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Wirtschaftsrecht
26.01.2023
Wirtschaftsrecht
EuGH: Dobeles HES – Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung eingeführt werden

EuGH, Urteil vom 12.1.2023 – C-702/20, C-17/21, SIA „DOBELES HES“ (C‑702/20), Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija (C‑17/21)

ECLI:EU:C:2023:1

Volltext: BB-Online BBL2023-194-1

unter www.betriebs-berater.de

Tenor

1. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, wonach das zugelassene Stromversorgungsunternehmen verpflichtet ist, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu einem höheren Preis als dem Marktpreis zu kaufen, und die sich daraus ergebenden Mehrkosten durch eine von den Endverbrauchern getragene obligatorische Abgabe finanziert werden, oder die vorsieht, dass die zur Finanzierung dieser Mehrkosten dienenden Gelder stets unter staatlicher Kontrolle bleiben, eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

2. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass dass die Einstufung eines Vorteils als „staatliche Beihilfe“ im Sinne dieser Bestimmung nicht davon abhängt, dass der betreffende Markt zuvor vollständig liberalisiert wurde.

3. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, sofern mit einer nationalen Regelung eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingeführt wird, die Zahlung eines Betrags, der in Anwendung dieser Regelung gerichtlich geltend gemacht wird, ebenfalls eine solche Beihilfe darstellt.

4. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass im Fall einer nationalen Regelung, mit der ein gesetzlicher Anspruch auf eine höhere Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energiequellen eingeführt wird und die eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, Klagen auf vollständige Gewährung dieses Rechts als Anträge auf Zahlung des noch nicht erhaltenen Teils dieser staatlichen Beihilfe anzusehen sind und nicht als Anträge auf Gewährung einer gesonderten staatlichen Beihilfe durch das angerufene Gericht.

5. Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] auf De-minimis-Beihilfen, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2, ist dahin auszulegen, dass die Einhaltung der in ihrem Art. 3 Abs. 2 festgelegten De-minimis-Schwelle anhand des im Rahmen der einschlägigen nationalen Regelung geforderten Beihilfebetrags, kumuliert mit den Zahlungen, die für den Referenzzeitraum aufgrund dieser Regelung bereits bezogen wurden, zu beurteilen ist.

6. Art. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] ist dahin auszulegen, dass eine staatliche Beihilfe, die keiner der in Art. 1 Buchst. b der Verordnung vorgesehenen Kategorien bestehender Beihilfen entspricht, einschließlich ihres Teils, dessen Zahlung später verlangt wird, als „neue Beihilfe“ im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung einzustufen ist.

7. Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Verordnung 2015/1589 sind dahin auszulegen, dass das nationale Gericht einem Antrag auf Zahlung eines Betrags, der einer neuen, nicht bei der Kommission angemeldeten Beihilfe entspricht, unter dem Vorbehalt stattgeben kann, dass die betreffenden nationalen Behörden die Beihilfe zuvor ordnungsgemäß bei der Kommission anmelden und dass sie von der Kommission genehmigt wird oder als von ihr genehmigt gilt.

8. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es für die Beurteilung des Vorliegens „staatlicher Beihilfen“ im Sinne dieser Bestimmung irrelevant ist, dass die Beträge von einer anderen Behörde verlangt werden als der, die sie nach der betreffenden nationalen Regelung grundsätzlich zu zahlen hat und deren Haushalt ausschließlich ihre eigene Funktionsfähigkeit gewährleisten soll.

 

Aus den Gründen

1          Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 108 Abs. 3 AEUV, der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] auf De-minimis-Beihilfen (ABl. 2013, L 352, S. 1) und der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9).

2          Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen DOBELES HES und GM (im Folgenden zusammen: Klägerinnen der Ausgangsverfahren) einerseits und der Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija (Regulierungskommission für öffentliche Dienstleistungen, Lettland, im Folgenden: Regulierungsbehörde) andererseits wegen der zu niedrigen Festsetzung des Preises für den Ankauf von Strom durch das zugelassene Versorgungsunternehmen im Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 30. November 2007 (bei DOBELES HES) bzw. im Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 30. September 2008 (bei GM).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Beitrittsvertrag und Beitrittsakte

3          Der Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl. 2003, L 236, S. 17) wurde von der Republik Lettland am 16. April 2003 unterzeichnet und trat am 1. Mai 2004 in Kraft (im Folgenden: Beitrittsvertrag).

4          Nach Art. 1 Abs. 2 des Beitrittsvertrags sind die Aufnahmebedingungen und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge in der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33, im Folgenden: Beitrittsakte) festgelegt.

5          Nach Art. 22 der Beitrittsakte, der wie ihre übrige Bestimmungen Bestandteil des Beitrittsvertrags ist, werden die in ihrem Anhang IV aufgeführten Maßnahmen unter den dort festgelegten Bedingungen angewandt.

6          Anhang IV Kapitel 3 Nr. 1 der Beitrittsakte lautet:

„Die folgenden Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Tag des Beitritts eingeführt worden und auch nach diesem Tag noch anzuwenden sind, gelten als zum Tag des Beitritts bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel [108 Absatz 1 AEUV]:

a) Beihilfemaßnahmen, die vor dem 10. Dezember 1994 eingeführt worden sind;

b) Beihilfemaßnahmen, die in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt sind;

c) Beihilfemaßnahmen, die vor dem Tag des Beitritts von der Kontrollbehörde für staatliche Beihilfen des neuen Mitgliedstaats überprüft und als mit dem Besitzstand vereinbar beurteilt wurden und gegen die die Kommission keine Einwände aufgrund schwerwiegender Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt gemäß dem in Nummer 2 vorgesehenen Verfahren erhoben hat.

Nach dem Tag des Beitritts weiterhin anzuwendende Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen und nicht die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen, sind als zum Tag des Beitritts für die Zwecke der Anwendung von [Artikel 108 Absatz 3 AEUV] als neue Beihilfen anzusehen.“

7          Anhang IV Kapitel 3 Nr. 2 der Beitrittsakte regelt die Vorgehensweise, sofern ein neuer Mitgliedstaat wünscht, dass die Kommission eine Beihilfemaßnahme nach dem in Nr. 1 Buchst. c dieses Kapitels beschriebenen Verfahren prüft, und sieht vor, dass der Mitgliedstaat der Kommission regelmäßig bestimmte Informationen übermittelt. Nach Kapitel 3 Nr. 3 gilt eine Entscheidung der Kommission, Einwände gegen eine Maßnahme nach Nr. 1 Buchst. c zu erheben, als Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1407/2013

8          In Art. 3 („De-minimis-Beihilfen“) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] auf De-minimis-Beihilfen (ABl. 2013, L 352, S. 1) heißt es:

„(1) Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.

(2) Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 [Euro] nicht übersteigen.

