LG Hechingen: Dieselskandal – Kfz-Hersteller ist im Verhältnis zum Vertragshändler kein Dritter
LG Hechingen, Urteil vom 10.3.2017 – 1 O 165/16
Volltext: BB-ONLINE BBL2017-786-1
unter www.betriebs-berater.de
Amtlicher Leitsatz
Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs ist im Verhältnis zu einem mit ihm vertraglich verbundenen Vertragshändler Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB.
§ 123 Abs 2 BGB
Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Rückzahlung sowie Schadensersatz aus einem am 23.04.2009 geschlossenen Kaufvertrag über einen Pkw.
Die Beklagte betreibt ein Autohaus und ist Vertragshändlerin der V. AG. Am 23.04.2009 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über einen Neuwagen der V. AG, Modell […]. Der Pkw wurde der Klägerin am 14.08.2009 übergeben. Ab September 2011 traten Probleme am streitgegenständlichen Pkw auf. So leuchtete wiederholt die Kontrollleuchte „Motorblock“ auf, weswegen Werkstattaufenthalte notwendig wurden. Die Klägerin hat daraufhin erfolglos versucht, bei der Herstellerin, der V. AG, Erstattung der Reparaturkosten zu erlangen. Mitte September 2015 war der medialen Berichterstattung zu entnehmen, dass der Hersteller V. AG Dieselmotoren in den Verkehr gebracht hat, die mit einer „manipulativen“ Software versehen sind. Diese ist so konzipiert, dass sie, wenn die Schadstoffemissionen auf dem Prüfstand gemessen werden, diese Situation erkennt und die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte nur während des Prüfstandlaufs durch entsprechende zeitlich begrenzte Eingriffe in die Motorsteuerung einhält. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug dagegen anderweitig betrieben, wobei die im Prüfstand erzielten Stickoxidwerte überschritten werden. Gleichwohl verfügen die betroffenen Fahrzeuge, ungeachtet der verbauten Software, über eine Euro-5-Zertifizierung. Nach entsprechender Anfrage beim Hersteller brachte die Klägerin in Erfahrung, dass im streitgegenständliche Pkw ein solcher Dieselmotor des Typs EA189 EU5 verbaut ist. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.07.2016 ihre, auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete, Willenserklärung gegenüber der Beklagten angefochten.
Die Klägerin behauptet, die Herstellerin des Fahrzeugs, die V. AG, habe selbst, durch die Mitteilung auf ihrer Homepage - der im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaute Dieselmotor vom Typ EA189 sei von einer Software betroffen, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf optimiert - eingeräumt, dass die Klägerin vor Abschluss des Kaufvertrags über die Tatsache getäuscht wurde, dass der von ihr bei der Beklagten bestellte Neuwagen planmäßig mit einer manipulativen Motorsteuersoftware ausgestattet wurde. Die Klägerin meint, ihr stünde deswegen ein Anfechtungsrecht aus § 123 BGB zu, da bewusst unrichtige Angaben zu Schadstoffemissionen des streitgegenständlichen Pkw gemacht wurden. Zwar habe nicht die Beklagte selbst die Täuschung verübt, sie müsse sich jedoch als Vertragshändlerin der V. AG insoweit deren Verhalten zurechnen lassen. Die V. AG sei im Verhältnis zur Beklagten mithin gerade nicht „Dritter“ iSd. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB. Hierfür sprächen nach Auffassung der Klägerin bereits Billigkeitsgesichtspunkte sowie Treu und Glauben, da die Beklagte als Vertragshändlerin mit den Produkten der V. AG handle, deren Produkte bewerbe und sich werblich zu dieser bekenne, da sie deren Logo konsequent für ihre Außenpräsentation verwende und sich damit das Ansehen, welches die V. AG besitzt, in merkantiler Zielsetzung zu eigen mache. Auch habe die Beklagte aufgrund des Vertragshändlerverhältnisses mit der V. AG deren Vorgaben bezüglich der Verwendung von Werbematerial minutiös einzuhalten, womit die Beziehung zwischen der Beklagten