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Wirtschaftsrecht
20.04.2023
Wirtschaftsrecht
BGH: Beweiswürdigung bei kartellrechtlichem Haftungsrisiko

BGH, Beschluss vom 21.12.2022 – KRB 54/22

ECLI:DE:BGH:2022:211222BKRB54.22.0

Volltext: BB-Online BBL2023-898-3

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Amtliche Leitsätze

Erörtert das Tatgericht die Vorstellung eines Zeugen über kartellrechtliche Haftungsfolgen im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner Aussagemotivation nicht, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass besteht, liegt ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel vor. Solcher Anlass besteht, wenn das Gericht bei der Beweiswürdigung auf Angaben des Zeugen zur Sache abstellt, aus denen sich nicht nur ein Wettbewerbsverstoß ergibt, sondern auch das – jedenfalls laienhafte – Bewusstsein des Zeugen über damit verbundene Haftungsfolgen.

StPO § 261

OWiG § 71 Abs. 1

GWB 2010 § 81 Abs. 1 Nr. 1

AEUV Art. 101

 

Aus den GRünden

1          Das Oberlandesgericht hat in der Kartellbußgeldsache die Betroffenen und die Nebenbetroffenen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen wendet sich das Bundeskartellamt mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der es eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung materiellen Rechts geltend macht. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2          1. Der Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 31. März 2014 hat den Betroffenen eine Kartellordnungswidrigkeit nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der ab dem 12. November 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: GWB 2010) vorgeworfen und sie den Nebenbetroffenen gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 OWiG zugerechnet. Im September 2007 hätten die Betroffenen als jeweils vertretungsberechtigte Gesellschafter der Nebenbetroffenen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) vorsätzlich eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotene Preisabsprache getroffen und umgesetzt. Die Beteiligten hätten sich während einer Sitzung des Wettbewerbsausschusses des Verbands (im Folgenden: Brauereiverband ) am 5. September 2007 über eine Preiserhöhung für Fass- und Flaschenbier unter Offenlegung konkret geplanter Erhöhungssätze ausgetauscht. Sie hätten sich dabei an der unter einigen konkurrierenden Premium-Brauereien getroffenen Absprache orientiert, wonach die Bierabgabepreise (Rampenpreise) im Ergebnis um einen Euro pro Kasten erhöht werden sollten. Die Preiserhöhung hätten sie jeweils im Jahr 2008 umgesetzt und bis zur Verfahrenseinleitung im Mai 2012 unverändert praktiziert.

3          Im Hinblick auf den Vorwurf einer Kartellordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Bierpreiserhöhung im Jahr 2006 hat das Oberlandesgericht das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

4          Von dem verbleibenden Vorwurf einer Kartellordnungswidrigkeit nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB 2010 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV im Zusammenhang mit der Sitzung des Wettbewerbsausschusses des Brauereiverbands am 5. September 2007 hat das Oberlandesgericht die Betroffenen und Nebenbetroffenen freigesprochen. Als für erwiesen hat das Oberlandesgericht es zwar erachtet, dass die Sitzung des Wettbewerbsausschusses des Brauereiverbands am 5. September 2007 unter Beteiligung der Betroffenen stattgefunden hat und Gegenstand der Erörterungen unter anderem die "allgemeine Marktlage" gewesen sei. Den näheren Ablauf der Sitzung hat es allerdings für nicht aufklärbar gehalten. Es hat sich deshalb die Überzeugung davon, dass es zu einem Austausch über wettbewerbsrelevante Informationen gekommen ist, insbesondere eine geplante Bierpreiserhöhung, nicht zu verschaffen vermocht.

5          2. Das Oberlandesgericht hat den Freispruch im Wesentlichen wie folgt begründet:

6          Die Betroffenen und Nebenbetroffenen hätten bestritten, dass Bierpreise überhaupt erörtert worden seien. Belastende Angaben dazu hätten lediglich die Zeugen Dr. K. und R. gemacht. An deren Zuverlässigkeit und am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben bestünden aber sowohl isoliert betrachtet als auch unter Berücksichtigung des weiteren Beweisertrags nicht überwindbare Zweifel.

7          Der Zeuge Dr. K. habe angegeben, er habe in seiner Funktion als Repräsentant der Premium-Brauerei V. in der betreffenden Sitzung auf Frage des Ausschuss-Vorsitzenden spontan berichtet, dass es seitens der Brauerei V. und womöglich auch anderer Premium-Brauereien eine Bierpreiserhöhung um einen Euro pro Kasten zum Jahresbeginn 2008 geben und dies noch im September 2007 am Markt angekündigt werde. Für die Durchführung der zuvor mit drei anderen Premium-Brauereien abgesprochenen Preiserhöhung sei das Marktverhalten der regionalen Kölsch-Brauer allerdings ohne Bedeutung. Mit den Vertretern der Premium-Brauereien sei seine Äußerung deshalb nicht abgesprochen gewesen; er habe die beabsichtigte Preiserhöhung allein "kollegialiter" kommuniziert.

8          Mit Blick auf Aussagekonstanz, Aussagestimmigkeit und Aussagemotivation bestünden an der Erinnerungsfähigkeit des Zeugen und dem Wahrheitsgehalt seiner Angaben jedoch nicht unerhebliche Zweifel. Denn die vom Zeugen zunächst ausdrücklich als sicher erinnert dargestellte und detaillierte Aussage habe im Verlauf der Vernehmung in der Hauptverhandlung immer weiter an Detailreichtum eingebüßt. Sie habe sich letztlich nur noch auf einen abstrakt geschilderten Handlungskern zurückgezogen, sei inhaltlich unklar und ohne tatsächliche Substanz. Nachfragen des Gerichts zu den Begleitumständen der geschilderten Ankündigung einer Preiserhöhung, etwa, wie es zu seiner Auskunft genau gekommen sei, auf wie viele und welche Premium-Brauer sie sich bezogen habe und welche Reaktionen seitens der Sitzungsteilnehmer darauf erfolgt seien, habe der Zeuge unter Berufung auf fehlende Erinnerung nicht beantworten können. Auch Fragen dazu, an welcher Stelle seine Auskunft in den Verlauf der Sitzung einzuordnen sei und ob einer der Sitzungsteilnehmer währenddessen den Raum verlassen habe, seien mangels Erinnerung unbeantwortet geblieben. Teilweise habe der Zeuge hierzu bereits während des kartellbehördlichen Verfahrens Anfang des Jahres 2013 widersprüchliche, jedenfalls inkonstante Angaben gemacht und Erinnerungslücken offenbart. Schließlich habe der Senat den Eindruck gewonnen, dass die Aussagemotivation des Zeugen Dr. K. nicht unwesentlich davon bestimmt gewesen sei, sich und seinem Unternehmen durch einen weitreichenden Aufklärungsbeitrag im eigenen kartellbehördlichen Verfahren Vorteile in Gestalt eines Bußgeldnachlasses zu sichern. Dies werde etwa indiziell daran deutlich, dass der Zeuge der in der vom Bundeskartellamt vorgeschlagenen Settlement-Erklärung enthaltenen Formulierung "Diskussion" der Preiserhöhungsabsichten in der Ausschusssitzung zunächst entgegengetreten sei, weil es eine solche nach seinem Dafürhalten nicht gegeben habe. Dennoch habe er sich in der Folge mit dem Bundeskartellamt darauf geeinigt, eine andere unzutreffende Angabe zu streichen, die Ausführungen zur "Diskussion" aber wie vorgeschlagen beizubehalten. Der Umstand, dass sich der Zeuge eine erklärtermaßen nicht seiner Erinnerung entsprechende Tatbeschreibung durch seine Unterschrift zu Eigen gemacht und damit andere Sitzungsteilnehmer erheblich belastet habe, erschüttere seine Glaubwürdigkeit selbst dann, wenn dem nicht mehr als ein Streben um Abmilderung drohender eigener Sanktionsfolgen zugrunde gelegen habe.

