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Wirtschaftsrecht
11.04.2024
Wirtschaftsrecht
OLG Köln: Cookie-Banner

OLG Köln, Urteil vom 19.1.2024 – 6 U 80/23

Volltext: BB-Online BBL2024-834-6

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

 

1. Eine Gestaltung von Cookie-Bannern, die dem Verbraucher auf der ersten Ebene keine Ablehnungsoption anbietet und auf der zweiten Ebene zur Abgabe der Einwilligung hinlenkt, führt nicht zu einer freiwilligen und hinreichend aufgeklärten Einwilligung im Sinne von § 25 Abs. 1 TDDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO, wenn der Verbraucher den Button „Alles akzeptieren“ auf der zweiten Ebene angeklickt hat.

2. Die Gestaltung eines Cookie-Banners mit dem Button „Akzeptieren und schließen X“ in der rechten oberen Ecke verstößt gegen die Grundsätze der Transparenz und Freiwilligkeit der Einwilligung und führt zu deren Unwirksamkeit.

3. Zur Heilung eines etwaigen Verfahrensfehlers nach § 295 ZPO bei zeitweisem Ausfall der Bildübertragung während einer Videoverhandlung nach § 128a Abs. 1 ZPO

 

Sachverhalt

I.

Der Kläger, ein in der Form des eingetragenen Vereins handelnder Verbraucher-schutzverband, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen im Sinne von § 4 U-KlaG beim Bundesamt für Justiz eingetragen ist, nimmt die Beklagte, die auf www.y.de ein werbefinanziertes Internetportal für Wetterdaten und -nachrichten be-treibt, auf Unterlassung der Verwendung der im nachstehenden Antrag wiedergege-benen Cookie-Banner auf ihrer Webseite sowie der Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.

Da nach Auffassung des Klägers die aufgrund der streitgegenständlichen Banner von Besuchern der Internetseite der Beklagten abgegebenen Einwilligungserklärungen in die Speicherung von Cookies nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten, mahn-te er die Beklagte mit Schreiben vom 29.11.2021 und 06.01.2022 ab. Die Beklagte gab keine Unterlassungserklärung ab. Wegen des vorgerichtlichen Schriftwechsels wird auf die Anlagen K 1 bis K 4 Bezug genommen.

Mittlerweile hat die Beklagte die Gestaltung ihrer Cookie-Banner geändert.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu vollziehen an ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter;

zu unterlassen

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Telemedien über Formulare (Cookie-Banner) Verbraucher zur Abgabe einer Einwilligungs-erklärung aufzufordern, um zu Zwecken der Werbung und/oder Marktforschung Informationen auf dem Endgerät des Nutzers zu speichern oder auf Informatio-nen zuzugreifen, die bereits im Endgerät der Nutzer hinterlegt sind, sofern die Speicherung oder der Endgerätezugriff für den Betrieb des Telemediums nicht unbedingt erforderlich ist,

a. ohne im Cookie-Banner eine der Einwilligungserklärung in Form, Funktion und Farbgebung gleichwertige, gleichrangige und gleich einfach zu bedienende Ablehnungsoption bereitzustellen

und/oder

b. dabei einen Cookie-Banner mit einer den Schriftzug „Akzeptieren & Schlie-ßen“ und daran rechts anschließend ein „X“-Symbol enthaltende Verlinkung in der rechten oberen Ecke des Banners einzublenden, durch welche die Einwilli-gungserklärung des Nutzers abgefragt werden soll,

wenn dies erfolgt, wie nachfolgend dargestellt:

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 260,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

