OLG Düsseldorf: Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes eines mit einem sog. Bodykit umgerüsteten, unfallbeschädigten Serienfahrzeuges
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.8.2021 – 1 U 173/20
ECLI:DE:OLGD:2021:0831.1U173.20.00
Volltext: BB-Online BBL2021-2562-4
Amtliche Leitsätze
Bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes eines mit einem sog. Bodykit umgerüsteten, unfallbeschädigten Serienfahrzeuges (hier: Mercedes GLE 350 D Coupe) ist grundsätzlich der Neuwert einer Bodykitausrüstung (hier: 44.050 €) auch dann nicht heranzuziehen, wenn ein Gebrauchtwagenmarkt nicht existiert und eine zeitwertgerechte Ersatzbeschaffung des Bodykits nicht möglich ist. Der Anspruch des Geschädigten auf Ausgleich seines Fahrzeugschadens ist dann vielmehr regelmäßig auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes für das Serienfahrzeug und gegebenenfalls einer durch die Umrüstung herbeigeführten Werterhöhung abzüglich des Restwertes beschränkt.
Sachverhalt
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 10.11.2017 in Rheinberg ereignete. Der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs nahm dem Kläger auf der Bundesstraße B 510 an der Kreuzung Rheinberger Heide die Vorfahrt und beschädigte das Fahrzeug des Klägers auf der linken Seite. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Streitig ist die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes.
Bei dem Klägerfahrzeug handelt es sich um ein Fahrzeug der Marke Mercedes Benz, Typ GLE 350 D Coupe, welches am 23.07.2015 erstmalig zugelassen wurde und am Unfalltag eine Kilometerlaufleistung von 67.368 km aufwies. Das Klägerfahrzeug war mit einem sogenannten „Bodykit WIDE BODY“ der Firma P. ausgestattet. Der Kläger ließ sein Fahrzeug nach dem Unfallereignis durch einen Sachverständigen begutachten. Der Sachverständige errechnete mit Gutachten vom 17.11.2017 Reparaturkosten in Höhe von 97.898,30 € (brutto) und 82.267,48 € netto. Den Wiederbeschaffungswert gab er mit 82.000, -- € brutto, den Restwert mit 16.700, -- € an. Für das Gutachten stellte er dem Kläger 2.839,34 € in Rechnung. Am 20.11.2017 verkaufte der Kläger den Mercedes zu dem von dem Sachverständigen ermittelten Restwert. Mit Schreiben vom 23.11.2017 forderte er die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 04.12.2017 zur Zahlung eines Gesamtbetrags von 55.071,90 € auf.
Mit Schreiben vom 05.12.2017 äußerte die Beklagte Bedenken gegen den ermittelten Wiederbeschaffungswert und bat um die Möglichkeit zur Nachbesichtigung des Fahrzeugs. Nachdem der Kläger die Beklagte per E-Mail vom 18.12.2017 über den Verkauf des Fahrzeugs informiert hatte, kündigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19.12.2017 eine Vorschusszahlung in Höhe von 35.000, -- € an, die der jederzeitigen Rückforderung unterliegen sollte. Der Kläger erhielt den Betrag am 21.12.2017.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswertes zu den Kosten für die Beschaffung eines vergleichbaren Grundmodells in Höhe von 65.000, -- € die Kosten für den Umbau - Neupreis des verbauten Bodykits - hinzuzurechnen seien, da ein Gebrauchtmarkt für Fahrzeuge mit einem derartigen Umbau nicht existiere. Es sei darauf abzustellen, welchen Betrag er aufwenden müsse, um ein dem streitgegenständlichen Fahrzeug entsprechendes Fahrzeug wieder zu beschaffen und nicht darauf, welchen (Mehr-) Wert das Fahrzeug durch den Umbau gehabt habe. Diese Kosten beliefen sich nach den Angaben des Sachverständigen auf durchschnittlich 44.050, -- €, so dass sich ein Wiederbeschaffungswert von insgesamt 109.050, -- € errechne. Nachdem er ursprünglich von einem Wiederbeschaffungsaufwand von 52.207,56 € ausgegangen war, hatte er zunächst Zahlung in Höhe von 55.071,90 € zuzüglich Zinsen abzüglich am 21.12.2017 eingegangener 35.000,00 € begehrt. Auf der Grundlage des von dem Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens hat er seinen Klageantrag zu 1. mit Schriftsatz vom 07.08.2019, der Beklagten zugestellt am 02.09.2019, umgestellt und auf Zahlung der Nettoreparaturkosten zuzüglich Auslagenpauschale und Gutachterkosten ausgerichtet. Er hat sodann beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 85.131,52 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 55.071,90 € seit dem 05.12.2017 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit, abzüglich am 21.12.2017 eingegangener 35.000,00 € zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.251,48 € freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, es sei lediglich von einem Wiederbeschaffungswert von 53.338,50 € netto und einem Restwert von 33.000,00 € auszugehen.
