OLG Hamm: Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende?
OLG Hamm, Urteil 16.11.2016 – 12 U 52/16
Volltext des Urteils: BB-ONLINE BBL2017-148-1
unter www.betriebs-berater.de
Leitsätze
1. Die Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende ist grundsätzlich möglich. Das folgt aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie.
2. Dafür bedarf es neben deutlicher Hinweise an geeigneter Stelle auch, dass der Ausschluss von Verträgen mit Verbrauchern in erheblichem Maße sichergestellt ist.
3. Wird vom Nutzer eine Bestätigung der gewerblichen Nutzung verlangt, muss dies hinreichend klar und hervorgehoben zum Ausdruck gebracht werden; eine Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen reicht grundsätzlich nicht aus.
BGB §§ 312g, 312i, 312j; EGBGB Art. 246a § 1; UKlaG §§ 2, 3, 4, 5; UWG § 12
Sachverhalt
I.
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG des Bundesamts für Justiz eingetragener Verein. Satzungsmäßiger Zweck des Klägers ist unter anderem, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und andere dem Schutz des Verbrauchers dienende gesetzliche Bestimmungen zu verfolgen.
Die Beklagte betreibt die Internetseite „*Internetadresse*“. Auf dieser Internetseite bietet sie den kostenpflichtigen Zugang zu ihrer Datenbank mit über 20.000 Kochrezepten an. Die Anmeldung führt zu Kosten i.H.v. 19,90 € monatlich bei einer Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren.
Rechts auf der Internetseite befindet ein Textfeld mit der Überschrift „Informationen“. Darin heißt es:
„Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons auf „Jetzt anmelden“ entstehen Ihnen Kosten von 238,80 Eur zzgl. Mwst pro Jahr (12 Monate zu je 19,90 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.“.
Ein gleichlautender Text befindet sich auf allen Unterseiten der Domain jeweils am linken unteren Seitenrand unter der Überschrift „Hinweis“.
Auf der Unterseite „*Internetadresse*/register“ können sich Nutzer unter Angabe ihrer Kontaktdaten anmelden. Dort befinden sich auszufüllende Textfelder für Anrede, Vorname, Nachname, Firma, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land und E-Mail-Adresse, wobei alle Angaben, mit Ausnahme der Angabe einer Firma, Pflichtangaben sind, ohne deren Angabe der Anmeldevorgang nicht abgeschlossen werden kann.
Auf dieser Unterseite befindet sich am rechten Bildrand ein Textfeld mit der Überschrift „Informationen“ und dem oben zitierten Text.
Ferner befindet sich auf der Unterseite über dem Button „Jetzt anmelden“ eine Auswahl mit dem Text: „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus.“. Wird dieses Feld nicht markiert, erfolgt der Hinweis: „Bitte bestätigen sie die AGBs“.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es unter § 1:
„Die Anbieterin schließt Verträge ausschließlich mit Vertragspartnern, die die von der Anbieterin angebotenen Leistungen zum Zwecke ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit bestellen und/oder verwenden. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von der Nutzung der angebotenen Leistung ausgeschlossen. (...)“.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2014 mahnte der Kläger die Beklagte mit der Begründung ab, dass sich die Webseite nach ihrem gesamten Erscheinungsbild auch an Verbraucher richte, weil die Beschränkung auf Unternehmer bewusst nicht hinreichend transparent hervorgehoben werde und die Seite unter verschiedenen Gesichtspunkten verbraucherrechtswidrig sei. Mit Anwaltsschreiben vom 20.2.2015 setzte der Kläger eine weitere Frist. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht.
Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.
Hierzu hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Beklagte gegen Verbraucherschutzvorschriften verstoße, da die Schaltfläche, mit der die kostenpflichtige Anmeldung zum Angebot der Beklagten erfolgt, nicht formgerecht gestaltet sei. Die zu erteilenden Informationen seien nicht klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt. Es fehle die notwendige Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht. Dem könne die Beklagte nicht entgegenhalten, dass sich ihr Angebot nur an Unternehmer richte. Eine solche Beschränkung sei nur dann zulässig, wenn sie für den Besteller klar und transparent ist. Diesen Anforderungen genüge die Beschränkung des Angebots der Beklagten auf Gewerbetreibende nicht. Die Beklagte sei deshalb zu der begehrten Unterlassung verpflichtet. Ferner habe sie Abmahnkosten i.H.v. 260 € nebst gesetzlichen Zinsen zu zahlen.
