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Wirtschaftsrecht
05.01.2017
Wirtschaftsrecht
OLG Stuttgart: Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung nach dem SchVG bei Insolvenz einer GmbH als Anleiheschuldnerin

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.12.2016 – 10 U 97/16

Volltext: BB-Online BBL2017-2-2

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

1. Wird über das Vermögen einer GmbH, die Schuldverschreibungen ausgegeben hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, steht die Befugnis zur Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung nach dem SchVG nicht mehr dem Geschäftsführer der Anleiheschuldnerin, sondern dem Insolvenzverwalter zu.

2. § 9 Abs. 1 SchVG regelt nicht, wer im Falle der Insolvenz einer GmbH als Anleiheschuldnerin für diese zur Einberufung der Anleihegläubigerversammlung berechtigt ist.

3. Der Geschäftsführer kann als Gesellschaftsorgan nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH nur noch solche Kompetenzen wahrnehmen, die nicht die Insolvenzmasse betreffen (Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 282/03, juris Rn. 6)

4. Die dem Geschäftsführer verbleibende Befugnis, Versammlungen zur Beschlussfassung einzuberufen, bezieht sich nur auf den innergesellschaftlichen Bereich.

5. Die Befugnis zur Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung ergibt sich nicht als Annexkompetenz der Schuldnerin zur Vorlage eines Insolvenzplans gemäß § 218 Abs. 1 InsO oder zum Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung aller Insolvenzgläubiger gemäß § 213 Abs. 1 S. 1 InsO.

6. § 19 Abs. 2 S. 1 SchVG 2009 regelt nur die Einberufung der ersten Gläubigerversammlung.

7. Beruft der Geschäftsführer einer insolventen GmbH eine Anleihegläubigerversammlung nach dem SchVG 2009 ein, verletzt er eine ihm gegenüber der GmbH obliegende Leistungstreuepflicht.

Sachverhalt

Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist nur teilweise begründet. Nachdem der Verfügungskläger im Verhandlungstermin vor dem Senat am 6. Dezember 2016 die Hauptsache für erledigt erklärt hat, war die eingeschränkte Erledigung festzustellen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig und begründet war, allerdings mit einer zeitlichen Befristung für einen Zeitraum von sechs Monaten. Soweit der Antrag des Verfügungsklägers darüber hinausgehend keine zeitliche Befristung vorsah, war er nicht begründet. Eine Erledigung ist insoweit nicht eingetreten.

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Geschäftsführer einer insolventen GmbH, die Schuldverschreibungen ausgegeben hat, berechtigt ist, eine Anleihegläubigerversammlung nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) einzuberufen.

Der Verfügungskläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. GmbH (i.F. auch: Schuldnerin), deren Geschäftsgegenstand die Beteiligung an Unternehmen aller Art und die Förderung von regenerativen Energien, insbesondere von Windkraftprojekten war. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Dezember 2013 eröffnet. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 berief das Insolvenzgericht gemäß § 19 Abs. 2 SchVG eine Gläubigerversammlung für die Inhaber von der Schuldnerin ausgegebener Schuldverschreibungen auf den 13. Januar 2014 ein. Als Geschäftsführer der Schuldnerin berief der Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 13. Mai 2016, im Bundesanzeiger veröffentlicht am 19. Mai 2016, eine Gläubigerversammlung gem. § 9 Abs. 1 SchVG auf den 31. Mai 2016 ein. Nach der Einladung sollte in der Versammlung u.a. ein Kaufangebot der A., Frankfurt, hinter der britische und chinesische Investoren stünden, für die Übernahme dreier Windkraft-Projekte zum Kaufpreis von 332 Mio. EUR erläutert werden. Der Verfügungskläger forderte den Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 20. Mai 2016 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 23. Mai 2016 auf. Dieser bekräftigte mit Schreiben vom 25. Mai 2016 an die Anleihegläubiger, dass die Versammlung stattfinden werde.

Die Versammlung fand am 31. Mai 2016 statt. Eine weitere Gläubigerversammlung, zu welcher der Verfügungsbeklagte Anfang Juli 2016 einlud, wurde abgesagt.

Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 4. August 2016, Az.: 11 O 100/16, verwiesen.

Nach seinem erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag begehrte der Verfügungskläger, dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, aus seiner Restkompetenz als Geschäftsführer eine Anleihegläubigerversammlung nach dem SchVG ab dem 21. Juli 2016 einzuberufen.

Das Landgericht hat diesem Antrag ohne die zeitliche Beschränkung stattgegeben. Dieser Zusatz sei aufgrund des Zeitablaufs entbehrlich.

Der Verfügungsbeklagte habe durch die unberechtigte Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung nach § 9 Abs. 1 SchVG in die Befugnisse des Verfügungsklägers als Insolvenzverwalter eingegriffen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei für die Einberufung der Anleihegläubigerversammlung nicht die Schuldnerin, sondern der Insolvenzverwalter zuständig.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

Am 29. Juli 2016, also nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, aber noch vor Erlass des angefochtenen Urteils, wurde der Verfügungsbeklagte als Geschäftsführer der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung abberufen und Z. zum Geschäftsführer bestellt. Dies wurde am 8. September 2016 im Handelsregister bekannt gemacht. Mit Urteil vom 31. August 2016 wies das Landgericht Stuttgart (Az. 38 O 56/16 KfH) den Antrag der Schuldnerin, vertreten durch den Verfügungsbeklagten, auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, der darauf gerichtet war, Herrn Z. zu verbieten, als Geschäftsführer der Schuldnerin aufzutreten.

Der Verfügungsbeklagte erstrebt mit seiner Berufung die Zurückweisung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung.

Zur Begründung führt er aus, es sei unzutreffend, dass eine Anleihegläubigerversammlung in der Insolvenz der Haftungsverwirklichung gegen den Schuldner diene. Die Anleihegläubiger könnten keine Beschlüsse fassen, die der Haftungsverwirklichung dienten. Vielmehr ergebe sich der Gegenstand der Beschlüsse aus § 5 Abs. 3 SchVG. Die Beschlüsse beträfen unmittelbar die Schuldverschreibung. Auch die Abwahl eines bestellten gemeinsamen Vertreters und die Wahl eines neuen gemeinsamen Vertreters sei ein interner Vorgang, der mit der Haftungsverwirklichung in der Insolvenz nichts zu tun habe.

