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Wirtschaftsrecht
22.03.2012
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt: Beginn der Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F.

OLG Frankfurt/Main , Beschluss  vom 30.01.2012 - Aktenzeichen 19 W 4/12 (Vorinstanz: LG Frankfurt/Main vom 06.10.2011 - Aktenzeichen 2/7 O 498/10; )
Amtliche Leitsätze: Der Beginn der Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. (heute: § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB) erfordert nicht, dass die dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Abschrift seines Antrages von ihm auch unterschrieben worden ist. Eine Abschrift des Antrages ist dem Verbraucher auch dann im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. (heute: § 355 Abs. 3 SAtz 2 BGB) "zur Verfügung gestellt" worden, wenn es diese umgehend einem von ihm beauftragten Dritten aushändigt.
  Amtliche Normenkette: BGB § 355 Abs. 3 S. 2; BGB § 355 Abs. 2 S. 3;
Gründe: 
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). 
Die Antragstellerin hat ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten gerichtete Vertragserklärung nicht wirksam widerrufen. Für das einen Verbraucherkredit betreffende Widerrufsrecht der Antragstellerin sind gemäß EGBGB Art. 229 § 22 Abs. 2 die bei Abgabe der in Rede stehenden Willenserklärungen geltenden Bestimmungen des BGB anzuwenden. Die Antragstellerin hat das Widerrufsrecht, das ihr gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB in der am 14.12.2007 geltenden Fassung zustand, nicht rechtzeitig ausgeübt. Die mit Schreiben vom 08.03.2010 abgegebene Widerrufserklärung ist verfristet. Denn die Widerrufsfrist von zwei Wochen wurde bereits am 14.12.2007 in Lauf gesetzt. 
Die der Antragstellerin erteilte Belehrung über ihr Widerrufsrecht entspricht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F.. Insbesondere verstößt die Widerrufsbelehrung nicht gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Belehrung über den Fristbeginn entspricht der Formulierung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.. Ihr ist eindeutig zu entnehmen, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass die Antragstellerin im Besitz einer ihre eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. Die von der Antragstellerin für ihre gegenteilige Auffassung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (IX ZR 33/08, juris) bezieht sich zwar auf eine nahezu wortgleiche Widerrufsbelehrung; sie betrifft jedoch eine andere Fallgestaltung und ist deshalb nicht einschlägig. In der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallkonstellation lag dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung das Darlehensangebot der beklagten Bank vor. Deshalb konnte für den Verbraucher der Eindruck entstehen, es handele sich bei dem Vertragsangebot der Beklagten unabhängig von seiner eigenen Annahmeerklärung um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde. Ein solches Missverständnis war hier jedoch ausgeschlossen. Denn der Antragstellerin lag kein Darlehensangebot der Beklagten vor; vielmehr unterzeichnete sie am 14.12.2007 ein eigenes Vertragsangebot, welches an die Antragsgegnerin gerichtet war, und die Widerrufsbelehrung. Hat aber der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben oder gibt es sie zumindest zeitgleich mit der Belehrung ab, bezieht sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers. In einem solchen Fall kann der Verbraucher die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, aaO. Rn. 15 m.w.N.). 
Am 14.12.2007 wurde der Antragstellerin auch entsprechend dem Erfordernis des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. eine Abschrift ihres Vertragsangebots zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, ob die Antragstellerin zusätzlich zu dem an die Antragsgegnerin übermittelten Vertragsangebot auch die für sie bestimmte Abschrift des Vertragsangebotes unterzeichnete. Erforderlich und gleichfalls auch ausreichend ist, dass die Abschrift den Inhalt der Vertragserklärung richtig und vollständig wiedergibt; eine Unterschrift muss die Abschrift des Darlehensangebots nicht aufweisen (Palandt/Weidenkaff, 71. Aufl., BGB § 492 Rn. 4). Für die Erfüllung der Aufklärungs-, Beweis- und Warnfunktion für den Verbraucher, die dem gesetzlichen Schriftformerfordernis zugrunde liegt (BGH NJW 2006, 681), und für den Schutz des Verbrauchers, der ihm mit dem Widerrufsrecht an die Hand gegeben werden soll, ist seine eigene Unterschrift unter der für ihn bestimmten Abschrift seiner Vertragserklärung ebenso wie für den Vertragsschluss selbst ohne Bedeutung. 
Es kann offen bleiben, ob die Antragstellerin - wie sie behauptet - die Widerrufsbelehrung, ihr Vertragsangebot und weitere Erklärungen nicht in den Geschäftsräumen der Beklagten, sondern in ihrer Wohnung unterzeichnete und sodann Mitarbeiter der Firma ... GmbH alle Unterlagen an sich nahmen. Dieser Vorgang steht der Annahme, der Antragstellerin sei eine Abschrift ihres Vertragsangebotes im Sinne von § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. "zur Verfügung gestellt" worden, nicht entgegen. Denn die Mitarbeiter der Firma ... GmbH handelten im Auftrag der Antragstellerin, nicht aber im Auftrag der Antragsgegnerin. Ein Verbraucher kann den Lauf der Widerrufsfrist nicht dadurch verhindern, dass er eine ihm zur Verfügung gestellte Vertragserklärung an einen von ihm beauftragten Dritten weiter gibt. Anders liegt es nur dann, wenn ein Vertreter der Bank dem Verbraucher die schriftliche Widerrufsbelehrung oder die Vertragserklärung unmittelbar nach der Unterzeichnung wieder abnimmt und zunächst einbehält (OLG Koblenz, Urt. v. 05.09.2009, 5 U 1886/01, Rn. 54, 55, juris). 
