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Wirtschaftsrecht
12.07.2018
Wirtschaftsrecht
BGH: Bonusaktion für Taxi-App

BGH, Urteil vom 29.3.2018 – I ZR 34/17

ECLI:DE:BGH:2018:290318UIZR34.17.0

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-1602-2

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

a) Die Regelungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

b) Taxiunternehmen verstoßen durch die Beteiligung an Werbeaktionen des Betreibers einer Taxi-Bestell-App, bei denen dieser den Fahrgästen einen Teil (hier: die Hälfte) des Fahrpreises erstattet, nicht gegen die Tarifpflicht gemäß § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG, sofern sie jeweils den vollen Fahrpreis erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob der Fahrgast die Fahrt aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln unabhängiger Dritter finanziert.

c) Es stellt keine nach § 6 PBefG unzulässige Umgehung der Tarifpflicht im Taxiverkehr dar, wenn der Betreiber der Taxi-Bestell-App im Rahmen derartiger Werbeaktionen eine angemessene Vermittlungsprovision von dem die Fahrt ausführenden Taxiunternehmen erhält.

UWG §§ 3a, 4 Nr. 4; PBefG §§ 6, 39 Abs. 3, § 51 Abs. 5

Sachverhalt

Die  Klägerin  ist  ein genossenschaftlicher  Zusammenschluss  von  Taxi-zentralen  in  Frankfurt  am  Main,  München,  Hamburg  und  anderen  deutschen Städten.  Ihr  Unternehmensgegenstand  ist  die  wirtschaftliche  Förderung  und Betreuung  ihrer  Mitgliedsunternehmen.  Die  Klägerin  betreibt  die  Taxi-Bestell-App "Taxi Deutschland" und den mobilen Taxi-Bestellruf "22456". Die Beklagte vermittelt Taxi-Dienstleistungen über die App "MyTaxi".

Die  Klägerin  beanstandet  vier  "Bonusaktionen"  der  Beklagten,  die  im Dezember 2014  in  Hamburg  und  im  Mai,  Juli sowie  November  2015  auch in weiteren  deutschen  Großstädten  wie  Berlin,  München  und  Frankfurt  am  Main durchgeführt wurden.

Bei  den  Bonusaktionen  vom  1.  bis  12.Dezember  2014  und  vom  4.  bis 17.Mai 2015  bezahlten  registrierte  Nutzer,  die  ein Taxi  über  die App  "MyTaxi" bestellten  und  den  Fahrpreis  bargeldlos  über  diese  App  entrichteten,  lediglich die  Hälfte  des  vom  Fahrpreisanzeiger  des  Taxis  ermittelten  Fahrpreises.  Der Taxiunternehmer, der die Fahrt durchgeführt hatte, erhielt gegen Abtretung seines  Zahlungsanspruchs  gegen  den  Fahrgast  von  der  Beklagten  den  vollen Fahrpreis nach Abzug einer Vermittlungsprovision in Höhe von 7%.

Bei  der  Rabattaktion  vom  7.  bis  21.Juli  2015  erhielt  der  Fahrgast  nach der Taxifahrt von der Beklagten eine Quittung, die den die Fahrt ausführenden Taxiunternehmer als Rechnungssteller auswies. Darin wurde die Hälfte des als Bruttobetrag  angegebenen  vollen  Fahrpreises  mit  der  Angabe  "Abrechnung Gutschein ..." abgezogen,  so dass als  vom Fahrgast  zu  zahlender  Gesamtbetrag die Hälfte des ermittelten Fahrpreises ausgewiesen wurde.

Bei der Rabattaktion vom 12. bis 26.November 2015 erhielten registrierte Kunden von der Beklagten wiederum einen Rabatt von 50% auf den ermittelten  Fahrpreis.  Diese Aktion galt erstmals  auch  für  Fahrten,  die  nicht  über  die App  "MyTaxi" bestellt  wurden,  sondern durch Heranwinken von  Taxen,  die an den Vermittlungsdienst der  Beklagten  angeschlossen und an  entsprechenden Werbeaufdrucken erkennbar waren.

Nach Auffassung der Klägerin verstoßen die Rabattaktionen der Beklagten gegen die behördliche Preisfestsetzung für den Taxiverkehr; sie stellten zudem einen unlauteren Behinderungswettbewerb dar.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im  Geltungsbereich  des  Personenbeförderungsgesetzes  im  Verkehr  mit  Taxis Fahrgästen,  die  eine  Taxifahrt  über  die  Taxi-Bestell-App  "MyTaxi"  bestellt  haben  und/oder  den  Fahrpreis  über  die  Taxi-Bestell-App  "MyTaxi"  zahlen,  einen Preisnachlass  auf  den  Fahrpreis,  der  dem  amtlich  festgesetzten  Taxitarif  entspricht, in Form einer Gutschrift bzw. eines Gutscheins zu gewähren, wenn die Taxifahrt   innerhalb   des   Geltungsbereichs   der   amtlich   festgesetzten   Tarife durchgeführt wurde.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Frankfurt am Main, Urteil  vom  19.Januar  2016-3-06 O72/15,  juris).  Das  Berufungsgericht  hat  die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es den Unterlassungstenorentsprechend dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag der Klägerin auf  die in  der  Anlage  B 1  beschriebene Werbeaktion  vom  4.  bis 17. Mai 2015 beschränkt hat (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2017, 193).

