EuGH: Darstellung der Gestaltung einer Verkaufsfläche ist grundsätzlich markenfähig
EuGH, Urteil vom 10.7.2014 – C-421/13
Tenor
Die Art. 2 und 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte für Waren allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, die in Leistungen bestehen, welche sich auf diese Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, sofern diese Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung keines der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse entgegensteht.
Sachverhalt
Die Art. 2 und 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte für Waren allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, die in Leistungen bestehen, welche sich auf diese Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, sofern diese Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung keines der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse entgegensteht.
Aus den Gründen
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2 und 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Apple Inc. (im Folgenden: Apple) und dem Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) wegen der Zurückweisung einer Markenanmeldung.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Art. 2 der Richtlinie 2008/95 bestimmt:
„Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“
4 Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
„Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;
d) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind;
e) Zeichen, die ausschließlich bestehen:
i) aus der Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist;
ii) aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist;
iii) aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;
…“
5 Der Wortlaut der Art. 2 und 3 der Richtlinie 2008/95 entspricht dem der Art. 2 und 3 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), die ab dem 28. November 2008 durch die Richtlinie 2008/95 aufgehoben und ersetzt worden ist.
Deutsches Recht
6 § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, im Folgenden: MarkenG) entspricht im Wesentlichen Art. 2 der Richtlinie 2008/95. § 3 Abs. 2 MarkenG bestimmt:
„Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.“
7 In § 8 MarkenG heißt es:
„(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht grafisch darstellen lassen.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
8 Am 10. November 2010 erlangte Apple beim United States Patent and Trademark Office (Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten von Amerika) die Eintragung einer dreidimensionalen Marke, die aus der Darstellung ihrer als „Flagship Stores“ bezeichneten Ladengeschäfte in der Form einer mehrfarbigen (insbesondere stahlgrauen und hellbraunen) Zeichnung für Dienstleistungen der Klasse 35 des in der diplomatischen Konferenz von Nizza am 15. Juni 1957 geschlossenen Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, letztmalig revidiert am 13. Mai 1977 in Genf und geändert am 28. September 1979 (Recueil des traités des Nations unies, Bd. 1154, Nr. I-18200, S. 89, im Folgenden: Abkommen von Nizza), nämlich für „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Computer-Software, Computer-Peripheriegeräte, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik und Zubehör und darauf bezogene Produktdemonstrationen“.
9 Es handelte sich dabei um die folgende Darstellung, die Apple als eine „einzigartige Gestaltung und Aufmachung eines Einzelhandelsgeschäfts“ beschrieb:
10 Später hat Apple die internationale Registrierung dieser Marke gemäß dem Abkommen von Madrid über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891 in revidierter und zuletzt am 28. September 1979 geänderter Fassung (Recueil des traités des Nations unies, Bd. 828, Nr. I-11852, S. 390) beantragt. Die Schutzerstreckung wurde in verschiedenen Staaten bewilligt und in anderen versagt.
11 Am 24. Januar 2013 hat das DPMA für diese dreidimensionale internationale Marke (IR 1060321) die Schutzerstreckung auf das deutsche Hoheitsgebiet mit der Begründung abgelehnt, dass die Abbildung der Verkaufsstätten der Waren eines Unternehmens nichts anderes sei als die Darstellung eines wesentlichen Aspekts der Handelsdienstleistungen dieses Unternehmens. Der Verbraucher könne die Ausstattung einer solchen Verkaufsstätte zwar als Hinweis auf die Hochwertigkeit und Preisklasse der Waren verstehen, aber nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft. Außerdem unterscheide sich die im vorliegenden Fall abgebildete Verkaufsstätte nicht hinreichend von den Geschäften anderer Anbieter elektronischer Waren.
12 Gegen diesen zurückweisenden Beschluss des DPMA legte Apple Beschwerde beim Bundespatentgericht ein.
13 Das Bundespatentgericht ist der Auffassung, dass die Ausstattung, die das in Rn. 9 des vorliegenden Urteils wiedergegebene dreidimensionale Zeichen darstellt, Besonderheiten aufweise, die es von der üblichen Ausstattung von Verkaufsstätten dieser Branche unterschieden.
14 Das Bundespatentgericht hat jedoch, da nach seiner Auffassung der bei ihm anhängige Rechtsstreit grundlegende Fragen des Markenrechts aufwirft, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 2 der Richtlinie 2008/95 dahin gehend auszulegen, dass mit der Schutzmöglichkeit für „die Aufmachung einer Ware“ auch die Aufmachung, in der sich eine Dienstleistung verkörpert, einbezogen ist?
