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Wirtschaftsrecht
21.10.2021
Wirtschaftsrecht
BGH: Deliktische Haftung nach rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug – Darlegungs- und Beweislast

BGH, Urteil vom 26.8.2021 – III ZR 189/19 

ECLI:DE:BGH:2021:260821UIIIZR189.19.0

Volltext: BB-Online BBL2021-2513-1

Amtliche Leitsätze

Wird ein deliktischer Schadensersatzanspruch auf eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug gestützt, trifft den Anspruchsgegner eine gesteigerte Erwiderungslast, in deren Rahmen er konkrete Umstände für die von ihm behauptete Unwahrheit seines im Strafverfahren abgelegten Geständnisses darlegen muss. Hat er insoweit substantiiert vorgetragen, obliegt dem Anspruchsteller der Beweis der Richtigkeit des Geständnisses.

Sachverhalt

Der Kläger nimmt im Zusammenhang mit seiner Investition in ein Kapitalanlagemodell der G.          AG den Beklagten auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch.

2012 und 2013 erwarb der Kläger von der G.         AG "Eigentumsurkunden" über "persönliches Baumeigentum" an angeblich insgesamt 350 gepflanzten und nummerierten Teakbäumen in verschiedenen Plantagen in Costa Rica. Nach dem Anlageprospekt sollten die Bäume nach einer "Umtriebszeit" von 20 Jahren mit "ökologisch und sozial nachhaltiger" Pflege gefällt werden. Aus dem Verkaufserlös des Holzes sollten die Anleger eine erhebliche steuerfreie Rendite erzielen.

2014 führte eine Strafanzeige zum Ende der Vertriebstätigkeit der G.         AG, über deren Vermögen nachfolgend das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Mit Urteil des Landgerichts F.           vom 11. Dezember 2015 -                          - wurde der einschlägig vorbestrafte Initiator des Anlagemodells und alleinige Vorstand der Gesellschaft, M.      W.    , wegen gewerbsmäßigen Betrugs in zwei Fällen (betreffend den Vertrieb der Teakbäume und von Kautschukbäumen) rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Beklagte wurde, nachdem er sich im September 2015 schriftlich gegenüber der Staatsanwaltschaft und im April 2016 mit einer vorformulierten "Persönlichen Erklärung" in der Hauptverhandlung eingelassen hatte, wegen (einheitlicher) Beihilfe zu zwei Fällen des Betrugs durch Urteil des Landgerichts F.             vom 12. Mai 2016 -                           - rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dabei wurde ihm angelastet, im Wissen um den Betrugscharakter des Anlagemodells dem Haupttäter W.     zu einer Anschubfinanzierung verholfen, ihm Büroräume zur Verfügung gestellt, ihn beim Vertrieb, bei der Mitarbeitersuche, beim Erwerb und bei der Gründung von in das Geschäft eingebundenen ausländischen Gesellschaften unterstützt sowie weitere betrügerische Öko-Investments mit ihm geplant zu haben. Ferner wurde festgestellt, dass der 1943 geborene, nicht vorbestrafte Beklagte, den mit dem etwa ein Jahr älteren W.     eine seit mehreren Jahrzehnten bestehende Bekanntschaft mit gelegentlichen Geschäftskontakten verbindet, keine finanziellen Vorteile aus dem Betrug gezogen hat. Die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhten auf den dortigen - nach Auffassung der Strafkammer "geständigen" und durch den Inhalt eines aufgezeichneten Telefonats vom 5. März 2017 und zweier E-Mails vom 25. Mai 2012 und 12. Februar 2014 bestätigten - Einlassungen des Beklagten.

Die Vorinstanzen sind jeweils ohne Beweisaufnahme aufgrund der vorgelegten Strafurteile von einer Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2, § 830 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1, § 27 StGB (Beihilfe zum Betrug) ausgegangen. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit nach einer Quotenausschüttung des Insolvenzverwalters übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt haben, hat das Oberlandesgericht - soweit von Bedeutung - auf die Berufung des Klägers unter Teilabänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zur Zahlung von 24.415,22 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus den "Eigentumsurkunden" verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass der Anspruch gegen ihn aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stammt.

