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Wirtschaftsrecht
05.12.2019
Wirtschaftsrecht
EuGH: Durch die Strukturfonds der EU finanzierte Geschäftsvorgänge schließen Entschädigung bei Zahlungsverzug nicht aus

EuGH, Urteil vom 28.11.2019C-722/18, KROL – Zakład Robót Wodno-Kanalizacyjnych sp. z o.o., sp.k. gegen Porr Polska Construction S.A.

ECLI:EU:C:2019:1028

Volltext: BB-Online BBL2019-2945-1

Tenor

Art. 1 und Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die bei Geschäftsvorgängen, die vollständig oder teilweise aus Mitteln der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds der Europäischen Union finanziert werden, die durch diese Richtlinie gewährleistete Entschädigung bei Zahlungsverzug ausschließt.

Urteil

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Erwägungsgründe 13, 20 und 22 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2000, L 200, S. 35) sowie von Art. 18 AEUV.

2          Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der KROL – Zakład Robót Wodno-Kanalizacyjnych sp. z o.o., sp.k. (im Folgenden: KROL) und der Porr Polska Construction S.A. (im Folgenden: Porr) über die Zahlung gesetzlicher Verzugszinsen von Porr an KROL im Zusammenhang mit der Vergütung von Arbeiten, die von KROL aufgrund eines zwischen diesen beiden Gesellschaften geschlossenen Vertrags ausgeführt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3          In den Erwägungsgründen 9, 10, 13, 16, 20 und 22 der Richtlinie 2000/35 heißt es:

„(9) Die Unterschiede zwischen den Zahlungsbestimmungen und praktiken in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes.

(10) Dies hat eine beträchtliche Einschränkung des Geschäftsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten zur Folge. Es widerspricht Artikel [18] des [AEU]Vertrags, da Unternehmer in der Lage sein sollten, im gesamten Binnenmarkt unter Bedingungen Handel zu treiben, die gewährleisten, dass grenzüberschreitende Geschäfte nicht größere Risiken mit sich bringen als Inlandsverkäufe. Es käme zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn es für den Binnen- und den grenzüberschreitenden Handel Regeln gäbe, die sich wesentlich voneinander unterscheiden.

(13) Diese Richtlinie ist auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen beschränkt und umfasst weder Geschäfte mit Verbrauchern noch die Zahlung von Zinsen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen, z. B. unter das Scheck- und Wechselrecht fallenden Zahlungen oder Schadensersatzzahlungen einschließlich Zahlungen von Versicherungsgesellschaften.

(16) Zahlungsverzug stellt einen Vertragsbruch dar, der für die Schuldner in den meisten Mitgliedstaaten durch niedrige Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt. Ein durchgreifender Wandel, der auch eine Entschädigung der Gläubiger für die ihnen entstandenen Kosten vorsieht, ist erforderlich, um diese Entwicklung umzukehren und um sicherzustellen, dass die Folgen des Zahlungsverzugs von der Überschreitung der Zahlungsfristen abschrecken.

(20) Die Folgen des Zahlungsverzugs können jedoch nur abschreckend wirken, wenn sie mit Beitreibungsverfahren gekoppelt sind, die für den Gläubiger schnell und wirksam sind. Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Artikel 12 des Vertrags sollten diese Verfahren allen in der Gemeinschaft niedergelassenen Gläubigern zur Verfügung stehen.

(22) Die Richtlinie sollte den gesamten Geschäftsverkehr unabhängig davon regeln, ob er zwischen privaten oder öffentlichen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen erfolgt, wobei zu berücksichtigen ist, dass letztere in großem Umfang Zahlungen an Unternehmen leisten. Sie sollte deshalb auch den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Generalunternehmern und ihren Lieferanten und Subunternehmern regeln.“

4          Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2000/35 sieht vor:

„Diese Richtlinie ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden.“

5          Art. 2 Nr. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie definiert den Ausdruck „Geschäftsverkehr“ als „Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen“.

