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Wirtschaftsrecht
13.11.2015
Wirtschaftsrecht
EuGH: Einbeziehung von AGB, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten

EuGH, Urteil vom 21.5.2015 – C 322/14, Jaouad El Majdoub / CarsOnTheWeb.Deutschland GmbH, ECLI:EU:C:2015:33

TENOR

Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen ist in dem Sinne auszulegen, dass bei einem auf elektronischem Wege geschlossenen Kaufvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, durch das sogenannte „click wrapping“ eine elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung dieser Vereinbarung ermöglicht, im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn dabei das Ausdrucken und Speichern des Textes der Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags ermöglicht wird.

Aus den Gründen

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1, im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung).

 

2          Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn El Majdoub, einem Autohändler, und der CarsOnTheWeb.Deutschland GmbH über den vom Kläger des Ausgangsverfahrens auf deren Website geschlossenen Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug.

 

Rechtlicher Rahmen

3          Art. 17 Abs. 1 des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) lautet wie folgt:

 

„Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden

 

a)     schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b)     in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c)     im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.“

 

4          Nach dem zweiten Erwägungsgrund der BrüsselIVerordnung, hat diese zum Ziel, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen.

 

5          Die Erwägungsgründe 11 und 12 dieser Verordnung, in denen das Verhältnis zwischen den verschiedenen Zuständigkeitsvorschriften sowie deren Zweck dargestellt werden, lauten wie folgt:

 

„(11) Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

 

(12)      Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.“

 

6          Im 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es, dass es notwendig ist, die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dieser Verordnung zu wahren.

 

7          Art. 2 Abs. 1 der BrüsselIVerordnung stellt den Grundsatz auf, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen sind.

 

8          Art. 3 Abs. 1 in Kapitel II dieser Verordnung bestimmt:

 

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

 

9          Das Kapitel II dieser Verordnung enthält einen Abschnitt 7 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“). Art. 23, der in diesem Abschnitt steht, sieht in seinen Abs. 1 und 2 vor:

 

„(1)       Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden

 

a)     schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b)     in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c)     im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.

 

(2)        Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

10        Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein in Köln (Deutschland) ansässiger Autohändler, erwarb auf der Internetseite der in Amberg (Deutschland) ansässigen Beklagten des Ausgangsverfahrens ein Elektrokraftfahrzeug zu einem sehr günstigen Preis. Der Verkauf wurde jedoch von der Verkäuferin storniert, weil das Fahrzeug angeblich beschädigt gewesen sei, als es für den Transport zur Auslieferung an den Erwerber fertig gemacht werden sollte.

 

11        Da der Kläger des Ausgangsverfahrens dies für eine vorgeschobene Behauptung hielt, die eine Stornierung des Verkaufs ermöglichte, der aufgrund des niedrigen Kaufpreises für die Verkäuferin ungünstig gewesen sei, erhob er Klage beim Landgericht Krefeld auf Übereignung des fraglichen Fahrzeugs.

 

12        Der Kläger des Ausgangsverfahrens macht geltend, dass seine Vertragspartnerin die in Deutschland ansässige Beklagte des Ausgangsverfahrens und nicht deren in Belgien ansässige Muttergesellschaft sei und dass daher das vorlegende Gericht für die Entscheidung über die Sache zuständig sei.

 

13        Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist hingegen der Ansicht, dass die deutschen Gerichte nicht zuständig seien. Art. 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen für über das Internet getätigte Geschäfte, die auf ihrer Internetseite abrufbar seien, enthalte eine Gerichtsstandsvereinbarung, nach der ein Gericht in Leuven (Belgien) zuständig sei. Außerdem sei nicht sie Vertragspartnerin des Klägers des Ausgangsverfahrens, sondern ihre Muttergesellschaft. Dies müsse dem Kläger des Ausgangsverfahrens bekannt sein, denn er habe sich zum einen von der belgischen Muttergesellschaft eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausstellen lassen, die ihm mit den Kontaktdaten der Muttergesellschaft erteilt worden sei, und zum anderen den Preis des fraglichen Kraftfahrzeugs auf ein belgisches Konto gezahlt.

