OLG Düsseldorf: Behandlung von Leasingraten in der Insolvenz des Leasingnehmers
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.4.2010 - I-24 U 199/09
Aus den Gründen
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I. Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat den beklagten Insolvenzverwalter zu Recht antragsgemäß zur Zahlung der in den drei Immobilien-Leasingverträgen Nr. 684-1592, 684-1916 und 684-2182 vereinbarten und an die Klägerin abgetretenen Quartals-Leasingraten III/04 (Juli bis September 2004) und IV/04 (Oktober bis Dezember 2004) aus der Masse des von ihm verwalteten Vermögens der Insolvenzschuldnerin verurteilt (insgesamt 421.416,22 € nebst Zinsen). Beide dagegen vorgebrachten Berufungseinwände rechtfertigen keine dem Beklagten günstigere Entscheidung.
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1. Der erste Einwand des Beklagten, die Klägerin habe die jeweiligen Leasingverbindlichkeiten aus den drei in Rede stehenden Verträgen nach Grund und Höhe nicht schlüssig dargelegt, ist unbegründet. Alle dafür maßgebenden Vereinbarungen hat die Klägerin bereits vorgelegt.
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a) Die Insolvenzschuldnerin war aus allen drei Leasingverträgen schuldrechtlich verpflichtet. Sie war jeweils Vertragspartnerin der Leasinggeberin geworden, nämlich durch die jeweils zwischen der Leasinggeberin, der alten Leasingnehmerin und der Insolvenzschuldnerin als neuer Leasingnehmerin dreiseitig vereinbarten Vertragsübernahmen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01. Juli 2004 ist nun der Beklagte als der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter für die aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin geltend gemachten Ansprüche passiv legitimiert.
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aa) Die Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin aus dem Immobilien-Leasingvertrag Nr. 684-1592 vom 23. Juli/08. August 1984 ergibt sich aus dem dazu dreiseitig vereinbarten "Nachtrag Nr. 5" vom 29. Dezember 1992/12. Januar 1993.
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bb) Die Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin aus dem Immobilien-Leasingvertrag Nr. 684-1916 vom 03./10. April 1989 ergibt sich aus dem dazu dreiseitig vereinbarten "Nachtrag Nr. 3" vom 29. Dezember 1992/12. Januar 1993.
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cc) Die Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin schließlich aus dem Immobilien-Leasingvertrag Nr. 684-2182 vom 23. Juni/21. Dezember 1992 ergibt sich aus dem dazu dreiseitig vereinbarten "Nachtrag Nr. 1" vom 29. Dezember 1992/12. Januar 1993.
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b) Unbegründet sind auch die Einwände des Beklagten zur geltend gemachten Höhe der Quartals-Leasingraten. Sie ergeben sich jeweils aus den von der Insolvenzschuldnerin übernommenen Immobilien-Leasingverträgen nebst ihren Nachträgen und den weiteren Darlegungen der Klägerin.
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aa) Richtig ist zwar, dass in den drei, bis zum 31. Dezember 2012 laufenden Immobilien-Leasingverträgen (nebst ihren Nachträgen) die Leasingraten nicht als feste, sondern als variable Größen, nämlich in Abhängigkeit von der Zinshöhe vereinbart worden sind, zu denen die Klägerin das Engagement der Leasinggeberin befristet zu den jeweils marktüblichen Konditionen zu refinanzieren hatte. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung spricht aber nicht ihre Preisvariabilität. Ausreichend ist, dass die jeweils geschuldete Höhe der vereinbarten Leasingraten bestimmbar ist; diese Voraussetzung ist in allen drei Immobilien-Leasingverträgen erfüllt.
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bb) Die Ansicht des Beklagten, die Klägerin behaupte die Höhe der Leasingraten in unschlüssiger Weise, ist unzutreffend. Der Beklagte setzt sich mit dem Vortrag der Klägerin nur unzureichend auseinander.
