LG Karlsruhe: Einblendung eines Hinweises beim Teilen eines ungelesenen Beitrags auf Facebook
LG Karlsruhe, Beschluss vom 19.1.2022 – 13 O 3/22 KfH
Volltext: BB-Online BBL2022-258-4
Amtlicher Leitsatz
Facebook (bzw. Meta Platforms Ireland Ltd., die das Portal für Nutzer außerhalb der USA und Kanadas betreibt) ist durch Vorschriften des Lauterkeitsrechts nicht gehindert, dem Teilen eines nicht angeklickten (und folglich nicht gelesenen) Posts einen Hinweis vorzuschalten, mit dem der Nutzer gebeten wird, den Beitrag zunächst zu lesen.
Sachverhalt
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen die Antragsgegnerin wegen behaupteten unlauteren Wettbewerbs und wegen behaupteter Vertragsverletzung.
Die Antragstellerin publiziert unter der URL www.a…com einen politischen Blog. Sie arbeitet dort mit einer Reihe von Autoren zusammen (https://www.a....com/autoren), zu denen auch ihr Prozessbevollmächtigter gehört. Die Antragsgegnerin, die jüngst in ... Ltd. umfirmierte, betreibt die Plattform des sozialen Netzwerks „Facebook“. Bei ihr sind alle Facebook-Nutzer außerhalb der USA und Kanadas vertraglich angesiedelt. Die Antragstellerin betreibt auf der Plattform der Antragsgegnerin eine Seite, auf der sie u.a. die auf www.a....com veröffentlichten Artikel mit einem kurzen Anreißer postet.
Die Antragstellerin postete auf diese Weise am 08.01.2022 einen am Vortag auf ihrer Webseite erschienen Artikel ihres Autors S. Gegenstand des als Anlage JS1 vorgelegten Artikels ist insbesondere eine Auseinandersetzung mit der vor dem Landgericht Karlsruhe am 29.12.2021 erwirkten Beschlussverfügung gegen die Antragsgegnerin. Der Artikel enthält einen Spendenaufruf zugunsten des Fonds des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin „…”. Auf der Facebook-Seite erscheint der Post wie aus der Antragsschrift ersichtlich, also (von oben nach unten) mit dem Namen der Antragstellerin „a....com – …“, gefolgt vom Namen des Autors und dem kurzen Anreißer, einem größeren Konterfei des Autors und (darunter) der Überschrift des Artikels „Landgericht Karlsruhe untersagt Facebook erneut ‚Faktencheck‘ durch ‚Correctiv‘”. In der Zeile darunter kann abgelesen werden, wie viele Nutzer den „Gefällt mir“-Button geklickt haben, wie viele Kommentare der Artikel erhalten hat und wie oft er geteilt wurde. Eben diese drei Aktionen werden dem Nutzer in der untersten Zeile des Posts ermöglicht.
Nach dem vorgetragenen Sachverhalt, zu welchem die Antragsgegnerin im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens vorab keine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten hat, konnten „sehr viele“ Nutzer den Artikel nicht durch „Teilen“ weiterverbreiten, ohne mit den in den Antrag eingeblendeten Hinweisen konfrontiert zu werden. Diese Hinweise enthalten folgenden Text:
Weißt du wirklich, was du da gerade teilst? Damit du umfassend informiert bist, worum es in diesem Artikel geht, nimm dir bitte die Zeit, ihn erst zu lesen.“
bzw.
„Sieh dir genau an, was du teilst, bevor du es teilst. Um zu wissen, was du teilst, ist es immer eine gute Idee, Artikel erst selbst zu lesen.“
Sodann folgen jeweils die Schaltflächen „Artikel öffnen“ und „Weiter teilen“.
Auf die Abmahnung der Antragstellerin vom 10.01.2022 (Anlage JS2) reagierte die Antragsgegnerin nicht.
Die Antragstellerin ist der Meinung, die Nutzer würden durch einen völlig neuen und unüblichen Warnhinweis bevormundend dazu aufgefordert, ihre Entscheidung noch einmal dahin zu überdenken, ob sie wirklich tun wollen, was sie tun wollen. Es handele sich um paternalistische Anmaßungen, die bei üblichem Sprachgebrauch Vorbehalte des Monopolisten gegenüber dem journalistischen Inhalt formulierten. Die Parteien seien als Mitbewerber anzusehen. Es handele sich um eine nicht mehr hinzunehmende Herabsetzung und Behinderung der journalistischen Leistung der Antragstellerin. Zudem bestehe ein aus einer Nebenpflichtverletzung resultierender vertraglicher Unterlassungsanspruch.
Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel
zu verbieten,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken den auf der Seite der Verfügungsklägerin https://www.facebook.com/a..., die diese auf der Plattform der Verfügungsbeklagten Facebook.com betreibt, geposteten Artikel „Landgericht Karlsruhe untersagt Facebook erneut ‚Faktencheck’ durch ‚Correctiv‘“ (abrufbar über den Link https://www.a....com/artikel/landgericht_karlsruhe_untersagt_facebook_erneut_faktencheck_durch_correctiv), wenn ein Nutzer diesen teilen möchte, die Hinweise
[es folgen Einlichtungen der oben zitierten Hinweise von der Seite der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin]
dem Teilen vorzuschalten.
Aus den Gründen
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet. Der Antragstellerin steht weder aus dem Lauterkeitsrecht noch auf vertraglicher Grundlage der begehrte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu. Hierüber entscheidet die Kammer – in Ausübung ihres Ermessens (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer, 5. Aufl. 2021, UWG § 12 Rn. 167) – durch Beschluss.
I. Der Antrag ist zulässig.
1. Das erkennende Gericht ist zur Entscheidung international und örtlich zuständig, Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2021 – 6 W 8/21, GRUR-RS 2021, 22158, Rn. 26 ff.).
2. Der notwendigen Bestimmtheit des Antrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass in der Antragsschrift das Verhältnis der Anspruchsgrundlagen aus dem Lauterkeits- und dem Vertragsrecht nicht spezifiziert wird. Die Kammer unterstellt für die Zwecke des Eilverfahrens zugunsten der Antragstellerin, dass die vertragliche Anspruchsgrundlage dem im Vordergrund stehenden wettbewerbsrechtlichen Anspruch nachgeordnet sein soll (vgl. zu der entsprechenden Konstellation OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2021 – 6 W 8/21, GRUR-RS 2021, 22158, Rn. 24).
II. Der Antrag ist unbegründet, da es an einem Verfügungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG fehlt. Das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin ist nicht nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. In den beiden eingeblendeten Hinweisen liegt weder eine Herabsetzung der journalistischen Leistung der Antragstellerin noch eine unlautere Behinderung deren Wettbewerbs.
1. Die Antragsgegnerin hat allerdings mit dem Einstellen des angegriffenen Faktencheck-Hinweises auf Facebook und dessen Verknüpfung mit dem Beitrag der Klägerin eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zugunsten des eigenen Unternehmens vorgenommen. Hieran ändert das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nichts (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2021 – 6 W 8/21, GRUR-RS 2021, 22158, Rn. 43 ff.).
2. Auch stünde einem etwaigen Unterlassungsanspruch nicht das Fehlen eines unmittelbaren Wettbewerbsverhältnisses entgegen, so dass die Antragstellerin nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt wäre.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 2006, 1042 – Kontaktanzeigen; BGH, GRUR 2012, 193 Rn. 17 – Sportwetten im Internet II). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, GRUR 1985, 550 – DIMPLE; BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 – nickelfrei). Daher ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 – nickelfrei; BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 – Hotelbewertungsportal; BGH, GRUR 2018, 1251 Rn. 17 – Werbeblocker II).
b) Die Parteien dieses Rechtsstreits versuchen zwar nicht exakt gleichartige Dienstleistungen abzusetzen, die Überschneidung des Angebots beider Parteien genügt indes für die Annahme eines konkreten unmittelbaren Wettbewerbsverhältnisses. Dies gilt hier unter zwei Aspekten:
aa) Zum einen betreiben beide Parteien Portale in dem Sinne, dass ein Intermediär einer Nutzergruppe die Aufmerksamkeit einer anderen Nutzergruppe ermöglicht (sog. Aufmerksamkeits-Plattformen; vgl. Eckel, GRUR 2021, 1125, 1126). Die Antragstellerin veröffentlicht auf ihrer Seite www.a....com Beiträge verschiedener Autoren, darunter des Rechtsanwalts und hier auftretenden Prozessbevollmächtigten S. (https://www.a....com/autor/S.). Mithin ist die Antragstellerin nicht bloße Nutzerin des Portals der Antragsgegnerin, sondern ebenfalls auf Anbieterseite tätig. Die Antragsgegnerin stellt nicht nur über ihre bekannte Facebook-Seite ihren Nutzern die Möglichkeit zur Verfügung, Beiträge ähnlich der Antragstellerin – wie ein Nachrichten- oder Meinungsmagazin – zu posten. Sie betreibt seit kurzem auch selbst ein von ihr kuratiertes Nachrichtenportal und möchte damit „den Menschen auf unserer Plattform mehr Qualitätsjournalismus zur Verfügung stellen und gleichzeitig den Verlagen mehr Monetarisierungsmöglichkeiten bieten“ (vgl. https://about.fb.com/de/news/2021/05/facebook-news-startet-in-deutschland/). Dies hat zur Folge, dass beide Parteien potentiell denselben Nutzerkreis umwerben (vgl. BGH, GRUR 2021, 497 Rn. 28 f. – Zweitmarkt für Lebensversicherungen; OGH, Beschluss vom 22.06.2021 – 4Ob208/20x, BeckRS 2021, 19754 Rn. 18 f.) und ihre Leistungen zumindest teilweise austauschbar sind.