Mit Versäumnisurteil vom 3.11.2015 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Gegen das Versäumnisurteil hat die Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt.
In der Sache hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert und die Klage deshalb unzulässig sei. Denn das Angebot richte sich ausschließlich an Unternehmer und Freiberufler. Verbraucher seien explizit ausgenommen, so dass Verbraucherschutzvorschriften nicht tangiert sein könnten. Jedenfalls sei die Klage deshalb nicht begründet. Ein Verstoß gegen Verbraucherschutznormen komme nicht in Betracht, da diese nicht anwendbar seien. Das Angebot sei hinreichend klar und transparent auf Unternehmer und Freiberufler beschränkt. Das sei aufgrund der Gestaltung der Webseite ohne weiteres erkennbar und werde dadurch gesichert, dass für die Anmeldung ein aktives Anklicken mit der Bestätigung notwendig sei, als Unternehmer oder Freiberufler tätig zu sein. Sollten Verbraucher einen Vertragsschluss getätigt haben, beruhe dies auf wahrheitswidrigen Angaben. In einem solchen Falle seien Verbraucher nicht schutzwürdig und wie ein Unternehmer zu behandeln. Hinsichtlich der begehrten Zahlung hat die Beklagte den zugrunde gelegten Streitwert in Abrede gestellt.
Mit dem am 23.2.2016 verkündeten Urteil hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 3.11.2015 aufrechterhalten und der Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klage zulässig und begründet sei. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UKlaG. Denn mit ihrer Internetseite verstoße die Beklagte gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des § 312j BGB. So fehle die erforderliche klare und verständliche Belehrung über das Bestehen und die Bedingungen eines Widerrufsrechts. Auch fehle es an einer den Bestellvorgang bestätigenden Schaltfläche, die gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Ihr Internetangebot habe die Beklagte nicht wirksam auf Unternehmer und Freiberufler beschränkt. Denn die mit Verbraucherverträgen einhergehenden Informationspflichten entfielen nur dann, wenn der Anbieter ausschließlich Verträge mit anderen Unternehmen schließt oder zumindest ein Wille, nur mit Unternehmen zu kontrahieren, aus dem Angebot klar hervorgeht. Die von der Beklagten verwendeten Hinweise genügten diesen Anforderungen nicht. Sie seien aufgrund der konkreten Gestaltung der Angebotsseite für Verbraucher leicht zu übersehen und damit nicht hinreichend transparent und klar.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie abändernd die Aufhebung des ergangenen Versäumnisurteils und die Abweisung der Klage begehrt.
Die Beklagte hält daran fest, dass die Vorschriften des Verbraucherschutzes vorliegend nicht einschlägig seien. Die Klage sei daher nicht zulässig, jedenfalls aber in der Sache nicht begründet. Denn es sei auf der Internetseite insgesamt hinreichend klargestellt, dass ein Vertragsschluss mit Verbrauchern nicht beabsichtigt ist. Die dahingehenden Hinweise seien von einem durchschnittlichen Verbraucher zu erfassen. Insbesondere auf der Unterseite „*Internetadresse*/register“ werde mit dem zu markierenden Feld „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus“ hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass sich das Angebot ausschließlich an Unternehmer richte. Die optische Gestaltung des aus lediglich elf Worten bestehenden Textes sei klar und transparent. Von einem durchschnittlichen Verbraucher könne erwartet werden, dass er diesen Text vollständig erfasst. Markiere ein Verbraucher dennoch das Textfeld, so mache er bewusst wahrheitswidrige Angaben. Das führe dazu, dass er sich auf Verbraucherschutzrechte nicht berufen könne. Der Gestaltung der Internetseite könne auch nicht aus anderen Gründen entnommen werden, dass sich das Angebot an Verbraucher richtet. Dass es kostenlose Rezeptseiten im Internet gibt, schließe nicht aus, derartige Leistungen entgeltlich anzubieten. Die Formulierungen deuteten nicht etwa darauf hin, dass sich das Angebot bewusst an Verbraucher richtet. Vielmehr könnten auch professionell mit Kochen beschäftigte Personen Interesse an externen Rezepten und Tipps haben.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er sei als öffentlich geförderter Verein mit dem gemeinnützigen Satzungszweck des Verbraucherschutzes klagebefugt und bewege sich nicht etwa außerhalb seiner satzungsmäßigen Zuständigkeit. In der Sache sei die Beklagte erstinstanzlich nicht substantiiert auf den Inhalt des streitgegenständlichen Internetauftritts eingegangen. Daraus folge gemäß § 138 Abs. 3 ZPO die Geständnisfiktion für eine gegen verbraucherschutzrechtliche Vorschriften verstoßende Gestaltung des Internetauftritts. Im Übrigen habe das Landgericht aber auch zutreffend dargelegt, dass es sich nach der Gestaltung und Formulierung der Internetseite durchaus um ein die Verbraucher irreführendes Angebot handelt. Die angebotenen Hinweise und Tipps seien ersichtlich ausschließlich für Verbraucher interessant. Mit den vorhandenen Angaben zu gewerblichen Nutzungszwecken habe die Beklagte nicht hinreichend klargestellt, dass ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ausgeschlossen sein soll. Insoweit werde nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts die Schwelle eines Missbrauchs des Internetauftritts durch Verbraucher nicht erreicht.
