EuGH: Bestätigung der Geldbußen wegen eines Kartells auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer
EuGH, Urteil vom 26.11.2013 - Rs. C‑40/12 P
Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Gascogne Sack Deutschland GmbH, vormals Sachsa Verpackung GmbH (im Folgenden für beide: Rechtsmittelführerin), die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T‑79/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Teilnichtigerklärung und Abänderung der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 - Industrielle Sackverpackungen) (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden ist, oder, hilfsweise, die Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße.
Rechtlicher Rahmen
2 Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1), die die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), ersetzt hat, bestimmt in Art. 23 Abs. 2 und 3, der an die Stelle von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 getreten ist:
„(2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig
a) gegen Artikel 81 [EG] oder Artikel 82 [EG] verstoßen ...
...
Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.
...
(3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen."
3 In den zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung geltenden Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), heißt es in Nr. 1, dass „[d]er Grundbetrag [der Geldbuße] ... nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes als den einzigen Kriterien von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 errechnet" wird.
4 Bezüglich der Schwere des Verstoßes sieht Nr. 1 A Abs. 1 dieser Leitlinien vor, dass bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen sind.
5 Nach Nr. 1 A Abs. 2 der Leitlinien von 1998 werden die Verstöße in drei Gruppen unterteilt, und zwar in minder schwere, schwere und besonders schwere Verstöße. Bei Letzteren handelt es sich insbesondere um horizontale Beschränkungen wie z. B. Preiskartelle und um Marktaufteilungsquoten.
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung
6 Die Rechtsmittelführerin ist eine Gesellschaft deutschen Rechts. Im Jahr 1994 wurden 90 % ihrer Geschäftsanteile von Gascogne Deutschland GmbH erworben, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Groupe Gascogne SA (im Folgenden: Groupe Gascogne), einer Gesellschaft französischen Rechts. Die übrigen 10 % ihrer Geschäftsanteile wurden unmittelbar von Groupe Gascogne erworben. Im Jahr 2008 änderte sie ihren Namen und wurde zur Gascogne Sack Deutschland GmbH.
7 Im Jahr 2001 unterrichtete die British Polythene Industries plc die Kommission von der Existenz eines Kartells im Industriesacksektor.
8 Die Kommission nahm im Juni 2002 Nachprüfungen vor, und im Juli 2002 teilte ihr die Rechtsmittelführerin mit, dass sie zu kooperieren wünsche. Die Kommission leitete am 29. April 2004 das Verwaltungsverfahren ein und erließ gegen mehrere Unternehmen, u. a. gegen die Rechtsmittelführerin, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.
9 Am 30. November 2005 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, nach deren Art. 1 Abs. 1 Buchst. k die Rechtsmittelführerin und Groupe Gascogne dadurch gegen Art. 81 EG verstoßen haben, dass sie vom 9. Februar 1988 bis zum 26. Juni 2002, was die Rechtsmittelführerin angeht, und vom 1. Januar 1994 bis zum 26. Juni 2002, was Groupe Gascogne betrifft, an einem System aus Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Industriesacksektor in Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden zur Festsetzung von Preisen, Erarbeitung gemeinsamer Preisberechnungsmethoden, Aufteilung von Märkten, Zuweisung von Verkaufskontingenten, Kunden und Aufträgen, Abstimmungen von Angeboten auf Ausschreibungen und zum Austausch sensibler Informationen über einzelne Verkäufe mitgewirkt haben.
10 Die Kommission hat daher in Art. 2 Abs. 1 Buchst. i der streitigen Entscheidung eine Geldbuße von 13,2 Mio. Euro gegen die Rechtsmittelführerin verhängt und festgelegt, dass davon 9,9 Mio. Euro im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung auf Groupe Gascogne entfallen.
Angefochtenes Urteil
11 Die Rechtsmittelführerin erhob mit am 23. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift Klage gegen die streitige Entscheidung. Sie beantragte im Wesentlichen, diese Entscheidung, soweit diese sie betrifft, für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen.
12 Die Rechtsmittelführerin machte acht Klagegründe geltend. Mit den ersten drei Klagegründen, die die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung betrafen, wurde erstens ein offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf den Grad der Verwicklung der Rechtsmittelführerin in das Kartell, zweitens eine mangelhafte Begründung bezüglich ihrer Mitwirkung an der Untergruppe „Deutschland" und drittens ein Verstoß gegen Art. 81 EG insoweit, als die Kommission Praktiken der Rechtsmittelführerin zu Unrecht deren Muttergesellschaft Groupe Gascogne zugerechnet habe, und gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 geltend gemacht.
13 Die fünf weiteren Klagegründe, die hilfsweise geltend gemacht wurden, zielten auf eine Herabsetzung der verhängten Geldbuße ab. Mit dem vierten Klagegrund wurde ein Beurteilungsfehler hinsichtlich der Schwere der Zuwiderhandlung und mit dem fünften Klagegrund ein Beurteilungsfehler hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung gerügt. Der sechste, nachrangig hilfsweise geltend gemachte Klagegrund betraf einen Beurteilungsfehler durch die fehlende Berücksichtigung mildernder Umstände, der siebte Klagegrund einen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Zusammenarbeit der Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren und der achte, nur letztrangig hilfsweise geltend gemachte Klagegrund einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
14 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 beantragte die Rechtsmittelführerin die Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens, weil sich während des Verfahrens ein neuer rechtlicher Grund ergeben habe, nämlich das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, insbesondere des Art. 6 EUV, mit dem die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) in den Rang von Primärrecht erhoben worden sei.
