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Wirtschaftsrecht
25.08.2016
Wirtschaftsrecht
BGH: Einseitiges Recht des Grundversorgers zur Bestimmung der Leistungszeit

BGH, Versäumnisurteil vom 8.6.2016 – VIII ZR 215/15

ECLI:DE:BGH:2016:080616UVIIIZR215.15.0

Volltext: BB-Online BBL2016-2050-3

unter www.betriebs-berater.de

Amtlicher Leitsatz

Einem Grundversorger steht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, so dass ein Stromkunde im Grundversorgungsverhältnis mit Ablauf eines vom Versorger in der Rechnung mitgeteilten Datums ohne Mahnung in Verzug gerät, sofern dieses Datum wenigstens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung liegt.

BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; StromGVV, § 17 Abs. 1 Satz 1

Sachverhalt

Die Klägerin begehrt die Vergütung von Stromlieferungen, die nach ihrer Behauptung im Rahmen der Grundversorgung erfolgt sind; in der Revisions-instanz steht nur noch ein Teil der Zinsforderung im Streit.

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, belieferte den Be-klagten mit Allgemein- und Heizstrom für seinen Haushalt. Mit Schreiben vom 6. September 2010 erteilte sie ihm eine "Schlussrechnung" in Höhe eines Ge-samtbetrags von 6.312,05 €.

In dem Rechnungsschreiben vom 6. September 2010 heißt es:

"[…] Bitte begleichen Sie unsere Forderung in Höhe von 6.312,05 € bis zum 21.09.2010 unter Angabe Ihrer Vertragskontonummer […].

Die Zusammensetzung des Nettobetrags wird auf den nachfolgenden Seiten erläutert. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihren An-sprechpartner in unserem Hause.

Freundliche Grüße […]"

Die Klägerin hat ihre Forderung mit am 1. Februar 2011 dem Beklagten zugestellten Mahnbescheid geltend gemacht, gegen den der Beklagte Wider-spruch eingelegt hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dies hat die Klägerin in Hö-he von 450 € wegen einer vom Beklagten insoweit erklärten Aufrechnung ak-zeptiert und im Übrigen Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die erst-instanzliche Entscheidung abgeändert und der Klage unter deren Abweisung im Übrigen in Höhe von 5.189,06 € nebst Zinsen seit dem 1. Februar 2011 stattge-geben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kläge-rin die Verzinsung der ihr zugesprochenen Vergütungsforderung bereits ab dem 22. September 2010.

Aus den Gründen

6          Die Revision hat Erfolg.

7          Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent-scheiden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ord-nungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Ur-teil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprü-fung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 – V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

8          Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

9          Die Klägerin habe einen Anspruch auf Verzinsung ihrer Vergütungsforde-rung erst seit dem 1. Februar 2011, dem Tag der Zustellung des Mahnbe-scheids. Erst durch diese Zustellung sei der Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB in Verzug geraten, so dass ab diesem Zeitpunkt Verzugszin-sen zuzusprechen seien.

10        Der weitergehende von der Klägerin bereits ab dem 22. September 2010 geltend gemachte Verzugszinsanspruch sei unbegründet.

11        Die Klägerin habe den Beklagten nicht verzugsbegründend nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB gemahnt. Gesonderte Mahnschreiben zusätzlich zu den Rechnungen habe sie nicht versandt. Die Rechnung selbst enthalte eine Mah-nung noch nicht. Eine fälligkeitsbegründende Rechnung könne nur im Ausnah-mefall als zugleich verzugsbegründende Mahnung ausgelegt werden. Die An-gabe eines Zahlungsziels in der Rechnung genüge hierfür nicht.

12        Die Rechnungen enthielten auch keinen Hinweis auf einen Verzugsein-tritt nach 30 Tagen (§ 286 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB).

13        Da verzugsbegründende Tatbestände nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BGB ersichtlich nicht vorlägen, habe Verzug ansonsten nur nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Nichtleistung nach Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Leistungszeit eintreten können. Eine solche Leistungsbestimmung könne je-doch grundsätzlich nicht einseitig erfolgen.

14        Die Festlegung des Fälligkeitszeitpunkts in der Rechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV stehe einer kalendermäßigen Fälligkeitsvereinbarung nicht gleich. Es bedürfe hierzu entweder einer gesetzlichen Bestimmung oder einer Vereinbarung. Zwar bedürfe es einer Vereinbarung nicht, wenn der Schuldner die Leistungen aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs in Anspruch nehme, bei dem das Versorgungsunternehmen die privatrechtlichen Leistungsentgelte nach § 315 BGB einseitig festsetzen könne. Ein Anschluss- und Benutzungszwang habe für die von der Klägerin erbrachten Leistungen jedoch nicht bestanden. Die Entscheidung, ob und von welchem Versorgungs-unternehmen der Kunde Strom beziehe, stehe jedem Verbraucher frei.