Das Landgericht hat der Klage zum überwiegenden Teil - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - stattgegeben und dem Kläger zum Ausgleich des Wiederbeschaffungsaufwandes 72.417,65 € nebst Kostenpauschale und Gutachterkosten in Höhe von 2.893,34 € zugesprochen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Verkaufs des Mercedes in unrepariertem Zustand und ohne Weiternutzung durch den Kläger der ersatzfähige Schaden durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt sei. Der Kläger könne den Ersatz der Reparaturkosten nur verlangen, wenn diese geringer seien als der Wiederbeschaffungsaufwand. Bei dieser Vergleichsbetrachtung seien die Brutto-Werte heranzuziehen. Die unstreitigen Reparaturkosten in Höhe von 97.898,30 € brutto seien einem Wiederbeschaffungsaufwand von 89.250,00 € brutto gegenüber zu stellen. Da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand überstiegen, sei der klägerische Anspruch auf Ersatz des Netto-Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 72.417,65 € beschränkt. Der Wiederbeschaffungsaufwand ergäbe sich hierbei aus der Differenz des Wiederbeschaffungswertes von 106.050,00 € brutto und einem Restwert von 16.700,00 €. Bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes seien die Kosten für die Umrüstung eines serienmäßig ausgestatteten Fahrzeugs als zusätzliche Rechnungsposten einzustellen. Dies gelte hier auch für die Kosten des Bodykit-Aufbaus, der nur als Neuware zu beziehen sei. Der Wiederbeschaffungswert des serienmäßigen Fahrzeugs selbst, d. h. ohne Aufbau, sei mit 62.000,00 € brutto anzusetzen. Im Hinblick auf die Kosten für den Prior-Aufbau sei ein Durchschnittspreis von 44.050,00 € zu Grunde zu legen. Der Wiederbeschaffungswert sei um die nicht gezahlte Mehrwertsteuer zu bereinigen, so dass sich ein solcher von 89.117,65 € ergäbe. Unter Abzug des umsatzsteuerneutralen Restwertes von 16.700,00 € errechne sich ein Netto-Wiederbeschaffungsaufwand von 72.417,65 €. Der Anspruch des Klägers sei nicht i. H. v. 35.000,00 € durch die Zahlung der Beklagten vom 21.12.2017 erloschen, da diese die Zahlung unter einen Rückforderungsvorbehalt gestellt habe. Dennoch sei die Zahlung in den Tenor aufzunehmen gewesen, da es der Beklagten unbenommen bleibe, die Forderung des Klägers in Höhe der bereits erfolgten Zahlung durch eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung zum Erliegen zu bringen.
Gegen dieses Urteil wenden sich der Kläger und die Beklagte jeweils mit ihrer Berufung.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, auf der Grundlage der Nettoreparaturkosten abrechnen zu können. Unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungswertes inklusive Mehrwertsteuer abzüglich des Restwertes von 16.700, -- € verbliebe ein Wiederbeschaffungsaufwand oberhalb von 100.000, -- €, so dass er auf Reparaturkostenbasis abrechnen könne. Keinesfalls dürfe er im Hinblick auf die Sonderausrüstung auf den Ersatz lediglich eines Mehrwertes verwiesen werden, da er sich dann nicht ein gleichwertiges Modell verschaffen könne.
Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat, - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten -
1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 19.08.2020 die Beklagte zu verurteilen an ihn 85.131,82 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 55.071,90 € seit dem 05.12.2017 und im Übrigen seit dem 03.09.2019, abzüglich am 21.12.2017 eingegangener 35.000, -- € zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € freizustellen,
hat er den Klageantrag zu 1. im Hinblick auf eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 18.930,16 € am 23.12.2020 dahingehend geändert,
die Beklagte zu verurteilen an ihn 85.131,82 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 55.071,90 € seit dem 05.12.2017 und im Übrigen seit dem 03.09.2019, abzüglich am 21.12.2017 eingegangener 35.000 und am 23.12.2020 gezahlter 18.930,16 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Kleve abzuändern und sie zu verurteilen, an den Kläger 51.764,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2017 abzüglich am 21.12.2017 gezahlter 35.000, -- € und am 23.12.2020 gezahlter 18.930,16 € zu zahlen.
Im Hinblick auf die erfolgte Zahlung in Höhe von 18.930,16 € am 23.12.2020 durch die Beklagte haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 01.06.2021 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Beklagte wendet sich gegen die Berücksichtigung eines Fahrzeugschadens in Höhe von 72.417,65 €. Die zugesprochenen Sachverständigenkosten und die Kostenpauschale erkennt sie an. Sie ist der Meinung, der ersatzpflichtige Schaden belaufe sich insoweit auf lediglich 48.846,22 €, denn der Wiederbeschaffungswert betrage 65.546,22 €, davon sei der Restwert von 16.700, -- € abzuziehen. Die vom Kläger zugrunde gelegten Umrüstkosten seien lediglich mit einem angemessenen Mehrwert zu berücksichtigen. Bei der Ausstattung mit einem Bodykit handele es sich um eine Liebhaber-Sonderausstattung, die zwar objektiv werterhöhend, aber nicht von wirtschaftlicher Relevanz sei, so dass ein Ersatzfahrzeug auch ohne diese Zusatzausstattung zu dem gedachten Zweck genutzt werden könne. Das Bodykit sei daher nur im Sinne einer Wertkompensation zu berücksichtigen.
Aus den Gründen
II.
Die Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet, das Rechtsmittel des Klägers bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger steht wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG lediglich eine Entschädigung in Höhe von 48.846,22 € nebst der Erstattung der Gutachterkosten und der Kostenpauschale sowie Zinsen in Höhe von 2.165,59 € zu. Die sich daraus ergebende Gesamtforderung von 53.930,15 € (51.764,56 + 2.165,59) ist durch die Zahlungen der Beklagten erloschen.
1.
Der Kläger kann nicht den Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Nettoreparaturkosten beanspruchen. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist, dass entweder der unfallbedingte Fahrzeugschaden (Reparaturkosten zuzüglich eines etwaigen Minderwertes) unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) liegt oder der Fahrzeugschaden zwar oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes (aber unterhalb des Wiederbeschaffungswertes) liegt und der Geschädigte sein Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – in einem verkehrssicheren Zustand mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGH, NJW 2006, 2179). Ersatz von Reparaturkosten - bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - können nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang ausgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Schätzung gemacht hat (BGHZ, 162, 161).
Keiner dieser Fälle ist vorliegend gegeben.
Der unfallbedingte Fahrzeugschaden (hier nur die Reparaturkosten) beträgt netto 82.267,48 €. Als Aufwand für die Wiederbeschaffung können nicht 72.417,65 € netto (WBW netto unter Einbeziehung einer neuwertigen Bodykit-Ausstattung abzüglich Restwert) angesetzt werden. Unter den gegebenen Umständen ist vielmehr ein Betrag von lediglich 48.846,22 € (Wiederbeschaffungswert: Serienfahrzeug 52.100,84 € netto + Werterhöhung durch Bodykitausstattung 13.445,38 € netto = 65.546,22 € netto abzüglich Restwert 16.700,-- €) anzusetzen; auf diesen Betrag ist der Anspruch des Klägers auf Ausgleich seines Fahrzeugschadens beschränkt(§ 251 BGB).
2.