Es gebe auch keinen allgemeinen Vorrang der InsO vor dem SchVG. § 19 Abs. 1 S. 1 SchVG beziehe sich ausschließlich auf Beschlüsse der Anleihegläubigerversammlung, nicht aber auf die Modalitäten der Einberufung oder Durchführung der Versammlung. Da die InsO keine Vorschriften enthalte, wer eine Anleihegläubigerversammlung einzuberufen habe, sei hierfür ausschließlich auf das SchVG zurückzugreifen. Nach § 80 Abs. 1 InsO gehe das Verwaltungs- und Verfügungsrecht nur bezüglich des Vermögens auf den Insolvenzverwalter über. Die Schuldverschreibungen stellten keinen Vermögenswert, sondern Verbindlichkeiten des Schuldners dar. Haftungsverwirklichung bedeute aber, dass das dem Schuldner gehörende Vermögen verwertet und die Erlöse an die Insolvenzgläubiger ausgekehrt werden. Das Bestreiten einer Forderung sei ein ganz wesentliches Recht des Schuldners und Ausdruck der allgemeinen Regelung, dass der Schuldner weiterhin für alle Verbindlichkeiten hafte und diese eben nicht auf den Insolvenzverwalter übergegangen seien. Aus § 176 S. 2 InsO ergebe sich daher, dass der Schuldner weiterhin seine Zuständigkeit behalte, soweit es um die Verbindlichkeiten gehe. Er könne einen Insolvenzplan vorlegen und sich mit den Gläubigern über eine Zahlungsquote einigen. Nach Maßgabe von § 213 Abs. 1 S. 1 InsO könne er die Einstellung des Insolvenzverfahrens beantragen. Zur Verwirklichung dieser Rechte könne auch eine vom Schuldner einberufene Anleihegläubigerversammlung dienen. Gerade bei größeren Insolvenzen würden solche Verhandlungen sinnvollerweise auf einer Gläubigerversammlung geführt, also auch auf einer Versammlung der Anleihegläubiger. Würde man das Antragsrecht nach § 213 InsO von der Mitwirkung oder Zustimmung des Insolvenzverwalters abhängig machen, liefe dieses Recht überwiegend ins Leere.

Auch wirtschaftlich sei es nicht gerechtfertigt, dem Schuldner das Recht zu entziehen, eine Anleihegläubigerversammlung einzuberufen. Vorliegend habe die Einberufung dazu dienen sollen, die Anleihegläubiger zu informieren und die Erreichung eines Insolvenzplanes vorzubereiten. Der Insolvenzverwalter hätte teilnehmen und seine Argumente vortragen können. Eine Zahlungspflicht des Insolvenzverwalters bezüglich der Kosten einer vom Schuldner einberufenen Anleihegläubigerversammlung sei nicht gegeben. Die Kosten seien nicht von ihm begründet worden. Insofern entstehe auch keine Masseverbindlichkeit.

Die Rechtsauffassung des Verfügungsbeklagten werde auch durch § 11 Abs. 1 WpHG bestätigt.

Die einstweiligen Verfügungen, welche der Verfügungskläger mit allem Nachdruck gegen den Verfügungsbeklagten verfolge, dienten dem ausschließlichen Zweck, diesen „mundtot“ zu machen.

Der Antrag sei im Übrigen auch deshalb abzuweisen, weil der Verfügungskläger ihn persönlich in Anspruch nehme. Tatsächlich habe er immer nur als Geschäftsführer der W. GmbH gehandelt.

Der Verfügungsbeklagte beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.08.2016 - Az.: 11 O 100/16 - wird abgeändert.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger beantragt:

Zurückweisung der Berufung.

Der Verfügungskläger verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts. Zur Begründung führt er aus, dass zwar nach Insolvenzeröffnung die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 SchVG grundsätzlich möglich sei. Allerdings sei dafür nicht die Schuldnerin, sondern der Insolvenzverwalter zuständig.

Die Berufung sei auch deshalb zurückzuweisen, weil dem Verfügungsbeklagten eine Restkompetenz als Geschäftsführer der Schuldnerin nicht mehr zustehe, weshalb die in erster Instanz kontrovers diskutierten Rechtsfragen sogar unentschieden bleiben könnten. Der Verfügungsbeklagte sei nicht mehr Geschäftsführer der Schuldnerin. Er wäre daher zur Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung auch dann nicht befugt, wenn seine Rechtsauffassung zutreffen sollte.

Im Übrigen sei die Auffassung des Landgerichts zutreffend, dass nur der Insolvenzverwalter zur Einberufung weiterer Anleihegläubigerversammlungen nach § 9 Abs. 1 SchVG berechtigt sei. Die Regelungen der InsO seien vorrangig vor den Vorschriften des SchVG. Die einstweiligen Verfügungen dienten keineswegs dem Zweck, den Verfügungsbeklagten „mundtot“ zu machen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 6. Dezember 2016 hat der Verfügungskläger die Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Erledigungserklärung durch den Verfügungskläger erfolgte auf Hinweis des Senats im Hinblick auf die Eintragung der Abberufung des Verfügungsbeklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin am 8. September 2016 im Handelsregister.

Der Verfügungsbeklagte ist der Erledigungserklärung entgegengetreten.

Er betont, dass er ein wirtschaftliches und rechtliches Interesse an der Zurückweisung des Unterlassungsantrags habe. Es sei beabsichtigt, ihn kurzfristig erneut als Geschäftsführer der Schuldnerin zu bestellen. Die in der durchgeführten Anleihegläubigerversammlung am 31. Mai 2016 beschlossenen Empfehlungen hätte der Verfügungskläger beachten müssen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Aus den Gründen

II.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war überwiegend zulässig und begründet. Dies ist auf die einseitige Erledigungserklärung des Verfügungsklägers festzustellen. Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten hat lediglich insoweit Erfolg, als die einstweilige Verfügung auf einen Zeitraum von sechs Monaten hätte befristet werden müssen.

