BGH: Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB
BGH , Beschluss vom 01.03.2010 - Aktenzeichen II ZB 1/10 (Vorinstanz: OLG Düsseldorf vom 09.12.2009 - Aktenzeichen I-6 W 45/09; ) (Vorinstanz: LG Düsseldorf vom 14.08.2009 - Aktenzeichen 31 O 38/09 (AktE); ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Ist das Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 8 AktG eingeleitet worden, ehe das FamFG in Kraft getreten ist (1. September 2009), dann ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG auf das gesamte Verfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss das seinerzeit geltende Verfahrensrecht ( FGG) anzuwenden; aus der Sondervorschrift des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ergibt sich nichts Abweichendes. b) Hat das Oberlandesgericht über die Beschwerde in einem solchen Verfahren nach Inkrafttreten des FamFG befunden, ist eine hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde unzulässig; für den Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend § 64 Abs. 3 FamFG ist deswegen schon mangels Eröffnung des Rechtsbeschwerdeverfahrens kein Raum. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: AktG § 142 Abs. 8 a.F.; FamFG §§ 64, 70; FGG-RG Art. 111;
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