Maßgebliche Bezugsgröße bei der Schadensberechnung ist der Wiederbeschaffungswert. Dies ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (BGH, NJW 2017, 2401; 1978, 1373). Dabei kommt es allein auf eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung unter objektiven Gesichtspunkten an. Entscheidend ist daher nicht, wie gerade der Geschädigte den Wert seines alten und den Wert eines Ersatzfahrzeugs ansetzt, sondern ob eine Schätzung unter objektiven Wertmaßstäben zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit führt (BGH, NJW 1966, 1454). Auf bestimmte Ausstattungsmerkmale und Sonderfunktionen kann es daher grundsätzlich nur ankommen, soweit sie auf dem Markt objektiv werterhöhend wirken. Auf der anderen Seite ist gerade eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur gegeben, wenn das Ersatzfahrzeug das beschädigte Fahrzeug in seiner konkreten, ihm vom Geschädigten in objektiv nachvollziehbarer Weise zugedachten und wirtschaftlich relevanten Funktion ersetzen kann.
Maßgebend ist nach all dem und im Unterschied zur bloßen Wertkompensation nach § 251 BGB weder der Abschreibungswert noch der Preis, den der Geschädigte beim Verkauf des Unfallfahrzeugs in unbeschädigtem Zustand erzielt hätte (Zeit- oder Veräußerungswert), sondern der - bei Fehlen eines funktionierenden Marktes unter Umständen höhere - Preis, den der Geschädigte beim Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden müsste (BGH, NJW 2017, 2401 unter Verweis auf Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 16; Ekkenga/Kuntz, in: Soergel, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 134).
3.
Nach diesen Grundsätzen wären die auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu zahlenden Mehrkosten für ein Fahrzeug mit Bodykit-Ausrüstung gegenüber einem vergleichbaren Fahrzeug ohne eine solche Ausstattung ohne Weiteres vom Wiederbeschaffungswert umfasst und damit grundsätzlich im Rahmen des § 249 Abs. 1 und 2 BGB ersatzfähig. Existiert - wie hier - nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen G. kein Markt für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs mit einer Bodykit-Ausrüstung, dann sind grundsätzlich die Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen (BGH, NJW 2017, 2401). Bei der Umrüstung eines Serienfahrzeugs mit einer Bodykit-Ausrüstung handelt es sich nämlich nicht um die bloße Übertragung individueller Ausstattungsmerkmale ohne objektivierbaren wirtschaftlichen Wert. Insoweit ist in den bislang entschiedenen Fällen (BGH, NJW 2017, 2401 "Taxi-Fall"; OLG Saarbrücken, BeckRS 2020, 19766 "behindertengerechte Sonderausstattung") danach differenziert worden, ob sich die Ausgestaltung des Fahrzeugs durch die Umrüstung in der bloßen Übertragung individueller Ausstattungsmerkmale ohne objektivierbaren wirtschaftlichen Wert erschöpft oder eben nicht (BGH, NJW 2017, 2401). So sind etwa rein individuelle Ausstattungsmerkmale eines Pkw wie beispielsweise Sitzheizung, Regensensor oder Multifunktionslenkrad oder besondere Liebhaberinteressen für die Frage der Gleichwertigkeit der Fahrzeuge unerheblich, wenn ihnen auf dem Gebrauchtwagenmarkt keine erhebliche preisbildende Wirkung zukommt (vgl.: Senat, Urteil vom 13.04.2021, BeckRS 2021, 8793). So bleibt etwa auch die Eigenschaft eines Fahrzeugs als Oldtimer bei der Vergleichsbetrachtung unberücksichtigt, sofern für diesen besondere Marktpreise nicht existieren (vgl.: BGH, DS 2010, 240). Vorliegend ergibt sich jedoch ein objektivierbarer wirtschaftlicher Wert daraus, dass Fahrzeuge mit dieser Bodykit-Ausstattung nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen G. auf dem Markt durchschnittlich mit einem Aufpreis zwischen 15.000,-- € und 17.000,-- € gehandelt werden. Grundsätzlich wären daher die Kosten für die Umrüstung als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen.
4.
