BGH: Berechnung der Minderung eines Reisepreises bei mangelhafter Reise
BGH, Urteil vom 14.5.2013 - X ZR 15/11
Leitsätze
1. Inwieweit die Reise mangelhaft war und sich der Reisepreis infolgedessen mindert, kann bei einer Kreuzfahrt nicht schematisch aufgrund eines für jeden Reisetag anzusetzenden gleichen Bruchteils des Reisepreises beurteilt werden. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der einzelnen Teilen des Reiseprogramms unterschiedliches Gewicht beizumessen sein kann.
2. Ob der Reisende wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen kann, hängt nicht nur davon ab, in welchem Umfang Reiseleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht worden sind. Vielmehr ist aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen, wie gravierend sich die Mängel für den Reisenden ausgewirkt haben.
3. Eine bestimmte Minderungsquote, etwa von 50%, ist für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise weder notwendig noch ausreichend. Eine hohe Minderungsquote ist jedoch ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung.
4. Grundsätzlich dieselben Maßstäbe gelten für die Beurteilung der Frage, ob der Reisende wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise den Vertrag kündigen kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. April 2012, X ZR 76/11, RRa 2012, 170, Rn. 32).
§ 651a Abs 1 BGB, § 651c Abs 1 BGB, § 651e Abs 1 BGB, § 651f Abs 2 BGB
Sachverhalt
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Minderungs- und Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend.
Der Kläger betreibt ein Touristikunternehmen, die Beklagte veranstaltet Pauschalreisen in Form von Fluss und Seekreuzfahrten. Der Kläger vermittelte einer Reihe von Kunden, die ihm ihre Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten haben, die Teilnahme an der Kreuzfahrt "Sommer in Grönland" in der Zeit vom 3. bis 16. August 2007 mit der MS V. . Das Reiseprogramm wurde nur teilweise wie vorgesehen durchgeführt; einige Kunden des Klägers verließen das Schiff am 11. August 2007 in Reykjavik.
Der Kläger hat eine Minderung von 80% des gezahlten Reisepreises beansprucht; die Beklagte hat vorgerichtlich durch ihren Haftpflichtversicherer 40% gezahlt. Mit der Klage verlangt der Kläger weitere 40% des Reisepreises (141.682,60 €) als Minderung und Ersatz von Kosten in Höhe von 11.588,99 €, die einzelnen Reisenden durch Abbruch der Reise in Reykjavik entstanden sind. Der Kläger begehrt weiter eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die er mit 73.500 € angegeben hat, sowie den Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.011,55 €.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, der die Beklagte entgegentritt.
Aus den Gründen
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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden über die gezahlten Beträge hinaus keine weiteren Ansprüche zu.
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Die Beklagte sei allerdings als Reiseveranstalter passivlegitimiert. Aus der Sicht des Reisenden ergebe sich aus der Herausstellung des Namens und Logos der Beklagten auf der Titelseite des vom Kläger verwendeten Reiseprospekts und dem in den Vordergrund gerückten Charakter der Reise als - von der Beklagten veranstalteter - Erlebniskreuzfahrt auf der MS V. , dass von dem Kläger nur ein Begleitprogramm von eher untergeordneter Bedeutung beigesteuert werde.
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Die Reise sei mangelhaft im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB gewesen. Die Kreuzfahrt habe unstreitig teilweise nicht der Reisebeschreibung entsprochen, und es habe sich auch nicht um unbedeutende Einschränkungen gehandelt. Die gerügten Mängel rechtfertigten jedoch keinen Minderungsbetrag, der über die bereits geleisteten, 40% des Reisepreises entsprechenden Zahlungen hinausgehe.
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Grundsätzlich werde die Minderungsquote nach § 651d Abs. 1 BGB nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB errechnet, wobei ein Gesamttagespreis der Berechnung zugrunde gelegt werde. Bei einer Kreuzfahrt, insbesondere einer solchen mit einer besonderen Ausrichtung, habe jedoch eine wertende Betrachtung der einzelnen Programmpunkte und des insgesamt mit der Reise verbundenen Urlaubserlebnisses zu erfolgen. Auch dann, wenn sämtliche vom Kläger behaupteten Mängel vorgelegen hätten, sei der grundlegende Charakter der Reise als "Grönland-Kreuzfahrt" nicht in Frage gestellt worden.
