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Wirtschaftsrecht
27.02.2025
Wirtschaftsrecht
BGH: Birkenstocksandale

BGH, Urteile vom 20.2.2025 – I ZR 16/24

ECLI:DE:BGH:2025:200225UIZR16.24.0

Volltext: BB-Online BBL2025-514-1

Amtliche Leitsätze

a) Eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. Die ästhetische Wirkung der Gestaltung kann einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt. Für die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes muss eine gestalterische Freiheit bestehen, die in künstlerischer Weise ausgenutzt wird. Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist. Mit einer künstlerischen Leistung ist nicht mehr und nicht weniger als eine schöpferische, kreative, originelle, die individuelle Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelnde Leistung auf dem Gebiet der Kunst gemeint.

b) Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ist - wie für alle anderen Werkarten auch - eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente ist dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich. Für den Urheberrechtsschutz muss vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität überhaupt erkennen lässt.

c) Die Klägerseite trägt im urheberrechtlichen Verletzungsprozess die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung. Sie hat daher nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll. Bei Gebrauchsgegenständen muss genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Teil der Birkenstock-Gruppe. Sie vertreibt unter anderem die Sandalenmodelle „Madrid“ und „Arizona“, die derzeit folgendes Aussehen haben:

Abb. 1
 

[Abb.]

Die Beklagte vertreibt über das Internet unter der Bezeichnung „LEDER SANDALE“ unter anderem folgende Sandalenmodelle:

Abb. 2

[Abb.]

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihr zustehender Urheberrechte. Bei den streitbefangenen Schuhmodellen „Madrid“ und „Arizona“, die Karl Birkenstock ebenso wie die seit dem Jahr 1981 verwendete Knochenmustersohle in den Jahren 1963 („Madrid“) und 1973 („Arizona“) allein geschaffen habe, handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst, an denen ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Bei der Gestaltung insbesondere der Sohlenform, beim nicht verblendeten Sohlenschnitt und bei der Materialwahl bestünden zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, die Karl Birkenstock individuell ausgefüllt habe, so dass daraus ein ikonisches, brutalistisches, typisches Design entstanden sei.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,

I.Vervielfältigungsstücke des Schuhmodells „Birkenstock Madrid“ wie nachfolgend eingeblendet

Abb. 3

[Abb.]

anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, insbesondere, wenn dies geschieht wie mit den Vervielfältigungsstücken „LEDER SANDALEN“, wenn sie gestaltet sind wie folgt:

Abb. 4

[Abb.]

II.Vervielfältigungsstücke des Schuhmodells „Birkenstock Arizona“ wie nachfolgend eingeblendet

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[Abb.]

anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, insbesondere, wenn dies geschieht wie mit den Vervielfältigungsstücken „LEDER SANDALEN“, wenn sie gestaltet sind wie folgt:

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[Abb.]

Die Klägerin hat die Beklagte außerdem auf Auskunft nebst Versicherung deren Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Rückruf und Vernichtung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage - mit Ausnahme des auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der zu erteilenden Auskunft gerichteten Antrags - stattgegeben (LG Köln, ZUM-RD 2023, 651). Das Berufungsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen (OLG Köln, ZUM-RD 2024, 327). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Aus den Gründen

7            A. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt für unbegründet erachtet.

8            Es hat angenommen, es könne offenbleiben, ob die Sandalen „Madrid“ und „Arizona“ von Karl Birkenstock allein entworfen und dessen Rechte wirksam auf die Klägerin übergegangen seien, ob die Urmodelle aus den Jahren 1963 und 1973 schon damals das Aussehen gehabt hätten, das heute urheberrechtlich verteidigt werde, und ob die Nachbildungen in das Verbreitungsrecht nach § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UrhG eingreifen könnten. Bei den Sandalenmodellen „Madrid“ und „Arizona“ handele es sich nicht um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG, weil sie die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs zu stellenden Anforderungen an ein Werk nicht erfüllten. Die streitbefangenen Schuhmodelle seien nicht in den Bereich der Kunst, sondern des reinen Designs einzuordnen. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs der angegriffenen Sandalenmodelle aus § 97 Abs. 1, §§ 2, 15, 17 UrhG. Die Annexansprüche auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung sowie Rückruf teilten das Schicksal des Unterlassungsanspruchs.

9            B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche der Klägerin nicht bestehen.

10          I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Urheberrechtsgesetz auf beide Sandalenmodelle Anwendung findet.