 

14        Der Kläger des Ausgangsverfahrens bestreitet diese Zahlungsmodalitäten nicht, er ist jedoch der Ansicht, dass die in Art. 7 der Geschäftsbedingungen vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung nicht wirksam in den Kaufvertrag einbezogen worden sei, weil sie nicht die nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a der BrüsselIVerordnung vorgeschriebene Schriftform besitze. Die Internetseite der Beklagten des Ausgangsverfahrens mit deren allgemeinen Geschäftsbedingungen öffne sich weder bei der Registrierung noch bei den einzelnen Verkäufen automatisch. Vielmehr müsse ein Feld mit dem Hinweis „Hier klicken um die Liefer- und Zahlungsbedingungen in einem neuen Fenster zu öffnen“ angeklickt werden (sogenanntes „click wrapping“). Den Anforderungen von Art. 23 Abs. 2 der BrüsselIVerordnung sei aber nur dann genügt, wenn sich das Fenster mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen automatisch öffne. Im Übrigen sei die Gerichtsstandsvereinbarung auch deshalb unwirksam, weil sie willkürlich und überraschend sei.

 

15        Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob das sogenannte „click wrapping“, über das ein Käufer die auf eine Internetseite gestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen abrufen kann, indem er auf einen Hyperlink klickt, der ein Fenster öffnet, den Anforderungen von Art. 23 Abs. 2 der BrüsselIVerordnung genügt. Da diese Geschäftsbedingungen gesondert gespeichert und ausgedruckt werden können, fragt sich das Gericht, ob diese Technik als elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung des Kaufvertrags ermöglicht, und somit als der Schriftform gleichgestellt im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann. Wäre dies nämlich der Fall, wäre die Gerichtsstandsvereinbarung, mit der ein belgisches Gericht für zuständig erklärt wird, wirksam und das Landgericht Krefeld für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig.

 

16        Das vorlegende Gericht geht ferner davon aus, dass Vertragspartnerin des Klägers des Ausgangsverfahrens die in Deutschland ansässige Gesellschaft und nicht deren belgische Muttergesellschaft sei. Ohne Gerichtsstandsvereinbarung wäre die bei ihm anhängige Klage auf Übereignung folglich in Deutschland zu erheben. Der Kläger des Ausgangsverfahrens könne die Gerichtsstandsvereinbarung jedoch nicht als überraschend ansehen, da ihm der Auslandsbezug des von ihm getätigten Erwerbs bekannt gewesen sei und er sich eine internationale Rechnung habe ausstellen lassen, die mit den Kontaktdaten der genannten Muttergesellschaft versehen gewesen sei.

 

17        Art. 23 Abs. 2 der BrüsselIVerordnung verlange nicht, dass die Gerichtsstandsvereinbarung tatsächlich von einem der Vertragspartner ausgedruckt oder gespeichert worden sei. Die einzige in dieser Vorschrift aufgestellte Bedingung sei die, dass eine dauerhafte Aufzeichnung der allgemeinen Geschäftsbedingungen „möglich“ sei. Um den Anforderungen von Art. 23 Abs. 2 zu genügen, müsste die elektronische Übermittlung somit eine solche dauerhafte Aufzeichnung ermöglichen.

 

18        Das „click wrapping“, um das es in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit gehe, ermögliche sowohl das Ausdrucken als auch das Speichern der die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, da sich deren Text nach dem Anklicken in einem gesonderten Fenster öffne und von einem Vertragspartner ausgedruckt oder gespeichert werden könne. Ob sich das Fenster mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen automatisch öffne oder nicht, sei insoweit unerheblich.

 

19        Unter diesen Umständen hat das Landesgericht Krefeld beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

 

Genügt das sogenannte „click wrapping“ den Anforderungen an eine elektronische Übermittlung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der BrüsselIVerordnung?

 

Zur Vorlagefrage

20        Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 Abs. 2 der BrüsselIVerordnung in dem Sinne auszulegen ist, dass bei einem auf elektronischem Wege geschlossenen Kaufvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, durch das sogenannte „click wrapping“ eine elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung dieser Vereinbarung ermöglicht, im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

 

21        Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet ist, dass ein potenzieller Käufer, bevor er einen Erwerb tätigt, durch Anklicken des entsprechenden Feldes die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin ausdrücklich akzeptieren muss. Bei diesem Vorgang öffnet sich jedoch nicht automatisch das Dokument mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin; dies geschieht erst, wenn zusätzlich ein bestimmter zu diesem Zweck vorgesehener Hyperlink angeklickt wird.

