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Wirtschaftsrecht
03.08.2018
Wirtschaftsrecht
OLG München: Befugnisse des durch die Gläubigerversammlung bestellten gemeinsamen Vertreters

OLG München, Endurteil vom 12.07.201823 U 2832/17, rkr.

Volltext:BB-ONLINE BBL2018-1793-2

Leitsatz

Hat die Gläubigerversammlung nach § 14 Abs. 1 SchVG 1899 einen gemeinsamen Vertreter bestellt, ist im Wege der Auslegung zu klären, welche Befugnisse dem gemeinsamen Vertreter übertragen sind. Sofern er ermächtigt wurde, im Verhältnis zum Schuldner alle Rechte der Gläubiger geltend zu machen, soweit die Sanierungsbemühungen der Gesellschaft betroffen sind, und die selbständige Geltendmachung dieser Rechte durch die Anleihegläubiger ausgeschlossen wurde, fehlt es Anleihegläubigern, die selbst auf Rückzahlung einer Anleihe klagen, an der Prozessfähigkeit.

Sachverhalt

I.

Die Klägerin fordert im Urkundsprozess Zahlung einer nach ihrer Ansicht endfälligen Anleihe.

Im Jahr 2007 gab die Beklagte eine Anleihe mit der Wertpapierkennnummer …3X2 heraus, die zum 09.07.2013 fällig sein sollte. In einer Gläubigerversammlung vom 18.07.2013 wurde u.a. beschlossen, dass die Endfälligkeit auf den 30.06.2016 verschoben werde. Des Weiteren fasste die Versammlung einstimmig folgenden Beschluss:

„Herr Rechtsanwalt F. W. … wird als geeigneter gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger bestellt, der (i) den Sanierungsweg der Gesellschaft begleitet,

(ii) zur Geltendmachung der Rechte der Anleihegläubiger berechtigt ist und (iii) dessen Aufgaben und Befugnisse sich im Übrigen dem Umfang nach dem SchVG richten.

Solange Herr Rechtsanwalt F. W. als gemeinsamer Vertreter bestellt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger nicht zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte befugt.

Die Haftung von Herrn Rechtsanwalt F. W. wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und summenmäßig auf maximal EUR 1 Mio (in Worten: Euro eine Million) begrenzt.“

Wegen der Einzelheiten wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage B 1.

Die Beschlüsse vom 18.07.2013 hat die Klägerin angefochten, hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit beantragt. Die Klage wurde vom Landgericht München II mit Endurteil vom 14.12.2016 abgewiesen, die Berufung hiergegen durch das OLG München mit Beschluss vom 01.06.2017, Az. 21 U 39/17, zurückgewiesen.

In einer weiteren Gläubigerversammlung am 22.06.2016 fand ein Antrag, den gemeinsamen Vertreter abzuberufen, keine Mehrheit. Beschlossen wurde hingegen, den Zins der Anleihe auf 1,5% festzusetzen, die Laufzeit der Anleihe bis 30.06.2021 zu verlängern, sowie die Anwendbarkeit des neuen Schuldverschreibungsgesetzes auf die Anleihe (“opt-in“). Bei der Auszählung der Stimmen wurden die Stimmen der Klägerin und von weiteren Gläubigern wegen der nach Ansicht des Versammlungsleiters rechtsmissbräuchlichen Ausübung der Stimmrechte nicht berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage B 10.

Eine Auszahlung des Nennbetrags der Anleihe an die Gläubiger erfolgte bislang nicht.

Die Klägerin behauptet, sie halte mindestens 16 Anleihen im Nennwert von je 1.000,00 Euro. Nach ihrer Ansicht sind die Beschlüsse vom 18.07.2013 nichtig. Den Beschluss vom 22.06.2016 über die Änderung der Anleihebedingungen habe die Beklagte nicht oder jedenfalls nicht wirksam vollzogen. Die Klägerin sei trotz der Bestellung des gemeinsamen Vertreters prozessführungsbefugt, da dessen Amt nach drei Jahren geendet habe. Zudem seien dem gemeinsamen Vertreter jedenfalls keine Einzelbefugnisse übertragen worden. Die Klage sei nicht rechtsmissbräuchlich.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

1.

