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Wirtschaftsrecht
02.09.2021
Wirtschaftsrecht
OLG Schleswig-Holstein: Dem Abtretungsempfänger zuzurechnende Kenntnis des Abtretenden von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gem. § 166 Abs. 1 BGB

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.6.2021 – 9 U 109/20

ECLI:DE:OLGSH:2021:0623.9U109.20.00

Volltext: BB-Online BBL2021-2056-1

Sachverhalt

    I.

Die Parteien streiten über die Rückgewähr von Leistungen auf eine abgetretene Forderung nach Insolvenzanfechtung.

Die A. Vertrieb GmbH (im Weiteren: Schuldnerin) ist Teil der A.-Unternehmensgruppe, die Räucherfisch produziert und vertreibt. Die Unternehmensgruppe besteht neben der Schuldnerin und der A. Service GmbH, beide mit Sitz in Deutschland, aus zwei für die Produktion zuständigen Unternehmen in Polen beziehungsweise der Türkei.

Über das Vermögen der A. Service GmbH wurde im Jahr 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Schuldnerin übernahm daraufhin den wesentlichen Teil der Geschäftstätigkeit der A. Service GmbH. Nach dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr Mai 2013 bis April 2014 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Schuldnerin 0,52 % ihrer Umsatzerlöse. Ziel der Schuldnerin für das Geschäftsjahr 2014/2015 war es, die Umsatzrentabilität auf 5 bis 7 % zu steigern. Im Rahmen eines Factoringverhältnisses hatte die Schuldnerin alle zukünftigen Forderungen gegen ihre Kunden an die B. GmbH abgetreten.

Am 24. November 2014 schloss die Schuldnerin auf Vermittlung des Beraters L. mit der C. AG (im Weiteren: C. AG), einem Dienstleister im Bereich der Mittelstandsfinanzierung, einen Rahmenvertrag (Anlage K10, Anlagenband Kläger Teil V), in dem sich die C. AG verpflichtete, auf Anforderung der Schuldnerin Waren oder Investitionsgüter zu erwerben und an diese mit einem vereinbarten Zahlungsziel von 60 Tagen weiter zu veräußern. Die C. AG räumte der Schuldnerin ein Bestelllimit von 100.000 Euro ein. Für ihre Tätigkeit erhielt die C. AG ein Prolongationsentgelt von 1,65 % zuzüglich Umsatzsteuer der Bruttoforderungssumme sowie weitere 3 % Ausgleichsgebühren zuzüglich Umsatzsteuer auf die Bruttoforderungssumme. Die C. AG, der die Angaben betreffend die Umsatzrentabilität der Schuldnerin im Jahr 2013/2014 bekannt waren, machte den Vertragsschluss zunächst vom Abschluss einer als Drei-Parteien-Vereinbarung bezeichneten Übereinkunft zwischen ihr, der B. GmbH und der Schuldnerin abhängig, nach der die B. GmbH zugunsten der C. AG auf ihre Rechte aus der Vorausabtretung der factorierten Forderungen verzichten sollte. Nachdem die B. GmbH dies im Januar 2015 abgelehnt hatte, teilte die C. AG der Schuldnerin mittels durch Herrn L. weitergeleiteter E-Mail (Anlage K14, Anlagenband Kläger V) mit, dass die Geschäftsverbindung auch ohne Drei-Parteien-Vereinbarung fortgesetzt werden könne, wenn die Forderungen pünktlich gezahlt würden. Anderenfalls werde bei der C. AG niemand für eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung begeistert werden können.

Die C. AG hatte im August 2014 ihrerseits einen Factoringvertrag mit der Beklagten geschlossen, in dem sie sich verpflichtet hatte, ihre künftig entstehenden Forderungen aus Warenlieferungen oder Leistungen der Beklagten zum Kauf anzubieten und ihr bereits im Voraus abzutreten. Als Gegenleistung sollte die Beklagte einem bei ihr geführten Konto der C. AG den Bruttobetrag der Forderung abzüglich einer Factoringgebühr und Zinsen gutschreiben. Weiter lautet der Vertrag (Anlage B2, Bl. 256 ff. d.A.), in dem die Beklagte als Factor und die C. AG als Firma bezeichnet wird, auszugsweise:

„7.1 Dem Factor obliegen Mahn- und weitergehende Rechtsverfolgungsmaßnahmen für alle angekauften und abgetretenen Forderungen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle der Ziffer 6.4 (Debitor erhebt von der Firma nicht anerkannte schlüssige Einreden oder Einwendungen gegen eine Forderung). …

    …

11.1 Die Firma verpflichtet sich, jede vom Factor geforderte Unterstützung zur Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Debitoren nach besten Kräften unverzüglich zu gewähren, insbesondere durch Auskunftserteilung, Überlassung von Unterlagen sowie Abgabe aller Erklärungen, die ggf. zur Durchsetzung erforderlich sind. …“