11          1. Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei ohne Belang, dass die Sandale „Madrid“, auf deren Entwicklung alle Birkenstock-Klassiker einschließlich des Modells „Arizona“ zurückgingen, vor dem Inkrafttreten der hier maßgeblichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 gestaltet worden sei. Nach der Übergangsbestimmung des § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG seien die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, dass die Werke zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt seien oder im Urheberrechtsgesetz sonst etwas anderes bestimmt sei. Werke der angewandten Kunst hätten jedenfalls dann Urheberrechtsschutz genossen, wenn sie nach Inkrafttreten des Kunsturhebergesetzes am 1. Juli 1907 geschaffen worden seien. Hinsichtlich der Anforderungen an die Werkqualität bestünden zwischen dem geltenden und dem früheren Recht grundsätzlich keine Unterschiede, so dass insoweit die Versagung eines unter dem Urheberrechtsgesetz an sich erreichbaren Schutzes wegen Fehlens des Schutzes nach früherem Recht regelmäßig ausscheide. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

12          2. Nach § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, dass sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder dass im Urheberrechtsgesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Werke der angewandten Kunst sind nicht erst mit Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 (§ 143 Abs. 2 UrhG) nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, sondern bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (RGBl. I S. 7; nachfolgend KUG [1907]) am 1. Juli 1907 gemäß § 2 KUG [1907] urheberrechtlich geschützt (zur Ausweitung des Kunsturheberrechts durch das KUG [1907] auch auf Werke der angewandten Kunst vgl. Sommer, Die Geschichte des Werkbegriffs im deutschen Urheberrecht, 2017, S. 85 bis 109). Dass unter „Werken“ im Sinne des Gesetzes nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen zu verstehen sind, entspricht dem, was schon zur Zeit des Inkrafttretens des Urheberrechtsgesetzes unter dem Begriff „Werke“ verstanden wurde (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz], BT-Drucks. IV/270, S. 38). Werken der angewandten Kunst kann der Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz daher regelmäßig nicht wegen Fehlens des Schutzes nach früherem Recht versagt werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 30] = WRP 2022, 729 - Porsche 911; Urteil vom 9. November 2023 - I ZR 203/22, GRUR 2024, 386 [juris Rn. 26] = WRP 2024, 340 - E2; Katzenberger/Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 129 UrhG Rn. 13; zur Ausnahme bei Bühnenwerken vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 [juris Rn. 32] = WRP 2014, 68 - Beuys-Aktion, mwN; Koch in Festschrift Bornkamm, 2014, S. 835, 839).

13          Die hergebrachte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der bei Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werks zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - I ZR 119/93, GRUR 1995, 581 [juris Rn. 14] = WRP 1995, 908 - Silberdistel), hat der Senat mit Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 und die europäische Urheberrechtsentwicklung mit der Entscheidung „Geburtstagszug“ (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 [juris Rn. 23 und 26 bis 41]) ausdrücklich aufgegeben. Der Senat hat in dieser Entscheidung festgehalten, dass die Änderung einer lange Zeit geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur Bedeutung für zukünftige Sachverhalte hat, sondern grundsätzlich auch auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt einwirkt. Gerichte sind regelmäßig nicht an eine feststehende Rechtsprechung gebunden, die sich im Licht besserer Erkenntnis als nicht mehr haltbar erweist (BGHZ 199, 52 [juris Rn. 24] - Geburtstagszug, mwN). Die Grundsätze der Senatsentscheidung „Geburtstagszug“ sind deshalb nach dem Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung des § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG auch auf die Schutzfähigkeit von Werken anzuwenden, die unter Geltung des KUG (1907) und mithin vor dem 1. Januar 1966 geschaffen worden sind. Ein Nebeneinander zweier unterschiedlicher Urheberrechtsordnungen wollte der Gesetzgeber mit der genannten Übergangsbestimmung gerade vermeiden (vgl. BT-Drucks. IV/270, S. 114; wie hier OLG Hamburg, GRUR 2022, 565 [juris Rn. 16]; LG Stuttgart, GRUR-RR 2019, 241 [juris Rn. 122 bis 124]; aA A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl., § 129 UrhG Rn. 2a; OLG Dresden, ZUM-RD 2021, 274 [juris Rn. 43]; OLG Braunschweig, ZUM-RD 2022, 342 [juris Rn. 244]; LG Braunschweig, Urteil vom 19. Juni 2019 - 9 O 3006/17 [juris Rn. 149 bis 154]; LG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 310 O 111/17 [juris Rn. 47 bis 52]). Auf die besonderen Grundsätze zum Schutz des Vertrauens des Vertragspartners im Hinblick auf den Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 36 Abs. 1 UrhG aF und § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG (dazu BGHZ 199, 52 [juris Rn. 43] - Geburtstagszug) kommt es im Streitfall nicht an.