              die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 04.05.2023 die Beklagte zur Zahlung von Ab-mahnkosten in Höhe von 260,00 Euro nebst Zinsen verurteilt, die Klage aber im Übri-gen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass kein Unter-lassungsanspruch in der geltend gemachten Form bestehe. Zwar sei der Klageantrag zu 1) hinreichend bestimmt und ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Cookie-Banner dem Grunde nach gegeben, da die ehemalige Gestaltung der Banner nicht den Anforderungen des § 25 Abs. 1 TTDSG entsprochen habe. Die Einwilligungserteilung könne nicht als „freiwillig“ und hinreichend aufgeklärt im Sinne der DSGVO bewertet werden, da der Nutzer durch die Gestaltung der Coo-kie-Banner gezielt in Richtung einer Einwilligung gelenkt werde. Der Antrag zu Ziffer 1. a) sei aber zu weit gefasst und enthalte durch die Formulierung „ohne im Cookie-Banner eine der Einwilligungserklärung in Form, Funktion und Farbgebung gleichwer-tige, gleichrangige und gleich einfach zu bedienende Ablehnungsoption bereitzustel-len“ ausdrücklich eine Verpflichtung zu einer bestimmten Form der Bannergestaltung. Letzteres ergebe sich aber weder aus den Vorschriften der DSGVO noch aus den Erwägungsgründen. Vielmehr seien unterschiedliche Gestaltungen denkbar, die den Anforderungen an eine freiwillige Einwilligung genügten. Dies führe trotz der Verknüp-fung „und/oder“ zu einer Abweisung des Antrages zu Ziffer 1 a) und b) insgesamt, da aufgrund der Klarstellung des Klägers im Termin der Antrag dergestalt auszulegen sei, dass die Einschübe zu a) und b) nicht in einem Alternativverhältnis stehen sollten, sondern allenfalls der Einschub zu a) von dem beantragten Verbot isoliert erfasst sein sollte. Die Abmahnkosten hingegen könne der Kläger gemäß § 13 Abs. 3 UWG mit Erfolg geltend machen, da dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß den vorangegangenen Ausführungen dem Grunde nach zustünde und es der Berechtigung der Abmahnung zudem nicht entgegenstehe, wenn eine zu weitgehende Unterlassungserklärung begehrt werde.

Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz sowie der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Kläger mit seiner Berufung. Die von der Beklagten ursprünglich im Hinblick auf die zuerkannten Abmahnkosten eingelegte unselbständi-ge Anschlussberufung hat diese im Termin am 15.12.2023 zurückgenommen.

Der Kläger hat zunächst weiterhin eine Verurteilung in der Hauptsache entsprechend seiner erstinstanzlich gestellten Anträge begehrt. Zur Begründung hat er geltend ge-macht, dass der Unterlassungsantrag zu 1. a) bereits nicht zu weitgehend formuliert gewesen sei, jedenfalls aber im Hinblick hierauf – da durch die Verknüpfung „und/oder“ die Anträge auch alternativ gestellt worden seien - nicht der Antrag zu Zif-fer 1.b) hätte abgewiesen werden dürfen. Dass ein Unterlassungsantrag auf die Ge-staltung einer Ablehnungsmöglichkeit für die formularmäßige Abfrage einer Einwilli-gungserklärung Bezug nehme, sei bereits notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung für die Bestimmtheit von Unterlassungsanträgen aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus der Formulierung des Antrags gehe nicht hervor, dass die Beklagte ausdrücklich zu einer bestimmten Form der Bannergestaltung verpflichtet würde. Der Verwender eines Cookie-Banners sei grundsätzlich frei in der Gestaltung desselben bzw. der notwendi-gen Einwilligungsabfrage. Entscheide er sich jedoch für eine bestimmte Art der Ge-staltung, so müssten die auszuwählenden Optionen gleichwertig, gleichrangig und gleich einfach zu bedienen sein. Das betreffe sowohl die Form und Funktion als auch die Farbgebung. In der Sache biete das verwendete Cookie-Banner Nutzern keine freie und echte Wahl und verstoße daher gegen § 25 Abs. 1 S. 2 TTDSG i. V. m. Art. 4 Nr. 11 DSGVO. Die bloße Auswahl zwischen „Akzeptieren“ und „Einstellungen“ sei keine echte Wahl in diesem Sinne und damit unzulässig, wie sich auch aus einem Gegenschluss aus Art. 7 Abs. 3 S. 4 DSGVO ergebe. Rechtsfehlerhaft sei dann auch die Auslegung des Landgerichts, dass die Anträge zu 1. a) und b) trotz der Verknüp-fung mit „und/oder“ nicht in einem Alternativverhältnis hätten stehen sollen, insoweit habe es sein Verhalten in der mündlichen Verhandlung völlig fehlinterpretiert. In der Sache selbst, dies ergebe sich auch aus den Ausführungen des Landgerichts, sei der Anspruch insoweit - da dem Nutzer das Kreuz in der oberen rechten Ecke fälschli-cherweise suggeriere, dort das Banner verlassen zu können - begründet gewesen und hätte demgemäß zugesprochen werden müssen. 