Aus den Gründen
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1. Gegen die Klagebefugnis bestehen keine Bedenken. Der klagende Verein ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Das ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Eintragung ist konstitutiv; eine Überprüfung der sachlichen Eintragungsvoraussetzungen findet im Zivilprozess grundsätzlich nicht statt (Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl. 2016, UKlaG § 3 Rn. 4).
Danach kann der Kläger die Unterlassung verbraucherschutzwidriger Praktiken geltend machen, §§ 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG. Ein Ausschlussgrund wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers (§ 2 Abs. 3 UKlaG) ist vorliegend nicht ersichtlich.
Im Rahmen der Klagebefugnis reicht es aus, dass ein verbraucherschutzwidriges Verhalten im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG geltend gemacht wird. Das kann sich auch gerade auf den Vorwurf einer unzulässigen Umgehung des Verbraucherschutzes beziehen (vgl. zu Umgehungsgeschäften: Palandt/Weidenkaff, a.a.O., BGB § 475 Rn. 6). Ob ein Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften tatsächlich vorliegt, ist Anspruchsvoraussetzung der begehrten Unterlassung, gehört mithin zur Frage der Begründetheit der Klage.
2. Dem Kläger steht der ihm zuerkannte Anspruch auf Unterlassung aus den §§ 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1b, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG gegen die Beklagte zu.
Bei den Vorschriften aus § 312j BGB, Art. 246a § 1 EGBGB handelt es sich um verbraucherschützende Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1b UKlaG. Denn es geht um besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312 i BGB) gegenüber Verbrauchern. Gegen die dahingehenden Ausführungen des Landgerichts wendet sich die Berufung nicht.
Gemäß § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Nach § 312j Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB sind dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Nr. 1: die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
Nr. 4: den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
Nr. 5: im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben,
Nr. 11: gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
Nr. 12: gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht.
Schließlich ist der Unternehmer gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher über ein ihm zustehendes Widerrufsrecht – insbesondere über die Bedingung, die Fristen und das Verfahren – zu informieren. Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers folgt vorliegend aus § 312g Abs. 1 BGB.
Dass die Internetseite der Beklagten diesen besonderen Anforderungen an einen Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr nicht genügt, hat das Landgericht nach Inaugenscheinnahme festgestellt. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor und werden mit der Berufung nicht dargetan.
b. Eine Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende ist grundsätzlich möglich. Das folgt aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie. § 312j BGB ist nur auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB anwendbar (Palandt/Grüneberg, a.a.O., BGB § 312j Rn. 2).
aa. Erforderlich ist, dass der Wille des Unternehmers, ausschließlich mit Gewerbetreibenden zu kontrahieren, klar und transparent zum Ausdruck gebracht wird. Da der Inhalt seiner Erklärung aus der objektivierten Sicht des Erklärungsempfängers auszulegen ist, kommt es darauf an, ob der Wille erkennbar zum Ausdruck kommt und von einem durchschnittlichen Empfänger nicht etwa übersehen oder missverstanden werden kann. Dafür bedarf es neben deutlicher Hinweise an geeigneter Stelle auch, dass der Ausschluss von Verträgen mit Verbrauchern in erheblichem Maße sichergestellt ist (OLG Hamm MMR 2012, 596, Tz. 31; OLGR Hamm 2008, 673, Tz. 31 f.; NJW-RR 2002, 1634 f.).