…“

9          Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1407/2013 bestimmt:

„De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.“

10        Art. 7 („Übergangsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 1407/2013 sieht in Abs. 1 vor:

„Diese Verordnung gilt für Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern diese Beihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen. Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den einschlägigen Rahmenbestimmungen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.“

Verordnung (EU) 2015/1589

11        Art. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) ‚Beihilfen‘ alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 [AEUV] erfüllen;

b) ‚bestehende Beihilfen‘

i) unbeschadet der Artikel 144 und 172 der Akte [über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1)], des Anhangs IV Nummer 3 und der Anlage zu diesem Anhang der [Beitrittsakte], des Anhangs V Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe b und der Anlage zu diesem Anhang der Akte [über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (ABl. 2005, L 157, S. 203)] und des Anhangs IV Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe b und der Anlage zu diesem Anhang der Akte [über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2012, L 112, S. 21)] alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des [AEU-Vertrags] in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des [AEU-Vertrags] in dem entsprechenden Mitgliedstaat eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind;

ii) genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden;

iii) Beihilfen, die gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 oder Artikel 4 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung oder vor Erlass der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, aber gemäß diesem Verfahren als genehmigt gelten;

iv) Beihilfen, die gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung als bereits bestehende Beihilfen gelten;

v) Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Binnenmarktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch Rechtsvorschriften der Union zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen;

c) ,neue Beihilfen‘ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;

…“

12        In Art. 2 („Anmeldung neuer Beihilfen“) der Verordnung 2015/1589 heißt es:

„(1) Soweit die Verordnungen nach Artikel 109 AEUV oder nach anderen einschlägigen Vorschriften des [AEU-Vertrags] nichts anderes vorsehen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich vom Eingang einer Anmeldung.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in seiner Anmeldung alle sachdienlichen Auskünfte, damit diese einen Beschluss nach den Artikeln 4 und 9 erlassen kann …“

13        Art. 3 („Durchführungsverbot“) der Verordnung 2015/1589 lautet:

„Anmeldungspflichtige Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission einen diesbezüglichen Genehmigungsbeschluss erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt.“

14        Art. 17 („Verjährung der Rückforderung von Beihilfen“) der Verordnung 2015/1589 bestimmt:

„(1) Die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren.

(2) Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von Neuem an. Die Frist wird ausgesetzt, solange der Beschluss der Kommission Gegenstand von Verhandlungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist.

(3) Jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, gilt als bestehende Beihilfe.“

Lettisches Recht

15        Art. 40 Abs. 1 des Enerģētikas likums (Energiegesetz) vom 3. September 1998 (Latvijas Vēstnesis, 1998, Nr. 273) in der vom 1. Juni 2001 bis zum 7. Juni 2005 geltenden Fassung (Latvijas Vēstnesis, 2001, Nr. 83) bestimmt:

„Das zugelassene Stromversorgungsunternehmen kauft von kleinen Wasserkraftwerken in seinem Einzugsgebiet, deren Kapazität zwei Megawatt nicht übersteigt – sofern diese Kraftwerke und ihre Anlagen vor dem 1. Januar 2003 in Betrieb genommen wurden –, den von ihnen nach Befriedigung ihres Eigenbedarfs erzeugten überschüssigen Strom im Einklang mit den nationalen Parametern für die Stromqualität für die Dauer von acht Jahren ab der Inbetriebnahme des betreffenden Kraftwerks zu einem Preis, der dem Doppelten des durchschnittlichen Stromverkaufstarifs entspricht. Der Preis für einen solchen Ankauf wird anschließend von der Regulierungsbehörde festgesetzt.“

16        Art. 30 Abs. 1 des Elektroenerģijas tirgus likums (Gesetz über den Strommarkt) vom 5. Mai 2005 (Latvijas Vēstnesis, 2005, Nr. 82) in der vom 8. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bestimmt:

„Erzeuger, die zur Stromerzeugung erneuerbare Energiequellen nutzen und ihre Tätigkeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen haben, verkaufen den Strom an den öffentlichen Betreiber gemäß den Bedingungen für die Funktionsweise, die Lieferfristen und die Preise, die für sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes galten.“

17        Art. 30 Abs. 3 dieses Gesetzes in der vom 8. Juni 2005 bis zum 14. Mai 2008 geltenden Fassung sieht vor:

„Der öffentliche Betreiber führt getrennte Aufzeichnungen über Menge und Kosten des gekauften Stroms im Einklang mit den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Modalitäten. Die Kosten für diesen Kauf werden von allen lettischen Endverbrauchern von Strom im Verhältnis zu ihrem Stromverbrauch getragen, indem ein Teil des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stroms beim öffentlichen Betreiber gekauft wird oder indem der öffentliche Betreiber für seine Ausgaben entschädigt wird.“

18        Art. 29 Abs. 1 des Likums „Par sabiedrisko pakalpojumu regulatoriem“ (Gesetz über die Regulierungsbehörden für öffentliche Dienstleistungen) vom 19. Oktober 2000 (Latvijas Vēstnesis, 2000, Nr. 394) bestimmt:

„Die Tätigkeit der Regulierungsbehörde wird durch Einnahmen aus der Erhebung der staatlichen Abgabe für die Regulierung öffentlicher Dienstleistungen (im Folgenden: staatliche Abgabe) und aus Zahlungen für die von der Regulierungsbehörde erbrachten Dienstleistungen finanziert, die in anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind.“

19        Art. 30 dieses Gesetzes sieht vor:

„(1) Um die Regulierung der öffentlichen Dienstleistungen sicherzustellen, zahlen alle Erbringer öffentlicher Dienstleistungen in den reglementierten Bereichen die staatliche Abgabe.

(2) Die staatliche Abgabe in den reglementierten Bereichen wird dem Staatshaushalt gutgeschrieben und auf das Konto der Regulierungsbehörde bei der Staatskasse gebucht. Die in den reglementierten Bereichen gezahlte staatliche Abgabe dient ausschließlich dazu, die Funktionsfähigkeit dieser Behörde zu gewährleisten.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20        Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren betreiben Wasserkraftwerke, mit denen sie Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen.

21        Bis zum 7. Juni 2005 sah Art. 40 Abs. 1 des Energiegesetzes vor, dass die Stromerzeuger unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt waren, ihren überschüssigen Strom an das zugelassene Stromversorgungsunternehmen zu einem Preis in Höhe des doppelten durchschnittlichen Stromverkaufstarifs zu verkaufen.

22        Diese Bestimmung galt für die Klägerinnen der Ausgangsverfahren.

23        Der durchschnittliche Stromtarif wurde von der Regulierungsbehörde festgelegt, einer unabhängigen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, die durch das Gesetz über die Regulierungsbehörden für öffentliche Dienstleistungen geschaffen wurde. Sie verfügt über eigene Rechtspersönlichkeit, handelt eigenständig und verwaltet ihren eigenen Haushalt, der durch Gesetz genehmigt wird.

24        Mit dem Gesetz über den Strommarkt in seiner ab dem 8. Juni 2005 geltenden Fassung wurde das Verfahren für den Verkauf von überschüssigem Strom durch die Erzeuger zu einem erhöhten Tarif geändert. Art. 30 Abs. 1 dieses Gesetzes sah jedoch vor, dass die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, die ihre Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen hatten, insbesondere bei den Preisen weiterhin in den Genuss der früheren Bedingungen kamen.

25        Die Regulierungsbehörde legte diese Bestimmung dahin aus, dass mit ihr der am 7. Juni 2005 geltende durchschnittliche Stromverkaufstarif für diese Erzeuger eingefroren worden sei, und aktualisierte ihn daher nicht mehr. Ab dem 8. Juni 2005 verkauften die Klägerinnen der Ausgangsverfahren den Überschuss ihrer Erzeugung somit zu einem Preis in Höhe des doppelten damals geltenden durchschnittlichen Stromverkaufstarifs, da die Regulierungsbehörde den Tarif ab dann nicht mehr aktualisierte.

26        Am 20. Januar 2010 entschied die Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgericht, Lettland) jedoch, dass der in Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über den Strommarkt verwendete Begriff „Preis“ als Mechanismus der Preisfestsetzung und nicht als Festpreis zu verstehen sei und dass die Auslegung der Regulierungsbehörde, wonach sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Strommarkt nicht mehr für die Festlegung des durchschnittlichen Stromverkaufstarifs zuständig sei, nicht zutreffe.

27        Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren verlangten von der Regulierungsbehörde „Schadensersatz“ für die Verluste, die ihnen dadurch entstanden sein sollen, dass der betreffende Tarif ab dem 8. Juni 2005 nicht mehr festgesetzt wurde. Der Schaden soll in der Differenz zwischen dem den Klägerinnen der Ausgangsverfahren vom öffentlichen Betreiber gezahlten Preis und dem Preis bestehen, zu dem Letzterer den Strom hätte kaufen müssen, wenn der durchschnittliche Stromverkaufspreis im Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 30. November 2007 (bei DOBELES HES) bzw. im Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 30. September 2008 (bei GM) korrekt festgesetzt worden wäre.