Mit Schriftsatz vom 08.12.2023 hat der Kläger einen neuen Antrag angekündigt und in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2023 sodann entsprechend seiner Ankündi-gung beantragt,

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Köln vom 04.05.2023, Az.: 33 O 311/22,

die Berufungsbeklagte über den erstinstanzlich zuerkannten Anspruch hinaus zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchs-tens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu voll-ziehen an ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter;

zu unterlassen

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Telemedien über Formulare (Cookie-Banner) Verbraucher zur Abgabe einer Einwilligungs-erklärung aufzufordern, um zu Zwecken der Werbung und/oder Marktforschung Informationen auf dem Endgerät des Nutzers zu speichern oder auf Informatio-nen zuzugreifen, die bereits im Endgerät der Nutzer hinterlegt sind, sofern die Speicherung oder der Endgerätezugriff für den Betrieb des Telemediums nicht unbedingt erforderlich ist,

a. ohne im Cookie-Banner eine der Einwilligungserklärung gleichwertige Ableh-nungsoption bereitzustellen

und/oder

b. dabei einen Cookie-Banner mit einer den Schriftzug „Akzeptieren & Schlie-ßen“ und daran rechts anschließend ein „X“-Symbol enthaltende Verlinkung in der rechten oberen Ecke des Banners einzublenden, durch welche die Einwilli-gungserklärung des Nutzers abgefragt werden soll,

wenn dies erfolgt, wie nachfolgend dargestellt:

Die Beklagte beantragt,

              die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Aus den Gründen

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat mit dem zuletzt gestellten Unterlas-sungsantrag auch Erfolg.

 

Zunächst ist unerheblich, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Cookie-Banner nicht mehr verwendet, da dies die Wiederholungsgefahr für den klägerischen Unter-lassungsanspruch nicht entfallen lässt. Die abstrakte Wiederholungsgefahr hätte hier nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kön-nen.

 

Die von dem Kläger gestellten Anträge zu a) und b) sind in der zuletzt geltend ge-machten Form zulässig und auch begründet.  

 

1. Antrag zu a):

a) Die von dem Kläger vorgenommenen Antragsänderung im Hinblick auf den Antrag zu a) ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.

Gemäß § 264 Nr. 2 ZPO ist es nicht als Klageänderung anzusehen, wenn ohne Ände-rung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Neben-forderungen erweitert oder beschränkt wird. Erfasst werden dabei sowohl quantitative als auch qualitative Änderungen des Klageantrages (BeckOK ZPO/Bacher, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 264 Rn. 4, 5). Vorliegend hat der Kläger sich weiterhin auf den glei-chen Klagegrund gestützt, insbesondere auch weiterhin die gleiche Verletzungsform in Bezug genommen, seinen Antrag nur qualitativ dahingehend eingeschränkt, dass er die in seinem ursprünglichen Antrag enthaltenen Vorgaben an die Beklagten bezüglich der konkreten Gestaltung der Cookie-Banner nicht mehr aufgenommen hat. Da jeden-falls in der hier gegebenen Konstellation der qualitativen Klageänderung § 264 ZPO als Spezialregelung anzusehen ist (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 264 Rn. 6; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 264 Rn. 23; Mu-sielak/Voit/Foerster, 20. Aufl. 2023, ZPO § 264 Rn. 6; a.A. Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage, § 264 ZPO Rn. 4 a), die § 269 ZPO in ihrem Anwendungsbereich verdrängt, war eine Zustimmung der Beklagten zu dem geänderten Antrag nicht erforderlich.

 

b) Der geänderte Antrag ist auch hinreichend bestimmt. Die Forderung nach einer „gleichwertigen“ Ablehnungsoption begegnet insoweit keinen Bedenken. Der Begriff der Gleichwertigkeit ist im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG zu verstehen. Demgemäß muss die Ablehnung wie auch die Einwilligung auf der Grundlage von klaren und um-fassenden Informationen erfolgen.

 

c) Eine erneute Anhörung der Datenschutzbehörde gemäß § 12a Satz 1 UKlaG bedurfte es im Hinblick auf den geänderten Antrag nicht. Der geänderte Antrag nimmt auf die gleiche Verletzungsform wie der ursprüngliche Antrag Bezug, zu dem die Daten-schutzbehörde bereits angehört wurde und auch Stellung genommen hat.

