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Wirtschaftsrecht
28.11.2019
Wirtschaftsrecht
BGH: Die als datenschutzrechtliche Ermächtigungsnorm geschaffene Vorschrift des § 14 Abs. 3 - 5 TMG wird nicht durch den Anwendungsvorrang der DSGVO verdrängt

BGH, Beschluss vom 24.9.2019 – VI ZB 39/18

ECLI:DE:BGH:2019:240919BVIZB39.18.0

Volltext: BB-Online BBL2019-2881-4

Amtliche Leitsätze

a) Bei einem Gestattungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 - 5 TMG handelt es sich um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO.

b) § 14 Abs. 3 - 5 TMG ist eine Rechtsvorschrift, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz des in Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DS-GVO genannten Ziels darstellt, Art. 6 Abs. 4 DS-GVO.

c) Diensteanbieter im Sinne von § 14 Abs. 3 TMG sind alle Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG.

Brüssel-Ia-VO Art. 1 Abs. 1; DS-GVO Art. 6 Abs. 4; TMG § 14 Abs. 3 - 5

Sachverhalt

I.

Die Antragstellerin begehrt Auskunft über bei der Beteiligten vorhandene Bestandsdaten. Die Beteiligte betreibt die Internetseite www.facebook.com und den Dienst "Facebook". Sie betreibt ferner den sogenannten Facebook-Messenger (im Folgenden "Messenger"). Dieser erlaubt es Nutzern, Nachrichten an andere Personen zu senden. Der Messenger kann von allen Nutzern des Dienstes "Facebook" und zudem von solchen Personen genutzt werden, die sich mit ihrem Namen und ihrer Mobiltelefonnummer anmelden. Die Antragstellerin hat bei der Beteiligten kein Nutzerkonto, auch den Messenger verwendet sie nicht.

Über den Messenger wurden unter den Nutzernamen "S. K.", "Z. K." und "S. J." von auf der Plattform www.facebook.com registrierten Nutzern (im Folgenden "streitgegenständliche Nutzerkonten") verschiedene Text- und Sprachnachrichten sowie ein Video (diese zusammen auch "die Nachrichten") an Freunde und Familienangehörige der Antragstellerin verschickt. Die Textnachricht, die unter anderem die Worte enthält "ist sie die grösste schlampe" sowie "was für ein schandfleck sie für die stolze Familie [K.] ist", hat die Antragstellerin im Wortlaut wiedergegeben und dazu behauptet, es würden neben dem beleidigenden Inhalt zudem unwahre Tatsachenbehauptungen über sie aufgestellt.

Die Antragstellerin beantragt, "der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Bestandsdaten der [streitgegenständlichen Nutzerkonten], die unter diesem Nutzernamen unter anderem unter der URL (…) Nachrichten, unter anderem an [S.] verschickt haben, durch Angabe jeweils der folgenden, bei der Beteiligten gespeicherten Daten: IP-Adressen, die von den Nutzern für das Hochladen [der Nachrichten] verwendet wurden nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens (…), Namen der Nutzer, (…) E-Mail-Adressen der Nutzer, (…) IP-Adressen, die von den Nutzern zuletzt für einen Zugriff auf [die streitgegenständlichen Nutzerkonten] verwendet wurden nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs (…)."

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Gestattung weiter.

Aus den Gründen

II.

5          Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

6          1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei gegeben, weil die Beteiligte sich gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO rügelos auf das Verfahren eingelassen habe. Es bestehe aber kein Anspruch der Antragstellerin auf Gestattung der Auskunftserteilung, weil der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 TMG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 NetzDG nicht eröffnet sei.

7          Die Anwendung von § 14 Abs. 3 TMG sei zwar nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Vorschrift durch § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG verdrängt werde. § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG bildeten gegenüber § 24 BDSG die speziellere datenschutzrechtliche Regelung.

8          § 14 Abs. 3 TMG erfasse aber nur solche Diensteanbieter, die soziale Netzwerke im Sinne des § 1 Abs. 1 NetzDG betrieben. Dafür spreche zunächst der Wortlaut der Vorschrift. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf soziale Netzwerke ergebe sich allerdings nicht ohne weiteres aus der Gesetzgebungsgeschichte. Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung könnten auch dahin verstanden werden, dass durch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 NetzDG lediglich die Strafvorschriften konkretisiert worden seien, bei deren Verletzung eine datenschutzrechtliche Ermächtigung in Betracht komme. Gleichwohl verstehe der Senat den Willen des Gesetzgebers dahin, dass nur soziale Netzwerke im Sinn des § 1 Abs. 1 NetzDG von der Regelung erfasst werden sollten. Denn in der Gesetzesbegründung werde ausgeführt, mit Inkrafttreten des Gesetzes werde ein durchsetzbarer Auskunftsanspruch des Opfers gegenüber sozialen Netzwerken bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen eröffnet. Hinzu komme, dass es auch bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2014, die Anlass für die Einfügung des § 14 Abs. 3 - 5 TMG gewesen sei, um die Haftung des Betreibers eines Internetportals gegangen sei und § 14 TMG einen dem Grunde nach bestehenden Auskunftsanspruch voraussetze, der im Rahmen bloßer Individualkommunikation fraglich erscheine.

9          Der Messenger der Beteiligten stelle kein soziales Netzwerk dar. Er sei ein Dienst der Individualkommunikation und als solcher nicht von dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz erfasst. Zwar werde es durch die Art und Weise, wie in der Interaktion des Messenger mit dem Dienst "Facebook" mögliche Kontakte ermittelt werden könnten, den Nutzern erleichtert, einer Vielzahl von (ihnen unbekannten) Empfängern ohne großen Aufwand eine Vielzahl von Nachrichten zu senden. Das allein mache durch den Messenger privat versandte Nachrichten aber noch nicht zu solchen, die ausgewählten Nutzergruppen oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden.

