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Wirtschaftsrecht
10.01.2019
Wirtschaftsrecht
LG Frankfurt a. M.: Berechnung von Mietwagenkosten als Schadensersatz

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.12.2018 – 2-01 S 212/17

ECLI:DE:LGFFM:2018:1220.2.01S212.17.00

Volltext: BB-ONLINE BBL2019-66-6

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Amtlicher Leitsatz

Für die Berechnung von Mietwagenkosten als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall ist eine Schätzung nach § 287 ZPO auf Grundlage eines arithmetischen Mittels aus den Erhebungen der Schwacke-Liste und des Fraunhofer-Instituts (sog. "Fracke") vorzugswürdig.

Sachverhalt

I.

Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von der beklagten Kraftfahrthaftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht Ersatz von restlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhalts wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Zu ergänzen ist Folgendes:

Am 06.12.2015 ereignete sich in Usingen-Wernborn ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Geschädigten XXX, ein Pkw der Marke Hyundai i10 (Erstzulassungsdatum 26.06.2014), beschädigt wurde. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherung für den durch den Unfall entstandenen Schaden dem Grunde nach zum Ersatz verpflichtet. Die Ehefrau des Geschädigten mietete bei der Klägerin in Idstein am 01.02.2016 um 08:30 Uhr ein Mietfahrzeug an (Mietvertrag Anlage Schriftsatz vom 07.09.2017, Bl. 76 d.A.) und trat zugleich Schadensersatzansprüche auf Erstattung der unfallbedingten Mietwagenkosten an die Klägerin ab. Wegen des weiteren Inhalts der Abtretungserklärung wird auf die Anlage K 1, Bl. 12 d. A., Bezug genommen. Die Rückgabe des Mietfahrzeugs erfolgte am 12.02.2016 um 11:15 Uhr.

Die Klägerin berechnete dem Geschädigten XXX am 29.02.2016 für die Anmietung einen Betrag in Höhe von insgesamt € 1.452,18 brutto (Anlage K 2, Bl. 13 d. A.). Ausweislich der Rechnung wurden "12 Tage nach Gr. 01 (Abrechnung nach Schwacke)" in Höhe von € 669,23, unfallbedingte Mehrkosten von € 133,81, Kosten für eine Haftungsreduzierung von € 180,68, Kosten für Winterräder für 12 Tage von insgesamt € 192,00 sowie die Kosten der Zustellung und Abholung von jeweils € 22,30 berechnet.

Die Beklagte zahlte gemäß ihrer Ankündigung im Schreiben vom 12.05.2016 einen Betrag von € 315,65 und lehnte darüber hinausgehende Zahlungen ab.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin vor dem Amtsgericht die Zahlung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von € 1.142,92 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 169,50 geltend gemacht.

Die Klägerin hat behauptet, dem Geschädigten sei eine Vorfinanzierung nicht möglich gewesen, da er kurzfristig auf ein Mietfahrzeug angewiesen gewesen sei. Darüber hinaus habe es sich um eine Anmietung mit offenem Mietzeitende im Rahmen einer Notsituation gehandelt. Im Unfallvermietgeschäft ergäben sich erhebliche zusätzliche Kosten, die bei einem Normaltarif nicht berücksichtigt seien. Hierzu zählten etwa die Vorfinanzierung des Mietzinses, das Beschädigungsrisiko ohne Kreditkartensicherheit, das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes sowie ein erhöhter Verwaltungsaufwand durch die Unfallaufnahme. Weiterhin habe der Geschädigte ein klassentieferes Fahrzeug angemietet, weswegen keine ersparten Eigenbetriebskosten abzuziehen seien. Schließlich sei das Mietfahrzeug dem Geschädigten zur Reparaturwerkstatt nach Usingen gebracht und dort auch wieder abgeholt worden. Das Mietfahrzeug sei mit Winterreifen ausgestattet gewesen.

Die Klägerin hat in der Klageschrift die Ansicht vertreten, die geltend gemachten Mietwagenkosten seien nach der "Fracke"-Berechnungsmethode zu berechnen. Ausgehend von einer Mietdauer von 12 Tagen ergäben sich Mietwagenkosten nach dem Mittelwert von Schwacke in Höhe von € 983,72 (netto), nach Fraunhofer in Höhe von € 347,43 (netto) zuzüglich eines pauschalen Aufschlags in Höhe von 20 % und Nebenkosten. Dies entspräche dem Rechnungsbetrag.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf einen Internetausdruck der Firma Europcar vom 24.04.2017 (Anlage BLD 1, Bl. 33 d.A.) behauptet, der Geschädigte hätte ein Fahrzeug für € 350,42 anmieten können. Sie hat die Auffassung vertreten, taugliche Schätzgrundlage für Mietwagenkosten sei allein die Markterhebung des Fraunhofer-Instituts. Die Schwacke-Liste weise erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf. Insbesondere habe die offene Art der Datenerhebung, bei der die Unternehmen schriftlich und in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Autovermieter angefragt worden seien, zu überhöhten Tarifangaben geführt. Sie bilde daher nicht den realen Mietwagenmarkt ab. Vorzugswürdig sei die Erhebung des Fraunhofer-Instituts, die auf einer anonymen Befragung im Rahmen eines typischen Anmietszenarios beruhe.

Darüber hinaus hat die Beklagte die Ansicht vertreten, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Abtretungserklärung sei weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar und genüge damit nicht den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung.

Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von € 848,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.05.2016 sowie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 124,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2017 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Mietwagenkosten seien grundsätzlich auf Grundlage der Schwacke-Liste zu schätzen. Dabei sei von einer Anmietung von zwölf Tagen auszugehen, da der Mietzeitraum über die Dauer von elf vollen Tagen hinausgehe. Unter Berücksichtigung der Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 1 sowie der nach Auffassung des Amtsgerichts gerechtfertigten Zusatzoptionen Winterreifen, Haftungsreduzierung sowie Zustellung und Abholung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10% ersparter Eigenaufwendungen ergebe sich ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag in Höhe von € 1.163,65. Hingegen seien die von der Klägerin angegebenen unfallbedingten Mehrkosten in Höhe von € 133,81 nicht hinreichend und unter geeignetem Beweisantritt dargelegt. Der Abzug der Eigenersparnis von 10% erfolge unabhängig von der Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs.

Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage angewandt. Diese sei nach der aktuellen Rechtsprechung des OLG Frankfurt unzutreffend, da ein nicht unerhebliches Risiko für eine bewusst erfolgte Ergebnismanipulation im wirtschaftlichen Interesse der Autovermieter vorliege. Darüber hinaus habe das Amtsgericht sämtliche Beweisantritte der Beklagten übergangen. Insbesondere habe es den Vortrag zur Erstattungsfähigkeit der Nebenkosten nicht berücksichtigt (Winterreifen, Erforderlichkeit einer Haftungsreduzierung sowie der Zustellung und Abholung).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 14.09.2017 (2 C 548/17 (10)) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Amtsgerichts und weist insbesondere darauf hin, dass die Beklagte weder konkret ausgeführt noch unter Beweis gestellt habe, dass im streitgegenständlichen Zeitraum ein Mietfahrzeug gleicher Klasse günstiger hätte angemietet werden können.

Aus den Gründen

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt.

Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht lediglich einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes von insgesamt € 517,50 gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249, 398 BGB, 115 VVG.

Die Abtretung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen die Beklagte an die Klägerin am 01.02.2016 ist nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 RDG nichtig. Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11 - zit. nach Juris). So liegt der Fall auch hier: Weder die Haftung dem Grunde nach noch die Haftungsquote sind streitig. Es werden auch keine Schäden geltend gemacht, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit der Klägerin stehen. Bedenken im Hinblick auf § 4 RDG ergeben sich für den vorliegenden Fall nicht.

Entgegen der Ansicht der Berufung ist die als Anlage K1 vorgelegte Abtretungserklärung (Bl. 12 d.A.) auch wirksam, da die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Dies ist der Fall, weil nach dem Wortlaut der Abtretungserklärung nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis (Unfalldatum 06.12.2015 in Usingen) abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich.

Zur Schadensbeseitigung aus dem Verkehrsunfall vom 05.12.2015 waren Mietwagenkosten zuzüglich Nebenkosten lediglich in Höhe von insgesamt € 833,15 erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB.

Erforderlich sind die Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als objektiv erforderlich ersetzt verlangen. Die Miete ist demgemäß grundsätzlich nur bis zur Höhe des sog. Normaltarifs erstattungsfähig (so in st. Rspr. der BGH seit NJW 2005, 51 [BGH 12.10.2004 - VI ZR 151/03]; zuletzt BGH NJW 2013, 1870 [BGH 05.03.2013 - VI ZR 245/11]).

Diesen "Normaltarif" kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 Abs. 1 ZPO schätzen. Dabei gibt § 287 Abs. 1 ZPO dem Tatrichter die Schätzungsgrundlage nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Der BGH hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage des Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer Tabelle ermittelt werden kann. Eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen hat er aber ebenfalls nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (z.B. BGH NJW-RR 2010, 1251 [BGH 18.05.2010 - VI ZR 293/08]; BGH NJW-RR 2011, 823 [BGH 22.02.2011 - VI ZR 353/09]). Der BGH hat dabei auch wiederholt die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO betont und hervorgehoben, allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen könnten, genüge nicht, um grundsätzliche Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzungsgrundlage zu begründen (so z.B. BGH, NJW 2011, 1947, Rn. 18). Deshalb ist der Tatrichter bei der Verwendung dieser Listen grundsätzlich frei. Insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es deren Heranziehung ablehnen (BGH NJW 2011, 1947 [BGH 12.04.2011 - VI ZR 300/09], Rn. 17 a.E.).

Nach Auffassung der Kammer kommt weder eine Schätzung allein auf Basis des Schwacke-Liste noch allein auf Basis der Fraunhofer Tabelle in Betracht. Denn gegen beide Erhebungen werden in der Rechtsprechung und Literatur jeweils nachvollziehbare, erhebliche Bedenken vorgebracht.