Mit  ihrer  vom Berufungsgericht zugelassenen  Revision,  deren  Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Aus den Gründen

I.

10        Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 1  und 3  Nr.1,  § 3  Abs. 1,  § 3a  UWG  in  Verbindung  mit  § 39  Abs. 3,  § 51  Abs. 1  und 5 PBefG bejaht. Dazu hat es ausgeführt:

 

11        Die  der  Vermittlung  der  Beklagten  angeschlossenen  Taxiunternehmer hätten  durch  Beteiligung  an  den  Rabattaktionen  der  Beklagten  gegen  § 39  Abs. 3,  § 51  Abs. 5  PBefG  und  damit gegen eine  Marktverhaltensregelung im Sinne  von § 3a  UWG  verstoßen. Die  Taxiunternehmer hätten  ihre  Tarifpflicht verletzt,  indem  sie  den  an  den  Bonusaktionen  teilnehmenden  Fahrgästen  Abschläge auf die Beförderungsentgelte gewährt hätten, wodurch die amtlich festgelegten Tarife unterschritten worden seien. Die Taxiunternehmen hätten zwar den nach den örtlichen Taxitarifen ermittelten Fahrpreis in voller Höhe erhalten. Maßgeblich sei aber, dass dieser Fahrpreis im Verhältnis zu den Kunden unterschritten worden sei. Die Tarifpflicht solle einen Preiswettbewerb der Taxiunternehmer verhindern. Die Bonusaktionen der Beklagten führten jedoch zu einem Preiswettbewerb  zwischen  den  mit  ihr  verbundenen  und  den  anderen  Taxiunternehmen.  Die  Beklagte  könne  sich  nicht  darauf  berufen, dass die  Ausgabe von  Taxigutscheinen  durch  amtliche  Stellen,  Sozialversicherungsträger  oder sonstige Dritte üblich sei.

Solche Taxigutscheine dienten sozialpolitischen oder gemeinnützigen Zielen.  Eine  Beeinträchtigung  des  Preiswettbewerbs  im  Taxiverkehr  werde dabei dadurch  vermieden,  dass  es  dem  Kunden  freistehe,  bei welchem Taxiunternehmen er den Gutschein einlöse.

12        Die  Beklagte  sei  zwar nicht  selbst  Taxiunternehmer. Sie  hafte  aber  als Anstifterin oder Gehilfin für die Wettbewerbsverstöße der bei ihr angeschlossenen Taxiunternehmer. Die Beklagte habe die Tarifverstöße bewusst und gewollt gesteuert  und  durch  die  Bewerbung  ihrer  Aktionen und die  Abrechnung  der Entgelte maßgeblich beeinflusst.

13        II.  Die  Revision  hat  Erfolg.  Die  Beurteilung  des  Berufungsgerichts,  die Bonusaktionen  der  Beklagten  verstießen  gegen  Preisbestimmungen  des  Personenbeförderungsrechts  und  seien  deshalb  lauterkeitsrechtlich  unzulässig, hält  sowohl  nach  dem  zum  Zeitpunkt  der  Bonusaktionen  zwischen  Dezember 2014  und  November  2015 geltenden  Recht  (§§ 8,  3,  4  Nr. 11  UWG  aF  in  Verbindung mit § 39 Abs.3, § 51 Abs .5 PBefG) als auch nach dem zum Zeitpunkt der vorliegenden  Entscheidung  am  29.März  2018  maßgeblichen  neuen  Recht 1 (§§ 3, 3a  UWG  in  Verbindung  mit  § 39  Abs. 3,  § 51  Abs. 5  PBefG)  rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

14        1. Nach den beanstandeten Bonusaktion en ist das im Streitfall maßgebliche  Recht  mit  Wirkung  ab  10.Dezember  2015  durch  das  Zweite  Gesetz  zur Änderung  des  Gesetzes  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  novelliert  worden (BGBl. I,  S. 2158).  Die  Vorschrift  des  § 4  Nr. 11  UWG  aF  ist  nunmehr  inhaltsgleich in § 3a  UWG  enthalten  und  die  neue  Bestimmung  ist  um  die  Spürbarkeitsschwelle  nach  §  3  Abs. 1  und  2  Satz 1  UWG  aF  ergänzt  worden.  In  der  Sache  hat  sich  durch  die  Gesetzesänderung  für  den  Tatbestand  des  Rechtsbruchs   nichts   geändert   (st.   Rspr.;   vgl.   BGH, Urteil   vom   27.April   2017 –ZR 215/15, GRUR 2017, 819 Rn. 8 = WRP 2017, 941 - Aufzeichnungspflicht, mwN).

15        2. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Klägerin als anspruchsberechtigten Mitbewerber der Beklagten angesehen (§8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG).  Beide  Parteien  bieten die  Vermittlung  von  Taxifahrten  in  Deutschland an.

16        3. Die Beklagte ist nicht Adressatin der Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr.