 

22        Im Ausgangsverfahren ist unstreitig, dass die in Rede stehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, nach der für Rechtsstreitigkeiten wie die des Ausgangsverfahrens ein Gericht in Leuven zuständig ist. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist jedoch der Auffassung, dass die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen durch „click wrapping“ nicht den in Art. 23 Abs. 2 der BrüsselIVerordnung vorgesehenen Voraussetzungen genüge, da sich das Fenster mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen weder bei der Registrierung auf der Website noch bei einem Geschäftsabschluss automatisch öffne. Die Gerichtsstandsvereinbarung könne ihm daher nicht entgegengehalten werden.

 

23        Somit ist zu prüfen, ob unter diesen Umständen die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung, die in einem Vertrag enthalten ist, der im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der BrüsselIVerordnung auf elektronischem Wege geschlossen wurde, in Frage gestellt werden kann, wenn „click wrapping“ verwendet wurde.

 

24        Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 der BrüsselIVerordnung die von den Vertragsparteien in einer Gerichtsstandsvereinbarung festgelegte Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Mitgliedstaats grundsätzlich ausschließlich ist. Zu ihrer Wirksamkeit muss die Gerichtsstandsvereinbarung entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder in einer Form geschlossen werden, die den zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten oder im internationalen Handel einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten. Gemäß Abs. 2 dieses Artikels sind „[e]lektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, … der Schriftform gleichgestellt“.

 

25        Die in Art. 23 der BrüsselIVerordnung aufgestellten Voraussetzungen sind eng auszulegen, da diese Bestimmung sowohl die nach dem allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 2 dieser Verordnung begründete Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten nach den Art. 5 bis 7 dieser Verordnung ausschließt (vgl. entsprechend Urteil MSG, C106/95, EU:C:1997:70, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

26        Erstens ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 der BrüsselIVerordnung eindeutig, dass sich sein Anwendungsbereich auf die Fälle beschränkt, in denen die Parteien ein Gericht vereinbart haben. Wie aus dem elften Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, rechtfertigt gerade diese Willenseinigung zwischen den Parteien den Vorrang, der nach dem Grundsatz der Vertragsautonomie der Wahl eines anderen Gerichts als desjenigen, das nach dieser Verordnung zuständig hätte sein können, eingeräumt wird (Urteil Refcomp, C543/10, EU:C:2013:62, Rn. 26).

 

27        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die BrüsselIVerordnung in den Beziehungen der Mitgliedstaaten das Brüsseler Übereinkommen ersetzt, so dass die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (vgl. insbesondere Urteil Refcomp, C543/10, EU:C:2013:62, Rn. 18).

 

28        Dies ist bei Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens und Art. 23 Abs. 1 der BrüsselIVerordnung, die nahezu denselben Wortlaut haben, der Fall (Urteil Refcomp, C543/10, EU:C:2013:62, Rn. 19).

 

29        Der Gerichtshof hat zu Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens entschieden, dass die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel eine „Vereinbarung“ zwischen den Parteien verlangt und das erkennende Gericht deshalb in erster Linie prüfen muss, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; die Formerfordernisse des genannten Artikels sollten gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. Urteil MSG, C106/95, EU:C:1997:70, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

30        Mit Art. 23 Abs. 1 der BrüsselIVerordnung soll folglich entsprechend dem mit Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens verfolgten Ziel sichergestellt werden, dass eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich vorliegt (vgl. Urteil Refcomp, C543/10, EU:C:2013:62, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

31        Im vorliegenden Fall hat nach dem Vorlagebeschluss der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Käufer durch Anklicken des entsprechenden Feldes auf der Internetseite der Verkäuferin die betreffenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich akzeptiert.

 

32        Zweitens kann gemäß Art. 23 Abs. 2 der BrüsselIVerordnung, der gegenüber Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens eine neue Bestimmung darstellt, die eingefügt wurde, um die Entwicklung neuer Kommunikationstechniken zu berücksichtigen, die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden u. a. davon abhängen, ob eine dauerhafte Aufzeichnung möglich ist.

 

33        Eine grammatische Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass es „ermöglicht“ werden muss, die Gerichtsstandsvereinbarung dauerhaft aufzuzeichnen, und dass es nicht darauf ankommt, ob der Text der allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Käufer nach oder vor Anklicken des Feldes mit der Erklärung, dass er diese Bedingungen akzeptiert, tatsächlich dauerhaft aufgezeichnet wurde.

