OLG Köln: Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten einer in Liquidation befindlichen Publikums-KG
OLG Köln, Beschluss vom 7.11.2019 – 4 W 51/19
ECLI:DE:OLGK:2019:1107.4W51.19.00
Volltext: BB-Online BBL2020-66-1
Amtliche Leitsätze
An einer Publikums-KG beteiligte Anleger sind "am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligte" i.S.d. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Deren Interesse an der Durchführung eines Gesellschafterinnenausgleichs im Rahmen der Liquidation der KG stellt kein "allgemeines Interesse" i.S.d. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO dar, so dass die zu diesem Zwecke von der Liquidationsgesellschaft beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt (Anschluss OLG München, 20.02.2019 - 7 W 178/19 -, juris; OLG Dresden, 06.03.2019 - 8 W 142/19 -; Thüringer OLG, 05.07.2019 - 2 W 98/19 -).
ZPO § 116 Satz 1 ZPO
Sachverhalt
I.
Die Antragstellerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Köln (HRA 2xx8x) eingetragene Publikums-KG. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin ist die A Verwaltungs GmbH; Kommanditisten sind die A Beratungs GmbH (vor Umwandlung: A AG) und die später eingetretene A Treuhand GmbH. Der Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV), der Anlegern im Wesentlichen die Möglichkeit einer mittelbaren Beteiligung an der Antragstellerin über die Treuhänderin (§ 6 Ziff. 2, § 7 GV) und nur in begründeten Ausnahmefällen einen Beitritt als Kommanditist (§ 8 GV) eröffnet, sieht für die Leistung der Pflichteinlage verschiedene Zahlungsmodelle vor, nämlich die Leistung als „Sofortzahler“ (§ 12 GV), als „Ratenzahler“ (§ 13 GV) und als „Kombinationszahler“ (§ 14 GV).
Der Antragsgegner, der sich an der Antragstellerin beteiligt hat, hat auf seine in Raten zu erbringende Einlage von 14.400 € bislang insgesamt 5.400 € an die Antragstellerin gezahlt.
Die durch Liquidationsbeschluss vom 30. Januar 2017 aufgelöste und seitdem in Liquidation befindliche Antragstellerin, zu deren Liquidator die B GmbH in C bestellt wurde, verlangt zur Deckung der Kosten der Liquidation, zum „Ausgleich von Drittverbindlichkeiten“ und zur Durchführung des Gesellschafterinnenausgleichs die Zahlung der noch nicht geleisteten restlichen Einlage.
Den zur gerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsanspruchs gestellten Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin hat das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen und der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass die Voraussetzungen des einschlägigen § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht gegeben seien, weil die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen nicht zuwider laufe.
Aus den Gründen
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Landgerichts ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Recht zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 ZPO nicht vorliegen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 W 178/19 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 6. März 2019 - 8 W 142/19 -, n.v.; Thüringer OLG, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 2 W 98/19 -, n.v.).
1. Das Landgericht hat zutreffend eine Anwendung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO verneint. Denn bei der Antragstellerin handelt es sich nicht um eine Partei kraft Amtes im Sinne der vorgenannten Vorschrift (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 W 178/19 -, juris Rn. 8). Entsprechend verhielte es sich, wenn der Liquidator Partei des beabsichtigten Rechtsstreits wäre, denn der Liquidator ist entgegen der Annahme der Antragstellerin keine Partei kraft Amtes (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2006 - II ZA 1/06 -, juris Rn. 1 m.w.N.; OLG München a.a.O. Rn. 8; Thüringer OLG a.a.O. unter II.1 a; ferner Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 116 Rn. 3).
2. Auch der Standpunkt des Landgerichts, dass die besonderen Voraussetzungen des grundsätzlich auf die Antragstellerin als parteifähige Vereinigung (§ 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB) anwendbaren § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorliegend nicht erfüllt sind, weil die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass ein Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde, ist frei von Rechtsfehlern (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 W 178/19 -, juris Rn. 9 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 6. März 2019 - 8 W 142/19 - unter II.3; Thüringer OLG, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 2 W 98/19 - unter II.1 b).
a) aa) Der Gesetzgeber hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe an juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen durch § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO im Einklang mit der Verfassung an das spezielle Erfordernis geknüpft, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Diese - nach dem Willen des Gesetzgebers auf besondere Ausnahmefälle (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 1965 - VII ZR 304/62 -, NJW 1965, 585 und vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 -, WM 2011, 807 Rn. 8) zugeschnittene - Beschränkung trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung. Diese Rechtsformen bieten den dahinter stehenden Personen wirtschaftliche Vorteile, bei Kapitalgesellschaften zusätzlich eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Die Rechtsträgerschaft parteifähiger Vereinigungen ist an ein ausreichendes Gesellschaftsvermögen gebunden. Dieses ist die Voraussetzung sowohl für ihre Gründung als auch für ihre weitere Existenz. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung bilden für Gesellschaften Insolvenzgründe. Mit der Insolvenzeröffnung werden die Vereinigungen aufgelöst. Die Vereinigungen besitzen demnach nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele und Aufgaben aus eigener Kraft zu verfolgen (vgl. schon zu § 114 Abs. 4 ZPO aF: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 3. Juli 1973 - 1 BvR 153/69 -, BVerfGE 35, 348, 356; darauf verweisend BT-Drucks. 8/3068 S. 26 [zu § 114c Abs. 2 des Regierungsentwurfes]). Vor diesem Hintergrund will die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Vereinigungen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 -, WM 2011, 807 Rn. 9 m.w.N).
bb) Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 -, WM 2011, 807 Rn. 10 m.w.N). Ein allgemeines Interesse kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde (BGH a.a.O.; BFH, Beschluss vom 31. Juli 1973 - VII R 125/71 -, NJW 1974, 256).