10        Unabhängig davon sei fraglich, ob überhaupt ein Auskunftsanspruch gegen die Beteiligte aus § 242 BGB bestehe. Denn es sei nicht ersichtlich, dass ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten bestehe, aus dem die Beteiligte nach Treu und Glauben zur Auskunft über die Daten Dritter verpflichtet sein könne.

11        2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 14 Abs. 4 Satz 5 und 7 TMG, § 70 Abs. 1, § 71 FamFG).

12        a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 14 Abs. 4 Satz 5 TMG, § 70 Abs. 1 FamFG. § 14 Abs. 4 Satz 7 TMG lässt sich anderes nicht entnehmen.

13        aa) Für die Erteilung der Auskunft nach § 14 Abs. 3 TMG ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist, § 14 Abs. 4 Satz 1 TMG. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 5 TMG gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; in Abänderung der dortigen Kostenregelung (§ 81 FamFG) trägt gemäß Satz 6 der Antragsteller die Kosten. Schließlich ist gemäß Satz 7 der Vorschrift die Beschwerde statthaft.

14        bb) Daraus folgt indes nicht, dass die in Satz 7 nicht ausdrücklich genannte Rechtsbeschwerde nicht statthaft wäre. Satz 7 der Vorschrift kommt nicht - wie Satz 6 - einschränkende bzw. ändernde Wirkung zu (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 8 "Alles kann besser werden"; und vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12, NJW-RR 2013, 751 Rn. 10 "Die Heiligtümer des Todes"; jeweils zu § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG). Zwar verweist schon Satz 5 (insgesamt) auf das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, mithin auf die Vorschriften der §§ 1 ff. FamFG und damit auch auf die Regelungen zur Beschwerde und zur Rechtsbeschwerde (§§ 58 ff. und §§ 70 ff. FamFG). Der zusätzlichen Regelung in Satz 7 hätte es daher an sich nicht bedurft. Für eine Auslegung dahin, dass Satz 7 vor diesem Hintergrund einschränkende Wirkung habe, gibt es aber keine Anhaltspunkte. Dem Wortlaut von Satz 7 lässt sich zu der Frage der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nichts entnehmen. Die Gesetzesbegründung verweist lediglich allgemein auf die entsprechende Geltung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BT-Drucks 18/13013 S. 24). Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb die dort allgemein - bei entsprechender Zulassung durch das Beschwerdegericht - statthafte Rechtsbeschwerde hier ausgeschlossen sein sollte; um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelt es sich bei dem Gestattungsverfahren nicht.

15        b) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfende (BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 662/13, BGHZ 203, 373 Rn. 11; vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17, BGHZ 217, 165 Rn. 9) internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (jedenfalls) aufgrund der rügelosen Einlassung der Beteiligten gegeben ist, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-Verordnung, im folgenden "EuGVVO"). Dabei setzt die Anwendbarkeit von Art. 26 EuGVVO die Anwendbarkeit der EuGVVO gemäß deren Art. 1 Abs. 1 EuGVVO voraus (Geimer in: Zöller, ZPO, 32. Auflage, Art. 26 EuGVVO Rn. 17). Nach dieser Vorschrift ist die EuGVVO in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt.

16        aa) Der Anwendungsbereich der EuGVVO wird mithin zunächst durch den Begriff der Zivil- und Handelssachen begrenzt (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - C-406/09, NJW 2011, 3568 Rn. 39). Dieser Begriff ist autonom auszulegen (st. Rspr., EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-523/14, IPRax 2019, 147 Rn. 29 mwN; Gottwald in: MünchKommZPO, 5. Auflage, Art. 1 EuGVVO Rn. 1). Die EuGVVO gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im folgenden "Gerichtshof") für Streitigkeiten, deren Rechtsnatur nach materiell-rechtlichen Kriterien zivilrechtlicher Natur ist; ihr Anwendungsbereich wird durch die Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder durch den Gegenstand des Rechtsstreits bestimmt (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - C-406/09, NJW 2011, 3568 Rn. 39). So richtet sich die Zugehörigkeit einstweiliger Maßnahmen zum Anwendungsbereich der EuGVVO nicht nach ihrer eigenen Rechtsnatur, sondern nach der der durch sie gesicherten Ansprüche (EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - C-391/95, JZ 1999, 1103, 1104 Rn. 33; vom 18. Oktober 2011 - C-406/09, NJW 2011, 3568 Rn. 40). Ebenso hat ein zu vollstreckendes Ordnungsgeld nach § 890 ZPO zwar Strafcharakter, ist an den deutschen Staat zu leisten und wird von Amts wegen beigetrieben; es fällt aber gleichwohl unter den Begriff der Zivil- und Handelssachen, wenn es im Rahmen eines Verfahrens verhängt worden ist, dem die Sicherung privater Rechte zugrunde lag (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2011, aaO Rn. 41 ff.).

17        Auf die Art der Gerichtsbarkeit kommt es dabei nach dem klaren Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 EuGVVO nicht an. Mithin fallen auch zivilrechtliche Entscheidungen eines Strafgerichts (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-523/14, IPRax 2019, 147 Rn. 27 mwN) sowie Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß Art. 1 Abs. 1 EuGVVO in den Anwendungsbereich der Verordnung (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C-386/12, FamRZ 2013, 1873 Rn. 18, 31; Geimer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., Art. 4 EuGVVO Rn. 25; Gottwald in: MünchKommZPO, 5. Auflage, Brüssel Ia-VO Art. 1 Rn. 3; Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage, EuGVVO nF Art. 1 Rn. 1).

18        bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Anwendungsbereich der EuGVVO hier eröffnet; davon ging im Übrigen auch der Gesetzgeber aus (BT-Drucks. 18/13013 S. 24).

19        (1) Bei dem Gestattungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 - 5 TMG handelt es sich um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO. Die gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung betrifft keine subjektiven öffentlichen Rechte, sondern soll die Geltendmachung zivilrechtlicher Auskunftsansprüche gegen den beteiligten Diensteanbieter sowie ggf. zivilrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den betroffenen Nutzer (Verletzer) ermöglichen. Die dem Gestattungsverfahren zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen sind daher privatrechtlicher Natur. Auf den Umstand, dass es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, kommt es nicht an.

