BGH: Eigenes schutzwürdiges Interesse eines Verbandes an der Durchsetzung eines fremden Rechts
BGH, Urteil vom 21.9.2011 - VIII ZR 118/10
leitsatz
Ein eigenes schutzwürdiges Interesse eines Verbandes an der Durchsetzung eines fremden Rechts ist grundsätzlich dann anzuerkennen, wenn die Rechtsverfolgung der satzungsgemäßen Wahrnehmung der geschäftlichen Belange seiner Mitglieder entspricht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 5. Oktober 1955 - IV ZR 302/54, MDR 1956, 154; vom 17. Februar 1983 - I ZR 194/80, NJW 1983, 1559 mwN). Dabei kann auch eine auf einzelne Mitglieder beschränkte Klage dem Zweck dienen, die ge-schäftlichen Belange aller Mitglieder oder wenigstens der Mehrheit der Mitglieder zu verfolgen.
ZPO § 51 Abs. 1
sachverhalt
Die Beklagte ist die deutsche Importeurin von C. -Fahrzeugen. Der Kläger nimmt verbandsmäßig die Interessen der C. -Vertragshändler wahr. Seine Aufgaben sind in der Vereinssatzung unter anderem wie folgt beschrie-ben:
"§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss von C. -Vertragspartnern auf freiwilli-ger Basis. Er hat sich folgende Aufgaben gestellt:
(...)
6. Die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber C. Deutsch-land AG [= Bekl.] im Falle von Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassun-gen der C. Deutschland AG, die geeignet sind, die wirtschaftliche Er-tragskraft der Mitglieder beim Vertrieb der Vertragsware und/oder bei der Erbringung von Serviceleistungen zu beeinträchtigen (insbesondere bei Margen- und anderen Leistungskürzungen). Der Verein ist im Falle eines entsprechenden Entscheides der Mitgliederversammlung (§ 5 Ziff. 3a 6.) be-rechtigt, die Interessen seiner Mitglieder auch mit dafür notwendigen rechtli-chen Schriften, insbesondere Zivilklage und Beschwerde vor den Kartellbe-hörden, gegenüber der C. Deutschland AG durchzusetzen."
Zur Beschlussfassung finden sich in der Vereinssatzung folgende Rege-lungen:
"§ 5 Die Mitgliederversammlung
(...)
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet:
a) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen über
(...)
6. Wahrung der Interessen der Mitglieder gegenüber C. Deutschland AG ge-mäß § 2 Ziff. 6 der Satzung durch Einleitung aller notwendigen rechtlichen Schrit-te einschließlich Zivilklage und Beschwerde bei den Kartellbehörden."
Mit Wirkung ab dem 1. Februar 2003 schloss die Beklagte mit den ihr angeschlossenen Händlern formularmäßig ausgestaltete Vertragshändlerver-träge, die - anders als frühere Verträge - keine Regelungen über einen in be-stimmter Höhe zu gewährenden Händlerrabatt enthielten, sondern unter Ziffer III Nr. 2 der als Anlage 4 beigefügten "Geschäftsbedingungen" folgende Rege-lung vorsehen:
"Für Neufahrzeuge gelten die Nettopreise, die sich aus den am Tage der Liefe-rung gültigen Preislisten ergeben. Die CDAG [C. Deutschland AG = Bekl.] ist jederzeit berechtigt, die Preise für ihre Produkte und für die mit ihrer Liefe-rung verbundenen Leistungen neu festzusetzen. Die CDAG gibt dem Vertrags-partner die neuen Preise unverzüglich nach ihrer Entscheidung über deren Festsetzung bekannt."
Zum Sortiment der von der Beklagten angebotenen Fahrzeuge zählten unter anderem das seit dem Jahr 2001 auf dem deutschen Markt befindliche Nutzfahrzeug "J. II", der Transporter "Ju. I" sowie der Mittelklasse-Pkw "C " unter anderem in der Ausstattungsvariante "S. ". Die Händlermarge für diese Fahrzeuge belief sich jedenfalls ab dem Jahr 2005 auf jeweils 14 Pro-zent für die Modelle "J. II" und "Ju. I" sowie auf 11 Prozent für das Modell "C S. ". Zum Juli/August 2006 brachte die Beklagte das Nutzfahr-zeug "J. III" auf den Markt. Die hierzu an die Vertragshändler übersandten Preislisten ergeben eine um zwei Prozentpunkte geringere Händlermarge als für die bisherige Version "J. II". Auch bei dem neuen Transporter "Ju. II" erfolgte ausweislich der von der Beklagten im Dezember 2007 veröffentlich-ten Preisliste eine entsprechende Reduzierung der Händlerspanne. Für das Modell "C S. " ergibt sich aus der am 18. Februar 2008 an die Vertrags-händler übersandten Preisliste der Beklagten eine gegenüber dem Vorgänger-modell um einen Prozentpunkt verringerte Händlermarge.