Bestandteil des Factoringvertrags waren die Allgemeinen Factoringbedingungen der Beklagten (Anlage B4, Bl. 273 ff. d.A.). Diese lauten unter Nr. 4 b):

„Sind oder werden der Firma Umstände bekannt, welche die Zahlungsunfähigkeit des Debitors und die Durchsetzung einer zum Kauf anzubietenden, angebotenen bzw. angekauften Forderung gefährden könnten, hat sie dem Factor diese Umstände unverzüglich mitzuteilen. …“

Nach Abschluss des Rahmenvertrags vom November 2014 forderte die Schuldnerin bei der C. AG Waren an, die nach Bestellung durch die C. AG seitens der Lieferanten an die Schuldnerin geliefert wurden. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung beglich die Schuldnerin 15 Forderungen gegenüber der C. AG innerhalb des vereinbarten Zeitraums.

Darüber hinaus bestand eine Forderung der C. AG gegen die Schuldnerin über 53.843,26 Euro, die auf einer Warenlieferung an die Schuldnerin vom 5. Februar 2015 beruhte und die die C. AG mit Rechnung vom 9. Februar 2015 (Anlage K30, Anlagenband Kläger) abrechnete. In dieser Rechnung teilte die C. AG der Schuldnerin mit, dass die Forderung an die Beklagte abgetreten sei. Innerhalb des bis zum 9. Mai 2015 verlängerten Zahlungszeitraums beglich die Schuldnerin diese Forderung nicht. Mit E-Mail vom 20. Mai 2015 (Anlage K19, Anlagenband Kläger V) kündigte Herr L. für die Schuldnerin an, dass die Zahlung am folgenden Tag auf den Weg gehe. Er übernehme gerade einen Teil der Liquiditäts-Disposition für die Schuldnerin, jedenfalls betreffend die Liquidität gegenüber Dritten wie der C. AG, und befinde sich noch in der Abstimmung mit seinem Ansprechpartner im Haus der Schuldnerin. Mit weiterer E-Mail vom 22. Mai 2019 (Anlage K19, Anlagenband Kläger V) erklärte Herr L. für die Schuldnerin, die Zahlung der Forderung bis zum 27. oder 28. Juni zuzusagen. Es habe Verzögerungen mit Rückflüssen gegeben, und die Schuldnerin habe über die zurückliegenden Pfingstfeiertage ihre Produktion in Gang halten müssen. Eine Zahlung bis zum 27. oder 28. Juni lehnte die C. AG mit E-Mail vom 22. Mai 2015 (Anlage K19, Anlagenband Kläger V) ab und forderte die Schuldnerin zur Zahlung bis zum 27. Mai 2015 auf. Anderenfalls werde die Einkaufslinie der Schuldnerin bei der C. AG gestrichen. Am 28. Mai 2015 überwies die Schuldnerin 53.843,26 Euro an die Beklagte.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 kündigte die C. AG den Rahmenvertrag vom 24. November 2014.

Aufgrund Eigenantrags vom 14. Juli 2015 wurde am 28. August 2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 14. November 2018 (Anlage K23, Anlagenband Kläger V) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung der am 28. Mai 2015 geleisteten Überweisung und forderte die Beklagte zur Rückzahlung bis zum 28. November 2018 auf.

Der Kläger nahm in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht H. die C. AG auf Rückzahlung weiterer von der Schuldnerin an diese geleisteter Zahlungen in Anspruch. Mit Urteil vom Oktober 2019 (Anlagenband Beklagte) wies das Landgericht H. die Klage ab, weil die C. AG den Umständen nach keine Kenntnis von einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt und deshalb einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht gekannt habe.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Rückzahlung der 53.843,26 Euro nebst Zinsen sowie die Verurteilung zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Er hat behauptet, die Schuldnerin habe ab Dezember 2013 fortlaufend wenigstens die Hälfte ihrer fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr ausgeglichen. Am 23. Dezember 2013 habe außerdem im Verhältnis zwischen fälligen Verbindlichkeiten und verfügbaren Mitteln der Schuldnerin eine Liquiditätslücke von 99,66 % (gemeint: 96,66 %) bestanden, die sich in den nachfolgenden drei Wochen nur auf 38,21 % verringert habe. Aus den Umständen, insbesondere der zwischen den Beteiligten gewechselten Korrespondenz, sei der C. AG die finanzielle Lage der Schuldnerin bekannt gewesen. Die mit der Rahmenvereinbarung zwischen Schuldnerin und C. AG verbundenen Kosten lägen deutlich über einer Bankfinanzierung. In der Lebensmittelbranche, in der die Schuldnerin tätig gewesen sei, reichten bereits branchenübliche Margen nicht aus, um diese zusätzlichen Kosten abzudecken. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kenntnis der C. AG sei der Beklagten zuzurechnen.