15        Eine Befugnis zur einseitigen Bestimmung der Leistungszeit sei auch aus § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV nicht herzuleiten. Weder aus dem Wortlaut dieser Regelung noch aus der Begründung des Verordnungsgebers sei zu entneh-men, dass durch § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV die Verzugsvorschriften des § 286 BGB hätten geändert werden sollen. Sowohl § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV als auch die Vorgängervorschrift § 27 AVBEltV regelten nur die Be-fugnis des Versorgungsunternehmens zur Fälligkeitsbestimmung.

II.

16        Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen (§ 280 Abs. 1, 2, § 288 Abs. 1, § 286 BGB) für den noch im Streit stehenden Zeitraum vom 22. September 2010 bis zum 31. Januar 2011 nicht verneint werden. Das Beru-fungsgericht hat verkannt, dass dem Grundversorger durch § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Nieder-spannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 26. Ok-tober 2006 (BGBl. I S. 2391) ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leis-tungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eingeräumt wird.

17        1. Zutreffend und von der Revision insoweit nicht beanstandet ist das Be-rufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin den Be-klagten nicht verzugsbegründend - auch nicht zugleich mit der Rechnung - ge-mahnt hat (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07, BGHZ 174, 77 Rn. 11 mwN).

18        2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht zudem einen Verzug des Beklagten ohne Mahnung gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung verneint, denn die Klägerin hat ihn auf diese Folge in der Rechnung nicht hingewiesen (§ 286 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB).

19        3. Eine Mahnung war auch nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehr-lich. Nach dieser Vorschrift bedarf es einer Mahnung nicht, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

20        Zwar hat die Klägerin nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt den Beklagten im Rahmen eines Grundversorgungsverhältnisses beliefert, so dass § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift werden Rechnungen und Abschläge "frühestens" zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu dem vom Versorger angegebenen Zeit-punkt fällig. Die Zeit für die Leistung lässt sich aber nicht - wie für § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderlich - nach dem Kalender berechnen. Denn maßgeblich ist hierfür nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV nicht nur der Zugang der Rechnung, sondern auch der vom Versorger angegebene Zeitpunkt. Ohne diesen kann die Fälligkeit nicht bestimmt werden.

21        4. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der Beklagte könne nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen einer nach dem Kalender bestimmten Leistungszeit ohne Mahnung in Verzug geraten sein.

22        a) Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB tritt Schuldnerverzug ohne Mahnung zeitgleich mit der Fälligkeit ein, wenn eine Zeit für die Leistung (§ 271 BGB) nach dem Kalender bestimmt ist. Dies wird vom Gesetz deswegen für gerecht-fertigt gehalten, weil einerseits durch die kalendermäßige Bestimmung zum Ausdruck gebracht wird, dass die Zeit der Erfüllung für den Gläubiger wesent-lich ist, und weil andererseits der Schuldner in diesen Fällen genau weiß, wann er zu leisten hat (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 432/00, BGHZ 149, 283, 288).

23        Eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit kann dabei durch Rechtsgeschäft, Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07, aaO Rn. 7; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 145 f.). Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht für die Anwendung der Vorschrift hingegen grundsätzlich nicht aus (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07, aaO mwN). Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Gläubiger - wie auch das Berufungsgericht im Ansatz richtig gesehen hat - ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB hinsichtlich der Leistungszeit zusteht (BGH, Urteile vom 15. Januar 1990 - II ZR 164/88, BGHZ 110, 47, 76; vom 15. Februar 2005 - X ZR 87/04, NJW 2005, 1772 unter I 1; vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 7; vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07, aaO; Beschluss vom 19. Septem-ber 2006 - X ZR 49/05, GE 2006, 1608 Rn. 18). Ein solches einseitiges Be-stimmungsrecht hinsichtlich der Zeit der Leistung kann beispielsweise dann an-zunehmen sein, wenn privatrechtliche Leistungsentgelte wegen eines - hier nicht vorliegenden - Anschluss- und Benutzungszwangs einseitig gemäß § 315 BGB festgesetzt werden können (BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - X ZR 87/04, aaO). Darüber hinaus kann es einer Vertragspartei aber auch durch eine gesetzliche Bestimmung eingeräumt sein (BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR 164/88, aaO; vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14).

24        b) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Parteien die Leis-tungszeit nicht durch Rechtsgeschäft kalendermäßig festgelegt, etwa indem sie im Wege einer Stundung vereinbart hätten, dass die Zahlung (erst) am 21. Sep-tember 2010 fällig werde. Denn die Entgeltforderung der Klägerin für den gelie-ferten Strom wurde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV erst zwei Wochen nach Übersendung der Rechnung fällig - da diese vom 6. September 2010 da-tiert, hier mithin frühestens am 21. September 2010. Eine Stundungsvereinba-rung scheidet bereits aus diesem Grund von vornherein aus.

