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Wirtschaftsrecht
26.09.2014
Wirtschaftsrecht
OLG München: Dividendenanspruch des Aktionärs als selbständiger verkehrsfähiger Anspruch

OLG München, Urteil vom 17.9.2014 – 7 U 3876/13

Amtliche Leitsätze

1. Der Dividendenanspruch des Aktionärs ist nach dem gemäß § 174 AktG zu fassenden Gewinnverwendungsbeschluss ein selbständig verkehrsfähiger Anspruch.Vor dem Beschluss kann der Gewinnverwendungsanspruch nicht ohne die Aktie, die Aktie nicht ohne den Anspruch veräußert werden. Nach Erlass des Beschlusses kann aber der Anspruch von dem Mitgliedschaftsrecht getrennt werden in der Form, dass der Dividendenanspruch dem - früheren - Aktionär verbleibt, auch wenn er sich seiner Aktien entäußert.

2. Banktechnische Schwierigkeiten bei der Abwicklung einer verweigerten Dividendenzahlung begründen keine Unmöglichkeit im Sinne des § 275 BGB.

3. Es widerspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA, der nicht Mitglied der Geschäftsleitung, gleichwohl aber ihr "Sprecher" ist, einem Gewinnverwendungsbeschluss, den die Geschäftsleitung vorgeschlagen hat, nach Beschluss durch die Hauptversammlung widerspricht.

§ 174 AktG, § 275 BGB

Sachverhalt

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Dividendenzahlungen.

Der Kläger war Kommanditaktionär der Beklagten. Diese wurde zunächst im Jahre 1959 als Kommanditgesellschaft gegründet. Im Jahr 1996 übernahm eine Investorengruppe um den Kläger und Herrn S. (fortan: S.) die Beklagte und führte sie unter der Firma M. GmbH & Co. KG fort, wobei die M. Beteiligungs GmbH neu als persönlich haftende Gesellschafterin eintrat. Im Jahre 1998 wechselte die Beklagte in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien, wobei S. zusätzlich persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten wurde. Nachdem Dr. M. im Jahr 2005 als weiterer persönlich haftender Gesellschafter eingetreten war, schied S. aus seinem Amt als Geschäftsleiter der Beklagten am 15.08.2008 durch Niederlegung aus.

Nach der Satzung der Beklagten (Anlage K 1) ist deren Unternehmensgegenstand vor allem das Betreiben von Bankgeschäften aller Art.

Persönlich haftende Gesellschafter sind die M. Beteiligungs GmbH, Herr S. (ohne Kapitalanteil) und Dr. M.. Die Gesellschaft wird durch zwei geschäftsführungsbefugte persönlich haftende Gesellschafter gemeinsam oder durch einen solchen Gesellschafter gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten (§ 14 Abs. 1). Die Geschäftsführung obliegt den persönlich haftenden Gesellschaftern gemeinsam (§ 15 Abs. 1), jedoch kann ein solcher Gesellschafter durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf die Geschäftsführungsbefugnis verzichten; hiermit scheidet er aus der Geschäftsleitung aus. Soweit nach der Satzung die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter erforderlich ist, entscheidet hierüber Herr S., solange er - wie derzeit - persönlich haftender Gesellschafter ist (§ 16 Satz 1).

Die Tätigkeit der Hauptversammlung ist im 3. Unterabschnitt des 3. Abschnitts „Verfassung der Gesellschaft“ geregelt (§§ 25 ff.). Beschlüsse werden hiernach gemäß § 28 Abs. 1, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst. Gemäß § 29 Abs. 1 bedürfen die Beschlüsse der Hauptversammlung - mit Ausnahme der in § 285 AktG aufgeführten Maßnahmen - der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter. Diese Zustimmung oder Ablehnung wird für alle persönlich haftenden Gesellschafter einheitlich erklärt. Zu diesem Zweck beschließen diese außerhalb der Hauptversammlung über die Erteilung der Zustimmung gemäß § 16 der Satzung. Die Erklärung der Zustimmung oder Ablehnung erfolgt durch S..

Im 4. Abschnitt der Satzung (§§ 30 ff.) finden sich die Regelungen über den Jahresabschluss, die Ergebnisaufteilung und die Ergebnisverwendung. Hiernach hat die Geschäftsleitung den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen (§ 30 Abs. 1), nach Eingang des Prüfungsberichts sind der Abschluss, der Lagebericht, der Prüfungsbericht und der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen, nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat die Geschäftsleitung die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen (§ 30 Abs. 2).

Der Jahresabschluss wird durch die Hauptversammlung mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter festgestellt (§ 30 Abs. 3).