Die Einstellung der fiktiven Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes scheidet hier jedoch aus, weil die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Serienfahrzeugs mit einer Bodykit-Ausrüstung nicht mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB). Sie sind daher nicht im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1, 2 BGB ersatzfähig (vgl. hierzu grds.: BGH, NJW 2017, 2401; KG, BeckRS 2009, 24891; OLG Karlsruhe, NZV 1994, 393; OLG Hamm, NZV 1996, 113). Denn auch wenn durch die Umrüstung eines Gebrauchtwagens mit einer Bodykit-Ausrüstung ein dem beschädigten Fahrzeug technisch wie wirtschaftlich vergleichbares Fahrzeug hergestellt werden kann und somit grundsätzlich die Möglichkeit zur Naturalrestitution besteht, kann der Geschädigte gem. § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger dann keine Zahlung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen, wenn die Herstellung unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern würde. Der als Zahlungsanspruch ausgekleidete besondere Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB unterliegt der Zumutbarkeitsschranke des § 251 Abs. 2 Satz 1 (BGH, NJW 2017, 2401). Im Schadensrecht haftet der Ersatzpflichtige, auch wenn Naturalrestitution auf billigere Weise nicht möglich ist, nicht für einen unverhältnismäßigen Herstellungsaufwand. Vielmehr hat nach Treu und Glauben in solchen Fällen das Interesse des Geschädigten an einer „Restitution” hinter dem Schutz des Ersatzpflichtigen vor unzumutbaren Belastungen zurückzutreten; er muss sich mit einer „Kompensation” durch einen Wertausgleich seines Schadens zufrieden geben (vgl. hierzu: BGH, NJW 2017, 2401 und NJW 1975, 640; OLG Saarbrücken, a.a.O.).
5.
§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB gibt für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit keinen allgemein gültigen Grenzwert vor. Die Verhältnismäßigkeitsgrenze lässt sich nicht einheitlich bestimmen (vgl. hierzu: Oetker in MüKo, Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 251 Rn. 38). Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen seiner Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Grenze der Unverhältnismäßigkeit durch eine umfassende Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln ist, bei der - neben dem reinen Wertverhältnis - auch andere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2016, 1589; BGH, NJW 2015, 468; BGH, NZM 2010, 442; BGH, NJW 2009, 1660; BGH NJW-RR 2007, 1553; BGH, NZV 1994, 21; BGH, NJW 1975, 640; Oetker, MüKo zum BGB, § 251 Rn 38; Brand in BeckOK, Stand: 01.04.2021, § 251 BGB Rn 44). Welche Interessen – über den bloßen Vergleich von Herstellungskosten und dem nach § 251 BGB geschuldeten Geldersatz hinaus - in diese Abwägung einfließen, zeigt ein Blick auf die kauf- und werkvertragliche Judikatur. So sind etwa im Kaufvertragsrecht im Rahmen der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der begehrten Schadensersatzleistung die Kriterien heranzuziehen, die bei der nach § 439 Abs. 4 BGB gebotenen Prüfung des unverhältnismäßigen Nacherfüllungsaufwands Geltung beanspruchen (BGH, NJW 2015, 468). Von Bedeutung im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sind dort insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels. Verschiedentlich wird in diesem Zusammenhang angenommen, die absolute Grenze zur Unverhältnismäßigkeit liege bei etwa 150 % des Wertes der Sache in mangelfreiem Zustand oder bei 200 % des mangelbedingten Minderwerts (vgl. hierzu: Bitter/Meidt, ZIP 2001, 2114).
Bei der Betrachtung der Unverhältnismäßigkeit im Werkvertragsrecht wird darauf abgestellt, ob der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in einem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des getätigten Geldaufwandes steht. Bei dieser Einzelfallabwägung werden auch ein etwaiges Verschulden des Werkunternehmers, das Interesse des Bestellers an der Mangelbeseitigung und etwa berechtigte Befürchtungen des Bestellers insbesondere auch im Hinblick auf bestehende Gesundheitsgefahren in die Betrachtung einbezogen (vgl.: BGH, NJW 2013, 370; BGH, ZIP, 2003, 1203).