Die einseitige Erledigungserklärung des Verfügungsklägers im Termin vom 6. Dezember 2016 vor dem Senat ist eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung des Verfügungsantrags. Wird ein ursprünglich zulässiger und begründeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch ein erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet, ist dies durch Urteil festzustellen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 91a Rn. 58 „Arrest und einstw Verfügung“).

Die Erledigungserklärung kann auch in der Berufungsinstanz abgegeben werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 91a Rn. 37).

1.

Der Antrag des Verfügungsklägers, der zuletzt darauf gerichtet war, dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, aus seiner Restkompetenz als Geschäftsführer eine Anleihegläubigerversammlung nach dem SchVG einzuberufen, war zulässig und überwiegend begründet. Zwischenzeitlich ist der Verfügungsbeklagte aber als Geschäftsführer der Schuldnerin abberufen worden. Dies wurde am 8. September 2016, also nach der mündlichen Verhandlung des Landgerichts, im Handelsregister bekanntgemacht. Die Abberufung als Geschäftsführer stellt ein erledigendes Ereignis dar, da der Verfügungsbeklagte aufgrund des Wegfalls seiner Geschäftsführerstellung nicht mehr erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden konnte, aus seiner Restkompetenz als Geschäftsführer eine Anleihegläubigerversammlung einzuberufen.

2.

Das Landgericht hat den Verfügungsbeklagten zutreffend verurteilt, es zu unterlassen, als Geschäftsführer eine Anleihegläubigerversammlung nach dem SchVG einzuberufen. Dem Verfügungskläger stand dieser Unterlassungsanspruch bis zur Abberufung des Verfügungsbeklagten vom Amt des Geschäftsführers der Schuldnerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu.

a)

Der Verfügungskläger machte als Insolvenzverwalter im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft für die Schuldnerin einen Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten als Geschäftsführer und damit Organ der Schuldnerin geltend.

Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten war der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht deshalb zurückzuweisen, weil der Verfügungskläger ihn persönlich in Anspruch genommen hat, er tatsächlich aber immer nur als Geschäftsführer der W. GmbH gehandelt habe, weshalb die W. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer X., hätte in Anspruch genommen werden müssen.

Eine beklagte Partei ist passivlegitimiert, wenn sie die Verpflichtete des geltend gemachten Rechts ist. Dies ist vorliegend der Verfügungsbeklagte und nicht die Schuldnerin, deren Geschäftsführer der Verfügungsbeklagte war. Der Verfügungsbeklagte hat die Einladung zu der Anleihegläubigerversammlung am 31. Mai 2016 „als Geschäftsführer der insolventen W. GmbH“ ausgesprochen. Das Einladungsschreiben wurde im Bundesanzeiger und auf der persönlichen Homepage des Verfügungsbeklagten veröffentlicht. Als Geschäftsführer oblag dem Verfügungsbeklagten aus dem Geschäftsführungsverhältnis mit der Schuldnerin die unselbständige Nebenpflicht (Leistungstreuepflicht), gesellschaftswidriges Verhalten zu unterlassen. Der Verfügungskläger konnte diesen Unterlassungsanspruch nicht gegenüber der Schuldnerin geltend machen, sondern musste den Verfügungsbeklagten als den Geschäftsführer, der in dieser Funktion zu der Anleihegläubigerversammlung am 31. Mai 2016 eingeladen hatte, in Anspruch nehmen. Die verfahrensrechtliche Konstellation ist vergleichbar mit der Geltendmachung von Ansprüchen einer Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer oder einem Rechtsstreit verschiedener Organe einer juristischen Person.

Die Eintragung der Abberufung des Verfügungsbeklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin stellt ein erledigendes Ereignis dar.

b)

Der Verfügungsbeklagte verstieß mit der Einladung zu der Anleihegläubigerversammlung nach dem SchVG am 31. Mai 2016 gegen seine Pflicht als Geschäftsführer der Schuldnerin, gesellschaftswidriges Verhalten zu unterlassen, da er zur Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung nicht (mehr) befugt war.

aa)

Das SchVG ist in zeitlicher und sachlicher Hinsicht auf die Anleihen anwendbar, deren Inhaber vom Verfügungsbeklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin zu der Anleihegläubigerversammlung eingeladen wurden.

Die Einladung des Verfügungsbeklagten zur Anleihegläubigerversammlung am 31. Mai 2016 richtete sich an die Inhaber der von der Schuldnerin ausgegebenen Schuldverschreibungen mit den ISIN-Nummern DE …; ISIN: DE …; ISIN: DE …; ISIN: DE …. Bei diesen Schuldverschreibungen handelt es sich um Schuldverschreibungen im Sinne von § 1 Abs. 1 SchVG. Das SchVG ist im August 2009 in Kraft getreten und hat das alte Schuldverschreibungsgesetz aus dem Jahr 1899 abgelöst. Es gilt nach seinem § 1 Abs. 1 für nach deutschem Recht gegebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungen). Dem liegt ein weiter Schuldverschreibungsbegriff zugrunde. Durch das Erfordernis der Gesamtemission werden lediglich einzeln verbriefte Forderungen nicht von dem Gesetz erfasst.

Das SchVG ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 SchVG ist das Gesetz nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Die Parteien haben auf Nachfrage des Senats unstreitig gestellt, dass die Schuldverschreibungen nach dem 4. August 2009 ausgegeben wurden.

