BGH: Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel
BGH , Urteil vom 21.12.2010 - Aktenzeichen XI ZR 52/08 (Vorinstanz: LG Köln vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 15 O 393/05; ) (Vorinstanz: OLG Köln vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 13 U 27/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Zur ergänzenden Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel zu laufenden Zinsen in einem Sparvertrag (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09). b) Soweit statistische Daten eines geeigneten Referenzzinses nicht während der gesamten Laufzeit eines Sparvertrags zur Verfügung stehen, kann dem im zeitlichen Anschluss durch Heranziehung der Zinsentwicklung eines neuen Referenzzinses Rechnung getragen werden. Diese Referenzzinssätze müssen unabhängig von Unterschieden in ihrer Erhebung und Berechnung jeweils für sich die Zinsentwicklung des konkreten Sparvertrags möglichst weitgehend abbilden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 133 C; BGB § 157 F; Redaktionelle Normenkette: BGB § 133; BGB § 157; BGB § 315; AGBG § 10 Nr. 4; BGB § 308 Nr. 4; EGBGB Art. 229 § 5 S. 2; EStG § 44 Abs. 1 S. 2;
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