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Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Reiseabbruchskosten zu. Der Reisende könne Schadensersatz nach § 651f Abs. 1 BGB verlangen, wenn er nach wirksamer Kündigung seine Rückreise selbst organisieren müsse. Im Streitfall fehle es jedoch an einem Kündigungsgrund. Eine objektiv erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise, die diese als Ganzes entwerte, habe nicht vorgelegen. Zum Zeitpunkt des Reiseabbruchs sei bereits ein erheblicher Teil der Reisezeit verstrichen gewesen; die Fortsetzung der Reise für die letzten Tage sei auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten Programms nicht unzumutbar gewesen.
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Ebenso wenig bestünden Ansprüche auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit. Auch insoweit fehle es an der erforderlichen erheblichen Beeinträchtigung der Reise. Sie hänge nicht von einem Schwellenwert ab, für den Wertminderungen zwischen 30 und 50% diskutiert würden, sondern sei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Es sei daher wiederum maßgeblich, dass der Charakter der Grönland-Kreuzfahrt nicht in einer Weise beeinträchtigt gewesen sei, die insgesamt als so erheblich bezeichnet werden könnte, dass ein Entschädigungsanspruch gerechtfertigt wäre.
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II. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht stand.
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1. Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend die Aktivlegitimation des Klägers und die Passivlegitimation der Beklagten als Reiseveranstalter bejaht.
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a) Der Kläger ist durch Abtretung Inhaber der behaupteten Rechte geworden. Das Berufungsgericht ist zu Recht von einer Inkassozession als Unterfall der Vollabtretung nach § 398 BGB ausgegangen, bei der der Zessionar die Forderung ohne Nachweis eines Eigeninteresses gerichtlich geltend machen kann, im Innenverhältnis aber die Forderung einziehen und an den Zedenten auskehren soll. Für eine solche Auslegung spricht der Inhalt der zwischen dem Kläger und den einzelnen Reisenden getroffenen Abtretungsvereinbarung, wonach "sämtliche Ansprüche aus der Schlechterfüllung des Reisevertrags" an den Kläger abgetreten werden, damit er "unsere Interessen außergerichtlich und gerichtlich wahrnehmen kann". Der Passus in der Abtretungserklärung, wonach die Zahlung im Ergebnis nicht an den Kläger, sondern an die Abtretenden fließen solle, steht dem nicht entgegen. Er findet sich unter der Überschrift "Geschäftsbesorgungs-Vereinbarung", und dient der Klarstellung, dass die von der Beklagten gezahlten Beträge materiell den Reisenden zustehen sollen.
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b) Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht die Beklagte als Reiseveranstalter angesehen hat. Auch wenn, wie die Beklagte geltend macht, die Reiseanmeldungen der Kunden des Klägers an diesen gerichtet waren, ergab sich für die Reisenden aus dem Reiseprospekt K4 deutlich, dass die Beklagte die Kreuzfahrt in eigener Verantwortung anbot und der Kläger nur Unterhaltungsbeiträge in Form eines Spezialprogramms zur Ausgestaltung der Schiffsreise beisteuerte. Ob auch der Kläger gegenüber seinen Kunden als Reiseveranstalter aufgetreten ist, ist für das Streitverhältnis unerheblich.
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2. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, die Reise sei nicht mangelfrei erbracht worden (§ 651c Abs. 1 BGB). Auch zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Kreuzfahrt wegen des nicht vollständig den Katalog- und Prospektangaben entsprechenden Programms mangelhaft war.
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3. Demgegenüber hält die Annahme des Berufungsgerichts, der Wert der Reise und ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen sei nicht um mehr als 40% gemindert gewesen, mit der gegebenen Begründung der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
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a) Ist die Reise mangelhaft, mindert sich nach § 651d Abs. 1 BGB für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB. Nach § 638 Abs. 3 Satz 1 BGB ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln (§ 638 Abs. 3 Satz 2 BGB). Sie besteht regelmäßig nicht in einem festen Betrag, sondern wird in einem Prozentsatz des Reisepreises ausgedrückt. Dabei wird der Gesamtpreis und nicht nur der auf die mangelhafte Teilleistung entfallende Teilpreis zugrunde gelegt (BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - X ZR 93/07, BGHZ 177, 249 Rn.12; Urteil vom 14. Dezember 1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, Rn. 33; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 651d Rn. 39 mwN; Führich, Reiserecht, 6. Aufl. Rn. 299; Tonner, Der Reisevertrag, 5. Aufl., § 651d Rn. 3).