28        sich die Regulierungsbehörde weigerte, den Klägerinnen der Ausgangsverfahren die entsprechenden Beträge zu zahlen, beschritten sie im Jahr 2011 den Verwaltungsrechtsweg. Mit Urteilen vom 31. Mai 2019 und vom 10. Juli 2019 gab die Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht, Lettland) den Anträgen von DOBELES HES und GM teilweise statt und verurteilte die Regulierungsbehörde, ihnen 3 406,63 Euro bzw. 662,26 Euro zu zahlen. Die Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht) war allerdings der Ansicht, dass es sich um staatliche Beihilfen handele, und machte ihre Zahlung deshalb davon abhängig, dass die Kommission einen Beschluss über die Genehmigung solcher Beihilfen erlassen hat oder dass er als erlassen gilt. Im Lauf des Verfahrens hatte sie die Kommission nämlich um eine Stellungnahme zur Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV ersucht, die am 12. Dezember 2018 in diesem Sinne abgegeben wurde.

29        Die Regulierungsbehörde hat gegen diese Urteile Kassationsbeschwerde bei der Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht, Lettland), dem vorlegenden Gericht, eingeholt, die beschlossen hat, die beiden Ausgangsverfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende, in beiden Rechtssachen identische Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist eine dem öffentlichen Betreiber auferlegte Pflicht, Strom zu einem höheren Preis als dem Marktpreis von Erzeugern, die erneuerbare Energiequellen zur Stromerzeugung nutzen, abzunehmen und dabei die Kosten über die den Endverbrauchern auferlegte Pflicht zur Zahlung eines verbrauchsabhängigen Preises zu decken, als eine staatliche Maßnahme oder als eine aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen?

2. Ist der Begriff „Liberalisierung des Strommarkts“ dahin auszulegen, dass die Liberalisierung als bereits erfolgt anzusehen ist, wenn bestimmte Elemente des freien Handels, wie z. B. Verträge zwischen einem öffentlichen Betreiber und Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten, vorliegen? Ist davon auszugehen, dass die Liberalisierung des Strommarkts zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die gesetzlichen Vorschriften einen Teil der Stromverbraucher (z. B. Stromverbraucher, die an das Übertragungsnetz angeschlossen sind, oder Nicht-Haushaltsstromverbraucher, die an das Verteilernetz angeschlossen sind) zum Wechsel des Stromversorgers berechtigen? Welchen Einfluss haben die Entwicklung der Regulierung des lettischen Strommarkts und insbesondere die Situation vor 2007 auf die Beurteilung der den Stromerzeugern gewährten Beihilfen im Licht von Art. 107 Abs. 1 AEUV (für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage)?

3. Führt, falls die erste und die zweite Vorlagefrage dahin zu beantworten sind, dass die den Stromerzeugern gewährte Beihilfe keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, der Umstand, dass die Klägerin derzeit auf einem liberalisierten Strommarkt tätig ist und dass ihr die Zahlung der Entschädigung derzeit einen Vorteil gegenüber anderen auf dem betreffenden Markt tätigen Marktteilnehmern verschaffen würde, dazu, dass die Entschädigung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen ist?

4. Ist, falls die erste und die zweite Vorlagefrage dahin zu beantworten sind, dass die den Stromerzeugern gewährte Beihilfe eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, die Forderung der Klägerin nach Ersatz des ihr durch die unvollständige Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs auf eine höhere Vergütung für den erzeugten Strom entstandenen Schadens im Kontext der in dieser Bestimmung vorgesehenen Prüfung staatlicher Beihilfen als Antrag auf Gewährung einer neuen staatlichen Beihilfe oder als Antrag auf Zahlung des noch nicht erhaltenen Teils einer staatlichen Beihilfe anzusehen?

5. Ist, falls die vierte Vorlagefrage dahin zu beantworten ist, dass die Forderung der Klägerin im Kontext der früheren Umstände als Antrag auf Zahlung des noch nicht erhaltenen Teils einer staatlichen Beihilfe anzusehen ist, Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass jetzt für die Entscheidung über die Zahlung dieser staatlichen Beihilfe die aktuelle Marktsituation zu analysieren und die geltenden Vorschriften (einschließlich gegenwärtig bestehender Beschränkungen zur Verhinderung einer Überkompensation) zu berücksichtigen sind?

6. Ist es für die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV von Bedeutung, dass bei Windkraftanlagen im Gegensatz zu Wasserkraftanlagen in der Vergangenheit eine vollständige Beihilfe gewährt wurde?

7. Ist es für die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV von Bedeutung, dass nur für einen Teil der Wasserkraftanlagen, die unvollständige Beihilfen erhalten haben, derzeit eine Entschädigung gewährt wird?

8. Sind Art. 3 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1407/2013 dahin auszulegen, dass aufgrund dessen, dass der Betrag der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Beihilfe den Schwellenwert für De-minimis-Beihilfen nicht überschreitet, davon auszugehen ist, dass die Beihilfe die für De-minimis-Beihilfen festgelegten Kriterien erfüllt? Ist Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1407/2013 dahin auszulegen, dass die Einstufung der Entschädigung für den entstandenen Schaden als De-minimis-Beihilfe in der vorliegenden Rechtssache unter Berücksichtigung der im Beschluss SA.43140 der Kommission vom 24. April 2017 – Förderung von erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung in Lettland (NN/2015) (ABl. 2017, C 176, S. 2) festgelegten Bedingungen zur Verhinderung einer Überkompensation zu einer unzulässigen Kumulierung führen kann?

9. Falls im vorliegenden Fall festgestellt wird, dass eine staatliche Beihilfe gewährt/gezahlt wurde: Ist Art. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2015/1589 dahin auszulegen, dass bei Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens von einer neuen und nicht von einer bestehenden staatlichen Beihilfe auszugehen ist?

10. Falls die neunte Frage bejaht wird: Ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Situation der Klägerin mit den als bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung 2015/1589 einzustufenden Beihilfen gleichzusetzen ist, als Beginn der Verjährungsfrist im Sinne von Art. 17 Abs. 2 dieser Verordnung nur der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Beihilfe zu berücksichtigen?

11. Falls festgestellt wird, dass eine staatliche Beihilfe gewährt/gezahlt wurde: Sind Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Verordnung 2015/1589 dahin auszulegen, dass ein Verfahren zur Anmeldung staatlicher Beihilfen wie das in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende als angemessen anzusehen ist, wenn das nationale Gericht der Klage auf Ersatz des entstandenen Schadens unter der Bedingung stattgibt, dass ein Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Beihilfe vorliegt, und das Wirtschaftsministerium anweist, der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erlass des Urteils die entsprechende Erklärung über eine Beihilfe zu Handelstätigkeiten zu übermitteln?

12. Sind für die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV der Umstand, dass der Ersatz des entstandenen Schadens von einer öffentlichen Einrichtung (der Regulierungskommission für öffentliche Dienstleistungen) gefordert wird, die diese Kosten in der Vergangenheit nicht zu tragen hatte, sowie der Umstand, dass der Haushalt dieser Einrichtung staatliche Abgaben umfasst, die von den Anbietern öffentlicher Dienstleistungen aus den regulierten Sektoren gezahlt werden und die ausschließlich für die Regulierungstätigkeit zu verwenden sind, von Bedeutung?

