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Wirtschaftsrecht
04.05.2023
Wirtschaftsrecht
BGH: Deliktische Produzentenhaftung

BGH, Urteil vom 21.3.2023 – VI ZR 1369/20

Volltext: BB-Online BBL2023-1026-4

Amtlicher Leitsatz

Zur deliktischen Produzentenhaftung bei einem mit Herbiziden verunreinigten Düngemittel. 

Sachverhalt

Der Kläger verlangt Ersatz des Schadens, der ihm nach Ausbringen eines Düngemittels entstanden ist.

Der Kläger ist Haupterwerbslandwirt. Er kaufte von der Beklagten zu 1 im Februar 2014 zum Preis von 4.025,96 € brutto "PK-Düngerlösung 5/15", eine phosphat- und kaliumhaltige Flüssigkeit. Die Beklagte zu 1 lieferte dem Kläger eine PK-Lösung 5/15, die sie zuvor von der Beklagten zu 2 erworben hatte. Die als Fachbetrieb für Abfallentsorgung tätige Beklagte zu 2 hatte diese Flüssigkeit von der Streithelferin übernommen. Hierzu wurde ein Übernahmeschein (vgl. §§ 49 ff. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG i.V.m. der Verordnung über die Nachweisführung für die Entsorgung von Abfällen - Nachweisverordnung) erstellt, in dem es unter anderem heißt:

"Übernahmeschein

zum Nachweis der Übernahme von Abfällen.

[…]

Abfallbezeichnung¹)

wässrige, flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 161001 fallen

Abfallschlüssel¹)

161002"

Fußnote 1) des Übernahmescheins lautet: "Nach EAK-Verordnung, Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle, Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung."

Im Übernahmeschein findet sich ein weiteres Feld "Abfallerzeuger oder Beförderer bei Befördererwechsel (Name, Anschrift)"; dort ist die Streithelferin eingetragen. Zudem gibt es ein Feld "Abfallentsorger (Name, Anschrift)", in das die Beklagte zu 2 eingetragen ist. Das zugehörige Feld "Unterschrift (als Versicherung der Annahme zur ordnungsgemäßen Entsorgung)" weist einen Stempel mit dem Namen und der Anschrift der Beklagten zu 2 sowie eine Unterschrift auf.

Am Ende des Übernahmescheins gibt es ein Feld "Frei für Vermerke" mit folgendem Eintrag: "kein Gefahrgut nach ADR PK Lsg".

Die Beklagte zu 2 bezeichnete die PK-Lösung 5/15 als "EG-Düngemittel für Ackerbau" und erstellte eine Produktinformation. Darin heißt es unter anderem:

"PK-Lösung 5-15

EG - DÜNGEMITTEL

für Ackerbau

PK-Dünger flüssig für Ackerbau

Nährstoffgehalte

5% P2O5 wasserlösliches Phosphat

15% K2O wasserlösliches Kaliumoxid

[Name und Anschrift der Beklagten zu 2]

Hinweise zur sachgerechten Anwendung

Die jeweils gültige Düngeverordnung ist zu beachten. Die Anwendung sollte im Sinne der guten fachlichen Praxis entsprechend dem Nährstoffbedarf erfolgen. Ausbringung mittels Pflanzenschutzspritze oder Güllefass. Aufgrund des hohen pH-Wertes nicht zur Blattdüngung geeignet, jedoch mit Schleppschläuchen im Bestand möglich bzw. nach der Ernte."

Die Beklagte zu 1 erstellte eine eigene Produktinformation, in der es unter

anderem heißt:

"PK Düngerlösung 5-15

Phosphatabwasser zur Verwendung als Düngemittel Kennzeichnung gemäß DüMV

EG - DÜNGEMITTEL

Nährstoffgehalte:

5% P2O5 wasserlösliches Phosphat

15% K2O wasserlösliches Kalium

[…]

Hinweis zur Art der Herstellung:

Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs. Enthält Toluol und Clozapin in Konzentrationen unterhalb der EU-Zubereitungsrichtlinie RL 1999/45 EWG.

Anwendung:

Die jeweils gültige Düngeverordnung ist zu beachten. Die Anwendung sollte im Sinne der guten fachlichen Praxis entsprechend dem Nährstoffbedarf erfolgen.

Ausbringung mittels Pflanzenschutzspritze oder Güllefass. Aufgrund des hohen pH-Wertes nicht zur Blattdüngung geeignet, jedoch mit Schleppschläuchen im Bestand möglich bzw. nach der Ernte."

Die Beklagte zu 1 holte die Flüssigkeit auf Veranlassung der Beklagten zu 2 mit einem Tanklastzug bei der Streithelferin ab und lieferte sie an den Kläger. Der Kläger brachte die Flüssigkeit im März 2014 auf seinen Rapsfeldern aus.