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(1) Der Immobilien-Leasingvertrag Nr. 684-1592, der sich auf den im Grundbuch von Hilden des Amtsgerichts Langenfeld Blatt 2533 Flur 3 Flurstücke 379, 504, 505, 507, 508 und 572 verzeichneten Grundbesitz bezieht, betrifft insgesamt drei Leasinggegenstände, nämlich das Verwaltungs- und Lagerhaus (inkl. Gesamtgrundstück), den 1993 errichteten Erweiterungsbau I und den 1994 errichteten Erweiterungsbau II. Diese drei in einem Vertrag zusammengefassten Leasingsachen sind zu unterschiedlichen Konditionen verleast worden. Die Klägerin hat die zuletzt - und damit auch für die hier streitige Zeit - maßgeblichen Zinskonditionen der Klägerin dargelegt und sie hat auf dieser Grundlage unter (zulässiger) Bezugnahme auf das an die Insolvenzschuldnerin gerichtete Schreiben vom 21. November 2003 die aktuelle Quartals-Leasingrate für den Immobilien-Leasingvertrag Nr. 684-1592 berechnet. Der Beklagte befasst sich mit diesem (zugegebenermaßen komplexen) Sachvortrag nicht, was ihm allerdings prozessual nicht gestattet ist, weshalb der Vortrag der Klägerin gemäß §°138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu gelten hat.
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(2) Ebenso verhält es sich mit den Leasing-Konditionen des Immobilien-Leasingvertrags Nr. 684-1916. Ihre zuletzt mit der Leasinggeberin vereinbarten und damit auch für den Streitzeitraum maßgeblichen Zinskonditionen vom 11./13. November 1997 hat die Leasinggeberin zur Grundlage ihrer vom 17. März 1998 datierenden Leasingratenberechnung gemacht. Welche konkreten Mängel die darauf (zulässig) Bezug nehmenden Darlegungen der Klägerin haben könnten, trägt der Beklagte nicht vor, weshalb auch dieser Vortrag als zugestanden zu gelten hat, § 138 Abs. 3 ZPO.
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(3) In gleicher Weise hat die Klägerin die ihr abgetretenen Ansprüche aus dem Immobilien-Leasingvertrag Nr. 684-2182 dargelegt.
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2. Auch der zweite Einwand, mit dem der Beklagte die fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts im angefochtenen Urteil rügt, ist unbegründet. Die von der Klägerin für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (01.07.2004) bis zur Beendigung der Leasingverträge (31.12.2004) infolge deren außerordentlicher Kündigung durch den Beklagten (§ 109 Abs. 1 S. 1 InsO, § 580a Abs. 2 BGB) geltend gemachten Immobilien-Leasingraten sind in der Insolvenz des Leasingnehmers gemäß § 535 Abs. 2 BGB, §§ 108 Abs. 1 S. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 2 Altn. 2 InsO Masseforderungen und nicht nur bloße Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO. Auch eine sachliche Aufspaltung der Leasingraten in einen gegen die Masse zu richtenden (geringfügigen) Anteil für die Gebrauchsüberlassung und im Übrigen in einen zur Insolvenztabelle anzumeldenden Finanzierungsanteil kommt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht in Betracht.