13. Ist eine Entschädigungsregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende mit den im Unionsrecht verankerten Grundsätzen für die regulierten Sektoren – einschließlich Art. 12 und des 30. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 21) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 37) geänderten Fassung – vereinbar?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Vorlagefrage

30        Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, wonach das zugelassene Stromversorgungsunternehmen verpflichtet ist, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu einem höheren Preis als dem Marktpreis zu kaufen, und die sich daraus ergebenden Mehrkosten durch eine von den Endverbrauchern getragene obligatorische Abgabe finanziert werden, eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

31        Die Einstufung als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV setzt voraus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil verschafft werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C‑425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32        Die erste Vorlagefrage bezieht sich nur auf die erstgenannte Voraussetzung. Insoweit kann nach ständiger Rechtsprechung eine Maßnahme als staatliche Maßnahme oder als eine „aus staatlichen Mitteln“ gewährte Beihilfe eingestuft werden, wenn die Maßnahme zum einen unmittelbar oder mittelbar unter Inanspruchnahme dieser Mittel umgesetzt wird und zum anderen einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C‑425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33        Erstens ist zu der Voraussetzung, dass die Maßnahme einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist, festzustellen, dass der in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Ausgleichsmechanismus durch Gesetz eingeführt wurde und daher dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Vent de colère!, C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 18, und vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C‑405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 50).

34        Zweitens hat der Gerichtshof zu der vom vorlegenden Gericht speziell angesprochenen Voraussetzung, dass der Vorteil „aus staatlichen Mitteln“ gewährt wird, entschieden, dass Beträge, die aus einem den Stromkäufern vom Staat auferlegten Zuschlag zum Tarif resultieren, einer Abgabe auf Strom gleichkommen und auf „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zurückgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 47 und 66).

35        Als „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind auch Gelder anzusehen, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats durch obligatorische Beiträge aufgebracht und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Vent de colère!, C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25). Es ist daher unerheblich, dass der Finanzierungsmechanismus nach nationalem Recht nicht zur Kategorie der Abgaben steuerlicher Art im engeren Sinne gehört (Urteil vom 16. September 2021, FVE Holýšov I u. a., C‑850/19 P, EU:C:2021:740, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36        Dagegen reicht, wie der Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Umstand, dass die mit der Abgabe verbundene finanzielle Last de facto von einer bestimmten Personengruppe getragen wird, nicht zum Nachweis dafür aus, dass die aus dieser Abgabe stammenden Gelder „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind. Die Abgabe muss überdies nach nationalem Recht obligatorisch sein.

37        Dazu hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht genügt, wenn die Netzbetreiber die durch ihre Verpflichtung, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu gesetzlich festgelegten Tarifen abzunehmen, entstandenen Mehrkosten in den Preis für den Verkauf von Strom an ihre Endkunden einbeziehen, sofern dieser Ausgleich nur auf einer Praxis und nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C‑405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 70 und 71).

38        Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Gelder, die nach den nationalen Rechtsvorschriften aus einer Steuer oder anderen obligatorischen Abgaben stammen und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen.

39        Wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, ist das in der vorstehenden Randnummer genannte Kriterium jedoch nicht das einzige, anhand dessen festgestellt werden kann, ob „staatliche Mittel“ im Sinne der genannten Bestimmung vorliegen. Es genügt, dass Beträge stets unter staatlicher Kontrolle bleiben und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als „staatliche Mittel“ einzustufen (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37, und vom 20. Oktober 2020, Eco TLC, C‑556/19, EU:C:2020:844, Rn. 36).

40        Im vorliegenden Fall geht aus den Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die Mehrkosten, die dem zugelassenen Versorgungsunternehmen dadurch entstehen, dass es Strom aus erneuerbaren Energiequellen zum doppelten durchschnittlichen Stromverkaufspreis abnimmt, nach den betreffenden lettischen Rechtsvorschriften durch eine obligatorische Abgabe finanziert werden, die von allen Endnutzern nach Maßgabe ihres Verbrauchs erhoben wird.

41        Überdies werden nach den dem Gerichtshof insbesondere von der lettischen Regierung in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben die aus dieser Abgabe stammenden Gelder von einer Gesellschaft gesammelt, verwaltet und verteilt, die vollständig im Eigentum des betreffenden Mitgliedstaats steht, und sie dürfen nicht zu anderen als den im Gesetz vorgesehenen Zwecken – dem Ausgleich der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Mehrkosten – ausgeschüttet werden. Diese Gelder bleiben daher stets unter staatlicher Kontrolle.

42        Daraus folgt, dass – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen – die Gelder, mit denen den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen nach den betreffenden lettischen Rechtsvorschriften ein Tarifvorteil gewährt wird, angesichts der beiden oben in den Rn. 38 und 39 genannten alternativen Kriterien „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind.

43        Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, wonach das zugelassene Stromversorgungsunternehmen verpflichtet ist, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu einem höheren Preis als dem Marktpreis zu kaufen, und die sich daraus ergebenden Mehrkosten durch eine von den Endverbrauchern getragene obligatorische Abgabe finanziert werden, oder die vorsieht, dass die zur Finanzierung dieser Mehrkosten dienenden Gelder stets unter staatlicher Kontrolle bleiben, eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

Zur zweiten Vorlagefrage

44        Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass die Einstufung eines Vorteils als „staatliche Beihilfe“ im Sinne dieser Bestimmung davon abhängt, dass der betreffende Markt zuvor vollständig liberalisiert wurde, und, wenn ja, welche Anhaltspunkte es ermöglichen, den Zeitpunkt der Liberalisierung des Strommarkts in Lettland zu bestimmen.

45        Die lettische Regierung hält diese Frage für unzulässig, da sie sich nicht auf die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten auswirken könne. Die von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren geforderten Beträge erfüllten die Kriterien einer staatlichen Beihilfe nämlich unabhängig vom Zeitpunkt der Liberalisierung des betreffenden Strommarkts.

46        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass allein das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24, und vom 7. Februar 2018, American Express, C‑304/16, EU:C:2018:66, Rn. 31).

47        Daraus folgt, dass für Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit spricht. Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung einer Unionsvorschrift offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25, und vom 7. Februar 2018, American Express, C‑304/16, EU:C:2018:66, Rn. 32).

48        Im vorliegenden Fall betrifft die zweite Vorlagefrage den Begriff „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 AEUV; für sie gilt folglich die in der vorstehenden Randnummer angesprochene Vermutung der Entscheidungserheblichkeit.

49        Diese Vermutung der Entscheidungserheblichkeit kann im vorliegenden Fall nicht widerlegt werden. Es steht nämlich fest, dass die Ausgangsrechtsstreitigkeiten die Einstufung des den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen nach den betreffenden lettischen Rechtsvorschriften gewährten Tarifvorteils als Beihilfe betreffen. Wie die Kommission in ihren Erklärungen ausgeführt hat, könnte sich die fehlende Liberalisierung des Strommarkts auf die oben in Rn. 31 genannten Bedingungen dieser Einstufung auswirken, die darin bestehen, dass die betreffende Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.

50        Folglich ist die von der lettischen Regierung erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

51        In Bezug auf den Einfluss der Liberalisierung des betreffenden Marktes auf die Beurteilung des Vorliegens einer Beihilfe ist darauf hinzuweisen, dass eine staatliche Beihilfe auch dann geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und eine tatsächliche oder drohende Wettbewerbsverfälschung darstellen kann, wenn der betreffende Markt dem Wettbewerb nur teilweise geöffnet ist. Eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und eine tatsächliche oder drohende Wettbewerbsverfälschung durch eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel können bereits dann vorliegen, wenn auf dem betreffenden Markt beim Inkrafttreten einer Beihilfemaßnahme eine tatsächliche Wettbewerbssituation besteht (Urteil vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C‑387/17, EU:C:2019:51, Rn. 39 und 40).

52        Folglich kann ein Vorteil, der bestimmten Unternehmen gewährt wird, schon vor der vollständigen Liberalisierung des betreffenden Marktes den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo SpA/Presidenza del Consiglio dei Ministri, C‑140/09, EU:C:2010:335, Rn. 49).