Die Beklagte hat die Fortwirkung der im Dezember 2013 bestehenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bis zum 28. Mai 2015 bestritten. Sie hat die Auffassung vertreten, das Landgericht H. habe im Urteil vom Oktober 2019 mit zutreffenden Erwägungen die fehlende Kenntnis der C. AG von einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin angenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ansprüche aus Insolvenzanfechtung scheiterten an der fehlenden Kenntnis der Beklagten von der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der Überweisung der 53.843,26 Euro. Tatsachen, aus denen eine unmittelbare Kenntnis der Beklagten herzuleiten sei, habe der Kläger nicht vorgetragen. Eine etwaige Kenntnis der C. AG sei der Beklagten weder aufgrund der Abtretung der Forderung noch infolge einer wirksamen Stellvertretung oder Wissensvertretung zuzurechnen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine ursprünglichen Klageanträge weiterverfolgt. Er meint, das Landgericht habe der Beklagten zu Unrecht die Kenntnis der C. AG nicht aufgrund der Abtretung zugerechnet. Tatbestandliche Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung seien dem Abtretungsempfänger entsprechend § 404 BGB zuzurechnen. Das umfasse auch eine etwaige Kenntnis des Abtretenden von der wirtschaftlichen Lage des Schuldners. Maßgebend sei, dass das Risiko einer Insolvenzanfechtung nicht durch Abtretung vom zugrundeliegenden Zahlungsanspruch gegen die Schuldnerin getrennt werden könne. Auch dürfe das schädliche Wissen des Abtretenden nicht durch die Abtretung verloren gehen. Darüber hinaus sei die Kenntnis der C. AG der Beklagten auch gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, weil die C. AG nach Anzeige der Abtretung die Forderung gegenüber der Schuldnerin im Interesse der Beklagten und damit als deren Stellvertreterin geltend gemacht habe. Da das Landgericht eine Wissenszurechnung aufgrund der Stellvertretereigenschaft der C. AG in der mündlichen Verhandlung nicht angesprochen habe, sei das landgerichtliche Urteil zudem eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung. Die weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags in der Berufungsinstanz ergeben sich aus seiner Berufungsbegründung vom 30. September 2020 (Bl. 207-211 d.A.) und den Schriftsätzen vom 23. Februar 2021 (Bl. 238-241 d.A.) und vom 17. Mai 2021 (Bl. 284-285 d.A.).

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. September 2020 (6 O 161/19) insgesamt abzuändern und

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger und Berufungsführer einen Betrag in Höhe von 53.843,26 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2019 zu zahlen sowie

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber der Kirstein Rechtsanwaltskanzlei von der Verbindlichkeit der außergerichtlich entstandenen Kosten in Höhe von 480,20 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, die C. AG habe ein eigenes Interesse an einer termingerechten Zahlung durch die Schuldnerin gehabt, weil sie bis zur Zahlung der Schuldnerin Zinsen an die Beklagte habe zahlen müssen und erst nach Zahlung Spielraum für weitere Forderungsverkäufe an die Beklagte erhalten habe. Die Beklagte meint, für sie habe kein Anlass bestanden, wegen der jetzt zurückgeforderten Zahlung mit der Schuldnerin in unmittelbaren Kontakt zu treten. Die C. AG habe sich, wenngleich ausschließlich im eigenen Interesse, um eine fristgerechte Zahlung der Schuldnerin bemüht. Die C. AG sei auch nicht Stellvertreterin oder Wissensvertreterin der Beklagten gegenüber der Schuldnerin gewesen. Die sich aus dem zwischen C. AG und Beklagter geschlossenen Factoringvertrag ergebenden Verpflichtungen der C. AG rechtfertigten eine Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB nicht. Insbesondere lasse sich auf die Offenlegung der Abtretung gegenüber der Schuldnerin weder eine Duldungs- noch eine Anscheinsvollmacht stützen. Das weitere Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz ergibt sich aus ihrer Berufungserwiderung vom 18. Dezember 2020 (Bl. 215-222 d.A.) und dem Schriftsatz vom 8. März 2021 (Bl. 247-277 d.A.).

Aus den Gründen

    II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache bis auf einen geringen Teil Erfolg.