bb) Zum anderen wird durch die hier in Rede stehende Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der Antragsgegnerin der Wettbewerb der Antragstellerin beeinträchtigt (dazu BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 – nickelfrei; BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 – Hotelbewertungsportal; BGH, GRUR 2018, 1251 Rn. 17 – Werbeblocker II). Durch die Einblendung der Aufforderung zur Lektüre des zu teilenden Beitrags auf ihrer Plattform sucht die Antragsgegnerin die Attraktivität ihrer Plattform zu erhöhen. Ihr ist dabei unter anderem darum zu tun, sich präventiv gegen etwaige staatliche Eingriffe zu wappnen, die – der (allgemeinbekannten) öffentlichen Debatte folgend – in dem Fall nicht auszuschließen sind, dass auf der Plattform der Antragsgegnerin häufiger „Fake News“ oder „Hassrede“ vorkommen (vgl. BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 71 ff.; Holznagel, MMR 2018, 18 m.w.N.). Gleichzeitig positioniert sich die Antragsgegnerin werbewirksam als seriöse Plattform, die ihren Nutzern eine aufmerksame Lektüre der zu teilenden Beiträge nahelegt, sprich „blindes“ Teilen nur aufgrund der Überschrift und der wenigen eingeblendeten Stichworte und Hashtags des Beitrags erschwert. Damit dürften zudem positive Werbeeffekte für das eigene „Facebook News“-Angebot der Antragsgegnerin einhergehen. Wesentlicher Hintergrund der Prüfung von Posts und etwaiger Warnhinweise ist damit letztlich das ökonomische Eigeninteresse der Antragsgegnerin an der Attraktion möglichst vieler Nutzer und Werbekunden (vgl. Wagner, GRUR 2020, 329, 332). Als Wechselwirkung dazu sind Warnhinweise – vorbehaltlich der näheren Prüfung im Einzelfall – geeignet, die Verbreitung und Reichweite des betroffenen Beitrags und damit des Newsfeeds der Antragstellerin allgemein zu beeinträchtigen.
3. Das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin setzt die Dienstleistung und Tätigkeit der Antragstellerin nicht im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG herab; eine Verunglimpfung im Sinne dieser Vorschrift scheidet ohnehin aus.
a) Herabsetzung ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers, seines Unternehmens oder seiner Leistungen durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung (BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15 – Verkürzter Versorgungsweg II; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 – Im Immobiliensumpf).
Die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung an (BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 22 – Coaching-Newsletter; BGH, GRUR 2005, 609, 610 – Sparberater II). Die Unzulässigkeit einer Äußerung darf also nicht aus den gewählten Formulierungen allein gefolgert werden; vielmehr sind sie im Gesamtzusammenhang zu betrachten und es ist eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen (BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 35, 40 – Verkürzter Versorgungsweg II; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 40. Aufl. 2022, § 4 Rn. 1.13). Im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, darunter insbesondere die Meinungsfreiheit des Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG (BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15, 31 – Verkürzter Versorgungsweg II; GRUR 2016, 710 Rn. 38 – Im Immobiliensumpf), aber auch der Schutz der Geschäftstätigkeit des Äußernden (Art. 12 Abs. 1 GG), soweit seine Äußerung mit jener in Zusammenhang steht. Auf die grundrechtlichen Belange beider Seiten können sich in einer Fallkonstellation wie hier ferner die Grundrechtspositionen, insbesondere die Informations- und Meinungsfreiheit sonstiger Nutzer des jeweiligen Portals der Parteien mittelbar auswirken, so dass auch diese in eine praktische Konkordanz mit den betroffenen Grundrechten der Parteien zu bringen sind (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 75; Lüdemann, MMR 2019, 279, 282 f.).
b) Danach liegt im Streitfall eine Herabsetzung der journalistischen Tätigkeit der Antragstellerin nicht vor.