 

d) Der geänderte Antrag hat zudem in der Sache Erfolg.

Durch eine Gestaltung der Cookie-Banner wie in der vom Kläger in Bezug genomme-nen konkreten Verletzungsform wird dem Verbraucher weder auf der ersten noch auf der zweiten Ebene eine gleichwertige, mithin auf klaren und umfassenden Informatio-nen beruhende, Ablehnungsoption angeboten, weshalb er – wie vom Landgericht zu-treffend ausgeführt – zur Abgabe der Einwilligung hingelenkt und von der Ablehnung der Cookies abgehalten wird, so dass die erteilte Einwilligung nicht als freiwillig und hinreichend aufgeklärt im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO ange-sehen werden kann. Die erste Ebene enthält überhaupt keine Ablehnungsoption für den Verbraucher. Vielmehr kann dieser durch den Button „Einstellungen“ lediglich auf die zweite Ebene gelangen. Hier hat der Verbraucher dann die Auswahl zwischen dem Button „Alles Akzeptieren“ und dem Button „Speichern“. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, erschließt sich dem Durchschnittsnutzer aber bereits nicht, welche Funktion sich konkret hinter dem jeweiligen Button verbirgt bzw. mit welchem Button er nunmehr tatsächlich die Ablehnung der Cookies erreichen kann. Die Beklag-te hat in erster Instanz selbst wiederholt ausgeführt, dass für den Verbraucher eine echte Wahlmöglichkeit gegeben sein müsse. Dies ist indes bei der hier aufgezeigten Gestaltung der Cookie-Banner gerade nicht der Fall.

 

2. Antrag zu b):

Die Zurückweisung des Antrages zu b) – den der Kläger in der Berufungsinstanz in unveränderter Form gestellt hat – ist durch das Landgericht zu Unrecht erfolgt. Auch wenn der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung zunächst dahingehend positio-niert hat, dass es ihm gerade auf den Einschub zu a) ankomme und daher allenfalls dieser von dem beantragten Verbot isoliert erfasst sein solle, hat er letztlich den An-trag wie angekündigt gestellt und demgemäß hieran gerade nicht festgehalten. Durch die Verknüpfung und/oder bestand zwischen den Anträgen zu a) und b) ein echtes Alternativverhältnis, weshalb das Landgericht auch isoliert über den Antrag zu b) hätte entscheiden müssen. Eine andere Auslegung lässt entgegen der Auffassung der Be-klagten auch das den Antrag zu b) einleitende Wort „dabei“ nicht zu, da dies ohne weiteres auch Sinn ergibt, wenn dieser Antrag nur isoliert geltend gemacht wird.

Dieser hinreichend bestimmte Antrag hat in der Sache ebenfalls Erfolg. Die Gestal-tung der Cookie-Banner mit dem verlinkten Button „Akzeptieren & Schließen X“ in der rechten oberen Ecke verstößt gegen die Grundsätze von Transparenz und Freiwillig-keit der Einwilligung und führt zu deren Unwirksamkeit. Insoweit kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Das „X“-Symbol ist Nutzern bekannt als Möglichkeit, um ein Fenster zu schließen, nicht aber, um in die Verwendung von Cookies und anderen Technologien durch den Websitebetreiber einzuwilligen. Dass hiermit eine Einwilligung erklärt wird, wird dem durchschnittlichen Nutzer nicht bewusst sein. Zwar steht unmittelbar neben dem „X“-Symbol „Akzeptie-ren & Schließen“. Die Verknüpfung dieser beiden Funktionen ist aber irreführend und intransparent für die Nutzer. Auch wird für die Nutzer nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei „Akzeptieren & Schließen“ und dem „X“-Symbol um ein und densel-ben Button handelt. Vor diesem Hintergrund kann die Einwilligung mithilfe des „X“-Symbols weder als unmissverständlich oder eindeutig bestätigend, noch als freiwillig im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG, Art 4 Nr. 11 DSGVO bewertet werden.