1. Begründet ist die Berufung zunächst hinsichtlich der geltend gemachten Hauptforderung. Auf der Grundlage der nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen steht dem Kläger ein Zahlungsanspruch über 53.843,26 Euro aus § 143 Abs. 1 InsO (in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung, vgl. Art. 103j Abs. 1 EGInsO) zu. Die Beklagte hat die an sie gezahlten 53.843,26 Euro durch eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin erlangt. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig gewesen ist und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit gekannt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor.

a) Die angefochtene Zahlung vom 28. Mai 2015, die zu einer Befriedigung der von der C. AG an die Beklagte abgetretenen offenen Forderung geführt hat, ist innerhalb der letzten drei Monate vor dem am 14. Juli 2015 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Sie hat auch die Insolvenzgläubiger im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt. Dafür genügt es, dass die geleistete Zahlung – wie hier – das später der Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung stehende Vermögen der Schuldnerin verringert hat (BGH, Urteile vom 6. Juli 2017 – IX ZR 178/16, WM 2017, S. 1709 Rn. 7; vom 7. Mai 2015 – IX ZR 95/14, ZinsO 2015, S. 1262 Rn. 8).

b) Die Schuldnerin ist zum Zeitpunkt der Zahlung vom 28. Mai 2015 zahlungsunfähig gewesen.

aa) Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das muss im Anfechtungsprozess nicht durch Vorlage einer entsprechenden Liquiditätsbilanz der Schuldnerin vorgetragen werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hat (BGH, Beschluss vom 15. November 2018 – IX ZR 81/18, ZinsO 2019, S. 192 Rn. 3; Urteile vom 6. Juli 2017 – IX ZR 178/16, WM 2017, S. 1709, 1710 Rn. 9; vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10, ZIP 2011, S. 1416, 1417 Rn. 10; vom 19. Februar 2009 – IX ZR 62/08, NJW 2009, S. 1202, 1203 Rn. 13).

bb) So liegt es hier. Nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers hat die Schuldnerin im Dezember 2013 ihre Zahlungen eingestellt. Zahlungseinstellung ist dasjenige äußere Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Es muss sich also aus den Umständen mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 – IX ZR 228/03, ZIP 2006, S. 2222, 2223 Rn. 13). So ist es hier nach dem Vortrag des Klägers im Dezember 2013 gewesen. Dieser Vortrag gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Offenbleiben kann, inwieweit die Beklagte den Vortrag mit ihren Ausführungen betreffend ein späteres Wiedererlangen der Zahlungsfähigkeit überhaupt hat bestreiten wollen. Denn jedenfalls genügt ihr etwaiges Bestreiten nicht, weil die Beklagte zu den die Zahlungsunfähigkeit begründenden Umständen im Einzelnen keine Stellung nimmt.

cc) Die Schuldnerin hat ihre Zahlungen bis zum 28. Mai 2015 nicht wiederaufgenommen. Der entsprechende Vortrag des Klägers ist der Entscheidung des Senats ebenfalls gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugrunde zu legen. Zwar hat die Beklagte ausdrücklich vorgetragen, den Vortrag des Klägers bestreiten zu wollen, ihr pauschales Bestreiten genügt aber nicht.

Grundsätzlich wirkt eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung des Schuldners fort. Sie kann nur dadurch beseitigt werden, dass die Zahlungen wiederaufgenommen werden. Das hat derjenige darzulegen, der sich darauf beruft. Steht die Zahlungseinstellung für einen bestimmten Zeitpunkt fest, muss der Anfechtungsgegner vortragen, dass deren Voraussetzungen zwischenzeitlich wieder entfallen sind (BGH, Urteile vom 25. März 2016 – IX ZR 106/15, ZinsO 2016, S. 628 Rn. 24; vom 24. März 2016 – IX ZR 242/13, WM 2016, S. 797 Rn. 11; vom 6. Dezember 2012 – IX ZR 3/12, WM 2013, S. 174 Rn. 33). Dafür muss der Anfechtungsgegner darlegen, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wiederaufgenommen hat. Der Schuldner muss den wesentlichen Teil seiner Verbindlichkeiten bedienen (BGH, Urteile vom 24. März 2016 – a.a.O.; vom 6. Dezember 2012 – a.a.O.; vom 25. Oktober 2012 – IX ZR 117/11, WM 2012, S. 2251 Rn. 18; vom 27. März 2008 – IX ZR 98/07, WM 2008, S. 840 Rn. 21). Das hat die Beklagte nicht vorgetragen.

c) Die Beklagte hat am 28. Mai 2015 gewusst, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen ist. Offenbleiben kann, inwieweit die Beklagte eigene Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder den zugrundeliegenden Umständen gehabt hat. Die Beklagte muss sich jedenfalls die Kenntnis der C. AG entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.

aa) Die C. AG hat am 28. Mai 2015 gewusst, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig ist.

 (1) Der Annahme entsprechender Kenntnis der C. AG stehen die materiellen Rechtskraftwirkungen der Entscheidung des Landgerichts H. vom Oktober 2019 nicht entgegen.