Etwa zehn Tage später stellte er fest, dass sich die Rapspflanzen überwiegend violett färbten und nicht mehr wuchsen. Der Kläger behauptet, die Flüssigkeit sei mit Herbiziden verunreinigt gewesen und macht entgangenen Ertrag, die Kosten der Schadensermittlung und -beseitigung sowie den Kaufpreis des Düngemittels als Schaden geltend.

Das Landgericht hat der gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gerichteten Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 76.293,31 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen; die Berufung der Beklagten zu 1 hat es rechtskräftig zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren gegen die Beklagte zu 2 weiter.

Aus den Gründen

9          I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

10        Dem Kläger stehe gegen die Beklagte zu 2 weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 1 ProdHaftG ein Schadensersatzanspruch zu. Pflichtwidriges Handeln der Beklagten zu 2 im Hinblick auf den Endabnehmer des Produkts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Denn die Beklagte zu 2 habe sich eines fachkundigen Verkäufers bedient, der das Produkt mit einem eigenen Tanklastzug bei der Streithelferin abgeholt und an den Endabnehmer geliefert habe. Die Beklagte zu 2 sei mit dem Kläger nicht in Lieferbeziehungen getreten. Sie habe im Verhältnis zum Endabnehmer darauf vertrauen können, dass die Beklagte zu 1 eine Überprüfung des Produkts vornehmen werde. Eine Pflichtverletzung ergebe sich auch nicht aus der Stellung der Beklagten zu 2 als Herstellerin des Produkts. Hersteller im Sinne von Art. 2 Buchst. x Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304, S. 1; im Folgenden: EG-DüngemittelVO; mit Wirkung vom 16. Juli 2022 durch Art. 51 der Verordnung (EU) 2019/1009 - EUDüngeprodukteVO aufgehoben) sei nicht, wer die Merkmale des Düngemittels nicht verändere. Derjenige, der die Merkmale des Düngemittels nicht verändere, gelte als "Vertragshändler". Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 1 ProdHaftG stehe dem Kläger nicht zu, da die Düngerlösung nicht für den privaten Ge- oder Verbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG bestimmt gewesen, sondern im Rahmen der vom Kläger betriebenen Landwirtschaft zu beruflichen Zwecken verwendet worden sei.

11        II.         Die Revision des Klägers hat Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 nicht verneint werden.

12        1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Schadensersatzanspruch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG verneint.

13        Im Fall der Sachbeschädigung besteht ein solcher Schadensersatzanspruch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist, § 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist zwar nicht entscheidend, ob das fehlerhafte Produkt, hier das Düngemittel, für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt war. Maßgeblich ist vielmehr die Zweckbestimmung der von dem fehlerhaften Produkt beschädigten Sache, hier also der Rapspflanzen. Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber Haupterwerbslandwirt ist und den Dünger im Rahmen der von ihm betriebenen Landwirtschaft zu beruflichen Zwecken verwendet hat, kann für die damit gedüngten Pflanzen nichts anderes gelten.

14        2. Mit rechtsfehlerhaften Erwägungen hat das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB verneint.

15        a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das dem Kläger gelieferte Düngemittel mit Herbiziden verunreinigt, wodurch das Eigentum des Klägers an den gedüngten Pflanzen verletzt wurde, da sich die Rapspflanzen etwa zehn Tage nach Ausbringen der Flüssigkeit auf den Rapsfeldern violett färbten und nicht mehr wuchsen.

16        b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu 2 verneint.

17        aa) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer im Zusammenhang mit der Herstellung oder Verteilung einer Ware tätig gewordenen Person auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung eines in dieser Vorschrift genannten Rechtsguts ist, dass sie eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78, NJW 1980, 1219, juris Rn. 12).

18        Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 1283/20, VersR 2023, 66 Rn. 11 mwN). Dabei sind Sicherungsmaßnahmen umso eher zumutbar, je größer die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung sind (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 18; vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 223/05, NJW 2007, 762 Rn. 11 mwN).

19        Für die Frage, welche Verkehrssicherungspflichten den im Zusammenhang mit der Herstellung oder Verteilung einer Ware in Anspruch Genommenen treffen, ist entscheidend, in welcher Funktion er tätig wird. Den Hersteller trifft grundsätzlich die weitestgehende (umfassende) Verantwortung für einen in seinem Tätigkeits- und Wissensbereich entstandenen Produktfehler (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, NJW 1994, 517, 519, juris Rn. 19, 21). Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller unter anderem bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 15 f. mwN).