Sie haben ferner unstreitig gestellt, dass die §§ 5 ff. SchVG auf die Schuldverschreibungen anwendbar sind. Das Gläubigerorganisationsrecht in §§ 5 - 21 SchVG ist eine freiwillige Regelung. Es steht den Parteien bzw. dem Emittenten, der die Anleihebedingungen vorgibt, gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 SchVG frei, überhaupt keine Gläubigerorganisation zu wählen (sog. „Nulloption“). Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien ist von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, gemäß §§ 5 ff. SchVG in Verbindung mit den jeweiligen Anleihebedingungen Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger herbeizuführen. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 SchVG können die Anleihebedingungen von den §§ 5 - 21 SchVG zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, wenn dies im SchVG ausdrücklich vorgesehen ist („sekundär zwingendes Recht“, vgl. Horn, BKR 2009, 446, 449).

bb)

Der Verfügungsbeklagte war nicht zur Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung berechtigt. Die Befugnis der Schuldnerin als Anleiheschuldnerin, eine Anleihegläubigerversammlung einzuberufen, stand nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nicht mehr dem Geschäftsführer, sondern dem Verfügungskläger als Insolvenzverwalter zu.

(1)

Grundsätzlich ist der Anleiheschuldner oder der gemeinsame Vertreter der Gläubiger berechtigt, die Gläubigerversammlung einzuberufen (§ 9 Abs. 1 S. 1 SchVG). Ferner kann eine Gruppe von Gläubigern, die zusammen mindestens 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen halten, die Einberufung verlangen, um eines der in § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG genannten Ziele zu erreichen, also bspw. einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen oder abzuberufen. Die Kosten der Gläubigerversammlung trägt gemäß § 9 Abs. 4 SchVG der Schuldner.

Ist der Schuldner eine juristische Person, richtet sich die interne Zuständigkeit nach den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regeln. Bei einer GmbH ist daher der Geschäftsführer für die Einberufung der Anleihegläubigerversammlung zuständig.

(2)

Am 1. Dezember 2013 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Verfügungskläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

(3)

Es kann dahinstehen, ob die Ansicht des Landgerichts zutrifft, dass den insolvenzrechtlichen Regelungen ein genereller Vorrang vor den Vorschriften des SchVG zukommt. Der Verfügungsbeklagte war jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zur Einberufung der Anleihegläubigerversammlung berechtigt.

(a) Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters beschränkt sich auf das vom Beschlag erfasste Vermögen (Lüke in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 69. Lieferung 11.2016, § 80 InsO, Rn. 7). Trotz der Insolvenzeröffnung bleibt der Schuldner Inhaber der ihm zustehenden Rechte und Eigentümer der Massegegenstände. Er ist zudem weiterhin geschäfts- sowie partei- und prozessfähig.

(b) Verbindlichkeiten des Schuldners gehören schon begrifflich nicht zu seinem Vermögen. Insolvenzgläubiger können gemäß § 87 InsO ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Dabei handelt es sich um eine zentrale Vorschrift des Insolvenzrechts, das grundsätzlich die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger bezweckt (par conditio creditorum). § 19 SchVG regelt die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf das SchVG. Nach § 19 Abs. 1 SchVG unterliegen im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Beschlüsse der Gläubiger den Bestimmungen der InsO, sofern sich aus § 19 Abs. 2 - 5 SchVG nichts anderes ergibt. Diese Sonderregeln gehen den Vorschriften der InsO vor. Darüber hinaus enthält § 19 SchVG nach der Begründung des Gesetzentwurfs zum SchVG auch Sondervorschriften zu §§ 5 ff. SchVG (BT-Drs. 16/12814 S. 25).

(c) Die Insolvenz einer GmbH hat auch Auswirkungen auf die Stellung des Geschäftsführers. Zwar wird seine organschaftliche Stellung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Soweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO), verdrängt dieser den Geschäftsführer (Uhlenbruck, GmbHR 2005, 817, 818; Ott/Vuia in MünchKomm-InsO, 3. Aufl., § 80 Rn. 112). Dem Geschäftsführer verbleiben nur Restkompetenzen (vgl. hierzu Uhlenbruck, GmbHR 2005, 817, insb. 818 u. 828 ff.; Mock in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 80 Rn. 32). Er kann als Gesellschaftsorgan nur noch solche Kompetenzen wahrnehmen, die nicht die Insolvenzmasse betreffen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 282/03, ZInsO 2006, 260, juris Rn. 6).

Ott/Vuia (in MünchKomm-InsO, 3. Aufl., § 80 Rn. 112; ähnlich Ott/Brauckmann, ZIP 2004, 2117, 2118) sprechen anschaulich vom „Verdrängungsbereich“, also den Kompetenzen, die auf den Insolvenzverwalter übergehen, vom „Schuldnerbereich“, also den dem Gesellschaftsorgan verbleibenden Kompetenzen, die nicht die Insolvenzmasse betreffen, und dem „Überschneidungsbereich“, in welchem die Zuweisung der Kompetenzen schwierig ist, weil zwar der Schuldnerbereich betroffen ist, jedoch nachteilige Auswirkungen auf die Insolvenzmasse entstehen.

Windel (in: Jaeger, InsO, § 80 Rn. 76) unterscheidet zwischen dem Verdrängungsbereich, dem Schuldnerbereich und dem beschlagsfreien Bereich. Zutreffend verweist er darauf, dass die Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters Mittel zum Zweck ist und die Auslegung des § 80 Abs. 1 InsO an anderer Stelle geregelte Aufgaben des Insolvenzverwalters systematisch einzubeziehen hat.

Haas/Kolmann/Pauw (in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 92 Rn. 303 ff.) differenzieren nach den dem Geschäftsführer auch nach Insolvenzeröffnung zustehenden Aufgaben, die den gesellschaftsinternen Bereich betreffen, der auch nach Insolvenzeröffnung dem Geschäftsführer obliegt, der Verwaltung bzw. Verfügung über das insolvenzfreie Vermögen und den verfahrensrechtlichen Rechten und Pflichten. Dem gegenüber steht der Verdrängungsbereich. Dieser erfasst alle Geschäftsführungsmaßnahmen, die masserelevant und daher dem Insolvenzverwalter vorbehalten sind.