§ 32 regelt die Ergebnisverwendung. Hiernach kann die Geschäftsleitung bei Aufstellung des Jahresabschlusses bis zur Hälfte des Jahresüberschusses (sowie einen entsprechenden Teilbetrag aus dem Ergebnisanteil der persönlich haftenden Gesellschafter) in die anderen Gewinnrücklagen einstellen. Die Hauptversammlung kann im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen; im Übrigen wird der Bilanzgewinn an die Kommanditaktionäre ausgeschüttet. Der für die Kommanditaktionäre zur Ausschüttung bestimmte Bilanzgewinn (und der zur Entnahme bestimmte Ergebnisanteil der persönlich haftenden Gesellschafter) sind am ersten Börsentag nach der ordentlichen Hauptversammlung zahlbar (§ 32 Abs. 4).

Am 01.08.2012 war der Kläger in seiner Eigenschaft als Kommanditaktionär Anteilseigner zu 48,36 % des Grundkapitals der Beklagten. Er hielt zu diesem Zeitpunkt 2,5 Mio. der 5,17 Mio. Aktien der Beklagten. Am 12.10.2012 veräußerte er diese Aktien im Rahmen eines mit der B. Bank AG abgeschlossenen Vergleichs (Anlage B 1). Die B. Bank zahlte den Kaufpreis am 15.10.2012, also an dem vertraglich festgelegten „Vollzugstag“, an den Kläger.

Die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten fand am 01.08.2012 statt. Im Vorfeld der Hauptversammlung veröffentlichte der Elektronische Bundesanzeiger (Anlage K 2) am 21.06.2012 die Einladung zu dieser Hauptversammlung. Die darin aufgeführte Tagesordnung enthielt u.a. folgenden Beschlussvorschlag der persönlich haftenden Gesellschafter und des Aufsichtsrates:

 „Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Die persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2011 in Höhe von € 2.119.992,65 wie folgt zu verwenden:

a) Zahlung einer Dividende in Höhe von € 0,40 je Stück Aktie auf das dividendenberechtigte Grundkapital in Höhe von € 13.235.200,--.

b) Der Restbetrag des Bilanzgewinns in Höhe von € 51.992,65 wird auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen.“

Diesem Beschlussvorschlag stimmten die Kommanditaktionäre im Verlauf der Hauptversammlung mit 4.335.045 Ja-Stimmen gegen 725.402 Nein-Stimmen bei 200 Enthaltungen zu. Im Anschluss an die Abstimmung und Beschlussfassung verwies der Vorsitzende der Hauptversammlung auf § 29 der Satzung und das dort geregelte Zustimmungserfordernis der persönlich haftenden Gesellschafter. Herr S. erklärte, dass er der Dividendenausschüttung nicht zustimme. Am 06.08.2012 veröffentlichte die Beklagte im Elektronischen Bundesanzeiger eine Mitteilung (Anlage K 4), die Beklagte habe in der Hauptversammlung beschlossen, keine Dividende auszuzahlen und den Bilanzgewinn vorzutragen.

Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 736.250,-- € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.09.2012 zu zahlen sowie

nach Wahl der Beklagten entweder

a) an den Kläger weitere 263.750,-- € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2012 oder

b) einen Betrag in Höhe von € 263.750,-- als Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag für Rechnung des Klägers an das Finanzamt M. und Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2012 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zum sonstigen erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Es hat dies damit begründet, dass der Anspruch eines Aktionärs auf Zahlung einer Dividende einen wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss voraussetze. Ein derartiger Beschluss liege nicht vor, weil der persönlich haftende Gesellschafter S. diesem Beschluss der Hauptversammlung widersprochen habe und weil gegen die Wirksamkeit des Zustimmungserfordernisses keine Bedenken bestünden. Die Satzung sei nach ihrem objektiven Erklärungswert aus sich bzw. ihrem Inhalt heraus auszulegen. Hieraus ergebe sich, dass das Zustimmungserfordernis des § 29 Abs. 1 der Satzung auch für die Beschlüsse über die Ergebnisverwendung, die im Rahmen des § 32 der Satzung gefasst werden, Anwendung finde. Es sei auch zulässig, den Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinnes in der Satzung an die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter zu koppeln. Die hiernach erforderliche Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter sei nicht erteilt worden, weil S. nach dem Beschluss der Kommanditaktionäre seine Zustimmung verweigert habe; dies sei wirksam geschehen, insbesondere sei die Zustimmung nicht treuwidrig verweigert worden. Eine Zustimmung sei auch nicht daraus abzuleiten, dass Herr S. während der Hauptversammlung zunächst nicht widersprochen habe. Auch die Formulierung in der Einberufung der Hauptversammlung erwecke nicht den Eindruck, Herr S. habe an dem Beschlussvorschlag mitgewirkt und somit bereits seine Einwilligung erteilt. Auch unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht sei S. nicht verpflichtet gewesen, dem Beschluss über die Gewinnverwendung zuzustimmen. Auf die weiteren zwischen den Parteien strittigen Fragen komme es hiernach nicht mehr an.