15 In der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2011 machte die Rechtsmittelführerin über die in ihrer Klageschrift enthaltenen Klagegründe hinaus eine Verletzung der in Art. 48 der Charta und in Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) niedergelegten Unschuldsvermutung geltend. Hierzu hat das Gericht in den Randnrn. 92 und 93 des angefochtenen Urteils ausgeführt:
„92 ... [D]ie Rüge der Klägerin, mit der sie eine Verletzung des in Art. 48 der Charta verbürgten Grundsatzes der Unschuldsvermutung geltend macht, [wird] zusätzlich zu den Argumenten vorgebracht, die im Rahmen der in der Klageschrift enthaltenen Klagegründe angeführt worden sind, und weist mit diesen ursprünglichen Argumenten keinen so engen Zusammenhang auf, dass sie als Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung angesehen werden könnte. Diese Rüge ist daher als neu anzusehen.
93 Folglich ist zu prüfen, ob das Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union am 1. Dezember 2009, insbesondere des Art. 6, wonach die Charta und die Verträge rechtlich gleichrangig sind, eine neue Tatsache darstellt, die die Erhebung neuer Rügen rechtfertigt. Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung zum Zeitpunkt des Erlasses der [streitigen] Entscheidung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts in Verfahren wegen Verletzung von Wettbewerbsregeln ... Bestandteil der Unionsrechtsordnung und durch diese verbürgt war ..."
16 Das Gericht hat daraus geschlossen, dass sich die Rechtsmittelführerin nicht auf die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eingetretenen Änderungen der Unionsrechtsordnung berufen konnte, um in der mündlichen Verhandlung zu rügen, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt worden sei.
17 Die drei in der Klageschrift angeführten Nichtigkeitsgründe hat das Gericht als unbegründet zurückgewiesen. Was insbesondere den ersten Teil des dritten Klagegrundes betrifft, mit dem geltend gemacht wurde, die Kommission habe dadurch gegen Art. 81 EG verstoßen, dass sie Praktiken der Rechtsmittelführerin zu Unrecht deren Muttergesellschaft Groupe Gascogne zugerechnet habe, hat das Gericht zunächst in Randnr. 87 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen, nach der in Fällen, in denen eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft halte, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen habe, eine widerlegliche Vermutung bestehe, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübe. Das Gericht hat sodann in Randnr. 88 des Urteils ausgeführt, es stehe fest, dass „Groupe Gascogne das gesamte Kapital der Klägerin hält, so dass die Kommission vermuten durfte, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt hat". Das Gericht hat weiter ausgeführt, die Kommission habe außerdem festgestellt, dass „Groupe Gascogne monatlich Auskünfte von der Rechtsmittelführerin erhielt, dass diese funktionell in den Zweig ‚Flexible Verpackungen‘ der Gruppe integriert war und dass die Führungskräfte der Gruppe im Beirat, dem Aufsichts- und Geschäftsführungsorgan der Rechtsmittelführerin, saßen". Nachdem das Gericht in Randnr. 89 seines Urteils das Gegenvorbringen der Rechtsmittelführerin wiedergegeben hatte, gelangte es in Randnr. 90 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass „jedoch festzustellen [ist], dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, die Vermutung, dass Groupe Gascogne einen bestimmenden Einfluss auf die Rechtsmittelführerin ausübte, zu widerlegen".
18 Bezüglich des zweiten Teils des dritten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wurde, die Kommission habe dadurch gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, dass sie bei der Berechnung des Teils der Geldbuße, der für die zwischen dem 9. Februar 1988 und dem 31. Dezember 1993 begangene Zuwiderhandlung verhängt wurde, nicht die Obergrenze von 10 % des Umsatzes des betreffenden Unternehmens eingehalten habe, hat das Gericht in den Randnrn. 108 und 109 des angefochtenen Urteils entschieden:
„108 Demnach folgt ... in Fällen, in denen unterschieden wird zwischen einem ersten Zeitabschnitt, für den eine alleinige Einstandspflicht der Tochtergesellschaft für die Zuwiderhandlung festgestellt wird, und einem zweiten Zeitabschnitt, für den eine gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaft zusammen mit ihrer Tochtergesellschaft für die Zuwiderhandlung festgestellt wird, aus Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 keine Verpflichtung der Kommission zur Überprüfung der Frage, ob der Teil der Geldbuße, für den keine gesamtschuldnerische Zahlungshaftung der Muttergesellschaft angenommen wird, 10 % des allein von der Tochtergesellschaft erzielten Umsatzes nicht übersteigt. Die in der genannten Bestimmung bezeichnete Obergrenze dient allein dazu, die Festsetzung einer Geldbuße zu verhindern, die unter Berücksichtigung der Gesamtgröße der wirtschaftlichen Einheit zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung überhöht ist. Der Umsatz der Gesellschaft, die nach den Feststellungen zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung oder der Festsetzung der Geldbuße allein für die Zuwiderhandlung einzustehen hat, ist insoweit von begrenzter Bedeutung.
109 Dabei ist unerheblich, dass die Kommission dieser Bestimmung in ihrer früheren Entscheidungspraxis eine andere Auslegung gegeben hat, die sich für die jeweilige Gesellschaft als günstig erwiesen hat. Wie die Kommission vorgetragen hat, genügt insoweit der Hinweis, dass sie nicht an ihre frühere Entscheidungspraxis gebunden ist, da diese jedenfalls keinen rechtlichen Rahmen für die Berechnung des Geldbußenbetrags bildet ..."