9          In vergleichbarer Weise hätten sich auch die gegenüber dem Bundeskartellamt erfolgten Angaben zum Preisabstimmungsverhalten der national tätigen Brauereien unter einvernehmlicher Ausdehnung auf regionale Brauereien als übertrieben erwiesen. Im Ergebnis seien die Angaben des Zeugen sowohl für sich betrachtet als auch in der Gesamtwürdigung mit dem weiteren Beweisertrag weder hinreichend zuverlässig noch hinreichend glaubhaft, um eine Verurteilung zu tragen.

10        Auch in den Angaben des Zeugen R. sei keine Stütze zu sehen. Diese seien von fehlender Konstanz, eklatanten Widersprüchen und gewichtigen Strukturbrüchen gekennzeichnet. Der Zeuge R. habe im Verlauf des Verfahrens mindestens drei verschiedene Versionen des angeblichen Geschehens bekundet, die in unauflösbarem Widerspruch zueinander stünden. Auf entsprechenden Vorhalt durch das Gericht habe der Zeuge dazu nichts zu sagen vermocht und nur noch geschwiegen.

11        Die Aussagen der übrigen Zeugen seien sämtlich unergiebig gewesen und hätten nicht zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. Eine Preiserhöhungsankündigung durch den Zeugen Dr. K. hätten die Zeugen entweder nicht erinnert oder sogar abgestritten. Auch der Inhalt einer im Zusammenhang mit der allgemeinen Marktlage stehenden Diskussion habe sich nicht erhellen lassen. Insbesondere habe keiner der weiteren Zeugen Angaben gemacht, die für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen Dr. K. hätten sprechen können.

12        Ob infolge einer mit einer Aussage einhergehenden denkbaren Selbstbelastung der Zeugen deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigt sein könne, sei für die Beweiswürdigung wegen deren Substanzlosigkeit ohne Relevanz. Dies gelte auch im Zusammenhang mit der Würdigung der Angaben des Zeugen Dr. K. , denn das Gericht würdige die weiteren Zeugenangaben nicht unter dem Gesichtspunkt einer Entkräftung an sich valider Angaben dieses Zeugen. Es habe lediglich im Gegenteil erwogen, ob die per se als unzuverlässig bewertete Aussage ganz oder teilweise in anderen Beweismitteln Bestätigung finden könne. Dies sei jedoch schon mangels Ergiebigkeit der weiteren Aussagen nicht der Fall.

13        Die Urkundenbeweislage erweise sich gleichfalls als unergiebig. Weder dem über die Sitzung des Wettbewerbsausschusses vom 5. September 2007 gefertigten Protokoll noch den in der Hauptverhandlung verlesenen unternehmensinternen Dokumenten könne eine Erörterung von Preiserhöhungsabsichten entnommen werden oder ergäben sich sonstige Informationen, die mit dem Tatvorwurf im Zusammenhang stehen.

14        In Ermangelung weiterer ergiebiger belastender Beweismittel oder Indizien könne das Oberlandesgericht seine Zweifel daran, ob und mit welchem Inhalt im Wettbewerbsausschuss am 5. September 2007 über Preissetzungsabsichten gesprochen wurde, schließlich auch durch eine Gesamtwürdigung des Beweisertrags nicht überwinden.

15        Den weiteren Vorwurf des Bußgeldbescheids, der Wettbewerbsausschuss sei gemäß einem gemeinsamen "Grundverständnis" seiner Mitglieder ein etabliertes Forum für Preisabstimmungen gewesen und als solches genutzt worden, sei schon im Ansatz nicht feststellbar.

16        Unter zusätzlicher Würdigung der zunächst vom Tatvorwurf umfassten Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 14. Juni 2006 ergebe sich nichts Anderes. Die insoweit erfolgte Einstellung des Verfahrens stehe einer Würdigung der Beweisergebnisse gemäß § 261 StPO zwar nicht entgegen. Die Beweisaufnahme habe aber nicht ergeben, dass während dieser Sitzung mit konkreten und individualisierten Inhalten über Preiserhöhungsabsichten gesprochen worden sei.

17        Die Einlassung des Betroffenen Dr. H. , er habe den Sitzungsraum des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend verlassen und sei - jedenfalls deshalb - persönlich nicht an einem Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen beteiligt gewesen, sei "nicht zu widerlegen", so dass dieser und die Nebenbetroffene E. unbeschadet der Nichterweislichkeit einer solchen Absprache in Anwendung des Zweifelssatzes auch deshalb freizusprechen sein würden.

II.

18        Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

19        1. Mit einer Verfahrensrüge beanstandet die Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 261 StPO die Einlassung des Betroffenen Dr. H. unzureichend gewürdigt. Die zulässig (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhobene Rüge ist unbegründet.

20        a) Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt zwar vor. Nach dem Rügevortrag und ausweislich des Sitzungsprotokolls war der Betroffene Dr. H. während der öffentlichen Hauptverhandlung nicht persönlich zugegen. Seine in den Urteilsgründen wiedergegebene Einlassung erfolgte durch die Verlesung einer schriftlich vorbereiteten Erklärung durch seine Verteidigerin, die als Anlage zum Protokoll über die Hauptverhandlung genommen wurde. Nachfragen blieben unbeantwortet. Seine Erklärung hatte schwerpunktmäßig zum Inhalt, dass er die tatgegenständliche Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 aus gesundheitlichen Gründen für eine nicht unerhebliche Zeitspanne habe verlassen müssen; während seiner Anwesenheit sei die Erhöhung von Bierpreisen nicht thematisiert worden.

21        Die Vernehmung eines gemäß § 73 Abs. 1 OWiG zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichteten Betroffenen zur Sache erfolgt gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 StPO, also grundsätzlich durch mündliche Befragung und mündliche Antworten. Dennoch ist die Verlesung einer schriftlichen Erklärung des Betroffenen durch einen Vertreter, die dem gesetzlichen Leitbild widerstreitet, per se zulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2003 - 3 StR 17/03, NStZ 2004, 163 [juris Rn. 4]; vom 30. Oktober 2007 - 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476 [juris Rn. 6]; vom 29. Dezember 2014 - 2 StR 29/14, NStZ 2015, 418 Rn. 12). Darf das Gericht - wie hier - gemäß § 73 Abs. 2 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen verhandeln, ist eine Einlassung des Verteidigers mit Vertretungsvollmacht (§ 234 StPO) für den Betroffenen in jeder Form statthaft, mithin auch durch die Verlesung einer Erklärung. Anders als bei Verlesung des Schriftstücks durch das Gericht (§ 249 Abs. 1 StPO) wird in diesem Fall allerdings nicht der Wortlaut der Urkunde zum Inbegriff der Hauptverhandlung und stellt deren Wortlaut nicht den revisionsrechtlichen Maßstab zur Überprüfung der Beweiswürdigung dar (vgl. BGH, NStZ 2004, 163 [juris Rn. 3]; Urteil vom 20. September 2018 - 3 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 190 Rn. 14). Gegenstand der Hauptverhandlung ist vielmehr allein der mündliche Vortrag des Betroffenenvertreters geworden. Der Aufgabe des Tatrichters entspricht es in diesem Fall, wie auch bei anderen Beweisergebnissen, den Inhalt dieser mündlich vorgetragenen Einlassung festzustellen, in den Urteilsgründen wiederzugeben und im erforderlichen Umfang zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 - 2 StR 45/91, BGHSt 38, 14 [juris Rn. 6]; NStZ 2004, 163 [juris Rn. 3]). Im Bußgeldverfahren gilt nichts Abweichendes.