53        Somit ist der Zeitpunkt der vollständigen Liberalisierung des Strommarkts in Lettland unerheblich für die Beurteilung der Frage, ob die Beihilfe, die der öffentliche Betreiber in diesem Mitgliedstaat dadurch gewährt, dass er Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu einem höheren Preis als dem Marktpreis kauft, als staatliche Beihilfe einzustufen ist.

54        In Anbetracht dessen ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass die Einstufung eines Vorteils als „staatliche Beihilfe“ im Sinne dieser Bestimmung nicht davon abhängt, dass der betreffende Markt zuvor vollständig liberalisiert wurde.

Zur dritten Vorlagefrage

55        Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV für den Fall, dass der Vorteil, der den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen nach der einschlägigen lettischen Regelung gewährt wird, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, dahin auszulegen ist, dass es sich bei den von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren geforderten Beträgen gleichwohl um „Beihilfen“ im Sinne dieser Bestimmung handeln könnte.

56        Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nicht befugt ist, den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits zu würdigen oder die von ihm ausgelegten Unionsvorschriften auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden, da diese Fragen in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts fallen (Urteil vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo SpA/Presidenza del Consiglio dei Ministri, C‑140/09, EU:C:2010:335, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57        Somit hat der Gerichtshof im vorliegenden Fall insbesondere nicht zu klären, ob die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beträge staatliche Beihilfen darstellen.

58        Der Gerichtshof hat dem vorlegenden Gericht hingegen alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es in die Lage versetzen können, im Rahmen der Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Unionsrecht zu befinden. Im Bereich staatlicher Beihilfen kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht insbesondere Auslegungshinweise geben, anhand deren es festzustellen vermag, ob eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts eingestuft werden kann (Urteil vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo SpA/Presidenza del Consiglio dei Ministri, C‑140/09, EU:C:2010:335, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich staatliche Beihilfen als Maßnahmen der öffentlichen Hand zur Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Erzeugnisse in ihrem rechtlichen Charakter grundlegend von Zahlungen zum Ersatz eines Privatpersonen verursachten Schadens unterscheiden, zu denen nationale Behörden gegebenenfalls verurteilt werden. Schadensersatzzahlungen stellen daher keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Unionsrechts dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Asteris u.a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24).

60        Dagegen ist es, wie der Generalanwalt in den Nrn. 69 und 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, für die Einstufung der Beträge als „staatliche Beihilfen“ unerheblich, ob die auf ihre Zahlung gerichteten Klagen nach nationalem Recht als „Entschädigungsklagen“ oder „Schadensersatzklagen“ angesehen werden.

61        Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass die von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren beim lettischen Verwaltungsgericht gegen die Regulierungsbehörde erhobenen Klagen auf die Zahlung von Beträgen gerichtet sind, die ihnen gemäß Art. 40 Abs. 1 des Energiegesetzes zustehen sollen und auf die sie ihres Erachtens gemäß Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über den Strommarkt auch nach dem Jahr 2005 weiterhin Anspruch hatten. Am 20. Januar 2010 entschied die Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgericht) nämlich, dass die Regulierungsbehörde infolge eines Fehlers bei der Auslegung von Art. 30 Abs. 1 die Aktualisierung des Kaufpreises für Strom aus erneuerbaren Energiequellen ab dem 8. Juni 2005 zu Unrecht unterlassen habe.

62        Dagegen geht aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts nicht hervor, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beträge den Charakter von „Schadensersatz“ im Sinne der oben in Rn. 58 angeführten Rechtsprechung haben. Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren verlangen nämlich keinen anderen Schaden ersetzt als den, der in der unvollständigen Zahlung des Vorteils bestehen soll, auf den sie nach den betreffenden lettischen Rechtsvorschriften für die Jahre 2006 bis 2008 Anspruch zu haben glauben. Anders wäre es hingegen, wenn die Klagen in den Ausgangsverfahren auf den Ersatz von Schäden infolge dieser unvollständigen Zahlung gerichtet wären.

63        Daraus folgt, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beträge gleicher Art sind wie die den Klägerinnen der Ausgangsverfahren in den Jahren 2006 bis 2008 bereits nach den genannten Rechtsvorschriften gezahlten Beträge, deren Berichtigung sie lediglich verlangen.

64        Unter diesen Umständen hängt die Einstufung von Beträgen, wie sie die Klägerinnen der Ausgangsverfahren auf der Grundlage der einschlägigen lettischen Regelung verlangen, als „staatliche Beihilfen“ davon ab, ob der den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen aufgrund dieser Regelung gewährte Vorteil seinerseits eine staatliche Beihilfe darstellt.

65        Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass, sofern mit einer nationalen Regelung eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingeführt wird, die Zahlung eines Betrags, der in Anwendung dieser Regelung gerichtlich geltend gemacht wird, ebenfalls eine solche Beihilfe darstellt.

Zur vierten Vorlagefrage

66        Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV für den Fall, dass der den Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, gewährte Tarifvorteil eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, dahin auszulegen ist, dass die Forderungen der Klägerinnen der Ausgangsverfahren als Anträge auf Zahlung des noch nicht erhaltenen Teils dieser staatlichen Beihilfe anzusehen sind, oder dahin, dass sie Anträge auf Gewährung einer gesonderten staatlichen Beihilfe durch das angerufene Gericht sind.

67        Insoweit ergibt sich aus den oben in den Rn. 61 bis 63 angestellten Erwägungen, dass die Anträge der Klägerinnen der Ausgangsverfahren auf die Zahlung eines Teils des den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gewährten Tarifvorteils gerichtet sind, auf den sie nach den lettischen Rechtsvorschriften für die Jahre 2006 bis 2008 Anspruch zu haben glauben.

68        Sofern dieser Tarifvorteil eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, sind die Anträge der Klägerinnen der Ausgangsverfahren folglich auf die Zahlung eines Teils dieser staatlichen Beihilfe gerichtet.

69        Die Kommission sieht in den Beträgen, die den Klägerinnen der Ausgangsverfahren vom nationalen Gericht zugesprochen wurden, hingegen von dem durch die betreffende lettische Regelung geschaffenen Tarifvorteil gesonderte staatliche Beihilfen.

70        Zur Stützung ihrer These trägt die Kommission zunächst vor, Rechtsgrundlage der den Klägerinnen der Ausgangsverfahren durch die Urteile der Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht) zugesprochenen „staatlichen Beihilfen“ sei nicht das Energiegesetz, sondern seien die Gerichtsurteile selbst.

71        Das betreffende Gericht hat in diesen Urteilen die von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren geforderten Beträge jedoch ausdrücklich in Anwendung des Gesetzes über den Strommarkt in dessen Auslegung durch die Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgericht) zugesprochen.

72        Sodann vertritt die Kommission unter Berufung auf Rn. 17 des Urteils vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C‑81/10 P, EU:C:2011:811), allgemein die Auffassung, dass es aus unionsrechtlicher Sicht keine Rolle spiele, ob eine staatliche Beihilfe von einem Gericht oder einer anderen Behörde, insbesondere einer Verwaltungsbehörde, gewährt werde. Staatliche Beihilfemaßnahmen würden objektiv anhand ihrer Wirkungen und nicht anhand ihrer Gründe oder Ziele definiert. Könnte ein nationales Gericht keine staatliche Beihilfe gewähren, würde der Begriff „staatliche Beihilfe“ nicht „objektiv“ nach Maßgabe der Wirkungen der betreffenden Maßnahme definiert, sondern „subjektiv“ anhand der Behörde, die sie getroffen habe.