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a) Die Rechtskonstruktion des Finanzierungsleasings zeichnet sich dadurch aus, dass sich einerseits der Leasinggeber auf der Grundlage des mit dem Lieferanten vereinbarten Beschaffungsvertrags (meistens eines Kaufvertrags, denkbar aber auch eines Werklieferungsvertrages [vgl. BGHZ 178, 227 = NJW 2009, 575] oder eines Werkvertrages [vgl. BGHZ 106, 304, 309 f =NJW 1989, 1279 f sub II.2]), verpflichtet, die vom Leasingnehmer ausgewählte Leasingsache gegen Zahlung des vereinbarten Preises zu beschaffen oder herzustellen. Andererseits verpflichtet sich der Leasinggeber auf der Grundlage des Leasingvertrags, gegen Zahlung der vereinbarten Leasingraten dem Leasingnehmer unter Ausschluss der mietrechtlichen und unter Abtretung der gegen den Lieferanten/Hersteller gerichteten Gewährleistungsrechte aus dem Beschaffungsvertrag den Gebrauch der Leasingsache einzuräumen und während der gesamten Leasingzeit zu belassen (so genanntes Abtretungsmodell). Die Beschaffung der Leasingsache einerseits und deren Gebrauchsüberlassung an den Leasingnehmer andererseits erfolgen in einem Vorgang, nämlich dadurch, dass der Lieferant die Leasingsache namens des Leasinggebers an den Leasingnehmer ausliefert. Dieser wiederum bescheinigt dem Leasinggeber die vertragsgemäße Lieferung (Abnahme- oder Übernahmebestätigung). Erst diese Bestätigung führt zur Fälligkeit einerseits der Geldschuld aus dem Beschaffungsvertrag und andererseits der Leasingraten, deren Höhe so kalkuliert ist, dass sich der gesamte Finanzierungsaufwand (einschließlich des Gewinns) mit Ablauf der Vertragszeit und Verwertung der Leasingsache (ggf. zzgl. eines Restwertausgleichs) amortisiert.
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Kommt es im Finanzierungsleasing zu Interessenkonflikten zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer, ist zu deren Lösung in erster Linie das Mietrecht zu befragen (BGHZ 68, 118, 123 = NJW 1977, 848; BGHZ 81, 298, 310 = NJW 1982, 105; BGHZ 96, 103, 106 = NJW 1985, 179; BGHZ 109, 368 = NJW 1990, 1113, 1114 f sub II.2). Denn allein das Mietrecht stellt mit Blick auf die zivil- und steuerrechtliche Behandlung des Finanzierungsleasings, bei dem eben die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache an den Leasingnehmer ganz im Vordergrund steht, während die Finanzierungsfunktion nur deren Reflex ist, die passenderen Regeln und Wertentscheidungen zur Verfügung, um typische Konfliktlagen zu lösen (BGH aaO; zuletzt BGHZ 178, 227, 236 = NJW 2009, 2758, 575; Graf von Westphalen, Leasingrecht, 6. Aufl., Kap. B Rn 9 ff; Ball in: Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl. [2009] Rn 1679 ff). Nur dann, wenn für einzelne Konfliktlagen das Mietrecht keine passende Regelung enthält oder die dem Mietrecht zugrunde liegende gesetzgeberische Wertentscheidung leasingtypischen Besonderheiten nicht gerecht wird, ist nach außermietvertraglichen Lösungen etwa aus dem Auftrags-, Geschäftsbesorgungs- oder Darlehnsrecht zu suchen (vgl. BGHZ 95, 39 = NJW 1985, 2253, 2255 sub A III.2c,cc,ß; BGHZ 97, 65, 71 ff = NJW 1986, 1335 ff sub II). Wird eine Konfliktlage, die keine leasingtypische Besonderheit darstellt, abweichend von der im gesetzlichen Mietrecht vorgegebenen Wertentscheidung durch eine vom Leasinggeber gestellte allgemeine Geschäftsbedingung einseitig zu Lasten des (auch gewerblichen) Leasingnehmers gelöst, ist eine solche Klausel regelmäßig unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und führt zu deren Nichtigkeit (ständ. höchstrichterl. Rspr., zuletzt BGHZ 178, 227 = NJW 2009, 575 m.w.Nachw.).
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b) Der Eintritt der Leasingnehmerinsolvenz stellt keine spezifische Konfliktlage dar, die es gebieten könnte, zur insolvenzrechtlichen Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht an das Mietrecht, sondern, wie es sich der Beklagte vorstellt, an kreditrechtliche Grundsätze anzuknüpfen.