20        (2) Soweit aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen der Art. 4 ff. EuGVVO und dem Umstand, dass sie eine "Klage" bzw. die Existenz eines "Beklagten" voraussetzen, abgeleitet wird, dass es sich um ein kontradiktorisch angelegtes Verfahren handeln müsse (Geimer in: Zöller, ZPO, 32. Auflage, Art. 4 EuGVVO Rn. 24), wird dadurch der - wie ausgeführt - weite Anwendungsbereich der EuGVVO nicht entgegen ihrem Art. 1 Abs. 1 (wieder) eingeschränkt (vgl. den Erwägungsgrund 10 der EuGVVO, wonach sie sich auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken soll). Auch Antragsverfahren ohne streitige Entscheidung können "Klagen" im Sinne der EuGVVO sein; anderes kann nur für Verfahren ohne jede Gegenpartei oder ohne Beteiligte im eigentlichen Sinne gelten (Mankowski in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Auflage, Vorbem. zu Art. 4 Brüssel Ia-VO Rn. 20 ff.).

21        Ein solches Verfahren liegt hier aber nicht vor. Das Gestattungsverfahren nach § 14 Abs. 4 TMG in Verbindung mit §§ 1 ff. FamFG ist kein Verfahren ohne jede Gegenpartei oder Beteiligte im eigentlichen Sinne (aA OLG München, GRUR-RR 2012, 228 zu dem Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG; allerdings gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und deren Erwägungsgrund 8; dazu kritisch Eifinger, GRUR-Prax 2011, 474), sondern eine echte Parteistreitigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. zu diesem Begriff BayObLG, Beschluss vom 13. November 1986 - BReg 3 Z 137/86, juris Rn. 50 zu § 37 Abs. 2 BGB; Sternal in Keidel, FamFG, 19. Aufl. § 1 Rn. 33). Die Antragstellerin und die nach § 14 Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 TMG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zwingend am Verfahren zu beteiligende Beteiligte stehen sich mit entgegengesetzten Interessen gegenüber. Die Antragstellerin möchte, dass der Beteiligten gestattet wird, Auskunft über Daten ihrer Nutzer zu erteilen. Die Beteiligte macht geltend, dass eine solche Gestattung nicht zulässig sei. Das Gericht soll den Streit mit verbindlicher Wirkung entscheiden.

22        cc) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof (Art. 267 Abs. 3 AEUV) wegen der Auslegung von Art. 1 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 EuGVVO ist nicht veranlasst. Ein Vorabentscheidungsersuchen ist erforderlich, wenn sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts stellt. Das ist hier indes nicht der Fall. Die Rechtslage ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs - wie oben dargestellt - in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé", vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81, NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG, Beschluss vom 28. August 2014 - 2 BvR 2639/09, NVwZ 2015, 52 Rn. 35).

23        3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zugunsten der Antragstellerin ist zu unterstellen, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telemediengesetzes auf den Messenger anzuwenden sind (§ 1 Abs. 1, § 11 Abs. 3 TMG; unten unter a). Es liegt ein zulässiger Antrag auf Gestattung der Auskunftserteilung vor (§ 14 Abs. 4 Satz 1 TMG in Verbindung mit § 23 FamFG; unten unter b). Zwar geht das Beschwerdegericht zu Recht davon aus, dass § 14 Abs. 3 - 5 TMG nicht durch den Anwendungsvorrang der Datenschutz-Grundverordnung verdrängt wird (unten unter c). Mit der Begründung des Beschwerdegerichts kann der Antrag der Antragstellerin auf Gestattung der Auskunftserteilung aber nicht zurückgewiesen werden (unten unter d).

24        a) Mangels ausreichender Feststellungen des Beschwerdegerichts ist zunächst zugunsten der Antragstellerin zu unterstellen, dass in Bezug auf den Messenger der Beteiligten die im Telemediengesetz enthaltenen datenschutzrechtlichen Regelungen, §§ 11 ff. TMG - und nicht das Telekommunikationsgesetz sowie dessen datenschutzrechtliche Vorschriften, §§ 91 ff. TKG - anzuwenden sind, § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 3 TMG jeweils in Verbindung mit § 3 Nr. 24 TKG.

25        aa) Das Telemediengesetz gilt gemäß § 1 Abs. 1 TMG für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG (sogenannte Mehrwertdienste, vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - III ZR 37/05, juris; Ditscheid, CR 2006, 316 ff.) oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Nach § 3 Nr. 24 TKG sind "Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen. Nach § 11 Abs. 3 TMG gelten bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer nur § 15 Abs. 8 und § 16 Abs. 2 Nr. 4 TMG, weil auf sie im Übrigen das Telekommunikationsgesetz und dessen datenschutzrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, § 3 Nr. 24, §§ 91 ff. TKG.

26        bb) Das Beschwerdegericht hat sich nicht mit der Frage befasst, ob auf den Messenger der Beteiligten gemäß § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 3 TMG das Telemediengesetz bzw. dessen datenschutzrechtliche Vorschriften Anwendung finden (oder die Beteiligte mit dem Messenger Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG erbringt, die dem Telekommunikationsgesetz und dessen Datenschutzvorschriften unterfallen; vgl. auch Mafi-Gudarzi, K&R 2018, 467). Zwar spricht angesichts der in anderem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts zur Funktionsweise des Messenger viel dafür, dass er keinen Telekommunikationsdienst darstellt (vgl. zu internetbasierten Diensten, die keinen Internetzugang vermitteln, sondern bei der Versendung und dem Empfang von Nachrichten aktiv tätig werden, indem sie Nachrichten in Datenpakete zerlegen und über ihre Server in das offene Internet einspeisen und aus dem offenen Internet empfangen - sogenannte Over-the-Top oder OTT-Kommunikationsdienste wie etwa VoIP-Telefonie, Instant-Messaging und webgestützte E-Mail-Dienste - EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019 - C-193/18, juris Rn. 33 ff. betreffend den E-Mail-Dienst GMail von Google; den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG vom 10. Januar 2017, 2017/0003 (COD), S. 2 sowie Spindler in: Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl., § 1 Rn. 26). Mangels ausreichender Feststellungen zu dieser Frage ist die Anwendbarkeit des Telemediengesetzes sowie der datenschutzrechtlichen Regelung des § 14 Abs. 3 - 5 TMG indes im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen, § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 3 TMG.