Gegen die Preisermittlung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage bestehen begründete Zweifel. Es ist fraglich, ob die den Erhebungen zugrunde gelegten, angeblich langfristig geltenden Preislisten mit Rücksicht auf die Abhängigkeit der am Markt realisierbaren Preise von der konkreten Wettbewerbssituation und einer nicht auszuschließenden Manipulationsmöglichkeit überhaupt geeignet sind, tatsächlich realisierte Marktpreise auch nur annähernd zutreffend zu erfassen (OLG Frankfurt Urt. v. 3.3.2015, 4 U 164/15 Rn. 18 zitiert nach Juris und OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2015, 1 U 42/14, Rn. 31 ff. zitiert nach Juris). Die Annahme der Schwacke-Autoren, die in den eingeholten Preislisten der Mietwagenunternehmen angegebenen Preise würden den tatsächlich auf dem Markt realisierten Mietpreisen entsprechen, ist nicht belegt. Dagegen spricht, dass der Marktpreis sich nicht nach den von Schwacke eingeholten statischen Preislisten, die laut Schwacke-Liste "für einen sehr langen Zeitraum gelten" (vgl. z.B. Schwacke-Liste 2012, Seite 8), sondern nach den Preisen richtet, mit denen ein Kunde in der Situation des Geschädigten tatsächlich konfrontiert wird (OLG Düsseldorf a.a.O.). Diese Preise wiederum bemessen sich nach der aktuellen Angebots- und Nachfragesituation und unterliegen typischerweise Schwankungen, die sich ständig auf das Preisniveau auswirken. Diese Schwankungen können von für einen "sehr langen Zeitraum" erstellten Preislisten also nicht hinreichend abgebildet werden. Außerdem ist es nicht unüblich, dass Waren und Dienstleistungen dem Endkunden zu einem u.U. deutlich günstigeren als dem in einer Preisliste aufgeführten Preis offeriert werden, nämlich zu der im Zeitpunkt der Buchung aktuellen Angebots- und Nachfragesituation. Dies liegt gerade für den Mietwagenmarkt nahe, auf dem bedingt durch zahlreiche Anbieter eine nicht unerhebliche Konkurrenzsituation herrscht (OLG Düsseldorf a.a.O.).

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass sich eine Abfrage durch Einholung von Internetangeboten und mittels anonymer Telefonabfragen, wie sie dem Fraunhofer-Mietspiegel zugrunde liegen, zur Feststellung realer Marktpreise besser eignet. Aufgrund der wachsenden Bedeutung des Internets für Preisvergleiche und zur tatsächlichen Buchung von Dienstleistungen, ist die Erhebung von Preisen ohne Einbeziehung des Internets, wie sie die Schwacke-Erhebung durchführt, nicht mehr zeitgemäß und nicht zu rechtfertigen. Da das Internet als Medium des Preisvergleiches größte Bedeutung hat, beeinflusst es auch die Preisbildung als solche, da eine Anmietung zu Preisen, die über den im Internet angebotenen liegen, praktisch erheblich erschwert sein dürfte.

Aber auch die Erhebung nach Fraunhofer vermag letztlich nicht zu überzeugen. Ihre Schwäche liegt insbesondere darin, dass sich ihre Erhebungen auf ein Gebiet beschränken, das nach nur zweistelligen Postleitzahlen ausgewählt ist. Ihr Raster ist räumlich daher vergleichsweise groß angelegt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Schwacke-Erhebung genauer und überzeugender, denn ihr liegt eine nach dreistelligen Postleitzahlengebieten differenzierte Abfrage zugrunde. Damit ist dem Umstand besser Rechnung getragen, dass sich der Geschädigte grundsätzlich nur auf den regional zugänglichen Markt verweisen lassen muss. Für die Schwacke-Liste spricht außerdem, dass bei ihr auch Zuschläge berücksichtigt werden, die bei der Anmietung in der Praxis tatsächlich verlangt werden.

Aufgrund der aufgezeigten Mängel beider Erhebungen sieht die Kammer in beiden Listen jeweils für sich genommen keine geeignete Schätzungsgrundlage gemäß § 287 Abs. 1 ZPO für die Ermittlung des Normaltarifs. Vielmehr hält es die Kammer für sachgerechter, zwecks Ausgleichs der jeweiligen Schwächen beide Listen derart zu kombinieren, dass als Schätzungsgrundlage das aus der Summe der Mietpreise beider Listen gebildete arithmetische Mittel ("Fracke") herangezogen wird (so auch LG Frankfurt - 16. Zivilkammer, Urteil vom 10.10.2018, Az. 2-16 S 218/17, und 15. Zivilkammer, Urteil vom 31.10.2018, Az.: 2-15 S 76/18; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2009, Az.: 4 U 294/09, NJW-RR 2010, 541 [OLG Saarbrücken 22.12.2009 - 4 U 294/09-83]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013, Az.: 1 U 130/12, BeckRS 2014, 02868; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, Az.: 15 U 186/12, NZV 2014, 314; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014, Az.: 1 U 165/11, BeckRS 2014, 21180; OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016, Az.: 9 U 142/15, NZV 2016, 336; OLG Celle, Urteil vom 01.02.2017, Az.: 14 U 61/16, BeckRS 2017, 140012). Auf diese Weise lässt sich ein angemessener Ausgleich zwischen den erheblichen Differenzen beider Listen erreichen. Die Kammer hält mithin an ihrer bisherigen Rechtsprechung, nach der sie die Fraunhofer Tabelle gegenüber der Schwacke-Liste für vorzugswürdig erachtet und als Schätzungsgrundlage herangezogen hat, nicht weiter fest.