(d) In der Zuständigkeit des Geschäftsführers verbleibt zunächst die Wahrnehmung der dem Schuldner nach der InsO zustehenden Rechte und Pflichten (wie z.B. das Recht zur Vorlage eines Insolvenzplans, § 218 Abs. 1 InsO, oder die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gemäß §§ 97, 101 InsO; zu weiteren Rechten und Pflichten s. bspw. Haas/Kolmann/Pauw in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 92 Rn. 308 ff.). Im Übrigen bestehen die Befugnisse der Organe des Schuldners im Hinblick auf den innergesellschaftlichen Bereich und das insolvenzfreie Vermögen fort (Ott/Vuia in MünchKomm-InsO, 3. Aufl., § 80 Rn. 112a; s.a. Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 80 Rn. 48 [37. Lfg. 9/09]: „innergesellschaftliche Befugnisse und Pflichten, die entweder das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betreffen … oder die Rechte und Pflichten der Gesellschaft im Insolvenzverfahren“; Wittkowski/Kruth in Nerlich/Römermann, InsO, § 80 Rn. 34 [August 2014]: „nicht verdrängter gesellschaftsrechtlicher Zuständigkeitsbereich, soweit die Entscheidungen keinen Bezug zur Insolvenzmasse haben“). Deshalb behält das Vertretungsorgan auch das Recht, Gesellschafterversammlungen zur Beschlussfassung einzuberufen und durchzuführen (Windel in: Jaeger, InsO, § 80 Rn. 79; Mock in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 80 Rn. 32; Wittkowski/Kruth in Nerlich/Römermann, InsO, § 80 Rn. 34 [August 2014]).

(e) Ausgehend von diesen Überlegungen war der Verfügungsbeklagte vorliegend nach der Insolvenzeröffnung nicht mehr befugt, eine Anleihegläubigerversammlung einzuberufen.

(aa) Die Rechtsbeziehungen der Schuldnerin zu den Anleihegläubigern betreffen nicht das insolvenzfreie Vermögen. Vielmehr handelt es sich bei den von der Schuldnerin ausgegebenen Anleihen um Verbindlichkeiten gegenüber den Anleihegläubigern.

(bb) Die Rechtsbeziehungen zu den Anleihegläubigern gehören auch nicht zum innergesellschaftlichen Bereich der Schuldnerin. Die Anleihegläubiger sind keine Anteilsinhaber im gesellschaftsrechtlichen Sinn.

Soweit dem Vertretungsorgan einer insolventen juristischen Person wie der Schuldnerin im vorliegenden Fall nach der Kommentarliteratur die Befugnis erhalten bleibt, Versammlungen zur Beschlussfassung einzuberufen (vgl. Windel in: Jaeger, InsO, § 80 Rn. 79; Mock in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 80 Rn. 32; Wittkowski/Kruth in Nerlich/Römermann, InsO, § 80 Rn. 34 [August 2014]), bezieht sich dies nur auf den innergesellschaftlichen Bereich, also auf die Befugnis zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG, nicht jedoch auf Anleihegläubigerversammlungen nach dem SchVG.

(cc) Die Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung gehört nicht zu den Rechten und Pflichten, die dem Geschäftsführer einer insolventen GmbH nach der InsO zustehen.

Insbesondere kann das Recht des Geschäftsführers zur Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung nicht aus der Befugnis der Schuldnerin zur Vorlage eines Insolvenzplans, die in § 218 Abs. 1 InsO geregelt ist, abgeleitet werden. In dem Einladungsschreiben des Verfügungsbeklagten vom 13. Mai 2016 ist zwar als 3. Tagesordnungspunkt aufgeführt:

„Erläuterung des Kaufangebotes der A., Frankfurt, hinter der britische und chinesische Investoren stehen, für die Übernahme von drei Windkraft-Projekten zum Kaufpreis von 332 Mio. EUR und der Unterstützung eines Insolvenzplanes für W. GmbH und andere.“

Soweit dort von der „Unterstützung eines Insolvenzplanes für W. GmbH und andere“ die Rede war, deutete dies darauf hin, dass ein Insolvenzplan bereits vorlag. Dies war jedoch nicht der Fall. Im Übrigen erstreckt sich die Befugnis der Schuldnerin in § 218 Abs. 1 InsO, einen Insolvenzplan vorzulegen, nicht auf weitergehende Maßnahmen, insbesondere nicht auf Maßnahmen, die infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters übergegangen sind. § 218 Abs. 1 InsO erteilt dem Schuldner keine zusätzlichen Befugnisse im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Insolvenzplans. Insbesondere ist der Vorschrift keine Annexkompetenz zu entnehmen, die zur Einladung zu einer Anleihegläubigerversammlung berechtigt. Die Ausarbeitung eines Insolvenzplans und die Werbung für einen solchen Plan hat außerhalb einer förmlichen Anleihegläubigerversammlung zu erfolgen, zumal es nicht zu den Aufgaben einer Anleihegläubigerversammlung nach dem SchVG gehört, einen Insolvenzplan gemäß § 218 InsO aufzustellen oder daran mitzuwirken. Deren Aufgaben ergeben sich vielmehr abschließend aus §§ 5 Abs. 3, 9 Abs. 1 SchVG sowie den Anleihebedingungen.

Die gleichen Überlegungen gelten in Bezug auf § 213 InsO. Nach § 213 Abs. 1 S. 1 InsO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Weder aus dieser Vorschrift noch aus dem Recht des Schuldners, angemeldete Forderungen zu bestreiten (§ 176 S. 2 InsO), ergab sich die Befugnis des Verfügungsbeklagten, eine Anleihegläubigerversammlung einzuberufen.

Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung des Landgerichts zutrifft, dass die Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Anleiheschuldnerin in erster Linie der Haftungsverwirklichung dient, nämlich dazu, ein gemeinsames Vorgehen der Anleihegläubiger abzustimmen und dadurch zur effizienten Durchführung des Insolvenzverfahrens und zur Befriedigung der Anleihegläubiger beizutragen. Es gehört jedenfalls nicht zum Aufgabenbereich der Anleihegläubigerversammlung nach dem SchVG, eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob dem Antrag des Schuldners auf Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 213 Abs. 1 InsO zugestimmt werden soll. Im Übrigen genügt für den Antrag des Schuldners nach § 213 Abs. 1 InsO auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nicht die Zustimmung einer Mehrheit der Gläubiger; erforderlich ist vielmehr die Zustimmung sämtlicher Gläubiger.