und der V. AG nicht nur eng sei, sondern auch nach außen so erscheine. Die Klägerin behauptet, die Verbindung zwischen der Beklagten und der V. AG sei so eng, dass die V. AG Neuwagenkäufern als Gewährleistungs- bzw. Vertrauensperson der Beklagten erscheine. Dies führe dazu, so meint die Klägerin, dass die V. AG „im Lager der Beklagten“ stünde, ihr Verhalten mithin der Beklagten zuzurechnen wäre. Weiterhin behauptet die Klägerin, dass sie durch die vom Hersteller verübte Täuschung auch erst zum Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten als deren Vertragshändlerin bestimmt worden sei. Schließlich habe sich die Klägerin gerade deswegen zum Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs entschieden, da sie ein den Immissionsvorschriften entsprechendes Fahrzeug erwerben wollte, das selbstverständlich die gesetzlichen Vorgaben der Euro-5-Norm, auch im normalen Fahrbetrieb, einhält. Darüber hinaus meint die Klägerin, dass das streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund der verbauten Software auch mangelhaft sei. Diese stelle eine verbotene Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 (Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge) dar. Damit sei die Betriebserlaubnis für den streitgegenständlichen Pkw kraft Gesetzes, § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO, erloschen. Dies würde auch nicht durch den Umstand geändert, dass die zuständigen Behörden daran momentan keine Folgen knüpfen würden. Ferner müsse sich die Klägerin auch nicht auf die in Aussicht gestellten Nachbesserungsmaßnamen des Herstellers einlassen. Es sei nicht bewiesen, dass ein reines Software-Update genüge, um die gesetzlichen Vorgaben im normalen Fahrbetrieb einzuhalten, ohne zugleich andere Nachteile wie Leistungsminderung, Verbrauchs- bzw. Wartungsintensivierungen auszulösen.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.355,90 € zu bezahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw […], des Weiteren an die Beklagte zu bezahlen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.242,84 €.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Pkw in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Die Beklagte meint, der Klägerin stehe bereits kein Anfechtungsrecht zu. Weder die Beklagte noch die V. AG als Herstellerin hätten die Klägerin arglistig über vertragsrelevante Eigenschaften des Fahrzeugs getäuscht. Die Beklagte habe schon gar keine bewusst unrichtigen Angaben zu dem nach der Euro 5-Abgasnorm zulässigen Stickoxidausstoß gemacht und selbst erst im Zuge der medialen Berichterstattung im September 2015 von der Thematik erfahren. Es hätten insbesondere vor dem Bekanntwerden der Vorwürfe keinerlei Anhaltspunkte für die Beklagte vorgelegen, die auf einen Einbau der streitgegenständlichen Software hingewiesen hätten. Genauso wenig habe die Herstellerin, die V. AG, die Klägerin getäuscht. Nach den Produktbeschreibungen verfügen die betroffenen Fahrzeuge über eine Euro-5-Zertifizierung. Diese bestehe nach der Entscheidung des Kraftfahrtbundesamtes auch fort. Weiterhin meint die Beklagte, dass, selbst wenn man eine Täuschung durch die Herstellerin unterstellen wollte, eine Zurechnung an die Beklagte ausscheide. Es handele sich bei der Beklagten um eine eigenständige, von der Herstellerin unabhängige, juristische Person. Dies folge bereits daraus, dass sich die Geschäftszwecke der Beklagten und der Herstellerin grundlegend unterschieden. Primärer Geschäftszweck der Beklagten sei der (End-)Kundenhandel mit Neufahrzeugen sowie das Angebot von Service- und Wartungsdienstleistungen, bzw. der Handel mit Gebrauchtwagen. Dagegen bestehe der primäre Geschäftszweck der V. AG in der Fahrzeugproduktion und der Belieferung ihrer Handelspartner. Der Verkauf an Endkunden sei demgegenüber nachrangig und konzentriere sich auf spezifische