Die Beklagte wird im Wege der Urkunden-Teilklage verurteilt, an die Klägerin 16.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von drei Prozent für den Zeitraum zwischen dem 01.07.2015 und dem 30.06.2016 sowie in Höhe von acht Prozent über dem Basiszinssatz aus der Hauptsache ab dem 31.07.2016 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.029,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozent über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (02.12.2016) zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin fehle aufgrund der Bestellung des gemeinsamen Vertreters die Prozessführungsbefugnis. Zudem sei die Teilklage unzulässig. Die Klägerin handle rechtsmissbräuchlich, da ihr Direktor, Herr K. ein räuberischer Anleihegläubiger sei und über seinen „C. -Blog“ versuche, Druck auf die Beklagte auszüben. Die Anleihen seien nicht fällig, da der Beschluss vom 22.06.2016 wirksam und zudem vollzogen sei.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage - abgesehen von einem Teil der Zinsforderung - durch Urkunden-Vorbehaltsurteil stattgegeben und der Beklagten die Geltendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Die Klage sei im Urkundsprozess statthaft und als Teilklage zulässig. Die Klägerin habe durch Vorlage des Depotauszugs nachgewiesen, dass sie Inhaberin von 16 Stücken der Anleihe sei. Es fehle nicht an der Prozessführungsbefugnis, da dem gemeinsamen Vertreter keine konkreten Rechte übertragen worden seien. Der Vortrag der Beklagten reiche nicht aus, um das Vorgehen der Klägerin als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Ob der Beschluss vom 22.06.2016 wirksam vollzogen worden sei, könne dahinstehen. Jedenfalls habe die Beklagte den Vollzug nicht durch Urkunden nachgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Die Urkundsklage sei nicht statthaft, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht durch Urkunden nachgewiesen. Das Landgericht verkenne ferner, dass die Klägerin nicht prozessführungsbefugt und jedenfalls die Klage rechtsmissbräuchlich sei. Die Beklagte habe durch Urkunden den Vollzug des Beschlusses vom 22.06.2016 nachgewiesen.

Die Beklagte beantragt,

1.

Das Vorbehaltsurteil des Landgerichts München II vom 17.08.2017, Az. 1 HK O 4769/16, wird aufgehoben.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beschlüsse vom 22.06.2016 seien aufgrund des Stimmrechtsausschlusses der Klägerin nichtig. Der Beschluss über die Änderung der Anleihebedingungen sei widerrechtlich vollzogen worden, obwohl die Anfechtungsklage bereits bei Gericht anhängig gewesen und keine Freigabe erteilt worden sei. Zudem genüge ein bloßes Beifügen der Änderungsbeschlüsse ohne körperliche Verbindung mit der Globalurkunde nicht. Die Klägerin handle nicht rechtsmissbräuchlich, anders als ein Aktionär unterliege sie keinen Treuepflichten. Sie halte den von der Beklagten eingeschlagene Sanierungsweg für ungeeignet. Der C.-Blog diene der Information der Anleihegläubiger.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2018 Bezug genommen.

Aus den Gründen

II.

Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und der Abweisung der Klage als unzulässig. Die Klägerin ist nicht prozessfähig.

1. Der Klägerin fehlt die Prozessfähigkeit, da Herr Rechtsanwalt W. wirksam zum gemeinsamen Vertreter bestellt wurde und nur er zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs befugt ist.

1.1. In einem Prozess über Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger aus den Schuldverschreibungen sind diese auch dann Partei des Prozesses, wenn sie einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben. Allerdings ist der gemeinsame Vertreter in einem derartigen Prozess, soweit seine Vertretungsbefugnis reicht, rechtsgeschäftlicher Vertreter der Gläubiger und hat deren Rechte im fremden Namen geltend zu machen. Es handelt sich dabei weder um eine gesetzliche noch um eine organschaftliche, sondern um eine rechtsgeschäftliche Vertretung (BGH, Urteil vom 22.03.2018, IX ZR 99/17, juris Tz. 22; BGH, Urteil vom 14.07.2016, IX ZR 9/16, juris Tz. 12; nach § 14 Abs. 4 SchVG 1899 war der gemeinsame Vertreter, der alle Gläubiger vertritt, gesetzlicher Vertreter). Soweit der gemeinsame Vertreter allein befugt ist, die Rechte der Gläubiger geltend zu machen, sind diese prozessunfähig (BGH, Urteil vom 22.03.2018, IX ZR 99/17, juris Tz. 23 f).

1.2. Der Beschluss vom 18.07.2013 (Anlage B 1), mit dem Herr Rechtsanwalt W. zum gemeinsamen Vertreter bestellt wurde, ist wirksam.

