BGH: Bestimmung des Erfüllungsorts bei grenzüberschreitendem Versendungskauf
BGH , Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 135/08 (Vorinstanz: OLG München vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 23 U 4589/07; ) (Vorinstanz: LG München I vom 16.08.2007 - Aktenzeichen 5 HKO 18480/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO an den Ort anzuknüpfen, an dem die mit dem Kaufvertrag erstrebte Übertragung der Sachen vom Verkäufer an den Käufer durch deren Ankunft an ihrem endgültigen Bestimmungsort vollständig abgeschlossen ist und der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Anschluss an EuGH, NJW 2010, 1059). b) Ein nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO bestehender besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes erfasst sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur diejenige aus der Lieferverpflichtung an sich. Das gilt ungeachtet der jeweils gewählten Klageart oder Rechtsschutzform. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: Rom I-VO Art. 1, Art. 3, Art. 5 Nr. 1, Art. 6, Art. 23, Art. 27, Art. 60; CISG Art. 4, Art. 31, Art. 57; EGBGB Art. 28, Art. 32; Redaktionelle Normenkette: EuGVVO Art. 5 Nr. 1 Buchst. a; EuGVVO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich ;
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