Im Bereich der Kfz-Schadensabrechnung sind im Einzelfall etwa im Rahmen einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung die schützenswerten Interessen des Geschädigten, gerichtet auf die Aufrechterhaltung seines Betriebes, maßgeblich in die Abwägung einbezogen worden (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1993, NZV 1994, 37 „Anmietung Ersatztaxi“; Senat , BeckRS 2013, 198763).
Es zeigt sich, dass bei der vorzunehmenden umfassenden Güter– und Interessenabwägung vor allem die Bedeutung eines Mangels und dessen Beseitigung bzw. die Bedeutung einer Nachlieferung/Ersatzbeschaffung bei objektiver Betrachtung von erheblichem Gewicht sind. Soweit vereinzelt durch die Annahme bestimmter prozentualer Werte der Versuch einer Grenzziehung unternommen wird, vermag dies eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalles nicht zu ersetzen (vgl. hierzu auch: BGH, NJW 2009, 1660).
Diese Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen, so dass auch die Bedeutung der Umrüstung bei objektiver Betrachtung in die Abwägung einzubeziehen ist.
6.
Bei der zunächst vorzunehmenden Untersuchung des reinen Werteverhältnisses ist der für die Restitution erforderliche Aufwand und der Verkehrswert (Zeitwert) der zu ersetzenden Sache gegenüber zu stellen. Führt die (Wieder-)Herstellung aufseiten des Geschädigten zu einer Wertsteigerung und damit über einen Abzug „neu für alt“ zu einer entsprechenden Verringerung seines Zahlungsanspruchs aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, ist nur dieser verkürzte Anspruch gegenüber dem Verkehrswert auf die Waagschale zu legen (vgl. BGH NJW 1988, 1853 und NJW 2017, 2401).
Der Wiederbeschaffungsaufwand unter Berücksichtigung der Kosten eines neuwertigen Bodykits beträgt hier 89.350,-- € brutto (Serienfahrzeug 62.000,-- €, Bodykit 44.050,-- € :/: Restwert 16.700,-- €). Der Verkehrswert ist mit 65.546,22 € anzusetzen.
Die landgerichtliche Feststellung im Hinblick auf die Annahme eines Wiederbeschaffungswertes von 62.000,-- brutto und damit 52.100,84 € netto für ein vergleichbares Serienfahrzeug ist zutreffend. Der Sachverständige G. hat diesen Wiederbeschaffungswert für das Unfallfahrzeug in seinem überzeugenden schriftlichen Gutachten ermittelt und ist davon auch nicht im Rahmen der mündlichen Ausführungen abgewichen. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgehoben, dass sich die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen, die sich auf einen Wert von 65.000,--netto bezogen, mit dem zu ersetzenden Fahrzeug einschließlich des Wertes der Bodykit Ausstattung beschäftigten. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige von den von ihm ursprünglich angenommenen Preis von 62.000,-- € brutto zu einem nunmehrigen Preis von 65.000,-- € netto für ein vergleichbares Serienfahrzeug ohne die Zusatzausstattung abweichen wollte, bestehen nicht. Zudem ist der Betrag von 65.000,-- € schlüssig im Hinblick auf die sachverständigen Ausführungen in dem schriftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der Sonderausstattung. Der Bruttowert von 77.350,-- € liegt nämlich in dem Bereich, den der Sachverständige als Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung (lediglich) eines Mehrwerts für den Bodykit angesetzt hat.