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Bei einer Kreuzfahrt ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, für die Ermittlung der Minderungsquote eine Gesamtbetrachtung der Reise erforderlich. Sie weist regelmäßig eine bestimmte Prägung auf, die nicht lediglich durch Fahrtroute und -dauer sowie die Ausstattung des Kreuzfahrtschiffs bestimmt wird, sondern wesentlich auch durch die touristischen Schwerpunkte, die sich aus den verschiedenen angelaufenen Häfen und den dort angebotenen Landgängen und Besichtigungen sowie gegebenenfalls besonders reizvollen Meeres- oder Küstenpassagen ergeben, die auf komfortable Weise und unter kundiger Führung zu sehen und zu erfahren die Kreuzfahrt dem Teilnehmer möglich machen soll. Einzelne Teile des Reiseprograms können dabei unterschiedliches Gewicht gewinnen.
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Wenn bei einer Kreuzfahrt mehrere geographische, kulturelle oder sonstige Programmpunkte an unterschiedlichen Tagen vorgesehen sind, ist es daher bei Ausfällen oder Mängeln nicht geboten, jeweils isoliert zu bewerten, wie hoch der Minderungsbetrag für eine einzelne ausgefallene oder nicht so wie vorgesehen erbrachte Reiseleistung sein soll. Eine Gesamtbetrachtung der Reise, in die die ausgefallenen oder mangelhaft erbrachten Einzelleistungen einbezogen sind, kann die einzelnen Elemente der Reise gewichten und in ihrer Bedeutung für den Erholungswert oder die geographischen und kulturellen Eindrücke, die dem Reisenden nach der Reisebeschreibung vermittelt werden sollten, bewerten (so auch OLG Celle, NJW-RR 2003, 200; OLG Köln, NJW-RR 2008, 1588).
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b) Die Bewertung der mangelhaften Teilleistungen und ihres Verhältnisses zu der geschuldeten mangelfreien Gesamtleistung obliegt dem Tatrichter. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Tatrichter Denkgesetze und Erfahrungssätze berücksichtigt, alle maßgeblichen Umstände in seine Würdigung einbezogen hat und keinem Umstand eine offensichtlich unangemessene Bedeutung beigemessen hat (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 546 Rn. 12, 13; MünchKomm.ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 546 Rn. 14, 15; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 546 Rn. 10, 12).
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c) Dieser Nachprüfung hält das angefochtene Urteil nicht stand, da das Berufungsgericht nicht alle maßgeblichen Umstände in seine Prüfung einbezogen hat.
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(1) Vertragsgemäß war folgender Verlauf der Kreuzfahrt vorgesehen:
Reisetag | Hafen | Ankunft | Geplante |
1 (3. August) | Fluganreise |
| |
2 (4. August) | Kreuzen in der | ||
3 (5. August) | Jakobshavn | abends | Wanderung zum |
4 (6. August) | Holsteinsborg | Mittags | Schlauchbootan- |
5 (7. August) | Godthåb/Nuuk | vormittags | Freier Landgang |
6 (8. August) | Julianehåb | nachmittags | Schlauchbootan- |
7 (9. August) | Kap Farvel | Passage | |
8 (10. August) | Erholung auf | ||
9 (11. August) | Reykjavik | 7.30 - 18 Uhr | Gullvoss-Wasserfall, |
10 (12. August) | Erholung auf | ||
11 (13. August) | Torshavn | 8 - 13 Uhr | Kvivik und Kirkjubör |
12 (14. August) | Kirkwall | 8 - 13 Uhr | Archäologische |
13 (15. August) | Erholung auf | ||
14 (16. August) | Kiel | 8 Uhr |
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(2) Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass das für den zweiten Tag vorgesehene Kreuzen in der Diskobucht nicht stattfand. Das Schiff fuhr gegen 10.30 Uhr in die Bucht ein, legte gegen 17.30 Uhr am Ende der Bucht in Ilulissat (Jakobshavn) an, das bis 22 Uhr besichtigt werden konnte, und verließ die Bucht gegen 23 Uhr. Sisimiut (Holsteinsborg) wurde infolgedessen nicht wie vorgesehen am vierten, sondern bereits am dritten Tag erreicht, so dass die grönländische Hauptstadt Nuuk (Godthåb) am vierten Tag ihrerseits zu früh angefahren wurde. Dies hatte zur Folge, dass das Schiff erst am fünften Reisetag gegen 9 Uhr in den Hafen einlaufen und der geplante Landgang erst ab 13.30 Uhr stattfinden konnte. In der Zwischenzeit wurde kein Programm angeboten; die angekündigte Besichtigung des Nationalmuseums fand ohne Begleitung eines örtlichen Reiseführers statt. Der für Tag 6 vorgesehene Landgang in der südgrönländischen Stadt Qaqortoq (Julianehåb) fiel aus. Auch die für Tag 7 vorgesehene Umfahrung des Kaps Farvel fand nicht stand; stattdessen durchfuhr das Schiff den Prinz-Christian-Sund.