73        Die in der vorstehenden Randnummer angeführte Rechtsprechung, wonach „staatliche Beihilfen“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV durch ihre Wirkungen und nicht durch ihre Ziele gekennzeichnet sind, bedeutet jedoch nicht, dass eine staatliche Beihilfe erschöpfend, unter Ausschluss jedes anderen Kriteriums, durch ihre Wirkungen definiert wird. Eine staatliche Beihilfe wird nämlich auch durch ihr Wesen definiert, und sei es nur, weil sie „aus staatlichen Mitteln“ gewährt wird, wie Art. 107 Abs. 1 AEUV ausdrücklich vorsieht. Folglich hat die angeführte Rechtsprechung nicht die ihr von der Kommission beigemessene Bedeutung. Insbesondere können aus ihr keine Schlüsse in Bezug darauf gezogen werden, ob ein nationales Gericht eine staatliche Beihilfe gewähren kann.

74        Schließlich beruft sich die Kommission auf das Urteil vom 4. März 2020, Buonotourist/Kommission (C‑586/18 P, EU:C:2020:152); darin habe der Gerichtshof entschieden, dass die Italienische Republik mittels eines Urteils des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) einem Erbringer von Busverkehrsdiensten eine staatliche Beihilfe in Form einer Ausgleichsleistung für seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gewährt habe.

75        Der Gerichtshof hat jedoch in diesem Urteil, wie sich aus dessen Rn. 97 ergibt, lediglich festgestellt, dass die in Rede stehende Beihilfemaßnahme „Gegenstand einer Entscheidung des Consiglio di Stato (Staatsrat) war“. Auch wenn ein nationales Gericht unter Umständen ein Urteil erlassen kann, aus dem hervorgeht, dass einer der Parteien nach nationalem Recht ein Betrag zusteht, der einer staatlichen Beihilfe entspricht, bedeutet dies aber keineswegs, dass es die Beihilfe in diesem Fall selbst gewährt. Ein solches Urteil bewirkt aufgrund seiner Rechtskraft lediglich, dass die andere Partei, in der Regel die zuständige Verwaltungsbehörde, zur Zahlung der Beihilfe verpflichtet ist. So war in der Rechtssache, zu der das Urteil vom 4. März 2020, Buonotourist/Kommission (C‑586/18 P, EU:C:2020:152), ergangen ist, die Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in einer Entscheidung der italienischen Behörden vorgesehen (vgl. Rn. 17 dieses Urteils).

76        Jedenfalls kann eine staatliche Beihilfe nicht durch eine gerichtliche Entscheidung eingeführt werden. Ihre Einführung unterliegt nämlich Zweckmäßigkeitserwägungen, die dem Richteramt fremd sind.

77        Hinzuzufügen ist, dass die Anwendung der Regeln im Bereich staatlicher Beihilfen auf einer Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten einerseits sowie der Kommission und den Unionsgerichten andererseits beruht, in deren Rahmen jeder entsprechend der ihm durch den AEU-Vertrag zugewiesenen Rolle handelt. Bei dieser Zusammenarbeit müssen die nationalen Gerichte alle zur Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art treffen und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden können, wie aus Art. 4 Abs. 3 EUV hervorgeht (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C‑284/12, EU:C:2013:755, Rn. 41).

78        Wenn mit der betreffenden nationalen Regelung ein Vorteil in Form einer staatlichen Beihilfe zugunsten der Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen geschaffen wird, können die den Klägerinnen der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen, zu denen die Urteile der Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht) ergangen sind, zugesprochenen Beträge jedenfalls nicht als von diesem Vorteil gesonderte staatliche Beihilfen angesehen werden.

79        Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass im Fall einer nationalen Regelung, mit der ein gesetzlicher Anspruch auf eine höhere Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energiequellen eingeführt wird und die eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, Klagen auf vollständige Gewährung dieses Rechts als Anträge auf Zahlung des noch nicht erhaltenen Teils dieser staatlichen Beihilfe anzusehen sind und nicht als Anträge auf Gewährung einer gesonderten staatlichen Beihilfe durch das angerufene Gericht.

Zur fünften Vorlagefrage

80        Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV für den Fall, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Forderungen als Anträge auf Zahlung des noch nicht erhaltenen Teils der staatlichen Beihilfe anzusehen sind, dahin auszulegen ist, dass bei dieser Zahlung die Situation auf dem Strommarkt und der Stand der zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich bestehender Beschränkungen zur Verhinderung einer Überkompensation, zu berücksichtigen sind.

81        Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage auf eine Auslegung des Unionsrechts beziehen, die für die vom nationalen Gericht zu erlassende Entscheidung objektiv erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. September 2016, Velikova, C‑228/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:641, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82        Die in der fünften Vorlagefrage genannten Umstände beziehen sich im Wesentlichen auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahmen mit dem Binnenmarkt für den Fall ihrer Einstufung als staatliche Beihilfen. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt aber ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle des Unionsrichters unterliegt (Urteile vom 23. März 2006, Enirisorse, C‑237/04, EU:C:2006:197, Rn. 23, und vom 27. Januar 2022, Fondul Proprietatea, C‑179/20, EU:C:2022:58, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich ist diese Frage für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten offensichtlich nicht zweckdienlich.

83        Nach alledem ist die fünfte Vorlagefrage unzulässig.

Zur sechsten und zur siebten Vorlagefrage

84        Mit seiner sechsten und seiner siebten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Umstand, dass Windkraftwerke im Gegensatz zu Wasserkraftwerken in der Vergangenheit umfassend gefördert wurden, und der Umstand, dass nur ein Teil der Erzeuger von Strom aus Wasserkraft eine Entschädigung erhält, für die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV erheblich sind.

85        Die Notwendigkeit, zu einer für das nationale Gericht nützlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, macht es erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Der Gerichtshof darf sich nämlich in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV nur auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift äußern (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C‑347/16, EU:C:2017:816, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86        Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt dieses Erfordernis der Genauigkeit in besonderem Maß im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C‑347/16, EU:C:2017:816, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87        Hervorzuheben ist, dass die Angaben in den Vorlageentscheidungen nicht nur dazu dienen, dem Gerichtshof sachdienliche Antworten zu ermöglichen, sondern auch dazu, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sachgerechte Erklärungen abzugeben. Die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat, ausdrücklich aufgeführt (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C‑347/16, EU:C:2017:816, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

88        Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Vorlageentscheidung im Wesentlichen auf die Nennung der oben in Rn. 84 wiedergegebenen Umstände und enthält keine Erläuterungen der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht den Gerichtshof nach der Relevanz dieser Umstände im Rahmen der Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV fragt.

89        Unter diesen Umständen sind die sechste und die siebte Frage unzulässig.

Zur achten Vorlagefrage

90        Mit seiner achten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Verordnung Nr. 1407/2013, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2, dahin auszulegen ist, dass die in den vorliegenden Rechtssachen in Rede stehenden Beihilfen aufgrund dessen, dass ihr Betrag den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung festgelegten Schwellenwert für De-minimis-Beihilfen nicht überschreitet, die für De-minimis-Beihilfen festgelegten Kriterien erfüllen.

91        Die nationalen Gerichte sind zwar nicht dafür zuständig, über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu entscheiden (siehe oben, Rn. 82), doch können sie mit Rechtsstreitigkeiten befasst werden, die sie dazu zwingen, den Beihilfebegriff im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV auszulegen und anzuwenden, insbesondere um zu klären, ob eine ohne Berücksichtigung des in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführte staatliche Maßnahme diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen (Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C‑119/05, EU:C:2007:434‚ Rn. 50, und vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C‑590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 98). Ein nationales Gericht kann daher Anlass zu der Prüfung haben, ob eine staatliche Beihilfe unter die Ausnahmeregelung für De-minimis-Beihilfen fällt, die nicht der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 unterliegen.

