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Wirtschaftsrecht
24.05.2013
Wirtschaftsrecht
EuGH: Besondere Zuständigkeiten im Fall unerlaubter Handlung bei grenzüberschreitender Beteiligung mehrerer Personen

EuGH, Urteil vom 16.5.2013 - Rs. C-228/11, Melzer gegen MF Global UK Ltd

Tenor

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er es nicht erlaubt, aus dem Ort der Handlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens - der nicht Partei des Rechtsstreits ist - angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf einen anderen, nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig gewordenen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten.

Aus den Gründen

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Melzer und der MF Global UK Ltd (im Folgenden: MF Global) wegen einer Klage auf Schadensersatz im Rahmen der Durchführung von Börsentermingeschäften.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 dient diese im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts dazu, „Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen".

4

Die Erwägungsgründe 11, 12 und 15 dieser Verordnung lauten:

„(11) Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(12) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.

...

(15) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. ..."

5

Die Zuständigkeitsregeln sind in Kapitel II der Verordnung enthalten.

6

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der zu Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften") ihres Kapitels II gehört, lautet:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen."

7

Der ebenfalls zu diesem Abschnitt gehörende Art. 3 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden."

8

Art. 5 Nrn. 1 und 3 der Verordnung Nr. 44/2001, der zu Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten") ihres Kapitels II gehört, sieht vor:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b) im Sinne dieser Vorschrift - und sofern nichts anderes vereinbart worden ist - ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

-  für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

-  für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

c) ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a);

...

3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht".

9

Art. 6 Nr. 1 der Verordnung, der zu demselben Abschnitt gehört, lautet:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:

1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten".

Deutsches Recht

10

§ 830 („Mittäter und Beteiligte") des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lautet:

„(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich."

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

11

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Herr Melzer, der seinen Wohnsitz in Berlin (Deutschland) hat, von der in Düsseldorf (Deutschland) ansässigen Firma Weise Wertpapier Handelsunternehmen (im Folgenden: WWH) telefonisch angeworben und betreut wurde. Diese eröffnete für Herrn Melzer bei MF Global, einer in London (Vereinigtes Königreich) ansässigen Brokergesellschaft, ein Konto. Auf diesem Konto führte MF Global für Herrn Melzer gegen Entgelt Börsentermingeschäfte aus.

12

In den Jahren 2002 und 2003 zahlte Herr Melzer auf ein bestimmtes Konto insgesamt 172 000 Euro ein. Am 9. Juli 2003 zahlte MF Global ihm einen Betrag von 924,88 Euro zurück. Herr Melzer verlangt Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrags von 171 075,12 Euro.

13

MF Global berechnete Herrn Melzer eine Kommission in Höhe von 120 USD. Sie behielt hiervon 25 USD ein und führte den Differenzbetrag von 95 USD an WWH ab.

14

Herr Melzer ist der Ansicht, er sei weder durch WWH noch durch MF Global über die Risiken von Börsentermingeschäften hinreichend aufgeklärt worden. Ebenso wenig sei er über die zwischen MF Global und WWH getroffene „Kick-back"-Vereinbarung und den daraus resultierenden Interessenkonflikt sachgerecht informiert worden. MF Global hafte daher wegen Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch WWH auf Schadensersatz.

15

Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 begründet, weil der Erfolgsort in Deutschland liege. Der Vermögensschaden, dessen Ersatz Herr Melzer verlange, sei in Deutschland eingetreten, da er von diesem Mitgliedstaat aus Einzahlungen auf sein Konto in London vorgenommen habe und der Schaden auf seinem bei einem Kreditinstitut geführten Konto entstanden sei.

16

Das vorlegende Gericht zweifelt jedoch an seiner eigenen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001. Da der Schaden in Berlin und nicht in Düsseldorf entstanden sei, sei der Ort des schädigenden Ereignisses maßgebend. Da aber MF Global ausschließlich in London tätig geworden sei, könne in Düsseldorf nur auf die Tätigkeit von WWH abgestellt werden.

17

Im deutschen Zivilverfahren sei eine solche wechselseitige Handlungsortzurechnung bei Mittätern oder Gehilfen zulässig und wäre nach dem einschlägigen Vorbringen von Herrn Melzer im vorliegenden Fall möglich.

18

Unter diesen Umständen hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist im Rahmen des Deliktsgerichtsstands des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 bei einer grenzüberschreitenden Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung für die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine wechselseitige Handlungsortzurechnung zulässig?

Zur Vorlagefrage

19

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er es erlaubt, aus dem Ort der Handlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens - der nicht Partei des Rechtsstreits ist - angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf einen anderen, nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig gewordenen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten.

20

In seiner Vorlageentscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass das deutsche Recht eine solche Möglichkeit mittels einer „wechselseitigen Handlungsortzurechnung" vorsehe. Es wirft daher die Frage nach einer möglichen entsprechenden Anwendung dieser Regel in dem bei ihm anhängigen Fall auf.

21

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben des vorlegenden Gerichts die Klage des Ausgangsverfahrens trotz des vertraglichen Charakters des Verhältnisses zwischen Herrn Melzer und MF Global allein auf das Recht der Deliktshaftung gestützt ist. Damit ist die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage auf die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 beschränkt.

22

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C‑189/08, Slg. 2009, I‑6917, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C‑509/09 und C‑161/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

23

Dies vorausgeschickt, ist hervorzuheben, dass Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 44/2001 nur als Ausnahme von dem in ihrem Art. 2 Abs. 1 aufgestellten tragenden Grundsatz, der die Zuständigkeit den Gerichten des Mitgliedstaats zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine Reihe besonderer Zuständigkeiten vorsieht, darunter die nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung.