17        a) Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt  gemäß  § 1  Abs. 1  PBefG  dem  Personenbeförderungsgesetz . Mit umfasst ist die  Personenbeförderung  mit  Kraftfahrzeugen  im Gelegenheitsverkehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG), zu der gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 PBefG  auch  der  Verkehr  mit  Taxen  zählt.  Adressaten  des  Personenbeförderungsgesetzes sind danach die Unternehmer, die Personen befördern, also die Beförderungsleistung   erbringen. Wer   Beförderungsverträge   dagegen nicht selbst ausführt, sondern lediglich vermittelt, ist nicht Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinne (BVerwG, GewArch 2016, 384, 386).

18        b) Die  Tätigkeit  der  Beklagten  geht  nicht  über eine Vermittlung  hinaus (vgl. OLG   Stuttgart, WRP   2016,   240, 243; LG   Hamburg,   Urteil   vom 15.September  2015 -312 O225/15,  juris  Rn. 43 f. ;  Ingold,  NJW  2014,  3334, 3335).  Die  von  der  Beklagten  vermittelten  Fahrten  werden  von  unabhängigen Taxiunternehmen  in  eigener  Verantwortung  durchgeführt.  Diese  Taxiunternehmen sind nicht an eine Vermittlung durch die Beklagte gebunden, sondern können  uneingeschränkt  die  Dienste  anderer  Vermittler  wie  etwa  der  Klägerin  in Anspruch nehmen.

Nach den vom Berufungsgericht  getroffenen Feststellungen tritt die Beklagte auch gegenüber den Fahrgästen lediglich als Vermittlerin auf.

19        4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nicht als  Anstifterin oder  Gehilfin für Wettbewerbsverstöße  der ihre  Vermittlungsleistungen  in  Anspruch  nehmenden Taxiunternehmer.  Die  Beteiligung  der  Taxiunternehmer an den  Bonusaktionen  der Beklagten  ist mit dem  Personenbeförderungsgesetz vereinbar (so auch Ingold, NJW 2014, 3334, 3335 f.).

20        a)  Nach  § 51  Abs.1  PBefG  sind  die  Landesregierungen  ermächtigt, durch  Rechtsverordnung  Beförderungsentgelte  und  -bedingungen  für  den  Taxenverkehr  festzusetzen.  Diese  Ermächtigung  kann  durch  Rechtsverordnung auf  eine  andere  Stelle - in  der  Praxis  regelmäßig  die  Gemeinden - übertragen werden.  Derzeit  gibt  es  im  Bundesgebiet  etwa  800 Tarifgebiete  (König,  BB 2015,  1095,  1097  mwN). Die  von  den  Gemeinden  festgesetzten  Tarife  dürfen weder über - noch unterschritten  werden  und  sind  gleichmäßig  anzuwenden (§ 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG). Es handelt sich damit um Festpreise, in deren Geltungsbereich ein Preiswettbewerb zwischen Taxiunternehmen ausgeschlossen werden  soll. Für  die  Verpflichtungen  der  Unternehmer  nach  dem  Personenbeförderungsgesetz  besteht  gemäß  §  6  PBefG  ein  ausdrückliches  Umgehungsverbot.

21        b) Die Regelungen der § 51 Abs.5, § 39 Abs.3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

22        Mit  den  Beförderungstarifen wird  das  Marktverhalten  der  Taxiunternehmen geregelt.  Diese  Regelung erfolgt auch im  Interesse  der  Marktteilnehmer. Durch  die im  Personenbeförderungsgesetz  vorgesehenen Beförderungsentgelte  mit  Festpreischarakter  soll  im  Interesse  der  Gesamtwirtschaft  und  der  Ordnung im Verkehr eine unerlässliche Koordinierung der Beförderungsentgelte der einzelnen  Verkehrsträger  untereinander  und  im  Verhältnis  zum  Schienenverkehr erreicht werden (Begründung des Regierungsentwurfs eines Personenbeförderungsgesetzes , BT-Drucks. III /255,  S.30). Schutzgut  des  Personenbeförderungsgesetzes ist auch ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe, dem nach § 8 Abs. 1 und 3 PBefG eine ergänzende und unterstützende Funktion für den öffentlichen  Personennahverkehr  zukommt.  Dementsprechend  darf  die  Genehmigung zum Verkehr mit Taxen nur erteilt werden, wenn dadurch das örtliche Taxengewerbe nicht in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird (§ 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG).

Die Regelungen zur Tarifpflicht für den Taxiverkehr sind ebenfalls zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der  Verbraucher  und  Mitbewerber, einen  unbilligen  und  ruinösen  Wettbewerb unter den Beförderungsunternehmen zu verhindern und so ein funktionsfähiges örtliches  Taxigewerbe  zu  erhalten (vgl. BGH,  Urteil  vom  18.Oktober  2012 –I ZR191/11,  GRUR  2013,  412  Rn.15  bis  17=  WRP  2013,  486  -Taxibestellung; Bidinger,  Personenbeförderungsrecht, Erg.-Lfg.  2/99,  B  §  39 Rn.  131 aE).