14          II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der Gestaltung der Sandalenmodelle „Madrid“ und „Arizona“ nicht um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst handelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

15          1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Bei dem Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks, der in den die ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und Verbreitung seiner Werke betreffenden Bestimmungen der Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthalten ist, handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-310/17, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 33] = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo; Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] = WRP 2019, 1449 - Cofemel).

16          a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen für eine Einstufung eines Objekts als Werk zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 [juris Rn. 35] - Infopaq International; Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, Slg. 2011, I-12533 = GRUR 2012, 166 [juris Rn. 87] - Painer; EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle; Urteil vom 24. Oktober 2024 - C-227/23, GRUR 2024, 1800 [juris Rn. 48] = WRP 2024, 1471 - Kwantum Nederland und Kwantum België). Ein Gegenstand ist ein Original, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 30 f.] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 23 f.] - Brompton Bicycle). Auch wenn hinsichtlich der Form eines Gegenstands eine Wahlmöglichkeit besteht, fällt dieser Gegenstand danach nicht zwangsläufig unter den Begriff „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG (EuGH, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 32] - Brompton Bicycle). Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 37] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] - Brompton Bicycle; GRUR 2024, 1800 [juris Rn. 48] - Kwantum Nederland und Kwantum België). Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 40] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 32] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 25] - Brompton Bicycle).

17          Gegenstände, die als Muster oder Modell geschützt sind, können grundsätzlich nicht Gegenständen gleichgesetzt werden, die durch die Richtlinie 2001/29/EG geschützte Werke darstellen (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 40] - Cofemel). Der Schutz von Mustern und Modellen einerseits und der urheberrechtliche Schutz andererseits verfolgen grundverschiedene Ziele und unterliegen unterschiedlichen Regelungen. Die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes für einen als Muster oder Modell geschützten Gegenstand darf nicht dazu führen, dass die Zielsetzungen und die Wirksamkeit dieser beiden Schutzarten beeinträchtigt werden (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 50 f.] - Cofemel). Der Schutz, der Mustern und Modellen vorbehalten ist, und jener, der durch das Urheberrecht gewährt wird, schließen einander daher zwar nicht aus, eine Kumulierung kommt jedoch nur in bestimmten Fällen in Frage (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 40 und 52] - Cofemel; grundlegend zur Kumulation bereits EuGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - C-168/09, Slg. 2011, I-181-224 = GRUR 2011, 216 [juris Rn. 35 bis 38] - Flos). Der Umstand, dass ein Modell eine ästhetische Wirkung hat, ermöglicht für sich genommen nicht die Feststellung, ob es sich bei diesem Modell um eine geistige Schöpfung handelt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt und somit dem einen urheberrechtlichen Schutz begründenden Erfordernis der Originalität genügt (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 54] - Cofemel).

18          b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine persönliche geistige Schöpfung eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 199, 52 [juris Rn. 15] - Geburtstagszug; BGH, Urteil vom 29. April 2021 - I ZR 193/20, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 57] = WRP 2021, 1461 - Zugangsrecht des Architekten; BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 28] - Porsche 911; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 13] = WRP 2023, 591 - Vitrinenleuchte; BGH, GRUR 2024, 386 [juris Rn. 24] - E2; vgl. schon RG, Urteil vom 10. Juni 1911 - I 133/10, RGZ 76, 339, 344 - Schulfraktur; Urteil vom 14. Januar 1933 - I 149/32, GRUR 1933, 323 - Gropius-Türdrücker; BGH, Urteil vom 27. November 1956 - I ZR 57/55, BGHZ 22, 209 [juris Rn. 21 bis 23] - Europapost, mwN auch zur Rechtsprechung des Reichsgerichts). Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 [juris Rn. 36] - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 [juris Rn. 41] - Geburtstagszug; BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 57] - Zugangsrecht des Architekten; GRUR 2022, 899 [juris Rn. 28] - Porsche 911; GRUR 2023, 571 [juris Rn. 13] - Vitrinenleuchte; GRUR 2024, 386 [juris Rn. 24] - E2). Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist (BGH, GRUR 2012, 58 [juris Rn. 20] - Seilzirkus). Eine Gestaltung genießt daher keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus technisch notwendigen oder allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt (BGH, GRUR 2012, 58 [juris Rn. 30] - Seilzirkus). Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk (BGH, GRUR 2012, 58 [juris Rn. 30] - Seilzirkus).

19          Bei Werken der angewandten Kunst sind nach der neueren Rechtsprechung des Senats zwar keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werks zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst (vgl. BGHZ 199, 52 [juris Rn. 26] - Geburtstagszug). Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung jedoch regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 15] - Vitrinenleuchte; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZR 96/22, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 22] = WRP 2024, 209 - USM Haller).

