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Wirtschaftsrecht
07.07.2022
Wirtschaftsrecht
BGH: Dieselskandal – Bewertung des Nutzungsvorteils bei Leistungsfahrzeugen

BGH, Versäumnisurteil vom 21.4.2022 – VII ZR 783/21

ECLI:DE:BGH:2022:210422UVIIZR783.21.0

Volltext: BB-Online BBL2022-1619-1

 

Amtlicher Leitsatz

Im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich der Höhe nach den vereinbarten Leasingzahlungen. Eine rechtlich nicht abgesicherte Vorstellung des Leasingnehmers, das Fahrzeug später käuflich zu erwerben, rechtfertigt es nicht, den Nutzungsvorteil abweichend anhand der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel (Fahrzeugpreis mal Fahrstrecke geteilt durch Laufleistungserwartung) zu bestimmen (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 [BB 2021, 2498 Ls], NJW 2022, 321).

BGB § 826 Ga, § 31, § 242 Cb

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Motorenherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin schloss am 7. Dezember 2011 mit der Volkswagen Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug des Typs Seat Ibiza 2.0 TDI. Sie leistete eine Sonderanzahlung in Höhe von 2.534,70 € und in der Folgezeit 54 monatliche Zahlungen zu je 266 €. Im Jahr 2012 wandte sie 1.178,29 € für den Einbau eines Gewindefahrwerks (Sportfahrwerks) auf. Nach Ablauf der Leasingzeit erwarb sie das Fahrzeug am 2. August 2016 bei einem Kilometerstand von 106.500 zum Preis von 3.391,50 €.

In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten entwickelter und hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Dieser enthält eine Motorsteuerungssoftware, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, und in diesem Fall eine höhere Abgasrückführungsrate und einen geringeren Stickoxidausstoß als im normalen Fahrbetrieb bewirkt. Die für das Fahrzeug geltenden Emissionsgrenzwerte werden nur im Prüfstandsmodus eingehalten. Die Software wurde im Herbst 2015 öffentlich bekannt und vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung gewertet.

Soweit die Klägerin die Beklagte in den Vorinstanzen auch wegen des Erwerbs eines weiteren Kraftfahrzeugs (Audi A5 3.0 TDI) in Anspruch genommen hat, ist die Klage ohne Erfolg geblieben und nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

Hinsichtlich des Fahrzeugs Seat Ibiza hat die Klägerin die Beklagte in den Vorinstanzen zuletzt auf Zahlung von 13.456,74 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der "Rücknahme" des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Hilfsweise hat sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrags in Höhe von mindestens 5.000 € nebst Prozesszinsen zu verurteilen. Ferner hat sie Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, an die Klägerin 7.542,02 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Seat Ibiza zu zahlen und die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 729,23 € freizustellen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils anstrebt.

Aus den Gründen

 

7          Die zulässige Revision ist begründet. Es ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, juris Rn. 10 ff.; Versäumnisurteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 1146/20 Rn. 10, VersR 2021, 1510).

 

8          I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

9          Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB wegen des Inverkehrbringens des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen, in dem Fahrzeug Seat Ibiza verbauten Motors EA 189 zu. Der Schaden der Klägerin liege in dem Abschluss des Leasingvertrags, von dem sie in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung abgesehen hätte. Aufgrund des Risikos einer Betriebseinschränkung oder -untersagung sei der Abschluss des Leasingvertrags als ebenso unvernünftig anzusehen wie der Abschluss eines Kaufvertrags. Der Leasingvertrag sei von vornherein auf einen späteren Erwerb des Fahrzeugs durch die Klägerin ausgerichtet gewesen. Dass der Leasingvertrag ohne Einschränkungen abgewickelt worden sei, stehe der Annahme eines Schadens nicht entgegen. Gleiches gelte für den späteren Erwerb des Fahrzeugs, in dem weder ein widersprüchliches Verhalten der Klägerin noch eine "Bestätigung" des Leasingvertrags zu sehen sei.

10        Die Klägerin sei so zu stellen, als hätte sie den Leasingvertrag nicht abgeschlossen. Sie könne die Erstattung der auf den Vertrag erbrachten Leistungen (Anzahlung und monatliche Raten) verlangen. Ersatzfähig seien auch die Kosten des Einbaus des Sportfahrwerks, bei denen es sich nicht um gewöhnliche Unterhaltungskosten, sondern um vergebliche, im Vertrauen auf den Bestand des Vertrags gemachte Aufwendungen handele. Eine Erstattung des im Zuge des Fahrzeugerwerbs gezahlten Kaufpreises könne die Klägerin hingegen nicht verlangen, da das Verhalten der Beklagten zum Zeitpunkt des Erwerbs im August 2016 nicht mehr als sittenwidrig zu qualifizieren sei.