1.2.1. Auf den Beschluss findet noch das Schuldverschreibungsgesetz von 1899 (Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen - SchVG 1899) Anwendung. Das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31.07.2009 (SchVG) ist gemäß § 24 Abs. 1 SchVG auf Schuldverschreibungen die, wie die vorliegende Schuldverschreibung, vor dem 05.08.2009 ausgegeben wurde, nicht anwendbar. Ein „Optin“-Beschluss nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG wurde erst in der Gläubigerversammlung vom 22.06.2016 gefasst.

1.2.2. Zwischen den Parteien steht rechtskräftig fest, dass dieser Beschluss nicht nichtig ist. Die Klägerin hat den Bestellungsbeschluss angefochten, hilfsweise Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Beklagte erhoben. Das Landgericht München II (14 O 226/16) hat die Anfechtungsklage als unzulässig, die Nichtigkeitsfeststellungsklage als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung durch Beschluss vom 01.06.2017, 21 U 39/17, nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen (Anlage B 71). Der Beschluss ist rechtskräftig. In dem Beschluss führt das OLG München unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss vom 20.04.2017 (Anlage K 9) aus, der Beschluss zu TOP 6 über die Bestellung des gemeinsamen Vertreters sei nicht nichtig. Zwar lässt der Senat offen, ob einzelne Rechte wirksam auf den gemeinsamen Vertreter übertragen wurden und damit das Klagerecht der Klägerin verdrängt wird. Jedoch sei der Bestellungsbeschluss inhaltlich bestimmt genug, dass er jedenfalls nicht nichtig sei.

Ergänzend wird darauf verwiesen, dass der 22. Senat des OLG München im Freigabeverfahren 22 AR 113/16 sich zu dem Beschluss über die Bestellung des gemeinsamen Vertreters lediglich in der Verfügung vom 11.10.2016 (Anlage K 8) geäußert hat. In seinem Beschluss vom 16.11.2016, mit dem der 22. Senat den Freigabeantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses ablehnte (Anlage B 13), kam es dem 22. Senat auf den Inhalt und die Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses vom 18.07.2013 nicht an.

1.2.3. Im Übrigen wären Nichtigkeitsgründe bezüglich des Bestellungsbeschlusses auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Fraglich ist bereits, unter welchen Voraussetzungen der Beschluss einer Gläubigerversammlung nichtig ist und ob insoweit ergänzend oder analog auf aktienrechtliche Regelungen zurückgegriffen werden kann. Der Bestellungsbeschluss vom 18.07.2013 wurde einstimmig gefasst. Anders als bei den späteren Beschlüssen vom 22.06.2016 wurden dabei sämtliche abgegebenen Stimmen gewertet. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob eine - unzulässige - Nichtberücksichtigung abgegebener Stimmen die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge hätte.

Dem Beschluss lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, welche Rechte dem gemeinsamen Vertreter übertragen werden (dazu noch unten Ziff. 1.3).

Soweit die Klägerin meint, die Beschlüsse seien nichtig, da es an der Beschlusskompetenz der Gläubigerversammlung mangels Öffnungsklausel in den Anleihebedingungen fehle (Schriftsatz vom 12.04.2018. S. 16, Bl. 214 d.A.) bezieht sich dies ersichtlich nur auf die Beschlüsse über die Änderung der Anleihebedingungen. Die Kompetenz zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch Mehrheitsbeschluss der Gläubigerversammlung ergibt sich aus § 14 Abs. 1, Abs. 2 SchVG 1899.

1.3. Nach dem Beschluss vom 18.07.2013 sind die Gläubiger nicht befugt, den Rückzahlungsanspruch wegen der behaupteten Endfälligkeit der Anleihe selbst geltend zu machen.