20          Der Senat ist dabei mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum der Ansicht, dass diese Maßstäbe - trotz historisch bedingter Unterschiede in den Begrifflichkeiten - in der Sache dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG entsprechen (BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 58] - Zugangsrecht des Architekten; GRUR 2022, 899 [juris Rn. 29] - Porsche 911; GRUR 2023, 571 [juris Rn. 14] - Vitrinenleuchte; GRUR 2024, 386 [juris Rn. 25] - E2; Koch, GRUR 2021, 273, 274 f.; Haberstumpf, Theorie des Werkbegriffs, 2024, S. 1, 17; Stieper, GRUR 2014, 104, 106; ders., jurisPR-WettbR 12/2019, Anm. 3; Leistner in Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 15; BeckOK.Urheberrecht/Rauer/Bibi, 44. Edition [Stand 1. November 2024], § 2 UrhG Rn. 42, 73 und 320; kritisch insoweit Kur, GRUR 2024, 243, 244 ff.; dies., GRUR 2024, 1264, 1274; differenzierend Tolkmitt, GRUR 2021, 383, 385, 387). Ob hieran uneingeschränkt festgehalten werden kann, ist Gegenstand von zwei derzeit beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahren, mit denen unter anderem geklärt werden soll, ob - erstens - bei Werken der angewandten Kunst zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt besteht, dass bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 15] - USM Haller; Svea hovrätt, Entscheidung vom 20. September 2023 - PMT 13496-22 Rn. 30), ob - zweitens - bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität (auch) auf die subjektive Sicht des Schöpfers auf den Schöpfungsprozess abzustellen ist oder (allein) darauf, ob in dem Werk als dem Ergebnis des Schöpfungsprozesses künstlerisches Schaffen objektiven Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 24] - USM Haller; Svea hovrätt, Entscheidung vom 20. September 2023 - PMT 13496-22 Rn. 25 bis 33), ob - drittens - für diese Prüfung auch nach dem für die Beurteilung der Originalität maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetretene Umstände herangezogen werden können (BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 37] - USM Haller).

21          2. Diese rechtlichen Maßstäbe hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung der Sache nach zutreffend zugrunde gelegt (dazu nachfolgend 2 a). Hiervon ausgehend ist es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei den Sandalenmodellen „Madrid“ und „Arizona“ nicht um urheberechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG handelt (dazu nachfolgend 2 b).

22          a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf einem einzigen Kerngedanken, nämlich, dass es einen klaren begrifflichen Gegensatz zwischen „Design“ einerseits und „Kunst“ andererseits geben solle und nur Kunst Urheberrechtsschutz genießen solle. Das stehe im klaren Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Gerichtshofs der Europäischen Union. Das Berufungsgericht verkenne, dass nach dieser Rechtsprechung eine urheberrechtlich geschützte „künstlerische“ Leistung eine solche sei, die auf freien kreativen Entscheidungen beruhe. Das Berufungsgericht wolle demgegenüber mehr fordern, ohne dass es in der Lage wäre, dafür ein nachvollziehbares Kriterium aufzustellen. Seine Entscheidung beruhe damit auf einem fundamentalen Rechtsfehler und könne keinen Bestand haben. Damit kann die Revision nicht durchdringen.

23          aa) Das Berufungsgericht hat sich neben den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung des Werkbegriffs auch an der hergebrachten Terminologie des Senats orientiert, die seit jeher für die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes das Vorhandensein einer „künstlerischen Leistung“ postuliert (st. Rspr.; vgl. BGHZ 199, 52 [juris Rn. 15] - Geburtstagszug; BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 57] - Zugangsrecht des Architekten; GRUR 2022, 899 [juris Rn. 28] - Porsche 911; GRUR 2023, 571 [juris Rn. 13] - Vitrinenleuchte; GRUR 2024, 386 [juris Rn. 24] - E2; vgl. schon RGZ 76, 339 - Schulfraktur; RG, GRUR 1933, 323 - Gropius-Türdrücker), wobei mit einer „künstlerischen“ Leistung nicht mehr und nicht weniger als eine schöpferische, kreative, originelle, die individuelle Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelnde Leistung auf dem Gebiet der Kunst gemeint ist (vgl. auch EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 31] - Cofemel und EuGH, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 24 und 31] - Brompton Bicycle, wo es in der deutschen Sprachfassung „künstlerische Freiheit“ und in der englischen, französischen und italienischen Sprachfassung jeweils „creative freedom“, „liberté créative“ beziehungsweise „libertà creativa“ heißt). Anders als die Revision meint, ist das Berufungsgericht nicht von einem klaren begrifflichen Gegensatz zwischen „Design“ einerseits und „Kunst“ andererseits ausgegangen, wobei nur Kunst Urheberrechtsschutz genießen solle, sondern es hat unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben zur grundsätzlich - in bestimmten Fällen - bestehenden Möglichkeit eines kumulativen geschmacksmusterrechtlichen und urheberrechtlichen Schutzes „Kunst“ von „reinem Design“ abgegrenzt.