27        b) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass - was in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2012 - V ZB 106/12, BGHZ 194, 97 Rn. 10; vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, FGPrax 2011, 41 Rn. 9 mwN; Sternal in: Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 23 Rn. 12; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl., § 23 Rn. 6) - ein wirksamer verfahrenseinleitender Antrag auf Gestattung der Auskunftserteilung vorliegt, § 14 Abs. 4 TMG in Verbindung mit § 23 FamFG. Insbesondere fehlt es der Antragstellerin nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil ihr ein einfacherer und billigerer Weg zur Erlangung der (letztlich) begehrten Auskunft offen stünde.

28        aa) Voraussetzung für die Zulässigkeit eines verfahrenseinleitenden Antrags gemäß § 23 FamFG ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Es ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, und fehlt, wenn ein einfacherer oder billigerer Weg zur Erreichung des Ziels besteht oder der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der beantragten Entscheidung hat. Dafür gelten allerdings strenge Maßstäbe. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (oder entfällt) nur dann, wenn das Betreiben des Verfahrens eindeutig zweckwidrig ist und sich als Missbrauch der Rechtspflege darstellt (Sternal in: Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 23 Rn. 33; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl., § 23 Rn. 10).

29        bb) So liegt es hier nicht. Ein einfacherer oder billigerer Weg zur Erreichung des von der Antragstellerin verfolgten Ziels besteht nicht deshalb, weil die Antragstellerin gegen die Beteiligte einen Auskunftsanspruch nunmehr ohne die vorherige Durchführung eines Gestattungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 3 - 5 TMG geltend machen könnte. Zwar ist nach der am 25. Mai 2018 - mithin während des Beschwerdeverfahrens - in Kraft getretenen Vorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG n.F. nunmehr die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch nichtöffentliche Stellen zulässig, wenn sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG n.F. ist aber schon nicht geeignet, die Anforderungen von § 12 Abs. 2 TMG zu erfüllen. Danach dürfen die für die Bereitstellung von Telemedien erhobenen Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit das Telemediengesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, dies erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 Rn. 9 f.).

30        Zudem geht § 14 Abs. 3 - 5 TMG - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - § 24 Abs. 1 BDSG n.F. vor, § 1 Abs. 2 BDSG. Nach § 1 Abs. 2 BDSG gehen andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den das Bundesdatenschutzgesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Bei § 14 Abs. 3 - 5 TMG handelt es sich um eine solche andere Rechtsvorschrift des Bundes über den Datenschutz im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 BDSG (Franzen in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 19. Aufl., § 1 BDSG Rn. 14; Hullen/Roggenkamp in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., § 14 TMG Rn. 22). Die Vorschrift wurde als datenschutzrechtliche Ermächtigungsnorm geschaffen (BT-Drucks. 18/12356 S. 28). Sie ist von dem Gesetzgeber in der Folge weder durch das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU vom 30. Juni 2017 (BGBl I, 2097) noch durch andere Gesetze aufgehoben worden, obwohl eine Überschneidung der Anwendungsbereiche der Regelungen des § 24 BDSG n.F. und des § 14 Abs. 4 - 7 TMG im Gesetzgebungsverfahren erkannt worden war (vgl. BT-Drucks. 18/12356 S. 28).

31        c) Weiter zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass § 14 Abs. 3 - 5 TMG weiterhin anzuwenden ist und nicht durch den Anwendungsvorrang der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung verdrängt wird. Zwar ist die Datenschutzgrundverordnung seit dem 25. Mai 2018 in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO). Nationale Datenschutzgesetze können lediglich nationale Ausführungs-, Durchführungs- und Spezialbestimmungen enthalten und gelten (nur) subsidiär (§ 1 Abs. 3 BDSG). Daraus folgt aber nicht, dass die - durch das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU nicht aufgehobene - Regelung des § 14 Abs. 3 - 5 TMG keine Anwendung mehr fände (so etwa Schulz in: Gola, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 6 Rn. 32; Härting, Internetrecht, 6. Aufl., A. Datenschutzrecht Rn. 133; Piltz in: Gola, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 95 Rn. 19; Sydow, Europäische DSGVO, 2. Aufl., Einleitung Rn. 43; Reimer in: ebenda Artikel 6 Rn. 83; Schmitz ZRP 2017, 172, 173; vgl. auch Buchner, DuD 2016, 155, 161; Keppeler, MMR 2015, 779, 781).

32        aa) Ein Anwendungsvorrang kommt nur in Betracht, falls und soweit zwischen dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union und dem nationalen deutschen Recht ein Widerspruch auftritt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129 Rn. 22 mwN). Das supranational begründete Recht der Europäischen Union entfaltet gegenüber dem mitgliedstaatlichen Recht keine rechtsvernichtende, derogierende Wirkung, sondern drängt nur dessen Anwendung soweit zurück, wie es die Verträge erfordern und es die durch das Zustimmungsgesetz erteilten Rechtsanwendungsbefehle erlauben (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78 Rn. 81; vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06, BVerfGE 126, 286, juris Rn. 53 ff.; BFH, Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BFHE 242, 535 Rn. 28). Dabei ist es Sache der innerstaatlichen Gerichte, die Vorschriften des nationalen Rechts so weit wie möglich derart auszulegen, dass sie in einer zur Verwirklichung des Unionsrechts beitragenden Art und Weise angewandt werden können (EuGH, Urteil vom 11. November 2015 - C-505/14, ZfIR 2016, 64 Rn. 31 ff. mwN; vgl. auch zur richtlinienkonformen Auslegung BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 35 ff.).