11        Auf die ersatzfähigen Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 18.076,99 € (2.534,70 € + 54 x 266 € + 1.178,29 €) seien nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs die von der Klägerin während der Leasingzeit gezogenen Nutzungen anzurechnen. Diese seien wie beim Fahrzeugkauf nach der Methode der linearen Wertminderung zu schätzen, wobei von dem im Leasingvertrag festgelegten Fahrzeug-Listenpreis von 24.729,98 € auszugehen sei. Anhand der bis zum Fahrzeugerwerb zurückgelegten 106.500 km und einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 250.000 km errechne sich ein Nutzungsvorteil von 10.534,97 € und somit ein Ersatzanspruch in Höhe von 7.542,02 €. Da die Klägerin Zahlung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangt habe, sei die Beklagte gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend zu verurteilen. Der Anspruch der Klägerin umfasse auch die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der zuerkannten Höhe.

 

12        II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

 

13        1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin keinen Schadensersatz für die auf den Leasingvertrag erbrachten Aufwendungen (Anzahlung und Leasingraten) verlangen. Dies folgt jedenfalls daraus, dass der Wert der während der Leasingzeit von der Klägerin gezogenen, im Wege des Vorteilsausgleichs auf die Leasingzahlungen anzurechnenden Nutzungen der Höhe nach den Zahlungen entspricht.

 

14        a) Nach den im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten, auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhenden Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile anzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Allerdings sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, das heißt dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 65, BGHZ 225, 316; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 [BB 2021, 2498 Ls] Rn. 38, NJW 2022, 321; jeweils m.w.N.). Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB. Auch ein solcher Anspruch ist um die Nutzungsvorteile zu kürzen, die dem Geschädigten in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 64 ff., BGHZ 225, 316; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 [BB 2021, 2498 Ls] Rn. 38, NJW 2022, 321; jeweils m.w.N.).

15        Die Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs - und damit des auf den Schaden anzurechnenden Vorteils - ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 [BB 2021, 2498 Ls] Rn. 39 m.w.N., NJW 2022, 321).

 

16        b) Das Berufungsgericht hat seiner Schätzung des während der Leasingzeit von der Klägerin erlangten Nutzungsvorteils einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt, indem es die für den Fahrzeugkauf anerkannte Berechnungsformel (Fahrzeugpreis mal Fahrstrecke geteilt durch Laufleistungserwartung, vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 [BB 2020, 1857 Ls] Rn. 12 f. m.w.N., BGHZ 226, 322) entsprechend angewendet hat.

 

17        aa) Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, entspricht der im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung anzurechnende Wert der Nutzung eines geleasten Kraftfahrzeugs grundsätzlich den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 [BB 2021, 2498 Ls] Rn. 40 ff., NJW 2022, 321). Der Leasingnehmer trifft - jedenfalls im Regelfall - eine vom Kauf grundverschiedene Investitionsentscheidung, die eine Bewertung der Nutzungsvorteile nach der für den Fahrzeugkauf anerkannten Methode ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 [BB 2021, 2498 Ls] Rn. 41 m.w.N., NJW 2022, 321). Anders als der Käufer erwirbt er die Möglichkeit, das Fahrzeug über einen konkreten Zeitraum zu bestimmten, mit dem Leasinggeber vereinbarten Bedingungen zu nutzen. Diese besondere Art der Fahrzeugnutzung hat einen eigenen, grundsätzlich zeitraumbezogenen Wert, der den Leasingzahlungen anrechenbar gegenübersteht und für den der vereinbarte Leasingpreis einen tauglichen Anhaltspunkt bildet. Kann der Leasingnehmer das Fahrzeug - wie die Klägerin - über die gesamte Leasingzeit ohne wesentliche Einschränkung nutzen, hat er den Vorteil, auf den der Abschluss des Leasingvertrags gerichtet war, in vollem Umfang realisiert. Der Vorteil kompensiert in diesem Fall den gesamten mit den Leasingzahlungen verbundenen finanziellen Nachteil (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 [BB 2021, 2498 Ls] Rn. 44 f., NJW 2022, 321).