Unmittelbar in materieller Rechtskraft erwächst gemäß § 322 Abs. 1 ZPO nur der Streitgegenstand, das heißt diejenige Rechtsfolge, die aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts am Schluss der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet. Nicht von der Rechtskraft erfasst werden dagegen einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2020 – VIII ZR 261/18, BGHZ 227, S. 198 Rn. 32; vom 10. April 2019 – VIII ZR 12/18, NJW 2019, S. 2308, Rn. 30; vom 5. November 2009 – IX ZR 239/07, NJW 2010, S. 2210 Rn. 9). Danach erwachsen die Feststellungen des Landgerichts H. über die fehlende Kenntnis der C. AG, die lediglich eine Vorfrage des von ihm entschiedenen Anspruchs betreffen, nicht in materieller Rechtskraft. Davon geht auch die Beklagte aus, die sich die Ausführungen des Landgerichts H. allein inhaltlich zu eigen macht.

Der Berücksichtigung des Vortrags des Klägers zur Kenntnis der C. AG von der Zahlungsunfähigkeit steht auch nicht der aus § 322 Abs. 1 ZPO mittelbar folgende Grundsatz der Tatsachenpräklusion entgegen. Danach darf die materielle Rechtskraft einer Entscheidung nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige Urteil gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen (BGH, Urteile vom 21. Oktober 2020 – VIII ZR 261/18, BGHZ 227, S. 198 Rn. 41; vom 30. Juni 2017 – V ZR 134/16, BGHZ 215, S. 157 Rn. 9). Diese Wirkung ist aber auf den der Rechtskraft unterliegenden Streitgegenstand (BGH, Urteile vom 21. Oktober 2020 – a.a.O.; vom 30. Juni 2017 – a.a.O. Rn. 10 f.) und damit auf das vom vorliegenden Rechtsstreit nicht erfasste Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der C. AG beschränkt.

(2) Die C. AG muss keine unmittelbare Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt haben. Nach § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Ob solche Kenntnis besteht, ist im Wege einer Gesamtwürdigung aller Umstände festzustellen (BGH, Beschluss vom 15. November 2018 – IX ZR 81/18, ZinsO 2019, S. 192 Rn. 4; Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10, ZIP 2011, S. 1416, 1417 Rn. 9). Danach hat die C. AG hier am 28. Mai 2015 Umstände gekannt, aus denen sie zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hat schließen müssen. Nach den ihr bekannten Umständen hat sie davon ausgehen müssen, dass die Schuldnerin ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann.

(a) Das ergibt sich zunächst aus den für die C. AG erkennbaren Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin im Mai 2015.

(aa) Ein Anhaltspunkt für eine zum 28. Mai 2015 bestehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ist bereits die Nichtzahlung der fälligen Forderung der C. AG gewesen. Die Nichtzahlung eines erheblichen Teils einer fälligen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen (BGH, Beschluss vom 15. November 2018 – IX ZR 81/18, ZinsO 2019, S. 192 Rn. 5). Hier hat die Schuldnerin bis zum 28. Mai 2015 überhaupt keine Zahlungen auf eine fällige Forderung der Beklagten in erheblicher Höhe geleistet. Dies ist aus Sicht der C. AG umso auffälliger, als die Schuldnerin zuvor 15 Forderungen pünktlich gezahlt hat.

(bb) Darüber hinaus lassen auch die Erklärungen der Schuldnerin gegenüber der C. AG im Mai 2015 den Rückschluss auf eine Zahlungseinstellung zu. Mit E-Mail vom 22. Mai 2015 hat Herr L. für die Schuldnerin erklärt, dass eine Zahlung der bereits fälligen Forderung der C. AG erst zum 27. oder 28. Juni 2015, also erst nach Ablauf etwa eines Monats, verbindlich habe zugesagt werden können. Erklärt ein Schuldner, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, deutet dies auf eine Zahlungseinstellung hin (BGH, Beschluss vom 15. November 2018 – IX ZR 81/18, ZinsO 2019, S. 192 Rn. 5; Urteile vom 6. Dezember 2012 – IX ZR 3/12, ZIP 2013, S. 228, 230 Rn. 21; vom 12. Oktober 2006 – IX ZR 228/03, ZIP 2006, S. 2222, 2223 Rn. 15).

 (cc) Aus den der C. bekannten Umständen ergibt sich darüber hinaus, dass die Schuldnerin im Mai 2015 Zahlungsschwierigkeiten in erheblichem Umfang und über die offene Forderung der C. AG hinaus gehabt hat.

Die durch Herrn L. eingeräumten Liquiditätsschwierigkeiten haben erkennbar nicht nur die zum damaligen Zeitpunkt fällige Forderung der C. AG betroffen. Dass die Schuldnerin Herrn L. die Liquiditäts-Disposition im Außenverhältnis, und dies ausdrücklich nicht nur im Verhältnis zur C. AG, übertragen hat, lässt sich nur dadurch erklären, dass Liquiditätsprobleme in erheblichem Umfang bestanden haben. Eine Liquiditäts-Disposition benötigt nur, wer auf eine Verteilung der zur Verfügung stehenden Liquidität auf die gegen sie bestehenden Forderungen angewiesen ist. Dafür besteht ersichtlich nur Anlass, wenn die vorhandene Liquidität zur Deckung aller Forderungen nicht ausreicht.