6          Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie bestimmt:

„Bei der Umsetzung dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten folgendes ausnehmen:

Schulden, die Gegenstand eines gegen den Schuldner eingeleiteten Insolvenzverfahrens sind,

Verträge, die vor dem 8. August 2002 geschlossen worden sind, und

Ansprüche auf Zinszahlungen von weniger als 5 EUR.“

7          Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1) wurde die Richtlinie 2011/35 mit Wirkung vom 16. März 2013 aufgehoben.

8          Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 sieht vor:

„Bei der Umsetzung dieser Richtlinie entscheiden die Mitgliedstaaten, ob sie Verträge, die vor dem 16. März 2013 geschlossen worden sind, ausnehmen.“

9          Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2011/7 bleibt die Richtlinie 2000/35 auf Verträge anwendbar, die vor dem 16. März 2013 geschlossen wurden und für die die Richtlinie 2011/7 gemäß deren Art. 12 Abs. 4 nicht gilt.

Polnisches Recht

10        Die Richtlinie 2000/35 wurde mit dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Ustawa o terminach zapłaty w transakcjach handlowych (Gesetz über Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr) vom 12. Juni 2003 (Dz. U. 2003, Nr. 139, Pos. 1323) (im Folgenden: Gesetz vom 12. Juni 2003) in das polnische Recht umgesetzt.

11        Nach Art. 4 Nr. 3 Buchst. c dieses Gesetzes wird das Gesetz nicht angewandt auf

„Verträge, deren Gegenstand Leistungen in Form der entgeltlichen Lieferung von Waren oder der entgeltlichen Erbringung von Dienstleistungen sind, die vollständig oder teilweise finanziert werden aus

c) Mitteln der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds der Europäischen Union“.

12        Das Gesetz vom 12. Juni 2003 wurde mit Wirkung vom 28. April 2013 durch das Gesetz vom 8. März 2013 (Dz. U. 2013, Pos. 403) zur Umsetzung der Richtlinie 2011/7 aufgehoben. Dieses enthält keine Vorschriften, mit denen Geschäftsvorgänge, die durch Strukturfonds oder den Kohäsionsfonds der Europäischen Union finanziert werden, von seinem Anwendungsbereich ausgenommen werden.

13        Gemäß Art. 15 dieses Gesetzes gelten für vor dem 28. April 2013 geschlossene Handelsgeschäfte die Vorschriften des Gesetzes vom 12. Juni 2003.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

14        Mit Vertrag vom 10. August 2009 wurde Teerag-Asdag Polska, die später mit Porr fusionierte, vom polnischen Fiskus als Auftraggeber mit der Durchführung eines Straßenbauprojekts beauftragt. Auf der Grundlage eines Kofinanzierungsvertrags wurde die Durchführung dieses Vertrags zum Teil aus Mitteln des Kohäsionsfonds der Union finanziert.

15        Mit Vertrag vom 9. September 2009 wurde KROL von Porr mit der Ausführung eines Teils der Straßenbauarbeiten beauftragt.

16        Porr sollte die Vergütung auf der Grundlage von durch KROL entsprechend dem Fortschritt dieser Arbeiten vorgelegten Rechnungen zahlen.

17        Nachdem KROL die Rechnungen zur Vergütung der ausgeführten Arbeiten an Porr übermittelt hatte, übersandte sie ihr am 3. September 2014 eine Rechnung über Zinsen und zwei Tage später eine Aufforderung zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung.

18        Da Porr dieser Aufforderung nicht nachkam, erhob KROL Klage beim Sąd Rejonowy dla m. st. Warszawy (Rayongericht Warschau, Polen). Mit Urteil vom 25. September 2017 wies dieses Gericht die Klage von KROL auf Zahlung der Verzugszinsen ab, da die von KROL auszuführenden Bauarbeiten als Teil eines durch den Kohäsionsfonds der Union kofinanzierten Projekts vom Anwendungsbereich des Gesetzes vom 12. Juni 2003 ausgenommen seien.