Selbst für den Fall, dass der Antragstellerin eine Abschrift ihres Darlehensangebotes nicht am 14.12.2007 "zur Verfügung gestellt" worden sein sollte, würde diese Voraussetzung doch durch die Übergabe sämtlicher Vertragsunterlagen seitens der ... GmbH an die Antragstellerin im September 2008 eingetreten sein. In diesem Fall wäre die Widerrufsfrist im September 2008 in Lauf gesetzt worden, ohne dass vor Fristablauf ein Widerruf erklärt wurde. 
Zu Recht hat das Landgericht auch die Erfolgsaussicht der Klage verneint, soweit mit ihr ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten geltend gemacht werden soll. Die Antragsgegnerin war als Darlehensgeberin nicht verpflichtet, die Antragstellerin über die Risiken aus der Verwendung des aufgenommenen Kredits zum Erwerb der Eigentumswohnung aufzuklären. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist eine finanzierende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH NJW 2000, 3558; NJW-RR 2000, 1576, beide m.w.N.). Das Verwendungsrisiko trägt grundsätzlich der Anleger selbst, dem es obliegt, sich über die damit verbundenen speziellen Gefahren zu informieren und die Entscheidung hierüber eigenverantwortlich zu treffen. Insbesondere bei finanzierten Kapitalanlagen darf die Bank regelmäßig davon ausgehen, dass der Kreditnehmer Konzeption und Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage, gegebenenfalls unter Einschaltung besonderer Fachberater, hinreichend geprüft hat. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urt. v. 03.06.2008, XI ZR 131/07, Rn. 12 m.w.N., juris). 
Wegen der von der Antragstellerin geltend gemachten sittenwidrigen Überteuerung der Eigentumswohnung ist ein zu entsprechender Aufklärung verpflichtender Wissensvorsprung der Antragsgegnerin zu verneinen. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen einer sittenwidrigen Überteuerung substantiiert dargelegt hat. Denn selbst wenn man diese Frage bejaht, fehlt es an der Kenntnis der Antragsgegnerin von der Überteuerung. Eine Vermutung, dass die Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis hat, besteht nicht. Gegen eine Kenntnis der Antragsgegnerin von der - hier unterstellten - sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises spricht das Ergebnis der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Ermittlung des Beleihungswertes. Die - hier ebenfalls zu unterstellende - fehlerhafte Festsetzung eines überhöhten Beleihungswertes kann die Haftung der Antragsgegnerin aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht begründen. Denn ein Kreditinstitut ermittelt den Wert der ihm gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGH, Urt. v. 03.06.2008, XI ZR 131/07, Rn. 24 m.w.N., juris). Anhaltspunkte dafür, dass der Beleihungswert von der Antragsgegnerin in Kenntnis des tatsächlichen Verkehrswertes vorsätzlich falsch ermittelt worden ist, liegen nicht vor. Insbesondere ergeben sich derartige Anhaltspunkte nicht schon daraus, dass der Antragsgegnerin der für die Wohnung erzielte niedrige Mietzins bekannt war. Denn die Antragsgegnerin hat bei der Ermittlung des Beleihungswertes nicht auf den Ertragswert, sondern auf einen Vergleichswert abgestellt. 
Auf eine Kenntnis der Antragsgegnerin von den behaupteten Wertverhältnissen bzw. einer entsprechenden arglistigen Täuschung durch die Verkäuferin kann vorliegend auch nicht aufgrund eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen der Antragsgegnerin und der Verkäuferin/Vermittlerin geschlossen werden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urt. v. 24.04.2007, XI ZR 240/05, m.w.N.) können sich Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Kunden durch unrichtige Angaben der Vermittler oder Verkäufer berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn die Verkäuferin und die von ihr beauftragte Vermittlerin in institutionalisierter Art und Weise mit der finanzierenden Bank zusammen wirkten. 
Erforderlich ist dabei zunächst, dass zwischen dem Verkäufer und/oder Vermittler sowie der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden und diese auf die Vermittlung des Objekts gerichtet waren. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages, konkreter Vertriebsabsprachen oder eines gemeinsamen Vertriebskonzepts bestanden haben oder sich aus Indizien ergeben, etwa daraus, dass den vom Verkäufer oder Initiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden, oder dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen des selben Objekts vermittelt haben (BGHZ, 161, 1, 23; Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 374/04 - und vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 -, jeweils juris). Das Vorliegen derartiger Umstände ist hier jedoch nicht ersichtlich. 
Die Antragsgegnerin haftet auch nicht deshalb wegen eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens, weil sie Vermittlungsprovisionen nicht offen legte. Hierzu war sie nicht verpflichtet. Auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte versteckte Innenprovision muss das einen Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut den Darlehensnehmer von sich aus grundsätzlich nicht hinweisen, sofern nicht die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie beiträgt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (ständige Rechtsprechung, BGH, Urt. v. 29.06.2010, XI ZR 104/08, Rn. 17 m.w.N.). Hier aber ist nicht ersichtlich, dass eine Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Eigentumswohnung beitrug, dass die Antragsgegnerin von einer sittenwidrigen Übervorteilung der Antragstellerin durch die Verkäuferin ausgehen musste, zumal schon nicht dargelegt ist, wieso die Antragsgegnerin überhaupt Kenntnis von Vermittlungsprovisionen hatte. 
Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. 
 

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