Der Schuldner bzw. der Geschäftsführer als sein gesellschaftsrechtliches Organ ist daher nicht befugt, nach Insolvenzeröffnung eine förmliche Anleihegläubigerversammlung nach § 9 Abs. 1 SchVG einzuberufen, um die Anleihegläubiger über seine Pläne zu informieren und um Zustimmung zu einem beabsichtigten Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens zu werben.

(dd) Die Befugnis des Verfügungsbeklagten zur Einberufung der Anleihegläubigerversammlung ergibt sich auch nicht aus § 19 Abs. 2 S. 1 SchVG. Danach können die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen. Diese Regelung führt aber weder für sich noch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SchVG zur Befugnis des Geschäftsführers einer insolventen Anleiheschuldnerin, die Gläubigerversammlung einzuberufen.

§ 19 Abs. 2 S. 1 SchVG regelt nur die Einberufung der ersten Gläubigerversammlung. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 SchVG obliegt die Einberufung der (ersten) Gläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 S. 1 SchVG dem Insolvenzgericht. Vorliegend hat das Insolvenzgericht bereits am 10. Dezember 2013, also wenige Tage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eine Gläubigerversammlung auf den 13. Januar 2014 einberufen. In dieser Gläubigerversammlung wurde für die Gläubiger der verschiedenen Schuldverschreibungen jeweils ein gemeinsamer Vertreter bestellt.

Sollen nach der (ersten) Gläubigerversammlung weitere Gläubigerversammlungen abgehalten werden, finden nach Auffassung des OLG Zweibrücken (Beschluss vom 20. März 2013 - 3 W 9/13, ZInsO 2013, 2119, juris Rn. 7) sowie den Kommentierungen zum SchVG (vgl. Friedl in Frankfurter Kommentar zum SchVG, § 19 Rn. 31; Rattunde in Veranneman, SchVG, 2. Aufl., § 19 Rn. 65 ff.; Wasmann/Steber in Veranneman, SchVG, 2. Aufl., § 9 Rn. 3) grundsätzlich die allgemeinen Regeln des SchVG Anwendung. Die weitere Gläubigerversammlung, die von einer „zweiten Versammlung“ nach § 15 Abs. 3 S. 2, S. 3 SchVG zu unterscheiden ist, auf die § 9 Abs. 2 SchVG keine Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - II ZB 2/14, WM 2015, 470, juris Rn. 23 ff.), kann gemäß § 9 Abs. 1 SchVG von dem Schuldner, dem gemeinsamen Vertreter oder einer Gläubigerminderheit von 5 % der ausgegebenen Schuldverschreibungen einberufen werden.

§ 19 SchVG unterscheidet sich insofern von der früheren Regelung in § 18 SchVG 1899. Dort war in Absatz 2 die Einberufung und Leitung der Gläubigerversammlung vom Konkursgericht vorgesehen. Gemäß § 18 Abs. 3 SchVG 1899 war unverzüglich nach Konkurseröffnung eine Gläubigerversammlung zu berufen, um über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters zu beschließen. Nach § 18 Abs. 4 SchVG 1899 hatte das Konkursgericht darüber hinaus eine Gläubigerversammlung zu berufen, wenn dies vom Konkursverwalter, dem Gläubigerausschuss oder der Aufsichtsbehörde verlangt wird. Diese Regelung ist nicht in das neue Recht übernommen worden (s.a. Rattunde in Veranneman, SchVG, 2. Aufl., § 19 Rn. 8). Die Begründung des Gesetzentwurfs zum SchVG (BT-Drs. 16/12814, S. 25) enthält keinen Hinweis darauf, weshalb eine § 18 Abs. 4 SchVG 1899 entsprechende Regelung nicht in das neue SchVG übernommen worden ist. Jedenfalls ergibt sich aus § 19 SchVG keine Befugnis des Insolvenzverwalters, des gemeinsamen Vertreters der Gläubiger, einer qualifizierten Gläubigerminderheit oder des Schuldners, beim Insolvenzgericht die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen zu beantragen, nachdem die erste Gläubigerversammlung stattgefunden hat.

Aber selbst wenn für weitere Gläubigerversammlungen, die nach der ersten, vom Insolvenzgericht einzuberufenden Gläubigerversammlung gemäß § 19 Abs. 2 SchVG stattfinden, die allgemeine Regelung des § 9 SchVG anwendbar ist, besagt dies nichts darüber, wer im Falle der Insolvenz einer GmbH für diese insolvente Schuldnerin zur Einberufung der Gläubigerversammlung berechtigt ist. Ob in diesem Fall der Geschäftsführer kraft der ihm verbliebenen Restkompetenz die Gläubigerversammlung einberufen kann oder ob diese Befugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist, beantwortet Friedl in der Kommentierung, auf die der Verfügungsbeklagte verweist, nicht. Schmidtbleicher (in Frankfurter Kommentar zum SchVG, § 9 Rn. 6) verweist zutreffend darauf, dass es sich bei der Einberufung nicht um einen gesellschaftsinternen Vorgang handelt, sondern um den Umgang der Gesellschaft mit den Gläubigern. Dieser Bereich ist aber nicht dem sog. Schuldnerbereich zuzuordnen. Deshalb ist entgegen Rattunde (in Veranneman, SchVG, 2. Aufl., § 19 Rn. 68) der Geschäftsführer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr berechtigt, die Anleihegläubigerversammlung einzuberufen.