19        Gegen dieses Urteil legte KROL beim Sąd Okręgowy w Warszawie, XXIII Wydział Gospodarczy Odwoławczy (Bezirksgericht Warschau, XXIII. Abteilung für Berufungen in Wirtschaftssachen, Polen), Berufung ein. Dieses hat Zweifel an der Vereinbarkeit des Gesetzes vom 12. Juni 2003 mit der Richtlinie 2000/35, da Geschäftsvorgänge, die vollständig oder teilweise aus Mitteln der Strukturfonds oder des Kohäsionsfonds der Union finanziert würden, vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen seien.

20        Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass die Richtlinie 2000/35 bei Geschäftsvorgängen nicht nach der Herkunft der zu ihrer Finanzierung verwendeten Geldmittel unterscheide und keine gesonderte Behandlung von Vorgängen vorsehe, die durch Strukturfonds der Union finanziert würden. Ferner stelle der Ausschluss dieser Vorgänge aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes vom 12. Juni 2003 das mit der Richtlinie 2000/35 verfolgte Ziel der Bekämpfung von Zahlungsverzug im Binnenmarkt in Frage. Schließlich habe KROL zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gewusst, dass der Vertrag zum Teil durch den Kohäsionsfonds der Union finanziert werden würde, und dieser Kofinanzierungsvertrag habe sich jedenfalls nicht auf den zwischen KROL und Porr geschlossenen Vertrag erstreckt.

21        Unter diesen Umständen hat das Sąd Okręgowy w Warszawie, XXIII Wydział Gospodarczy Odwoławczy (Bezirksgericht Warschau, XXIII. Abteilung für Berufungen in Wirtschaftssachen), das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist es nach dem Unionsrecht, insbesondere den Erwägungsgründen 13, 20 und 22 der Richtlinie 2000/35 und Art. 18 AEUV, in dem der Grundsatz der Nichtdiskriminierung niedergelegt ist, zulässig, die Entschädigung für Zahlungsverzug bei Geschäftsvorgängen, die vollständig oder teilweise aus Mitteln der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds der Europäischen Union finanziert werden, auszuschließen, wie es sich aus Art. 4 Nr. 3 Buchst. c des Gesetzes vom 12. Juni 2003 ergibt?

Zur Vorlagefrage

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

22        Die polnische Regierung hat, nachdem das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen eingereicht worden war, mitgeteilt, dass das Gesetz vom 12. Juni 2003, das bei vollständig oder teilweise aus Mitteln der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds der Union finanzierten Geschäftsvorgängen die Entschädigung für Zahlungsverzug ausgeschlossen habe, durch das Gesetz vom 8. März 2013 aufgehoben worden sei, das keinen solchen Ausschluss mehr vorsehe.

23        Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die Vorlagefrage zu beantworten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2004, Lenz, C315/02, EU:C:2004:446‚ Rn. 53 und 54).

24        Die Richtlinie 2011/7, die mit dem Gesetz vom 8. März 2013 in das polnische Recht umgesetzt wurde, bestimmt in Art. 12 Abs. 4, dass die Mitgliedstaaten entscheiden, ob sie Verträge, die vor dem 16. März 2013 geschlossen wurden, von ihrem Anwendungsbereich ausnehmen. Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, bleibt nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 die Richtlinie 2000/35 auf Verträge anwendbar, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden.

25        Diese letztere Bestimmung ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten einen Zahlungsverzug bei der Erfüllung eines Vertrags, der vor dem 16. März 2013 geschlossen wurde, auch dann vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7 ausnehmen dürfen, wenn dieser Zahlungsverzug nach diesem Zeitpunkt eintritt (Urteil vom 1. Juni 2017, Zarski, C330/16, EU:C:2017:418, Rn. 34).

26        Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass Art. 15 des Gesetzes vom 8. März 2013 ausdrücklich vorsieht, dass Handelsgeschäfte, die vor dem Tag seines Inkrafttretens geschlossen wurden, unter die bis dahin geltenden Bestimmungen – darunter insbesondere das Gesetz vom 12. Juni 2003 – fallen. Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag am 9. September 2009 geschlossen worden sei und daher unter das Gesetz vom 12. Juni 2003 falle, mit dem die Richtlinie 2000/35 umgesetzt worden sei.