22        Eine revisionsgerichtliche Kontrolle der Richtigkeit der Wiedergabe dieser Einlassung im Urteil scheidet wegen des Verbots der Rekonstruktion der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren zwar aus. Hierauf zielt die Verfahrensrüge indes nicht. Sie macht vielmehr zu Recht geltend, das Oberlandesgericht habe der Einlassung des Betroffenen Dr. H. möglicherweise einen zu hohen Beweiswert eingeräumt, weil es Art und Umstände der Einlassung im Urteil zu würdigen versäumt habe. Die Beweiswürdigung ist in diesem Punkt lückenhaft und begegnet daher auch eingedenk des hierbei beschränkten Prüfungsmaßstabs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. August 2015 - 5 StR 78/15, NStZ-RR 2015, 349 Rn. 9 mwN) rechtlichen Bedenken. In Anbetracht der vorliegenden Verfahrensumstände war das Oberlandesgericht gehalten, den erheblich eingeschränkten Beweiswert der Angaben des Betroffenen erkennbar in den Blick zu nehmen (vgl. etwa BGH, NStZ 2008, 476 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 296/14, NJW 2015, 360 Rn. 9; Urteil vom 8. Juni 2016 - 5 StR 570/15, juris Rn. 9; Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 243 Rn. 82 u. 85). Aus dem angefochtenen Urteil wird jedoch nicht einmal deutlich, dass die dort wiedergegebenen Angaben des Betroffenen nicht im Rahmen einer - dem Regelfall entsprechenden - persönlichen und mündlichen Einlassung, sondern durch Verlesung einer Verteidigererklärung erfolgt sind. Schon deshalb ist die ohne jedwede Erörterung dieser Umstände erfolgte Bewertung der Einlassung als "nicht zu widerlegen" (UA 144) rechtsfehlerhaft.

23        b) Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil aber nicht (§ 79 Abs. 3 O-WiG i.V.m. § 337 StPO). Das Oberlandesgericht ist auf nach revisionsrechtlichem Maßstab hinzunehmender Weise zu der Überzeugung gelangt, eine Fühlungnahme, Absprache oder ein sonstiger Austausch über Preissetzungsabsichten habe während der gesamten Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 nicht stattgefunden. Die Würdigung der Einlassung des Betroffenen Dr. H. betreffend seine zeitweilige Abwesenheit ist deshalb für den Verfahrensausgang ohne Relevanz.

24        2. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung auf die Sachrüge stand.

25        Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts dringen im Ergebnis nicht durch. Der Senat hat die tatrichterliche Überzeugungsbildung vorliegend hinzunehmen, auch wenn eine andere Beurteilung stellenweise näher hätte liegen können. Denn ein nach revisionsrechtlicher Maßgabe durchgreifender Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führen würde, liegt noch nicht vor.

26        a) Das Urteil genügt den auch im Bußgeldverfahren zu wahrenden Darstellungsanforderungen des § 71 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO.

27        Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss das Urteil so abgefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind oder der Freispruch auf rechtlich einwandfreien Erwägungen beruht. Deshalb muss der Tatrichter regelmäßig in einer geschlossenen Darstellung zunächst die Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322 [juris Rn. 38]; vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 Rn. 21; vom 8. Mai 2014 - 1 StR 722/13, juris Rn. 6 mwN; vom 14. September 2017 - 4 StR 303/17, juris Rn. 4).

28        Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil noch gerecht. Das Oberlandesgericht hat in den Urteilsgründen zuerst den Vorwurf aufgezeigt, der den angefochtenen Bußgeldbescheiden zugrunde liegt, und sodann diejenigen Tatsachen festgestellt, die es zu den Nebenbetroffenen, deren Marktstrukturmerkmalen, deren Verbandstätigkeit im Brauereiverband und zu den in den Jahren 2002 bis 2008 erfolgten Bierpreiserhöhungen für erwiesen hält. Welche Feststellungen zu Ablauf und Inhalt der tatgegenständlichen Sitzung des Wettbewerbsausschusses vom 5. September 2007 getroffen werden konnten, lässt sich dem Urteil zwar nicht im Zusammenhang entnehmen. Dies wird erst in der Gesamtschau mit der - sehr ausführlichen - Würdigung des Beweisergebnisses der Hauptverhandlung deutlich. Eine klare Abgrenzung lassen die Urteilsgründe insoweit vermissen. Ein durchgreifender Darstellungsmangel liegt dennoch nicht vor, denn die Überprüfung, ob dem Oberlandesgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, ist möglich. Aus dem Gesamtkontext des Urteils ergibt sich noch hinreichend, von welchem Geschehensablauf sich das Oberlandesgericht aufgrund einer würdigenden Gesamtschau des dargestellten Beweisertrags überzeugt hat. Ihrer Aufgabe, dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu ermöglichen, werden die Urteilsgründe damit noch gerecht.

29        b) Auch die Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung eingedenk des nur beschränkten Prüfungsumfangs im Ergebnis noch stand.

30        aa) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567 [juris Rn. 19] - Berliner Transportbeton; Urteile vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 Rn. 9 mwN; vom 10. Mai 2017 - 2 StR 258/16, juris Rn. 17; Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 - KRB 51/16, NZKart 2019, 146 Rn. 34 - Flüssiggas I; vom 13. Juli 2020 - KRB 99/19, BGHSt 65, 75 Rn. 37 - Bierkartell). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1970 - KRB 1/70, BGHSt 24, 54 [juris Rn. 40] - Teerfarben; Urteil vom 24. März 2015 - 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178 Rn. 8). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 24, 54 [juris Rn. 39] - Teerfarben; BGH, NZKart 2019, 146 Rn. 34 - Flüssiggas I; Beschluss vom 21. Juni 2019 - KRB 10/18, WuW 2019, 473 Rn. 15 - Süßwarenkartell; BGHSt 65, 75 Rn. 37 - Bierkartell; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C- 239/11 P u.a., NZKart 2014, 59 Rn. 39 ff., 129 ff., 220 ff. [zum im Unionsrecht gleichermaßen geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung]).

31        Das Urteil muss zudem erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei muss das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten der Betroffenen und Nebenbetroffenen zu beeinflussen geeignet sind, in seine Überlegungen einbeziehen und in einer Gesamtschau würdigen. Bei problematischen Beweislagen sind insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Zeugenangaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Angaben, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2016 - 1 StR 53/16, juris Rn. 3; vom 6. August 2020 - 1 StR 178/20, NStZ 2021, 184 Rn. 8; jeweils mwN). Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW 2005, 2322 [juris Rn. 45]; Urteil vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792 [juris Rn. 14]; NStZ 2012, 110 Rn. 21).

