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Wirtschaftsrecht
30.09.2010
Wirtschaftsrecht
OLG Celle: Darlehensaufnahme zum Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen durch späteren Geschäftsführer

OLG Celle , Urteil  vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 3 U 75/10 (Vorinstanz: LG Verden vom 01.04.2010 - Aktenzeichen 4 O 419/09; )
Amtliche Leitsätze: Die Aufnahme eines Darlehens zum Erwerb der Gesellschaftsanteile einer GmbH durch deren späteren Alleingesellschafter und Geschäftsführer stellt keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 14 BGB dar. Die Verjährung der Ansprüche der kreditgebenden Bank gegenüber dem Darlehensnehmer als Verbraucher gem. § 13 BGB sind daher gem. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB für bis zu 10 Jahre gehemmt.
  Amtliche Normenkette: BGB § 13; BGB § 14; BGB § 497;
Gründe: 
Die Klägerin begehrt aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht ihrer Rechtsvorgängerin, der Y.Bank, von dem Beklagten die Rückzahlung eines erststelligen Teilbetrages von 50.000,00 € aus einem gewährten Eigenkapitalhilfe-Darlehen über insgesamt 390.000,00 DM (199.402,83 €). 
Mit Vertrag vom 31. März 2000 schloss der Beklagte mit der Z.Bank einen Vertrag zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 390.000,00 DM. Mit dem Kredit, der eine Laufzeit von 20 Jahren vorsah, sollte der Erwerb aller Anteile einer Gesellschaft f. t. S. u. V. mbH, G., finanziert werden. Der Kredit wurde vereinbarungsgemäß verwandt. Der Beklagte erwarb sämtliche Gesellschaftsanteile an der vorbezeichneten GmbH und wurde deren Alleingeschäftsführer. 
Die zunächst positive Geschäftslage der GmbH verschlechterte sich in der Folgezeit zunehmend mit dem Ergebnis, dass der Beklagte für diese am 16. Juli 2002 einen Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens stellte. Die Z.Bank nahm die hierdurch ersichtlich gewordene Verschlechterung der Vermögenslage des Beklagten zum Anlass, den mit diesem geschlossenen Kreditvertrag mit Schreiben vom 09. August 2002 zu kündigen und erbat Vorschläge, wie das Darlehen zurückgeführt werden sollte. Vorschläge des Beklagten hierzu blieben aus. Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 trat die Z.Bank sämtliche Forderungen aus dem Darlehensvertrag mit dem Beklagten an die Klägerin entsprechend einer zwischen ihr und der Klägerin vorab getroffenen Vereinbarung ab, die ihrerseits den Beklagten mit Schreiben vom 15. August 2005 sowie 30. Oktober 2008 aufforderte, einen Rückführungsvorschlag zu unterbreiten oder ein notarielles Schuldanerkenntnis abzugeben. Der Beklagte seinerseits übersandte mit Schreiben vom 06. Juli 2005 der Z.Bank unter Bezugnahme auf ein am Vortag geführtes Telefonat eine Aufstellung über seine Verbindlichkeiten (Gesamtforderungen gegen ihn: 1.728.178,61 €) und teilte mit, dass er auf verschiedene Forderungen, u. a. eine Geldstrafe in Höhe von 1.600,00 €, monatliche Raten zahle. Mit weiterem Schreiben vom 08. Januar 2005 führte er aus, er sei 54 Jahre alt, seit Insolvenz seiner Firma langzeitarbeitslos und friste sein Leben durch den Bezug von Arbeitslosengeld II. Er sehe sich daher nicht in der Lage, ein Rückzahlungsangebot zu unterbreiten und bedauere die Situation außerordentlich. 
Die Klägerin, die die Forderung zunächst mit Mahnbescheid vom 29. Dezember 2008 geltend gemacht hatte, hat auf den Widerspruch des Beklagten hin beantragt, 
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03. Januar 2009 sowie 3,00 € an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen. 
Der Beklagte hat beantragt, 
die Klage abzuweisen. 
Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und die Auffassung vertreten, die Verjährung richte sich ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 195, 199 BGB. Da er bei Aufnahme des Darlehens als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB gehandelt habe, finde § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB keine Anwendung. Anerkannt habe er die Forderung der Klägerin in den vorzitierten Schreiben nicht. 