Dem entspricht es, dass die Schuldnerin auf einen nochmaligen Zahlungsaufschub gegenüber der C. AG angewiesen gewesen ist, um ihre Produktion aufrecht erhalten zu können. Schließlich müssen die Liquiditätsprobleme der Schuldnerin einen Umfang erreicht haben, dass sie gegenüber der C. AG einen weiteren Zahlungsaufschub erbeten hat, obwohl ihr von dieser unmittelbar zuvor das Streichen der Einkaufslinie angedroht worden und die pünktliche Zahlung offener Forderungen nach dem Scheitern der Drei-Parteien-Vereinbarung Grundlage einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit der C. AG gewesen ist.

Auf Liquiditätsschwierigkeiten in einem größeren Ausmaß deutet zudem hin, dass die Schuldnerin mit dem Scheitern der Geschäftsbeziehung zur C. AG die Fortführung ihres Geschäftsbetriebs in erheblichem Umfang gefährdet hat. Als Fisch verarbeitendes Unternehmen ist die Schuldnerin auf die zuverlässige Lieferung zu verarbeitender Fischwaren angewiesen, die wiederum wesentlich von der Finanzierung des Warenerwerbs durch die C. AG abhängig gewesen ist. Leistet ein Schuldner im Verhältnis zu einem für seinen Geschäftsbetrieb unentbehrlichen Lieferanten nicht, kommt diesem Umstand bei der Beurteilung der Zahlungseinstellung besondere Bedeutung zu (BGH, Urteile vom 9. Juni 2016 – IX ZR 174/15, ZIP 2016, S. 1348, 1350 Rn. 24; vom 6. Dezember 2012 – IX ZR 3/12, ZIP 2013, S. 228, 230 Rn. 23). Vergleichbares gilt, wenn der Schuldner den Fortbestand der Geschäftsbeziehung zu einem für den Geschäftsbetrieb unentbehrlichen Finanzierer riskiert. Die entsprechenden Zusammenhänge hat auch die C. AG gekannt, der das Tätigkeitsfeld der Schuldnerin und die Bedeutung der durch sie sichergestellten Finanzierung des Warenerwerbs für den Fortbestand des Geschäftsbetriebs aus ihren Prüfungen vor Abschluss des Rahmenvertrags bekannt gewesen ist.

(bb) Den Liquiditätsschwierigkeiten der Schuldnerin im Mai 2015 kommt aus Sicht der C. AG mit Blick auf eine Zahlungsunfähigkeit auch deshalb besondere Bedeutung zu, weil sich die Schuldnerin, wie sich aus der C. AG bekannten Umständen ergibt, bereits im Herbst 2014 in Liquiditätsproblemen befunden hat. Insbesondere hat die C. AG gewusst, dass die Schuldnerin jedenfalls im Geschäftsjahr 2013/2014 aus ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit keine solchen Erlöse erzielt hat, dass damit die Vergütung der Finanzierungsleistungen der C. AG zu finanzieren gewesen sind. Auf der Grundlage der sich aus dem Jahresabschluss 2013/2014 ergebenden, der C. AG bekannten Zahlen, hat die Schuldnerin einen Gewinn von 0,52 % ihrer Umsätze erzielt. Um die mit der Finanzierungstätigkeit der C. AG verbundene Vergütung von insgesamt 4,65 % der finanzierten Forderung zu erwirtschaften, hat die Schuldnerin danach ihre Umsatzrentabilität von April 2014 bis Mai 2015 erheblich steigern müssen. Zwar ist dies das erklärte Ziel der Schuldnerin gewesen, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin entsprechende Maßnahmen erfolgreich hat umsetzen können, sind aber nicht vorgetragen.

(c) Die von der Beklagten angeführten Umstände sprechen nicht gegen eine Kenntnis der C. AG von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bis zum 28. Mai 2015. Zwar kann weder aus dem Abschluss der Rahmenvereinbarung zwischen der Schuldnerin und der C. AG noch dem Verlangen der C. AG nach Abschluss der Drei-Parteien-Vereinbarung für sich genommen auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin geschlossen werden. Entsprechendes gilt für etwaige Bonitätsprüfungen der Schuldnerin durch die C. AG, die sofortige Ausnutzung des von der C. AG eingeräumten Finanzierungsrahmens durch die Schuldnerin oder die der Schuldnerin vertraglich zugestandene Verlängerung des Zahlungsziels. Diese Umstände stehen aber einer sich im Übrigen ergebenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht entgegen. Dass insbesondere die durchgeführten Bonitätsprüfungen Umstände ergeben hätten, die gegen eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vor dem 28. Mai 2015 gesprochen haben, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

bb) Die Kenntnis der C. AG muss sich die Beklagte entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Nach dieser Vorschrift kommt, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. Danach findet hier eine Wissenszurechnung statt.