aa) Vorab ist der Sachverhalt präziser zu fassen. Die Antragstellerin ist nicht gehindert, ihren bzw. den von ihrem Autor S. verfassten Beitrag zu publizieren, kein Nutzer ist gehindert, ihn zu lesen und/oder ihn zu teilen. Eine auf den Inhalt des Beitrags bezogene Stellungnahme durch die Antragsgegnerin oder durch von ihr beauftragte „Faktenprüfer“ liegt nicht vor. Die – hier unterstellte, jedoch weder substantiiert behauptete noch glaubhaft gemachte – Ungleichbehandlung mit anderen auf dem Portal der Antragsgegnerin veröffentlichten Beiträgen liegt lediglich darin, dass ein Teilen ohne vorangehendes Anklicken des Beitrags (wodurch sich dieser öffnet und erst dann vollständig gelesen werden kann) erst nach der Einblendung eines Hinweises möglich ist. Anders als die Antragsschrift verstanden werden könnte, dürften sicherlich nicht jeweils beide Hinweise erscheinen, sondern bei jedem einzelnen Nutzer wahlweise – nach einem nicht näher bekannten Algorithmus – einer von beiden. Die Einblendung erfolgt nur nach Klicken auf den „Pfeil“ zum Teilen und dann – wovon auszugehen ist – auch nur, wenn der Beitrag nicht zuvor selbst angeklickt wurde. Denn im letzteren Fall wäre der Hinweis widersinnig und der Antragsgegnerin kann schlechterdings nicht unterstellt werden, dass sie seine Einblendung trotzdem programmiert hätte. Daraus resultiert zugleich eine zu weite Antragsfassung, die von einer Einblendung der Hinweise stets dann ausgeht, wenn ein Nutzer den Beitrag teilen möchte; dieser Punkt kann dahinstehen.
Es lässt sich – wie auch die Antragstellerin erkennt – nicht plausibel vermuten, ob überhaupt und falls ja, wie viele Nutzer von einem Teilen abgesehen haben, nachdem sie einen der beiden Hinweise erhalten haben. Im Gegenteil erscheint es lebensfremd, dass sich ein Nutzer von diesem Hinweis von seinem – bereits durch einen Klick in die Tat umgesetzten – Entschluss, den Beitrag zu teilen, abschrecken lassen würde. Nur wenn die Antragstellerin glaubhaft machen könnte – was sie in ihrer Antragsschrift nicht tut und ihr wohl kaum möglich sein dürfte –, dass mehr als nur eine verschwindend kleine Zahl von Nutzern gerade aufgrund des Hinweises den Beitrag nicht mehr teilt, obwohl sie dies eigentlich vorhatte, wäre überhaupt Anlass gegeben zu erwägen, dass durch die daraus folgende Reflexwirkung auf die Reichweite der Publikation die Antragstellerin selbst betroffen und in ihren (Grund-)Rechten verletzt sein könnte.
bb) Die Antragstellerin versteht den Wortlaut der Hinweise so, es handele sich um „paternalistische Anmaßungen, die bei üblichem Sprachgebrauch Vorbehalte des Monopolisten gegenüber dem journalistischen Inhalt formulieren“. Diesem Verständnis des Wortlauts vermag sich die Kammer nur insoweit anzuschließen, als es sich offensichtlich nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt, sondern – allenfalls – um ein Werturteil. Im Übrigen jedoch verfehlt die Antragstellerin den Sinngehalt der Formulierungen.
Allerdings ist der Antragstellerin zuzugeben, dass die isolierte Formulierung „Weißt du wirklich, was du da gerade teilst?“ und – in geringerem Maße – auch die Formulierung „Sieh dir genau an, was du teilst, bevor du es teilst.“, mit der entsprechenden Betonung gelesen, als Vorbehalt oder Skepsis des Sprechers gegenüber dem Inhalt des Beitrags gedeutet werden kann. Dabei ist anerkannt, dass auch Fragen, sind sie nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen, ungeachtet der geläufigen Bezeichnung als „rhetorische Frage“ in Wirklichkeit Aussagen darstellen, die wie Werturteile oder Tatsachenbehauptungen zu behandeln sind (BGH, NJW 2017, 482 Rn. 14 m.w.N.). Insofern kommt es grundsätzlich in Betracht, auch die eingangs wiedergegebene „Frage“ als Werturteil über die journalistische Leistung des betroffenen Autors oder Artikels zu interpretieren.