24

Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. entsprechend Urteil Zuid-Chemie, Randnr. 22).

25

Allerdings ist mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil vom 19. April 2012, Wintersteiger, C‑523/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urteile Zuid-Chemie, Randnr. 24, sowie eDate Advertising u. a., Randnr. 40).

27

Bei unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel, C‑167/00, Slg. 2002, I‑8111, Randnr. 46, und Zuid-Chemie, Randnr. 24).

28

Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der in Randnr. 25 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es somit erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, muss der relevante Anknüpfungspunkt im Bezirk des angerufenen Gerichts liegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C‑133/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52).

29

Insoweit ist festzustellen, dass die vorgelegte Frage nicht die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs betrifft, sondern, wie der Generalanwalt in Nr. 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Auslegung der Wendung „Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens" in einem Fall, in dem die Klage gegen die vor dem vorlegenden Gericht verklagte juristische Person nicht wegen einer von ihr im Bezirk dieses Gerichts begangenen Tat erhoben wird, sondern wegen einer Tat, die eine andere Person begangen haben soll.

30

Unter Umständen wie den in der Vorlageentscheidung beschriebenen, wo nur einer von mehreren mutmaßlichen Verursachern eines geltend gemachten Schadens vor einem Gericht verklagt wird, in dessen Bezirk er nicht tätig geworden ist, fehlt es aber grundsätzlich an dem auf das Handeln des Beklagten gestützten Anknüpfungspunkt.

31

Unter diesen Umständen müsste das angerufene Gericht, um seine Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 bejahen zu können, ausführen, weshalb das für den Schaden ursächliche Geschehen gleichwohl in seinem Bezirk verortet werden sollte. Dies würde aber bereits im Stadium der Zuständigkeitsprüfung eine Beurteilung erfordern, die der bei der Prüfung der Begründetheit der Klage vorzunehmenden Beurteilung entspräche.

32

Insbesondere würde sich nämlich die Frage stellen, unter welchen Voraussetzungen es im Fall mehrerer Verursacher zulässig wäre, die Handlungen eines von ihnen den anderen zuzurechnen, um Letztere vor dem Gericht verklagen zu können, in dessen Bezirk diese Handlungen stattgefunden haben. Da es jedoch an einem eine solche Zurechnung ermöglichenden gemeinsamen Konzept in den nationalen Rechtsordnungen und der Rechtsordnung der Europäischen Union fehlt, würde sich das angerufene Gericht wahrscheinlich an seinem nationalen Recht orientieren.

33

Dies wird dadurch bestätigt, dass die vom vorlegenden Gericht zu diesem Zweck in Betracht gezogene wechselseitige Handlungsortzurechnung auf eine deutsche Rechtsvorschrift aus dem Bereich der zivilrechtlichen Haftung zurückgeht, nämlich auf § 830 BGB.

34

Die Heranziehung nationaler Rechtskonzepte im Rahmen der Verordnung Nr. 44/2001 würde aber in den Mitgliedstaaten zu voneinander abweichenden Lösungen führen, die geeignet wären, das Ziel einer Vereinheitlichung der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit, das die Verordnung nach ihrem zweiten Erwägungsgrund verfolgt, zu beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp, C‑543/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).

35

Im Übrigen liefe eine Lösung, die darin bestünde, die Bestimmung des Anknüpfungspunkts von Beurteilungskriterien abhängig zu machen, die dem innerstaatlichen materiellen Recht entnommen würden, dem Ziel der Rechtssicherheit zuwider, da das anwendbare Recht dafür maßgebend wäre, ob die Handlung einer Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts stattgefunden hat, für die Zwecke der Begründung der Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 als für den Schaden ursächliches Geschehen eingestuft werden könnte. Diese Lösung würde es dem Beklagten nämlich nicht erlauben, bei verständiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden könnte.

36

Zudem ginge diese Lösung, da sie dazu führen würde, dass unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens gegen den mutmaßlichen Verursacher eines Schadens vor einem Gericht eines Mitgliedstaats Klage erhoben werden könnte, in dessen Bezirk er nicht tätig geworden ist, über die von der Verordnung ausdrücklich erfassten Fallgestaltungen hinaus und verstieße damit gegen ihre Systematik und ihre Zielsetzungen.

37

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass das Gericht, in dessen Bezirk der mutmaßliche Verursacher selbst nicht tätig geworden ist, seine Zuständigkeit nicht aus dem Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens herleiten kann, nichts an der Anwendbarkeit der in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen - sowohl allgemeinen als auch speziellen - Zuständigkeitsregeln und insbesondere ihres Art. 5 Nr. 1 ändert.

38

Unberührt bleibt die Möglichkeit, dass der Verursacher einer schädigenden Handlung gemäß Art. 5 Nr. 3 der Verordnung vor dem Gericht verklagt werden kann, in dessen Bezirk er tätig geworden ist, oder gegebenenfalls gemäß der allgemeinen Regel vor dem Gericht des Ortes, an dem sich sein Wohnsitz befindet.

39

Außerdem bleibt, wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Zuweisung einer gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten gegen Personen, die nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig geworden sind, gemäß Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 möglich, sofern die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein Zusammenhang zwischen den Klagen besteht.

40

Nach alledem steht bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem nur einer von mehreren mutmaßlichen Verursachern eines geltend gemachten Schadens vor einem Gericht verklagt wird, in dessen Bezirk er nicht tätig geworden ist, die autonome Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzungen und ihrer Systematik einer Verortung des für den Schaden ursächlichen Geschehens im Bezirk dieses Gerichts entgegen.

41

Infolgedessen ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er es nicht erlaubt, aus dem Ort der Handlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens - der nicht Partei des Rechtsstreits ist - angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf einen anderen, nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig gewordenen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten.

Kosten

42

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

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