Zwischen den Parteien geführte Verhandlungen über die Erhöhung der Margen blieben ohne Ergebnis. In hierzu einberufenen Mitgliederversammlun-gen wurde der Kläger durch Beschluss der anwesenden Mitglieder vom 7. De-zember 2006 und bestätigendem Beschluss vom 24. November 2007 hinsicht-lich der Fahrzeuge "J. III" und "Ju. II" sowie mit Beschluss der anwe-senden Mitglieder vom 22. November 2008 bezüglich des Pkws "C S. " beauftragt, die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten, um eine Rückgän-gigmachung der Margenreduzierungen zu erreichen. Die Beschlüsse erfolgten nach dem - in erster Instanz noch unwidersprochen gebliebenen - Vortrag des Klägers einstimmig.
Die Beklagte hat die Händlerverträge zwischenzeitlich zum 31. Mai 2011 gekündigt. Der Kläger hat zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, bei seinen Mitgliedern, die mit der Beklagten einen C. -Händlervertrag abgeschlossen haben, die Margen für die Modelle "J. III" und "Ju. II" um zwei Prozentpunkte und für das Modell "C S. " um ei-nen Prozentpunkt zu kürzen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger sein Begehren dahin abgeändert, dass er die Beklagte nunmehr für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2011 auf Unter-lassung der vorgenannten Margenkürzungen bei allen Verbandsmitgliedern in Anspruch nimmt. In Anbetracht der vom Berufungsgericht geäußerten Beden-ken gegen eine ausreichende Offenlegung der betroffenen Vertragshändler hat der Kläger diesen Unterlassungsantrag hilfsweise auf neun namentlich benann-te Mitgliedsunternehmen beschränkt, deren Geschäftsführer dem Vorstand des Klägers angehören. Das Oberlandesgericht hat diese Anträge als unzulässig abgewiesen. Mit der vom Senat beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag weiter.
aus den gründen
8 Die Revision hat Erfolg.
9 I. Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 9. April 2010 - 19 U 99/09, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfah-ren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
10 Der Hilfsantrag sei unzulässig. Zwar sei die im Berufungsverfahren er-folgte Erweiterung der Klage um einen Hilfsantrag gemäß § 533 ZPO zulässig. Jedoch genüge der Hilfsantrag nicht den Anforderungen an eine gewillkürte Prozessstandschaft. Ein Verband könne Ansprüche seiner Mitglieder in gewill-kürter Prozessstandschaft geltend machen, wenn er von seinen Mitgliedern wirksam zur gerichtlichen Verfolgung ihrer Rechte ermächtigt worden sei und ein schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen besit-ze. Dabei liege ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung vor, wenn diese der satzungsgemäßen Wahrung der geschäftlichen Belange seiner Mitglieder entspreche. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe der Kläger mit der nur vereinzelten Benennung individueller Mitglieder, die ihn zur Prozess-führung ermächtigt hätten, nicht hinreichend dargetan.
11 Der Kläger sei zwar nach § 2 Ziffer 6 seiner Satzung berechtigt, die Inte-ressen seiner Mitglieder gegenüber der Beklagten insbesondere bei Margen-kürzungen - notfalls auch unter Beschreitung des Rechtswegs - wahrzuneh-men. Jedoch begründe § 2 Ziffer 6 der Satzung eine Berechtigung des Klägers zur Erhebung einer Klage gegen Margenkürzungen nicht schon dann, wenn Geschäftsbelange einzelner Mitglieder tangiert seien. Vielmehr bestehe eine solche Befugnis des Klägers nur bei der Wahrung der gemeinsamen Interessen der Vereinsangehörigen, auf Grund derer diese sich gerade zum Verband des Klägers zusammengeschlossen hätten ("Wahrung der Interessen seiner Mit-glieder"). Dieses Erfordernis komme auch in § 5 Ziffer 3 a) 6 der Satzung zum Ausdruck, der einen Mehrheitsentscheid der Mitgliederversammlung über die Einleitung rechtlicher Schritte gegen Margenkürzungen vorschreibe. Eine sol-che Beschlussfassung berechtige den Kläger daher nur zur gerichtlichen Gel-tendmachung der Rechte aller, zumindest aber seiner dafür stimmenden Mit-glieder in ihrer kollektiven Verbundenheit. Der Kläger mache mit seinem Hilfs-antrag dagegen nur die Rechte eines kleineren Bruchteils seiner Mitglieder gel-tend. Damit verfolge er - abweichend von dem Vereinszweck und den zuvor gefassten Beschlüssen der Mitgliederversammlung - ausschließlich deren Indi-vidualinteressen und werde nicht mehr im Rahmen seiner durch etwaige Be-schlussfassungen der Mitgliederversammlung legitimierten satzungsmäßigen Aufgabe tätig, die Zulässigkeit der Margenkürzung für sämtliche oder jedenfalls für alle einer entsprechenden Rechtsverfolgung zustimmenden Vereinsmitglie-der, deren Anzahl nach dem Vorbringen des Klägers 80 % des gesamten Mit-gliederbestands ausmache, verbindlich zu klären.