27        Da die Zweifel des vorlegenden Gerichts die Vereinbarkeit des Gesetzes vom 12. Juni 2003 mit der Richtlinie 2000/35 betreffen, sind die Bestimmungen dieser Richtlinie auszulegen.

28        Die Vorlagefrage ist somit zu beantworten.

Beantwortung der Vorlagefrage

29        Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 und Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2000/35 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die bei Geschäftsvorgängen, die vollständig oder teilweise aus Mitteln der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds der Union finanziert werden, die durch diese Richtlinie gewährleistete Entschädigung bei Zahlungsverzug ausschließt.

30        Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Richtlinie 2000/35 nach ihrem Art. 1 „auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden [ist]“.

31        Nach Art. 2 Nr. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Geschäftsverkehr“ „Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen“. Diese Bestimmung ist im Licht der Erwägungsgründe 13 und 22 der Richtlinie zu lesen, aus denen sich insbesondere ergibt, dass die Richtlinie im Wesentlichen auf alle als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen, einschließlich derer zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, aber mit Ausnahme von Geschäften mit Verbrauchern und bestimmten anderen Arten von Zahlungen, anwendbar sein soll.

32        Daraus folgt, dass Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2000/35 deren Anwendungsbereich sehr weit definiert. In Anbetracht dieser Bestimmungen ist nicht ersichtlich, dass von diesem Anwendungsbereich Geschäftsvorgänge, die vollständig oder teilweise aus Mitteln der Strukturfonds oder des Kohäsionsfonds der Union finanziert werden, ausgenommen wären.

33        Zweitens können die Mitgliedstaaten zwar nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2000/35 Schulden, die Gegenstand eines gegen den Schuldner eingeleiteten Insolvenzverfahrens sind, Verträge, die vor dem 8. August 2002 geschlossen worden sind, und Ansprüche auf Zinszahlungen von weniger als 5 Euro vom Anwendungsbereich der die Richtlinie umsetzenden nationalen Regelung ausnehmen. Da dieser Art. 6 Abs. 3 jedoch von dem in Art. 1 der Richtlinie 2000/35 aufgestellten allgemeinen Grundsatz, dass diese Richtlinie auf alle als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leistenden Zahlungen anzuwenden ist, abweicht, ist er eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C435/12, EU:C:2014:254, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34        Demnach steht die Richtlinie 2000/35, da sie nicht vorsieht, dass bei ihrer Umsetzung in das nationale Recht Geschäftsvorgänge, die vollständig oder teilweise aus Mitteln der Strukturfonds oder des Kohäsionsfonds der Union finanziert werden, ausgeschlossen werden können, einer nationalen Regelung entgegen, die einen solchen Ausschluss vorsieht.

35        Dies wird durch den Zweck der Richtlinie 2000/35 bestätigt, der laut ihren Erwägungsgründen 9, 10 und 20 darin besteht, die Folgen des Zahlungsverzugs zu harmonisieren, damit diese abschreckend wirken und so Beeinträchtigungen der Geschäftsvorgänge im gesamten Binnenmarkt vermieden werden.

36        Der Ausschluss eines nicht unerheblichen Teils der Geschäftsvorgänge, nämlich derjenigen, die vollständig oder teilweise aus Mitteln der Strukturfonds oder des Kohäsionsfonds der Union finanziert werden, von den in der Richtlinie 2000/35 vorgesehenen Mechanismen zur Bekämpfung von Zahlungsverzug hätte zwangsläufig zur Folge, dass die praktische Wirksamkeit dieser Mechanismen auch im Hinblick auf Geschäftsvorgänge zwischen Beteiligten aus verschiedenen Mitgliedstaaten verringert würde.

37        Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, in diesem Zusammenhang Art. 18 AEUV auszulegen.

38        Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 und Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2000/35 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die bei Geschäftsvorgängen, die vollständig oder teilweise aus Mitteln der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds der Union finanziert werden, die durch diese Richtlinie gewährleistete Entschädigung bei Zahlungsverzug ausschließt.

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