19 Das Gericht hat auch die fünf weiteren, hilfsweise geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen, die auf eine Herabsetzung der Geldbuße gerichtet waren. Was insbesondere den ersten Teil des vierten Klagegrundes betrifft, mit dem beanstandet wurde, dass die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt berücksichtigt habe, obwohl diese nicht messbar gewesen seien, hat das Gericht in Randnr. 117 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass „nach dem Wortlaut der Leitlinien [von 1998] die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt zum Zweck der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie messbar sind". In Randnr. 118 dieses Urteils hat das Gericht aus diesem Grund das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, wonach die von der Kommission festgesetzte Geldbuße dann herabzusetzen sei, wenn die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nicht messbar seien. In diesem Zusammenhang hat es die vorliegende Rechtssache von derjenigen unterschieden, in der das von der Rechtsmittelführerin angeführte Urteil vom 5. April 2006, Degussa/Kommission (T‑279/02, Slg. 2006, II‑897), ergangen war. Insoweit hat es in Randnr. 119 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „im vorliegenden Fall die Kommission nicht behauptet, zur Messung der Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt in der Lage zu sein, noch hat die Klägerin Argumente vorgebracht oder Materialien vorgelegt, die für den Nachweis geeignet wären, dass das Kartell tatsächlich keinerlei Wirkungen entfaltete und infolgedessen keinerlei Auswirkungen auf den Markt hatte".
20 Nachdem das Gericht alle von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Klagegründe geprüft hatte, hat es die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof
21 Die Rechtsmittelführerin beantragt,
- das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung über die finanziellen Folgen zurückzuverweisen, die sich für sie aus der Überschreitung einer angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht ergeben haben;
- hilfsweise, die von der Kommission gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen, um diesen finanziellen Folgen Rechnung zu tragen;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
22 Die Kommission beantragt,
- das Rechtsmittel zurückzuweisen und
- der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
23 Mit Schreiben vom 11. September 2012 hat die Rechtsmittelführerin unter Berufung auf Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in der damals geltenden Fassung beantragt, das schriftliche Verfahren wegen des Auftretens eines neuen Gesichtspunkts, nämlich ihrer äußerst schlechten Finanzlage, wiederzueröffnen.
24 Gemäß Art. 24 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 61 seiner Verfahrensordnung hat der Gerichtshof die Parteien, das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union sowie die Mitgliedstaaten zu der Beantwortung von Fragen aufgefordert, die die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung einer angemessenen Verfahrensdauer vor dem Gericht und die Maßnahmen betreffen, die den Folgen einer überlangen Verfahrensdauer abzuhelfen geeignet sind.
Zum Rechtsmittel
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
25 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft nicht die Konsequenzen aus dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009, insbesondere des Art. 6 EUV, wonach die Charta und die Verträge rechtlich gleichrangig sind, gezogen habe. Das Gericht habe verkannt, dass es sich dabei um einen neu zutage getretenen Grund im Sinne von Art. 48 § 2 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung handele und dass dies die Rechtsmittelführerin dazu ermächtige, sich im Verfahren auf einen neuen Klagegrund zu berufen, der auf die in Art. 48 der Charta verbürgte Unschuldsvermutung gestützt sei. Denn die Vermutung, die es ermögliche, der Muttergesellschaft, die 100 % des Kapitals einer Tochtergesellschaft halte, deren wettbewerbswidriges Verhalten zuzurechnen, stelle eine mit der Charta unvereinbare Schuldvermutung dar.
26 Die Kommission wendet ein, dass dieser Rechtsmittelgrund zu allgemein sei, da nicht erläutert werde, warum das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ein neuer rechtlicher Grund sei. Daher sei dieser Rechtsmittelgrund unbegründet.
Würdigung durch den Gerichtshof
27 Vorab ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift nicht geltend macht, dass sie in ihrer Klageschrift an irgendeiner Stelle auf die Charta Bezug genommen hätte.
28 Zu der Frage, ob das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, wie die Rechtsmittelführerin vorträgt, als ein Grund anzusehen gewesen wäre, der im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht zutage getreten ist, und es deshalb nach Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts gerechtfertigt hätte, dass neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieses Inkrafttreten, mit dem die Charta in das Primärrecht der Union einbezogen wurde, nicht als ein neuer rechtlicher Grund im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 seiner Verfahrensordnung angesehen werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass er bereits vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags wiederholt festgestellt hatte, dass das Recht auf ein faires Verfahren, wie es sich u. a. aus Art. 6 der EMRK ergibt, ein Grundrecht ist, das die Europäische Union als allgemeinen Grundsatz nach Art. 6 Abs. 2 EU achtet (vgl. u. a. Urteil vom 3. Mai 2012, Legris Industries/Kommission, C‑289/11 P, Randnr. 36).
29 Diese vom Gerichtshof für die Anwendung seiner Verfahrensordnung gegebene Auslegung gilt auch für die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts.
30 Jedenfalls wurde durch die Rechtsprechung seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon bestätigt, dass die Vermutung, wonach eine Muttergesellschaft, die das gesamte oder nahezu gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt, nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., C‑628/10 P und C‑14/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 46, 47, 108 und 113, sowie vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 108 bis 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
32 Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil wird gerügt, das Gericht habe gegen seine Pflicht verstoßen, sein Urteil insoweit zu begründen, als es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu ihrer geschäftlichen Eigenständigkeit zurückgewiesen habe. Mit dem zweiten Teil wird geltend gemacht, das Gericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, einen Begründungsmangel der streitigen Entscheidung bezüglich der Berechnung der Obergrenze der festgesetzten Geldbuße zu ahnden.
Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
- Vorbringen der Parteien
33 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht beziehe sich in Randnr. 89 des angefochtenen Urteils auf verschiedene Gesichtspunkte, die sie dafür angeführt habe, dass Groupe Gascogne keine tatsächliche Kontrolle über ihre Geschäftspolitik ausübe. In Randnr. 90 dieses Urteils habe sich das Gericht darauf beschränkt, diese Gesichtspunkte lapidar mit der stereotypen Formel „Es ist daher festzustellen ..." zurückzuweisen, ohne sie einzeln zu prüfen und anzugeben, aus welchen Gründen sie nicht hinreichend beweiskräftig gewesen seien. Damit habe das Gericht die ihm nach gefestigter Rechtsprechung obliegende Begründungspflicht verletzt.
34 Die Kommission erwidert, dass die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen zu begründen, nicht bedeute, dass es sich detailliert mit jedem von einer Partei vorgebrachten Argument befassen müsste. Das gelte insbesondere dann nicht, wenn ein Argument nicht hinreichend klar und bestimmt sei, wie es bei den von der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht vorgetragenen Erwägungen der Fall gewesen sei.
- Würdigung durch den Gerichtshof
35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet die dem Gericht gemäß Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs obliegende Pflicht zur Begründung der Urteile nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandeln müsste. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteil Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., Randnr. 64).
36 Hier hat das Gericht in den Randnrn. 78 bis 82 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin wiedergegeben, wonach die Kommission die Praktiken einer Tochtergesellschaft nur dann deren Muttergesellschaft zurechnen dürfe, wenn sie - was sie im vorliegenden Fall nicht getan habe - nachweise, dass die Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft auf dem Markt tatsächlich bestimme.
37 Bezüglich dieses Vorbringens hat das Gericht zunächst in Randnr. 87 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs verwiesen, nach der dann, wenn eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, eine widerlegbare Vermutung besteht, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt.
38 Das Gericht hat sodann festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin eine 100%ige Tochter von Groupe Gascogne sei, was ausreiche, um diese Vermutung gelten zu lassen. Es hat auch auf bestimmte zusätzliche Indizien hingewiesen, die die Kommission in diesem Zusammenhang angeführt hatte.
39 Nachdem das Gericht in Randnr. 89 des angefochtenen Urteils die von der Rechtsmittelführerin für ihre Eigenständigkeit geltend gemachten konkreten Gesichtspunkte aufgeführt hatte, hat es in Randnr. 90 dieses Urteils ausdrücklich festgestellt, dass diese nicht geeignet seien, die Vermutung zu widerlegen, dass Groupe Gascogne einen bestimmenden Einfluss auf die Rechtsmittelführerin ausübe. Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass Letztere sich auf bloße Behauptungen beschränkt und keine entsprechenden Beweisangebote gemacht habe.
40 Wie die Generalanwältin in Nr. 63 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hat das Gericht zwar nicht ausdrücklich auf die der Rechtsmittelführerin obliegende Pflicht zur Widerlegung der in Randnr. 87 des angefochtenen Urteils genannten Vermutung Bezug genommen, doch sind die einzelnen Überlegungen, die das Gericht dazu veranlasst haben, die von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Gesichtspunkte zurückzuweisen, in den Randnrn. 88 bis 90 dieses Urteils klar und unmissverständlich dargestellt.
41 Die in den Randnrn. 87 bis 90 des angefochtenen Urteils enthaltene Begründung des Gerichts reicht daher aus, um es der Rechtsmittelführerin zu ermöglichen, die Gründe zu erkennen, auf denen dieses Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand zu geben, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann.
42 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
- Vorbringen der Parteien
43 Die Rechtsmittelführerin weist darauf hin, dass sie vor dem Gericht die von ihr allein zu entrichtende Geldbuße von 3,3 Mio. Euro beanstandet habe, die den Zeitraum vom 9. Februar 1988 bis zum 31. Dezember 1993 betreffe, in dem sie nicht Groupe Gascogne gehört habe. Dieser Betrag liege über der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten Obergrenze von 10 % des von dem betreffenden Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Umsatzes. Die Rechtsmittelführerin stützt sich insoweit auf die Entscheidung K(2003) 4570 endg. der Kommission vom 10. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.857 - Organische Peroxide), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. April 2005 (ABl. L 110, S. 44, im Folgenden: Entscheidung „Organische Peroxide") veröffentlicht sei. Nach dieser Entscheidung müsse die Kommission, wenn sie zwischen dem Zeitraum, in dem ein Unternehmen für seine Praktiken allein verantwortlich sei, und demjenigen Zeitraum unterscheide, in dem die Muttergesellschaft, die die Kontrolle über dieses Unternehmen erworben habe, für die Praktiken ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich werde, auch die Obergrenze von 10 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Umsatzes für die beiden Unternehmen getrennt beurteilen.
44 In ihrer Rechtsmittelschrift trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht in Randnr. 109 des angefochtenen Urteils einfach nur befunden habe, die Kommission sei an ihre frühere Entscheidungspraxis nicht gebunden. Dies sei rechtsfehlerhaft. Vielmehr hätte es das Gericht ahnden müssen, dass die Kommission ihre Praxis geändert habe, ohne diese geänderte Herangehensweise ausführlich und unmissverständlich zu begründen. Hierbei stützt sich die Rechtsmittelführerin auf das Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission (C‑521/09 P, Slg. 2011, I‑8947, Randnr. 167).
45 Die Kommission meint, allein darin, dass sie in einer früheren Entscheidung anders habe vorgehen können, liege noch keine „Begründung einer üblichen Praxis". Die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Situation habe nichts mit derjenigen zu tun, die dem von der Rechtsmittelführerin angeführten Urteil zugrunde liege, in dem sich der Gerichtshof auf außergewöhnliche Umstände gestützt habe (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, Randnrn. 165 und 167).