32        Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn der Tatrichter an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt und dabei nicht beachtet hat, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist. Denn es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Januar 2017 - 1 StR 360/16, juris Rn. 10; vom 11. Mai 2017 - 4 StR 554/16, juris Rn. 6; vom 12. Juli 2017 - 1 StR 535/16, ZWH 2017, 328 Rn. 7; jeweils mwN). Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2014 - 1 StR 327/14, NStZ-RR 2015, 83 Rn. 37; vom 27. September 2017 - 2 StR 146/17, NStZ-RR 2017, 383 Rn. 6; vom 1. Juli 2020 - 2 StR 326/19, juris Rn. 8; vom 10. November 2021 - 5 StR 127/21, juris Rn. 11; vom 2. Februar 2022 - 5 StR 282/21, juris Rn. 13). Im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt nichts Anderes.

33        bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung noch stand. Soweit das Oberlandesgericht seine Zweifel daran, dass während der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 zwischen den konkurrierenden Bierbrauern wettbewerbsrelevante Informationen zum Zweck der Koordinierung ausgetauscht wurden, nicht hat überwinden können, ist dies - noch - hinzunehmen, wenngleich auch eine andere Würdigung möglich und naheliegend gewesen wäre. Darauf, ob der Senat angefallene Beweisergebnisse abweichend gewürdigt und Zweifel überwunden hätte, kommt es nicht an. Einen nach den vorstehenden Grundsätzen durchgreifenden Rechtsfehler zeigt weder die Rechtsbeschwerde auf, noch ist ein solcher sonst ersichtlich.

34        Zu den Einzelbeanstandungen der Rechtsbeschwerde ist anzumerken:

35        (1) Der Senat besorgt nicht, das Oberlandesgericht könne überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung hinsichtlich des Erinnerungsvermögens des Zeugen Dr. K. gestellt haben.

36        Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Zeuge, der für länger zurückliegende Vorgänge benannt worden ist, diese zuverlässig in seinem Gedächtnis behalten hat, ist insbesondere, ob der Vorgang, zu dem der Zeuge aussagen soll, für ihn bedeutsam gewesen ist, sein Interesse geweckt hat und ob sich der Zeuge auf Erinnerungshilfen stützen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2004 - 4 StR 309/04, NStZ-RR 2005, 78 [juris Rn. 8] mwN).

37        (a) In Anbetracht dessen, dass nicht nur die Betroffenen und Nebenbetroffenen bestritten haben, zukünftige Bierpreiserhöhungen in der Sitzung vom 5. September 2007 thematisiert oder damit im Zusammenhang stehende Informationen ausgetauscht zu haben, sondern dafür auch sonst keine Beweismittel oder Beweisanzeichen zur Verfügung standen, hat eine problematische Beweislage vorgelegen. Das Oberlandesgericht war deshalb gehalten, die für die Richtigkeit der Aussage des Belastungszeugen Dr. K. sprechenden Gesichtspunkte umfassend zu prüfen. Zu diesem Zweck hat das Oberlandesgericht die Angaben des Zeugen einer eingehenden Aussageanalyse, einer Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, einer Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie einer Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität unterzogen. Es hat dabei zunächst die Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung gewürdigt. Soweit es daraus, dass der Zeuge seine anfänglich sehr detailreiche Schilderung der Ausschusssitzung auf Nachfragen immer weiter eingeschränkt und sich letztlich auf abstrakte Angaben zurückgezogen hat, den Schluss auf mangelnde Erlebnisbasiertheit gezogen hat, ist dies im Urteil nachvollziehbar dargelegt. Die Urteilsgründe belegen, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung an seinen zunächst stimmigen Angaben nicht festgehalten, diese in Details geändert und selbst Erinnerungslücken eingeräumt hat. Die Aussage in der Hauptverhandlung hat das Oberlandesgericht mit den Angaben des Zeugen aus dessen schriftlicher Zeugenaussage vom 7. November 2012 und seinen Angaben vor dem Bundeskartellamt vom 31. Januar 2013 abgeglichen und erneut Abweichungen in verschiedenen Details festgestellt. Soweit es mit Blick auf die benannten Abweichungen und der Reaktion des Zeugen auf Nachfragen zu dem Schluss gelangt ist, seine Angaben seien insgesamt unzuverlässig und die zuletzt offengelegten Erinnerungslücken auch nicht durch entsprechende Vorhalte zu füllen, erweist sich dieser jedenfalls als möglich. Wenngleich eine andere Bewertung ebenfalls möglich gewesen sein dürfte, liegt hierin kein Rechtsfehler.

38        (b) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Bewertung, die Angaben des Zeugen Dr. K. seien nicht hinreichend erlebnisbasiert, keine überspannten Anforderungen gestellt.

39        Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Oberlandesgericht insoweit nicht allein darauf abgestellt, dass der Zeuge nicht mehr den exakten Wortlaut seiner im Jahr 2007 erfolgten Mitteilung über die geplanten Bierpreiserhöhungen sowie Personalien, Fragen und Reaktionen der Anwesenden erinnern konnte. Vielmehr hat es den maßgeblichen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen schmälernden Umstand darin gesehen, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung zunächst ohne Offenlegung von Zweifeln eine sichere Erinnerung an das Geschehen unter Wiedergabe seiner vermeintlichen wettbewerbsrelevanten Auskünfte im Wortlaut geschildert hat und von seiner zunächst behaupteten Erinnerung erst auf Nachfragen immer weiter abgerückt ist. Diese Bewertung des Aussageverhaltens ist revisionsrechtlich nicht angreifbar, zumal das Oberlandesgericht neben dem kartellrechtsrelevanten Vorwurf auch verschiedene Umstände des Randgeschehens in den Blick genommen hat. Soweit die Rechtsbeschwerde und der Generalbundesanwalt meinen, es sei "nach allgemeiner Lebenserfahrung überaus naheliegend", dass ein Zeuge das zu bekundende Geschehen nach mehr als 13 Jahren nicht mehr genau erinnere, beschränkt sich dies auf eine eigene Wertung, die revisionsrechtlich unbeachtlich ist.

40        Nicht unbedenklich ist in diesem Zusammenhang zwar die Formulierung im Urteil, es sei aufgrund der durch die kartellrechtliche Relevanz begründeten Vertraulichkeit von Auskünften über Preissetzungsabsichten "nach der Lebenserfahrung" zumindest eine genauere Erinnerung des Zeugen daran zu erwarten gewesen, welcher der Sitzungsteilnehmer dieses Thema aufgebracht habe. Denn einen derartigen Erfahrungssatz gibt es nicht. Aus dem Kontext dieser Urteilspassage und den vorangegangenen Ausführungen erschließt sich indes, dass das Oberlandesgericht damit lediglich ein weiteres Beispiel dafür geben wollte, dass der Zeuge eine zunächst als sicher erinnert dargestellte Situation auf Nachfrage nicht in weiteren Details beschreiben konnte. Das Oberlandesgericht hat mithin keinen Erfahrungssatz zugrunde gelegt, sondern eine Würdigung der Aussage in einem konkreten Einzelfall vorgenommen. Dies wird auch daran deutlich, dass es abschließend betont, der Zeuge habe seine tatsächlich stark verblasste Erinnerung am Ende selbst eingeräumt.