24          bb) In der Sache zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass es für die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes nicht genügt, dass überhaupt eine gestalterische Freiheit besteht (vgl. EuGH, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 35] - Brompton Bicycle), sondern dass der bestehende Freiraum auch ausgenutzt werden muss, und zwar nicht in technisch-funktionaler, sondern in künstlerischer Weise. Es hat dazu den Begriff des „Künstlerischen“ im zutreffenden Bewusstsein der Unmöglichkeit, Kunst generell zu definieren (vgl. BVerfGE 67, 213 [juris Rn. 31]; BVerfGE 119, 1 [juris Rn. 59]; BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 - 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55 [juris Rn. 12] - Opus Pistorum; Loewenheim/Leistner in Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 2; Kreile, ZUM 2023, 1; zur kunstspezifischen Betrachtung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmung gemäß § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 819 [juris Rn. 17 f.] = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften), ersichtlich nicht am Maßstab des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bemessen, sondern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie auch des erkennenden Senats allein darauf abgestellt, ob der bestehende Gestaltungsspielraum in einer die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelnden, also kreativen Weise ausgenutzt wurde. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht auch nicht davon ausgegangen, dass ein Kunstwerk nicht vorliegen könne, wenn ein Gegenstand mit Blick auf eine Mode oder einen Trend geschaffen worden sei und deswegen der Schöpfer mit ihm auch gewisse ökonomische Erfolgserwartungen verbunden habe.

25          Das Berufungsgericht hat an anderer Stelle Zweifel daran anklingen lassen, ob die kreative Entscheidung etwas anderes sei als die künstlerische Entscheidung, und hat in diesem Zusammenhang auf einen sich aus Art. 17 Satz 2 der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen ergebenden Spielraum des nationalen Gesetzgebers verwiesen. Nach Art. 17 Satz 1 der Richtlinie 98/71/EG ist das nach Maßgabe dieser Richtlinie geschützte Muster auch nach dem Urheberrecht der Mitgliedstaaten schutzfähig. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 98/71/EG - einschließlich der erforderlichen Gestaltungshöhe - von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht für einen solchen Spielraum der Mitgliedstaaten nach der Etablierung eines autonomen und einheitlich auszulegenden Werkbegriffs kein Raum mehr (vgl. Kur, GRUR 2024, 1264, 1273 bis 1275; Tolkmitt, GRUR 2021, 383, 384; Stieper, jurisPR-WettbR 12/2019 Anm. 3). Dementsprechend enthält Art. 23 der am 8. Dezember 2024 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2024/2823 über den rechtlichen Schutz von Designs (Neufassung) einen solchen Regelungsvorbehalt zugunsten der Mitgliedstaaten nicht mehr. Nachdem das Berufungsgericht aber den Begriff des „Künstlerischen“ im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Senats ohnehin nicht im Sinne einer qualitativen Bewertung, sondern als Referenz auf kreative Entscheidungsprozesse (vgl. Kur, GRUR 2024, 243, 244 f.) verstanden und angewandt hat, wirkt sich dieses Fehlverständnis im Ergebnis nicht aus.