- Würdigung durch den Gerichtshof
46 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Elf Aquitaine/Kommission, Randnr. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht in Abrede gestellt, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung die richtige Methode zur Berechnung der von ihr allein zu entrichtenden Geldbuße angewandt hat. Sie hat sich zur Untermauerung ihres Vorbringens auf die Entscheidung „Organische Peroxide" gestützt, ohne die Angemessenheit der Begründung der streitigen Entscheidung in diesem Punkt in Frage zu stellen.
48 In den Randnrn. 107 und 108 des angefochtenen Urteils hat das Gericht anhand des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 geprüft, ob die Kommission insoweit die richtige Methode angewandt hat, und das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in der Sache zurückgewiesen.
49 Nur ergänzend hat das Gericht in Randnr. 109 des angefochtenen Urteils bemerkt, es sei für die Auslegung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 unerheblich, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis dieser Bestimmung eine andere Auslegung gegeben habe, die sich für die jeweilige Gesellschaft als günstig erwiesen habe.
50 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wird jedoch nicht die vom Gericht in den Randnrn. 107 und 108 des angefochtenen Urteils vorgenommene rechtliche Würdigung beanstandet, sondern ein Rechtsfehler gerügt, der dem Gericht in Randnr. 109 dieses Urteils dadurch unterlaufen sein soll, dass es die unzulängliche Begründung der streitigen Entscheidung hinsichtlich der Abweichung von der Entscheidung „Organische Peroxide" nicht geahndet habe.
51 Mit diesem Teil wird somit neues Vorbringen eingeführt, mit dem die Angemessenheit der Begründung der streitigen Entscheidung hinsichtlich der Berechnungsmethode, die die Kommission zur Ermittlung der gesetzlichen Obergrenze von 10 % angewandt hat, in Abrede gestellt wird.
52 Folglich ist dieses Vorbringen für unzulässig zu erklären, da der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur dafür zuständig ist, die rechtliche Entscheidung im ersten Rechtszug über das Parteivorbringen zu beurteilen.
53 Die Rechtsmittelführerin kann auch nicht, wie sie es in der mündlichen Verhandlung getan hat, geltend machen, dass sich der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes auf eine rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 durch das Gericht beziehe.
54 Mit diesem Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wird nämlich im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich ein „Begründungsmangel" gerügt. Auch in ihrem Vorbringen bezieht sich die Rechtsmittelführerin nur auf Randnr. 109 des angefochtenen Urteils, in der lediglich darauf hingewiesen wird, dass die Kommission nicht an ihre frühere Entscheidungspraxis gebunden sei, und keine Auslegung des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgenommen wird.
55 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes keinen Erfolg haben. Daher ist dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
56 Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe verkannt, dass die Kommission gegen ihre Pflicht verstoßen habe, die streitige Entscheidung hinsichtlich der konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt zu begründen.
57 Zwar sei die Kommission nach den Leitlinien von 1998 in der Auslegung des Gerichtshofs nicht verpflichtet, konkrete Auswirkungen auf den Markt nachzuweisen, wenn die Zuwiderhandlung wie im vorliegenden Fall als besonders schwer eingestuft sei. Die Berücksichtigung eines solchen zusätzlichen Gesichtspunkts ermögliche es der Kommission jedoch, den Grundbetrag der Geldbuße zu erhöhen.
58 Die Begründung der streitigen Entscheidung sei insoweit nicht eindeutig. Die Kommission habe dadurch, dass sie ausführlich auf die Auswirkungen der Zuwiderhandlung eingegangen sei, obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen sei, Zweifel daran hervorgerufen, ob dieses Kriterium zur Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße herangezogen worden sei oder nicht. Die Verwirrung sei noch dadurch gesteigert worden, dass die Kommission zum einen festgestellt habe, dass die Auswirkungen auf den Markt nicht messbar seien, und zum anderen, dass diese Auswirkungen zwangsläufig aus der Umsetzung der Kartellvereinbarungen abzuleiten seien. Die Rechtsmittelführerin sei so daran gehindert worden, ihre Verteidigung sachdienlich vorzubereiten. Das Gericht habe die Begründung der streitigen Entscheidung nicht überprüft und seinerseits eine unlogische und unzureichende Begründung gegeben.
59 Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, den Rechtsfehler der Kommission nicht geahndet zu haben, den diese dadurch begangen habe, dass sie das Vorliegen konkreter Auswirkungen auf den Markt allein aus der Umsetzung der Kartellvereinbarungen abgeleitet habe, ohne, wie von der Rechtsprechung gefordert, konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien vorzulegen.
60 Die Kommission hält diesen Grund in beiden Teilen für unzulässig, da er nicht im ersten Rechtszug geltend gemacht worden sei. Vor dem Gericht habe die Rechtsmittelführerin lediglich vorgetragen, dass ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung begrenzt und darum auch deren Auswirkung nur gering gewesen sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
61 Um die Zulässigkeit des dritten Rechtsmittelgrundes zu beurteilen, ist an das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug zur Frage der Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt zu erinnern.
62 Diese Frage ist vor dem Gericht im Rahmen des vierten Klagegrundes angesprochen worden, mit dem die Herabsetzung der Geldbuße mit der Begründung begehrt wurde, dass die Kommission die Schwere der Zuwiderhandlung falsch beurteilt habe. Wie sich aus den Randnrn. 113 bis 115 des angefochtenen Urteils ergibt, hatte die Rechtsmittelführerin der Kommission erstens vorgeworfen, sie sei unter Verstoß gegen die Leitlinien von 1998 davon ausgegangen, dass die Schwere der Zuwiderhandlung auch dann festgestellt werden könne, wenn deren Auswirkungen auf den Markt nicht messbar seien. Zweitens hatte sie vorgetragen, die Kommission habe dennoch versucht, konkrete Auswirkungen des Kartells nachzuweisen, indem sie auf einige Praktiken - an denen die Rechtsmittelführerin nicht beteiligt gewesen sei - hingewiesen habe, die ihrer Ansicht nach bei der Beurteilung der Schwere der der Rechtsmittelführerin zuzurechnenden Zuwiderhandlung zu berücksichtigen seien. Drittens hatte die Rechtsmittelführerin geltend gemacht, die Kommission habe selbst eingeräumt, dass sich die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung nicht genau messen ließen, was nach Ansicht der Rechtsmittelführerin eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigte.