2. Sind Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 dahin gehend auszulegen, dass ein Zeichen, das die Aufmachung wiedergibt, in der sich die Dienstleistung verkörpert, als Marke eintragungsfähig ist?
3. Ist Art. 2 der Richtlinie 2008/95 dahin gehend auszulegen, dass das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit erfüllt ist allein durch eine zeichnerische Darstellung oder mit Ergänzungen wie einer Beschreibung der Aufmachung oder absoluten Größenangaben im Metermaß oder relativen mit Proportionsangaben?
4. Ist Art. 2 der Richtlinie 2008/95 dahin gehend auszulegen, dass sich der Schutzumfang der Einzelhandelsdienstleistungsmarke auch auf die vom Einzelhändler selbst produzierten Waren erstreckt?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten bis zur dritten Vorlagefrage
15 Einleitend ist klarzustellen, dass ausweislich der Vorlageentscheidung die in den ersten beiden Fragen gebrauchte Wendung „Aufmachung, in der sich eine Dienstleistung verkörpert“ auf den Umstand verweist, dass Apple die Eintragung eines Zeichens, das aus der Darstellung ihrer als „Flagship Stores“ bezeichneten Ladengeschäfte besteht, als Marke für Dienstleistungen beantragt, die ihrer Ansicht nach in die Klasse 35 des Abkommens von Nizza fallen und aus verschiedenen Leistungen bestehen, mit denen der Verbraucher zum Kauf ihrer Waren angeregt werden soll.
16 Mit seinen ersten drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht daher im Wesentlichen wissen, ob die Art. 2 und 3 der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen sind, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, die aus verschiedenen Leistungen bestehen, durch die der Verbraucher zum Kauf der Waren des Anmelders veranlasst werden soll, und ob, falls dies zu bejahen ist, eine solche „Aufmachung, in der sich eine Dienstleistung verkörpert“ mit einer „Aufmachung einer Ware“ gleichgesetzt werden kann.
17 Vorab ist daran zu erinnern, dass der Gegenstand der Anmeldung, um eine Marke sein zu können, gemäß Art. 2 der Richtlinie 2008/95 drei Voraussetzungen erfüllen muss. Erstens muss er ein Zeichen sein. Zweitens muss sich dieses Zeichen grafisch darstellen lassen. Drittens muss dieses Zeichen geeignet sein, „Waren“ oder „Dienstleistungen“ eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. zu Art. 2 der Richtlinie 89/104 Urteile Libertel, C-104/01, EU:C:2003:244, Rn. 23, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 22, und Dyson, C-321/03, EU:C:2007.51, Rn. 28).
18 Aus dem Wortlaut von Art. 2 der Richtlinie 2008/95 geht eindeutig hervor, dass Abbildungen in die Kategorie der grafisch darstellbaren Zeichen fallen.
19 Folglich kann eine Darstellung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Ausstattung einer Verkaufsstätte mittels einer Gesamtheit aus Linien, Konturen und Formen abbildet, eine Marke sein, sofern sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine solche Darstellung erfüllt daher die ersten beiden in Rn. 17 des vorliegenden Urteils angeführten Voraussetzungen, ohne dass es darauf ankäme, dass die Abbildung keine Angaben zur Größe und zu den Proportionen der abgebildeten Verkaufsstätte enthält, und ohne dass geprüft zu werden brauchte, ob eine solche Abbildung auch als „Aufmachung, in der sich eine Dienstleistung verkörpert“ der „Aufmachung“ einer Ware im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2008/95 gleichgesetzt werden kann.
20 Die zeichnerische Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte kann auch geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und somit die dritte der in Rn. 17 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Insoweit genügt der Hinweis, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die durch ein solches Zeichen abgebildete Ausstattung einer Verkaufsstätte es erlaubt, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als aus einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen. Wie die französische Regierung und die Kommission geltend gemacht haben, kann dies der Fall sein, wenn die abgebildete Ausstattung erheblich von der Branchennorm oder -üblichkeit abweicht (vgl. entsprechend in Bezug auf Zeichen, die aus dem Erscheinungsbild einer Ware bestehen, Urteile Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 28, und Vuitton Malletier/HABM, C-97/12 P, EU:C:2014:324, Rn. 52).
21 Die allgemeine Eignung eines Zeichens als Marke im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2008/95 bedeutet allerdings nicht, dass dieses Zeichen zwangsläufig Unterscheidungskraft im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie hinsichtlich der von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen besitzt (vgl. in Bezug auf Art. 4 und 7 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. 1994, L 11, S. 1], deren Inhalt dem der Art. 2 und 3 der Richtlinie 2008/95 entspricht, Urteile Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 32, und HABM/BORCO-Marken-Import Matthiesen, C-265/09 P, EU:C:2010:508, Rn. 29).