Hiergegen wendet sich der Beklagte, der vorinstanzlich unter Widerruf seines "Geständnisses" aus dem Strafverfahren bestritten hat, den betrügerischen Charakter des Anlagemodells der G.         AG gekannt zu haben, mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.

Aus den Gründen

6          Die zulässige Revision hat Erfolg.

    I.

7          Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe in objektiver Hinsicht konkrete, die betrügerischen Aktivitäten W.      fördernde Beihilfehandlungen begangen, indem er ihm unstreitig zu einer Anschubfinanzierung verholfen, Büroräume und einen Computer zur Nutzung überlassen und als ständiger Ansprechpartner zur Verfügung gestanden habe. Ob auch die weiteren, dem Beklagten vorgeworfenen Unterstützungshandlungen kausal für den Betrug gewesen seien, könne vor diesem Hintergrund offenbleiben.

8          Von einem - zumindest bedingten - doppelten Gehilfenvorsatz des Beklagten sei auch ohne Beweisaufnahme auszugehen, da er sich insoweit nicht hinreichend substantiiert verteidigt habe. Er habe seiner erhöhten Darlegungslast, die daraus folge, dass der Kläger sich bei seiner Sachverhaltsdarstellung auf das verurteilende Strafurteil gestützt habe, nicht genügt. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgeführten Gründe sprächen für die Annahme, dass aus einem Bündel von Indizien auf seinen Gehilfenvorsatz habe geschlossen werden können. Der Beklagte habe das Vorliegen von zahlreichen Indizien nicht bestritten, sondern nur, dass aus ihnen ein Rückschluss auf seine Kenntnisse und seinen Willen möglich sei. In Anbetracht des Inhalts des Telefonats und der E-Mails reiche es nicht aus, wenn er sich nur mit einzelnen Indizien auseinandersetze, die zwar nicht jeweils für sich, aber doch in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigten, er habe vorsätzlich gehandelt. Dies gelte auch für seine Beteiligung an der Anschubfinanzierung. Zwar erlaube dieses objektive Verhalten für sich allein wohl keinen Rückschluss auf einen Gehilfenvorsatz, jedoch ermöglichten das Verhalten und der Inhalt von "Telefonaten" sowie E-Mails in ihrer Gesamtheit einen solchen Rückschluss. Dabei seien auch die Einlassungen des Beklagten im Strafverfahren zu berücksichtigen. Insgesamt hätte es ihm oblegen, substantiiert auch zu der Gesamtwürdigung im Strafurteil vorzutragen. Nur in diesem Fall hätte eine Beweisaufnahme erfolgen müssen.

 

    II.

9          Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

10        1. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine deliktische Haftung wegen Beihilfe zum Betrug in strafrechtlicher Hinsicht unter anderem einen - zumindest bedingten - Vorsatz des Beklagten voraussetzt, der sich - außer auf seine eigenen Unterstützungshandlungen - auch auf die Begehung einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Betrugstat durch den Haupttäter W.     bezogen haben muss (sog. doppelter Gehilfenvorsatz). Ferner hat es zu Recht angenommen, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Kenntnis des Beklagten von dem betrügerischen Charakter des Anlagemodells der G.       AG, durch Bezugnahme auf die von ihm vorgelegten, ausführlich begründeten rechtskräftigen Strafurteile schlüssig dargelegt hat und im Hinblick darauf an dessen diesbezügliches Bestreiten erhöhte Substantiierungsanforderungen zu stellen sind. Diese hat es jedoch rechtsfehlerhaft unter Außerachtlassung entscheidungserheblichen Vorbringens des Beklagten als nicht erfüllt angesehen.