 

34        Außerdem ergibt sich aus dem erläuternden Bericht von Prof. Pocar zu dem am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2009, C 319, S. 1, Nr. 109) eindeutig, dass das Kriterium für die Prüfung, ob das Formerfordernis dieser Bestimmung erfüllt ist, „die Frage [ist], ob es möglich ist, die elektronisch übermittelte Vereinbarung dauerhaft aufzuzeichnen, indem sie ausgedruckt oder auf einem Sicherungsband oder einer Sicherungsdiskette oder auf andere Weise gespeichert wird“, und dass dies der Fall ist, „auch wenn eine solche dauerhafte Aufzeichnung tatsächlich gar nicht erfolgt ist“, woraus folgt, dass „die Aufzeichnung … nicht als Voraussetzung für die förmliche Gültigkeit oder für das Bestehen der Vereinbarung verlangt [wird]“.

 

35        Dieses Ergebnis wird auch durch eine historische und teleologische Auslegung von Art. 23 Abs. 2 der BrüsselIVerordnung bestätigt. Nach der Begründung des von der Kommission am 14. Juli 1999 in Brüssel vorgelegten Vorschlags für eine Verordnung (EG) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (KOM[199] 348 endg.) bezweckt diese Vorschrift nämlich, dass das Erfordernis einer „schriftlichen“ Vereinbarung oder einer mündlichen Vereinbarung mit „schriftlicher“ Bestätigung nicht die Gültigkeit einer Gerichtsstandsklausel in Frage stellt, die zwar nicht in schriftlicher Form vereinbart worden ist, deren Inhalt jedoch über einen Bildschirm sichtbar gemacht werden kann.

 

36        Ziel dieser Vorschrift ist es somit, bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung der Schriftform gleichzustellen, um den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege zu erleichtern, da die Übermittlung der betreffenden Informationen auch dann erfolgt, wenn diese über einen Bildschirm sichtbar gemacht werden können. Damit die elektronische Übermittlung, insbesondere im Hinblick auf eine Beweisführung, dieselben Garantien bieten kann, genügt es, wenn es „möglich“ ist, die Informationen vor Vertragsschluss zu speichern und auszudrucken.

 

37        Der Gerichtshof hat zwar in Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19), wonach der Verbraucher bestimmte Informationen „schriftlich oder auf einem anderen … dauerhaften Datenträger erhalten“ muss, in Rn. 51 des Urteils Content Services (C49/11, EU:C:2012:419) entschieden, dass eine Geschäftspraxis, nach der Informationen nur über einen Hyperlink auf einer Website zugänglich gemacht werden, nicht den Anforderungen dieser Bestimmung entspricht, da diese Informationen weder im Sinne der genannten Bestimmung von dem betreffenden Unternehmen „erteilt“ noch im Sinne dieser Bestimmung vom Verbraucher „erhalten“ werden, und dass eine solche Website nicht als „dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 anzusehen ist.

 

38        Diese Auslegung lässt sich jedoch nicht auf Art. 23 Abs. 2 der BrüsselIVerordnung übertragen, da sich sowohl der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7, der ausdrücklich eine Übermittlung der Informationen an den Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger verlangt, als auch der Zweck dieser Bestimmung, der speziell im Verbraucherschutz besteht, von Art. 23 Abs. 2 der BrüsselIVerordnung unterscheiden.

 

39        Im Ausgangsverfahren wird nicht bestritten, dass das „click wrapping“ das Ausdrucken und Speichern des Textes der betreffenden allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags ermöglicht. Dass sich die Internetseite mit diesen Geschäftsbedingungen bei der Registrierung auf der Website und bei jedem Geschäftsabschluss nicht automatisch öffnet, kann daher die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nicht in Frage stellen.

 

40        In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 23 Abs. 2 der BrüsselIVerordnung in dem Sinne auszulegen ist, dass bei einem auf elektronischem Wege geschlossenen Kaufvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, durch das sogenannte „click wrapping“ eine elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung dieser Vereinbarung ermöglicht, im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn dabei das Ausdrucken und Speichern des Textes der Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags ermöglicht wird.

 

Kosten

41        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

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