92        Im vorliegenden Fall wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob die Verordnung Nr. 1407/2013 in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten angesichts der geringen Höhe der den Klägerinnen der Ausgangsverfahren vom Tatsachengericht zugesprochenen Beträge (3 406,63 Euro bzw. 662,26 Euro) anwendbar ist. Nach Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ist die Obergrenze für De-minimis-Beihilfen jedoch anhand der bereits „für dieselben beihilfefähigen Kosten“ oder „für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme“ gewährten Beihilfen zu ermitteln. Wie oben in den Rn. 63 und 67 dargelegt, handelt es sich bei den den Klägerinnen der Ausgangsverfahren zugesprochenen Beträgen um Berichtigungen des Gesamtbetrags der bereits erhaltenen und von ihnen für die Jahre 2006 bis 2008 nach Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über den Strommarkt noch geforderten Beträge. Folglich ist – sofern es sich um staatliche Beihilfen handelt – der De-minimis-Charakter der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilfen anhand des Gesamtbetrags der bereits erhaltenen Beträge und der von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren für den Referenzzeitraum auf dieser Grundlage noch geforderten Beträge zu beurteilen.

93        Daher ist auf die achte Vorlagefrage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1407/2013, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2, dahin auszulegen ist, dass die Einhaltung der in ihrem Art. 3 Abs. 2 festgelegten De-minimis-Schwelle anhand des im Rahmen der einschlägigen nationalen Regelung geforderten Beihilfebetrags, kumuliert mit den Zahlungen, die für den Referenzzeitraum aufgrund dieser Regelung bereits bezogen wurden, zu beurteilen ist.

Zur neunten und zur zehnten Vorlagefrage

94        Mit seiner neunten und seiner zehnten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren geforderten Beträge, sofern es sich bei ihnen um staatliche Beihilfen handelt, als „neue“ oder als „bestehende“ Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2015/1589 einzustufen sind. Es möchte insbesondere wissen, ob diese Beträge in Anwendung von Art. 1 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung 2015/1589 als „bestehende Beihilfen“ angesehen werden können.

95        Wie oben in den Rn. 62 und 63 ausgeführt, stellen die von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren geforderten Beträge einen Teil des Tarifvorteils dar, der ihnen ihres Erachtens in ihrer Eigenschaft als Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen nach der für die Jahre 2006 bis 2008 geltenden lettischen Regelung zusteht. Diese Beträge sind folglich von gleicher Art wie der Tarifvorteil.

96        Daher hängt die Frage, ob die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beträge als „neue Beihilfen“ oder als „bestehende Beihilfen“ einzustufen sind, davon ab, wie der Tarifvorteil, an den diese Beträge anknüpfen – sofern es sich bei ihm um eine staatliche Beihilfe handelt – einzustufen ist.

97        Da es sich um eine Frage der rechtlichen Qualifizierung des Sachverhalts der Ausgangsrechtsstreitigkeiten handelt, für die allein das vorlegende Gericht zuständig ist, hat der Gerichtshof lediglich Hinweise zur Auslegung der von diesem Gericht anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen zu geben.

98        Nach Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2015/1589 sind „neue Beihilfen“ „alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“. Die Einstufung einer staatlichen Beihilfe als „neue Beihilfe“ setzt somit voraus, dass sie keine „bestehende Beihilfe“ im Sinne einer der Kategorien von Art. 1 Buchst. b der Verordnung 2015/1589 ist.

99        Zu den „bestehenden Beihilfen“ gehören nach Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung 2015/1589 erstens „Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des [AEU-Vertrags] in dem entsprechenden Mitgliedstaat eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind“.

100      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der vor dem Beitritt der Republik Lettland zur Union mit Art. 40 Abs. 1 des Energiegesetzes eingeführte Tarifvorteil zugunsten der Erzeuger von Strom aus Wasserkraft durch Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über den Strommarkt verlängert wurde.

101      Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung 2015/1589 ergibt, gilt diese Bestimmung jedoch „unbeschadet … der Anlage zu [Anhang IV] der [Beitrittsakte]“. Aus Kapitel 3 Nr. 1 Abs. 2 des Anhangs IV geht hervor, dass nach dem Tag des Beitritts weiterhin anzuwendende Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen, als neue Beihilfen anzusehen sind, es sei denn, sie wurden vor dem 10. Dezember 1994 eingeführt, sie sind in der Anlage zu Anhang IV aufgeführt oder sie wurden bei der Kommission angemeldet, ohne dass diese Einwände aufgrund schwerwiegender Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt erhoben hat.

102      Im vorliegenden Fall ist die in Rede stehende nationale Regelung nicht in der Anlage zu Anhang IV der Beitrittsakte aufgeführt, und aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht nicht hervor, dass sie vor dem 10. Dezember 1994 eingeführt oder bei der Kommission als Beihilferegelung angemeldet wurde.

103      Unter diesen Umständen kann der durch das Energiegesetz eingeführte und durch das Gesetz über den Strommarkt verlängerte Tarifvorteil, sofern er eine staatliche Beihilfe darstellt, nicht als „bestehende Beihilfe“ im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung 2015/1589 eingestuft werden; dies zu überprüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.

104      Zweitens gehören zu den „bestehenden Beihilfen“ nach Art. 1 Buchst. b Ziff. ii und iii der Verordnung 2015/1589 „genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vom Rat oder von der Kommission genehmigt wurden“ oder die als von der Kommission „genehmigt gelten“. Nach den Angaben in den Vorabentscheidungsersuchen wurde der in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Tarifvorteil aber weder vom Rat oder von der Kommission genehmigt, noch kann er als von der Kommission genehmigt gelten, da er nicht bei ihr angemeldet wurde. Somit kann dieser Vorteil, sollte er als staatliche Beihilfe einzustufen sein, auch nicht als „bestehende Beihilfe“ im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. ii und iii der Verordnung 2015/1589 angesehen werden; dies zu überprüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.

105      Drittens stellen nach Art. 1 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung 2015/1589 „Beihilfen, die gemäß Artikel 17 der [Verordnung 2015/1589] als bereits bestehende Beihilfen gelten“, ebenfalls „bestehende Beihilfen“ dar.

106      Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren. Nach Art. 17 Abs. 2 beginnt diese Frist mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird; jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Ferner gilt nach Art. 17 Abs. 3 jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, als bestehende Beihilfe (Urteil vom 26. April 2018, ANGED, C‑233/16, EU:C:2018:280, Rn. 79).

107      Um beurteilen zu können, ob die von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren geforderten Beträge als „bestehende Beihilfen“ im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung 2015/1589 eingestuft werden können, möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof in seiner zehnten Vorlagefrage wissen, ob die in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 vorgesehene Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Einführung des von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren beanspruchten Tarifvorteils oder zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung an sie zu laufen begann.

108      Insoweit ergibt sich aus Art. 17 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589, dass in dieser Bestimmung für die Festlegung des Beginns der Verjährungsfrist darauf abgestellt wird, wann die Beihilfe dem Empfänger gewährt wurde, und nicht auf den Tag des Erlasses einer Beihilferegelung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C‑81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 81).

109      Überdies ist bei der Berechnung der Verjährungsfrist davon auszugehen, dass die betreffende Beihilfe dem Empfänger erst zu dem Zeitpunkt gewährt wurde, zu dem sie tatsächlich an ihn vergeben wurde (Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C‑81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 82).

110      Mit Art. 17 der Verordnung 2015/1589 soll nämlich festgelegt werden, innerhalb welcher Frist die Kommission eine rechtswidrig gezahlte Beihilfe zurückfordern kann. Folglich kann der Beginn dieser Frist nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die rechtswidrige Beihilfe gezahlt wurde.