26          cc) Soweit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats schließlich darauf verweist, dass der urheberrechtliche Schutz eines Werks der angewandten Kunst in Form eines Gebrauchsgegenstands zwar kein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung voraussetzt, gleichwohl aber - wie für alle anderen Werkarten auch - eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 22] - USM Haller, mwN), wird damit allein dem quantitativen Aspekt des unionsrechtlichen Originalitätskriteriums Rechnung getragen, das voraussetzt, dass ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht wird, der Individualität überhaupt erkennen lässt (vgl. Loewenheim/Leistner in Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 51 f.). Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente ist dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich (BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 [juris Rn. 44] = WRP 2015, 1507 - Goldrapper). Anders als beim Design genügen Unterschiedlichkeit und Abstand zum Formenschatz für sich genommen für einen urheberrechtlichen Schutz nicht (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 50] - Cofemel). Einen besonderen ästhetischen Gehalt hat das Berufungsgericht damit nicht gefordert, sondern es hat im Gegenteil zu Recht darauf verwiesen, dass Ästhetik allein kein geeignetes Abgrenzungskriterium ist (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 53 f.] - Cofemel; BGHZ 199, 52 [juris Rn. 41] - Geburtstagszug; BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 57] - Zugangsrecht des Architekten; GRUR 2022, 899 [juris Rn. 28] - Porsche 911; GRUR 2023, 571 [juris Rn. 13] - Vitrinenleuchte; GRUR 2024, 386 [juris Rn. 24] - E2; GRUR 2024, 132 [juris Rn. 47] - USM Haller). In diesem Zusammenhang ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht verlangt hat, dass bei Gebrauchsgegenständen exakter als bei reinen Kunstwerken in den Blick genommen werden muss, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 36 und 47] - USM Haller). Das Berufungsgericht hat dabei gerade nicht aus dem Blick verloren, dass technisch bedingte Gestaltungen einen kreativen Spielraum nicht ausschließen (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 31] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 26 f.] - Brompton Bicycle). Dafür, dass das Berufungsgericht - wie die Revision geltend macht - im Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache mehr als die freie kreative Entscheidung, die im Werk zum Ausdruck gebracht wird, gefordert und seiner Beurteilung damit einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat, ist nichts ersichtlich.

27          b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die tatgerichtliche Würdigung des Berufungsgerichts.

28          aa) Die Beurteilung der Frage, ob der in Rede stehende Gegenstand eine eigenständige Schöpfung und somit urheberrechtlich geschützt ist, ist Aufgabe der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, GRUR 2012, 166 [juris Rn. 94] - Painer; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 37] - Brompton Bicycle). Ob den Anforderungen, die an schutzfähige Werke zu stellen sind, im Einzelfall genügt ist, bleibt dabei weitgehend eine Frage tatgerichtlicher Würdigung (BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377 [juris Rn. 15] = WRP 1983, 484 - Brombeer-Muster; Urteil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 15/85, GRUR 1987, 903 [juris Rn. 27] - Le Corbusier-Möbel; BGH, GRUR 1995, 581 [juris Rn. 13] - Silberdistel; GRUR 2023, 571 [juris Rn. 19] - Vitrinenleuchte). Es ist in der Revisionsinstanz jedoch nicht nur zu überprüfen, ob das Tatgericht bei seiner Würdigung von rechtlich zutreffenden Maßstäben ausgegangen ist, sondern auch, ob seine Feststellungen die Bejahung beziehungsweise Verneinung der Schutzfähigkeit tragen (vgl. BGH, GRUR 1995, 581 [juris Rn. 13] - Silberdistel). Hierzu muss das Berufungsurteil eine revisionsrechtlich nachprüfbare Begründung enthalten (BGH, GRUR 2015, 1189 [juris Rn. 47] - Goldrapper, mwN; GRUR 2023, 571 [juris Rn. 19] - Vitrinenleuchte). Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts gerecht.

29          bb) Das Berufungsgericht hat sich hinreichend mit den Gestaltungsmerkmalen auseinandergesetzt, die nach Auffassung der Revision die Schutzfähigkeit begründen.

30          Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass sämtliche Einzelfallumstände zu berücksichtigen sind, wobei die Klägerin die Darlegungslast dafür trägt, dass die Sandalenmodelle „Madrid“ und „Arizona“ über individuelle Gestaltungsmerkmale verfügen, die über die Verwirklichung einer technischen Lösung hinausgehen und dadurch den Schutz als urheberrechtliches Werk begründen können. Die Klägerseite trägt im urheberrechtlichen Verletzungsprozess die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung. Sie hat daher nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (BGH, GRUR 2012, 58 [juris Rn. 23 f.] - Seilzirkus; GRUR 2023, 571 [juris Rn. 21] - Vitrinenleuchte).