 

23        c)  Die  Taxiunternehmen  unterschreiten mit  ihrer Beteiligung  an  den  beanstandeten  Werbeaktionen  der  Beklagten  nicht  das  tarifliche  Beförderungs-entgelt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob  die  Fahrgäste  das  Beförderungsentgelt  ausschließlich  aus  eigenen  Mitteln bezahlen oder dafür von gegenüber dem Taxiunternehmen unabhängigen Dritten Zuwendungen erhalten, die weder unmittelbar noch mittelbar aus dem Ver-mögen  des  Taxiunternehmers  stammen  (ebenso  OLG  Stuttgart,  WRP  2016, 240 ff.).

24        aa)  Das  Beförderungsentgelt  ist  die  Gegenleistung,  die  der  Taxiunternehmer  für  die  Beförderung  des  Fahrgastes  erhält ,  also  die  finanzielle  Forderung des Verkehrsunternehmens an den Beförderten für eine bestimmte Beförderungsleistung (vgl.  BVerwG,  TranspR  1980,  58 mwN). Da  es  sich  dabei  um  einen  Festpreis  handelt,  darf  der  Taxiunternehmer  keinen  Nachlass  auf  das tariflich festgelegte Beförderungsentgelt gewähren. Wird die Forderung des Beförderungsunternehmers  dagegen  vollständig  erfüllt,  ist  ein  Verstoß  gegen  die Tarifpflicht  ausgeschlossen. Im  Einklang  mit  den  vom  Bundesgerichtshof  zur Buchpreisbindung entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 23.Juli 2015 –I ZR 83/14,  GRUR  2016,  298  Rn.19,  22 und 30 =  WRP  2016,  323-Gutscheinaktion  beim  Buchankauf;  Urteil  vom  21.  Juli  2016  -I  ZR  127/15,  GRUR 2017, 199 Rn. 17= WRP 2017, 169 –Förderverein) ist Maßstab für die Prüfung eines Verstoßes gegen die für Taxiunternehmen geltende Tarifpflicht daher, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach der Beförderung des Fahrgastes in Höhe des gebundenen Festpreises vermehrt wird. Fließt dem Taxiunternehmer das tarifliche Beförderungsentgelt in voller Höhe zu, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, wie der Fahrgast dieses Entgelt finanziert und ob er insbesondere die Fahrtkosten ganz  oder  teilweise  von  einem  gegenüber  dem  Taxiunternehmer unabhängigen Dritten erstattet bekommt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts  muss  der  Vermehrung  des  Vermögens  des  Taxiunternehmens  keine entsprechende Vermögensminderung beim Fahrgast gegenüberstehen.

25        bb)  Bei  den  Aktionen  der  Beklagten  erhalten  die  Taxiunternehmen  das tarifliche Beförderungsentgelt in voller Höhe .

26        (1) Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte bei der Zahlung an die Taxiunternehmen ihre  Vermittlungsprovision  in  Höhe  von  7%  des  Fahrpreises abzieht .  Mit  der  Vermittlung  der  Taxifahrt  erbringt  die  Beklagte  eine  geldwerte Leistung,  für  die  sie  eine  Vergütung  beanspruchen  kann. Unerheblich  ist,  ob diese Vergütung wie bei der Klägerin in Form eines pauschalen Teilnahmebeitrags oder wie bei der Beklagten als erfolgsabhängige Provision pro Vermittlung erhoben wird. Wird der Taxiunternehmer infolge der Verrechnung des Beförderungsentgelts  mit  der  Vermittlungsprovision  in  entsprechender  Höhe  von  der Provisionsforderung der Beklagten befreit, fließt ihm bei der im Zusammenhang mit  der  Prüfung  von  Preisbindungsverstößen  gebotenen wirtschaftlichen  Betrachtung (vgl. BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 12 - Gutscheinaktion beim Buchankauf, mwN) trotz dieses Abzugspostens das volle tarifliche Beförderungsentgelt zu. Im Zusammenhang mit der Erbringung der Beförderungsdienstleistung vom Unternehmer  aufgewendete  Vertriebsaufwendungen,  zu  denen  auch  Vermittlungsprovisionen gehören, sind nicht in die bei der Prüfung von Preisbindungsverstößen gebotene Gesamtsaldierung einzubeziehen (vgl. BGH, GRUR 2017, 199  Rn.  19 - Förderverein,  zur  Buchpreisbindung). Das  steht  im  Einklang  mit der  Rechtsprechung  des  Senats,  wonach  Zahlungen  eines  Arztes  oder  Zahn-arztes für die Nutzung eines virtuellen Marktplatzes nicht als unzulässige Provisionen für die Vermittlung von Patienten anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I  ZR 55/08, GRUR 2011, 343 Rn. 22 = WRP 2011, 449 - Zweite Zahnarztmeinung I).

27        (2)  Abweichendes  ergibt  sich  im  Streitfall  nicht  aus  dem  im  Bereich  der Buchpreisbindung  geltenden  Grundsatz,  dass  Provisionen,  die  der  Verkäufer Dritten für die Vermittlung von Verkäufen an Letztabnehmer gewährt, auch nicht teilweise  an  den  Letztabnehmer  weitergegeben  werden  dürfen  (vgl.  BGH, GRUR  2017,  199 Rn.  21  - Förderverein; Begründung  des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur  Regelung  der  Preisbindung  bei  Verlagserzeugnissen,  BT-Drucks. 14/9196, S. 13).