Gegen die Anwendung des arithmetischen Mittels als Schätzungsgrundlage kann nicht mit Erfolg vorgebracht werden, dass damit letztlich Abstand von dem Ansatz genommen würde, als Grundlage für den Schadensersatzanspruch den tatsächlichen Marktpreis anhand einer empirischen Schätzungsgrundlage zu ermitteln (so aber OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06715, Rn. 48 u. 49). Dem ist entgegenzuhalten, dass auch die beiden Markterhebungen nach Schwacke und Fraunhofer lediglich als Grundlage der Schätzung dienen und es dem Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO frei steht, von den sich aus den Markterhebungen ergebenden Tarifen etwa durch Zuschläge abzuweichen (so auch OLG Celle NJW-RR 2016, 1119, Rn. 30 und 31). Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass das Ergebnis der richterlichen Schätzung die Wirklichkeit regelmäßig ohnehin nicht exakt abbildet. Demgemäß hat der BGH - wie bereits ausgeführt - die Bildung des arithmetischen Mittels grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (z.B. BGH NJW-RR 2010, 1251 [BGH 18.05.2010 - VI ZR 293/08]; BGH NJW-RR 2011, 823 [BGH 22.02.2011 - VI ZR 353/09]).

Die Eignung des arithmetischen Mittels als Schätzungsgrundlage ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine der Parteien mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hätte, dass Mängel dieser Schätzmethode sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (so BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08, NJW-RR 2010, 1251, juris-Rn. 4; BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09, NJW-RR 2011, 823, juris-Rn. 7; BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011, Az.: VI ZR 142/10, NJW-RR 2011, 1109, juris-Rn. 8). Den Parteien bleibt es unbenommen, bezogen auf den konkreten Einzelfall durch Vorlage im Hinblick auf Zeitraum und Anmietsituation etc. vergleichbarer Angebote darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen, dass dem Geschädigten im Verhältnis zur Schätzungsgrundlage ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu schlechteren oder besseren Konditionen zur Verfügung gestanden hätte. Dies ist hier nicht erfolgt. Soweit die Beklagte auf ein Internetangebot von Europcar für 11 Tage verweist, hat sie damit keine vergleichbaren Angebote dargetan. Dem vorgelegten Auszug lassen sich die genauen Buchungsbedingungen nicht entnehmen; so bleibt etwa offen, ob das Fahrzeug sofort verfügbar wäre. Zudem hat die Beklagte keine Anmietstation im relevanten örtlichen Bereich benannt. Der Geschädigte mietete das Fahrzeug in Usingen an, während der Internetauszug von Europcar als Anmietungsort Bad Homburg vorsieht. Gegen eine Vergleichbarkeit spricht zudem, dass die Anzeige eine Selbstbeteiligung von € 950,00 vorsieht, obgleich die Parteien des Mietvertrags eine Reduzierung der Selbstbeteiligung auf € 750,00 vereinbart hatten. Auch im Hinblick auf die fehlende Ausstattung des Mietfahrzeugs mit Winterreifen ist die Anzeige nicht vergleichbar. Im Übrigen bleibt offen, ob die Anzeige in rechtlicher Hinsicht ein Angebot ist oder lediglich eine invitatio ad offerendum, deren Verfügbarkeit erst bei endgültiger Bestellung in der Eingabemaske geprüft wird. Das insoweit beantragte Sachverständigengutachten war daher nicht einzuholen.

Auf Basis des arithmetischen Mittels ergibt sich im vorliegenden Fall für den Normaltarif ein Schätzbetrag von € 833,15.

Dabei geht die Kammer bei der Bildung des arithmetischen Mittels von der Summe der in den Listen von Fraunhofer und Schwacke angegebenen Mietpreise aus und schlägt dem daraus errechneten arithmetischen Mittel anschließend die in der Schwacke-Liste im Einzelnen aufgeführten Nebenkosten zu, sofern sie erstattungsfähig und in dem streitgegenständlichen Mietverhältnis tatsächlich angefallen sind. Eine Bereinigung der den Listen entnommenen Mietpreise zwecks Herstellung einer besseren Vergleichbarkeit ist dabei nicht erforderlich. Zwar beinhalten die Mietpreise in beiden Listen eine unterschiedlich

hohe Haftungsreduzierung, da die Fraunhofer Tabelle eine Selbstbeteiligung zwischen 750,- und 950,- € (vgl. Fraunhofer Tabelle 2015, Seite 23) einpreist und die Schwacke-Liste eine solche bis zu 500,- € (vgl. Schwacke-Liste 2015, Seite 13). Der Unterschied ist jedoch aus Sicht der Kammer nicht derart erheblich, dass er korrigiert werden müsste, zumal er durch die Ermittlung des arithmetischen Mittels ohnehin nivelliert wird (vgl. hierzu auch OLG Hamm NZV 2016, 336 [OLG Hamm 18.03.2016 - 9 U 142/15], Tz. 27). Auch im Übrigen bedarf es keiner Korrektur der Werte der Fraunhofer Tabelle, da diese ausweislich ihrer Erläuterungen (Fraunhofer Tabelle 2015, Seite 24) Aufschläge und Zuschläge für besondere Ausstattungsmerkmale wie z.B. Navigationssystem oder Winterreifen vermeidet, sofern sie extra ausgewiesen und nicht bereits im Preis enthalten sind. Soweit dies nahelegt, dass von der Fraunhofer Tabelle zum Teil auch Mietpreise erfasst sein könnten, die Nebenkostenpositionen enthalten, hält die Kammer dies aus den vorgenannten Gründen gleichfalls für hinnehmbar.