 

18        bb) Ob eine andere Betrachtung dann angezeigt ist, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 [BB 2021, 2498 Ls] Rn. 41, 42 a.E., NJW 2022, 321), kann dahinstehen. Eine derartige Vertragsgestaltung ist im Streitfall nämlich weder den Feststellungen des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung der Leasing-Bestätigung vom 7. Dezember 2012 noch dem gemäß § 559 Abs. 1 ZPO beachtlichen Parteivorbringen zu entnehmen. Vielmehr sieht die Leasing-Bestätigung eine abschließende Fahrzeugverwertung durch die Leasinggeberin über den Kraftfahrzeughandel vor.

19        Soweit das Berufungsgericht dennoch ausgeführt hat, dass bereits der Leasingvertrag auf einen späteren Erwerb des Fahrzeugs durch die Klägerin ausgerichtet gewesen sei, was sich insbesondere daran zeige, dass die Klägerin das Fahrzeug bereits im Jahr 2012 auf eigene Kosten umbauen ließ, lässt dies allenfalls eine rechtlich nicht abgesicherte Erwerbsvorstellung der Klägerin erkennen, die eine Gleichbehandlung mit einem Fahrzeugkäufer bei der Vorteilsbemessung nicht rechtfertigt. Das Fehlen einer mit dem Leasingvertrag getroffenen Vereinbarung zum Fahrzeugerwerb kann auch nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts überspielt werden, dass es in Anbetracht der Umbaukosten und der "hohen monatlichen Leasingraten" wirtschaftlich unvernünftig gewesen wäre, das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit nicht zu erwerben.

 

20        cc) Dass der objektive Leasingwert, auf den es nach dem Gesagten für die Vorteilsanrechnung ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 [BB 2021, 2498 Ls] Rn. 47, NJW 2022, 321), geringer gewesen wäre als der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Leasingpreis, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die pauschale Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Leasingraten "hoch" gewesen seien, genügt insoweit nicht.

 

21        2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der für das Sportfahrwerk aufgewendeten 1.178,29 €.

22        Wie das Berufungsgericht unangefochten und zutreffend entschieden hat, kann die Klägerin keinen Schadensersatz für den im August 2016 erfolgten Fahrzeugkauf verlangen. Folglich besteht auch kein begründeter Anlass für eine Herausgabe des Fahrzeugs an die Beklagte. Vor diesem Hintergrund stellt der Einbau des Sportfahrwerks keine (ganz oder teilweise) vergebliche, womöglich ersatzfähige Aufwendung dar (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 Rn. 24, BGHZ 226, 322; Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 291/20 Rn. 10 f., VersR 2022, 324). Dass die Klägerin die Herausgabe des Fahrzeugs anbietet, spielt insoweit keine Rolle.

 

23        3. In Ermangelung einer berechtigten Hauptforderung kann die Klägerin weder Prozesszinsen noch die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die durch die Geltendmachung der Forderung entstanden sind, verlangen.

 

24        4. Der Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagte zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrags in Höhe von mindestens 5.000 € nebst Prozesszinsen zu verurteilen, ist unbegründet.

25        Der Hilfsantrag steht unter der Bedingung des Misserfolgs des auf Zahlung von 13.456,74 € Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs gerichteten Hauptantrags. Da diese Bedingung nach dem Gesagten eingetreten ist und der in den Vorinstanzen gestellte Hilfsantrag ohne Weiteres dadurch zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist, dass die Beklagte gegen ihre Verurteilung nach dem Hauptantrag Revision eingelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, juris Rn. 23; Urteil vom13. Dezember 2019 - V ZR 203/18 Rn. 32 m.w.N., NJW 2020, 1354), ist über den Hilfsantrag zu entscheiden.

26        Die Klägerin verfolgt mit dem Antrag einen vermeintlichen Anspruch auf "Wertersatz", den sie pauschal auf "mindestens 20 % des Kaufpreises" beziffert, wobei offenbar der Listenpreis des Neufahrzeugs gemeint ist. Ein derartiger Anspruch steht der Klägerin unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Wie bereits dargelegt, ist ihr durch das Leasing letztlich kein Schaden entstanden, während ein Anspruch wegen des anschließenden Fahrzeugerwerbs von vornherein ausscheidet.

 

27        III. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

28        IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über

die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.

 

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