(1) Es kann offenbleiben, ob die C. AG Stellvertreterin der Beklagten im Sinne des § 164 Abs. 1 BGB gewesen ist. Über seinen Wortlaut hinaus ist § 166 Abs. 1 BGB entsprechend auf solche Personen anwendbar, die, ohne Stellvertreter zu sein, mit der eigenverantwortlichen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betraut, dabei einem Dritten gegenüber aber als für den Geschäftsherrn handelnd auftreten. Die Wissenszurechnung gemäß § 166 Abs. 1 BGB beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass derjenige, der sich zur Erledigung seiner Angelegenheiten eines Anderen bedient, sich dessen Wissen unabhängig von einem Vertretungsverhältnis zurechnen lassen muss (grundlegend BGH, Urteil vom 25. März 1982 – VII ZR 60/81, NJW 1982, S. 1585, 1586; ebenso BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 – I ZR 65/14, NJW 2016, S. 3445 Rn. 61; vom 13. Dezember 2012 – III ZR 298/11, NJW 2013, S. 448 Rn. 16; OLG München, Urteil vom 27. Mai 2020 – 7 U 3086/19, juris Rn. 95; BeckOK BGB/Schäfer, 57. Ed., § 166 Rn. 18; MüKo-BGB/Schubert, 8. Aufl., § 166 Rn. 28). Es genügt, dass eine Person nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiter zu leiten (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2018 – IX ZR 168/17, NJW-RR 2019, S. 116 Rn. 13; vom 13. Dezember 2012 – a.a.O. Rn. 19; OLG München, Urteil vom 27. Mai 2020 – a.a.O. Rn. 98; OLG Köln, Urteil vom 4. Oktober 2019 – 1 U 83/18, juris Rn. 151). Ein Wissensvertreter muss nicht ausdrücklich bestellt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Geschäftsherr des Wissensvertreters im Geschäftsverkehr wie eines Stellvertreters bedient (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 – KZR 26/17, NJW 2019, S. 661, 667 Rn. 89; OLG Köln, Urteil vom 4. Oktober 2019 – a.a.O.). Erforderlich ist, dass das Erlangen der Kenntnis, die dem Geschäftsherrn zugerechnet werden soll, nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn zum Aufgabenkreis des Wissensvertreters gehört (BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 – a.a.O.; vom 12. Dezember 2013 – a.a.O.).

(2) Gemessen daran liegen die Voraussetzungen einer Wissenszurechnung vor.

Die C. AG ist nach der Arbeitsorganisation der Beklagten dazu berufen gewesen, für diese im Rechtsverkehr aufzutreten. Schon gemäß Nr. 11.1 des Factoringvertrags mit der Beklagten ist die C. AG verpflichtet gewesen, die Beklagte bei der Durchsetzung der an diese abgetretenen Forderungen zu unterstützen. Tatsächlich ist die C. AG im Rahmen der Durchsetzung der Forderung gegenüber der Schuldnerin nach dem Vortrag der Beklagten, den sich der Kläger den Umständen nach als ihm günstig jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, in erheblich weitergehendem Umfang und eigenverantwortlich tätig geworden. Ohne dass es zu einem unmittelbaren Kontakt zwischen der Schuldnerin und der Beklagten gekommen ist, hat die C. AG mit der Schuldnerin über die fristgerechte Zahlung verhandelt und insbesondere die von Herrn L. im Namen der Schuldnerin begehrte Verlängerung der Zahlungsfrist bis zum 27. oder 28. Juni 2015 abgelehnt. Dieses eigenverantwortliche Tätigwerden der C. AG muss sich die Beklagte entgegenhalten lassen, auch wenn Entsprechendes im Factoringvertrag zwischen ihr und der C. AG nicht vereinbart gewesen ist. Die Beklagte hat den Umständen nach Kenntnis von der Tätigkeit der C. AG gehabt und diese hingenommen. Dass die Beklagte trotz Verstreichens der Zahlungsfrist am 9. Mai 2015 bis zur Erfüllung der Forderung am 28. Mai 2015 untätig geblieben ist, ist nur dadurch zu erklären, dass sie davon ausgegangen ist, die Schuldnerin werde anderweitig zur zeitnahen Zahlung angehalten. Anderenfalls hätte es nahegelegen, dass die Beklagte jedenfalls den Kontakt zur Schuldnerin gesucht hätte.