Maßgeblich sind sowohl für die Schwacke-Liste als auch für die Fraunhofer Tabelle die jeweiligen Listen aus dem Jahr 2015, da sich der Unfall am 05.12.2015 ereignete und die Anmietung in der Zeit vom 01.02.2016 bis 12.02.2016 lag. Die Erhebung der Schwacke-Liste erfolgte ab April 2015 (Editorial der Schwacke-Liste 2015, S. 5) und die Erhebung der Daten des Fraunhofer Mietpreisspiegels in der Zeit vom 23.02. bis 31.07.2015 (Fraunhofer Mietpreisspiegel 2015, S. 26). Zwar liegt der Unfallzeitpunkt außerhalb des Datenerhebungszeitraums des Fraunhofer Mietpreisspiegels; es ist jedoch davon auszugehen, dass das Mietpreisniveau am Unfalltag sowie zum Anmietungszeitpunkt von den Vorjahreslisten zutreffend abgebildet wird. Ausgehend davon, dass sich die Mietpreise in der Regel erst im Frühjahr des nachfolgenden Jahres ändern (Schwacke-Liste 2015, Seite 5), kommt eine Anwendung der Fraunhofer-Liste 2016 nicht Betracht, da für diese Daten erst ab März 2016 erhoben wurden und die Daten auf Erhebungen beruhen, die bis Ende Juli 2016 reichen (vgl. Fraunhofer-Liste 2016, Seite 27). Ihre Ergebnisse werden folglich ganz überwiegend von den Preisangaben ab Frühjahr 2016 beeinflusst.

Trotz der zeitlichen Nähe des Unfalls zum Beginn des Erhebungszeitraums Anfang März 2016 erscheint daher die Berücksichtigung des Marktpreisniveaus 2015 sachgerechter.

Als maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist von dem PLZ-Gebiet 612 für Usingen auszugehen. Maßgeblich ist das Preisniveau an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07, NJW 2008 1519 juris-Rn. 11). Da der Geschädigte nach der Abgabe des beschädigten Fahrzeugs in der Reparaturwerkstatt in Usingen ein Ersatzfahrzeug benötigte, um seine Mobilität wieder herzustellen, bot es sich für ihn an, am Ort der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug anzumieten, weshalb für die Schadensabrechnung grundsätzlich von den dort üblichen Mietpreisen auszugehen ist. Bei der Anwendung der Fraunhofer Tabelle hat die Kammer den zweistelligen Postleitzahlbereich und folglich das PLZ-Gebiet 61 zugrunde gelegt.

Die Schätzung erfolgt nach Fahrzeuggruppe 01, da das angemietete Fahrzeug unstreitig dieser Fahrzeuggruppe angehört.

Die Kammer legt der Schätzung eine Mietdauer von 12 Tagen zugrunde, da der erste und der letzte Tag der Anmietung vollständig mitzurechnen sind. Bei der Bestimmung der Abrechnungseinheit teilt die Kammer den gesamten Mietzeitraum in Zeitabschnitte gemäß den Vorgaben der Listen auf.

Bei der Ermittlung des Mietpreises legt die Kammer sowohl bei der Schwacke-Liste als auch bei der Fraunhofer Tabelle das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte für den Postleitzahlenbereich 612 bzw. 61 für das Jahr 2015 zugrunde. Die Schwacke-Liste weist für den Postleitzahlenbereich 612 für das Jahr 2015 keinen sogenannten "Modus" aus.

Als Nebenkosten sind die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs zu berücksichtigen. Dass diese Positionen tatsächlich angefallen sind, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Vereinbarung im Mietvertrag unter der Überschrift "Vereinbarte Abrechnung" (Anlage zum Schriftsatz vom 07.09.2017, Bl. 76 R d.A.) sowie der Angabe in der Rechnung vom 29.02.2016 (Anlage K 2, Bl. 13 d.A.) fest. Insoweit hat die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast genügt. Das einfache Bestreiten der Beklagten ist unerheblich. Die Kosten für die Zustellung und Abholung gehören grundsätzlich auch zu dem erforderlichen Schadenersatz im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (OLG Köln NZV 2010, 614 [OLG Köln 18.08.2010 - 5 U 44/10]). Sie sind nur dann nicht erforderlich, wenn der Geschädigte ohne besonderen Aufwand das Fahrzeug von der Autovermietung entgegennehmen kann. Dies ist im Allgemeinen nicht der Fall, wenn - wie hier - der Firmensitz der Autovermietung vom Wohnsitz des Geschädigten bzw. dem Sitz der Reparaturwerkstatt verschieden ist.

Ebenfalls sind als Nebenkosten die Ausstattung des Mietwagens mit Winterreifen zu berücksichtigen. Diese Position ist ausweislich des Mietvertrags unter der Überschrift "Vereinbarte Abrechnung" (Anlage zum Schriftsatz vom 07.09.2017, Bl. 76 R d.A.) sowie der Angabe in der Rechnung vom 29.02.2016 (Anlage K 2, Bl. 13 d.A.) vereinbart, da eine "wintertaugliche Bereifung" gesondert aufgeführt ist. Angesichts des Anmietzeitpunkts Anfang Februar erscheint eine entsprechende Ausstattung des Fahrzeugs auch naheliegend. Die Kosten gehören zu dem erforderlichen Schadenersatz im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil v. 05.03.2013, NJW 2013, 1870 [BGH 05.03.2013 - VI ZR 245/11]) kann für eine Ausstattung mit Winterreifen eine gesonderte Vergütung verlangt werden, auch wenn der Vermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen Fahrzeugs schuldet. Es kommt dabei entgegen der Ansicht der Berufung nicht darauf an, ob der Unfallwagen des Geschädigten mit Winterreifen ausgestattet war. Denn das Mietwagenunternehmen hat den Mietwagen verkehrssicher zur Verfügung zu stellen, so dass der Geschädigte auf den Anfall dieser Kostenposition ohnehin keinen Einfluss hat.

Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Kosten für den im Mietvertrag vereinbarten Selbstbehalt in Höhe von € 750,00. Die von der Schwacke-Liste insoweit vorgesehenen Nebenkosten betreffen die Vereinbarung einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung unter € 500,00 (vgl. Editorial der Schwacke-Liste 2015, S. 5). Bei den Mietpreisen des Fraunhofer Mietpreisspiegels sind die Kosten für eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung zwischen € 750,00 und 950,00 enthalten (vgl. Fraunhofer Mietpreisspiegel 2015, S. 24). Damit ist die vorliegende Haftungsbeschränkung bereits in den in der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer Mietpreisspiegel ausgewiesenen Normaltarifen berücksichtigt.

Nach Schwacke ergibt sich als Normaltarif folgende Schätzung (Beträge inkl. Mehrwertsteuer):

Wochenpauschale 512,00 € x 1 512,00 €

3-Tagespauschale 260,00 € x 1 260,00 €

Tagespauschale 89,33 € x 2      178,66 €

Summe                                    950,66 €

 

Nach Fraunhofer ergibt sich als Normaltarif folgende Schätzung (Beträge inkl. Mehrwertsteuer):

Wochenpauschale 200,43 € x 1 200,43 €

5-Tagespauschale 183,21 € x 1 183,21 €

Summe                                    383,64 €

 

Hieraus ergibt sich der auf Basis des arithmetischen Mittels geschätzte Normaltarif unter Hinzurechnung der angefallenen und erstattungsfähigen Nebenkosten wie folgt:

arithmetisches Mittel 950,66 € + 383,64 € = 1.334,30 € : 2 667,15 €

zzgl. Zustellen und Abholen 23,00 € x 2 46,00 €

zzgl. Winterreifen 10,00 € x 12   120,00 €

Zwischensumme           833,15 €

 

Die Klägerin kann den Mietpreis nur bis zur Höhe dieses Normaltarifs von der Beklagten erstattet verlangen. Soweit sie der Klage einen über diesen Normaltarif hinausgehenden Mietpreis von 1452,18 € zugrunde legt, hat sie keine Umstände dargetan, die einen über den Normaltarif liegenden Mietpreis rechtfertigen würden.

Nach der Rechtsprechung des BGH verstößt der Geschädigte noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs.2 Satz 1 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2013, 1870, 1871). Der Geschädigte kann diesen teureren Tarif allerdings nur dann verlangen, wenn der Mehrbetrag aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt oder der günstigere Normaltarif für den Geschädigten nicht ohne weiteres zugänglich war. Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif (nicht nur für Unfallgeschädigte) als der vereinbarte zugänglich war. Dabei kann sich die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs auch daraus ergeben, dass dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in seiner konkreten Anmietsituation nicht zumutbar war, sich vor der Anmietung nach günstigen Tarifen zu erkundigen. Eine solche Eil- und Notsituation kann auch dann fehlen, wenn eine Anmietung noch am Unfalltag stattfindet (BGH NJW 2013, 1870 [BGH 05.03.2013 - VI ZR 245/11]; NJW 2007, 2122 [BGH 20.03.2007 - VI ZR 254/05]).

Nach Maßgabe dessen hat die Klägerin die Erforderlichkeit der von ihr geltend gemachten Mietwagenkosten nicht dargetan. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Geschädigte aufgrund der unfallbedingten Entscheidungssituation unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und trotz zumutbarer Anstrengungen keinen günstigeren Tarif vereinbaren konnte. Von einer Nachfrage nach günstigen Tarifen ist im Klagevortrag nicht die Rede. Weiterhin fehlt ein hinreichend konkreter Vortrag dazu, dass eine Entscheidungssituation, die eine besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung begründet hätte, bestand. Selbst eine Anmietung in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall allein indiziert nach den obigen Ausführungen jedenfalls noch keine besondere Eilbedürftigkeit. Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - zwischen dem Unfallzeitpunkt und dem Tag der Anmietung ein Zeitraum von fast zwei Monaten liegt und der Geschädigte zuvor bereits ein Leihfahrzeug von der Reparaturwerkstatt erhalten hatte. Die Anmietung des Fahrzeugs erfolgte damit gerade nicht mehr auf einer unfallbedingten Eilsituation.

Weiterhin kann die Klägerin den von ihr geltend gemachten, über dem Normaltarif liegenden Mietpreis nicht mit Erfolg darauf stützen, sie habe unfallbedingte Mehrleistungen erbracht, die die Vereinbarung eines Unfallersatztarifs oder einen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen könnten. Hierzu ist ein konkreter Sachvortrag zu den unfallbedingten Mehrleistungen erforderlich (BGH NJW 2008, 1519 [BGH 11.03.2008 - VI ZR 164/07]). Die Klägerin hat darzulegen, dass sie solche Mehrleistungen gerade der Geschädigten gegenüber unfallbedingt erbracht hat. Dies ist nicht der Fall. Allein die Behauptung, bei einem Unfall müsse mit dem Geschädigten der Unfallhergang erörtert, Schreiben an die Versicherung gefertigt und weitere Korrespondenz mit dem Kunden und ggf. seinem Anwalt geführt werden, stellt keinen dem Beweis zugänglichen konkreten Sachvortrag dar.