111      Im vorliegenden Fall entsprechen die von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren geforderten Beträge, wie oben in Rn. 67 ausgeführt, dem Teil des von ihnen aufgrund der in den Jahren 2006 bis 2008 geltenden lettischen Regelung beanspruchten Tarifvorteils, den sie nicht zusammen mit dem Rest des Tarifvorteils erhielten. Solange diese Beträge nicht tatsächlich gezahlt worden waren, begann nach den Ausführungen in der vorstehenden Randnummer die in Art. 17 der Verordnung 2015/1589 vorgesehene Verjährungsfrist ihnen gegenüber nicht zu laufen. Die Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht) gab ihren Anträgen zwar in Höhe von 3 406,63 Euro bzw. 662,26 Euro statt. Wie der Generalanwalt in Nr. 87 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wurde die Vollstreckung der Urteile dieses Gerichts jedoch bis zur Anmeldung der betreffenden Beihilfen und dem nachfolgenden sie betreffenden Beschluss der Kommission ausgesetzt. Folglich ist die tatsächliche Gewährung der Beihilfen – die Zahlung der zugesprochenen Beträge – noch nicht erfolgt, so dass die in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 vorgesehene Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat, geschweige denn abgelaufen ist.

112      Somit sind die in Art. 1 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung 2015/1589 vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt, so dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beträge – sollten sie als Beihilfemaßnahmen einzustufen sein – nicht als „bestehende Beihilfen“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können.

113      Viertens stellen nach Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589 Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, „weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Binnenmarktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben“, ebenfalls bestehende Beihilfen dar. Weiter heißt es dort: „Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch Rechtsvorschriften der Union zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen …“

114      In den Vorabentscheidungsersuchen ist keine Rede davon, dass die zugunsten von Strom aus erneuerbaren Energiequellen eingeführte Regelung aufgrund der Entwicklung des Binnenmarkts zu einer Beihilfe geworden wäre. Überdies setzt die Einstufung als „staatliche Beihilfe“ nicht voraus, dass der Strommarkt zuvor vollständig liberalisiert wurde (siehe oben, Rn. 54).

115      Daher ist davon auszugehen, dass die von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren geforderten Beträge, falls sie als staatliche Beihilfen einzustufen sein sollten, auch keine „bestehende Beihilfe“ im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589 darstellen würden.

116      Nach alledem ist auf die neunte und die zehnte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2015/1589 dahin auszulegen ist, dass eine staatliche Beihilfe, die keiner der in Art. 1 Buchst. b der Verordnung vorgesehenen Kategorien bestehender Beihilfen entspricht, einschließlich ihres Teils, dessen Zahlung später verlangt wird, als „neue Beihilfe“ im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung einzustufen ist.

Zur elften Vorlagefrage

117      Mit seiner elften Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Verordnung 2015/1589 dahin auszulegen sind, dass das nationale Gericht einem Antrag auf Zahlung eines Betrags, der einer neuen, nicht bei der Kommission angemeldeten Beihilfe entspricht, unter dem Vorbehalt stattgeben kann, dass die betreffenden nationalen Behörden die Beihilfe zuvor ordnungsgemäß bei der Kommission anmelden und dass sie von der Kommission genehmigt wird oder als von ihr genehmigt gilt.

118      Diese Frage soll es dem vorlegenden Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit der Urteile der Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht), gegen die Rechtsmittel eingelegt wurden, mit den in der vorstehenden Randnummer genannten Bestimmungen des Unionsrechts zu beurteilen. Wie oben in Rn. 28 ausgeführt, gab das letztgenannte Gericht in seinen Urteilen den Klagen von DOBELES HES und GM nämlich teilweise statt und verurteilte die Regulierungsbehörde, ihnen unter der Bedingung, dass die Kommission diese Beihilfen genehmigt oder dass sie als von ihr genehmigt gelten, einen Betrag von 3 406,63 Euro bzw. 662,26 Euro zu zahlen.

119      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst die Aufgabe, die das Unionsrecht den nationalen Gerichten bei der Durchführung des Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen zuweist, insbesondere die Verpflichtung, dann, wenn sie feststellen, dass die fragliche Maßnahme bei der Kommission hätte angemeldet werden müssen, zu prüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat dieser Verpflichtung nachgekommen ist, und, falls dies nicht der Fall ist, die Maßnahme für rechtswidrig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, OTP Bank, C‑672/13, EU:C:2015:185, Rn. 68).

120      Es ist Sache der nationalen Gerichte, im Einklang mit ihrem nationalen Recht alle Konsequenzen aus einer Verletzung von Art. 108 Abs. 3 AEUV zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, OTP Bank, C‑672/13, EU:C:2015:185, Rn. 69).

121      Ist das nationale Gericht mit einem Antrag auf Zahlung einer Beihilfe, die rechtswidrig ist, weil sie bei der Kommission nicht angemeldet wurde, befasst, muss die ihm durch das Unionsrecht übertragene Aufgabe der Kontrolle staatlicher Beihilfen daher grundsätzlich dazu führen, dass es den Antrag zurückweist.

122      Gleichwohl kann eine Entscheidung des nationalen Gerichts, mit der es den Beklagten unter dem Vorbehalt, dass die in Rede stehende Beihilfe zuvor von den betreffenden nationalen Behörden bei der Kommission angemeldet wird und dass die Genehmigung der Kommission erteilt wird oder als erteilt gilt, zur Zahlung dieser Beihilfe verurteilt, aber auch verhindern, dass eine neue Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Verordnung 2015/1589 gezahlt wird.

123      Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Verordnung 2015/1589 sind daher dahin auszulegen, dass das nationale Gericht einem Antrag auf Zahlung eines Betrags, der einer neuen, nicht bei der Kommission angemeldeten Beihilfe entspricht, unter dem Vorbehalt stattgeben kann, dass die betreffenden nationalen Behörden die Beihilfe zuvor ordnungsgemäß bei der Kommission anmelden und dass sie von der Kommission genehmigt wird oder als von ihr genehmigt gilt.

Zur zwölften Vorlagefrage

124      Mit seiner zwölften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass es für die Beurteilung des Vorliegens einer „staatlichen Beihilfe“ im Sinne dieser Bestimmung relevant ist, dass die Beträge von einer anderen Behörde verlangt werden als der, die sie nach der betreffenden nationalen Regelung grundsätzlich zu zahlen hat und deren Haushalt ausschließlich ihre eigene Funktionsfähigkeit gewährleisten soll.

125      Aus Art. 107 Abs. 1 AEUV ergibt sich, dass das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht davon abhängt, welche Einrichtung nach nationalem Recht mit ihrer Zahlung betraut ist, sondern von der staatlichen Herkunft der Gelder, denen die betreffende Beihilfe entstammt. Es spielt insoweit insbesondere keine Rolle, ob die mit der Gewährung des fraglichen Vorteils betraute Person einen öffentlichen oder privaten Status hat und ob sie nach nationalem Recht statutarisch eigenständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C‑656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 44 und 45).

126      Daher kann es keinen Einfluss auf die Einstufung eines Vorteils als staatliche Beihilfe haben, dass ein Teil davon, der nicht von der nach nationalem Recht grundsätzlich dafür zuständigen Einrichtung gezahlt wurde, im Rahmen einer Klage von einer anderen Behörde verlangt wird.

127      Folglich ist auf die zwölfte Frage zu antworten, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass es für die Beurteilung des Vorliegens „staatlicher Beihilfen“ im Sinne dieser Bestimmung irrelevant ist, dass die Beträge von einer anderen Behörde verlangt werden als der, die sie nach der betreffenden nationalen Regelung grundsätzlich zu zahlen hat und deren Haushalt ausschließlich ihre eigene Funktionsfähigkeit gewährleisten soll.

Zur dreizehnten Vorlagefrage

128      Mit seiner dreizehnten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2002/20 einer „etwaigen Entschädigung“ der Klägerinnen der Ausgangsverfahren durch die Regulierungsbehörde entgegenstehen kann.

129      Wie der Generalanwalt in Nr. 100 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist diese Richtlinie, die den Markt für elektronische Kommunikation betrifft, aber nicht auf den Stromsektor anwendbar.

130      Daraus folgt, dass die dreizehnte Vorlagefrage für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten offensichtlich nicht zweckdienlich und damit nach der oben in Rn. 47 angeführten Rechtsprechung unzulässig ist.

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