In der Literatur wird darüber hinaus verlangt, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft tatsächlich dem selbständigen Zweck der Vertragspartei zuzuordnen ist; weisen das angegebene Gewerbe und die Art und Menge des Verkaufsgegenstands keinen eindeutigen Bezug zueinander auf, sei im Zweifel von einem Verbrauchergeschäft auszugehen (vgl. Hönninger in jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 355 Rn. 12).
bb. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Rechtfertigung für die Beschränkung des Verbraucherschutzes auf den redlichen Vertragspartner in dem auch im Verbraucherschutzrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, weil er keine Gewähr für die Kaufsache übernehmen will, darf sich den Schutz der ihn begünstigenden Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf nicht dadurch erschleichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt, um diesen zum Vertragsschluss zu bewegen. Verstößt er dagegen, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben (sog. "venire contra factum proprium") verwehrt (vgl. BGH NJW 2005, 1045, Tz. 12 m.w.N.).
Eine dahingehende Täuschung kann nur in Betracht kommen, wenn der Wille, nur mit Gewerbetreibenden zu kontrahieren, klar und transparent zum Ausdruck gebracht wird und hinreichend sichergestellt ist, dass Verträge mit Verbrauchern nicht ohne weiteres zustande kommen können. Denn an einem Täuschungsvorsatz und damit an einem vorwerfbaren treuwidrigen Verhalten fehlt es jedenfalls dann, wenn die Beschränkung auf Gewerbetreibende vom Interessenten übersehen werden kann und der Ausschluss von Verbrauchergeschäften gar nicht gesichert ist.
c. Im vorliegenden Fall lässt sich weder eine ausreichendend klare und transparente Beschränkung des Internetangebots auf Unternehmer noch ein hinreichend gesicherter Ausschluss von Verbrauchergeschäften feststellen.
(1) Auf der Hauptseite oben (Bl. 23) befindet sich die Überschrift „X Plattform für Gastronomie, Gewerbe, Restaurants, Gaststätte, Chef-Köche & Profis“, die aber nach Schriftart und Position leicht übersehbar ist. Auch ergibt sich daraus eine Beschränkung auf eine gewerbliche Nutzung nicht klar und eindeutig.
(2) Im Text der Hauptseite (Bl. 23) wird dann zwar ausgeführt, dass sich das Portal an Gastronomen und Profiköche wende. Ein durchschnittlicher Nutzer wird dem aber nicht ohne weiteres entnehmen, dass einem Verbraucher eine Nutzung untersagt ist. Nach der Gestaltung der Seite stehen zudem die anzuklickenden Bilder der Unterseiten im Vordergrund, so dass ein durchschnittlicher Verbraucher den darunter befindlichen Text nicht unbedingt lesen wird.
(3) Das gilt auch für den Hinweis links unten auf der Hauptseite (Bl. 23), der zwar nach der Formulierung eindeutig ist („Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende ... zulässig“). Der Text befindet sich aber am Rande der Seite und ist nicht hervorgehoben, mithin relativ leicht zu übersehen.
(4) Auf der Anmeldeseite („/register“, Bl. 25) befinden sich links unten der Hinweis und rechts in der Mitte Informationen mit gleichlautendem Text zum Nutzungsstatus, erneut aber lediglich am Rande und nicht hervorgehoben.
(5) Der auf der Hauptseite und auf den Unterseiten jeweils links unten vorhandene Hinweis ist unstreitig bei üblicher Bildschirmeinstellung erst durch Scrollen der Seite zu lesen.
(6) Zwar heißt es auf der Anmeldeseite zusätzlich in Fettdruck: „Die Nutzung der *Internetadresse* Plattform X ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Vereine oder Behörden und selbständige Freiberufler bestimmt.“ (Bl. 25). Im Vordergrund als „Blickfang“ steht aber der Anmeldebereich mit den in die Eingabefelder einzugebenden Kontaktdaten. Der Bereich ist farblich hervorgehoben, während „Hinweis“ und „Informationen“ lediglich am Rande stehen, dies zudem zusammen mit allgemeinen Tipps, die eher auf Verbraucher zutreffen (z.B. „Was koche ich heute“).