Da indes zusammenhängende Äußerungen von durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten in ihrem Kontext verstanden werden, dürfen diese einleitenden Worte nicht von den weiteren Aussagen getrennt werden, nämlich „Damit du umfassend informiert bist, worum es in diesem Artikel geht, nimm dir bitte die Zeit, ihn erst zu lesen.“ respektive „Um zu wissen, was du teilst, ist es immer eine gute Idee, Artikel erst selbst zu lesen.“ Betrachtet man diese Sätze isoliert, ist ihnen keinerlei Vorbehalt des Äußernden gegenüber dem zu teilenden Beitrag immanent. Vielmehr handelt es sich um allgemein gehaltene, pädagogisch klingende Nachdenk-Aufforderungen. In der erforderlichen Zusammenschau der jeweils vollständigen Formulierung der beiden Hinweise vermag die Kammer keine „paternalistische Anmaßung“ oder „Bevormundung“ zu erkennen, vielmehr eine neutral gefasste Erinnerung an eigentlich Selbstverständliches. Ein abträgliches Werturteil liegt in den Hinweisen nicht. Dies kann die Kammer selbst beurteilen, da ihre Mitglieder zu den angesprochenen und erreichten Verkehrskreisen gehören. Wollte die Antragsgegnerin mit den Hinweisen inhaltlich abwertend gegenüber dem fraglichen Beitrag Stellung beziehen, wäre es zudem inkonsequent, ein Teilen des Artikels durch Zurverfügungstellen der entsprechenden Schaltfläche gleichwohl auch vor einem Anklicken (bzw. einer Lektüre) des Artikels zu ermöglichen.
Das Ärgernis für die Nutzer, auf deren Bildschirm einer dieser Hinweise erscheint, liegt denn auch nicht im Inhalt und Sinngehalt der Äußerung, sondern darin, dass sie – ungestörtes Nutzererlebnis gewohnt, welches sich insbesondere an der möglichst niedrigen Zahl erforderlicher Klicks bemisst – mit einem Hinweis konfrontiert werden, der sie an etwas erinnert, was sie vergessen zu haben scheinen, nämlich dass man nur weiterverbreiten sollte, was man selbst inhaltlich zur Kenntnis genommen hat. Damit ist festzuhalten, dass aus dem Sinngehalt der beiden Hinweise als solchem eine Herabsetzung der Antragstellerin, ihres Autors oder dessen Artikels nicht herausgelesen werden kann.
cc) Die erforderliche Gesamtwürdigung der hier streitgegenständlichen Konstellation hat unter umfassender Berücksichtigung sämtlicher tatsächlich betroffener Grundrechtspositionen zu erfolgen.
(1) Die Antragstellerin betreibt einen politischen Blog und publiziert Beiträge verschiedener Autoren mit Aussagen und Werturteilen zu die Öffentlichkeit wesentlich interessierenden Fragen, so jedenfalls im Streitfall mit dem Artikel des Autors S. zu Gerichtsverfahren betreffend die Möglichkeiten freier Meinungsäußerung auf den Seiten der Antragsgegnerin und auf YouTube. Damit kann die Antragstellerin für sich den starken Schutz aus Art. 5 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen. Zudem wirken sich die Meinungsfreiheit ihrer Autoren und die Informations- und Meinungsfreiheit der Nutzer ihrer Facebook-Seite mittelbar verstärkend auf ihre entsprechende Grundrechtsposition aus.
Daneben handelt es sich um ein Geschäftsmodell der Antragstellerin, die mit ihrer Publikation zugleich Einnahmen generieren möchte; jedenfalls gilt dies für den vorliegend betroffenen Beitrag, der Spendenaufrufe zugunsten des Fonds des Autors „…“ enthält. Soweit damit die berufliche Tätigkeit der Antragstellerseite betroffen ist, ist zu ihren Gunsten auch das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG einzustellen.
Schließlich erscheint denkbar, dass sich die Antragstellerin auf den Schutz ihres geschäftlichen Rufs nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG stützen kann, soweit die eingeblendeten Hinweise „zwischen den Zeilen“ eine herabsetzende Diskriminierung ihrer publizistischen Tätigkeit enthalten sollten. Dies kommt – nach dem zuvor zur Sinndeutung der Hinweise Gesagten – allerdings nur unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Antragsgegnerin nicht alle Beiträge, sondern – wie vorläufig zu unterstellen ist – nur von ihr ausgewählte Beiträge oder Seiten mit solchen Hinweisen versieht. Denn hierin läge eine Ungleichbehandlung, deren Reflex darin gesehen werden könnte, dass die von solchen Hinweisen betroffenen Beiträge gegenüber den nicht betroffenen herabgesetzt werden. Maßgeblich für die mittelbare Drittwirkung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit der Charakter der Maßnahmen der Antragsgegnerin als einseitiger, auf ihre strukturelle Überlegenheit gestützter Akt im Rahmen ihrer Dienstleistungen, die die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer marktbeherrschenden Stellung (BGH, GRUR 2020, 1318 Rn. 15 ff. – Facebook) einer unbegrenzten Vielzahl von Menschen ohne Ansehen der Person anbietet und die für einen beträchtlichen Teil der Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheiden (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 65).
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der Grundrechtsbindung privater Akteure die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung bestimmter Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen können (BVerfG, NJW 2020, 300 Rn. 77 – Recht auf Vergessen I). Je nach den Umständen kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates nahe- oder auch gleichkommen (BVerfG, NJW 2020, 300 Rn. 88 – Recht auf Vergessen I; BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 55; BeckOK InfoMedienR/Söder, 34. Ed. 1.11.2021, BGB § 823 Rn. 196d-196k).