33        bb) Dies vorausgeschickt begründet § 14 Abs. 3 - 5 TMG keine Unionsrechtswidrigkeit. § 14 Abs. 3 TMG erlaubt - unter bestimmten Voraussetzungen - die in § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich untersagte zweckändernde Weiterverarbeitung der von dem Diensteanbieter erhobenen Daten. Das steht mit der Datenschutz-Grundverordnung im Einklang, die eine zweckändernde Weiterverarbeitung ebenfalls nur - abgesehen von einer Einwilligung des Betroffenen - auf der Grundlage einer dies gestattenden Rechtsvorschrift vorsieht, Art. 6 Abs. 4 DS-GVO. § 14 Abs. 3 - 5 TMG ist eine Rechtsvorschrift, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Art. 23 Abs. 1 DS-GVO genannten Ziele darstellt, Art. 6 Abs. 4 DS-GVO (Hullen/Roggenkamp in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., § 14 TMG Rn. 22). Die Regelung bildet die Grundlage dafür, dass eine zweckändernde Weiterverarbeitung der durch die Gestattung umfassten Daten erfolgen kann und nicht von vornherein durch den Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO) ausgeschlossen ist.

34        (1) Personenbezogene Daten müssen für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen - abgesehen für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke - nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden ("Zweckbindung"), Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO. Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Art. 23 Abs. 1 DS-GVO genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche - um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist, unter anderem die in Art. 6 Abs. 4 Buchst. a bis e DS-GVO genannten Kriterien (Art. 6 Abs. 4 DS-GVO). Art. 6 Abs. 4 DS-GVO erlaubt folglich als Ausnahme von dem Grundsatz der Zweckbindung des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO eine zweckändernde Weiterverarbeitung, wenn entweder eine Einwilligung vorliegt oder eine den Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 DS-GVO genügende Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten dies gestattet.

35        (2) Nach dem klaren Wortlaut von Art. 6 Abs. 4 DS-GVO sind die Mitgliedstaaten berechtigt, durch nationale Vorschriften mit den in Art. 23 Abs. 1 DS-GVO genannten Zielen (hier: Buchst. j "Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche") eine ausnahmsweise zulässige, zweckändernde Weiterverarbeitung von bereits erhobenen Daten zu gestatten (so auch Albrecht/Jotzo, Das neue Datenschutzrecht der EU, 2017, S. 77; Kramer in: Auernhammer, DSGVO - BDSG, 6. Aufl., § 24 BDSG Rn. 4 und Art. 6 DSGVO Rn. 66; Wedde, in: Däubler/Wedde/Weichert/Sommer, EU-DSGVO und BDSG-neu, 2018, Art. 6 DSGVO Rn. 124; Culik/Döpke, ZD 2017, 226, 229; Assion/Nolte/Veil in: Gierschmann/Schlender/Stentzel/Veil, DS-GVO, 2018, Art. 6 Rn. 227 f.; Taeger in: Taeger, DSGVO, BDSG, 3. Aufl., Art. 6 DSGVO Rn. 140; offen Rose in: Taeger, DSGVO, BDSG, 3. Aufl., § 24 BDSG Rn. 4).

36        Soweit demgegenüber unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO die Ansicht vertreten wird, dem nationalen Gesetzgeber habe durch Art. 6 Abs. 4 DS-GVO nur im Bereich der Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c ("die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt"; vgl. zum Begriff der rechtlichen Verpflichtung Roßnagel in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2019, Art. 6 Abs. 1 Rn. 53; Taeger in: Taeger/Gabel, 3. Aufl., Art. 6 DSGVO Rn. 67) und Buchst. e ("die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde") eine Regelungskompetenz zugestanden werden sollen (Heberlein in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., 2018, Art. 6 Rn. 51; Herbst in: Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG, 2. Aufl., § 24 BDSG Rn. 10, 13; Buchner/Petri in: Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG, 2. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 180, 199 f.; offen Kühling/Martini EuZW 2016, 448, 451) ist das mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar.

37        Auch die von dieser Ansicht angeführten systematischen Gründe greifen nicht durch. Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO beziehen sich auf Abs. 1 der Vorschrift und formen die dort geregelte Zulässigkeit einer Verarbeitung von Daten zu den Zwecken aus, für die sie ursprünglich erhoben worden bzw. mit denen sie im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO noch vereinbar sind. Denn die Mitgliedstaaten können in den nach den Absätzen 2 und 3 erlassenen Rechtsvorschriften auch die Aufgaben und Zwecke konkretisieren, für die eine Weiterverarbeitung als vereinbar und rechtmäßig erachtet wird (Erwägungsgrund 50 Satz 3). Die in Art. 6 Abs. 1 DS-GVO geregelten Rechtmäßigkeitsbedingungen heben indes das in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b enthaltene (absolute) Verbot der zweckändernden Weiterverarbeitung (im Sinne eines nicht mit der ursprünglichen Erhebung vereinbaren Zwecks) nicht auf. Seine Einschränkung findet sich (allein) in Art. 6 Abs. 4 DS-GVO, wo ausdrücklich auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, die Maßnahmen zum Schutz der in Art. 23 Abs. 1 DS-GVO genannten Ziele darstellen (Roßnagel in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2019, Art. 6 Abs. 4 Rn. 1, 4). Wäre demgegenüber die andere Ansicht (Heberlein in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 6 Rn. 51) zutreffend, ergäbe diese Verweisung keinen Sinn. Dann hätte es genügt, im Rahmen des Absatzes 4 auf die Rechtsgrundlagen des Absatzes 3 zu verweisen (so auch Kühling/Martini, Die Datenschutzgrundverordnung und das nationale Recht - Erste Überlegungen zum innerstaatlichen Regelungsbedarf, 2016, S. 43 f.).

