OLG München: Die Vertragsstrafe im Unternehmerverkehr
OLG München, Urteil vom 14.11.2013 – 23 U 2854/13
NICHT AMTLICHER LEITSATZ
Eine Klausel in AGB, die einen Lizenznehmer im Falle einer außerordentlichen Kündigung zur Zahlung der vereinbarten Garantiesumme als Vertragsstrafe verpflichtet, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Lizenznehmers dar.
BGB §§ 307 Abs. 1, 307 Abs. 2 Nr. 1, 314
Aus den Gründen
Das Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO begründet wie folgt.
I.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 23.979,90 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen gegen die Beklagte zu 1) sowie insgesamt gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen. Die Klägerin habe den Lizenzvertrag außerordentlich kündigen dürfen, da die Beklagte zu 1) gegen die Genehmigungspflicht aus Ziff. 7 des Lizenzvertrages verstoßen habe. Einer vorherigen Abmahnung habe es nicht bedurft, da die Beklagte zu 1) im als Anlage K 5 vorgelegten Schreiben die Einhaltung der Genehmigungspflicht auch für die Zukunft verweigert habe.
Die Beklagte zu 1) wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, der Zustimmungsvorbehalt in Ziff. 7 des Lizenzvertrages (Anlage K 2) sei nach § 307 BGB unwirksam. Es sei nicht erkennbar, nach welchen Kriterien die Genehmigung zu erteilen sei, während die Beklagte in jedem Fall die Garantiesumme zahlen müsse. Zudem hätte es nach Ansicht der Beklagten zu 1) vor einer fristlosen Kündigung einer Abmahnung bedurft.
Hinsichtlich der vom Landgericht über die Hauptforderung von 22.500 Euro hinaus zugesprochenen weiteren 1.479,90 Euro fehle es schon an jeglichen Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, weshalb diese Summe geschuldet sei. Keinesfalls hätten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in voller Höhe zugesprochen werden dürfen.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie ist der Ansicht, die Genehmigungspflicht in Ziff. 7 des Lizenzvertrages sei wirksam. Jedenfalls in Hinblick auf das als Anlage K 5 vorgelegte Schreiben der Beklagten zu 1) sei eine Abmahnung vor Ausspruch der fristlosen Kündigung nicht erforderlich gewesen. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien aus einem Gegenstandswert von 60.000 Euro zu berechnen. Dieser ergebe sich aus dem Vertragsstrafen- und einem Unterlassungsanspruch der Klägerin.
Ergänzend wird Bezug genommen auf den als Anlage K 2 vorgelegten Lizenzvertrag, die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2013.
II.
Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg, da die Klage gegen die Beklagte zu 1) zwar zulässig, aber unbegründet ist. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist bereits rechtskräftig abgewiesen.
1. Das OLG München ist international zuständig gemäß Art. 24 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (LGVÜ). Eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 LGVÜ liegt nicht vor. Die Beklagte zu 1) hat sich ohne Rüge der Zuständigkeit zur Sache eingelassen.
2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) der noch streitgegenständliche Hauptanspruch von 22.500 Euro nicht zu.
2.1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus Ziff. 14.3 i.V.m. Ziff. 3.2. des Lizenzvertrages (Anlage K 2).
2.1.1. Auf den Vertrag findet nach Art. 3 ROM I deutsches Recht Anwendung, da die Parteien dies in Ziff. 15.3 des Lizenzvertrages (Anlage K 2) vereinbart haben. Zudem haben sich beide Parteien im hiesigen Verfahren ausdrücklich auf Rechtsnormen des BGB berufen (Klägerin im Schriftsatz vom 20.04.2012, S. 4, Bl. 34 d.A., Beklagte zu 1) u.a. in der Berufungsbegründung S. 5, Bl. 94 d.A). Mithin haben die Parteien jedenfalls auch konkludent nachträglich die Geltung deutschen Rechts vereinbart (vgl. BGH NJW 2004, S. 3706, 3708).
2.1.2. Die in Ziff. 14.3. des Vertrages (Anlage K 2) enthaltene Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unwirksam.