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Zum weiteren Verlauf bemerkt das Berufungsgericht lediglich, bei der Weiterfahrt sei es bei der Route, die nach Verlassen von Reykjavik vorgesehen war, zu Verzögerungen gekommen, die die Beklagte in einem auf den achten Tag datierten Informationsschreiben an die Reisenden mit schlechtem, in Nuuk aufgenommenem Bunkeröl erklärt habe. Aus diesem als Anlage K7 vorgelegten Schreiben ergibt sich, dass die für den Morgen des neunten Reisetags vorgesehene Ankunft in Reykjavik erst gegen Abend stattfinden werde, dass das Schiff bereits am frühen Morgen des Tages 10 wieder ablegen werde und die Tage 11 bis 13 auf See verbracht, mithin weder die Färöer noch die Orkney-Inseln angelaufen würden. Den Zielhafen Kiel erreichte die MS V. gleichwohl nicht wie vorgesehen am Morgen des Tages 14, sondern erst um 22 Uhr.
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(3) Das Berufungsgericht hat diesen Verlauf dahin gewürdigt, dass der grundlegende Charakter der Reise als "Grönland-Kreuzfahrt" nicht in Frage gestellt worden sei. Zwar habe das als Höhepunkt der Kreuzfahrt anzusehende Kreuzen in der Diskobucht nur eingeschränkt stattgefunden, was zunächst eine deutliche Minderung des Reiseerlebnisses bedeute. Es sei jedoch nicht ersatzlos entfallen, sondern durch ein den Großteil des Tages einnehmendes Einfahren in die Bucht und die Ausfahrt in den Abendstunden ersetzt worden, was den Mangel zumindest teilweise kompensiert habe. Die Verschiebung des Zeitplans am vierten Tag sowie die fehlende Führung im Nationalmuseum am fünften Tag seien nur moderate Einschränkungen des Urlaubserlebnisses. Der vollständig ausgefallene Landgang am Tag 6 falle grundsätzlich schwerer ins Gewicht, wobei allerdings schon in der Reisebeschreibung die schwierige Erreichbarkeit von Julianehåb hervorgehoben worden sei. Die weiteren vorgetragenen Verzögerungen und Routenänderungen beeinträchtigten das Urlaubserlebnis nicht mehr als moderat. In der Gesamtschau werde daher der bereits gezahlte Betrag in Höhe von 40% des Reisepreises keineswegs überschritten.
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(4) Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass das Berufungsgericht alle Umstände berücksichtigt hat, die für das Ausmaß der Mangelhaftigkeit der Reiseleistung und das Verhältnis zum Wert der geschuldeten mangelfreien Reise von Bedeutung sind.
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(a) Die Begründung des Berufungsgerichts lässt zunächst besorgen, dass es der Bezeichnung der Reise als "Große Grönland-Kreuzfahrt" oder "Sommer in Grönland" ein ihr offensichtlich nicht zukommendes Gewicht beigemessen hat. Nur die erste Hälfte der Reise war Grönland gewidmet, beginnend mit dem Kreuzen in der Diskobucht am zweiten Tag, den verschiedenen Landaufenthalten an den Tagen 3 bis 6 und der "Verabschiedung" mit dem Umfahren von Kap Farvel am siebten Tag. Der zweite Teil der Reise bestand aus jeweils von Tagen auf See getrennten Besuchen in Island (Tag 9), auf den Färöern (Tag 11) und auf den Orkney-Inseln (Tag 12).