Danach läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider, wenn die Vereinigung ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen.
Gleiches kann gelten, wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 -, WM 2011, 807 Rn. 10 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 31. Juli 1973 - VII R 125/71 -, NJW 1974, 256; ferner BT-Drucks. 8/3068 S. 26 f.). Der Gesichtspunkt der Existenzsicherung eines Unternehmens greift jedoch nicht durch, wenn die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und ihre Liquidation ohnehin zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen wird (BGH a.a.O. m.w.N.).
Die Unterlassung der Rechtsverfolgung kann auch dann allgemeinen Interessen zuwiderlaufen, wenn eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist (BGH a.a.O. m.w.N.).
b) Nach dieser Maßgabe läuft bei Berücksichtigung aller vorliegend in Betracht kommenden Umstände die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin keinen allgemeinen Interessen zuwider.
aa) Die Antragstellerin erfüllt keine der Allgemeinheit dienende Aufgabe (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 W 178/19 -, juris Rn. 11).
bb) Darüber hinaus ist weder dargetan noch ersichtlich, dass - was bei einer Fondsgesellschaft i. L. ohnedies fernliegt (OLG München a.a.O. Rn. 11) - bei Unterlassung der Rechtsverfolgung der Verlust einer großen Zahl von Arbeitsplätzen droht.
cc) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass von der Unterlassung der Rechtsverfolgung eine Vielzahl von Kleingläubigern betroffen ist.
Zwar trifft es zu, dass sich die Qualifizierung eines Gläubigers als „Kleingläubiger“ nicht nach der (geringen) Höhe der jeweiligen Forderung richtet (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2006 - II ZA 1/06 -, juris Rn. 5). Jedoch handelt es sich entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung bei den von ihr angeführten „über 400 Kleinanleger[n]“ nicht um „Kleingläubiger“ in diesem Sinn. Die Antragstellerin verkennt, dass die Annahme eines allgemeinen Interesses nur dann angenommen werden kann, wenn „außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten“ ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. BFH, Beschluss vom 31. Juli 1973 - VII R 125/71 -, NJW 1974, 256; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 -, WM 2011, 807 Rn. 10). Dementsprechend sind die schutzbedürftigen Kleingläubiger von denjenigen abzugrenzen, die am Rechtsstreit wirtschaftlich beteiligt sind (Thüringer OLG, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 2 W 98/19 -, unter II.1 b); denn durch die Betroffenheit (nur) der letztgenannten ist die Allgemeinheit nicht berührt (vgl. BFH, Beschluss vom 31. Juli 1973 - VII R 125/71 -, NJW 1974, 256).
Zu dem Kreis der wirtschaftlich Beteiligten, der weit zu ziehen ist (vgl. Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 116 Rn. 14; Reichling, in: BeckOK ZPO, 34. Edition [Stand: 1. September 2019], § 116 Rn. 21.1), gehören diejenigen, auf deren Vermögenslage sich ein Obsiegen oder Unterliegen der die Rechtsverfolgung anstrebenden Vereinigung wirtschaftlich auswirkt (Thüringer OLG, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 2 W 98/19 -, unter II.1 b; OLG Celle, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 3 W 95/00 -, juris Rn. 5; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 116 Rn. 20). Hierzu zählen grundsätzlich Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft (vgl. für eine GmbH: BFH, Beschluss vom 31. Juli 1973 - VII R 125/71 -, NJW 1974, 256; ferner BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 -, WM 1991, 32) sowie vorliegend die der Antragstellerin beigetretenen Anleger (OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 W 178/19 -, juris Rn. 13; Thüringer OLG, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 2 W 98/19 -, unter II.1 b; ebenso Reichling a.a.O. § 116 Rn. 21.1; Schultzky a.a.O. § 116 Rn. 24), denn der Erfolg der von der Antragstellerin beabsichtigen Klage wirkt sich über eine entsprechende Erhöhung des zum Zwecke der Verteilung zur Verfügung stehenden Vermögens der Antragstellerin auf die Vermögenslage ihrer Anleger aus (vgl. § 161 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 HGB).
Dass vorliegend durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung die Interessen einer großen Zahl drittbetroffener „Kleingläubiger“ in Mitleidenschaft gezogen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Auch die Antragstellerin behauptet dergleichen nicht, sondern sie unternimmt vielmehr den - aus den vorstehend ausgeführten Gründen erfolglosen - Versuch, ihre Anleger außen stehenden Gesellschaftsgläubigern gleichzustellen.
c) Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr sei der Einsatz des vorhandenen Vermögens ebenso wenig zuzumuten wie den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Aufbringung der Kosten des Rechtsstreits, übersieht sie, dass es im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO - anders als in der Nr. 1 - auf die Zumutbarkeit einer Übernahme der Prozesskosten nicht ankommt (vgl. nur Kießling, in: Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 116 Rn. 20; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 116 Rn. 22 aE; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., § 116 Rn. 5).
3. Die weiteren Einwendungen hat der Senat geprüft, jedoch aus den zutreffenden und keiner Ergänzung bedürfenden Erwägungen des mit der sofortigen Beschwerde angegriffenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 28. Oktober 2019 für nicht durchgreifend befunden.
III.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren entspricht dem Wert der Hauptsache, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - IX ZB 145/09 -, juris).