Soweit die Klägerin sich darauf stützt, dass die nicht mögliche Vorfinanzierung des Geschädigten einen Aufschlag rechtfertige, dringt sie damit letztlich nicht durch. Zwar hat der BGH die Vorfinanzierung des Mietpreises ohne gleichzeitige Sicherheitsleistung des Kunden grundsätzlich als einen allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktor, der einen höheren Mietpreis rechtfertigen kann, anerkannt (z.B. BGH, Urteil vom 05.03.2013, Az.: VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870). Dies erfolgte jedoch mit der Einschränkung, dass der Unfallgeschädigte zur Leistung einer Sicherheit, in welcher Form auch immer, aufgefordert wurde, er hierzu nicht in der Lage war oder dies ihm sonst unzumutbar gewesen ist (BGH a.a.O.). Hierzu fehlt jeglicher Vortrag. Allein die Behauptung, die Klägerin habe das Fahrzeug ohne Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellt, ist insoweit nicht ausreichend. Denn die genannte Anforderung des BGH verlöre jeden praktischen Wert, wenn sich der Geschädigte allein mit der Angabe, das Fahrzeug sei ohne Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellt worden, einer weiteren Darlegung der insoweit maßgeblichen Umstände entledigen könnte.

Dem Geschädigten ist - auch ohne Darlegung der näheren finanziellen Verhältnisse - vielmehr zumutbar, zumindest generelle Angaben dazu zu machen, aus welchen Gründen er keine Sicherheit leisten konnte. Zu diesen Gründen sowie zu den konkreten Umständen der Vereinbarung des teureren Servicetarifs hat die Klägerin jedoch nicht weiter vorgetragen. So bleibt insbesondere offen, in welcher Höhe dem Geschädigten eine Kaution abverlangt worden war, ob er diese aus finanziellen Gründen nicht habe leisten können oder ob ihm keine bzw. keine nach den Bedingungen der Klägerin geeignete Kreditkarte in der Anmietsituation zur Verfügung stand. Unabhängig davon, ob man diesen Gesichtspunkt im Rahmen der Erforderlichkeit gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB oder im Rahmen der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB beurteilt, hätte die Klägerin jedenfalls im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast näheren Vortrag dazu halten müssen (vgl. zur sekundären Darlegungslast BGH, a.a.O., Tz. 19; vgl. ferner OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.11.2012, Az.: 6 U 23/12, zit. nach juris, Rn. 22).

Hierzu bestand auch Veranlassung, da im Mietvertrag handschriftlich die Kreditkartennummer des Geschädigten eingefügt worden ist, was eine gewisse Vermutung dafür begründet, dass der Geschädigte über eine geeignete Kreditkarte verfügt hat und diese auch eingesetzt worden ist. Insoweit ist der Vortrag der Klägerin widersprüchlich.

Hinsichtlich der Forderungsvorfinanzierung ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass eine solche in erheblichem Umfang erfolgt ist. Vielmehr ist den von der Klägerin angegebenen Rechnungsdaten zu entnehmen, dass die Mietforderungen jeweils unmittelbar im Anschluss an das Mietverhältnis fällig gestellt worden sind.

Weiterhin ergibt sich eine Rechtfertigung eines über den Normaltarif hinausgehenden Mietpreises auch nicht hinsichtlich sonstiger erhöhter betriebswirtschaftlicher Kosten. Insoweit fehlt es schon daran, dass diese gerade dem Geschädigten gegenüber unfallbedingt erbracht worden sind. Die "Erforderlichkeit" mit Rücksicht auf die Besonderheit der Unfallsituation ist auch nicht mit angeblich spezifischen Kfz-Vorhaltungskosten begründet. Zu berücksichtigen ist, dass die Anmietung nicht umgehend, sondern erst zwei Monate nach dem Unfall stattfand. Unter diesen Umständen versteht es sich ohne besondere Darlegung nicht von selbst, dass der Geschädigte - anders als bei sonstigen Kunden - auf ein für Unfallgeschädigte vorgehaltenes Fahrzeug und folglich auf einen Unfalltarif zurückgreifen musste. Die Klägerin hat jedenfalls nicht dargetan, ob und inwieweit die vereinbarten Bedingungen durch die besondere Unfallsituation veranlasst waren.

Hinsichtlich der weiteren, von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte fehlt es an Vortrag, der es ermöglichte, die behaupteten Mehrleistungen nachzuvollziehen. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, warum sie dem Risiko eines Totalausfalls unterlag. Auch welcher erhöhte Verwaltungsaufwand angefallen sein soll und warum eine Umsatzsteuervorfinanzierung erforderlich ist, trägt die Klägerin nicht schlüssig vor. Dies gilt ebenfalls für ein erhöhtes Beschädigungsrisiko.