22 Diese Unterscheidungskraft des Zeichens ist konkret zum einen anhand der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, und zum anderen anhand seiner Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren und Dienstleistungen zusammensetzen, zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile Linde u. a., C-53/01 bis C-55/01, EU:C:2003:206, Rn. 41, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 34, und HABM/BORCO-Marken-Import Matthiesen, EU:C:2010:508, Rn. 32 und 35).
23 Die zuständige Behörde hat ebenfalls durch eine konkrete Prüfung zu bestimmen, ob das Zeichen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 in Bezug auf die Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibend ist oder unter ein anderes der in Art. 3 genannten Eintragungshindernisse fällt (Urteil Koninklijke KPN Nederland, EU:C:2004:86, Rn. 31 und 32).
24 Mit Ausnahme von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie, der sich nur auf Zeichen bezieht, die ausschließlich aus einer Form bestehen, deren Eintragung für eine Ware beantragt wird, und der somit für die Lösung des Ausgangsfalls unerheblich ist, nennen die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1, wie etwa die der Buchst. b und c, nicht ausdrücklich bestimmte Kategorien von Zeichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Linde u. a., EU:C:2003:206, Rn. 42 und 43). Hieraus ergibt sich, dass die Beurteilungskriterien, die von der zuständigen Behörde bei der Anwendung dieser Bestimmungen auf Zeichen anzulegen sind, die aus einer zeichnerischen Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte bestehen, keine anderen sind als die, die für andere Arten von Zeichen verwendet werden.
25 Schließlich ist für die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit ebenfalls die auf Ersuchen des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage wesentlich, ob Leistungen, die den Verbraucher dazu veranlassen sollen, die Waren des Anmelders zu kaufen, „Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2008/95 sein können, für die ein Zeichen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende als Marke eingetragen werden kann. Apple bejaht dies unter Verweis auf die vom Gerichtshof bereits getroffene Unterscheidung zwischen dem Verkauf von Waren einerseits und den unter den Begriff „Dienstleistungen“ fallenden Leistungen, die zu diesem Verkauf führen sollen, andererseits (Urteil Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, C-418/02, EU:C:2005:425, Rn. 34 und 35). Die Kommission ist hingegen der Auffassung, dass diese Rechtsprechung nicht auf eine Situation wie die, die Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, übertragen werden könne, in der diese Leistungen allein den Zweck haben, den Verbraucher zum Kauf der Waren des Anmelders selbst zu veranlassen.
26 Insoweit ist festzustellen, dass ein Zeichen, das die Ausstattung von Flagship Stores eines Herstellers von Waren darstellt, wenn dem keines der in der Richtlinie 2008/95 genannten Eintragungshindernisse entgegensteht, rechtsgültig nicht nur für diese Waren eingetragen werden kann, sondern auch für Dienstleistungen, die in eine der Dienstleistungsklassen des Abkommens von Nizza fallen, sofern diese Leistungen nicht ein integraler Bestandteil des Verkaufs dieser Waren sind. Bestimmte Leistungen, wie die von Apple in der Anmeldung genannten und in der mündlichen Verhandlung näher erläuterten, die darin bestehen, in solchen Geschäften Vorführungen der dort ausgestellten Waren mittels Seminaren zu veranstalten, können für sich genommen entgeltliche Leistungen darstellen, die unter den Begriff „Dienstleistungen“ fallen.
27 Nach alledem ist auf die ersten drei Fragen zu antworten, dass die Art. 2 und 3 der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen sind, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte für Waren allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, die in Leistungen bestehen, welche sich auf diese Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, sofern diese Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung keines der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse entgegensteht.
Zur vierten Frage
28 Wie sich aus den Rn. 26 und 27 des vorliegenden Urteils ergibt, schließt die Richtlinie 2008/95 die Eintragung einer Marke für Dienstleistungen, die sich auf die Waren des Anmelders beziehen, nicht aus.
29 Die Frage, welchen Schutzumfang eine solche Marke gewährt, betrifft dagegen, wie Apple und die Kommission vorgetragen haben, offenkundig nicht den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, der ausschließlich in der Ablehnung des DPMA besteht, das in Rn. 9 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Zeichen als Marke einzutragen.
30 Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zurückzuweisen ist, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (vgl. u. a. Urteile Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, sowie Jakubowska, C-225/09, EU:C:2010:729, Rn. 28), ist die vierte Frage somit für unzulässig zu erklären.
Kosten
31 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.