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aa) Es trifft allerdings zu, dass im Anschluss an Eckert (vgl. z. B. ZIP 1997, 2077, 2078 f.; ders. in: MünchKomm, InsO, 2. Aufl.[2008], § 108 Rn 31, 96 f und 163; ders. in: Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn 2054 f und 2063) im Schrifttum vereinzelt die Auffassung vertreten wird (vgl. Bamberger/Roth/Möller, BGB, Ed. 16 [05/2009], § 500 Rn 55; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsO, 3. Aufl. [2001], Kap. 5 Rn 216), in der Insolvenz des Leasingnehmers seien nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdende Leasingraten abweichend von mietrechtlichen Grundsätzen in einen massewirksamen Gebrauchsüberlassungs- und einen nur tabellenwirksamen Finanzierungsanteil aufzuspalten. Dies soll auch - wie im Falle des Immobilienleasings - für die Zeit der ungekündigten Fortsetzung des Vertrags (§°108 Abs. 1 S. 1 1. Altn. InsO) oder - wie im Falle des Mobilienleasings - gelten, wenn der Insolvenzverwalter die Fortsetzung des Leasingvertrags verlange (§ 103 InsO) oder das zwar ablehne, aber die Leasingsache gleichwohl aktiv für die Masse in Anspruch nehme (§§ 103, 55 Abs. 1 Nr. 1 1. Altn InsO). Das wird unter Berufung auf das BGH-Urteil vom 14. Dezember 1989 (BGHZ 109, 368, 373 f = NJW 1990, 1113), in dem der IX. Zivilsenat die Behandlung von Leasingraten in der Insolvenz des Leasinggebers zu beurteilen hatte, begründet: Im Gegensatz zum Vermieter erbringe der Leasinggeber wirtschaftlich den wesentlichen Teil seiner vertraglichen Leistung (90% - 95%) bereits bei Abschluss des Leasingvertrags, nämlich in Gestalt der Beschaffung und Finanzierung der Leasingsache, während die für die gesamte Vertragslaufzeit und nach Verfahrenseröffnung im Falle der Vertragsfortsetzung dann auch der Masse weiter geschuldete Gebrauchsüberlassung nur geringwertig sei (5% - 10%). Das führe nach dem insolvenzrechtlich geltenden Gegenleistungsgrundsatz (vgl. Eckert aaO) zur Aufspaltung der Leasingraten in einen massewirksamen Gebrauchsüberlassungsanteil (5% - 10% der Leasingraten) und einen Finanzierungsanteil (90% - 95 % der Leasingraten), der, weil der Leasinggeber diesen Teil der Leistung bereits vor Verfahrenseröffnung erbracht habe, gemäß § 38 InsO nur als einfache Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden könne.
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bb) Der Senat teilt diese Rechtsauffassung nicht. Er folgt vielmehr der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum, die eine solche sachliche Aufspaltung der Leasingraten in der Insolvenz des Leasingnehmers ablehnt (vgl. Zahn DB 1998, 1701, 1704 f; Schmidt-Burgk ZIP 1998, 1022 f; Schwemer ZMR 2000, 348, 349 f; Uhlenbruck/Hirte/Vallender/Sinz, InsO, 13. Aufl. [2010], § 108 Rn 99 ff; Kübler/Prütting/Tintelnot, InsO, 29. Lfg. [07/2007], § 108 Rn 17 f; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. [2008], § 55 Rn 17; HK-InsO/Marotzke, aaO, § 105 Rn 12; Braun, InsO, 4. Aufl. [2010], § 105 Rn 12; Hess, InsO, § 108 Rn 69; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt/Klinck, Leasinghandbuch, 2. Aufl. [2008], § 49 Rn 25; Graf von Westphalen/Koch, Der Leasingvertrag, 6. Aufl. [2008], Kap. P Rn 58 f, 61 unter Abkehr v. der Auffassung der Voraufl. Rn 1545 ff, 1549 ff; MünchKomm/Koch, BGB, 5. Aufl. [2008], Finanzierungsleasing Rn 139; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl. [2007]; §°535 Rn 92 [Fn 457]). Insbesondere Sinz (in: Uhlenbruck/Hirte/Vallender, aaO) weist zutreffend darauf hin, dass sich im leasingtypischen Dreiecksverhältnis