vertraglich geregelte Kundengruppen. Deswegen sei die Herstellerin im Verhältnis zum Händler „Dritter“ im Sinne des § 123 Abs. 2 S. 1 BGB, da sie, die Herstellerin, weder am Vertragsschluss beteiligt gewesen sei, noch gleichlaufende Gewinninteressen in Bezug auf das Verkaufsgeschäft mit dem Endkunden verfolge. Darüber hinaus meint die Beklagte, dass die Klägerin den Kaufvertrag auch deshalb nicht wirksam anfechten könne, weil die angebliche Täuschung schon gar nicht kausal für den Abschluss des Kaufvertrags gewesen sei. Es fehle bereits am Vortrag der Klägerin, ihre Kaufentscheidung habe gerade auf einem bestimmten Ausstoß an Stickoxiden im Prüfbetrieb beruht. Weiterhin meint die Beklagte, das Fahrzeug sei nicht mangelhaft. Obwohl das Fahrzeug mit einem Dieselmotor des Typs EA189 EU5 ausgestattet sei, bliebe es hinter keinem Sicherheitsstandard zurück, so dass mit seinem Betrieb keinerlei Gefahren für die Klägerin und/oder Dritte verbunden seien. Auch sei das Fahrzeug uneingeschränkt gebrauchstauglich, da es im Straßenverkehr wie jedes andere Kraftfahrzeug der Abgasnorm Euro 5 einsetzbar sei. Insbesondere ändere die verbaute Software nichts an dem Bestand und der Wirksamkeit der Genehmigung. Die für das Kraftfahrzeug erteilte EG-Typgenehmigung sei unverändert wirksam und vom Kraftfahrzeugbundesamt nicht aufgehoben. Das Fahrzeug würde folglich nach wie vor als ein solches der Abgasnorm EU-5 klassifiziert. Ferner behauptet die Beklagte, dass durch den Umstand, dass die Software lediglich den Stickoxidausstoß im Prüfstand beeinflusse, deutlich werde, dass dir Software darüber hinaus nicht für Beeinträchtigungen ursächlich sein könne, die im normalen Fahrbetrieb bei der Klägerin aufgetreten sein sollen. Insbesondere bestünde kein ursächlicher Zusammenhang mit dem Aufblinken der Kontrollleuchte „Motorblock“. Schließlich behauptet die Beklagte, dass lediglich ein Software-Update, dessen Umsetzung Kosten von deutlich weniger als 100,00 € und weniger als eine Stunde Werkstattaufenthalt in Anspruch nehme, zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit des klägerischen Fahrzeugs genüge. Dieses Software-Update würde dazu führen, dass die sogenannte Abgasrückführung nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus arbeite und eine Optimierung des Verbrennungsprozesses durch eine Anpassung der Einspritzcharakteristik erfolge. Es würden sämtliche Fahrzeuge mit dem Dieselmotor Typ EA189 EU5, also auch das streitgegenständliche Fahrzeug, auf Kosten der V. AG technisch überarbeitet, wobei aus dieser Überarbeitung nicht geschlossen werden könne, dass Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA189 EU5 ohne das Update mangelhaft seien. Vielmehr beruhe die Bereitschaft der V. AG zur technischen Überarbeitung auf der unternehmenspolitischen Verantwortung. Daher sei auch die Ansicht der Klägerin, dass die V. AG oder die Beklagte einen Mangel eingeräumt habe, bereits nicht zutreffend. Die Beklagte behauptet, dass eine technische Überarbeitung des streitgegenständlichen Fahrzeugs ohne weiteres technisch möglich ist. Insbesondere habe das Kraftfahrtbundesamt mit der Freigabebestätigung vom 20.06.2016 die technischen Maßnahmen für Fahrzeuge u.a. des Typs […] freigegeben und darauf verwiesen, dass die von der V. AG vorgestellten Änderungen der Applikationsdaten geeignet seien, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen. Demnach könne die Klägerin das Update der Motorsoftware bedenkenlos vornehmen lassen.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2017 (Bl. 70 f. d.A.) verwiesen.
Aus den Gründen
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu (dazu 1.), noch ergeben sich vertragliche (dazu 2.) oder deliktische Schadensersatzansprüche (dazu 3.) aus § 280 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 i.V.m. 263 StGB, 826 BGB.
1. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist nicht gemäß § 142 BGB wegen Anfechtung nach § 123 BGB nichtig, die erklärte Anfechtung geht mangels Anfechtungsrecht ins Leere.
a) Die Beklagte hat die Klägerin nicht arglistig getäuscht. Eine Täuschung durch die Beklagte selbst, ist schon nicht vorgetragen, womit die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB bereits nicht dargetan sind.
b) Eine Zurechnung des Fehlverhaltens durch die Herstellerin gem. § 123 Abs. 2 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagte hatte keine Kenntnis von der Täuschung gehabt oder haben müssen (dazu aa), die Herstellerin war im Verhältnis zur Beklagten aber „Dritte“ im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist (dazu bb).
aa) Es sind schon keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2009 bekannt war oder sie es zumindest für möglich hielt, dass die Herstellerin des Fahrzeugs, die V. AG, eine manipulative Software in den Verkehr gebracht hat.
bb) Ebenso wenig ist die V. AG im Verhältnis zur Beklagten sogenannte „Nicht-Dritte“. Eine Zurechnung eines etwaigen arglistigen Verhaltens der Herstellerin, der V. AG, auf die Beklagte kommt deshalb nicht in Betracht (so auch OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, 7 W 26/16, Rn. 8).
(1) Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob überhaupt die Voraussetzungen einer etwaigen Haftung der Herstellerin, der V. AG, nach § 31 BGB vorliegen. Die Klägerin hat bereits nicht dargetan, wer konzernintern für die Entwicklung und den Einsatz der fraglichen Software verantwortlich war und wer hiervon Kenntnis hatte.
(2) Die Ausführung der Klägerin, die V. AG sei im Verhältnis zur Beklagten gerade nicht als „Dritte“ im Sinne des § 123 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen, da sie sich im Lager der Beklagten befände, ist unzutreffend.
Grundsätzlich ist „Dritter“ im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB nur der am Geschäft Unbeteiligte, folglich derjenige, der unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Kreis des Erklärungsempfängers zuzurechnen ist (vgl. Palandt/Ellenberger, § 123, Rn. 13). Dagegen ist im Zweifel derjenige, der im Lager des Erklärungsempfängers steht, nicht als Dritter anzusehen (vgl. MüKo BGB/Armbrüster, § 123, Rn. 64).
Vorliegend kann jedoch bereits schon nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Herstellerin, die V. AG, im Lager der Beklagten befindet. Zwar vertreibt die Beklagte vorliegend Produkte der V. AG, dies ändert indessen nichts daran, dass die Beklagte eine rechtlich selbstständige Verkäuferin dieser Produkte, die sie nicht selbst hergestellt hat, ist. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die „corporate identity“, also auf die Tatsache, dass die Beklagte das Logo der V. AG für ihre Außenpräsentation verwendet und sich damit das Ansehen der V. AG in merkantiler Zielsetzung zu eigen macht, verweist, belegt dies nicht das vorgetragene „besonders enge Näheverhältnis“. Dass eine Vertragshändlerin wie die Beklagte vertraglich zum Bewerben der Produkte verpflichtet ist und sich dementsprechend auch der, dem Kunden bekannten, Aufmachung der Herstellerin bedient, entspricht der gängigen Praxis und vermag nichts daran zu ändern, dass die Beklagte lediglich eine rechtlich selbstständige Vertragshändlerin ist, deren Geschäftszweck sich zudem von dem der Herstellerin signifikant unterscheidet.
Etwas anderes, nämlich, dass die Beklagte durch ihr Auftreten besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben könnte und sich damit das etwaige Wissen der V. AG zurechnen lassen müsste, käme allenfalls in Betracht, wenn es sich bei der Beklagten um eine hundertprozentige Konzerntochter der V. AG handelte (vgl. LG München I, Urteil vom 14.04.2016, 23 O 23033/15). Dies ist vorliegend jedoch ersichtlich nicht der Fall und wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Auch ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die Beklagte die Produkte der V. AG auf eigene Rechnung vertreibt, womit sich die tatsächliche Situation so darstellt, dass die V. AG am jeweiligen Vertragsschluss mit dem Endkunden gänzlich unbeteiligt ist.