 

11        a) Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung einer Partei ist im Zivilprozess nicht bindend, auch wenn die Akten eines Strafverfahrens und ein rechtskräftiges Strafurteil grundsätzlich als Beweisurkunden herangezogen werden können, auf die der Tatrichter seine Überzeugung stützen kann (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 1973 - V ZR 57/71, WM 1973, 560, 561 und vom 6. Juni 1988 - II ZR 332/87, NJW-RR 1988, 1527, 1528; Beschluss vom 24. Januar 2012 - VI ZR 132/10, BeckRS 2012, 4956 Rn. 3 mwN). Vielmehr muss sich der Zivilrichter seine Überzeugung im Rahmen freier Beweiswürdigung selbst bilden, wobei er regelmäßig auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden ist. Allerdings darf er bei engem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- und Strafverfahren ein rechtskräftiges Strafurteil nicht unberücksichtigt lassen, sondern muss sich mit dessen Feststellungen auseinandersetzen, soweit sie für seine eigene Beweiswürdigung von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 1973 aaO und vom 27. September 1988 - XI ZR 8/88, BGHR EGZPO § 14 Abs. 2 Nr. 1 Strafurteil 1, zit. n. juris Rn. 16; Beschluss vom 16. März 2005 - IV ZR 140/04, NJW-RR 2005, 1024 f; BAG, NJW 2015, 651 Rn. 26, 28). Auch ein im Strafverfahren abgelegtes Geständnis entfaltet im Zivilprozess nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO, sondern ist lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen. Dabei kann es nur im Einzelfall eine so große Beweiskraft entfalten, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung selbst dann ausreicht, wenn es widerrufen worden ist und die beweisbelastete Gegenpartei keine weiteren Beweismittel vorgebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 136/02, NJW-RR 2004, 1001 f [BB 2004, 1248 Ls] mwN). Unvereinbar mit diesen Rechtsprechungsgrundsätzen ist es aber, strafgerichtlichen Feststellungen in der Regel zu folgen, sofern nicht gewichtige Gründe für deren Unrichtigkeit von den Parteien vorgebracht werden (so aber OLG Köln, VersR 1992, 252; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 727, 728; KG, KGR 2006, 589, 590 und MDR 2010, 265, 266) und dem Beklagten für seine Behauptung, ein im Strafprozess abgelegtes und im folgenden Zivilverfahren widerrufenes Geständnis entspreche nicht der Wahrheit, die Darlegungs- und Beweislast aufzubürden (so aber OLG Köln, OLGR 2000, 491, 492; OLG Frankfurt am Main, OLGR 2009, 411, 414).

 

12        b) Allerdings erhöht es nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses die (sekundäre) Darlegungslast des Beklagten, wenn der Kläger seinen Anspruch durch Vorlage eines ausführlich begründeten rechtskräftigen Strafurteils schlüssig dargetan hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 aaO und vom 25. September 2018 - VI ZR 443/16, NJW-RR 2018, 1534 Rn. 9; OLG München, MDR 2007, 1037, 1038; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2019, 953 Rn. 28). Dabei ist keine den Darstellungen im Strafurteil spiegelbildliche, in sich geschlossene Schilderung des Gesamtgeschehens erforderlich. Auch bei Vorlage eines Strafurteils kann sich der Beklagte darauf beschränken, einzelne, den geltend gemachten Anspruch tragende Behauptungen des Klägers herauszugreifen und diese zu bestreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018 aaO). Denn grundsätzlich genügt eine Partei bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen, wobei es nicht darauf ankommt, wie wahrscheinlich ihre Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden. Vielmehr ist es Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen. Der Substantiierungspflicht ist nur dann nicht genügt, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass das Gericht aufgrund ihrer Darstellung nicht beurteilen kann, ob die Behauptung überhaupt erheblich ist, also die gesetzlichen Voraussetzungen der daran geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. zB Senat, Urteil vom 4. Oktober 2018 - III ZR 213/17, WM 2018, 2175 Rn. 26; Versäumnisurteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, WM 2021, 921 [BB 2021, 1153 Ls] Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 11 und vom 21. Oktober 2014 - VIII ZR 34/14, NJW-RR 2015, 910 Rn. 20 f; jeweils mwN). Macht der Beklagte geltend, ein im Strafverfahren abgelegtes Geständnis sei unrichtig, muss er allerdings konkrete Umstände darlegen, die an dessen Wahrheit schlüssig zweifeln lassen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 12. April 2006 - 4 U 179/05, juris Rn. 50).