63 Es zeigt sich somit, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen des ersten Teils ihres dritten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Begründungsmangel der streitigen Entscheidung gerügt wird, neu ist, da die Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug keine Schwierigkeiten in Bezug auf das Verständnis der Entscheidung oder die Vorbereitung ihrer Verteidigung geltend gemacht hatte.
64 Aus den in Randnr. 52 des vorliegenden Urteils angegebenen Gründen ist dieser Teil des Rechtsmittelgrundes daher als unzulässig zurückzuweisen.
65 Auch der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes - mit dem gerügt wird, das Gericht habe verkannt, dass der Kommission bei der Prüfung der Frage, ob Auswirkungen auf den Markt vorlägen, ein Rechtsfehler unterlaufen sei - ist in Anbetracht des in Randnr. 62 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen erstinstanzlichen Vorbringens der Rechtsmittelführerin als neu anzusehen. Er ist daher ebenfalls aus den in Randnr. 52 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen unzulässig.
66 Da keiner der beiden Teile des dritten Rechtsmittelgrundes durchgreifen kann, ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
67 Mit diesem Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, ihr in Art. 6 der EMRK verbürgtes Grundrecht darauf, dass über ihre Sache innerhalb angemessener Frist entschieden werde, sei im vorliegenden Fall verletzt worden.
68 Die Rechtsmittelführerin erinnert daran, dass das Verfahren vor dem Gericht am 23. Februar 2006 begonnen habe und am 16. November 2011 beendet worden sei. Zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der ersten Mitteilung, die sie zum Stand des Verfahrens erhalten habe, habe eine lange Zeit der Untätigkeit des Gerichts gelegen.
69 Weder die Komplexität oder der Umfang der Akten noch die Zahl der in Rede stehenden Unternehmen oder Verfahrenssprachen könnten es rechtfertigen, dass sich das Gericht in diesem Zeitraum überhaupt nicht mit der Rechtssache beschäftigt habe.
70 Als sie beim Gericht ihre Klage gegen die streitige Entscheidung erhoben habe, habe sie beschlossen, die festgesetzte Geldbuße nicht sofort zu entrichten. Dafür habe sie aber Zinsen auf den Geldbußenbetrag zahlen und eine Bankbürgschaft stellen müssen. Die überlange Verfahrensdauer habe eine Erhöhung der mit diesem Vorgehen verbundenen Kosten bewirkt.
71 Die Rechtsmittelführerin beantragt daher, das angefochtene Urteil aufzuheben oder, hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen, um diesen finanziellen Auswirkungen Rechnung zu tragen. Hierfür sei auf die finanzielle Belastung abzustellen, die sie wegen der Verletzung ihres Rechts auf Wahrung einer angemessenen Entscheidungsfrist habe tragen müssen.
72 Die Kommission rügt diesen Rechtsmittelgrund als unzulässig, denn er sei nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht geltend gemacht worden.
73 In der Sache macht die Kommission geltend, dass die geeignete Abhilfe bei einer Überschreitung einer angemessenen Verfahrensdauer im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der gegen ein Unternehmen eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verhängt worden sei, nicht in einer Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße bestehe, sondern in einer Schadensersatzklage. Hilfsweise trägt die Kommission vor, dass diese Herabsetzung, wenn nach Auffassung des Gerichtshofs der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer verletzt und dem Verstoß durch eine Herabsetzung der Geldbuße abzuhelfen sei, allenfalls symbolisch sein dürfe.
Würdigung durch den Gerichtshof
- Zur Zulässigkeit
74 Wie aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und dessen Rechtsprechung hervorgeht, kann der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nachprüfen, ob das Gericht Verfahrensfehler begangen hat, durch die die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, Slg. 2009, I‑6155, Randnr. 176).
75 Zu der mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund geltend gemachten Unregelmäßigkeit ist unabhängig davon, dass sich die Rechtsmittelführerin auf Art. 6 Abs. 1 der EMRK bezieht, festzustellen, dass nach dem dieser Bestimmung entsprechenden Art. 47 Abs. 2 der Charta „[j]ede Person ... ein Recht darauf [hat], dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird". Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, betrifft dieser Artikel den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. u. a. Urteil Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, Randnr. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).
76 Damit gilt dieses Recht auch im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission (vgl. u. a. Urteil Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, Randnr. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).
77 Obwohl die Rechtsmittelführerin in erster Linie den Zeitraum der Untätigkeit des Gerichts zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und dem Beginn des mündlichen Verfahrens beanstandet, hat sie die Verletzung dieses Rechts in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht nicht geltend gemacht.
78 Entgegen dem Vorbringen der Kommission kann diese Unterlassung nicht dazu führen, dass der vierte Rechtsmittelgrund deshalb unzulässig wäre, weil er erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht worden sei. Denn eine Partei muss zwar einen Verfahrensfehler geltend machen können, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Verstoß gegen die geltenden Vorschriften vorliegt, sie kann aber nicht verpflichtet sein, dies in einem Stadium zu tun, in dem die volle Auswirkung dieses Verstoßes noch nicht bekannt ist. Was speziell die Überschreitung einer angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht betrifft, muss die klägerische Partei, die meint, dass diese Überschreitung vor dem Gericht ihre Interessen beeinträchtigt, diesen Verstoß nicht unverzüglich geltend machen. Sie kann gegebenenfalls den Abschluss des Verfahrens abwarten, um dessen Gesamtdauer und somit sämtliche Umstände in Erfahrung zu bringen, deren Kenntnis es bedarf, um die nach ihrer Auffassung erlittene Rechtsverletzung zu benennen.