41        (c) Das Oberlandesgericht hat an die Bewertung der Erinnerungsfähigkeit des Zeugen Dr. K. auch keinen von der Würdigung der weiteren Zeugenangaben abweichenden Maßstab angelegt. Es hat den eingetretenen Zeitablauf bei der Würdigung der weiteren Zeugenangaben vielmehr als einen Begründungsansatz für fehlendes Erinnerungsvermögen referiert. Im Ergebnis hat sich das Oberlandesgericht - auch - vom Wahrheitsgehalt sämtlicher weiterer Zeugenangaben nicht zu überzeugen vermocht und diese entweder als unglaubhaft oder unergiebig bewertet.

42        (d) Eine Überspannung der Anforderungen an die Überzeugungsbildung liegt schließlich nicht darin, dass das Oberlandesgericht nicht auszuschließen vermocht hat, der Schilderung des Zeugen Dr. K. könne eine "durch wiederholte Befassung mit dem Thema gewonnene Aktenerinnerung und damit lediglich vermeintliche Überzeugung" zugrunde liegen. Diese Annahme erschließt sich - jedenfalls - aus der vorangegangenen Feststellung, der Zeuge habe angegeben, zu Beginn des kartellbehördlichen Verfahrens keine Erinnerung mehr gehabt und sich diese anhand verschiedener Sitzungsprotokolle des Wettbewerbsausschusses und seines Kalenders "wieder erarbeitet" zu haben. Die hierauf gründende Bewertung defizitärer Erinnerungsfähigkeit des Zeugen ist jedenfalls möglich, da sich dieser schon nach seinen eigenen Angaben nicht auf zuverlässige Erinnerungshilfen, etwa ein Inhaltsprotokoll der Ausschusssitzung vom 5. September 2007, stützen konnte. Dazu fügt sich, dass das Oberlandesgericht ergänzend auf das Fehlen jedweder schriftlichen Unterlagen verwiesen hat, aus denen sich Informationen über den Inhalt dieser Sitzung oder sonstige, das Auftreten des Zeugen Dr. K. betreffende Informationen hätten entnehmen lassen. Denn damit hat es zu verstehen gegeben, dass auch keine weiteren, von der Aussage unabhängigen Beweismittel oder Indizien vorhanden seien, welche die Angaben des Zeugen bekräftigen könnten.

43        (2) Die Beweiswürdigung ist auch nicht deshalb widersprüchlich, weil das Oberlandesgericht aus den von den Zeugen Dr. K. und B. im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren abgegebenen Settlement-Erklärungen verschiedene Schlüsse gezogen hat.

44        Die Rechtsbeschwerde beanstandet, das Oberlandesgericht habe aus den Angaben des Zeugen Dr. K. im Settlement-Verfahren auf eine die Glaubhaftigkeit seiner Angaben mindernde Belastungstendenz geschlossen. Demgegenüber habe es bei der Würdigung der Angaben des Zeugen B. herausgestellt, dass diesem die Settlement-Vereinbarung nicht als eigene Aussage zuzurechnen sei, weil es sich dabei um ein über das eigene Erleben hinausgehendes Anerkenntnis des kartellbehördlichen Ermittlungsergebnisses auf der Grundlage der Vorgaben des Bundeskartellamts handele. Wenn es sich aber um ein solches Anerkenntnis handele, erschließe sich nicht, weshalb daraus eine überschießende Belastungstendenz des Zeugen Dr. K. zu entnehmen sein könne. Überdies bedenke das Oberlandesgericht den zeitlichen Abstand nicht, der zwischen der Settlement-Erklärung im Jahr 2013 und der öffentlichen Hauptverhandlung liege.

45        Das Oberlandesgericht war von Rechts wegen gehalten, die Aussagemotivation des Zeugen Dr. K. zu hinterfragen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass ein für den Angeklagten ungünstiger Sachverhalt nicht festgestellt werden darf, wenn Umstände vorliegen oder auch nur als nicht widerlegbar zugunsten des Angeklagten angenommen werden müssen, die bei objektiver Betrachtung zu vernünftigen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der den Angeklagten belastenden Beweismittel führen. Vernünftige Zweifel können besonders dann auftreten, wenn ein Angeklagter allein oder überwiegend durch Angaben eines Mitangeklagten belastet wird, zumal wenn es naheliegt, dass der Mitangeklagte sich durch die den anderen belastende Aussage selbst entlasten will (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 1988 - 1 StR 573/88, BGHR stopp Zeuge 5 [juris Rn. 3]; vom 27. Juli 1990 - 2 StR 324/90, BGHR StPO § 261 Mitangeklagte 1 [juris Rn. 6]; vom 15. Januar 2003 - 1 StR 464/02, BGHSt 48, 161 [juris Rn. 19]; vom 25. November 2008 - 5 StR 491/08, StV 2009, 174 [juris Rn. 10]). Nach der Rechtsprechung des Senats gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht dasselbe, wenn ein tatbeteiligter Zeuge im Rahmen eines Settlement-Verfahrens belastende Angaben mit dem Ziel gemacht hat, dadurch für sich selbst oder für das von ihm vertretene Unternehmen Sanktionsvorteile zu erreichen. Verhält sich das Tatgericht zu der Aussagemotivation des tatbeteiligten Zeugen in diesem Fall nicht und versäumt es, die Möglichkeit einer Falschbelastung der Betroffenen würdigend in Bedacht zu nehmen, kann darin eine Lücke in der Beweiswürdigung liegen (BGH, WuW 2019, 473 Rn. 18 f. - Süßwarenkartell).

46        Diesen Anforderungen hat das Oberlandesgericht genügt, indem es das Zustandekommen der Settlement-Erklärung des Zeugen Dr. K. und deren Inhalt in den Blick genommen hat. Die von dem Zeugen eingeräumte Bereitschaft gegenüber dem Bundeskartellamt, eine aus seiner Sicht unzutreffende und zum Nachteil der anderen Sitzungsteilnehmer wirkende Formulierung in der Erklärung beizubehalten und kompromisshalber lediglich eine andere unzutreffende Angabe zu streichen, als Indiz für einen überschießenden Belastungseifer zu werten, liegt innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. Weil es um die Bewertung der charakterlichen Anlagen des Zeugen ging, brauchte das Oberlandesgericht auch den Zeitabstand zwischen Settlement-Erklärung und Hauptverhandlung nicht ausdrücklich zu erörtern. Dazu steht nicht im Widerspruch, sondern fügt sich viel eher, dass das Oberlandesgericht auch in der Settlement-Erklärung des Zeugen B. kein tragfähiges Beweismittel gesehen hat. Es hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass der Zeuge B. seine Settlement-Erklärung unter Berufung auf ein aus seiner Sicht unzutreffendes Schuldeingeständnis, das nach anwaltlicher Beratung aus wirtschaftlichem Druck heraus zur Rettung des eigenen Unternehmens zustande gekommen sei, bereits im Februar 2014 im Rahmen eines an den Präsidenten des Bundeskartellamts gerichteten Schreibens widerrufen habe. Ausweislich dessen habe er die Settlement-Erklärung allein deshalb unterzeichnet, weil ihm dafür eine Bußgeldreduzierung von annähernd 90 % in Aussicht gestellt worden sei. Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht mithin hinsichtlich beider Settlement-Erklärungen eine Würdigung im Einzelfall vorgenommen. Dies unterliegt revisionsrechtlich keiner Beanstandung.