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(b) Bereits die Bewertung des Verlaufs der Tage 2 bis 7 durch das Berufungsgericht weist, wie die Revision zu Recht rügt, Defizite auf. Zum einen berücksichtigt sie nur unzulänglich, dass die vorgesehenen Landgänge nur sehr eingeschränkt stattfanden, zum anderen lassen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur teilweisen Kompensation des Kreuzens in der Diskobucht durch das Anlaufen des Hafens Ilulissat (Jakobshavn) außer Betracht, dass dieser Hafen ohnehin angelaufen werden sollte.
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(c) Die Bewertung des weiteren Reiseverlaufs als Beeinträchtigung, die "das Urlaubserlebnis (nicht) mehr als moderat beeinträchtigt", geht fehl. Von dem auf der Grundlage einer Ankunft in Reykjavik um 7.30 Uhr vorgesehenen Ganztagesprogramm auf Island ließen sich angesichts der Ankunft am Abend allenfalls noch Bruchteile realisieren. Da im Übrigen weder die Färöer noch die Orkney-Inseln angelaufen wurden, wurde damit das Reiseprogramm der Tage 8 bis 13 nahezu vollständig durch eine bloße Rückreise in sehr langsamem Tempo ersetzt, wobei hierfür auch noch Tag 14 in Anspruch genommen wurde, an dem die Reisenden eigentlich Kiel bereits um 8 Uhr morgens erreichen sollten. Zwar sollten die Tage 8, 10 und 13 ohnehin der "Erholung auf See" gewidmet sein. Diese einzelnen Erholungstage können aber sinnvollerweise nicht unabhängig von den die Seereise - dem Charakter einer Kreuzfahrt entsprechend - immer wieder unterbrechenden Zielen Island, Färöer und Orkneys gesehen werden, die im Prospekt der Beklagten (K3), worauf die Revision zu Recht verweist, als "Inseln mit ganz eigener Natur und uralter Geschichte" bezeichnet und als "Besuche, auf die (Sie) sich freuen können" beworben worden sind.
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(d) Dem Berufungsurteil ist mithin nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht den Verlauf des zweiten Teils der Reise angemessen berücksichtigt hat.
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4. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe kein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB zu, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
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a) Das Berufungsgericht hat einerseits insoweit zutreffend eine Gesamtwürdigung für erforderlich gehalten und die Anwendung einer starren Wertgrenze abgelehnt. Andererseits hat es angenommen, bei einem Minderungsbetrag von 40% komme ein Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit von vornherein nicht in Betracht. Es hat damit, wie es in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (Überblick bei Staudinger aaO, § 651f Rn. 74) zum Teil geschieht, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung im Ergebnis anhand der festgestellten Minderungsquote beurteilt. Abgesehen davon, dass die Minderungsquote - wie ausgeführt - mit der für sie gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann, erweist sich dieser Ansatz als nicht frei von Rechtsfehlern.
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b) Der Entschädigungsanspruch nach § 651f Abs. 2 BGB entsteht - außer im Fall der Vereitelung der Reise - ebenso wie das Kündigungsrecht nach § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB dann, wenn die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt wird.
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(1) Der unbestimmte Rechtsbegriff "erheblich beeinträchtigt" ist für beide Vorschriften grundsätzlich einheitlich auszulegen (BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, RRa 2012, 170). Für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kommt es nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (BGH aaO Rn. 34; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - X ZR 37/08, NJW 2009, 287 = RRa 2009, 40 Rn. 15). Diese Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei eine hohe Minderungsquote ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung sein kann (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2005, 132 und 703, MünchKomm./Tonner, 6. Aufl. § 651e Rn. 6). Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob der Tatrichter die der Bedeutung des unbestimmten Rechtsbegriffs entsprechenden Wertungsmaßstäbe angewendet und deren Grenzen zutreffend erkannt sowie alle hierfür wesentlichen Tatsachen, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (BGH, RRa 2012, 170 Rn. 32).
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(2) Eine bestimmte Minderungsquote ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise.
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Hierfür ergeben sich weder aus dem Wortlaut des § 651f Abs. 2 BGB noch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift Anhaltspunkte. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Reiseveranstaltungsvertrag (BT-Drucks. 8/786 S. 7, 30) war in § 18 Abs. 2, dem späteren § 651f Abs. 2 BGB, von einem festen Maßstab für die Bemessung der Entschädigung nicht die Rede. Der nicht Gesetz gewordene Absatz 2 Satz 2 stellte für die Bemessung vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls ab. Nach der Stellungnahme des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zur vorgeschlagenen Fassung des § 651f BGB sieht die Vorschrift gerade davon ab, einen starren Maßstab für die Bemessung der Entschädigung festzulegen (BT-Drucks. 8/2343 S. 11).