 

3. Der Senat war auch nicht gehalten, im Hinblick auf die von der Beklagten mit Schrift-satz vom 20.12.2023 erhobene Rüge, dass die Voraussetzungen des § 128a ZPO während der mündlichen Verhandlung am 15.12.2023 nicht durchgängig vorgelegen hätten, diese wiederzueröffnen. Zwar ist es zutreffend, dass die Klägerseite - offenbar aufgrund technischer Probleme - nicht während der gesamten mündlichen Verhand-lung durch zeitgleiche Ton- und Bildübertragung zugeschaltet war, sondern die Bild-übertragung zeitweilig ausgefallen ist, und sie diese - nach Hinweis der Vorsitzenden - wiederholt wiederherstellen musste. Auch ist anerkannt, dass bei technischen Schwie-rigkeiten der durchgeführten Videokonferenzverhandlung ein Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit vorliegen kann (Klasen in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 128a (Stand: 19.12.2023) Rn. 30). Die Beklagte kann sich hierauf indes nicht berufen, da ein etwaiger Verfahrensfehler jedenfalls gemäß § 295 ZPO geheilt wäre. Die vorhandenen Schwierigkeiten wurden für alle Beteiligten transparent festge-stellt, die Klägerpartei wurde mehrfach zur Wiederherstellung der zeitgleichen Bild-übertragung angehalten. Trotz Kenntnis von diesen Schwierigkeiten hat die Beklagte keine Einwände gegen die Durchführung der mündlichen Verhandlung, die sich hin-sichtlich der Klägerseite somit zeitweise in Art einer Telefonkonferenz dargestellt hat, erhoben. Die technischen Probleme wurden zwar erörtert, nicht aber von der Beklag-tenseite gerügt. In dem Verhandeln zur Hauptsache liegt damit eine rügelose Einlas-sung bzw. ein Verzicht auf die Befolgung der Vorschrift im Sinne des § 295 Abs. 1 ZPO (vgl. insoweit auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 15. Juli 2021 – 4 U 48/20 –, Rn. 53, juris).

Dieser Verzicht war auch wirksam. Können die Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO vollständig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, muss a maiore ad minus - jedenfalls wenn, wie hier, die Identität der zugeschalteten Personen unzweifelhaft ist - auch ein teilweiser Verzicht auf die Bildübertragung zulässig sein (vgl. Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 15. Juli 2021 – 4 U 48/20 –, Rn. 53, juris; Windau, NJW 2020, 2753 Rn. 7; Klasen in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 128a ZPO (Stand: 19.12.2023), Rn. 30). Letztlich ist auch weder erkennbar noch vorgetragen, welche prozessualen Nachteile der Beklagten, deren Geschäftsfüh-rer sowie Prozessbevollmächtigte persönlich in der mündlichen Verhandlung anwe-send waren, durch den zeitweisen Ausfall der Bildübertragung auf Klägerseite ent-standen seien könnten.

 

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO. Die Kosten waren den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Der Kläger hat alleine aufgrund des erstmals in der Berufungsinstanz geänderten Klageantrages zu Ziffer a) vollumfänglich obsiegt, anderenfalls wäre er mit diesem Antrag (vgl. insoweit auch das Urteil des Senats vom 03.11.2023 – 6 U 58/23 = GRUR-RS 2023, 34611 – Drittlandübermittlung Rn. 27 ff.) unterlegen, weshalb es gerechtfertigt ist, die Kosten insoweit der Klägerseite aufzuer-legen (vgl. hierzu Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 97 ZPO Rn. 11). Der ursprünglich unter Ziffer 1. a) geltend gemachte Antrag war wegen der weiten Antragsfassung unbegründet. Die mit diesem Antrag formulierten Vorgaben an die Gestaltung der Cookie-Banner haben die Beklagte unzumutbar in ihrer Wahlmög-lichkeit hinsichtlich der Vornahme möglicher Handlungen zur Beseitigung des Stö-rungszustandes beschränkt. Angesichts des Festhaltens des Klägers an dem gestell-ten Antrag kam es auch nicht in Betracht, nur die konkrete Verletzungsform zu verbie-ten, ohne gleichzeitig das beantragte Gebot auszusprechen. Denn dies hätte dem Begehren des Klägers widersprochen (vgl. Urteil des Senats vom 03.11.2023 – 6 U 58/23, a.a.O. Rn. 32). 

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

 

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtsache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfort-bildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

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