47        (3) Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang weiter beanstandet, das Oberlandesgericht habe versäumt, die durch das Settlement erfolgte "gravierende zusätzliche Selbstbelastung" des Zeugen Dr. K. und das damit verbundene Risiko (zusätzlicher) zivilrechtlicher Schadensersatzklagen zu würdigen, zeigt sie ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Zwar kann die Vorstellung eines Zeugen, sich oder seinen Arbeitgeber durch bestimmte Angaben dem Risiko - kartellrechtlicher - Schadensersatzklagen oder sonstigen Haftungsfolgen auszusetzen, ein gewichtiger Umstand sein, der für die Beurteilung seiner Aussagemotivation von Bedeutung ist. Denn die von einem Vertreter einer Gesellschaft abgegebene Erklärung, mit der ein Wettbewerbsverstoß eingeräumt wird, kann mit beträchtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C- 239/11 P u.a., NZKart 2014, 59 Rn. 140), weil die sich aus dem Gesetz ergebenden kartellrechtlichen Haftungsfolgen typischerweise gravierend sind. Deshalb ist nicht ohne weiteres zu erwarten, dass sich ein Zeuge, wenn er sich dieses Umstands bewusst ist, durch die Schilderung eines Wettbewerbsverstoßes dem Risiko einer Inanspruchnahme aussetzt, obwohl ein solcher Wettbewerbsverstoß in Wahrheit nicht stattgefunden hat und ein zivilrechtlicher Anspruch nicht besteht (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C- 239/11 P u.a., NZKart 2014, 59 Rn. 140 f. [juris]). Erörtert das Tatgericht die Vorstellung eines Zeugen über kartellrechtliche Haftungsfolgen im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner Aussagemotivation nicht, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass besteht, liegt ein sachlichrechtlicher Erörterungsmangel vor. Solcher Anlass besteht, wenn das Gericht bei der Beweiswürdigung auf Angaben des Zeugen zur Sache abstellt, aus denen sich nicht nur ein Wettbewerbsverstoß ergibt, sondern auch das - jedenfalls laienhafte - Bewusstsein des Zeugen über damit verbundene Haftungsfolgen.

48        Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Das abstrakte Risiko einer kartellzivilrechtlichen Inanspruchnahme des Zeugen Dr. K. ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Die Rechtsbeschwerde geht jedoch selbst davon aus, dass die für die Bewertung der (konkreten) Vorstellung des Zeugen Dr. K. erforderlichen Tatsachenfeststellungen vom Oberlandesgericht nicht getroffen worden sind. Denn sie ist der Auffassung, das Oberlandesgericht hätte den Zeugen zu diesem Thema "befragen und Feststellungen treffen müssen". Damit rügt die Rechtsbeschwerde eine defizitäre Sachaufklärung durch das Gericht. Dazu hätte es im Rechtsbeschwerdeverfahren der Erhebung einer Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 349/11, NStZ 2013, 353 Rn. 30 mwN), was jedoch nicht geschehen ist. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht hätte es der Beschwerdeführerin freigestanden - etwa durch Beweisanträge oder Beweisanregungen - auf die Untersuchung der Vorstellung des Zeugen zu denkbaren Haftungsrisiken hinzuwirken.

49        Dagegen scheidet ein auf die Sachrüge beachtlicher Rechtsfehler hier aus, denn eine lückenhafte Beweiswürdigung infolge eines Erörterungsmangels liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass es an Feststellungen zum konkreten Vorstellungsbild des Zeugen Dr. K. fehlt, war das Haftungsrisiko des Zeugen für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit ersichtlich nur von untergeordneter Bedeutung. Vornehmlich hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung, den Angaben des Zeugen nicht zu folgen, darauf gestützt, diese seien nicht hinreichend erlebnisbasiert. Dies hat es im Urteil unter Darlegung der Aussagegenese, wonach in der Hauptverhandlung von den ursprünglichen Angaben des Zeugen im Settlement-Verfahren letztlich kein belastbarer und ergiebiger Aussageinhalt mehr verblieben war, ausführlich begründet. Die unterbliebene Erörterung einer etwaigen Vorstellung des Zeugen über ein kartellzivilrechtliches Haftungsrisiko, welches ihn von einer unwahren Selbstbelastung abzuhalten geeignet gewesen wäre, begründet deshalb keine Lücke in der Beweiswürdigung.

50        (4) Schließlich leidet auch die vom Oberlandesgericht vorgenommene und gebotene Gesamtwürdigung aller für und gegen die Betroffenen und Nebenbetroffenen sprechenden Umstände nicht unter durchgreifenden Rechtsfehlern.

51        Die Urteilsgründe belegen, dass sich das Oberlandesgericht des Umstandes bewusst war, dass einzelne Belastungsindizien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatgerichts begründen können. Davon ausgehend hat es im Urteil (mehrfach) deutlich gemacht, dass es die Angaben des Zeugen Dr. K. isoliert betrachtet für unglaubhaft hält, diese jedoch unter Betrachtung des weiteren Beweisertrags erneut würdigt, um zu prüfen, ob sich aus einer Gesamtschau etwas Anderes ergibt. Dieses Vorgehen ist zutreffend und auch geboten.

52        Im Ergebnis hat sich das Oberlandesgericht eine Überzeugung von einem kartellrechtswidrigen Verhalten auch unter zusätzlicher Würdigung der weiteren Beweisergebnisse, insbesondere der weiteren Zeugenangaben nicht zu verschaffen vermocht. Dies hat es damit begründet, dass sämtliche weiteren Aussagen in der Sache unergiebig gewesen seien. Aus den Angaben der weiteren Zeugen hätten sich keine Umstände ergeben, welche die Schilderung des Zeugen Dr. K. zu stützen oder den Tatvorwurf sonst zu bekräftigen geeignet seien. Diese Würdigung ist rechtsfehlerfrei. Weil die Angaben der weiteren Zeugen kaum inhaltliche Substanz aufwiesen, wirkt es sich auch nicht aus, dass das Oberlandesgericht die Glaubwürdigkeit der jeweiligen Zeugen nicht abschließend beurteilt hat. Zutreffend in den Blick genommen hat es dabei, dass die betreffenden Sitzungsteilnehmer sich und das jeweils von ihnen vertretene Unternehmen durch eine Aussage möglicherweise selbst belastet hätten. Obschon darin ein kritischer Umstand zu sehen ist, wirkte sich dies hier aber nicht aus. Denn die Gesamtwürdigung des Beweisertrags hätte infolge der Unergiebigkeit der Angaben auch im Falle fehlender Glaubwürdigkeit nicht zu einem anderen Ergebnis führen können. Die zu Recht beanstandete Formulierung im Urteil, es sei "bar jeder Lebenserfahrung", dass der Zeuge Dr. K. eine Preiserhöhung angekündigt haben wolle, welche keiner der weiteren Sitzungsteilnehmer mehr erinnere, kann in diesem Sinne verstanden werden. Jedenfalls aber kann der Senat ausschließen, dass das Oberlandesgericht die Angaben des Zeugen Dr. K. abweichend bewertet hätte, wenn oder weil es gleichermaßen sämtliche weiteren Zeugen für unglaubwürdig befunden hätte. Denn das Oberlandesgericht hat zuvor ausdrücklich ausgeführt, dass es die weiteren Zeugenangaben nicht mit Blick auf eine Entkräftung der Angaben des Belastungszeugen würdigt, sondern allein mit der Maßgabe, ob dessen Angaben darin Bestätigung finden und deshalb an Glaubhaftigkeit gewinnen könnten.