25        c) Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, liegt in der Anga-be des Fälligkeitszeitpunkts in der Rechnung eines Versorgers eine kalender-mäßige Bestimmung der Zeit für die Leistung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil ihm durch § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV bei Einhaltung der dort be-stimmten Zwei-Wochen-Frist ein einseitiges Recht im Sinne des § 315 BGB zur Bestimmung der Leistungszeit eingeräumt wird.

26        aa) Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beur-teilt, ob ein Tarif- beziehungsweise Grundversorgungskunde mit Ablauf des in einer Rechnung vom Versorger angegebenen Leistungszeitpunkts ohne Mah-nung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug gerät.

27        Die überwiegend vertretene Ansicht bejaht dies mit Blick auf § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV beziehungsweise dessen Vorgängervorschrift (§ 27 der Ver-ordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Ta-rifkunden vom 21. Juni 1979 [BGBl. I S. 684 - AVBEltV]) sowie auf die Parallel-vorschriften für die Versorgung mit Gas, Wasser und Fernwärme (OLG Hamm, WuM 1991, 431, 435 [zu § 27 AVBFernwärmeV]; LG Chemnitz, Urteil vom 4. April 2014 - 6 S 285/13, BeckRS 2015, 11415 unter II 5 [zu § 27 AVBWas-serV]; LG Arnsberg, Urteil vom 6. Dezember 2013 - 4 O 294/13, juris Rn. 36 [zu § 17 StromGVV/GasGVV]; LG Kleve, Urteil vom 15. April 1993 - 5 S 76/92, VKU-ND Nr. 546 S. 4, 5 [zu § 27 AVBWasserV]; Danner/Theobald/Hartmann, Energierecht, Stand Januar 2016, § 17 StromGVV Rn. 9 Fn. 1 und § 23 NAV Rn. 21; Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 5, Stand August 2003, § 27 AVBEltV Rn. 187; Witzel/Topp, Allgemeine Versor-gungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl., § 27 AVBFernwärmeV, S. 198; Recknagel in Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allge-meinen Versorgungsbedingungen, Band II, 1984, § 27 AVBV Rn. 3, 6, 17; Ludwig/Odenthal, Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser [AVBWasserV] vom 20. Juni 1980, 1981, § 27 unter 5; vgl. AG Kerpen, Urteil vom 12. Juli 2011 - 104 C 12/11, juris Rn. 15).

28        Ein Teil der Rechtsprechung versteht § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV demgegenüber - wie auch das Berufungsgericht - lediglich als Regelung hin-sichtlich der Fälligkeit, die darüber hinaus keinen Einfluss auf die Vorausset-zungen des Verzuges hat und ein einseitiges Recht des Versorgers zur Be-stimmung der Leistungszeit nicht enthält (AG Bad Segeberg, Urteile vom 1. Dezember 2011 - 17a C 78/11, juris Rn. 27 [zu § 17 StromGVV/GasGVV]; vom 4. Juli 2013 - 17 C 90/13, juris Rn. 7 [zu § 17 StromGVV]; LG Kiel, Urteil vom 10. Juni 2015 - 12 O 351/14, juris Rn. 86 [zu § 17 GasGVV]).

29        bb) Der Senat entscheidet die Frage dahingehend, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV dem Versorger ein einseitiges Recht im Sinne des § 315 BGB zur Bestimmung der Fälligkeit und damit auch der Leistungszeit (§ 271 BGB) gewährt. Ein Tarif- beziehungsweise Grundversorgungskunde kommt demnach bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Schuld-nerverzuges regelmäßig zu dem vom Versorger in einer Zahlungsaufforderung angegebenen Zeitpunkt gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung in Ver-zug, sofern dieser Zeitpunkt wenigstens zwei Wochen nach dem Zugang dieser Zahlungsaufforderung liegt. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV will entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach ihrem Sinn und Zweck sowie ihrer Entstehungsgeschichte erkennbar nicht im buchstäblichen Sinne des Wortes "Fälligkeit" dem Versorger allein die Bestimmung des Zeitpunkts überlassen, von dem ab er die Zahlung fordern kann, sondern auch die Be-stimmung des Zeitpunkts, zu dem der Kunde leisten soll.

30        (1) Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, lässt der nur auf die Fälligkeit abstellende Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV diese Auslegung zu, denn mit der Fälligkeit ist auch die Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB kalendermäßig bestimmt, so dass Verzug allein aufgrund der Fälligkeit eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 432/00, aaO; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB, Neubearb. 2014, § 286 Rn. 68).