Von dem Wiederbeschaffungsaufwand ist kein Abzug nach Maßgabe einer Vorteilsanrechnung nach den Grundsätzen „neu für alt“ vorzunehmen. Eine messbare Vermögensmehrung durch den Einbau eines neuen Bodykit ist auf Klägerseite nicht feststellbar (vgl. grds. hierzu: BGH, NJW 2017, 2401 „Taxi-Fall; Oetker in MüKo, Kommentar zum BGB, § 251 Rn. 38; Grüneberg in Palandt, Kommentar zum BGB, 78. Auflage 2019, Vor 249 BGB Rn. 98; Flume in BeckOK, BGB, Stand 01.02.2021, § 249 Rn. 254). Bei der Bodykit Ausstattung handelt es sich um Teile, die speziell auf das Ersatzfahrzeug zugeschnitten werden und die die Lebensdauer dieses Fahrzeugs nicht überschreiten, so dass schon aus diesem Grund eine positive Auswirkung auf die Vermögenslage des Klägers nicht ersichtlich ist. Es lässt sich ebenso nicht feststellen, dass der Kläger Aufwendungen erspart, die er später ohnehin hätte machen müssen. Gründe, die für eine anzunehmende Erhöhung des Verkehrswertes des gebrauchten Serienfahrzeugs aufgrund dieser Ausstattung im Vergleich zu der vorherigen maximal zwei Jahre alten Ausstattung sprechen, sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht dargetan (vgl. hierzu auch: KG, NJW 1971, 142; OLG Hamburg, VersR 1989, 202; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 12 StVG Rn. 27).
Der Verkehrswert beträgt 65.546,22 € netto. Dies ist der Preis, zu dem der Kläger den Mercedes vor dem Unfall hätte veräußern können. Er errechnet sich aus dem Nettopreis für ein vergleichbares Serienfahrzeug von 52.100,84 € (62.000,-- € brutto) zuzüglich des durchschnittlichen Mehrwertes der Bodykit-Ausstattung in Höhe von 13.445,38 € (16.000,-- brutto).
Daraus folgt, dass der Kläger als Ersatzbeschaffungskosten einen Betrag ersetzt verlangt, der 27 % über dem Verkehrswert liegt.
7.
Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Grundsätze ist ein Restitutionsaufwand, der 27 % über dem Verkehrswert liegt, als unverhältnismäßig anzusehen. Die besonderen Umstände dieses Falles zeichnen sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung dadurch aus, dass eine Ersatzbeschaffung des Unfallfahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht möglich ist. Die Wiederherstellung ist nur möglich durch den Kauf eines vergleichbaren Serienfahrzeugs und durch die separate Anschaffung eines Bodykits, welches nicht in gebrauchtem Zustand zu erwerben ist, sondern – da es auf das konkrete Fahrzeug zugeschnitten wird - nur neuwertig. Die Kosten eines neuwertigen Bodykits - ein Stylingkit für das Tuning von Fahrzeugen – liegen bei durchschnittlich 44.050,-- € und damit bei mehr als 70 % des Preises für das gebrauchte Serienfahrzeug selbst. Darin zeigt sich, dass die Ersatzbeschaffungskosten maßgeblich durch die teuren und nur zum Neuwert möglichen Umrüstungskosten bestimmt werden. Zwar kommt es bei der gebotenen umfassenden Güter - und Interessenabwägung aufgrund der Dispositionsfreiheit des Klägers nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich eine solche Wiederbeschaffung anstrebt oder ob er den geforderten Betrag anderweitig verwenden will (vgl. BGH, NJW 2017, 2419). Allerdings ist nach den oben aufgeführten Grundsätzen durchaus die Bedeutung der Umrüstung bei objektiver Betrachtung in die Abwägung einzustellen. Eine besondere Bedeutung dieser Umrüstung, die derartig hohe Kosten rechtfertigt, lässt sich jedoch bei objektiver Betrachtung nicht feststellen, insbesondere ist sie für die Funktionsfähigkeit des Ersatzfahrzeugs sowie dessen konkreten Einsatz – anders als etwa bei Umrüstungsmaßnahmen für ein Behindertenfahrzeug oder ein Taxi - ohne Relevanz. Das Ersatzfahrzeug kann das beschädigte Fahrzeug auch ohne die Umrüstung in seiner konkreten, wirtschaftlich relevanten Funktion ersetzen. Es geht bei der Umrüstung mit einem Stylingkit um eine Wiederherstellung des vorherigen Zustandes in rein optischer Hinsicht. Bei solchen Ausstattungsmerkmalen, die rein optischer Natur sind, kommt es - und auch hier kann eine Wertung aus dem Werkvertragsrecht herangezogen werden – entscheidend darauf an, ob der Geschädigte ein nachvollziehbares (nicht nur unbedeutendes) Interesse