31          Das Berufungsgericht hat angenommen, die streitbefangenen Sandalen der Klägerin vermittelten zwar einen gleichbleibenden charakteristischen Gesamteindruck und seien insoweit im Sinne der Rechtssicherheit objektiv identifizierbar. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass es sich bei den beiden streitbefangenen Sandalenmodellen um Originale im Sinne einer eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers handele. Zwar habe keines der vom Landgericht als prägend erachteten Merkmale der Besonderheiten des Fußbetts und des Befestigungssystems technisch zwingend nur so gestaltet werden können und gingen die Parteien letztlich übereinstimmend davon aus, dass zu allen Bereichen abweichende Gestaltungen möglich seien. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass der bestehende Gestaltungsspielraum in einem Maße künstlerisch ausgeschöpft worden sei, das hinreichend deutlich über das Alltägliche hinausgehe. Es sei nicht feststellbar, dass sich die Sandalen der Klägerin in künstlerischer Hinsicht von den gewöhnlichen Gestaltungen der schon damals bekannten Gesundheitssandalen abhöben. Karl Birkenstock habe sich bei der Umsetzung der Aufgabe, eine aus Sohle und Schaft bestehende Sandale zu entwerfen, an das bereits Vorbekannte gehalten und sei mit den streitbefangenen Sandalenmodellen letztlich im Bereich des handwerklichen Könnens eines Schuhmachers beziehungsweise Orthopädieschuhmachers verblieben. Dass und in welcher Weise Karl Birkenstock den bestehenden Gestaltungsspielraum in einer seine Persönlichkeit widerspiegelnden kreativen Weise ausgenutzt habe, sei nicht erkennbar. Im Gegenteil spreche vieles dafür, dass das Design der Sandalen in erster Linie am Ergebnis eines für den Fuß besonders „gesunden“, aber auch marktgängigen Produkts ausgerichtet gewesen sei. Eine künstlerische Leistung könne nicht festgestellt werden. Ob es in diesem Zusammenhang allein auf das objektive Ergebnis der Gestaltung ankomme oder auf die subjektive Sicht des Schöpfers beim Schöpfungsprozess und ob insbesondere die kreativen Entscheidungen bewusst getroffen werden müssten, könne dahinstehen.

32          cc) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung, ob es sich bei den streitgegenständlichen Sandalenmodellen um Originale im Sinne einer eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers handele, zu Unrecht dahinstehen lassen, ob die Aufnahme des Gegenstands in Kunstausstellungen oder Kunstmuseen ein Indiz für eine „künstlerische Leistung“ sein könne, beziehungsweise die Aufnahme in (Design-)Museen für unerheblich gehalten. Abgesehen davon, dass noch nicht abschließend unionsrechtlich geklärt ist, ob für die Prüfung der Originalität überhaupt Umstände herangezogen werden können, die nach dem für die Beurteilung der Originalität maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetreten sind, wie etwa die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen - auch dies ist Gegenstand des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens in der Sache „USM Haller“ (BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 37]) -, hat sich das Berufungsgericht mit diesem Aspekt auseinandergesetzt, aus der Ausstellung der Birkenstock-Klassiker ausschließlich in Designmuseen und Designausstellungen sowie aus der Verleihung von Designpreisen aber keine Rückschlüsse auf eine künstlerische Leistung im Sinne des Ausdrucks einer freien kreativen Entscheidung ihres Schöpfers ziehen können. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Mit ihrer Rüge setzt die Revision letztlich ihre Beurteilung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.

33          dd) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe nicht tragfähig begründet, warum die Klage schon als unschlüssig abzuweisen wäre, wenn es auf die subjektive Sicht des Schöpfers ankomme. Indes hat sich das Berufungsgericht ungeachtet dessen, dass auch insoweit noch nicht abschließend geklärt ist, ob und inwieweit es überhaupt auf die subjektive Sicht des Schöpfers auf den Schöpfungsprozess ankommt (BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 24] - USM Haller), ausführlich mit dem Vortrag der Klägerin zum Schöpfungswillen befasst und die als Anlage K 16 vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Karl Birkenstock tatgerichtlich gewürdigt, aber als nicht aussagekräftig erachtet. Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen.

34          ee) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft. Das Berufungsgericht hat die vorgelegten Parteigutachten nicht übergangen, sondern sich im Gegenteil mit diesen auseinandergesetzt und bei seiner Beurteilung der Ausnutzung des bestehenden Gestaltungsspielraums ausdrücklich an diese angeknüpft. Aus dem Bestehen von Gestaltungsalternativen allein hat es jedoch auch unter Berücksichtigung des vorbekannten Formenschatzes zu Recht keine schöpferische Gestaltungshöhe abgeleitet, ohne dass es dabei - wie die Revision meint - ein überzogenes Kunstverständnis zugrunde gelegt hätte. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, hat sie bereits kein Vorbringen der Klägerin benannt, sondern lediglich auf Aktenstellen verwiesen, in denen sich neben der Wiedergabe abstrakter Rechtssätze und des Referats des Inhalts von Parteigutachten auch Ausführungen zu gestalterischen Entscheidungen von Karl Birkenstock finden. Abgesehen davon, dass die Revision damit schon nicht den formalen Mindestanforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 30/10, MarkenR 2012, 378 [juris Rn. 4]; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 [juris Rn. 16]; Urteil vom 23. September 2021 - III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 [juris Rn. 24]), hat sich das Berufungsgericht mit alledem ausführlich beschäftigt, wenngleich es im Ergebnis kein Ausnutzen des bestehenden Gestaltungsspielraums in einer die Persönlichkeit des Schöpfers widerspiegelnden kreativen Weise erkennen konnte. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht einen Parteivortrag zwar zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, daraus jedoch andere rechtliche Schlüsse gezogen hat als die vortragende Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2024 - I ZB 59/23, juris Rn. 9).