In der Berufungsinstanz verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter; die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Es sei unschädlich, dass er nach der Hauptversammlung vom 01.08.2012 das ihm gehörende Aktienpaket verkauft habe. Er habe die Aktien nicht mit dem Anspruch auf Auszahlung der Dividende verkauft, vielmehr sei dieser Anspruch bei ihm verblieben. Nach der Systematik der Satzung bedürfe der Beschluss über die Ergebnisverwendung der Hauptversammlung nicht der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter. Ein solches Zustimmungserfordernis dürfe außerdem in der Satzung einer KGaA nicht begründet werden. Hilfsweise trägt der Kläger vor, die Zustimmung sei als erteilt anzusehen, weiter hilfsweise, dass die Beklagte die Pflicht treffe, die Zustimmung durch die persönlich haftenden Gesellschafter zu erteilen.

Die Beklagte trägt vor, sie habe Beweis dafür angetreten, dass bei dem Aktienverkauf (im Wege des Vergleichs, Anlage B 1) durch den Kläger an die B. Bank AG auch das Dividendenbezugsrecht mitverkauft worden sei. Eine Zahlung sei ihr außerdem nicht mehr möglich, jedenfalls gesetzwidrig, denn der fragliche Betrag sei thesauriert worden entsprechend dem im Bundesanzeiger veröffentlichten Beschluss (Anlage K 4), über die zurückgestellten Beträge sei im Rahmen der Gewinnverwendung für das Jahr 2012 weiter entschieden worden. An dem Beschlussvorschlag, der zu dem hier streitgegenständlichen Beschluss vom 01.08.2012 geführt hat, habe S. nicht mitgewirkt. Ein wirksamer Gewinnverwendungsbeschluss liege wegen der ausdrücklich erklärten Verweigerung der Zustimmung nicht vor. Auch auf den Ergebnisverwendungsbeschluss sei das Zustimmungserfordernis des § 29 Abs. 1 der Satzung anzuwenden. § 32 der Satzung sei insoweit keine Spezialregelung über die Ergebnisverwendung, deshalb sei § 29 daneben anwendbar. S. habe der Gewinnverwendung auch nicht konkludent zugestimmt. Die Verweigerung der Zustimmung stelle keinen Rechtsmissbrauch dar, insbesondere wegen der gestiegenen Eigenkapitalanforderungen an die Banken gemäß der „Basel III“-Vereinbarung. Ein Gewinnverwendungsbeschluss sei daher nicht entstanden. Bei der Auslegung der Satzung sei die besondere Schutzwürdigkeit derjenigen Komplementäre, die wie hier natürliche Personen sind, zu berücksichtigen. Das Gesetz regele nur einen Mindestschutz der Komplementäre, die Satzung dürfe darüber hinausgehen. Es gebe kein allgemeines Vorrangverhältnis zwischen Thesaurierung und Ausschüttung, bei einer KGaA gebe es keinen satzungsfesten Kernbereich. Auf die Ergebnisverwendung das Zustimmungserfordernis der persönlich haftenden Gesellschafter anzuwenden, sei zulässig, § 285 Abs. 2 AktG könne per Satzung erweitert werden. Der Beschluss der Hauptversammlung, dass keine Dividende ausgezahlt wird, sei unanfechtbar; der Kläger habe versäumt, diesen Beschluss rechtzeitig anzufechten.

Zum sonstigen Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Aus den Gründen

II.

Die Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet; die von ihm erhobene Klage ist - bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs - begründet.

Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass er nach der Hauptversammlung seine Aktien an die B. Bank AG veräußert hat (s.u. Ziff. 1). Die Erfüllung dieses Anspruchs ist der Beklagten nicht unmöglich (s.u. Ziff. 2). Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Auszahlung der Klagesumme (teilweise wahlweise an den Kläger oder an die Finanzbehörden) folgt aus dem wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss in Verbindung mit § 32 Abs. 3 der Satzung der Beklagten (s.u. Ziff. 3).

1. Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass er nach der Hauptversammlung, nämlich durch den Vergleichsvertrag vom 12.10.2012 (Anlage B 1) seine Aktien an die B. Bank AG veräußert hat. Das Vorbringen der Beklagten, gemeinsam mit den Aktien habe der Kläger an die B. Bank auch seinen - bestrittenen - Dividendenauszahlungsanspruch veräußert, ist unbehelflich bzw. unbegründet.

a) Dem hierzu vorgelegten Vergleichsvertrag (Anlage B 1) ist hinsichtlich des Dividendenanspruchs keinerlei explizite Regelung zu entnehmen. Im Gegenteil regelt Ziffer 3, dass - aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Kaufpreises - der Beklagte an die B. Bank lediglich seine Bestandsaktien überträgt und an die Bank „seinen Miteigentumsanteil an der Globalurkunde sowie seine Herausgabe- und Auslieferungsansprüche gegen die Verkäuferdepotbank und die Clearstream Banking AG bezüglich der Bestandsaktien Zug um Zug gegen die Zahlung des Kaufpreises“ abtritt. Von der Abtretung des Dividendenanspruchs ist nicht die Rede. Vielmehr regelt Ziffer 3 Satz 4 lediglich, dass die Bestandsaktien „mit allen zum Zeitpunkt des Vollzugs mit ihnen verbundenen Rechten und Pflichten, insbesondere einschließlich Bezugsrechten, Stimmrechten und Gewinnbezugsrechten, verkauft“ werden.

b) Die Beklagte behauptet zu Unrecht, sie habe Beweis dafür angetreten, dass vereinbarungsgemäß das Dividendenbezugsrecht mitverkauft worden sei (Schriftsatz vom 23.01.2014, Bl. 3 = Bl. 181 d. A.). Denn an der in Bezug genommenen Schriftsatzstelle (“S. 5 ff. des Schriftsatzes vom 5. Juli 2013“ = Bl. 80 ff. d. A.) ist von einem derartigen Beweisantritt nicht die Rede. Vielmehr findet an der in Bezug genommenen Stelle zunächst eine Auslegung, auch anhand des Vergleichspreises, statt (Bl. 5 f.), schließlich werden die in der Berufungsinstanz genannten Zeugen G., B. und H. angeboten als Beweis für den Vortrag, dass die B. Bank als Erwerber der Aktien ohne Dividende einen geringeren Vergleichspreis bezahlt hätte, weil sie in der Folge als Aktionärin auch einen Kursverlust nach Dividendenzahlung zu tragen gehabt hätte (Bl. 6).

Dies enthält keinerlei Vortrag dazu, was tatsächlich zwischen den Parteien des Vergleichsvertrages, also dem Kläger und der B. Bank, vereinbart wurde, sondern enthält Vortrag ausschließlich zu einer möglichen Motivationslage der B. Bank.

Auf Bl. 7 des Schriftsatzes wird sodann der Zeuge H. zum Beweis der Tatsache angeboten, dass allen Beteiligten klar gewesen sei und (von ihnen) so gewollt gewesen sei, dass mit dem Vergleich die problematische und konfliktträchtige Aktionärsstellung des Klägers, einschließlich aller seiner Sonderrechte (insbesondere Aufsichtsratsmitgliedschaft, Benennungsrechte zum Aufsichtsrat) endgültig beendet werden sollte.

Dass dies zutrifft, kann zugunsten der Beklagten ohne weiteres unterstellt werden. Dass der Kläger nunmehr aber Dividendenansprüche gegen die Beklagte geltend macht, hat mit einer „problematischen und konfliktträchtigen Aktionärsstellung des Klägers“, insbesondere hinsichtlich seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat und hinsichtlich seines Rechtes, Mitglieder zum Aufsichtsrat vorzuschlagen, nichts zu tun.

Anderweitigen Prozessvortrag erster Instanz, aus dem zu schließen sein sollte, die Beklagte hätte Beweis dafür angeboten, dass ausdrücklich oder konkludent die Dividende mitverkauft sein soll, hat die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht zu bezeichnen vermocht; hierfür ist auch nichts ersichtlich.