(2) Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass all diese in Betracht kommenden Grundrechtspositionen nur abstrakt, nicht konkret betroffen sind, so dass die Betroffenheit unterhalb der Eingriffsschwelle verbleibt. Dies ergibt sich insbesondere aus den bereits näher dargelegten Umständen des Falls (oben aa) und der Auslegung des Sinngehalts der beiden Hinweise (oben bb). Weder die Antragstellerin noch ihr Autor sind an ihrer Meinungsäußerung gehindert; ihre Leser sind in ihrer Informationsfreiheit nicht betroffen. Ein Interesse oder gar Recht, Spendenaufrufe für den Nutzer sichtbar zu machen, der den Artikel, der diese Spendenaufrufe enthält, gar nicht anklickt bzw. liest, existiert nicht. Die Insinuation der Antragstellerin, dem Fonds „…“ seien durch die Hinweise der Antragsgegnerin Einnahmen entgangen, ist bestenfalls als spekulativ anzusehen. Insgesamt stellen die beanstandeten Hinweise in grundrechtsdogmatischer Diktion das mildeste Mittel dar, Nutzer des Portals zu einer adäquaten Kommunikationsweise anzuregen.
(3) Folgendes hat die Kammer dabei ergänzend berücksichtigt: Die Aufforderung, einen Beitrag vor dem Teilen zu lesen, die Entscheidung zum Teilen also nicht bereits aufgrund der Überschrift und des „Anreißers“ zu treffen und umzusetzen, ist im besten Sinne als „common sense“ anzusehen. Man würde sich wünschen, dass es eines solchen Hinweises nicht bedürfte. Offensichtlich fühlen sich einige Nutzer des Internets aber bereits dann in ihrer als unbegrenzt und rein individuell verstandenen Freiheit beeinträchtigt, wenn sie vom Anbieter bzw. Portal der von ihnen kostenfrei genutzten Seite zum kurzen Nachdenken vor einer Multiplikation angeregt werden. Nicht anders ist es zu deuten, dass die Antragstellerin und ihren Prozessbevollmächtigten kurz nach Publikation des Beitrags Leserbeschwerden betreffend die beiden Hinweise erreichten.
Dabei ist, wie erwähnt, davon auszugehen, dass nur solche Nutzer einen der beiden Hinweise erhalten, die den Beitrag, indem sie ihn gar nicht erst angeklickt haben, tatsächlich ungelesen verbreiten möchten. Solche Nutzer nehmen in Kauf, dass der Beitrag möglicherweise (was hier weder zu prüfen noch Gegenstand der Entscheidung ist) in seinem weiteren Verlauf falsche, irreführende oder aus anderen Gründen einer weiteren Verbreitung im Wege stehende Aussagen enthält, die sich aber dem Nutzer nicht erschließen können, wenn er auf eine vollständige Lektüre verzichtet. Statt dass also solche Nutzer den Hinweis zum Anlass nehmen, ihr eigenes fragwürdiges Erkenntnis- und Multiplikationsverhalten in sozialen Medien infrage zu stellen, was ihnen sowohl Unwissenheit über die näheren Inhalte des Beitrags als auch den Hinweis der Antragsgegnerin erspart hätte, greifen sie zum Mittel der Wahl, einer Beschwerde bei Dritten. Dabei wären sie nach dem mitgeteilten Sachverhalt gar nicht gehindert, den Beitrag ungelesen zu teilen, da die Hinweise eine Schaltfläche „Weiter teilen“ besitzen. Das einzige, was ihnen abverlangt wird, ist – wenn sie denn den Beitrag partout nicht zunächst lesen möchten – ein weiterer Klick auf diese Schaltfläche.
