OLG Karlsruhe: Beim Antrag auf Eigentumsumschreibung müssen dem Grundbuch Existenz und Identität der GbR sowie Vertretungsberechtigung nachgewiesen werden
OLG Karlsruhe , Beschluss vom 08.04.2011 - Aktenzeichen 11 Wx 128/10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Im Anwendungsbereich des § 20 GBO müssen dem Grundbuch Existenz und Identität einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Vertretungsberechtigung der für die Gesellschaft handelnden Personen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (Anschluss an Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 2 W 168/09, FGPrax 2010, 123). 2. Nachträgliche Versicherungen der Beteiligten darüber, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst aus Anlass des Kaufvertrages gegründet worden sei, genügen zur Erfüllung der Form nicht. 3. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der notarielle Kaufvertrag nachträglich um eine Klausel ergänzt wird, wonach die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst anlässlich des Kaufs errichtet worden sei. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: GBO § 20; GBO § 29;
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