c) Die Aktien des Klägers konnten ohne den Dividendenanspruch, der durch den wirksamen Beschluss der Hauptversammlung (s.u. Ziff. 3) entstanden war, veräußert werden. Der Dividendenanspruch ist nach dem gemäß § 174 AktG zu fassenden Gewinnverwendungsbeschluss ein selbständig verkehrsfähiger Anspruch. Zutreffend ist zwar, dass vor dem Beschluss der Hauptversammlung der erst künftig entstehende Anspruch auf die Dividende für sich genommen noch nicht selbständig verkehrsfähig ist, so dass der Gewinnverwendungsanspruch nicht ohne die Aktie, die Aktie nicht ohne den Anspruch veräußert werden kann (BGH, Urteil vom 24.01.1957 - II ZR 208/55, BGHZ 23, 150; Urteil vom 14.09.1998 - II ZR 172/97, BGHZ 139, 299, juris Rn. 8 und 9; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 58 Rn. 26; MünchKomm/Bayer, AktG, 3. Aufl., § 58 Rn. 57 und 100; Spindler/Stilz-Cahn/v.Spannenberg, AktG, 2. Aufl., § 58 Rn. 91; Bürgers/Körber-Westermann, AktG, 3. Aufl., § 58 Rn. 28; Hölters/Waclawik, AktG, § 58 Rn. 30).

Anders verhält es sich aber dann, wenn der Gewinnverwendungsbeschluss - wirksam - gefasst ist. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich bei dem Dividendenanspruch um einen selbständig verkehrsfähigen Anspruch, der von dem Mitgliedschaftsrecht, also von der Aktie, getrennt werden kann in der Form, dass der Dividendenanspruch dem - früheren - Aktionär verbleibt, auch wenn er sich seiner Aktien entäußert (BGH - II ZR 172/97, a.a.O., Rn. 8 und 9; Hüffer/Koch, a.a.O., § 174 Rn. 4; MünchKomm/Heinrichs/Pöschke a.a.O., § 174 Rn. 43; MünchKomm/Bayer a.a.O., § 58 Rn. 102 f., 113; Spindler u.a. a.a.O., Rn. 94; Bürgers/Körber-Westermann a.a.O., Rn. 28; Bürgers/Körber-Schulz, a.a.O., § 174 Rn. 6). Es handelt sich also bei dem Dividendenauszahlungsanspruch nicht um ein „verbundenes Recht“ im Sinne der Ziffer 3 Satz 4 des Vergleichsvertrages vom 12.10.2012 (Anlage B 1).

d) Die Veräußerung der Aktien steht daher dem Zahlungsanspruch des Klägers nicht entgegen.

2. Es ist der Beklagten weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich, den klägerischen Anspruch zu erfüllen.

a) Eine Unmöglichkeit im rechtstechnischen Sinne liegt nicht vor; gegenüber einer Geldschuld kann die Beklagte als Schuldnerin sich nicht auf § 275 Abs. 1 BGB berufen (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 275 Rn. 3).

b) Die Beklagte scheint sich gleichwohl darauf berufen zu wollen, dass ihr die Auszahlung des klägerseits geltend gemachten Geldzahlungsanspruches unmöglich geworden sei oder von Anfang an unmöglich war. Beides trifft nicht zu. Die Beklagte sah sich seit dem Anforderungsschreiben (Mahnung vom 31.08.2012 zum 15.09.2012, Anlage K 5) in der Situation, sich - gegebenenfalls bei klageweiser Durchsetzung des streitigen Anspruchs - darauf einstellen zu müssen, die Klagesumme auszahlen zu müssen. Hierbei geht es nicht um die beklagtenseits mehrfach thematisierte Frage (Stichwort: „Clearstream Banking AG“), auf welche Weise die Auszahlung des Dividendenanspruchs an einen früheren oder gegenwärtigen Kommanditaktionär banktechnisch zu bewerkstelligen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit dem wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte entstanden ist und diese ihn zu befriedigen hat, auch wenn - unstreitig - der Kläger nicht mehr Aktionär der Beklagten ist. Auf die banktechnischen Schwierigkeiten, die hierbei auftreten mögen, kann die Beklagte sich nicht berufen. Maßgeblich ist vielmehr, dass Streitgegenstand schlicht ein einfacher Zahlungsanspruch ist, den die Beklagte zu erfüllen hat.