Der Lizenzvertrag Anlage K 2 enthält von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Den entsprechenden Vortrag der Beklagten (u.a. Schriftsatz vom 25.02.2012, S. 10, Bl. 24 d.A. sowie Berufungsbegründung S. 5, Bl. 94 d.A.) hat die Klägerin nicht bestritten.
Ziff. 14.3 des Lizenzvertrages (Anlage K 2) regelt: "Im Falle einer außerordentlichen Kündigung bleibt der LIZENZNEHMER zur Zahlung der vereinbarten GARANTIESUMME in Form einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit die GARANTIESUMME nicht mit bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallenen und an BSM ausbezahlten LIZENZGEBÜHREN verrechnet worden ist. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt."
Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten zu 1), die nach § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel führt:
2.1.2.1. In den Vorschriften der §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 und § 314 Abs. 1 BGB kommt der von der Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht. Dieses Recht kann nicht durch eine Bestimmung in AGB ausgeschlossen werden (BGH NJW 2012, S. 1431, 1432 Tz. 27 m.w.N.). Schließt eine Regelung das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zwar nicht gänzlich aus, knüpft dies aber an zusätzliche Voraussetzungen, die geeignet sein könnten, den Vertragspartner des Verwenders von der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten, führt dies ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und damit zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB (BGH NJW 2012, S. 1431, 1432 Tz. 27 m.w.N). Maßgeblich für diese Beurteilung ist die kundenfeindlichste Auslegung (BGH NJW 2012, S. 1431, 1433 Tz. 32).
Nach diesen Grundsätzen verstößt die Klausel in Ziff. 14.3 gegen § 307 Abs. 1 BGB:
Nach seinem Wortlaut gilt die Regelung in Ziff. 14.3 des Lizenzvertrages (Anlage K 2) in jedem Fall der außerordentlichen Kündigung, d.h. auch wenn der Lizenznehmer den Vertrag außerordentlich kündigt. Zwar ließe sich im Hinblick darauf, dass Ziff. 14.1 das außerordentliche Kündigungsrecht des Verwenders regelt, erwägen, dass auch Ziff. 14.3 nur im Falle der außerordentlichen Kündigung durch den Verwender gelten solle. Indessen ist dies nicht hinreichend klar. Eine eindeutige Klarstellung diesbezüglich findet sich in Ziff. 14 nicht. Zudem trägt Ziff. 14 der Anlage K 2 die Überschrift "Außerordentliche Vertragsbeendigung", ohne dass dies auf die Vertragsbeendigung durch den Verwender beschränkt würde. Nach der kundenfeindlichsten Auslegung ist Ziff. 14.3 daher auch anwendbar, wenn der Lizenznehmer außerordentlich kündigt aus Gründen, die in der Person des Verwenders liegen. Damit führt aber die Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Lizenznehmers. Denn der Lizenznehmer bleibt verpflichtet, die Garantiesumme von bis zu 75.000 Euro nach Ziff. 3.2 des Lizenzvertrages zu zahlen, obwohl er infolge der Vertragsbeendigung den Lizenzgegenstand nicht mehr weiter nutzen darf. Diese Regelung stellt einen erheblichen, mit der Ausübung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung verbundenen Nachteil dar, der geeignet ist, den Lizenznehmer von einer außerordentlichen Kündigung abzuhalten.
2.1.2.2. Darüber hinaus verstößt Ziff. 14.3 auch insoweit gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB, als der Verfall der Vertragsstrafe nur an eine außerordentliche Kündigung, aber nicht an ein Vertretenmüssen des Lizenznehmers geknüpft wird: Nach Ziff. 14.3 bleibt der Lizenznehmer in jedem Fall der außerordentlichen Kündigung zur Zahlung der Vertragsstrafe bis zur Höhe der Garantiesumme verpflichtet. Eine außerordentliche Kündigung durch den Verwender oder den Lizenznehmer kommt außer in den Fällen des Ziff. 14.1 auch nach § 314 BGB in Betracht. Gemäß § 314 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher setzt nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB nur voraus, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des anderen Teils ist dafür nicht erforderlich (Grüneberg in: Palandt, BGB, 72. Auflage, § 314 Rz. 7 m.w.N.). Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen über die Vertragsstrafe gehört es indessen, dass eine solche nur bei Vertretenmüssen anfällt, vgl. § 339, § 286 Abs. 4 BGB. Ein verschuldensunabhängiger Vertragsstrafenanspruch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt mithin eine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Interessen des Verwenders diese Vereinbarung rechtfertigen (BGH NJW-RR 2003, S. 1056, 1060).
Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, welches gewichtige Interesse der Klägerin einen Anspruch auf die Garantiesumme rechtfertigen könnte, wenn sie den Vertrag fristlos kündigt, obwohl es an einem Vertretenmüssen des Lizenznehmers fehlt. Noch weniger ist ein derartiges Interesse ersichtlich, wenn der Lizenznehmer selbst aus Gründen in der Person der Klägerin die außerordentliche Kündigung ausspricht.
2.1.2.3. Damit ist die Klausel in Ziff. 14.3 insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion ist auch im kaufmännischen Verkehr nicht möglich (BGH NJW 1993, S. 1786, 1787 m.w.N.)
2.1.3. Darüber hinaus fehlt es auch einer wirksamen außerordentlichen Kündigung der Klägerin. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 03.06.2011 (Anlage K 6) die außerordentliche Kündigung nach Ziff. 14.1. des Lizenzvertrages erklärt. Gemäß Ziff. 14.1. ist eine außerordentliche Kündigung - grundsätzlich nach vorheriger Abmahnung - möglich, wenn der Lizenznehmer gegen "die vertraglich vereinbarten Beschränkungen des Lizenzrechts (Ziff. 4) und/oder Genehmigungsverfahren (Ziff. 7) und/oder Werbemaßnahmen (Ziff. 8) und/oder seine Ausübungspflicht (Ziff. 10) und/oder Abrechnung und Zahlungsmodalitäten (Ziff. 11)" verstößt.
2.1.3.1. Ein Kündigungsgrund i.S. der Ziff. 14.1 liegt nicht vor:
Soweit die Klägerin die Kündigung darauf stützt, dass die Beklagte zu 1) im März und April 2011 ungenehmigt Kinderschuhe und Gummistiefel mit Janosch-Motiven hergestellt und vertrieben habe, fehlt es an einem Kündigungsgrund. Zwar sieht Ziff. 7.1 des Lizenzvertrages vor, dass der Lizenznehmer der Klägerin vor Aufnahme der Serienfertigung Qualitätsmuster und Layouts zur schriftlichen Genehmigung vorlegen muss. Eine solche Genehmigung der Klägerin wurde bezüglich der im März und April 2011 hergestellten und vertriebenen Kinderschuhe und Gummistiefel unstreitig von der Beklagten zu 1) nicht eingeholt. Indessen stellt dies keinen Kündigungsgrund nach Ziff. 14.1. dar, da die Genehmigungspflicht gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt und mithin unwirksam ist.
In Ziff. 7 des Lizenzvertrages (Anlage K 2) wird zwar geregelt, dass die Beklagte zu 1) zur Vorlage der Qualitätsmuster und Layouts verpflichtet ist und eine schriftliche Genehmigung einholen muss. Indessen ist an keiner Stelle - weder in Ziff. 7 noch an anderer Stelle des Lizenzvertrages - geregelt, dass und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin die Genehmigung erteilen muss. Nach der - insoweit maßgeblichen, s.o. Ziff. 2.1.2.1 - kundenfeindlichsten Auslegung bedeutet dies, dass die Klägerin nach freiem Belieben über die Genehmigung entscheiden kann. Selbst wenn die Beklagte zu 1) bei den vorgelegten Mustern und Layouts die Gestaltungsrichtlinien nach Ziff. 16.3. oder anderweitige Abreden über die Gestaltung eingehalten hätte, bestünde nach Ziff. 7 keine Genehmigungspflicht der Klägerin. Gleichzeitig wäre aber die Beklagte zu 1) nach Ziff. 3.2 des Vertrages dennoch verpflichtet, die Garantiesumme in Höhe von bis zu 75.000 Euro zu bezahlen. Damit hätte die Beklagte zu 1) als Lizenznehmerin Kosten in die Entwicklung des Produkts investiert, müsste die Garantiesumme zahlen und hätte dennoch keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Genehmigung der Gestaltung. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten zu 1). Dass zudem die Gestaltungsrichtlinien nach Ziff. 16.3 der Anlage K 2 unstreitig nie übersendet wurden, ist dabei nicht mehr entscheidend.
Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran hat, sich mit den Janosch-Motiven versehene Produkte vor dem Vertrieb zur Genehmigung vorlegen zu lassen. Indessen ändert dies nichts daran, dass die Regelung in Ziff. 7.1. eine unangemessen Benachteiligung des Lizenznehmers darstellt. Denn ein berechtigtes Interesse, nach völlig freiem Belieben über die Genehmigung zu entscheiden und bei Nichtgenehmigung trotzdem die Garantiesumme zu erhalten, hat die Klägerin nicht.
Soweit die Klägerin die außerordentliche Kündigung darauf stützt, die Beklagte zu 1) habe durch ungenehmigte Produktion und das Inverkehrbringen der Kinderschuhe und Gummistiefel im März 2011 und im April 2011 auch gegen Ziff. 8 der Anlage K 2 verstoßen, fehlt es ebenfalls an einem Kündigungsgrund. Zwar ist in Ziff. 8 geregelt: "Grundsätzlich muss jedes Werbematerial vor der Veröffentlichung BSM zur Genehmigung vorgelegt werden. Ziff. 7 gilt entsprechend". Indessen verstößt auch diese Regelung gegen § 307 Abs. 1 BGB und ist mithin unwirksam. Denn in Ziff. 8 findet sich keine Regelungen dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin zur Genehmigung der Werbematerialien verpflichtet ist. Bei kundenfeindlichster Auslegung kann die Klägerin nach freiem Belieben entscheiden, ob sie jedenfalls die Begleittexte und die grafischen Gestaltungen genehmigt oder nicht. Gleichzeitig bleibt die Lizenznehmerin in jedem Fall zur Zahlung der Garantiesumme von bis zu 75.000 Euro nach Ziff. 3.2 der Anlage K 2 verpflichtet.
2.1.3.2. Ob darüber hinaus die nach Ziff. 14.1 außerdem erforderliche Abmahnung vorliegt oder diese ausnahmsweise entbehrlich wäre, bedarf keiner Entscheidung.
2.2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht als Schadensersatzanspruch aus § 280, § 281 BGB zu. Denn es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 1), da wie ausgeführt (s. oben Ziff. 2.1.3.1), die Genehmigungspflichten aus Ziff. 7 und Ziff. 8 des Lizenzvertrages (Anlage K 2) nicht wirksam sind. Zudem ist auch nicht hinreichend dargetan, dass die eingeklagten 22.500 Euro ein tatsächlich entstandener Schaden der Klägerin sind. Zwar trägt die Klägerin vor (Klageschrift S. 4, Bl. 4 d.A.), ihr sei durch das Inverkehrbringen der ungenehmigten Ware "nicht nur ein Imageschaden" entstanden, vielmehr habe das Inverkehrbringen der Ramschware auch zu Beschwerden anderer Lizenznehmer geführt. Welcher Schaden ihr konkret daraus entstanden ist, trägt die Klägerin jedoch nicht vor.
3. Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.479,90 Euro besteht ebenfalls nicht. Da die Genehmigungspflichten nach Ziff.7 und Ziff. 8 des Lizenzvertrages unwirksam sind - s. oben Ziff. 2.1.3.1 - hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vertragsstrafe aus Ziff 14.3, keinen Schadensersatz - und auch keinen Unterlassungsanspruch. Mithin kann die Klägerin nicht Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
5. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt.
Wir sind stets um Qualität bemüht. Deshalb wird Ihr Beitrag erst nach kurzer Prüfung durch unsere Redaktion sichtbar sein.
Ihre E-Mail-Adresse wird niemals veröffentlicht oder verteilt. Benötigte Felder sind mit * markiert