20        Demgegenüber sind Vertriebshändler für die Sicherheit der von ihnen vertriebenen Produkte nur sehr eingeschränkt verantwortlich. Insbesondere eine Haftung für Konstruktions- und Fabrikationsfehler scheidet grundsätzlich aus (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1986 - VI ZR 65/86, BGHZ 99, 167, 170; juris Rn. 14; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl., § 823 Rn. 930; Staudinger/Hager, BGB (2021), § 823 Rn. F 30). Vertriebshändler sind nur dann verpflichtet, die von ihnen vertriebene Ware auf gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, wenn aus besonderen Gründen Anlass dazu besteht, etwa weil ihnen bereits Schadensfälle bei der Produktverwendung bekannt geworden sind, oder wenn die Umstände des Falles eine Überprüfung nahelegen (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78, NJW 1980, 1219, juris Rn. 13). Einem Vertriebshändler können auch nicht schon deshalb die für den Warenhersteller geltenden Gefahrabwendungspflichten auferlegt werden, weil er das von ihm erworbene und anschließend vertriebene Produkt mit einem eigenen Markenzeichen in den Verkehr gegeben hat. Diesem Umstand allein kommt außerhalb des Produkthaftungsgesetzes grundsätzlich keine entscheidende haftungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, NJW 1994, 517, 519, juris Rn. 22 mwN; vom 17. März 1981 - VI ZR 286/78, NJW 1981, 1606, 1609, juris Rn. 51 [insoweit in BGHZ 80, 199 ff. nicht abgedruckt]; vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78, NJW 1980, 1219, juris Rn. 12; Staudinger/Hager, BGB (2021), § 823 Rn. F 30; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl., § 823 Rn. 933).

21        bb) Nach diesen Maßstäben kann nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt mit der Begründung des Berufungsgerichts die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu 2 nicht verneint werden.

22        (1) Die Beklagte zu 2 traf nicht lediglich die eingeschränkte Verantwortlichkeit eines Vertriebshändlers, vielmehr haftet sie für die Sicherheit der von ihr als Düngemittel für den Ackerbau in den Verkehr gebrachten Flüssigkeit wie ein Hersteller. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts übernahm die Beklagte zu 2 als Fachbetrieb für Abfallentsorgung von der Streithelferin die phosphat- und kaliumhaltige Flüssigkeit als Abfall. Indem sie die Flüssigkeit als "EGDüngemittel für Ackerbau" bezeichnete, hierfür eine Produktinformation erstellte und an die Beklagte zu 1 weiterverkaufte, schuf sie ein neues Erzeugnis, das Produkt Düngemittel. Dieses brachte sie erstmals in den Verkehr, indem auf ihre Weisung die Streithelferin die Flüssigkeit der Beklagten zu 1 überließ.

23        Zwar hatte die Streithelferin die Flüssigkeit der Beklagten zu 2 laut "Übernahmeschein" (§§ 49 ff. KrWG i.V.m. der Nachweisverordnung) mit dem Vermerk "PK Lsg." überlassen, worauf die Beklagte zu 2 in der Revisionsverhandlung hingewiesen hat. Die Beklagte zu 2 verkaufte die Flüssigkeit aber nicht als solche weiter, sondern als "EG-Düngemittel für Ackerbau" mit einem konkret ausgewiesenen Nährstoffgehalt von 5% P2O5 und 15% K2O. Hierzu erstellte sie ein Produktdatenblatt. Dieses enthielt nach Art. 7 Abs. 1, Art. 9 EG-DüngemittelVO erforderliche Angaben, ohne die ein Düngemittel unter der Bezeichnung "EG-Düngemittel" zum freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft nicht zugelassen war, Art. 5 Abs. 2 EG-DüngemittelVO.

24        Für die Frage, welche Verkehrssicherungspflichten der Beklagten zu 2 oblagen, kommt es entgegen ihrer Ansicht in der Revisionsverhandlung nicht darauf an, ob die von ihr von der Streithelferin übernommene "PK-Lösung" (ursprünglich) bei einem Herstellungsprozess als Nebenprodukt im Sinne des § 4 Abs. 1 KrWG angefallen ist. Entscheidend ist, dass die Streithelferin der Beklagten zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Produkt Düngemittel, sondern Abfall überlassen hatte und sich dessen "ordnungsgemäße Entsorgung" durch die Beklagte zu 2 als "Abfallentsorger" im Übernahmeschein versichern ließ. An das Produkt "Abfall" (zur Frage der Produkteigenschaft von "Abfall" Staudinger/Hager, BGB (2021), § 823 Rn. F 6; NK-BGB/Katzenmeier, 4. Aufl., § 823 Rn. 298; zum Produkthaftungsgesetz Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte, BT-Drucks. 11/2447 S. 16 f.; Katzenmeier/Voigt, ProdHaftG, 7. Aufl., § 2 Rn. 10 f.; Staudinger/Oechsler, BGB (2021), § 2 ProdHaftG Rn. 27; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl., § 2 ProdHaftG Rn. 32) hat der Verkehr andere Gebrauchs- und Sicherheitserwartungen (vgl. zur Bedeutung der Gebrauchs- und Sicherheitserwartungen im Rahmen der deliktischen Produzentenhaftung Senatsurteile vom 17. März 1981 - VI ZR 191/79, BGHZ 80, 186, 192, juris Rn. 12; vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 12 mwN) als an Düngemittel. Die Beklagte zu 2 durfte - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht ohne nähere Anhaltspunkte darauf vertrauen, dass die Beklagte zu 1 als Vertriebshändlerin vor Lieferung an den Kläger die Flüssigkeit auf Herbizide untersuchen würde.