c) Unrichtig ist insbesondere das Vorbringen der Beklagtenseite, einer Auszahlung stehe ein Beschluss über die Thesaurierung der streitgegenständlichen Summe (und der möglicherweise auf die anderen Aktionäre entfallenden Auszahlungsansprüche) entgegen. Die beklagtenseits hierzu veranlasste Veröffentlichung im Bundesanzeiger (Anlage K 4) ist inhaltlich unrichtig. Es gibt keinen Beschlussvorschlag (§ 25 Abs. 3 S. 2 der Satzung) und somit auch keinen Beschluss über die Thesaurierung der streitgegenständlichen Summe. Es gibt lediglich einen - in seiner Wirksamkeit umstrittenen - Beschluss, der im Gegenteil dahingehend lautet, dass die streitgegenständliche Summe gerade nicht zu thesaurieren, sondern an die Aktionäre auszuschütten ist. Selbst wenn das Vorbringen der Beklagtenseite zutreffen sollte, der unstreitig tatsächlich von der Hauptversammlung gefasste Gewinnverwendungsbeschluss sei unwirksam, so gäbe es immer noch keinen wirksamen Beschluss über die Thesaurierung der streitgegenständlichen Summe; vielmehr wäre über die streitgegenständliche Summe überhaupt kein Beschluss der Hauptversammlung gefasst. Unerheblich ist daher auch der im Schriftsatz vom 31.07.2014 (Bl. 204 d. A.) erfolgte Verweis auf Bl. 12 (richtig: Bl. 13) der Berufungserwiderung. Im dort erörterten Zusammenhang ist festzustellen, dass offenkundig über eine Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2012 beschlossen wurde; vorliegend steht aber das Geschäftsjahr 2011 im Streit. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass offenkundig in dem Beschluss über die Gewinnverwendung 2012 die fälschlich thesaurierte streitgegenständliche Summe aus dem Geschäftsjahr 2011 eingeschlossen ist. Dies fällt aber nicht in den Verantwortungsbereich des Klägers, sondern der Beklagten, die sich, wie noch darzustellen sein wird, zu Unrecht auf den Standpunkt stellt, der Gewinnverwendungsbeschluss vom 01.08.2012 sei unwirksam.

d) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch die Darstellung der Beklagten, der Kläger habe den Beschluss über die Thesaurierung nicht angefochten. Wie soeben dargestellt, gibt es keinen Beschluss über die Thesaurierung, so dass einer Anfechtung des Klägers von vornherein der taugliche Anfechtungsgegenstand gefehlt hätte.

e) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Satzung von der gegenteiligen Rechtslage ausgeht. Gemäß § 32 Abs. 3 der Satzung kann nämlich die Hauptversammlung in dem Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge (hier: die streitgegenständliche Summe) in andere Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen; „Im Übrigen wird der Bilanzgewinn an die Kommanditaktionäre ausgeschüttet“. Wenngleich nicht zu verkennen ist, dass der Zahlungsanspruch des Aktionärs einen wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss voraussetzt, so wird doch deutlich, dass die Satzung davon ausgeht, dass - bei Fehlen eines Gewinnverwendungsbeschlusses, der dahin lautet, dass weitere Beträge in andere Gewinnrücklagen eingestellt oder als Gewinn vorgetragen werden - der Bilanzgewinn auszuschütten ist. Die Richtigkeit des Vorbringens der Beklagtenseite unterstellt, es fehle an einem wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss, würde daher nur dafür sprechen, dass erneut und zwingend ein Beschluss über die Ausschüttung des Bilanzgewinns an die Aktionäre vorzunehmen ist. Keineswegs kann aber davon ausgegangen werden, dass in Ermangelung eines Dividendenausschüttungsbeschlusses automatisch ein Beschluss dahingehend zu unterstellen wäre, dass die streitgegenständliche Summe in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen oder als Gewinn vorzutragen ist.

3. Unstreitig hat die Hauptversammlung gem. § 32 der Satzung mit der erforderlichen Mehrheit dem Vorschlag der Geschäftsleitung zugestimmt, die streitgegenständliche Summe, wie von dem Kläger dargestellt, als Dividende auszuzahlen. Hierzu war die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter gemäß § 29 Abs. 1 der Satzung nicht erforderlich. Der gegenteiligen Einschätzung des Landgerichts vermag der Senat nicht beizutreten.