79 Mithin ist der vierte Rechtsmittelgrund zulässig.
- Zur Begründetheit
80 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Überschreitung einer angemessenen Entscheidungsfrist als ein Verfahrensfehler, der die Verletzung eines Grundrechts darstellt, der betreffenden Partei einen Rechtsbehelf eröffnen muss, der ihr eine angemessene Wiedergutmachung bietet (vgl. Urteil des EGMR vom 26. Oktober 2000, Kudla/Polen, Recueil des arrêts et décisions, 2000 XI, §§ 156 und 157).
81 Soweit die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und hilfsweise eine Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße beantragt, ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass die überlange Verfahrensdauer Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, Randnrn. 190 und 196 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
82 Diese Rechtsprechung beruht insbesondere auf der Erwägung, dass die Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist keine Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits hat, dem vom Gericht begangenen Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht abhelfen kann (Urteil Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, Randnr. 193).
83 Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelführerin dem Gerichtshof keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen, dass sich die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht auf den Ausgang des bei diesem anhängigen Rechtsstreits auswirken konnte.
84 Außerdem kann der Gerichtshof angesichts der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, der Rechtsmittelführerin nicht aus dem bloßen Grund der Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist erlauben, eine Geldbuße dem Grund oder der Höhe nach in Frage zu stellen, obwohl sämtliche Rechtsmittelgründe, die sie gegen die Feststellungen des Gerichts zur Höhe dieser Geldbuße und zu den mit ihr geahndeten Verhaltensweisen vorgebracht hat, zurückgewiesen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, Randnr. 194).
85 Daraus folgt, dass der vierte Rechtsmittelgrund entgegen dem Antrag der Rechtsmittelführerin als solcher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann.
86 Soweit die Rechtsmittelführerin eine Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße beantragt, um den finanziellen Folgen Rechnung zu tragen, die sich für sie aus der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht ergeben haben, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, als er mit einem ähnlichen Sachverhalt befasst war, einem solchen Antrag zunächst aus Gründen der Prozessökonomie und im Hinblick darauf, dass gegen einen solchen Verfahrensfehler ein unmittelbarer und effektiver Rechtsbehelf gegeben sein muss, stattgegeben und folglich die Geldbuße herabgesetzt hat (Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 48).
87 Später hat der Gerichtshof in einer Rechtssache, in der es um eine Entscheidung der Kommission ging, mit der ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung festgestellt, aber keine Geldbuße verhängt wurde, entschieden, dass die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht zu einer Schadensersatzklage führen kann (Urteil Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, Randnr. 195).
88 Die vorliegende Rechtssache betrifft zwar einen Sachverhalt, der mit demjenigen vergleichbar ist, der dem Urteil Baustahlgewebe/Kommission zugrunde lag. Eine auf der Grundlage der Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV gegen die Union erhobene Schadensersatzklage stellt jedoch, da sie alle Fälle der Überschreitung einer angemessenen Verfahrensdauer abdecken kann, einen effektiven und allgemeinen Rechtsbehelf zur Geltendmachung und Ahndung eines solchen Verstoßes dar.
89 Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Verstoß eines Unionsgerichts gegen seine Pflicht nach Art. 47 Abs. 2 der Charta, in den bei ihm anhängig gemachten Rechtssachen innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht zu ahnden ist, da eine solche Klage einen effektiven Rechtsbehelf darstellt.
90 Daraus folgt, dass der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden kann, sondern beim Gericht selbst eingeklagt werden muss.
91 Zu den Kriterien, anhand deren zu beurteilen ist, ob das Gericht den Grundsatz der angemessenen Entscheidungsfrist beachtet hat, ist festzustellen, dass die Angemessenheit der Entscheidungsfrist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, etwa der Komplexität des Rechtsstreits und des Verhaltens der Parteien, zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteil Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, Randnr. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).
92 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Liste der relevanten Kriterien nicht abschließend ist und dass die Beurteilung der Angemessenheit dieser Frist keine systematische Prüfung der Umstände des Falles anhand jedes Kriteriums erfordert, wenn die Dauer des Verfahrens anhand eines von ihnen gerechtfertigt erscheint. Die Komplexität der Sache oder vom Kläger herbeigeführte Verzögerungen können daher herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, Randnr. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).
93 Bei der Prüfung dieser Kriterien ist zu berücksichtigen, dass bei einem Rechtsstreit über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel, zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, nicht nur für den Rechtsmittelführer und seine Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse sind (vgl. u. a. Urteil Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, Randnr. 186 und die dort angeführte Rechtsprechung).
94 Es ist ebenfalls Sache des Gerichts, unter Prüfung der hierzu vorgelegten Nachweise sowohl die Verwirklichung des geltend gemachten Schadens als auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der überlangen Dauer des streitigen Gerichtsverfahrens zu beurteilen.
95 Insoweit ist hervorzuheben, dass das Gericht im Fall einer Schadensersatzklage mit der Begründung, es habe die Anforderungen zur Wahrung einer angemessenen Entscheidungsfrist verkannt und dadurch Art. 47 Abs. 2 der Charta verletzt, gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV die allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen hat, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten für auf ähnliche Verstöße gestützte Klagen gelten. In diesem Zusammenhang muss das Gericht insbesondere untersuchen, ob sich feststellen lässt, dass die von der Fristüberschreitung betroffene Partei neben einem materiellen Schaden auch einen immateriellen Schaden erlitten hat, der gegebenenfalls angemessen zu entschädigen ist.