12 II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
13 Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Zuläs-sigkeit des Hilfsantrags nicht verneint werden. Die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfenden (Senatsurteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738 unter II 1 mwN) - Voraussetzungen der gewillkürten Pro-zessstandschaft liegen nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag des Klägers vor.
14 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen kann, sofern er an der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 152; vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 218; vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 296; vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, aaO; vom 31. Juli 2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 54). Das Beru-fungsgericht hat jedoch die Anforderungen an das Vorliegen eines eigenen schutzwürdigen Interesses des Klägers überspannt.
15 2. Dem Kläger kann ein schutzwürdiges Interesse an den mit dem Hilfs-antrag geltend gemachten Unterlassungsansprüchen nicht abgesprochen wer-den.
16 a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei verbandsmäßigen Zusammenschlüssen ein solches Interesse grundsätzlich dann anzuerkennen, wenn die in Frage stehende Rechtsverfolgung der satzungsgemäßen Wahr-nehmung der geschäftlichen Belange der Verbandsmitglieder entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 5. Oktober 1955 - IV ZR 302/54, MDR 1956, 154 unter I; vom 17. Februar 1983 - I ZR 194/80, NJW 1983, 1559 unter II 2 b mwN; vom 19. Dezember 1975 - V ZR 230/73, MDR 1976, 652; ebenso MünchKomm-ZPO/Lindacher, 3. Aufl., vor §§ 50 ff. Rn. 60 mwN; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., vor § 50 Rn. 58 mwN; differenzierend BGH, Urteil vom 9. Mai 1967 - Ib ZR 59/65, BGHZ 48, 12, 15 f.).
17 b) So verhält es sich hier. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klä-gers zählt die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder im Falle von Margen-kürzungen einschließlich der Einleitung eines gegen die Beklagte gerichteten Zivilprozesses (§ 2 Ziffer 6 der Satzung). Diesem Zweck dient nicht nur die im Streitfall ursprünglich erhobene Klage, sondern auch der in der Berufungs-instanz gestellte Hilfsantrag.
18 aa) Anders als das Berufungsgericht meint, steht dem nicht entgegen, dass der Kläger das gestellte Unterlassungsbegehren in seinem - allein noch maßgeblichen - Hilfsantrag auf die zwischen der Beklagten und neun nament-lich benannten Mitgliedsunternehmen bestehenden Vertragsverhältnisse be-schränkt hat. Denn eine satzungsgemäße Wahrnehmung der geschäftlichen Belange der Mitglieder setzt nicht zwingend voraus, dass rechtliche Schritte für alle oder zumindest für die Mehrheit der Mitglieder eingeleitet werden (vgl. hier-zu auch Stein/Jonas/Bork, aaO). Vielmehr kann auch eine auf einzelne Mitglie-der beschränkte Klage dem Zweck dienen, die geschäftlichen Belange sämtli-cher oder wenigstens der Mehrheit der Mitglieder zu verfolgen. Entscheidend für ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an einer gewillkürten Prozess-standschaft ist daher nicht die Anzahl der Mitglieder, für welche er einen Zivil-prozess führt, sondern ob das Klageziel auch die geschäftlichen Interessen der übrigen Mitglieder berührt und sich nicht in der - vom Satzungszweck nicht ge-deckten - Durchsetzung von Individualinteressen erschöpft (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1983 - I ZR 194/80, aaO; vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 29).