Im Hinblick auf die übrigen Mehrleistungen handelt es sich lediglich um pauschalen Vortrag, der den Anforderungen, die im Zivilprozess an substantiiertes Vorbringen zu stellen sind, nicht genügt. Der Umstand, dass die spezifischen Leistungen des Vermieters, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind, lediglich allgemein den Mehrpreis rechtfertigen müssen, enthebt den Darlegungspflichtigen nicht davon, den Inhalt bzw. den Umfang dieser Leistungen, auf die er den Aufschlag stützen möchte, substantiiert darzulegen (so ausdrücklich LG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2014 - 22 S 110/13 -, juris).

Die Klägerin hat somit nur Anspruch auf Erstattung des Normaltarifs in Höhe von € 833,15.

Eine Kürzung des Anspruchs aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ist nicht vorzunehmen. Erforderlich hierzu ist die Darlegung, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne Weiteres" zugänglich war (BGH NJW 2008, 2190). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass der Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif als der von der Kammer geschätzte Normaltarif in der konkreten Situation zugänglich gewesen sei.

Die Klägerin muss sich von dem geschätzten Normaltarif keine ersparten Eigenaufwendungen des Geschädigten anrechnen lassen. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts nur bei "klassengleicher" Abrechnung der Fall (vgl. LG Frankfurt - 16. Zivilkammer, Urteil vom 10.10.2018, Az. 2-16 S 218/17, und 15. Zivilkammer, Urteil vom 31.10.2018, Az.: 2-15 S 76/18). Das verunfallte Fahrzeug des Typs Hyundai i10 mit Erstzulassungsdatum 26.05.2014 ist, wie die Kammer im Rahmen der Auswertung ihrer Schätzgrundlage festgestellt hat, in die Mietwagenklasse 2 einzuordnen. Das einfache Bestreiten der Beklagten ist insoweit unerheblich. Das angemietete Fahrzeug hat die Klägerin nach der Fahrzeugklasse 1 abgerechnet. Da dies die unterste Fahrzeugklasse darstellt, ist es entgegen der Berufungsansicht unerheblich, welches Fahrzeug angemietet worden.

Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung der Beklagten in Höhe von € 315,65 ergibt sich damit folgender Restanspruch:

Normaltarif nach "Fracke"         833,15 €

abzgl. gezahlter                                    315,65 €

Endergebnis                 517,50 €

 

Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 124,00 richtet.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin umfasst grundsätzlich auch den Anspruch auf Ersatz der Kosten für die berechtigte Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes für die vorgerichtliche Geschäftsgebühr . Liegt bei einem Verkehrsunfall ein "einfach gelagerter Sachverhalt" vor und ist die Haftung nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht, so ist für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung die Einschaltung eines Rechtsanwalts nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte selbst hierzu aus besonderen Gründen wie etwa Mangel an geschäftlicher Gewandtheit nicht in der Lage ist (Urt. v. 8.11.1994, VI ZR 3/94, Leitsatz). Ein einfach gelagerter Sachverhalt kann angenommen werden, wenn aus Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der vollen Ersatzpflicht des Schädigers besteht und deshalb für die geschäftsungewandte Partei die Inanspruchnahme eines Anwalts nicht erforderlich ist (vgl. etwa LG Kassel, Urt. v. 28.1.2016, 1 S 309/15).

Teilweise wird die höchstrichterliche Rechtsprechung von Instanzgerichten darüber hinaus so ausgelegt, dass bei Verkehrsunfällen angesichts der immer umfangreicher und komplexer werdenden Rechtsprechung die Einschaltung eines Rechtsanwalts stets erforderlich sei und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte geschäftlich gewandt sei oder nicht (so LG Köln Urt. v. 12.8.2015, 11 S 173/15). Die Kammer schließt sich dieser letztgenannten Auffassung nicht an. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese pauschale Ersatzpflicht von Rechtsanwaltskosten bei Verkehrsunfällen im Rahmen des § 249 BGB nicht zu nehmen. Es ist stets der Einzelfall zu betrachten.

Der vorliegende Fall ist zur Überzeugung der Kammer nach diesen Maßstäben nicht einfach gelagert. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es notwendig erscheinen, einen Schaden unter Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln (so ausdrücklich auch für Mietwagenunternehmen OLG Frankfurt, Urteil vom 02. Dezember 2014 - 22 U 171/13 -, juris).

Erstattungsfähig sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aber nur, soweit der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche in der Hauptsache zustehen. Die Berechnungsgrundlage der amtsgerichtlichen Entscheidung ist insoweit nicht nachvollziehbar. Entsprechend der begründeten Hauptforderung in Höhe von € 833,15 ist erstattungsfähig damit ein Betrag in Höhe von € 147,56, nämlich eine 1,3 fache Geschäftsgebühr in Höhe von € 104,00 nebst Auslagenpauschale in Höhe von € 20,00 und Umsatzsteuer von € 23,56. Da der erstattungsfähige Betrag bereits über dem erstinstanzlich zugesprochenen Betrag in Höhe von € 124,00 liegt, ist die Berufung insoweit unbegründet.

Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet. Mit der schriftlichen Ablehnung der weiteren Regulierung am 12.05.2016 trat Verzug ein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO)

Der Wert des Berufungsverfahrens ist auf Grundlage des § 47 Abs. 1 GKG festgesetzt worden.

Diese Entscheidung kann in Bezug auf die Festsetzung des Streitwertes mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2 eingeht.

Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

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