OLG Frankfurt: Beginn der Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F.
OLG Frankfurt/Main , Beschluss vom 30.01.2012 - Aktenzeichen 19 W 4/12 (Vorinstanz: LG Frankfurt/Main vom 06.10.2011 - Aktenzeichen 2/7 O 498/10; ) | ||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Der Beginn der Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. (heute: § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB) erfordert nicht, dass die dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Abschrift seines Antrages von ihm auch unterschrieben worden ist. Eine Abschrift des Antrages ist dem Verbraucher auch dann im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. (heute: § 355 Abs. 3 SAtz 2 BGB) "zur Verfügung gestellt" worden, wenn es diese umgehend einem von ihm beauftragten Dritten aushändigt. | ||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 355 Abs. 3 S. 2; BGB § 355 Abs. 2 S. 3;
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