Diese Umstände verdeutlichen nach Auffassung der Kammer, dass von einer Grundrechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin, die sich mittelbar aus einer „Behinderung“ ihrer Nutzerschaft ableiten könnte, keine Rede sein kann. Im Gegenteil sollte die Antragstellerin erkennen, dass es in ihrem eigenen, dezidiert aufklärerischen Interesse als selbsternannte „…“ ist, wenn diejenigen ihrer Leser, die Beiträge nicht lesen und allein aufgrund deren Überschrift zu teilen beabsichtigen, in ihrer Medienkompetenz gefördert werden. Jedenfalls besitzt die Antragstellerin kein rechtlich oder gar grundrechtlich geschütztes Interesse daran, dass die Antragsgegnerin den Nutzern ein um die Anregung zum Nachdenken bereinigtes Nutzererlebnis eröffnet.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen scheidet auch die – von der Antragstellerin bloß angedeutete – Annahme aus, dass eine Herabsetzung ihres Angebots in der Ungleichbehandlung gegenüber anderen Seiten bzw. Anbietern auf dem Portal der Antragsgegnerin bestehe. Die in den Hinweisen liegende Aufforderung zum Nachdenken vor dem Weiterverbreiten ungelesener Artikel scheint, wie die angeblich „sehr vielen“ Leserbeschwerden zeigen, im Fall einiger Nutzer des „a....com“-Blogs durchaus angebracht. Allenfalls könnte der Antragsgegnerin angesonnen werden, solche Hinweise auch in anderen Fällen zu verwenden, in denen die statistische Auswertung zeigt, dass Beiträge häufiger ungelesen geteilt werden. Die Antragsschrift enthält freilich keine Ausführungen dazu, ob insoweit überhaupt eine Ungleichbehandlung vorliegt und wie die Antragsgegnerin in vergleichbaren Fällen verfährt.
(4) Angesichts dessen kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass sich die Antragsgegnerin ihrerseits auf grundrechtlichen Schutz berufen kann (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 59), und zwar ungeachtet ihres Sitzes im EU-Ausland (BVerfGE 129, 78, 94 ff.). Die marktbeherrschende Stellung der Antragsgegnerin auf dem deutschlandweiten Nachfragemarkt für soziale Netzwerke (BGH, GRUR 2020, 1318 Rn. 15 ff. – Facebook) und ihre daraus abgeleitete staatsähnliche Grundrechtsbindung (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 55 m.w.N.) ändern daran nichts.
Zunächst ist die Antragsgegnerin potentiell in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, wenn man ihr bestimmte, die Kommunikation ihrer Portalnutzer steuernde Maßnahmen verbietet (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 72). Kommunikationsstandards bilden eine tragende Säule in der gesamten Architektur sozialer Netzwerke (Lüdemann, MMR 2019, 279, 281 f.). Diese finanzieren sich im Wesentlichen über Werbung, nicht durch Bezahlung seitens der Nutzer. Werbekunden legen ihrerseits Wert darauf, dass in dem sozialen Netzwerk gewisse Standards sozialer Kommunikation eingehalten werden (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 73). Zugleich positionieren sich soziale Netzwerke dadurch im Wettbewerb mit anderen sozialen Medien. Entsprechende Maßnahmen behält sich die Antragsgegnerin in ihren „Gemeinschaftsstandards“ vor, die – exemplarisch – in Abschnitt 20 „Falschmeldungen“ Folgendes statuieren (https://de-de.facebook.com/communitystandards/false_news):
„Wir möchten eine besser informierte Gemeinschaft aufbauen und die Verbreitung von Falschmeldungen mithilfe verschiedener Methoden reduzieren, u. a. durch Folgendes:
o Reduzierung wirtschaftlicher Anreize für Personen, Seiten und Domains, die Fehlinformationen verbreiten
o Verwendung verschiedener Signale, einschließlich Feedback unserer Nutzerinnen und Nutzer, mit denen wir ein Machine Learning-System trainieren, das voraussagt, welche Meldungen falsch sein könnten
o Reduzierung der Verbreitung von Inhalten, die von unabhängigen externen Faktenprüfern als falsch eingestuft wurden
o Befähigung der Nutzerinnen und Nutzer, selbst zu entscheiden, was sie lesen, glaubwürdig finden und teilen. Dies erreichen wir, indem wir mehr Kontext und Zusammenhänge bieten und die Nachrichtenkompetenz fördern.
o Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern und anderen Organisationen zur Unterstützung bei der Bewältigung dieser Herausforderung“
Im Streitfall macht die Antragsgegnerin, wenn sie das Teilen ungelesener Beiträge (geringfügig) erschwert, von ihrem selbst eingeräumten Recht Gebrauch, ihre Nutzer zu eigenen Entscheidungen zu befähigen, „was sie lesen, glaubwürdig finden und teilen“, und deren „Nachrichtenkompetenz“ zu fördern.
Der Betrieb des sozialen Netzwerks wird ferner vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst, da die Antragsgegnerin den Meinungsaustausch der Nutzer auf ihrem Portal ermöglicht (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 74). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kommunikationsstandards auch dem Interesse anderer Nutzer des Netzwerks dienen (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 75; Lüdemann, MMR 2019, 279, 282 f.). In einem sozialen Netzwerk besteht allgemein ein Interesse daran, dass die Art der gepflegten Kommunikation nicht von einer Nutzung des Netzwerks oder sogar von einer Meinungsäußerung insgesamt abschreckt, wie etwa im (hier nicht gegebenen) Fall von Hasskommentaren. Ähnlich wie bei der Antragstellerin, die selbst ein Meinungsportal betreibt, wirken sich auch bei der Antragsgegnerin die Kommunikationsgrundrechte der Nutzer aus Art. 5 Abs. 1 GG reflexhaft verstärkend auf den Grundrechtsschutz des Betreibers des Netzwerks aus. Dieser handelt im Sinne der Meinungs- und Informationsfreiheit seiner Nutzer, wenn er die allgemeine Kommunikationsqualität in seinem Netzwerk fördert. Dies beinhaltet auch zum Nachdenken anregende Hinweise wie im Streitfall.