53        (5) In mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zwar, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend beanstandet, im Hinblick auf die Würdigung der Einlassung des Betroffenen Dr. H. .Darauf beruht das Urteil aber nicht (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 337 Abs. 1 StPO).

54        (a) Der Umstand, dass das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, es müsse die Einlassung des Betroffenen "widerlegen", lässt besorgen, dass es überzogene Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt hat. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, war das Oberlandesgericht weder mit Blick auf den Zweifelssatz noch sonst gehalten, der Einlassung des Betroffenen allein deshalb zu folgen, weil es diese mangels anderer gesicherter Erkenntnisse nicht zu widerlegen vermochte. Dies gilt umso mehr, weil für die Richtigkeit der Einlassung keine objektiv feststehenden Anhaltspunkte ersichtlich waren. Im Gegenteil ging aus dem Protokoll über die Sitzung des Wettbewerbsausschusses vom 5. September 2007 nicht hervor, dass der Betroffene zeitweilig abwesend war. Auch keiner der einvernommenen Zeugen hat dies bekundet. Damit hätte sich das Oberlandesgericht jedenfalls kritisch auseinandersetzen müssen.

55        (b) Auf Bedenken stößt auch, dass das Oberlandesgericht die Einlassung des Betroffenen nicht - wie geboten - einer echten Plausibilitätsprüfung unterzogen und erschöpfend gewürdigt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - 2 StR 258/16, juris Rn. 20). Denn an die Bewertung der Einlassung des Angeklagten sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2003 - 4 StR 270/03, NStZ-RR 2004, 88 [juris Rn. 8]; Miebach in Münchener Kommentar StPO, 1. Aufl., § 261 Rn. 167 mwN). Ein wesentlicher Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeitsprüfung ist dabei die Plausibilität und Stimmigkeit der Einlassung an sich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 5 StR 451/19, juris Rn. 7 mwN; Urteile vom 5. November 2020 - 4 StR 381/20, NStZ 2021, 574 Rn. 11 mwN; vom 16. Dezember 2020 - 2 StR 209/20, juris Rn. 21 ff.).

56        Nach Maßgabe dessen war das Oberlandesgericht gehalten, zu hinterfragen, welcher medizinische Befund vorgelegen habe, der durch einen Gang nach draußen gelindert worden sei. Im Rahmen seiner Einlassung hat der Betroffene Dr. H. eine Krankheit oder ein bestimmtes körperliches Leiden nicht konkret benannt und auch sonst keine Umstände vorgetragen, die seine Behauptung stützen könnten. Zu weiteren Aufklärungsbemühungen hätte ungeachtet der Unergiebigkeit der Einlassung schon deshalb Anlass bestanden, weil der Betroffene im Tatzeitpunkt bestehende gesundheitliche Beschwerden erstmals in der öffentlichen Hauptverhandlung behauptet und damit seine vorangegangene Einlassung in einem wesentlichen Punkt geändert hat. Unter diesen Umständen hätte das Oberlandesgericht erkennbar in den Blick nehmen müssen, dass es sich bei der Einlassung des Betroffenen insoweit um eine bloße Schutzbehauptung handeln könnte.

57        (c) Es kann offenbleiben ob das Oberlandesgericht, wie die Rechtsbeschwerde meint, auch den Zweifelssatz fehlerhaft angewendet hat.

58        Der Grundsatz in dubio pro reo ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anwendbar. Er besagt nichts darüber, wie der Tatrichter die Beweise zu würdigen hat, sondern kommt erst bei der abschließenden Gesamtwürdigung zum Tragen (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 2005, 2322 [juris Rn. 27]; Beschluss vom 19. Juni 2007 - KRB 12/07, BGHSt 52, 1 [juris Rn. 22] - Papierkartell; Urteil vom 2. September 2009 - 2 StR 229/09, NStZ 2010, 102 [juris Rn. 16]; Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 202/11, NStZ 2012, 171 Rn. 10).

59        Es wäre danach rechtsfehlerhaft, wenn das Oberlandesgericht den Zweifelssatz allein auf die Würdigung der Einlassung des Betroffenen Dr. H. angewendet hätte. Soweit das Oberlandesgericht bei der Anwendung des Zweifelssatzes neben der Einlassung des Betroffenen allerdings zugleich auf das "Beweisergebnis" rekurriert, könnte dies als gesamtwürdigende Betrachtung verstanden werden. Im Ergebnis kommt es darauf nicht an.

60        (d) Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht das Urteil nicht (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 337 StPO).

61        Die Anwesenheit des Betroffenen Dr. H. war für die Überzeugungsbildung des Oberlandesgerichts ohne tatsächliche Bedeutung, weil es sich bereits von einem Informationsaustausch über Bierpreise in der Sitzung des Wettbewerbsausschusses am 5. September 2007 nicht hat überzeugen können. Erst recht hat es keine näheren Feststellungen dazu zu treffen vermocht, ob und zwischen welchen Anwesenden wettbewerbsrelevante Parameter zum Zweck der Koordinierung angesprochen worden sind. Es ist infolge der unergiebigen Beweislage auszuschließen, dass das Oberlandesgericht zu einer abweichenden Überzeugung gelangt wäre, wenn es die Frage der Anwesenheit des Betroffenen Dr. H. abweichend gewürdigt hätte. Die Beweiswürdigung ist insoweit mithin für die Entscheidung ohne Relevanz.

62        (6) Schließlich zeigen auch die übrigen Beanstandungen der Rechtsbeschwerde keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Soweit die Rechtsbeschwerde die Rüge der Beweiswürdigung stellenweise mit Umständen begründet, die sich nicht aus den Urteilsgründen ergeben, hätte es der Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge bedurft.

III.

63        Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO

 

 

29

30

 

 

 

 

 

 

 

BGH: Eigenverantwortliche Prüfung des Ablaufs von Rechtsmittelbegründungsfristen durch RA sowohl bei Papierakten als auch bei elektronischen Akten

BGH, Beschluss vom 1.3.2023 – XII ZB 483/21

ECLI:DE:BGH:2023:010323BXIIZB483.21.0

Volltext: BB-Online BBL2023-898-2

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

a) Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Juni 2022 – XII ZB 9/22 – FamRZ 2022, 1633).

b) Dies gilt unabhängig davon, ob die Handakten des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakten oder – wie hier – als elektronische Akten geführt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 – XII ZB 709/13 – FamRZ 2014, 1624).

ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc

Sachverhalt

    I.

Die Klägerin wendet sich in einem Rechtsstreit über wechselseitige Forderungen aus einem Gewerberaummietverhältnis gegen die Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verwerfung ihrer Berufung.

Gegen das der Klägerin am 16. März 2021 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem ihre Klage auf Zahlung von 141.658,19 € abgewiesen und sie auf die Widerklage des Beklagten zur Zahlung von 56.877,68 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt. Am 31. Mai 2021 hat sie die Berufungsbegründung eingereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat sie ausgeführt, die vormals die Berufungsakte bearbeitende Rechtsanwältin P. sei zum 30. April 2021 aus der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten ausgeschieden. Anlässlich dieses Ausscheidens habe ihr jetziger Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt R. der stets zuverlässigen Kanzleiangestellten die Anweisung erteilt, die Berufungsakte einschließlich aller Fristen und Termine auf ihn - als neuen Sachbearbeiter - umzutragen. Die Kanzleiangestellte habe daraufhin zwar Rechtsanwalt R. als neuen Sachbearbeiter in die - rein elektronisch geführte - Akte eingetragen, nicht jedoch die Berufungsbegründungsfrist auf ihn umgetragen. Infolge dieser Unachtsamkeit sei die Berufungsbegründungsfrist in keiner der Rechtsanwalt R. vorzulegenden Fristenlisten erschienen.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

Aus den Gründen

    II.