19 bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist hinsichtlich des Hilfsantrags ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Verfolgung der Rechte der neun namentlich benannten Mitglieder zu bejahen. Dem Kläger obliegt nach § 2 Ziffer 6 seiner Satzung die Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren. Da-bei ist er im Falle eines Mehrheitsentscheids der Mitgliederversammlung (§ 5 Ziffer 3 a) 6 der Satzung) gehalten, die hierfür erforderlichen rechtlichen Maß-nahmen zu ergreifen. „Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist mit Beschlüssen der anwesenden Mitglieder vom 7. Dezember 2006, vom 24. November 2007 und vom 22. November 2008 beauftragt worden, zur Wah-rung der Interessen seiner Mitglieder rechtliche Schritte gegen die Beklagte einzuleiten. Zur Erfüllung der ihm durch die Vereinssatzung und die gefassten Beschlüsse übertragenen Rechte und Pflichten hat der Kläger zunächst Fest-stellungsklage gegen die Beklagte erhoben, die er später in eine Unterlas-sungsklage abgeändert hat. Dass er das Unterlassungsbegehren mit dem Hilfsantrag auf die neun Mitgliedsunternehmen beschränkt hat, deren Ge-schäftsführer dem Vorstand des Klägers angehören, beruht auf den vom Beru-fungsgericht geäußerten Bedenken an einer hinreichenden Konkretisierung des Mitgliederbestands, also auf rein prozessualen Erwägungen, und nicht darauf, dass die geschäftlichen Interessen der benannten neun Mitglieder anders gela-gert wären als die der übrigen Verbandsangehörigen.
20 Das eigene rechtliche Interesse des Klägers an der Durchsetzung der im Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche wird entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht dadurch berührt, dass ein im vorliegenden Ver-fahren erstrittenes Urteil nur Rechtskraftwirkung zwischen den benannten Ver-tragshändlern und der Beklagten entfaltet. Trotz dieser Einschränkung dient die gewählte Form der Rechtsverfolgung der Erfüllung der dem Kläger übertrage-nen Wahrnehmung der kollektiven Interessen seiner Mitglieder. Denn der Inhalt eines im Verhältnis zwischen der Beklagten und den neun namentlich benann-ten Mitgliedsunternehmen ergehenden Urteils bleibt nicht ohne Auswirkungen auf die geschäftlichen Belange der übrigen Mitglieder des Klägers. Die vorlie-gend aufgeworfene Rechtsfrage, ob die von der Beklagten vorgenommenen Margenkürzungen zulässig sind, lässt sich generell und damit losgelöst von in-dividuellen Vertragshändlerverhältnissen beantworten. Es ist daher nicht aus-geschlossen, dass die rechtliche Beurteilung des Streitfalls auch für die übrigen Händlerverträge Bedeutung gewinnt, sei es aufgrund einer darauf basierenden Verständigung der (Vertrags-)Parteien oder deswegen, weil die Gerichte in ei-nem nachfolgenden Rechtsstreit den vorliegend eingenommenen Rechtsstand-punkt - zur Vermeidung divergierender Entscheidungen - teilen.
21 3. Auch die für die Prozessstandschaft erforderliche Ermächtigung durch die Rechtsinhaber liegt vor. § 2 Abs. 6 der Satzung des Klägers sieht ausdrück-lich für den Fall eines mit Stimmenmehrheit gefassten Mitgliederentscheids die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung von Mitgliederinteressen durch den Kläger vor und regelt auch das Verfahren zur Einleitung gerichtlicher Schrit-te. Die Satzung trägt daher dem Umstand Rechnung, dass bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins von vorneherein auch mit gerichtlichen Auseinandersetzungen zu rechnen ist. Bei dieser Sachlage liegt in § 2 Abs. 6 der Satzung des Klägers bereits eine Ermächtigung durch die Vereinsmitglieder - und damit auch durch die neun vom Kläger im vorliegenden Verfahren reprä-sentierten Mitglieder - zur Geltendmachung des vorliegenden Anspruchs für den Fall eines - hier vorliegenden - Mehrheitsentscheids der Mitglieder (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 1975 - V ZR 230/73, aaO; vom 27. Oktober 1983 - III ZR 126/82, BGHZ 89, 1, 3 f.).
22 4. Da es sich bei den vom Kläger verfolgten Ansprüchen auf Rückgän-gigmachung von Margenkürzungen nicht um Unterlassungsansprüche im Sinne der §§ 1, 2 UKlaG handelt und auch kein wettbewerbsrechtlicher Kontext be-steht, kommt es für die Klagebefugnis nicht darauf an, ob der Kläger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG oder nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG für entsprechende Ansprüche klagebefugt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997 - I ZR 122/95, WM 1998, 672 unter II 2).
23 III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, so-weit das Berufungsgericht den Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen hat; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, im Umfang der Aufhebung an das Beru-fungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses sich mit der Frage der Begrün-detheit des Hilfsantrags befassen kann (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).