Die Klägerin hat replizierend dieser Argumentation widersprochen und die gegenteilige Ansicht, der zu Folge der Beklagte als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gehandelt habe, vertreten. Die Darlehensaufnahme habe dem Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH gedient und stelle daher reine Vermögensverwaltung, nicht hingegen eine gewerbliche Tätigkeit dar. Der Beklagte sei als Geschäftsführer einer GmbH auch nicht als Kaufmann im Sinne von § 1 HGB tätig. 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin, der dieser aus abgetretenem Recht zustehe, sei verjährt. Der Beklagte habe im Rahmen der Aufnahme des Darlehens als Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB gehandelt, weshalb die Bestimmung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach die Verjährung ab Verzug des Darlehensschuldners für bis zu 10 Jahre gehemmt ist, keine Anwendung finde. Ziel der Darlehensaufnahme durch den Beklagten sei es gewesen, sich eine eigene gewerbliche Lebensgrundlage zu schaffen. Der Beklagte habe als Existenzgründer gehandelt und sei damit Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Die gegen ihn gerichtete Forderung sei mit der Kündigung des Kredits im Jahr 2002 entstanden. Ansprüche seien damit im Jahr 2005 verjährt. Die gerichtliche Geltendmachung der Forderung durch Mahnbescheid im Jahr 2008 sei in verjährter Zeit erfolgt. 
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Sie vertieft ihren Vortrag zur Verbrauchereigenschaft des Beklagten im Sinne von § 13 BGB und beantragt, 
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Verden vom 01. April 2010 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03. Januar 2009 sowie 3,00 € an außergerichtlichen Kosten zu zahlen. 
Der Beklagte beantragt, 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, wegen des Berufungsvorbringens der Parteien auf den Inhalt der in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 
II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein unverjährter Rückzahlungsanspruch aus dem dem Beklagten gewährten Darlehen über insgesamt 390.000,00 DM in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 50.000,00 € zu, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. 
1. Zwischen der Z.Bank, die ihre Ansprüche der Klägerin wirksam abgetreten hat (Anlage K2 - Bl. 95 f. d. A.), und dem Beklagten ist ein Darlehensvertrag über 390.000 DM zustande gekommen. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens besteht in voller Höhe. Rückzahlungen hat der Beklagte nicht geleistet. Der Anspruch ist auch fällig, da die Z.Bank das Darlehen fristlos wegen offenkundiger Vermögensverschlechterung des Beklagten gekündigt hat. 
2. Der Anspruch der Klägerin ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verjährt. Zwar wäre die 3 jährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB, die mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist hier also mit Kündigung des Kredits zum 31. Dezember 2005 abgelaufen. Dabei folgt die Anwendbarkeit der §§ 195 ff. BGB aus Art. 229 § 6 EGBGB. 
Der Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche steht jedoch die Regelung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB entgegen. Danach ist die Verjährung von Ansprüchen auf Darlehensrückzahlung und Zinsen vom Eintritt des Verzugs an hier ab 2002 bis zu ihrer Feststellung in einer der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 5 BGB bezeichneten Art (gerichtliche Geltendmachung) für bis zu 10 Jahre gehemmt. 
§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB findet auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung, da der Beklagte bei Aufnahme des Darlehens nicht als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, sondern als Verbraucher gemäß § 13 BGB tätig geworden ist. 
Grundsätzlich ist die Beurteilung der Frage, ob jemand als Verbraucher oder Unternehmer tätig geworden ist, davon abhängig, ob es sich um eine Tätigkeit im privaten Bereich oder eine solche im gewerblichen bzw. selbstständigberuflichen Bereich handelt. Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit abzustellen, wobei auch Tätigkeiten im Vorfeld einer solchen Ausübung zu berücksichtigen sind, sofern sie einen entsprechenden Bezug zu einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit aufweisen. 