28        Allerdings  wird  die  Beklagte  ihre  Bonusaktionen bei  wirtschaftlicher  Betrachtung ausschließlich  oder  jedenfalls  weitgehend  aus  Provisionen  für  die Vermittlung  von  Taxifahrten  finanzieren.  Ist  ihr  Geschäftsgegenstand  ein  solcher  Vermittlungsdienst,  so  ist  nicht  ersichtlich,  dass  sie  in  anderer  Weise  die - dafür  erforderlichen  Einnahmen erzielen  könnte. Zwischen  der  für  beliebige  Fahrten in einer oder mehreren deutschen Großstädten ausgelobten und daher  in  ihrem  Gesamtvolumen  unbestimmten  Gewährung  von  Boni einerseits und der  für  eine  konkrete  Fahrt  exakt  berechneten  Vermittlungsprovision andererseits besteht aber lediglich ein loser Zusammenhang. Es handelt sich nicht um  ein etwa aus der Versicherungsbranche bekanntes und jeweils an ein konkretes Umsatzgeschäft  gekoppeltes Provisionsteilungsmodell,  wie  es  dem  Gesetzge-er  im  Zusammenhang  mit  dem  Buchpreisbindungsgesetz  vor  Augen  gestanden haben mag. Vielmehr werden die Bonusaktionen von der Beklagten unabhängig von konkret vermittelten Fahrten durchgeführt.

29        Die  durch  die  Vermittlungsprovisionen  für  Aktionsfahrten  gewährleistete Gegenfinanzierung in Höhe lediglich rund eines Siebtels des jeweiligen Bonusbetrags stellt unter diesen Umständen keine nach § 6 PBefG unzulässige Umgehung der Tarifpflicht im Taxiverkehr dar.

30        (3) Soweit  im  Zusammenhang  mit  dem Buchpreisbindungsgesetz  eine strengere  Betrachtungsweise  geboten  sein  sollte,  erklärt  sich  dies  aus  dessen abweichendem Schutzzweck. Nach § 1 BuchPrG dient das Gesetz dem Schutz des  Kulturgutes  Buch,  indem  es  durch  Festsetzung  verbindlicher  Preise  beim Verkauf  an  Letztabnehmer  ein  umfangreiches,  der  breiten  Öffentlichkeit  zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen sichert. Provisionsmodelle, die zu einer Konzentration der Nachfrage von Letztabnehmern bei  bestimmten  Buchhändlern  führen,  können  eine  Verringerung  der  Zahl  der Verkaufsstellen  bewirken und  dadurch  den  Schutzzweck  des  Buchpreisbindungsgesetzes beeinträchtigen. Dagegen wird die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs als Schutzzweck der Tarifbindung durch die beanstandeten Werbeaktionen der Beklagten nicht beeinträchtigt.

31        Das Angebot der Beklagten stellt für die Taxiunternehmen nur eine wei-tere Vermittlungsmöglichkeit dar, die insbesondere neben das Angebot der Klägerin  tritt.  Die  Funktionsfähigkeit  des  Taxiverkehrs  könnte  durch  fehlende  Vermittlungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden, nicht jedoch durch deren Erweiterung.

32        Die  Funktionsfähigkeit  des  Taxiverkehrs  wird  auch  nicht  dadurch  beeinträchtigt, dass die der Vermittlung durch die Beklagte angeschlossenen Taxiunternehmen  einen  Wettbewerbsvorteil  gegenüber  ihren  Konkurrenten  erhalten könnten. Es entspricht grundsätzlich dem geschäftlichen Interesse der Beklagten,  möglichst  viele  Taxiunternehmen  für  ihre  Vermittlung  zu  gewinnen.  Das Berufungsgericht  hat  dementsprechend  auch  keine  von  der  Beklagten  angewandten  Beschränkungen  für  eine  Zusammenarbeit  mit  weiteren  Taxiunternehmen festgestellt.

33        Soweit  die  Klägerin  ihre  eigene  Vermittlungstätigkeit  durch  den  Wettbewerb  der  Beklagten  beeinträchtigt  oder  sogar  wirtschaftlich  gefährdet  sehen sollte,  liegt  darin für  sich  allein  keine  Beeinträchtigung  der  Funktionsfähigkeit des  Taxiverkehrs.  Solange  den  Taxiunternehmen  ausreichende  Vermittlungsmöglichkeiten  zur  Verfügung  stehen,  besteht  kein  Grund,  den  Wettbewerb  im Bereich  der  Taxivermittlung  im  Interesse  der  Funktionsfähigkeit  des  Taxiverkehrs  einzuschränken.  Anhaltspunkte  dafür,  dass  eine  effiziente  Vermittlung von Fahraufträgen durch die Tätigkeit der Beklagten und deren Werbeaktionen in Frage gestellt wird, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