der Beschaffungsvorgang im Rechtsverhältnis zwischen Leasinggeber und Lieferant abspielt, nämlich in Gestalt des Kaufvertragsabschlusses und der Übereignung des Wirtschaftsgutes in das Vermögen des Leasinggebers gegen Zahlung des Kaufpreises (§§ 433, 929 f BGB). Im Verhältnis zum Leasingnehmer stellt der Beschaffungsvorgang dagegen nur eine Vorbereitungshandlung dar. Vorbereitet wird nämlich die in diesem Rechtsverhältnis hauptsächlich geschuldete Gebrauchsüberlassung gegen die Zahlung der Leasingraten. Darauf stützt der für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine gefestigte Rechtsprechung, dass auf der Ebene des Leasingvertrags im Konfliktfall in erster Linie Mietrecht zur Anwendung gelange (vgl. die zahlr. Rspr.-Nachw. oben sub I.2a). Die Mindermeinung bezieht alle dem Leistungsaustausch dienenden Handlungen allein auf die Leasingvertragsparteien und ignoriert die Beteiligung des Lieferanten im leasingtypischen Dreiecksverhältnis.
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cc) Der insbesondere von Eckert (aaO) gesehene Konflikt mit der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, den er aus dem Urteil vom 14. Dezember 1989 herleitet (BGHZ 109, 368, 373 f = NJW 1990, 1113), besteht tatsächlich nicht. Dieser Senat hat sich in seinem Urteil vom 1. März 2007 (IX ZR 81/05, NJW 2007, 1594 = ZIP 2007, 778) in einem Fall des Mobilienleasings in der Insolvenz des Leasingnehmers vielmehr sachlich der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats angeschlossen. In diesem Urteil wird die Leasingrate insolvenzrechtlich wie die Miete behandelt. Der Insolvenzverwalter hatte die verleasten Kraftfahrzeuge aktiv und gegen den Willen der Leasinggeberin für die Masse in Anspruch genommen. Das führte gemäß §§ 546a Abs. 1 BGB, §§ 103, 55 Abs. 1 Nr. 1 1. Altn. InsO zu einer Nutzungsentschädigung, und zwar uneingeschränkt in Höhe der Leasingrate. Der IX. Zivilsenat hat darin keinen Widerspruch zu seinem Urteil vom 14.12.1989 (aaO) gesehen, wie Eckert (aaO) ihn sieht, und er hat es in diesem Zusammenhang offenbar nicht einmal für notwendig gehalten, sich auch nur mit einem Wort mit der von der Mindermeinung insolvenzrechtlich für geboten gehaltenen Aufspaltung der Leasingraten auseinanderzusetzen. Auch Eckert geht in seiner Besprechung dieses Urteils (NZM 2007, 829 ff) mit keinem Wort mehr auf die Aufspaltungsfrage ein (vgl. dazu auch Eckert in: MünchKomm-InsO, aaO, § 108 Rn 182). Daraus zieht der Senat den Schluss, dass die im Schriftum diesbezüglich geführte Debatte als beendet zu betrachten ist (ebs. Klinck in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, aaO, Fn 200).
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II. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren liegen vor. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Soweit der Senat hinsichtlich der Aufspaltungsfrage von der referierten Rechtsauffassung der Mindermeinung im Schrifttum abweicht, ist das Urteilsverfahren aus den oben (sub I.2b, cc) genannten Gründen nicht geboten. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat eine Rechtsfrage nämlich nur dann, wenn eine Frage klärungsbedürftig ist und eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betrifft, wobei nicht schon jede Abweichung im Einzelfall ausreicht (vgl. BVerfG NJW 2008, 1938; Zöller/ Gummer, ZPO, 28. Aufl. [2010], § 543 Rn 11 m. w. Nachw.).
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III. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.
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