(ee) In der Sache ging es in der Anleihegläubigerversammlung vom 31. Mai 2016 um die Verwertung der Insolvenzmasse. Dies ergibt sich nicht nur aus den in der Einladung zu der Versammlung genannten Tagesordnungspunkten, wonach unter anderem das Kaufangebot einer A. für die Übernahme von drei Windkraftprojekten zum Preis von 332 Mio. Euro erläutert werden sollte, sondern auch aus dem Protokoll über die Versammlung vom 31. Mai 2016. Das wirtschaftliche Interesse der Anleihegläubiger in der Insolvenz der Anleiheschuldnerin besteht darin, das angelegte Kapital nebst den versprochenen Zinsen möglichst vollständig zu erhalten. Es besteht damit ein unmittelbarer Bezug zum Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters, der nach Maßgabe der InsO das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten hat. Die Einladung zur Anleihegläubigerversammlung fällt deshalb als masserelevante Geschäftsführungsmaßnahme in den Zuständigkeitsbereich des Insolvenzverwalters.

(4) Zu berücksichtigen ist vorliegend zudem, dass nach Nr. 12 a) S. 2 der Anleihebedingungen zur Anleihe DE …, die in dem im Internet unter http://www...pdf veröffentlichten Emissionsprospekt (auszugsweise vorgelegt als Anlage ASt 23) enthalten sind, Beschlüsse der Gläubigerversammlung „durch Abstimmung ohne Versammlung gefasst“ werden. Ist aber in den Anleihebedingungen geregelt, dass die Beschlussfassung der Gläubiger nicht in einer Gläubigerversammlung erfolgt, sondern im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung, was § 5 Abs. 6 S. 2 SchVG gestattet, kommt die Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung bereits deshalb nicht in Betracht.

(5) Auch wenn es für die Schuldnerin bzw. deren Organe sinnvoll sein mag, gerade bei größeren Insolvenzen Verhandlungen mit Gläubigern nicht bilateral, sondern im Rahmen einer Gläubigerversammlung zu führen, wie die Berufung ausführt, ergibt sich daraus nicht die Befugnis der Schuldnerin bzw. ihres Geschäftsführers, eine förmliche Anleihegläubigerversammlung gemäß § 9 SchVG einzuberufen. Sofern die Einberufung überhaupt in Betracht kommt und nicht in den Anleihebedingungen nur die Beschlussfassung im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung vorgesehen ist, ist die Versammlung lediglich zur Entscheidung über eine der in § 5 Abs. 3 SchVG aufgeführten Maßnahmen, zur Bestellung bzw. Abberufung eines gemeinsamen Vertreters sowie zu den weiteren in § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG aufgeführten Maßnahmen, oder - sofern die Anleihebedingungen dies vorsehen - zu weiteren in den Anleihebedingungen vorgesehenen Maßnahmen zulässig.

Ein Einberufungsgrund lag danach nicht vor. Soweit nach § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG die Einberufung auch bei einem „sonstigen besonderen Interesse“ verlangt werden kann, betrifft dies nicht die Einberufung durch die Schuldnerin, sondern durch Gläubiger, deren Schuldverschreibungen mindestens 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen.

(6) Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten wird seine Rechtsauffassung nicht durch § 11 Abs. 1 WpHG bestätigt. Nach dieser Vorschrift hat der Insolvenzverwalter, wenn über das Vermögen eines nach dem WpHG zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.

Vorliegend geht es jedoch nicht um die Umsetzung einer Pflicht nach dem WpHG.

c)

Da der Verfügungsbeklagte nicht befugt war, eine Anleihegläubigerversammlung einzuberufen, hat er gegen die ihm gegenüber der Schuldnerin obliegende Leistungstreuepflicht verstoßen. Diese Nebenpflichtverletzung im Rahmen des Geschäftsführungsschuldverhältnisses begründete bis zur Abberufung des Verfügungsbeklagten vom Amt des Geschäftsführers einen Unterlassungsanspruch, da die Verletzungshandlung im konkreten Vertragsverhältnis noch andauerte (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 74/06, BGHZ 178, 63 = NJW 2009, 1504, juris Rn. 17; Urteil vom 5. Juni 2012 - X ZR 161/11, NZBau 2012, 652, juris Rn. 15; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 280 Rn. 33). Der Verfügungsbeklagte hat die vom Verfügungskläger mit Schreiben vom 20. Mai 2016 geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben, sondern mit Schreiben vom 25. Mai 2016 an die Anleihegläubiger bekräftigt, dass die Versammlung stattfinden werde. Er hat die Versammlung am 31. Mai 2016 durchgeführt und überdies mit Schreiben vom 1. Juli 2016 zu einer weiteren Anleihegläubigerversammlung am 20. Juli 2016 eingeladen. Auch wenn diese weitere Anleihegläubigerversammlung abgesagt wurde, wirkte die Pflichtverletzung des Verfügungsbeklagten fort, weil durch die Ankündigung, weitere Anleihegläubigerversammlungen abhalten zu wollen, bei denen es jedenfalls im Kern um die Verwertung des Gesellschaftsvermögens ging, die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch den Verfügungskläger als Insolvenzverwalter behindert wurde. Insbesondere ergab sich daraus die nicht fern liegende Möglichkeit, dass ein mit dem Insolvenzverwalter in Verhandlungen stehender Interessent am Erwerb von Vermögensgegenständen aus der Insolvenzmasse aus Furcht vor juristischen Auseinandersetzungen und damit verbundenen Kosten und Verzögerungen von einem Erwerb absehen könnte, so dass der Insolvenzmasse der Verwertungserlös nicht, nicht zum geplanten Zeitpunkt oder nicht in der erwarteten Höhe zufließt.