38        Soweit das Bedenken geäußert wird, die Mitgliedstaaten könnten Art. 6 Abs. 4 DS-GVO nutzen, um sich Regelungsbefugnisse anzumaßen, die ihnen Art. 6 Abs. 1 bis 3 DS-GVO nicht habe zugestehen wollen (Kühling/Martini, Die Datenschutzgrundverordnung und das nationale Recht - Erste Überlegungen zum innerstaatlichen Regelungsbedarf, 2016, S. 43 f.), trifft das - jedenfalls im Hinblick auf eine mit dem ursprünglichen Erhebungszweck nicht vereinbare Weiterverarbeitung - nicht zu. Tatsächlich weichen die Regelungsbefugnisse der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ersterhebung und eine mit dem ursprünglichen Erhebungszweck vereinbare zweckändernde Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a - e DS-GVO einerseits und in Bezug auf eine nicht mit dem ursprünglichen Erhebungszweck vereinbare zweckändernde Weiterverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 4 DS-GVO andererseits voneinander ab. Angesichts der unterschiedlichen Ausgangsregelungen (grundsätzliches Verbot der mit den Erhebungszwecken nicht vereinbaren Weiterverarbeitung in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO einerseits, verschiedene Rechtmäßigkeitstatbestände in Art. 6 Abs. 1 DS-GVO für die Ersterhebung und eine mit dem Zweck der (Erst)Erhebung vereinbaren Verarbeitung andererseits) sind unterschiedliche Regelungsbefugnisse gerade im Hinblick auf die Ziele des Art. 23 Abs. 1 Buchst. i ("den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen") und Buchst. j ("die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche") DS-GVO indes notwendig und sinnvoll. Das wird an dem vorliegenden Fall deutlich, in dem eine erneute Erhebung der bei der Beteiligten vorhandenen Daten nach den Grundsätzen des Art. 6 Abs. 1 DS-GVO aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und ihre zweckändernde Weiterverarbeitung ohne eine dies erlaubende mitgliedstaatliche Regelung (absolut) ausgeschlossen wäre.

39        Die gefundene Auslegung wird auch durch den Erwägungsgrund 50 Satz 7 der Datenschutz-Grundverordnung gestützt. Danach sollte der Verantwortliche die personenbezogenen Daten ungeachtet der Vereinbarkeit der Zwecke weiterverarbeiten dürfen, wenn die Verarbeitung auf Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten beruht, was in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz insbesondere wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses darstellt. Die Ziele des Art. 23 Abs. 1 Buchst. i und j ("die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche") DS-GVO werden dadurch nicht ausgeschlossen.

40        (3) § 14 Abs. 3 - 5 TMG ist eine Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 6 Abs. 4 DS-GVO. Die Vorschrift dient der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (Art. 23 Abs. 1 Buchst j DS-GVO) und verfolgt damit ein in Art. 23 Abs. 1 DS-GVO genanntes Ziel. Sie ist in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz dieses Ziels.

41        Sie ist notwendig, weil ohne eine Auskunft über die Daten eines Verletzers absolut geschützter Rechte die Verfolgung und Durchsetzung der gegen diesen gerichteten Ansprüche nicht möglich ist. Sie ist verhältnismäßig. Sie enthält entsprechend Art. 23 Abs. 2 Buchst. a - h DS-GVO a) den Zweck der Verarbeitung ("Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden"), b) die Kategorien persönlicher Daten ("vorhandene Bestandsdaten", § 14 Abs. 3 TMG und "Abrechnungsdaten" § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG), c) den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen ("Auskunftserteilung"), d) die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung ("vorherige gerichtliche Anordnung", vgl. BT-Drucks. 18/13013, S. 24), e) die Angaben zu den Verantwortlichen ("Diensteanbieter"), f) die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung ("soweit dies … erforderlich ist"), g) die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ("vorherige gerichtliche Anordnung", vgl. BT-Drucks. 18/13013 S. 24) sowie h) das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist ("darf den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrichten"). Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass der Diensteanbieter in der Regel aus den vertraglichen Regelungen im Innenverhältnis zum Nutzer (Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB) zu seiner Unterrichtung verpflichtet sein wird (BT-Drucks. 13013 S. 24). Das Gericht hat im Gestattungsverfahren gemäß § 7 FamFG in Verbindung mit Art. 103 Abs.1 GG ferner in geeigneter Weise - wie etwa durch Einholung einer entsprechenden Versicherung des Diensteanbieters - sicherzustellen, dass der betroffene Nutzer, soweit möglich, von dem Gestattungsverfahren unterrichtet worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765/89, NJW 1994, 1053; Zimmermann in Keidel, FamFG, 19. Auflage, § 7 Rn. 50). Der betroffene Nutzer kann ferner ggf. nach Erlangung der Kenntnis von der Gestattung Beschwerde einlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12, aaO, Rn. 11 ff.).

42        cc) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof (Art. 267 Abs. 3 AEUV) wegen der Auslegung von Art. 6 Abs. 4 DS-GVO ist nicht veranlasst. Ein Vorabentscheidungsersuchen ist - wie oben bereits ausgeführt - erforderlich, wenn sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts stellt. Das ist hier indes nicht der Fall.

43        (1) Die Rechtslage ist - soweit für die Entscheidung des vorliegenden Falles hier erheblich - wie oben dargestellt im Hinblick auf die vorgenommene Auslegung von Art. 6 Abs. 4 DS-GVO angesichts des klaren Wortlauts, der klaren Systematik der Vorschrift und ihres eindeutigen Sinns und Zwecks (von vornherein) eindeutig ("acte clair", vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81, NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG, Beschluss vom 28. August 2014 - 2 BvR 2639/09, NVwZ 2015, 52 Rn. 35). Davon ist im Übrigen auch der deutsche Gesetzgeber ausgegangen, der auf der Grundlage des ihm von Art. 6 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 DS-GVO eröffneten Regelungsspielraums die Vorschrift des § 24 Abs. 1 BDSG erlassen hat (BT-Drucks. 18/11325 S. 95 f.; vgl. auch Schwartmann/Pieper in: Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, 2018, Art. 6 DS-GVO Rn. 207).