(7) Auf der Anmeldeseite (Bl. 25) ist nur das Feld „Firma“ kein Pflichtfeld. Auch wenn ein Nicht-Verbraucher nicht stets eine Firma im handelsrechtlichen Sinne haben muss, kann die freigestellte Eingabe einer Firma bei einem Verbraucher den Eindruck erwecken, dass eine gewerbliche/berufliche Nutzung nicht Voraussetzung der Anmeldung ist.
(8) Das Markierungskästchen (Bl. 25) betrifft dann zwar den Text „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus.“. Üblicherweise rechnet ein Verbraucher an dieser Stelle aber nur mit zu akzeptierenden AGB. Dass zusätzlich der gewerbliche Nutzungsstatus bestätigt werden soll, kann mithin – ohne Hervorhebung – übersehen werden. Ob stets die Anordnung eines gesonderten Markierungskästchens für die Bestätigung der gewerblichen Nutzung erforderlich ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
(9) Aber auch wenn der Text zum Markierungskästchen relativ kurz und deshalb hinreichend wahrnehmbar ist, erfolgt bei unterbliebener Markierung lediglich der Hinweis, dass die AGB bestätigt werden sollen. Es entsteht dadurch der Eindruck, dass der Anmeldevorgang gerade nicht von einem „gewerblichen Nutzungsstatus“ abhängig ist.
(10) Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Ausschluss von Verbrauchergeschäften nicht weiter gesichert ist, weil der Anmeldevorgang ohne Eingabe einer Firma oder einer gleichbedeutenden gewerblichen oder beruflichen Bezeichnung und letztlich auch ohne ausdrückliche Bestätigung des „gewerblichen Nutzungsstatus“ abgeschlossen werden kann.
(11) Die mittelbar über das Akzeptieren der AGB abgegebene Bestätigung reicht nicht aus, weil AGB im elektronischen Geschäftsverkehr von Verbrauchern regelmäßig nicht im Einzelnen gelesen werden und mit einer dort enthaltenen Beschränkung auf eine gewerbliche/berufliche Nutzung auch nicht ohne weiteres gerechnet werden muss.
(12) In der Sache sind die kostenfreien Inhalte ganz allgemeiner Art und erkennbar für Unternehmer uninteressant. Überwiegend wird sich ein Verbraucher (Hobbykoch, Kochanfänger) angesprochen fühlen, soweit es um Basiswissen zum Einkaufen, Garen usw. (Bl. 27-30), um Grundlagen zum Kochen („Warum wird gekocht?“, „Was versteht man unter Kochen?“) und um sonstige Begriffserläuterungen geht (B. 31-35). Dort wird zudem „Kochen als Hobby“ erläutert und (erst) am Ende „Professionelles Kochen“ erläutert (Bl. 34 f.). Dafür besteht gar kein Anlass, wenn sich das Portal an Gewerbetreibende richtet. Erstinstanzlich hat der Kläger insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass Inhalt und Formulierungen der Tipps, Hinweise und Erläuterungen zu einer gewerblichen Tätigkeit nicht passen.
3. Dem Kläger steht der ihm zuerkannte Aufwendungsersatzanspruch gemäß den §§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, 5 UKlaG gegen die Beklagte zu.
Nach diesen Vorschriften kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. So liegt es hier. Die Kosten hat der Kläger pauschal nach durchschnittlichen Personal- und Sachkosten mit 218,49 € zzgl. 19 % USt. berechnet. Es ergeben sich gerundet die beantragten und zuerkannten 260 €.
Darauf ist die Beklagte nicht eingegangen. Sie hat vor Erlass des Versäumnisurteils lediglich die Höhe des Streitwertes bestritten, dies aber weder mit dem Einspruch noch mit der Berufung weiterverfolgt. In der Sache ist das Verteidigungsvorbringen auch unerheblich, weil die Abmahnkosten nicht streitwertabhängig berechnet worden sind.
4. Die zuerkannten Verzugszinsen sind aus den §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1, 291 BGB, 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.