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Eine Minderung des Reisepreises tritt ein, wenn die Reise nach § 651c Abs. 1 BGB mangelhaft ist, wenn sie also nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Eine weitere Qualifizierung des Mangels, etwa als erhebliche Beeinträchtigung, hat das Gesetz nicht vorgenommen. Die Umstände, die der Minderung zugrunde liegen, stimmen deshalb nicht zwingend mit denen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise überein. Die festgestellte Minderungsquote kann sonach nur Indiz für die Ermittlung einer erheblichen Beeinträchtigung, nicht aber deren alleinige Grundlage sein.
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(3) Dieses Ergebnis entspricht auch dem Gebot, die Vorschrift des § 651f Abs. 2 BGB in Übereinstimmung mit den Regelungen der Richtlinie 90/314 EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG L 158 S. 59, nachfolgend: Richtlinie) auszulegen.
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Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Schäden, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung des Vertrages entstehen, die erforderlichen Maßnahmen, damit der Veranstalter und/oder der Vermittler die Haftung übernimmt. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 4 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, zulassen, dass die Entschädigung vertraglich eingeschränkt wird. Diese Einschränkung darf nicht unangemessen sein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (C168/00, EuZW 2002, 339 Rn. 23 - Leitner/TUI) verleiht die Richtlinie einen grundsätzlichen Schadensersatzanspruch für Nichtkörperschäden, darunter immaterielle Schäden, der auf der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen beruht. Die Mitgliedstaaten müssen auch wegen immaterieller Schäden einen Ersatzanspruch gewähren, wobei die Ausgestaltung des Anspruchs Sache des nationalen Gesetzgebers ist.
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Der Pflicht zur Ausgestaltung ist der deutsche Gesetzgeber in § 651f Abs. 2 BGB nachgekommen. Mit dem dort aufgenommenen Erfordernis der Vereitelung oder erheblichen Beeinträchtigung der Reise schränkt das Gesetz nicht den Entschädigungsanspruch ein, sondern formuliert das Kriterium, an dem sich entscheidet, ob die vom Reiseveranstalter erbrachte Leistung nicht nur Mängel aufweist, sondern so weit hinter dem geschuldeten Leistungserfolg zurückbleibt, dass dem Reisenden neben der das Äquivalenzinteresse der Vertragsparteien wahrenden Anpassung der Vergütung für die mangelhafte Leistung auch ein Ausgleich für die immaterielle Beeinträchtigung in Gestalt nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zuzubilligen ist. Ein solcher Ausgleich ist dann, aber auch nur dann geboten, wenn sich die Reiseleistung, gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglich vereinbarten Ausgestaltung so weit von demjenigen entfernt, um dessentwillen der Reisende die Urlaubszeit aufgewendet hat, dass die Erreichung des Vertragszwecks als vereitelt oder jedenfalls quantitativ oder qualitativ erheblich beeinträchtigt angesehen werden muss.
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5. Schließlich hat das Berufungsgericht die dem Kläger abgetretenen Ansprüche von Reisenden auf Erstattung von Reiseabbruchskosten in Höhe von 11.588,99 € mangels eines Kündigungsgrunds, nämlich der erheblichen Beeinträchtigung der Reise, verneint. Auch diese Beurteilung kann nach dem zu 4 Ausgeführten keinen Bestand haben.
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III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben, und die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Das Berufungsgericht wird zunächst die Minderungsquote neu zu bestimmen haben und hiernach unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Reise neben den vom Berufungsgericht erörterten Beeinträchtigungen des Grönlandteils in ihrem zweiten Teil den Charakter einer Kreuzfahrt weitgehend verloren hat, erneut die Frage zu prüfen haben, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, die die Zubilligung einer angemessenen Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gebietet und die Kündigung des Reisevertrags rechtfertigt. Bei der erneuten Prüfung der Kündigung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass schon die Ankündigung der Beklagten, auf der Rückfahrt nach Kiel keine weiteren Zwischenziele anzusteuern, einen Reiseabbruch in Reykjavik rechtfertigen könnte.