34        (4) Der  Taxiunternehmer  erhält  das  Beförderungsentgelt in  voller  Höhe unabhängig  davon ,  ob  es  der  Fahrgast  vollständig  aus  eigenen  Mitteln  aufbringt, oder ob ein unabhängiger Dritter die Zahlung des Fahrpreises ganz oder teilweise übernimmt. Eine solche Kostenübernahme ist im Hinblick auf die Tarifpflicht  nicht  anders  zu  beurteilen  als Fälle,  in  denen unabhängige  Dritte  beim Taxiunternehmer  Gutscheine  erwerben  und  diese  dann  Fahrgästen  zur vollständigen oder teilweisen Finanzierung der Taxifahrt überlassen. In beiden Fällen erhält  der  Taxiunternehmer  das  volle  Entgelt. Die  Forderung  im  Verhältnis zwischen  Taxiunternehmen  und  Fahrgast bleibt in  voller  Höhe  geschuldet. Ebenso erhält der Taxiunternehmer das volle Entgelt, wenn er seine Forderung gegen den Fahrgast für die Zahlung des vollen Wertes an einen von ihm unabhängigen  Dritten  abtritt. Die  Abtretung  dient  allein  der  Zahlungsabwicklung, ohne auf  das  Vertragsverhältnis  zwischen  Taxiunternehmer  und  Fahrgast  einzuwirken (vgl. Ingold, NJW 2014, 3334, 3336).

35        (5) Der Streitfall ist damit anders gelagert als der vom Senat entschiedene  Fall  "Bonuspunkte"  (BGH,  Urteil  vom  9.September  2010  -I ZR 98/08, GRUR  2010,  1133  = WRP  2010,  1471).  Dort  wurde angenommen,  die  Preisbindung  für  Arzneimittel  sei  auch  verletzt,  wenn  für  das  preisgebundene  Produkt zwar der korrekte Preis angesetzt werde, dem Kunden aber damit gekoppelt  Vorteile  gewährt  würden,  die  den  Erwerb  für  ihn  günstiger  erscheinen  ließen (BGH, GRUR 2010, 1133 Rn.15). Im Fall "Bonuspunkte" wurde der in Rede  stehende  Vorteil  aus  dem  Vermögen  des  Apothekers  gewährt,  der  das preisgebundene  Arzneimittel  verkaufte  und  dafür  den  gebundenen  Preis  vereinnahmen musste. Es war daher nicht mehr gewährleistet, dass dem Apotheker der gebundene Preis wirtschaftlich vollständig zufloss.

36        cc) Eine  abweichende  Beurteilung  ist  auch  nicht  deshalb  geboten,  weil die für den Taxiverkehr geltenden Festpreise der im Interesse der Gesamtwirtschaft und  der  Ordnung  im  Verkehr unerlässlichen  Koordinierung  der  Beförderungsentgelte  der  einzelnen  Verkehrsträger  untereinander  und  im  Verhältnis zum  Schienenverkehr dienen  sollen  (vgl. Begründung  des Regierungsentwurfs eines Personenbeförderungsgesetzes, BT -Drucks.III/255, S.30).

37        Allerdings sind die Werbeaktionen der Beklagten grundsätzlich geeignet, für die Fahrgäste die Benutzung des Taxis im Verhältnis zum Schienennahverkehr  und  zu  Linienbussen  attraktiver  erscheinen  zu  lassen,  weil  sich  der von den Fahrgästen selbst zu zahlende Betrag für die Taxibeförderung halbiert. Die Belange  der anderen  Verkehrsträger  werden  durch  die  Werbeaktionen  jedoch nicht  spürbar  betroffen.  Es  handelt  sich  um  jeweils  auf  etwa  zwei  Wochen  befristete Aktionen, die nicht geeignet erscheinen, das allgemeine Nutzerverhalten der Fahrgäste hinsichtlich der Auswahl des Verkehrsträgers mehr als nur unerheblich zu ändern. Durch die Aktionen der Beklagten betroffen ist in erster Linie der  Wettbewerb  der  Vermittlungszentralen  um  Fahrgäste. Benutzer  des  schienengebundenen Nahverkehrs oder der Linienbusse werden durch eine kurzzeitige  Senkung  der ihnen  selbst  entstehenden Taxikosten  um  50%  kaum  mehrmals auf ein Taxi umsteigen. Unter diesen Umständen kann dahin stehen, ob es der  ursprüngliche  Schutzzweck  des  Personenbeförderungsgesetzes, eine  Koordination  unter  den  verschiedenen  Verkehrsträgern unter  anderem auch  über Festpreise  im  Taxenverkehr  herbeizuführen,  überhaupt  rechtfertigen  könnte, von Taxiunternehmen unabhängige Dritte daran zu hindern,  Zuwendungen zur Verbilligung von Taxifahrten an Fahrgäste zu leisten.

38        dd) Eine  Beeinträchtigung  der  Funktionsfähigkeit  des  Taxigewerbes  ist nicht deshalb zu erwarten, weil für die Dauer der jeweiligen Werbeaktionen der Beklagten  zwischen  den  mit  ihr  kooperierenden  Taxiunternehmen,  bei  denen sie vorübergehend die Hälfte  des  Beförderungsentgelts übernimmt,  und  den nicht  mit  ihr  kooperierenden  Taxiunternehmen  ein  Preiswettbewerb  entsteht. Aus  Sicht  der  Fahrgäste  ist  die  Fahrt  mit  einem  kooperierenden  Taxi  um  die Hälfte günstiger als bei Benutzung eines nicht kooperierenden Taxis.