a) Dies ergibt sich schon aus dem systematischen Aufbau der Satzung. § 29 ist Bestandteil des mit § 7 beginnenden 3. Abschnitts der Satzung „Verfassung der Gesellschaft“. § 32 der Satzung ist dagegen Bestandteil des mit § 30 beginnenden 4. Abschnitts „Jahresabschluss, Ergebnisaufteilung und Ergebnisverwendung“. Schon von daher spricht nichts dafür, Regelungen des 3. Abschnitts auch auf den 4. Abschnitt übertragen zu wollen. § 32 enthält unstreitig keinerlei Zustimmungserfordernis betreffend die persönlich haftenden Gesellschafter für Beschlüsse der Hauptversammlung über die Ergebnisverwendung. § 30 Abs. 3 enthält dagegen die Regelung, dass der Jahresabschluss durch die Hauptversammlung „mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter festgestellt“ wird. Unerheblich ist der bei Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung beklagtenseits vorgebrachte Einwand, § 30 Abs. 3 der Satzung gebe nur den Wortlaut des Gesetzes (§ 286 Abs. 1 AktG) wieder. Dies ist zwar inhaltlich zutreffend, führt aber nur zu der allein zutreffenden Wertung, dass deshalb die Regelung in § 30 Abs. 3 der Satzung - für sich genommen - doppelt überflüssig wäre, weil das Zustimmungserfordernis sowohl aus dem Gesetz als auch aus § 29 Abs. 1 der Satzung herzuleiten wäre. Unverkennbar ist daher, dass gerade bei Feststellung des Jahresabschlusses, nicht aber bei dem Beschluss über die Ergebnisverwendung das Zustimmungserfordernis der persönlich haftenden Gesellschafter festgeschrieben werden sollte. Da, wie die Beklagte richtig darstellt, § 30 Abs. 3 der Satzung kraft Gesetzes ohnehin gilt, war, wenn nicht ein Unterschied zur Regelung betreffend die Ergebnisverwendung statuiert werden sollte, die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes überflüssig. Eine anderweitige Erklärung, warum § 30 Abs. 3 Eingang in die Satzung gefunden hat, hat die Beklagtenseite nicht zu liefern vermocht.

b) Im Übrigen verweist die Klägerseite zu Recht darauf, dass die Auffassung der Beklagtenseite, § 29 Abs. 1 der Satzung gelte auch für § 32 der Satzung, zu unpraktikablen Zuständen führen würde. Über die Ergebnisverwendung entscheidet die Hauptversammlung (§ 32) auf Vorschlag der Geschäftsleitung (§ 25 Abs. 3). Die Geschäftsleitung besteht ausschließlich aus persönlich haftenden Gesellschaftern (§ 15 Abs. 1), wenngleich, wie im Falle des S., umgekehrt nicht alle persönlich haftenden Gesellschafter Mitglieder der Geschäftsleitung sein müssen (§ 15 Abs. 2). Die Hauptversammlung hat sodann nur die Möglichkeit, Beschlussvorschlägen der Geschäftsleitung zuzustimmen oder diese abzulehnen. Essentiell ist hierbei die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 174 Abs. 1 AktG). Die - bei Richtigkeit der beklagtenseitigen Auffassung - eintretende Situation ist unpraktikabel, wie sich am vorliegenden Fall zeigt. Diejenigen persönlich haftenden Gesellschafter, die Mitglieder der Geschäftsleitung sind, könnten einen Gewinnverwendungsbeschluss vorschlagen, dem die Hauptversammlung zustimmt, und den anschließend die persönlich haftenden Gesellschafter - durch S. - (§ 29 Abs. 2 S. 3) ablehnen würden. Dies hätte zur Folge, dass der in § 32 Abs. 3 der Satzung geforderte Beschluss über die Gewinnverwendung gegebenenfalls niemals zustandekäme. Insbesondere könnte so der Eintritt der von der Satzung als Normalfall („Im Übrigen wird der Bilanzgewinn an die Kommanditaktionäre ausgeschüttet“) angesehenen Ausschüttung des Bilanzgewinns verhindert werden. Die persönlich haftenden Gesellschafter hätten es in der Hand, durch beliebige Verweigerung der Zustimmung eine Ausschüttung einerseits zu verhindern. Andererseits hätten sie aber auch nicht die Rechtsmacht (bei Fehlen der Zustimmung der Hauptversammlung), Gewinne zu thesaurieren; auch dies kann nicht im Interesse der Gesellschaft sein.

c) Allein sachgerecht ist daher der nach dem Wortlaut der Satzung vorgegebene Mechanismus, dass zunächst die Geschäftsleitung - unter Beachtung ihrer eigenen, beklagtenseits ausführlich dargestellten und durch § 31 Abs. 1 der Satzung hinreichend gewahrten Interessen, insbesondere was die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter betrifft - einen Gewinnverwendungsbeschluss vorschlägt, den die Hauptversammlung sodann annimmt. Im Falle der Ablehnung durch die Hauptversammlung hingegen hätten die persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie Mitglieder der Geschäftsleitung sind, sodann die Möglichkeit, weitere Vorschläge zu unterbreiten, um - gegebenenfalls im Wege des Kompromisses und der gerechten Interessenabwägung - zu einem Vorschlag zu gelangen, der der Hauptversammlung annehmbar erscheint. Unpraktikabel ist aber die beklagtenseits für richtig angesehene Auslegung, dass von vornherein die persönlich haftenden Gesellschafter die Macht hätten, Beschlüsse über die Gewinnauszahlung an die Aktionäre dadurch zu verhindern, dass sie stets widersprechen.