 

13        c) Nach diesen Maßstäben musste der Beklagte, nachdem der darlegungs- und beweisbelastete Kläger zum Gehilfenvorsatz unter Bezugnahme auf das Strafurteil vom 12. Mai 2016 und die im Strafprozess abgegebenen Einlassungen sowie durch weiteren Sachvortrag schlüssig vorgetragen hatte, wegen seiner gesteigerten Erwiderungslast nicht nur auf die vom Gegner vorgebrachten Indizien und auf die Umstände eingehen, auf denen die Beweiswürdigung des Strafurteils zur subjektiven Tatseite beruhte, sondern auch auf seine - für den Beweiswert der widerrufenen Erklärungen bedeutsamen - Beweggründe zur Abgabe einer angeblich unrichtigen Einlassung im Strafprozess. Diesen Darlegungsanforderungen genügt sein Vorbringen.

14        aa) Der Beklagte hat sich damit verteidigt, von einem betrügerischen Handeln W.     weder gewusst noch sich einer dahingehenden Erkenntnis willentlich verschlossen zu haben (vgl. Klageerwiderung S. 21, GA I 75 und Schriftsatz vom 20. März 2018 S. 5, GA II 196). Er hat geltend gemacht, seine Einlassungen im Strafverfahren, insbesondere seine "Persönliche Erklärung" vom April 2016, könnten schon deshalb nicht als Geständnis gewertet werden, weil seine damit zugestandenen Kenntnisse und Einschätzungen der Geschäfte W.      zur Begründung des erforderlichen Gehilfenvorsatzes nicht ausreichten (vgl. Schrift-sätze vom 2. Juli 2018 S. 4, GA II 313 und vom 25. Juli 2018 S. 31 f, GA II 417 f). Soweit darin ein Geständnis zu sehen sei, werde dieses widerrufen (vgl. Klageerwiderung S. 50, GA I 104). Die - ebenso wie die Einlassung vom September 2015 - von seinem Verteidiger vorformulierte Einlassung vom April 2016, die er mit Hilfe von Mitgefangenen eingeübt und in der Hauptverhandlung lediglich wiedergegeben habe, habe er auf dessen Rat und den der Strafkammer zur Entkräftung des Anklagevorwurfs der Mittäterschaft nur deshalb abgegeben, um aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, die für ihn wegen seiner angeschlagenen Gesundheit und des Niedergangs seiner eigenen Geschäfte in seiner Abwesenheit besonders belastend gewesen sei (vgl. Klageerwiderung S. 49 f, GA I 103 f; Schriftsätze vom 2. Juli 2018 S. 5 und 9, GA II 318 und vom 25. Juli 2018 S. 17, GA II 410 sowie Sitzungsprotokoll vom 20. Juni 2018 S. 2 f, GA II 282 f). Seine Mitgefangenen könnten bezeugen, wie sehr er damit gehadert habe, eine nicht der Wahrheit entsprechende Einlassung abzugeben (vgl. Schriftsätze vom 2. Juli 2018 S. 9, GA II 318 und vom 25. Juli 2018 S. 17, GA II 410). Tatsächlich habe er nicht gewusst, dass seine Handlungen eine Straftat gefördert hätten (vgl. Schriftsatz vom 20. März 2018 S. 5, GA II 196). Zwar habe er kaufmännische Zweifel an W.       Geschäften gehabt und die den Anlegern versprochene hohe Rendite mit Skepsis betrachtet; doch hätten andere Marktanbieter mit ähnlichen Renditeerwartungen geworben (vgl. Schriftsätze vom 20. März 2018 S. 4, GA II 195 und vom 25. Juli 2018 S. 30, GA II 416 Rs). Seine Angaben in der Einlassung vom April 2016 (GA I 184 ff), es sei sein "erster und bis zur Verhaftung W.      fortbestehender Gedanke" gewesen, dass dieser "sich hier wieder strafbar machen könnte" (vgl. dort S. 5, GA I 186), und er habe bei "all den Hilfe- und Unterstützungshandlungen in der nachfolgenden Zeit in Kauf genommen, dass bei … W.     schädigende Überlegungen zum Nachteil der Anleger vorhanden sein könnten" und "in diesem Bewusstsein … ihn unterstützt" (vgl. dort S. 6 f, GA I 186 f), seien ihm von seinen Verteidigern als unbedingtes "Muss" für die Einlassung vorgegeben worden, um die Entlassung aus der Untersuchungshaft zu erreichen. Sie entsprächen aber nicht der Wahrheit (vgl. Schriftsatz vom 25. Juli 2018 S. 33, GA II 418). Auch die Strafkammer sei davon ausgegangen, dass W.      ihm seine Betrugsabsichten nicht kundgetan (vgl. Klageerwiderung S. 47, GA I 101 und Schriftsatz vom 20. März 2018 S. 7, GA II 198 jeweils unter Bezugnahme auf das Strafurteil vom 12. Mai 2016 S. 32, Anlage K 1) und er dessen genaue Pläne nicht gekannt habe (vgl. Schriftsatz vom 25. Juli 2018 S. 36, GA II 419 Rs unter Bezugnahme auf das Strafurteil vom 12. Mai 2016 S. 68, Anlage K 1). W.     habe ihn niemals in das "Baumgeschäft", an dem er, der Beklagte, finanziell in keiner Weise beteiligt gewesen sei, einbezogen oder über die Geschäftsabläufe und Vertragsverhältnisse bei der G.         AG und den mit ihr verbundenen Gesellschaften informiert (vgl. Schriftsatz vom 25. Juli 2018 S. 36, GA II 419 Rs). Der in den Strafurteilen als Täuschungshandlung angesehene Umstand, dass W.     den Anlegern wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, sie würden sofort Eigentum an konkret bezeichneten Bäumen erwerben, sei ihm erst nach dessen Verhaftung bekanntgeworden (vgl. Klageerwiderung S. 47, GA I 101 sowie Schriftsätze vom 20. März 2018 S. 9 f, GA II 200 f und vom 2. Juli 2018 S. 5, GA II 314). Selbst wenn er dies von Anfang an gewusst hätte, hätte für ihn kein Anlass zu Misstrauen bestanden, da die Rechtslage in Bezug auf die Möglichkeit eines Eigentumserwerbs an noch nicht gefällten Bäumen in Costa Rica komplex und für einen juristischen Laien nicht überschaubar sei (vgl. Schriftsatz vom 3. September 2018 S. 14, GA III 454; siehe auch Schriftsatz vom 2. Juli 2018 S. 5, GA II 314).