Schließlich vermag auch nicht die Tatsache, dass sich Vertragshändler nach Bekanntwerden des „Abgasskandals“ im September 2015 mit der Herstellerin abstimmten und dergestalt an alle ihre Kunden herantraten, eine Zurechnung etwaigen betrügerischen Verhaltens der Herstellerin auf die Vertragshändler zu bewirken (vgl. LG Paderborn, Urteil vom 09.06.2016, 3 O 23/16). Ein solches Interesse der Vertragshändler, im Rahmen einer einheitlichen Problembehandlung in Abstimmung mit der Herstellerin zu agieren ist vielmehr vor dem Hintergrund, dass bundesweit mehr als zwei Millionen Fahrzeuge betroffen sind und Ansprechpartner in aller erster Linie die jeweiligen Händler sein werden, nachvollziehbar.
(3) Auch aus Billigkeitsgründen findet eine Wissenszurechnung im Verhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller in entsprechender Anwendung von § 166 BGB nicht statt (vgl. zur Zurechnungsproblematik LG Bielefeld, Urteil vom 03.02.2010, 3 O 322/09; spezieller LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2016, 8 O 208/15).
Vielmehr gilt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer ist; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2014, VIII ZR 46/13). Deshalb haftet der Verkäufer auch nicht dafür, dass sein Lieferant ein mit Mängeln behaftetes Produkt in den Verkehr bringt und dies arglistig verschweigt (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 12.05.2016, 25 O 26/16). Die Klägerin kann sich vorliegend mithin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die Beklagte insoweit das Verhalten der V. AG zurechnen lassen müsse.
2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein vertraglicher Schadenersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB zu.
Der von der Klägerin behauptete Schadensersatzanspruch scheitert schon am fehlenden Vertretenmüssen. Eigenes vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten der Beklagten im Sinne des § 276 BGB hat die Klägerin nicht vorgebracht. Ein etwaiges Fehlverhalten der Herstellerin, der V. AG, ist der Beklagten weder über § 278 BGB noch über § 31 BGB zurechenbar.
Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Beklagten um eine rechtlich selbstständige Vertragshändlerin, die als solche lediglich Produkte der V. AG vertreibt. Die Klägerin muss sich demnach darauf verweisen lassen, dass ein Vertragshändler kein Handelsvertreter, sondern ein sonstiger Absatzmittler ist, für den der Geschäftsherr schon nicht nach § 31 BGB haftet (MüKo/Arnold, § 31, Rn. 22). Noch weniger haftet umgekehrt der Vertragshändler für ein etwaiges Verschulden des Herstellers, dessen Produkte er vertreibt. Ebenso wenig findet im Verhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller eine Wissenszurechnung in entsprechender Anwendung des § 166 BGB statt (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 03.02.2010, 3 O 322/09; spezieller LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2016, 8 O 208/15). Vielmehr gilt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer ist. Ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache, vorliegend die V. AG, nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2014, VIII ZR 46/13). Deshalb haftet der Verkäufer auch nicht dafür, dass sein Lieferant ein mit Mängeln behaftetes Produkt in den Verkehr bringt und dies arglistig verschweigt (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2016, 8 O 208/15; LG Dortmund, Urteil vom 12.05.2016, 25 O 26/16).
3. Schließlich steht der Klägerin im Hinblick auf die Reparaturkosten auch kein deliktischer Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB, bzw. § 826 BGB gegen die Beklagte zu.
Dass der Klägerin überhaupt deliktische Schadensersatzansprüche zustehen, hat sie bereits nicht substantiiert dargelegt. Sie hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die behaupteten Schäden an der Abgasrückführungsanlage und an dem Abgaskühler sowie das Aufblinken der entsprechenden Kontrollleuchte durch die streitgegenständliche Software verursacht worden wäre, sodass es schon an der Kausalität der geltend gemachten Schäden mit der vorgeworfenen Handlung fehlt, ohne dass es auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen noch ankäme.
II.
Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.