Dementsprechend ist der Anbieter eines sozialen Netzwerks grundsätzlich berechtigt, den Nutzern seines Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 78). Zu den hier streitgegenständlichen Hinweisen ist die Antragsgegnerin erst recht berechtigt.
Unbenommen bleibt, dass auch die von der Antragsgegnerin zur Anwendung gebrachten Kommunikationsstandards und „eingreifenden“ Maßnahmen stets auf ihre Rechtmäßigkeit in Anbetracht etwa entgegenstehender Rechte von Nutzern beurteilt werden müssen (BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 21; BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 80 ff.). Dies setzt indes voraus, dass in solche Nutzerrechte tatsächlich eingegriffen wird. Dies ist hier, wie gezeigt, nicht der Fall.
4. Eine gezielte Behinderung des Wettbewerbs der Antragstellerin i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG liegt ebenfalls nicht vor.
a)Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 28 m.w.N. – wetteronline.de). Dabei sind die kollidierenden Grundrechte der Beteiligten in den Blick zu nehmen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UWG § 4 Rn. 4.11 m.w.N.).
b) Angesichts der zu 3. dargelegten Umstände des Falls scheidet ein unlauterer Behinderungswettbewerb im Streitfall aus. Die Beeinträchtigung, die für die Antragstellerin aus den beiden Hinweisen resultiert, bewegt sich knapp oberhalb der Fühlbarkeitsschwelle. Dies gilt auch, wenn man das – rationale oder irrationale – Verhalten ihrer Nutzer in Rechnung stellt, aus dem sich mittelbar Rückwirkungen auf den Wettbewerb der Antragstellerin ergeben könnten. Weder ist ersichtlich oder vorgetragen, dass Effekt der Hinweise eine Marktverdrängung der Antragstellerin sein könnte, noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Antragstellerin ihre journalistische Leistung am Markt nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen könnte. Schließlich spricht auch nichts dafür, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Maßnahme im Rahmen ihrer Kommunikationsstandards nicht mindestens ebenso gewichtige und schutzwürdige Belange verfolgt, wie sie auf Seiten der Antragstellerin betroffen sind.
5. Die Antragstellerin sieht – wohl hilfsweise – eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, da für die Hinweise keine Vertragsgrundlage ersichtlich sei. Damit kann sie nicht durchdringen.
a) Ohne zur Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet zu sein, geht die Kammer davon aus, dass in vorliegender Konstellation das Gericht am Deliktsort des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO im Wege einer Annexkompetenz auch darüber entscheiden darf, ob eine Verletzungshandlung kraft vertraglicher Vereinbarung rechtswidrig ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2021 – 6 W 8/21, GRUR-RS 2021, 22158, Rn. 31 m.w.N.).
b) Dem auf den Vertrag gestützten Angriff muss der Erfolg schon deswegen versagt sein, weil die Antragstellerin zum Inhalt ihres Vertrags mit der Antragsgegnerin nicht vorträgt. Dass der Vertrag zwischen den Parteien eine Klausel enthält, wonach die Antragsgegnerin Hinweise wie die streitgegenständlichen nicht schalten darf, kann ausgeschlossen werden. Vielmehr beruft sich die Antragsgegnerin bei vergleichbaren Maßnahmen auf ihre Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards, die regelmäßig – so vermutlich auch hier – in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen sind (vgl. BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 31 ff.) und der Antragsgegnerin gewisse „Eingriffe“ in die Veröffentlichungstätigkeit auf ihrem Portal ausdrücklich gestatten (siehe oben, 3. b cc (4)).
Unabhängig davon kann eine ungeschriebene Nebenpflicht i.S.v. §§ 241 Abs. 2, 242 BGB, wie sie von der Antragstellerin wohl ins Feld geführt werden soll, im Widerspruch zur lauterkeitsrechtlichen Rechtslage, wie sie oben zu 3., 4. dargelegt wurde, nicht angenommen werden. Insbesondere verhält sich die Antragsgegnerin nicht treuwidrig, wenn sie Nutzer der Seite der Antragstellerin auf ihrem Portal an die Einhaltung üblicher Kommunikationsabläufe erinnert.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.