an der (auch) optischen Wiederherstellung hat (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, NZBau, 2015, 485; OLG Bamberg, NJW-RR 2006, 742). Insoweit hat der Kläger aber eine besondere Bedeutung, die dieser auch optischen Wiederherstellung zukommen könnte - etwa besondere repräsentative Zwecke -, nicht dargetan. Vielmehr ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Grundsatz davon auszugehen, dass ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer Schäden an Gegenständen des täglichen Gebrauchs, zu denen auch das Kfz gehört, und die einer natürlichen Abnutzung unterliegen, nicht mit derart hohen Aufwendungen zu kompensieren pflegt (vgl. hierzu auch: OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1390 und OLG Bamberg, NJW-RR 2006, 742). Dies gilt hier in besonderem Maße deshalb, weil das Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt fast 2 1/2 Jahre alt war und die Kosten daher für das Styling-Kit schon mehr als 70 % des Preises für das gebrauchte Serienfahrzeug selbst ausmachen. Demgemäß lassen sich Umstände auf der Seite des Klägers, die die volle Berücksichtigung der Umbaukosten für ein neuwertiges Bodykit rechtfertigen, hier nicht feststellen. Das auf der Seite des Klägers lediglich bestehende abstrakte Interesse an einem Schadenausgleich wird in diesem Fall durch den ihm zuzusprechenden Wertersatz befriedigt, durch den seine ursprüngliche Vermögenslage wiederhergestellt wird. Der Wertersatz beläuft sich nach Abzug des Restwertes auf 48.846,22 € (65.546,22 € - 16.700,-- €).
8.
Hinzuzurechnen sind nach § 249 BGB die geltend gemachten Gutachterkosten und die Kostenpauschale in Höhe von 25,-- €. Zwar hat der Kläger nur Gutachterkosten in Höhe von 2.839,34 € begehrt. Das Landgericht hat demgegenüber 2.893,34 € und damit 54,-- € zuviel zugesprochen. Die Beklagte hat ihren Berufungsangriff hierauf jedoch nicht gestützt, sondern die vom Landgericht zugesprochenen Gutachterkosten anerkannt. Eine Abänderung kam insoweit nicht in Betracht (§ 528 ZPO).
Der gesamte Schadensersatzbetrag beläuft sich damit auf 51.764,56 €.
9.
Der nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigte Zinsbetrag in Höhe von 2.165,59 € errechnet sich aus geltend gemachten Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 51.764,56 € für die Zeit vom 05.12.2017 bis zum 20.12.2017 (93,49 €) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 16.764,56 für die Zeit vom 21.12.2017 bis zum 22.12.2020 (2.072,10 €).
10.
Der Zahlungsanspruch in Höhe von 53.930,15 € ist durch die Zahlungen der Beklagten in Höhe von 35.000,-- € und 18.930,16 € erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).
Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend in dieser Höhe für erledigt erklärt, in Höhe des Betrages von 35.000,-- konkludent durch die übereinstimmende Antragsstellung „abzüglich am 21.12.2017 gezahlter 35.000,-- €" (vgl. hierzu: Schulz in MüKo, ZPO, 6. Auflage, 2020, § 91a Rn. 30 - 32), in Höhe des Betrages von 18.930,16 € in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 01.06.2021. Insoweit war - wie geschehen - nur noch über die Kosten des Rechtsstreits nach§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden.
11.
Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nur in Höhe von 1.954,46 €. Er richtet sich nach einem Geschäftswert von bis zu 65.000,-- €. Unter Zugrundelegung einer 1,3 fachen Gebühr und 20,-- € Auslagenpauschale zzgl. MwSt. errechnet sich ein Betrag von lediglich 1.954,46 € (1.248,-- € (Gebühr 2018) x 1,3 + 20,-- € zzgl.19 % MwSt.).
12.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97, 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Kosten des Berufungsverfahrens waren vollständig dem Kläger aufzuerlegen, da er mit dem von ihm verfolgten weiteren Zahlungsbegehren unterlegen und die Berufung der Beklagten im Wesentlichen erfolgreich ist.
13.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des§ 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
14.
Der Streitwert wird auf bis 25.000,-- EUR festgesetzt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 GKG).