Vorliegend ist die Aufnahme des Darlehens nicht in Bezug zu einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Beklagten erfolgt. sie ist vielmehr dem privaten Bereich zuzuordnen. Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine planmäßige und auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb. Einer solchen Tätigkeit diente der Abschluss des Darlehensvertrages mit der Z.Bank nicht. Unstreitig sollte das vom Beklagten aufgenommene Darlehen diesem den Kauf sämtlicher Anteile an der bereits existierenden Gesellschaft f. t. S. u. V. mbH G. ermöglichen. Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen stellt sich als Kapitalanlage dar, die dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist (st. Rspr. BGH NJW 1993, 397. 1974, 1462. 1979, 1650). Dies gilt unabhängig vom Grad der Beteiligung an der Gesellschaft, die mittels des aufgenommenen Kredits erworben wird (vgl. etwa BGH NJW 1996, 2156. 2000, 3133. 2006, 431). Ohne Belang ist, ob der Erwerber alle Anteile der Gesellschaft erwirbt und er auch die Position des Geschäftsführers übernimmt. Denn auch die Geschäftsführung einer GmbH als solche ist für den Geschäftsführer keine gewerbliche Tätigkeit (BGH NJW 2000, 3133. 2004, 3039). Dies gilt unabhängig davon, dass es sich beim Kauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH um einen Unternehmenskauf handelt. Der Alleingesellschafter wird hierdurch nicht Unternehmer. Unternehmer ist allein die GmbH, die Kaufmann gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG i. V. m. § 6 Abs. 2 HGB ist. Dies beruht darauf, dass im Unterschied zu Personengesellschaften nur die GmbH, nicht jedoch deren Geschäftsführer oder Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH haftet. 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Willensrichtung des Handelnden. Maßgeblich für die Zuordnung einer Tätigkeit einer Person als unternehmerische oder private (Verbraucher)Tätigkeit ist die objektive Zielrichtung des Geschäfts (BGH NJW 2008, 435). Hier war Sinn und Zweck der Darlehensaufnahme der Erwerb der Gesellschaftsanteile der GmbH, die, wie ausgeführt, keine gewerbliche Tätigkeit, sondern eine solche der Vermögensverwaltung darstellt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Vermögensverwaltung selbst derart komplex ist, dass der entstehende zeitliche Aufwand einer Berufsausübung gleichzustellen ist und etwa die Einrichtung eines Büros oder die Unterhaltung einer Organisation erforderlich machen würde. Dies ist weder für den Erwerb noch für die Verwaltung der Gesellschaftsanteile anzunehmen. Diese erfordert vielmehr beim Beklagten keinen Aufwand, der einen Geschäftsbetrieb in nennenswertem Umfang erfordern würde. Vielmehr war der Erwerb der Geschäftsanteile mit Abschluss des entsprechenden notariellen Vertrages erledigt. 
3. Nichts anderes folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKG (jetzt § 507 BGB.) Danach gelten die §§ 491 bis 506 BGB - Vorschriften über Verbraucherkreditverträge - auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen Beruflichkeit gewähren lassen. Diese Vorschrift, die dem Schutz des Kleinunternehmers dadurch dient, dass sie die Regelungen der Verbraucherkredite zur Anwendung bringt, führt vorliegend zu keiner Bewertung im Sinne der Argumentation des Beklagten. § 507 BGB begründet keine Verbraucher oder Unternehmereigenschaft, sondern setzt diese jeweils voraus. Die Beurteilung, ob jemand als Verbraucher oder Unternehmer gehandelt hat, richtet sich nach den Vorschriften der §§ 13, 14 BGB, nicht nach § 507 BGB. 
4. In Folge der seitens der Z.Bank am 09. August 2002 erfolgten Kündigung des Darlehens ist der nunmehr von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch fällig geworden. Seit Zugang dieses Schreibens befand sich der Beklagte in Verzug, weshalb die Verjährung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB für eine Frist von bis zu 10 Jahren gehemmt ist. Die Ansprüche der Klägerin sind damit nicht verjährt. 
5. Die Frage, ob der Beklagte durch seine Schreiben vom 06. Juli sowie 08. Oktober 2005 die Forderung der Klägerin im Sinne von § 212 BGB anerkannt hat, bedarf damit keiner Entscheidung. 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht gegeben. 
 

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