35          ff) Die Revision kann auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, die Begründung des Berufungsgerichts sei unverständlich, warum es das hochgradig originelle „Knochenmuster“ der Sohle nicht in seine Betrachtung habe einbeziehen müssen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Klägerin könne eine künstlerische Entscheidung schon im Ansatz nicht auf die Laufsohle stützen. Sie nehme Urheberrechtsschutz für die beiden Urmodelle aus den Jahren 1963 (Madrid) und 1973 (Arizona) in Anspruch mit der Begründung, dass die aktuell vertriebenen Modelle keine urheberrechtlich relevanten Abweichungen aufwiesen. Die Laufsohle sei später verändert worden. Das für Birkenstock typische Knochenmuster sei erst im Jahr 1981 eingeführt worden.

36          Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss bei Gebrauchsgegenständen genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 36] - USM Haller). Bei der Auflistung der wesentlichen Gestaltungsmerkmale ihrer Sandalenmodelle „Madrid“ und „Arizona“ hat sich die Klägerin indes hinsichtlich der Laufsohle aus Kunststoff auf die wenig aussagekräftige Angabe „flächiges Allover-Linienprofil“ beschränkt, das in den in den Klageanträgen einzig enthaltenen seitlichen Ansichten der jeweiligen Sandalenmodelle nicht erkennbar ist. Die späteren Anpassungen ihrer Urmodelle „Madrid“ und „Arizona“ hat die Klägerin selbst als „minimal“ und für die „urheberrechtliche Beurteilung unerheblich“ bezeichnet. Das Berufungsgericht hat das sogenannte Knochenmuster mithin zu Recht unberücksichtigt gelassen.

37          gg) Soweit die Revision anführt, das vom Berufungsgericht zitierte Interview mit Karl Birkenstock aus dem April 2000 spreche nicht für, sondern gerade gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dieses habe ein künstlerisches Schaffen wegen der Zweckbezogenheit der Gestaltungselemente der Schuhmodelle zu Unrecht ausgeschlossen sowie hinsichtlich des unverkleideten Sohlenschnitts zu Unrecht auf Marketing- oder Kostengründe abgestellt, legt sie keinen Rechtsfehler dar, sondern begibt sich auf das ihr in der Revisionsinstanz grundsätzlich verschlossene Gebiet der tatgerichtlichen Würdigung.

38          hh) Soweit die Revision schließlich geltend macht, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zeigten die in das Verfahren eingeführten Abbildungen von Sandalen anderer Hersteller, dass im seinerzeit bekannten Formenschatz nur gänzlich andere Gestaltungen zu finden seien, legt sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, sondern setzt erneut ihre eigene abweichende Sicht der Dinge an die Stelle der tatgerichtlichen Beurteilung.

39          ii) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Revision vertretenen Ansicht hat das Berufungsgericht auch nicht nur die jeweiligen Einzelkomponenten der Sandalenmodelle „Madrid“ und „Arizona“ gewürdigt, eine Gesamtwürdigung aber unterlassen. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass das Modell „Madrid“ insgesamt dem damals gängigen Bild einer Gesundheitssandale entsprochen habe, und dass es sich bei dem Modell „Arizona“ letztlich um eine Fortentwicklung der Gesundheitssandale „Madrid“ handele, die sich ebenfalls aus den damaligen Gestaltungen nicht heraushebe.

40          C. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die anhängigen Vorlagen des Svea hovrätt (Svea hovrätt, Entscheidung vom 20. September 2023 - PMT 13496-22) und des Senats (BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 15, 24 und 37] - USM Haller) oder eine weitere Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass bei Werken der angewandten Kunst für den Urheberrechtsschutz keine strengeren Anforderungen an die Schöpfungshöhe zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien bildenden Kunst (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 15] - USM Haller, Vorlagefrage 1), und es hat bei seiner urheberrechtlichen Prüfung der Originalität zugunsten der Klägerin sowohl die subjektive Sicht des Schöpfers auf den Schöpfungsprozess (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 24] - USM Haller, Vorlagefrage 2 sowie Svea hovrätt, Entscheidung vom 20. September 2023 - PMT 13496-22 Rn. 25 bis 33, Vorlagefragen 1 und 2) als auch nach dem für die Beurteilung der Originalität maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetretene Umstände (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 37] - USM Haller, Vorlagefrage 3) berücksichtigt.

41          D. Danach ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

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