Eine Fortdauer der Verletzungshandlung ergab sich auch daraus, dass die Schuldnerin gemäß § 9 Abs. 4 SchVG die Kosten der Anleihegläubigerversammlung zu tragen hat. Der Anspruch des Verfügungsklägers auf Unterlassung der Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung durch den Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die dadurch verursachte Kostenhaftung der Schuldnerin entfiel nicht deswegen, weil die Kosten der am 31. Mai 2016 durchgeführten Versammlung nach Aussage des Verfügungsbeklagten von einem Dritten übernommen wurden. Maßgeblich ist im Hinblick auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren eine abstrakte Betrachtungsweise. Außerdem ist die vom Verfügungsbeklagten behauptete Kostenübernahme nicht gegenüber dem Verfügungskläger erklärt worden. Aber auch wenn der Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger eine Freistellung der Schuldnerin von den Kosten der Anleihegläubigerversammlung garantieren könnte, bestünde das berechtigte Interesse der Schuldnerin fort, dass der Geschäftsführer keine Handlungen in ihrem Namen durchführt, zu denen er nicht befugt ist. Dies gilt insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall das Verhältnis der Schuldnerin zu Anleihegläubigern und damit Insolvenzgläubigern betroffen ist, da sich daraus Auswirkungen auf die Insolvenzmasse und damit den Verwaltungs- und Verfügungsbereich des Insolvenzverwalters ergeben.

3.

Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund besteht indes nicht mehr fort, nachdem die Abberufung des Verfügungsbeklagten als Geschäftsführer am 8. September 2016 im Handelsregister bekannt gemacht worden ist. Da der Verfügungsbeklagte nicht mehr Geschäftsführer der Schuldnerin ist, kann ihm nicht mehr untersagt werden, aus seiner Restkompetenz als Geschäftsführer eine Anleihegläubigerversammlung nach dem SchVG einzuberufen. Ohne besondere Umstände, die hier nicht ersichtlich sind, kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte sich nicht an seine Abberufung als Geschäftsführer halten und weiter für die Schuldnerin auftreten werde.

Hierdurch hat sich vielmehr die Hauptsache erledigt, so dass der Erledigungsantrag des Verfügungsklägers begründet ist. Dies gilt allerdings mit der Einschränkung, dass im Wege der einstweiligen Verfügung das Verbot zur Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung nur für einen Zeitraum von sechs Monaten ausgesprochen werden durfte.

Eine einstweilige Verfügung gewährt dem Gläubiger grundsätzlich nur vorläufigen Rechtsschutz und darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 938 Rn. 3; Fischer in Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl., § 938 Rn. 3). Dieser für Sicherungs- und Regelungsverfügungen ausnahmslos geltende Grundsatz erfährt bei den sog. Leistungs- oder Befriedigungsverfügungen Durchbrechungen. Gleichwohl ist auch in diesen Fällen die Einstweiligkeit des Rechtsschutzes beispielsweise durch eine zeitliche Begrenzung zu wahren, sofern nicht durch eine spezialgesetzliche Regelung eine Befriedigung ohne zeitliche Limitierung gestattet ist (Drescher in MünchKomm-ZPO, 5. Aufl., § 938 Rn. 12 ff.). Da der vorliegend im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht lediglich der Sicherung der späteren Verwirklichung eines anderen Hauptsacheanspruchs dient, sondern es in einem vorliegend nicht anhängig gemachten Hauptsacheprozess um denselben Unterlassungsanspruch ginge, handelt es sich um eine Leistungs- bzw. Befriedigungsverfügung (vgl. Thümmel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 940 Rn. 16).

Da eine Unterlassungsverfügung regelmäßig für den Zeitraum ihrer Gültigkeit endgültige Verhältnisse schafft (Drescher in MünchKomm-ZPO, 5. Aufl., § 938 Rn. 31) und praktisch zu einer „Befriedigung“ des „gesicherten“ Unterlassungsanspruchs führt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 940 Rn. 1), war es in der vorliegenden Konstellation geboten, die einstweilige Verfügung von Amts wegen durch eine zeitliche Begrenzung zu limitieren. Der Verfügungskläger beabsichtigte mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung, die Einberufung und Durchführung einer Anleihegläubigerversammlung durch den Verfügungsbeklagten zu verhindern. Der Verfügungsbeklagte verfolgte mit der Einberufung und Durchführung der Anleihegläubigerversammlung das Ziel, die Entscheidung des Verfügungsklägers über die Verwertung von drei Windkraftprojekten zu beeinflussen. Nach der in dem Einladungsschreiben vorgesehenen Tagesordnung ging es ihm dabei um die Berücksichtigung eines Kaufangebots über 332 Mio. EUR für die Übernahme von drei Windkraftprojekten. Wie bereits dargelegt wurde, ergab sich aus der Einberufung und Abhaltung der Anleihegläubigerversammlung am 31. Mai 2016 sowie der Ankündigung, weitere Anleihegläubigerversammlungen abhalten zu wollen, die Gefahr, dass ein mit dem Insolvenzverwalter in Verhandlungen stehender Interessent am Erwerb von Vermögensgegenständen aus der Insolvenzmasse aus Furcht vor juristischen Auseinandersetzungen und damit verbundenen Kosten und Verzögerungen von einem Erwerb absehen könnte, so dass der Insolvenzmasse der Verwertungserlös nicht, nicht zum geplanten Zeitpunkt oder nicht in der erwarteten Höhe zufließt. Da die beabsichtigte Einflussnahme des Verfügungsbeklagten nur so lange zum Tragen kommen konnte, bis der Verfügungskläger die Windkraftanlagen veräußert hatte, schaffte die Untersagung für den Zeitraum ihrer Gültigkeit endgültige Verhältnisse. Ihre Wirkung könnte selbst bei einer nachträglichen Aufhebung nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Die einstweilige Verfügung hätte daher nur mit einer Befristung erlassen werden dürfen, die dem Verfügungskläger eine Hauptsacheklage ermöglicht. Der darüber hinausgehende, zeitliche unbefristete Antrag des Verfügungsklägers wäre teilweise zurückzuweisen gewesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat veranschlagt das Teilunterliegen des Verfügungsklägers mit 1/4 und dasjenige des Verfügungsbeklagten mit 3/4.

Gemäß § 542 Abs. 2 ZPO ist die Revision gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, nicht statthaft. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es deswegen auch im Hinblick auf das teilweise Unterliegen des Verfügungsklägers nicht. § 708 Nr. 6 ZPO findet wegen § 542 Abs. 2 ZPO keine Anwendung (Götz in MünchKomm-ZPO, 5. Aufl., § 708 Rn. 13; Kroppenberg in Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl., § 708 Rn. 6).

Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG.

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