39        Dieser  preisliche Wettbewerbsvorteil  der  kooperierenden  Taxiunternehmen wird nicht dadurch erzielt, dass diese Unternehmen das behördlich festgesetzte  Beförderungsentgelt  unterschreiten. Er hat  seine  Grundlage vielmehr darin , dass  sich  diese  Unternehmen freiwillig zu  einer  Kooperation  mit  der  Beklagten  entschlossen haben  und  infolgedessen  auch  bei  deren Werbeaktionen über  die  Beklagte  gebucht  werden  können. Damit  unterscheidet  sich  die  Wirkung der Werbeaktionen der Beklagten auf den Wettbewerb unter den Taxiunternehmen  nicht  von  den  im  Berufungsurteil  erwähnten  Taxigutscheinen,  die Gemeinden  und  Gebietskörperschaften  oder  Sozialversicherungsträger  mit  sozialpolitischen oder gemeinnützigen Zielen bei Projekten wie "Nacht-Taxi" oder "Fifty-fifty-Taxi-Tickets"  ausgeben.  Die  Annahme  des  Berufungsgerichts,  eine Beeinträchtigung  des Preiswettbewerbs  im  Taxiverkehr  werde  in  diesen  Fällen dadurch  vermieden,  dass  es  dem  Kunden  freistehe,  bei  welchem  Taxiunternehmen er den Gutschein einlöse, steht in Widerspruch zu der vom Berufungsgericht  in  diesem  Zusammenhang  in  Bezug  genommenen  Beschreibung  des entsprechenden Nacht-Taxi-Projekts. Wie die Revision zu Recht geltend macht, ergibt  sich  daraus,  dass  bei  den  gemeinnützigen  Gutscheinaktionen  die  vergünstigten Gutscheine nur bei solchen Taxiunternehmen eingelöst werden können,  die  sich  an  der  jeweiligen  Aktion  beteiligen.  Ebenso  steht  es  den Taxiunternehmen aber frei, die Vermittlung über die Beklagte in Anspruch zu nehmen. Dafür  bestehen  insbesondere  deshalb  keine  Hindernisse,  weil  die  Taxiunternehmen die Leistung der Beklagten nur nach erfolgter Vermittlung in Form einer Provision  vom  Fahrpreis  und  nicht mit festen monatlichen Teilnahmegebühren vergüten  müssen.  Bei  den  Nutzern  der  Vermittlungsplattform  der  Beklagten handelt es sich nicht anders als bei den Käufern der aus jugend-oder sozialpolitischen  Gründen  verbilligten  Taxigutscheine  um  eine  bestimmte  Gruppe  von Fahrgästen, die grundsätzlich für alle Taxiunternehmen zugänglich ist, die eine bestimmte  formale  Anforderung  in  Form  einer  Registrierung  oder  Anmeldung ohne weiteres erfüllen können.

40        Ein Preiswettbewerb zwischen Taxiunternehmen, der allein dadurch ensteht, dass  sich  Taxiunternehmen freiwillig für  oder  gegen  die  Beteiligung  an einer  bestimmten  Aktion  oder  Vermittlungsplattform  entscheiden,  bei  der  das ihnen  zufließende  Beförderungsentgelt jedoch dem  Tarif  entspricht,  ist  kein nach Sinn und Zweck der Festpreise für den Taxenverkehr unzulässiger Preisnachlass. Weder  nach  den  Feststellungen  des  Berufungsgerichts  noch  nach dem  Vortrag  der  Kläger in bestehen  Anhaltspunkte  dafür,  dass  ein  solcher  Preiswettbewerb   die Funktionsfähigkeit   des   Taxigewerbes beeinträchtigen könnte.

41        d) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der bis zum 1. Januar 1994 im Güterfernverkehr geltenden Tarifbindung (vgl. BGH, Urteil vom 3.März 1960  -II ZR 196/57,  NJW  1960,  1057)  steht  dieser  Beurteilung ebenfalls nicht entgegen.  Danach  sind  Zuwendungen,  die  einer  Umgehung  des  tarifmäßigen Beförderungsentgelts gleichkommen, auch dann unzulässig, wenn sie nicht am Frachtvertrag  beteiligten dritten Personen  gewährt  werden (BGH,  NJW  1960, 1057 f.).  In  jener  Entscheidung  stand  eine  gesellschaftsrechtliche  Konstruktion und  eine  begleitende  vertragliche  Vereinbarung  in  Rede,  durch  die  dem  Auftraggeber  im  wirtschaftlichen  Ergebnis  ein  erheblicher  Teil  des  tariflichen  Entgelts für einen Frachtauftrag durch das Transportunternehmen erstattet worden wäre,  was  zu  einer  Umgehung  der  Tarifbindung  geführt  hätte.  Der  Streitfall  ist mit jenem Fall nicht vergleichbar. Anders als dort fehlt es hier an einer tarifwidrigen Zuwendung an einen Dritten. Vielmehr erhält der Taxifahrer das volle tarifliche Entgelt, auf das er auch keinen Nachlass gewährt.