44        (2) Nicht entscheidungserheblich ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob eine Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 6 Abs. 4 DS-GVO zugleich eine Rechtsgrundlage für die mit dem ursprünglichen Zweck nicht vereinbare Weiterverarbeitung darstellt, oder ob sie lediglich die Möglichkeit einer solchen Weiterverarbeitung eröffnet, für diese aber zusätzlich einer der Rechtmäßigkeitstatbestände des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a - f DS-GVO gegeben sein muss (vgl. zum Streitstand etwa Schwartmann/Pieper in: Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, 2018, DS-GVO/BDSG, Art. 6 DS-GVO Rn. 185 f. mwN). Letzteres würde - in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - bedeuten, dass eine zweckändernde Weiterverarbeitung auf der Grundlage einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DS-GVO) nur erfolgen dürfte, wenn zugleich Raum für eine Abwägung der im konkreten Einzelfall einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen bliebe (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO). Ein Mitgliedstaat dürfte das Ergebnis der Abwägung nicht abschließend vorschreiben, ohne Raum für ein Ergebnis zu lassen, das aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls anders ausfällt (vgl. auch Senat, Urteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 135/13, BGHZ 215, 55 Rn. 40).

45        Wie Art. 6 Abs. 4 DS-GVO in Bezug auf diese Frage auszulegen ist und ob in diesem Fall die Vorschrift des § 14 Abs. 3 - 5 TMG unionsrechtskonform so ausgelegt werden kann, dass eine Gestattung nur erfolgen darf, wenn das grundsätzlich vorgegebene Abwägungsergebnis nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls anders ausfällt, kann indes hier dahinstehen. Denn dies wird erst dann entscheidungserheblich, wenn hinreichende Feststellungen dazu getroffen sind (§ 26 FamFG in Verbindung mit § 14 Abs. 4 TMG, § 37 FamFG), ob, wann und an wen von welchen Nutzerkonten welche rechtswidrigen Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG versandt worden sind, ob und inwieweit es sich bei den von der Antragstellerin begehrten Daten um Bestandsdaten bzw. Nutzungsdaten im Sinne von § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG handelt, und ob insoweit überhaupt Umstände des Einzelfalls vorliegen (können), die geeignet sind, das grundsätzlich vorgegebene Abwägungsergebnis in Frage zu stellen. Bisher ist dazu im Einzelnen nichts festgestellt. Erst auf der Grundlage ausreichender Feststellungen wird sich erweisen, ob und in Bezug auf welche Nutzerkonten eine etwaig gebotene (Einzel-)Abwägung zu einem anderen Ergebnis führen könnte und damit entscheidungserheblich wäre.

46        d) Zu Unrecht meint aber das Beschwerdegericht, dass § 14 Abs. 3 TMG nur solche Diensteanbieter erfasst, die soziale Netzwerke im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG betreiben. Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich nicht auf soziale Netzwerke im Sinne des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, sondern gilt für alle Diensteanbieter im Sinne von § 2 Nr. 1 TMG. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann der Antrag der Antragstellerin daher nicht zurückgewiesen werden.

47        aa) Gemäß § 14 Abs. 3 TMG darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist. Diensteanbieter ist nach der in § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG enthaltenen Definition jede natürliche und juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.

48        Rechtswidrige Inhalte sind in § 1 Abs. 3 NetzDG definiert als Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 1 NetzDG, die den Tatbestand der §§ 86, 86a,89a,91,100a,111,126,129 bis 129b,130,131,140,166,184b in Verbindung mit 184d,185 bis 187,201a,241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Nach § 1 Abs. 1 NetzDG gilt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne des Gesetzes (§ 1 Abs. 3 Satz 2 NetzDG). Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 3 NetzDG).

49        bb) Dies vorausgeschickt, stellt sich die Frage, ob von § 14 Abs. 3 TMG (alle) Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG erfasst werden und die Verweisung auf § 1 Abs. 3 NetzDG lediglich die Strafvorschriften konkretisiert, bei deren Verletzung eine datenschutzrechtliche Ermächtigung für die Erfüllung eines etwaigen Auskunftsanspruchs geschaffen wird (vgl. Mafi-Gudarzi, K&R 2018, 467; Pille, NJW 2018, 3545, 3546), oder ob - so hat das Beschwerdegericht es gesehen - die Vorschrift deutlich enger dahin auszulegen ist, dass sie sich wegen der in § 1 Abs. 3 NetzDG enthaltenen weiteren Verweisung auf "Inhalte im Sinne des Absatzes 1" nur auf Telemediendiensteanbieter bezieht, die soziale Netzwerke im Sinne des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes betreiben.

50        Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass § 14 Abs. 3 TMG sich auf alle Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG bezieht. Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht eindeutig, weil die in ihr enthaltene Verweisung sowohl in dem einen als auch in dem anderen Sinne verstanden werden kann. Sinn und Zweck der Vorschrift, die Entstehungsgeschichte und ihre systematische Stellung sprechen indes für eine Auslegung dahin, dass von der Vorschrift alle Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG erfasst werden.