31        Auch die Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV spricht für ein solches Verständnis. Ausweislich der Verordnungsbegründung (BR-Drucks. 306/06 [Verordnung], S. 37) entspricht diese Regelung der Vor-gängervorschrift in § 27 Abs. 1 AVBEltV, die dem Versorger bereits ein Recht zur Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB aF) gab. Letzteres ergibt sich aus der Entstehungsgeschich-te des § 27 Abs. 1 AVBEltV, denn die dem Bundesrat zwecks Zustimmung zu-geleitete ursprüngliche Fassung dieser Norm bezog sich ausdrücklich auf die Leistungszeit und formulierte, dass "Rechnungen [...] zu dem vom Elektrizitäts-versorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, […] zu zahlen sind" (BR-Drucks. 76/79, S. 23). Zwar ist dieser Wortlaut im weiteren Verfahren auf eine Empfehlung des Rechtsausschusses dahingehend geändert worden, dass "Rechnungen [...] zu dem vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen angege-benen Zeitpunkt, […] fällig sind". Eine inhaltliche Veränderung war mit dieser ersichtlich an § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB aF (§ 286 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF) orien-tierten Überarbeitung jedoch nicht verbunden, denn die Vorschrift sollte lediglich redaktionell verbessert werden (Empfehlungen der Ausschüsse BR-Drucks. 76/1/79, S. 23; Niederschrift über die Sitzung des Unterausschusses des Rechtsausschusses vom 13. März 1979 Nr. R 19/79 S. 21).

32        (2) Weiter folgt auch aus dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV, dass die Vorschrift dem Versorger die Möglichkeit zur einseitigen Bestimmung der Leistungszeit einräumt. Aus der - vom Berufungsgericht nicht herangezogenen - Verordnungsbegründung zur insoweit von § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV unverändert übernommenen Vorgängervorschrift des § 27 Abs. 1 AVBEltV geht hervor, dass diese Regelung nicht nur Kundenbelangen, sondern ebenso einem zügigen Inkasso und damit dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Elektrizitätsversorgung Rechnung tragen soll (BR-Drucks. 76/79, S. 63). Der Zielsetzung eines zügigen Inkassos liefe es zu-wider, wenn die Vorschrift lediglich zum Nachteil des Versorgers vom Grund-satz sofortiger Fälligkeit (§ 271 Abs. 1 BGB) abweichen und den Zeitpunkt, zu dem dieser die Zahlung erstmals fordern kann, auf einen mindestens zwei Wo-chen nach Zugang der Rechnung liegenden Termin hinausschieben würde.

33        Dem Verständnis, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV dem Versorger die Befugnis zu einer einseitigen Bestimmung der Leistungszeit einräumt und sich nicht allein auf ein Hinausschieben der Fälligkeit beschränkt, steht nicht entge-gen, dass die Vorschrift ausweislich der Verordnungsbegründung auch Belange der Kunden berücksichtigt (BR-Drucks. 76/79, aaO). § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV trägt den Kundenbelangen insbesondere dadurch Rechnung, dass der Versorger bei seiner einseitigen Leistungszeitbestimmung nicht völlig frei ist, sondern hierbei zu beachten hat, dass dem Kunden eine Zahlungsfrist von wenigstens zwei Wochen ab Zugang der Rechnung verbleibt.

III.

34        Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuhe-ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Fest-stellungen dazu getroffen hat, ob es sich bei dem zwischen den Parteien ge-schlossenen Vertrag um einen Grundversorgungsvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 StromGVV handelt (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, WM 2011, 1632 Rn. 32 [insoweit in BGHZ 189, 356 nicht abgedruckt]; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, juris Rn. 18), oder ob § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV aus anderen Gründen anwendbar ist (vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34 mwN). Sollte dies der Fall sein, wird das Berufungsgericht festzustellen haben, ob der von der Klägerin in der Rechnung angegebene Zeitpunkt für die Fälligkeit (21. September 2010) wenigstens zwei Wochen nach dem Zugang der Rechnung vom 6. September 2010 liegt, so dass Zinsen entsprechend § 187 BGB ab dem Folgetag zu zah-len wären (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 119/14, WM 2016, 652 Rn. 32). Wäre diese Frist nicht gewahrt, hätte die Klägerin die durch § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV vorgegebene (Ermessens-)Grenze bei der Bestimmung der Leistungszeit nicht eingehalten. Die Leistungszeitbestimmung durch die Klägerin wäre unbillig und damit unwirksam (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, aaO Rn. 9), so dass der Beklagte hierdurch nicht in Verzug geraten wäre.

 

Vermerk:

Gegen dieses Versäumnisurteil wurde am 15. August 2016 Einspruch eingelegt.

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