Dass die C. AG möglicherweise, wie von der Beklagten vorgetragen, auch ein eigenes Interesse an der Forderungsdurchsetzung gehabt hat, steht ihrer faktischen Einbeziehung in die Arbeitsorganisation der Beklagten nicht entgegen. Maßgebend ist insoweit die Sicht der Beklagten. Danach genügt es, dass die C. AG ungeachtet etwaiger Eigeninteressen jedenfalls im Ergebnis auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Forderungsdurchsetzung wahrgenommen hat, die eigentlich der Beklagten selbst als Forderungsinhaberin zugekommen wären.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist die C. AG verpflichtet gewesen, Wissen betreffend die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin an die Beklagte weiterzuleiten. Eine solche Verpflichtung ergibt sich ausdrücklich aus Nr. 4 b) der Allgemeinen Factoringbedingungen der Beklagten. Die Aufnahme einer entsprechenden Informationspflicht in die Allgemeinen Factoringbedingungen zeigt den Willen der Beklagten, im Rahmen des Factoringverhältnisses auf die Kenntnisse ihrer Vertragspartner zurückzugreifen.

d) Die Anfechtbarkeit der Zahlungen entfällt schließlich nicht wegen des Vorliegens eines Bargeschäfts nach § 142 Abs. 1 InsO. Danach ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, nur unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. So liegt es hier aber nicht. Ungeachtet des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen hat die Schuldnerin jedenfalls unmittelbar keine gleichwertige Gegenleistung erhalten. Unmittelbarkeit setzt nicht voraus, dass Leistung und Gegenleistung Zug um Zug erbracht werden. Ausreichend ist vielmehr, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, dessen Umfang sich nach der Verkehrsüblichkeit bestimmt (BGH, Urteile vom 11. Februar 2010 – IX ZR 104/07, NZI 2010, S. 985, 988 Rn. 31; vom 13. April 2006 – IX ZR 158/05, NJW 2006, S. 2701, 2703 Rn. 31). In Ermangelung anderer Anhaltspunkte ist auf die Verzugsfrist von 30 Tagen nach § 286 Abs. 3 BGB zurückzugreifen. Erbringt der Schuldner seine Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Erhalt der Leistung, ist Unmittelbarkeit nicht mehr anzunehmen (BGH, Urteile vom 13. April 2006 – a.a.O. S. 2704 Rn. 35; Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO 15. Aufl., § 142 Rn. 29). Danach liegt hier schon deshalb keine Unmittelbarkeit vor, weil die angefochtene Zahlung im Mai 2015 und damit mehr als 30 Tage nach den ihnen zugrundeliegenden Warenlieferungen vom Februar 2015 erbracht worden ist.

2. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs auf die Hauptforderung ist die Berufung begründet. Dieser Anspruch folgt aus § 143 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 InsO (in der ab dem 5. April 2017 geltenden Fassung, vgl. Art. 103j Abs. 2 Satz 2 EGInsO) und den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Zwar ist der Beklagten, obwohl der Kläger dies zur Rechtfertigung seiner Zinsforderung vorträgt, im Aufforderungsschreiben vom 14. November 2018 keine Frist bis zum 23. August 2018 gesetzt worden. Auch ein sonstiges Aufforderungsschreiben mit dieser Fristsetzung ist nicht vorgelegt. Dessen ungeachtet werden zudem Zinsen erst ab dem 23. Mai 2019 geltend gemacht. Eine mit diesem Datum übereinstimmende Fristsetzung ist ebenfalls nicht vorgetragen. Dies kann aber alles dahinstehen, da die sich aus dem vorgelegten Aufforderungsschreiben ergebende Fristsetzung bis zum 28. November 2018 jedenfalls den geltend gemachten Zinsanspruch rechtfertigt.

3. Unbegründet ist die Berufung dagegen hinsichtlich der Freihaltung von der Vergütungsforderung des klägerischen Prozessbevollmächtigten infolge der vorgerichtlichen Vertretung. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gerichtspunkt zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 257 Satz 1 BGB. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Aufwendungen für seinen Prozessbevollmächtigten nicht zu. Voraussetzung für einen solchen Ersatzanspruch ist jedenfalls, dass die Aufwendungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sich die Beklagte mit der Rückgewähr der erhaltenen Zahlung in Verzug befunden hat. Bei Zugang des verzugsbegründenden Aufforderungsschreibens vom 14. November 2018 ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers erkennbar bereits mandatiert gewesen, weil er das Aufforderungsschreiben verfasst hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beklagte hat die gesamten Kosten erster und zweiter Instanz zu tragen, weil der Kläger lediglich verhältnismäßig geringfügig unterliegt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Insbesondere kommt der Rechtssache mit Blick auf die Zurechnung der Kenntnis der C. AG von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin weder grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu, noch erfordert im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 ZPO die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Vielmehr beruht die Entscheidung auf der Anwendung von in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben betreffend die Wissenszurechnung analog § 166 Abs. 1 BGB auf den Einzelfall.

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