51        (1) Ausweislich des ursprünglichen Entwurfs des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes war zunächst beabsichtigt, § 14 Abs. 2 TMG nach dem Wort "Eigentum" um die Wörter "oder andere absolut geschützte Rechte" zu ergänzen (BT-Drucks. 18/12356 S. 10, S. 28 f.). Dadurch sollte vor dem Hintergrund der Entscheidung des Senats vom 1. Juli 2014 (VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 ff.) § 14 Abs. 2 TMG ausgeweitet und die Durchsetzung eines nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen bestehenden Auskunftsanspruchs ermöglicht werden (BT-Drucks. 18/12356 S. 29 oben). Anlass für die Änderung des § 14 TMG war mithin die Fallgestaltung, die dem Senatsurteil vom 1. Juli 2014 (VI ZR 345/13, BGHZ 2012, 380 ff.) zugrunde liegt (vgl. dazu BT-Drucks. 18/12356 S. 28). Diese betraf eine anonym auf einem Internetportal, das die Bewertung von Ärzten ermöglicht, eingestellte Äußerung; der Senat hat einen Auskunftsanspruch des Verletzten gegen den Betreiber des Bewertungsportals verneint. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Auskunftserteilung rechtlich unmöglich sei, weil eine den Anforderungen des § 12 Abs. 2 TMG entsprechende datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage nicht existiere. Diese sollte nunmehr geschaffen werden.

52        (2) Der Bundesrat äußerte in seiner Stellungnahme Bedenken gegen den Vorschlag und bat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die geplante Änderung des § 14 Abs. 2 TMG erforderlich sei und im Zusammenhang mit der Zielsetzung des Gesetzes stehe (BT-Drucks. 18/12727 S. 25; Prüfbitte Nr. 27). Dabei wies er darauf hin, dass das Telemediengesetz alle Diensteanbieter verpflichte, so dass die Gefahr einer faktischen Abschaffung der Möglichkeit der anonymen und pseudonymen Meinungsäußerung im Internet bestehe. In der Folge kam es auf Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu der jetzigen Fassung der Vorschrift (BT-Drucks. 18/13013 S. 12, 13; S. 23 f.). Opfern von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz sollte ermöglicht werden, aufgrund gerichtlicher Anordnung die Bestandsdaten der Verletzer von Diensteanbietern zu erhalten (BT-Drucks. 18/13013 S. 2). Ziel des Auskunftsanspruchs ist es nach der Gesetzesbegründung, den Betroffenen einen wirksamen und durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung der Identität des Verletzers bei Rechtsverletzungen im Internet zu verschaffen. Dies entspreche dem schon mit dem ursprünglichen Gesetzentwurf mit § 14 Abs. 2 TMG-E verfolgten Anliegen. In Fällen, in welchen ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB dem Grunde nach bestehe, werde dieser Auskunftsanspruch für den Diensteanbieter dadurch erfüllbar.

53        (3) Daraus ergibt sich, dass Sinn und Zweck des Gesetzes nicht darauf beschränkt sind, (nur) dem durch Äußerungen in sozialen Netzwerken im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG Verletzten einen Anspruch zu verschaffen, sondern es für alle Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet gelten soll. Nach seinem Sinn und Zweck werden von § 14 Abs. 3 TMG daher alle Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG erfasst. Die engere Auslegung würde entgegen dem insoweit ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers dazu führen, dass die Fallgestaltung, die dem Senatsurteil vom 1. Juli 2014 (VI ZR 345/13, BGHZ 2012, 380 ff.) zugrunde liegt, nicht in den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 3 TMG fiele, obwohl sie Anlass und Grund für die Neuregelung gewesen ist. Denn durch § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG werden nur wenige soziale Netzwerke erfasst, nämlich diejenigen, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (vgl. BT-Drucks. 18/12727 S. 18). Ärztebewertungsportale fallen als Plattformen, die zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind, nicht darunter, § 1 Abs. 1 Satz 3 NetzDG (vgl. BT-Drucks. 18/12727 S. 18; BT-Drucks. 18/13013 S. 18). Durch die engere Auslegung würde daher der Sinn und Zweck des Gesetzes verfehlt.

54        (4) Schließlich spricht auch die systematische Stellung der Vorschrift im Telemediengesetz dafür, dass sie alle Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG erfassen soll. Wäre die Vorschrift auf den Anwendungsbereich des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes beschränkt, hätte es nähergelegen, sie auch systematisch dort zu verorten.

III.

55        Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben; die Sache war zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).

56        Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

57        1. Wenn das Beschwerdegericht sich davon überzeugen kann, dass es sich bei dem Messenger der Beteiligten um ein Telemedium handelt, wird es ggf. von Amts wegen zu ermitteln (§§ 26 ff. FamFG) und sich davon zu überzeugen haben (§ 37 FamFG), ob, wann und an wen von den streitgegenständlichen Nutzerkonten rechtswidrige Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG versandt worden sind. Bisher belegen die von der Antragstellerin eingereichten Ausdrucke bezüglich der Nutzerkonten "Z. K." und "S. J." nicht einmal, dass von diesen überhaupt Nachrichten verschickt worden sind. Gleichwohl hat das Beschwerdegericht sich überzeugt gezeigt, es seien "von drei … Nutzerkonten verschiedene Nachrichten ... verschickt" worden. Die entsprechenden Ermittlungen und Feststellungen in Bezug auf alle drei Nutzerkonten wird es ggf. - soweit es im weiteren Verfahren darauf ankommen sollte (vgl. unten unter 2) - nachzuholen haben. Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Rechte der betroffenen Nutzer, die sich an dem Gestattungsverfahren nicht beteiligen können, für das Verfahren die Anwendbarkeit des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehen. Der in diesem Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz sichert im Interesse der Nutzer verfahrensrechtlich ab, dass es nicht vorschnell zur Herausgabe von Daten kommt (vgl. BT-Drucks. 18/13013 S. 24). Für den Erlass einer gerichtlichen Anordnung gemäß § 14 Abs. 4 TMG reicht daher die bloße Behauptung des Antragstellers, ein Nutzer habe eine Nachricht verschickt, nicht aus.

58        2. Das Beschwerdegericht wird ferner - was es zutreffend als weitere Voraussetzung einer gerichtlichen Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erkannt hat - zu prüfen haben, ob der Antragstellerin materiell ein Auskunftsanspruch gegen die Beteiligte zusteht (§ 14 Abs. 4 TMG; vgl. auch Senat, Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 Rn. 6 f.).

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