OLG Hamm: Doppelunterschrift auf der Gesellschafterliste
OLG Hamm , Beschluss vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 15 W 322/09 (Vorinstanz: AG Essen - Aktenzeichen 89 HRB 21372; ) | ||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: Auch wenn die Zuständigkeit des Notars zur Unterzeichnung der Gesellschafterliste gem.§ 40 Abs. 2 GmbHG die Zuständigkeit des Geschäftsführers verdrängt, also nur einer von beiden zuständig sein kann, so ist die Liste gleichwohl wirksam unterzeichnet, wenn sie von beiden unterzeichnet worden ist. | ||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: GmbHG § 40 Abs. 2;
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