BGH: Bezeichnung des Rechtsmittelgegners
BGH , Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen VIII ZB 93/09 (Vorinstanz: AG Düsseldorf vom 02.07.2008 - Aktenzeichen 25 C 15115/06; ) (Vorinstanz: LG Düsseldorf vom 16.11.2009 - Aktenzeichen 23 S 316/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: ZPO § 519 Abs. 2 An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind weniger strenge Anforderun-gen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers zu stellen. Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegneri-schen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschrän-kung der Anfechtung erkennen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569; Urteil vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07, [...]; Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: ZPO § 519 Abs. 2;
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