42        e)  Unter  diesen  Umständen  stellte  es auch einen  unverhältnismäßigen Eingriff  in  die  unternehmerische  Freiheit  (Art.12 Abs. 1  GG)  dar, sollten der  Beklagten  ihre  Werbeaktionen  wegen  Umgehung  der  für  den  Taxiverkehr  geltenden Festpreise untersagt werden.

43        5. Das  Berufungsurteil  stellt  sich  auch  nicht  aus  anderen Gründen  als richtig dar (§ 561 ZPO).

44        a) Eine  gezielte  Behinderung  der  Klägerin  durch  die  Beklagte  (§ 4  Nr. 4 UWG, § 4 Nr. 10 UWG aF) liegt nicht vor (vgl. OLG Stuttgart, WRP 2016, 240, 243; LG   Hamburg,   Urteil   vom   15. September   2015-312 O 225/15,   juris Rn.51 ff.).

45        Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist allerdings davon aus -zugehen, dass die Beklagte während der beanstandeten Werbeaktionen für ihre Vermittlungsleistungen keine kostendeckenden Einnahmen erzielt hat . Bei jeder im  Rahmen  der Werbeaktionen  abgerechneten  Taxifahrt  trägt  sie  50%  des Fahrpreises,  erhält  jedoch  nur  7%  des  Fahrpreises  als  Vermittlungsprovision. Pro  Fahrt  ergibt  sich  damit  eine  Unterdeckung  in  Höhe  von  43%  des  Beförderungsentgelts. Wie  vom  Berufungsgericht  angenommen,  liegt  nicht  fern,  dass der  Beklagten  solche  Werbeaktionen nur aufgrund  ihrer  Konzernzugehörigkeit zur D. AG möglich sind.

46        Die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung ist aber ebenso wie der Verkauf unter Selbstkosten oder Einstandspreis (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2.Oktober 2008 –I ZR 48/06, GRUR 2009, 416 Rn.13 und 25 = WRP 2009,  432-Küchentiefstpreis-Garantie)  grundsätzlich  zulässig  und  nur  unter bestimmten  Voraussetzungen  verboten.  Unlauter  ist  der  Verkauf  unter  Selbst-kosten insbesondere dann, wenn er zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet ist und in Verdrängungsabsicht erfolgt oder kein anderer nachvollziehbarer Grund  erkennbar  ist  als  die  Schädigung  von  Mitbewerbern  unter  Inkaufnahme eigener  Verluste (BGH,  GRUR  2009,  416  Rn. 3 und  25 -Küchentiefstpreis-Garantie, mwN;  Köhler  in  Köhler/Bornkamm/Feddersen,  UWG,  36. Aufl.  2018, § 4 Rn.4.189 und 4.192).

47        Im Hinblick auf ihre Konzernzugehörigkeit mag der Beklagten ein Zugriff auf finanzielle Ressourcen möglich sein, der ihr eine zur Verdrängung relevante Marktmacht verleihen könnte. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch bereits objektiv  an  der  Eignung  zur  Verdrängung,  weil  die  Aktionen  der  Beklagten  sowohl räumlich  auf  bestimmte deutsche  Großstädte  als auch  zeitlich  auf  insgesamt zwölf Tage  im  Jahr  2014  und  42 Tage  im  Jahr  2015  beschränkt  waren,  wobei zwischen  den  Aktionen  des  Jahres  2015  jeweils  mindestens  zwei  Monate  außerhalb  des  Aktionszeitraums  lagen  und für 2014  nur  eine  Aktion beanstandet ist.  Damit erfolgte die nicht kostendeckende  Werbung  der  Beklagten  nur  vorübergehend  und  gelegentlich,  so  dass  sie  die jedenfalls  nach  ihrem  eigenen  Vortrag  bundesweit  tätige  - Klägerin  nicht  auf  Dauer  schädigen  konnte  (vgl. BGH,  Urteil  vom  31.Januar  1979  - I ZR 21/77,  GRUR  1979,  321, 322  = WRP 1979,  300- Verkauf  unter  Einstandspreis I ,  mwN ;  OLG  Stuttgart,  WRP  2016, 240, 243 ).

48        Unter  diesen  Umständen  hat  die  Klägerin  eine  objektive  Eignung  der Werbeaktionen  der  Beklagten  zur  Verdrängung  der  Klägerin  oder  anderer  Mitbewerber im Bereich der Taxivermittlung nicht dargelegt.

49        b)  Das  Berufungsgericht  hat  den  Unterlassungstenor  entsprechend  des in  der  Berufungsinstanz  von  der  Klägerin  gestellten  Antrags  auf  die  konkrete Verletzungsform  der  Anlage  B 1  beschränkt.  Damit  wird  die  von  der Klägerin ebenfalls  beanstandete  Ausgabe  von  Gutscheinen  in  Höhe  von  10 € bis 50 € durch die Beklagte , die auf den Nominalwert der Taxifahrt angerechnet werden können, vom Antrag nicht mehr erfasst. Es kann daher dahinstehen, ob solche Gutscheinaktionen  wettbewerbswidrig  sind.  Dafür  ist  auf  der  Grundlage  der  Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings nichts ersichtlich. Insbesondere  fehlen  Darlegungen  der  Klägerin  und  Feststellungen  des  Berufungsgerichts zu Dauer und Umfang der Gutscheinaktionen.

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