d) Hierbei ist weiter zu beachten, dass der konkrete Zahlungsanspruch des Aktionärs erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss entsteht (BGH, Urteil v. 12.01.1998 - II ZR 82/93, BGHZ 137, 378, juris Rn. 12; MünchKomm/Bayer a.a.O., § 58 Rn. 103; Spindler/Stilz-Cahn/v.Spanneberg, a.a.O., § 58 Rn. 94; Bürgers/Körber-Westermann, a.a.O., § 58 Rn. 21; Hölters/Waclawik, a.a.O., § 58 Rn. 31). Das Recht auf die Gewinnbeteiligung in Gestalt des Anspruchs auf die Dividende ist aber das wichtigste mitgliedschaftliche Vermögensrecht des Aktionärs (MünchKomm/Bayer a.a.O., § 58 Rn. 96). Die Richtigkeit der beklagtenseitigen Auffassung unterstellt, würde dem Aktionär dieses wichtigste Recht dadurch genommen, dass die persönlich haftenden Gesellschafter trotz vorherigen Vorschlags beliebig das Zustandekommen eines Gewinnverwendungsbeschlusses verhindern könnten. Dass eine derartige Auslegung - obendrein gegen den Wortlaut der Satzung - nicht den Anforderungen an eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung entsprechen kann, liegt auf der Hand.

Es kann daher dahinstehen, ob die beklagtenseits für richtig gehaltene Gestaltung der Satzung überhaupt zulässig wäre (undifferenziert hierzu Hüffer/Koch, a.a.O., § 285 Rn. 2; MünchKomm/Perlitt, a.a.O., § 285 Rn. 45 [vgl. aber a.a.O., Rn. 80: „empfiehlt sich nicht“]; ablehnend dagegen Bürgers/Körber-Förl/Fett, a.a.O., § 285 Rn. 9). Dem wird man nicht entgegenhalten können (entgegen LGU 16), bei der hier gegebenen personalistisch strukturierten KGaA stelle das Vorliegen der persönlichen Haftung (§ 278 Abs. 1 AktG) der persönlich haftenden Gesellschafter einen hinreichenden wichtigen und sachlichen Grund für eine derartige Ausgestaltung dar. Die persönliche Haftung ist gerade das Kennzeichen der persönlich haftenden Gesellschafter und vermag nicht per se einen stets verfügbaren wichtigen oder sachlichen Grund dafür zu geben, dem Aktionär sein wie dargestellt wichtigstes mitgliedschaftliches Recht zu nehmen. Vielmehr haben es die Mitglieder der Geschäftsleitung - also durchweg persönlich haftende Gesellschafter - selbst in der Hand, durch einen ausgewogenen Gewinnverwendungsbeschluss eine interessengerechte Verteilung des Bilanzgewinns herbeizuführen.

e) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Handhabung der Geschäftsleitung gegen § 242 BGB verstößt. Unstreitig ist S. nicht Mitglied der Geschäftsleitung, wohl aber selbst persönlich haftender Gesellschafter und zugleich Sprecher (§ 29 Abs. 2 S. 3 der Satzung) der persönlich haftenden Gesellschafter, also der Geschäftsleitung. Die Beklagte hätte also - würde man das Zustimmungserfordernis des § 29 Abs. 1 der Satzung auch bei § 32 gelten lassen - die Konstruktion gewählt, dass zunächst die Geschäftsleitung einen Gewinnverwendungsbeschluss vorschlägt, den sie naturgemäß für richtig hält, und diesen anschließend durch einen persönlich haftenden Gesellschafterkollegen, der indessen nicht Mitglied der Geschäftsleitung ist, ablehnen lässt. Sachliche Gründe für ein derartiges widersprüchliches Verhalten, das ohne weiteres dadurch vermieden werden könnte, dass von vornherein ein zustimmungsfähiger Gewinnverwendungsbeschluss vorgeschlagen wird, sind weder dargetan noch ersichtlich.

4. Rechnerisch ist zwischen den Parteien die Höhe des klägerseits geltend gemachten Zahlungsanspruchs unstreitig.

5. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen folgt aus § 286 Abs. 1 BGB aufgrund der Mahnung zum 15.09.2012. Inhaltlich handelt es sich bei der klägerseits geltend gemachten Forderung indessen nicht um einen Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB, so dass lediglich der gesetzliche Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zur Anwendung kommt, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

6. Kosten: §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

7. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat seiner Entscheidung unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls, insbesondere die Satzung der Beklagten zu Grunde gelegt.

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