 

15        bb) Damit hat der Beklagte die Richtigkeit seiner Erklärungen gegenüber der Strafkammer und damit den auf das Strafurteil und die Einlassungen gestützten Vortrag des Klägers ausreichend bestritten, er habe vom betrügerischen Charakter des Geschäftsmodells gewusst. Auf die im Strafurteil erwähnten weiteren Indizien, nämlich (nur) das Telefonat vom 5. März 2014 und die E-Mails vom 25. Mai 2012 und 12. Februar 2014, auf die der Beklagte erst im Berufungsverfahren eingegangen ist (vgl. Berufungsbegründung S. 18, GA III 528 und Schriftsatz vom 18. September 2019 S. 10 f, GA IV 762 f), kommt es nicht entscheidend an. Denn die strafrichterliche Feststellung, er habe vorsätzlich gehandelt, sowie die darauf Bezug nehmende Argumentation im erstinstanzlichen Urteil beruhen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf einem "Bündel von Indizien", sondern in erster Linie auf den als "Geständnis" gewerteten Einlassungen des Beklagten. Das Telefonat und die beiden E-Mails hat die Strafkammer lediglich in die Beweiswürdigung einbezogen, um die Glaubhaftigkeit des Geständnisses zu begründen (vgl. Strafurteil vom 12. Mai 2016 S. 68 f, Anlage K 1). Deren im Strafurteil wiedergegebener Inhalt hätte seinen Gehilfenvorsatz nicht belegen können. Bei Richtigkeit des Vorbringens des Beklagten würden daher seine Angriffe auf seine als Geständnis gewerteten Einlassungen der Beweiswürdigung der Strafkammer, auf die sich die Vorinstanzen beziehen, insgesamt die Grundlage entziehen.