25        (2) Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag des Klägers war das Düngemittel bereits zu dem Zeitpunkt mit Herbiziden verunreinigt, zu dem es die Beklagte zu 2 in den Verkehr brachte. Es war bereits bei der Übernahme durch die Beklagte zu 1 verunreinigt und wurde nicht erst im Transportfahrzeug der Beklagten zu 1 kontaminiert.

26        Die Revision rügt zu Recht, dass die Annahme des Berufungsgerichts, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Verunreinigung auf einer Kontamination des Transportfahrzeugs der Beklagten zu 1 beruhe, den im Berufungsurteil wiedergegebenen und vom Berufungsgericht für nachvollziehbar gehaltenen Ausführungen des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren widerspricht (§ 286 ZPO). Nach Ansicht des Sachverständigen erfolgte die Verunreinigung der Düngerlösung "offensichtlich bereits beim Hersteller", da die Untersuchung einer Partie dieser Düngerlösung, die in Sachsen-Anhalt über einen anderen Händler (im Berufungsurteil heißt es abweichend vom Sachverständigengutachten: "über einen anderen Hersteller") vertrieben worden sei und vergleichbare Schäden hervorgerufen habe, im Hinblick auf Prosulfuron und Triasulfuron übereinstimmende Ergebnisse erzielt habe. Die Annahme des Berufungsgerichts widerspricht - wie gerügt - zudem dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 2. Diese hatte nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils in der Berufungsinstanz vorgetragen, dass bereits die von der Streithelferin bezogene Flüssigkeit mit Pflanzenschutzmitteln kontaminiert gewesen sei.

27        (3) Feststellungen dazu, mit welchen Maßnahmen die Verunreinigung mit Herbiziden der von der Streithelferin übernommenen Flüssigkeit hätte festgestellt werden können und ob diese Maßnahmen im Verkehr zur Vermeidung bzw. Beseitigung der Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben auch zumutbar waren (vgl. dazu Senatsurteile vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08, NJW 2009, 1669 Rn. 8; vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 258/88, NJW 1990, 906, 907, juris Rn. 17 f.; jeweils mwN), hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht getroffen.

28        3. Auf der Grundlage des im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers durch Erfüllung erloschen ist. Die Behauptung der Revisionserwiderung, der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1 habe die Klageforderung inzwischen vollständig erfüllt, kann im Revisionsverfahren aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden.

29        Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Neue Tatsachen - wie hier die Zahlung - dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Das zeigt schon die Zäsur des § 767 Abs. 2 ZPO (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/13948 S. 35 li. Sp.; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 555 Rn. 8). Allerdings ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21; vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 19; jeweils mwN).

30        Eine einschränkende Auslegung des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt im Streitfall im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen der Klägerseite aber nicht in Betracht. Im Fall eines Anerkenntnisses in der Revisionsinstanz hat es nach § 555 Abs. 3 ZPO der Kläger in der Hand, ob der Beklagte gemäß seinem Anerkenntnis oder aufgrund streitiger Entscheidung zu verurteilen ist. Für das Antragserfordernis nach § 555 Abs. 3 ZPO spielt es keine Rolle, ob der Beklagte die Klagforderung vor Abschluss des Revisionsverfahrens ausgleicht (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/13948 S. 35 li. Sp.). Damit will der Gesetzgeber das Interesse des Klägers an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs schützen (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17, BGHZ 223, 57 Rn. 35). Liegt kein Anerkenntnis vor, ist das Interesse des Klägers an einer Entscheidung in einem Fall wie dem Streitfall, in dem die Beklagte zu 2 sich auf die Wirkung des § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB nach der Erfüllung durch einen anderen Gesamtschuldner beruft, in der Sache aber dem gegen sie geltend gemachten Anspruch weiter entgegentritt, jedoch nicht weniger schutzwürdig. Eine Erledigungserklärung, die auch noch in der Revisionsinstanz zulässig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1993 - V ZR 246/92, BGHZ 123, 264, 265; juris Rn. 6 wmN), hat der Kläger nicht abgegeben.

31        III. Die angefochtene Entscheidung beruht auf den dargestellten Rechtsfehlern. Das Berufungsurteil war daher im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei wird das Berufungsgericht auch den neuen Vortrag der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen haben.

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