96 Es ist daher Sache des nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständigen Gerichts, über solche Schadensersatzklagen in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war, und unter Heranziehung der in den Randnrn. 91 bis 95 des vorliegenden Urteils angeführten Kriterien zu entscheiden.
97 Dies vorausgeschickt, ist festzustellen, dass sich die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht, die sich auf fast fünf Jahre und neun Monate belief, durch keinen der Umstände der Rechtssache, die zum vorliegenden Rechtsstreit geführt hat, rechtfertigen lässt.
98 So ist insbesondere zu konstatieren, dass zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens mit der Einreichung der Gegenerwiderung der Kommission im Februar 2007 und der Eröffnung der mündlichen Verhandlung im Dezember 2010 etwa drei Jahre und zehn Monate lagen. Die Länge dieser Zeitspanne lässt sich nicht mit den Umständen der Rechtssache erklären, ob es sich nun um die Komplexität des Rechtsstreits, das Verhalten der Parteien oder Zwischenstreitigkeiten handelt.
99 Was die Komplexität der Rechtssache angeht, so ergibt eine Überprüfung der in den Randnrn. 12 und 13 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Klage der Rechtsmittelführerin, dass die geltend gemachten Klagegründe zwar eine eingehende Prüfung erforderlich machten, aber keinen besonders hohen Schwierigkeitsgrad aufwiesen. Auch dass 15 Adressaten der streitigen Entscheidung beim Gericht Klagen auf deren Nichtigerklärung erhoben hatten, kann das Gericht nicht daran gehindert haben, innerhalb von weniger als drei Jahren und zehn Monaten eine Zusammenfassung der Akten zu erstellen und die mündliche Verhandlung vorzubereiten.
100 Es ist hervorzuheben, dass das Gericht während dieser Zeitspanne das Verfahren weder unterbrochen noch verzögert hat, indem es irgendeine prozessleitende Maßnahme erlassen hätte.
101 Was das Verhalten der Parteien und das Auftreten von Zwischenstreitigkeiten anbelangt, kann der Umstand, dass die Rechtsmittelführerin im Oktober 2010 die Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens beantragt hat, nicht die seit dessen Abschluss bereits abgelaufene Zeitspanne von drei Jahren und acht Monaten rechtfertigen. Dass der Rechtsmittelführerin im Dezember 2010 mitgeteilt wurde, die mündliche Verhandlung werde im Februar 2011 stattfinden, zeigt darüber hinaus, wie die Generalanwältin in Nr. 134 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dass sich dieser Zwischenstreit auf die Gesamtdauer des Verfahrens allenfalls geringfügig oder gar nicht ausgewirkt hat.
102 Nach alledem ist festzustellen, dass das Verfahren vor dem Gericht gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta verstoßen hat, da die Anforderungen zur Wahrung einer angemessenen Entscheidungsfrist verkannt wurden. Dies bildet einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnr. 42).
103 Aus den in den Randnrn. 81 bis 90 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen ergibt sich jedoch, dass der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.
Zur Finanzlage der Rechtsmittelführerin
104 In der mündlichen Verhandlung hat die Rechtsmittelführerin dem Gerichtshof Angaben zu ihrer gegenwärtigen Finanzlage vorgelegt, aus denen sich ergeben soll, dass sie die in der streitigen Entscheidung festgesetzte Geldbuße nicht zahlen kann. Diese Ausführungen sind ihrer Ansicht nach zulässig, da sie zum einen im Zusammenhang mit einer neuen Tatsache im Sinne von Art. 127 der Verfahrensordnung stünden und zum anderen eine Erweiterung des vierten Rechtsmittelgrundes darstellten, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Entscheidungsfrist gerügt werde.
105 Die Kommission macht geltend, dass dieses Vorbringen neu und damit unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei, weil es nicht durch Beweise erhärtet werde.
106 Hierzu ist festzustellen, dass beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt sind. Um beurteilen zu können, ob die Rechtsmittelführerin in der Lage ist, die ihr von der Kommission auferlegte Geldbuße zu zahlen, müsste der Gerichtshof Tatsachenfragen prüfen, die im Rahmen eines Rechtsmittels nicht in seine Zuständigkeit fallen.
107 Ebenso wenig darf der Gerichtshof bei seiner Entscheidung über ein Rechtsmittel seine eigene Würdigung aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der wegen Verletzung des Unionsrechts gegen ein Unternehmen verhängte Geldbuße entscheidet (vgl. u. a. Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C‑328/05 P, I‑3921, Randnr. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung). Überdies ist die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die wirtschaftliche Lage des betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile zu verschaffen (vgl. u. a. Urteil SGL Carbon/Kommission, Randnr. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).
108 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu ihrer Finanzlage ist daher als unzulässig und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
109 Es ist jedoch hinzuzufügen, dass es der Rechtsmittelführerin freisteht, ihre finanziellen Schwierigkeiten, soweit sie einen Kausalzusammenhang zwischen diesen und der Nichteinhaltung des Grundsatzes einer angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht für gegeben hält, im Rahmen einer beim Gericht nach den Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV erhobenen Klage geltend zu machen (vgl. Randnrn. 94 bis 96 des vorliegenden Urteils).
110 Nach alledem greift keiner der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittelgründe durch, so dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist.
Kosten
111 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist, über die Kosten.
112 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Gascogne Sack Deutschland GmbH trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Unterschriften
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