16        Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht übernommenen Erwägung des Landgerichts, aus den vom Beklagten vorgetragenen Umständen, unter denen er sich im Strafverfahren zur Abgabe der Erklärungen vom September 2015 und April 2016 entschlossen habe, ergebe sich nicht deren Unrichtigkeit. Diese Würdigung verkennt, dass den Beklagten lediglich eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. oben Buchst. b a.E.). Es oblag ihm deshalb nicht, die Wahrheit seiner Einlassungen im Strafprozess durch die von ihm angeführten Umstände positiv zu widerlegen. Vielmehr hat er seiner sekundären Darlegungslast genügt, indem er - wie geschehen - die Richtigkeit seiner im Strafprozess als geständnisgleich gewürdigten Einlassungen mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt hat.

 

17        d) Das substantiierte Gegenvorbringen des Beklagten hat das Berufungsgericht zu Unrecht als nicht genügend betrachtet. Damit hat es die Anforderungen an die Substantiierung des Beklagtenvortrags überspannt. Dieser Rechtsfehler ist entscheidungserheblich. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu Gunsten des Beklagten entschieden hätte, wenn es dessen Vortrag berücksichtigt hätte.

 

18        aa) Strafbare Beihilfe im Sinne des § 27 StGB ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen. Als Hilfeleistung ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolgs objektiv fördert, ohne dass sie für diesen ursächlich sein muss. Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe zwar nicht alle Einzelheiten, aber doch die zentralen Merkmale der Haupttat sowie deren Förderung durch sein Verhalten kennt oder zumindest im Sinne bedingten Vorsatzes für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteile vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 137 f [BB 1996, 1907]; vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109 [BB-Entscheidungsreport Behr, BB 2000, 2240] und vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 96; Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 112/16, NStZ 2017, 337, 338 und vom 22. August 2019 - 3 StB 21/19, BeckRS 2019, 20848 Rn. 30 und 33; jeweils mwN). Eine berufstypische "neutrale" Handlung des Hilfeleistenden ist dann als strafbare Beihilfe anzusehen, wenn er weiß, dass das von ihm geförderte Verhalten des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer Straftat abzielt. Denn in diesem Fall verliert das unterstützende Tun seinen "Alltagscharakter" und damit seine Sozialadäquanz und erscheint als "Solidarisierung" mit dem Täter. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern hält er es lediglich für möglich, dass er zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so liegt regelmäßig noch keine strafbare Beihilfehandlung vor. Die Schwelle zu einer vorsätzlichen Beihilfehandlung ist erst dann überschritten, wenn das von ihm erkannte Risiko eines strafbaren Verhaltens des Unterstützten derart hoch ist, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2000 aaO S. 112 und vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, NZWiSt 2014, 139 Rn. 26; Beschluss vom 21. Dezember 2016 aaO; jeweils mwN).

 

19        bb) Ob der Beklagte positiv gewusst oder wenigstens für hochgradig wahrscheinlich gehalten und ignoriert hat, dass das durch seine Hilfeleistungen geförderte "Baumgeschäft" betrügerisch war, ist bislang offen, denn seine Erklärungen vom September 2015 und April 2016 können auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes ohne weitere Feststellungen zu ihrem Zustandekommen nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass, nachdem der Beklagte aus den vorstehenden Gründen seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Unrichtigkeit seiner Erklärungen genügt hat, es nunmehr Sache des Klägers ist, deren Richtigkeit zu beweisen, indem er die Behauptungen des Beklagten zu deren Zustandekommen widerlegt (siehe zu den diesbezüglichen wechselseitigen Beweisangeboten: Schriftsätze vom 7. Juni 2018 S. 16, GA II 256; vom 2. Juli 2018 S. 9, GA II 318 und vom 25. Juli 2018 S. 17, GA II 410).

 

20        2. Nach alldem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, da der Rechtsstreit wegen der nachzuholenden tatrichterlichen Feststellungen zum Gehilfenvorsatz des Beklagten nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1, Abs. 3 ZPO).

 

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