BGH: Beteiligung eines ausländischen Brokers an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Anlegern
BGH , Urteil vom 25.01.2011 - Aktenzeichen XI ZR 195/08 (Vorinstanz: OLG Düsseldorf vom 16.06.2008 - Aktenzeichen I-9 U 17/08; ) (Vorinstanz: LG Düsseldorf vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 10 O 97/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Ein ausländischer Broker beteiligt sich auch dann bedingt vorsätzlich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern, wenn die Vermittlung chancenloser Terminoptionsgeschäfte und die Anweisung der einzelnen Kauf- und Verkaufsorders für den Anleger nicht unmittelbar durch den inländischen Vermittler erfolgen, dem er ohne Überprüfung seines Geschäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu ausländischen Börsen eröffnet, sondern mittelbar über einen dem Vermittler - nicht aber dem Broker - vertraglich verbundenen Untervermittler vorgenommen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 826 A, § 830 Abs. 2; Redaktionelle Normenkette: BGB § 826; BGB § 830; KWG § 32; WpHG § 37h; ZPO § 32;
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