4          Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

5          Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind. Die Klägerin vermag auch nicht aufzuzeigen, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.

 

6          1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 17. Mai 2021 abgelaufenen Begründungsfrist begründet worden sei.

7          Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist könne nicht gewährt werden, weil der Klägerin ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen sei. Dieser habe mit Blick auf das Ausscheiden der vormals sachbearbeitenden Rechtsanwältin P. aus der Kanzlei seine Organisationspflichten verletzt. Zwar habe er seiner Kanzleiangestellten die mündliche Anweisung erteilt, die vormals Rechtsanwältin P. zugeordneten Akten nach einer Liste auf den nunmehr zuständigen Sachbearbeiter in der elektronischen Akte umzutragen. In dieser Anweisung habe der Prozessbevollmächtigte aber keine organisatorischen Vorkehrungen gegen das Vergessen der Anweisung getroffen. Im vorliegenden Fall beruhe die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf diesem Verstoß gegen die Organisationspflichten. Denn die Kanzleiangestellte habe in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben, die Umtragung der Fristen bei der vorliegenden Akte vergessen zu haben.

 

8          2. Das Oberlandesgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.

 

9          a) Die Rechtsbeschwerde erinnert zutreffend nichts dagegen, dass das Oberlandesgericht die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO als versäumt angesehen hat.

 

10        b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die Voraussetzungen des § 233 Satz 1 ZPO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt. Denn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen ist ein der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung nicht auszuschließen.

 

11        aa) Ein Rechtsanwalt hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2022 - XII ZB 9/22 - FamRZ 2022, 1633 Rn. 10; vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936 Rn. 13 mwN und vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 12). Dies gilt unabhängig davon, ob die Handakten des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakten oder - wie hier - als elektronische Akten geführt werden. Denn wie die elektronische Fristenkalenderführung gegenüber dem herkömmlichen Fristenkalender darf auch die elektronische Handakte grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 13 f.).

 

12        bb) Gemessen daran hat die Klägerin ein fehlendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht dargetan.

 

13        (1) Dem mit der weiteren Sachbearbeitung betrauten Rechtsanwalt R. wurden die Akten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt. Denn ausweislich der zu den Akten gereichten Berufungsschrift hat er - ungeachtet des Umstands, dass die vormals sachbearbeitende Rechtsanwältin P. erst zum 30. April 2021 aus der Kanzlei ausgeschieden ist - die Berufung am 16. April 2021 eingelegt. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags verhält sich jedoch nicht dazu, ob Rechtsanwalt R. anlässlich dieser Aktenvorlage die korrekte Notierung der Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich in der (elektronischen) Handakte geprüft hat. Hätte er diese Prüfung vorgenommen, hätte er bemerken und korrigieren müssen, dass die Berufungsbegründungsfrist (noch) nicht auf ihn, sondern nach wie vor auf Rechtsanwältin P. notiert war.

14        Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass die Anweisung zur Umtragung der Akte auf Rechtsanwalt R. als neuen Sachbearbeiter erst nach Einlegung der Berufung erfolgt ist. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil ergibt sich aus der Berufungsschrift, dass der Sachbearbeiterwechsel schon vorher erfolgt war. Denn darin lautet das kanzleiinterne Zeichen schon nicht mehr auf Rechtsanwältin P., sondern bereits auf Rechtsanwalt R. Zudem wurde als Zustellungsadressat im Sinne von § 130 Nr. 1a ZPO in der Berufungsschrift nicht mehr - wie zuvor - Rechtsanwältin P., sondern Rechtsanwalt R. angegeben.

15        Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann jedoch nicht gewährt werden, wenn - wie hier - nach den glaubhaft gemachten Tatsachen die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung vom Prozessbevollmächtigten der Partei verschuldet war (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10 - NJW 2011, 1972 Rn. 8 mwN).

 

16        (2) Unabhängig davon ist, wie aus dem von der Klägerin mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten Ausdruck der elektronischen Rechtsanwaltsakte hervorgeht, im Streitfall auch eine Vorfrist für die Berufungsbegründung auf den 10. Mai 2021 notiert worden. Diese Vorfrist wurde im elektronischen Fristenkalender am 6. Mai 2021 als „erledigt“ gekennzeichnet. Dass die Akte entgegen dem Erledigungsvermerk an diesem Tag keinem Rechtsanwalt vorgelegt worden ist (vgl. BGH Beschluss vom 18. Juni 2020 - IX ZB 17/18 - NJW-RR 2020, 1002 Rn. 13 zur Organisation der Aktenvorlage im Fall einer elektronisch geführten Akte), wird von der Klägerin mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht geltend gemacht. Da Rechtsanwältin P. bei Eintragung des Erledigungsvermerks am 6. Mai 2021 bereits aus der Kanzlei ausgeschieden war, kommt eine Vorlage der Akte nach den Umständen nur an den neuen Sachbearbeiter Rechtsanwalt R. in Betracht.

17        Vor diesem Hintergrund hätte sich der Wiedereinsetzungsantrag - wie nicht geschehen - ebenfalls dazu verhalten müssen, ob Rechtsanwalt R. auch insoweit die korrekte Notierung der Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich in der (elektronischen) Handakte geprüft hat. Hätte er diese Prüfung vorgenommen, hätte er die fehlerhaft notierte Berufungsbegründungsfrist auch in diesem Zusammenhang bemerken und korrigieren müssen.

18        Die Eintragung der Vorfrist war auch nicht etwa eine über das gebotene Maß hinausgehende organisatorische Sicherung mit der Folge, dass eine daran anknüpfende Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine unzulässige Verschärfung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflichten darstellen würde (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06 - FamRZ 2007, 275, 276 mwN; BGH Beschluss vom 30. April 1998 - VII ZB 5/97 - NJW 1998, 2676, 2677). Denn die Einhaltung einer Rechtsmittelbegründungsfrist ist nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06 - FamRZ 2007, 275, 276 mwN). Deshalb hat ein Rechtsanwalt auch dann, wenn ihm die Akten zur Vorfrist vorgelegt werden, Anlass zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten worden ist (vgl. BGH Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 13/19 - NJW 2019, 3234 Rn. 16).

 

19        (3) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, Prozessbevollmächtigter der Klägerin sei nicht der sachbearbeitende Rechtsanwalt R. in Person, sondern die Partnerschaftsgesellschaft der Rechtsanwälte als solche gewesen, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn eine Partei muss sich auch das Verschulden eines selbstständigen Sachbearbeiters (hier: Rechtsanwalt R.) ihres Prozessbevollmächtigten (hier: Partnerschaftsgesellschaft) zurechnen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 1992 - XII ZB 21/92 - FamRZ 1992, 1162).

 

20        (4) Eines vorherigen Hinweises an die anwaltlich vertretene Klägerin auf die vorerwähnten Mängel bedurfte es nicht. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Sorgfaltspflichten in Fristensachen stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass den Sorgfaltspflichten nicht Genüge getan worden ist (vgl. BGH Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16 - juris Rn. 11 mwN).

 

21        c) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

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