1.3.1. Gemäß § 14 Abs. 1 SchVG 1899 muss, wenn die Gläubigerversammlung die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters beschließt, zugleich der Umfang seiner Befugnisse bestimmt werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Handlung einzeln bezeichnet werden muss, zu deren Vornahme der Vertreter ermächtigt wird (Assmann, Schuldverschreibungsgesetz 1933, § 14 Tz. 3; RGZ 86, S. 21 ff, 23). Vielmehr ist aus dem Inhalt jedes Beschlusses gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln, wieweit sich zu dessen Ausführung die Ermächtigung des Vertreters erstreckt (Assmann, a.a.O.. § 14 Tz. 3, RGZ 86, S. 21 ff, 23 f.; ebenso Verannemann in Verannemann, SchVG, 2. Aufl. § 7 Rz. 62 zum SchVG). Dem gemeinsamen Vertreter kann auch eine Generalvollmacht eingeräumt werden (Verannemann, a.a.O., § 7 Tz. 62). Dabei muss die Gläubigerversammlung sich in den Grenzen halten, die überhaupt Mehrheitsbeschlüssen der Gläubigerversammlung gezogen sind (Assmann, a.a.O., Tz. 3). Werden dem Vertreter durch Beschluss keinerlei Befugnisse eingeräumt, so hat er nur die ihm kraft Gesetzes ohne weiteres zustehenden Rechte (Assmann, a.a.O., Tz. 4). Soweit der Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Gläubiger ermächtigt ist, kann gemäß § 14 Abs. 2 SchVG 1899 durch Beschluss der Gläubigerversammlung die Befugnis einzelner Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung der Rechte ausgeschlossen werden. Dabei ist unter „Geltendmachung von Rechten“ bspw. die gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen und jede andere Art der Ausübung von Gläubigerrechten, wie etwa die Kündigung der Forderung oder die Entgegennahme von Zahlungen des Schuldners zu verstehen (Assmann, a.a.O., Tz. 6). Sinn eines verdrängenden Mandats des gemeinsamen Vertreters kann es gerade sein, die mit einzelnen Gläubigerklagen verbundene Aufsplitterung, den höheren Aufwand und die höheren Kosten zu vermeiden (Verannemann, a.a.O., § 7 Rz. 63 zum SchVG).

1.3.2. Unter Anwendung dieser Grundsätze geht der Senat davon aus, dass der gemeinsame Vertreter mit Beschluss vom 18.07.2013 ermächtigt wurde, im Verhältnis zum Schuldner alle Rechte der Gläubiger geltend zu machen, soweit die Sanierungsbemühungen der Gesellschaft betroffen sind. Dazu gehört insbesondere die prozessuale Geltendmachung des behaupteten Rückzahlungsanspruchs zum 30.06.2016.

1.3.2.1. Nach dem Wortlaut des Beschlusses soll der gemeinsame Vertreter nicht nur auf die ihm gesetzlich ohnehin zustehenden Befugnisse beschränkt werden. Nach iiii) des Beschlusses sollen sich seine Aufgaben und Befugnisse „im Übrigen dem Umfang nach“ nach dem SchVG richten. Dies lässt den Gegenschluss zu, dass er gerade nicht auf die ihm ohnehin zustehenden Aufgaben und Befugnisse nach dem SchVG 1899 beschränkt sein soll. Für einen deutlich größeren Umfang seiner Rechte spricht ferner die Haftungsbegrenzung auf 1 Million Euro. Diese erschiene kaum nötig, wenn der gemeinsame Vertreter auf die ihm gesetzlich zustehenden Auskunfts- und Informationsrechte nach § 15 SchVG 1899 sowie das Recht, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu fordern, nach § 3 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 SchVG 1899 beschränkt wäre. Zudem ist ausdrücklich geregelt, dass die Anleihegläubiger nicht zur selbständigen Geltendmachung „dieser“ Rechte befugt sein sollen, solange Herr Rechtsanwalt W. zum gemeinsamen Vertreter bestellt ist. Diese Regelung wäre wenig sinnvoll, wenn dem gemeinsamen Vertreter im wesentlichen die ohnehin kraft Gesetzes ausschließlich ihm zustehenden Auskunfts- und Informationsrechte übertragen wären.

Nach i) und ii) des Beschlusses soll der gemeinsame Vertreter den Sanierungsweg der Gesellschaft begleiten und zur Geltendmachung der Rechte der Anleihegläubiger ausschließlich berechtigt sein. Daraus lässt sich folgern, dass der Aufgabenkreis des gemeinsamen Vertreters inhaltlich beschränkt ist auf alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Sanierung der Beklagten stehen. In diesem inhaltlichen Rahmen wird der gemeinsamen Vertreter umfassend und ausschließlich zur Geltendmachung „der Rechte“, also aller Rechte, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner ermächtigt. Mit dieser Auslegung kann dem aus dem Beschluss erkennbaren Willen der Gläubiger, dem gemeinsamen Vertreter mehr als nur die gesetzlichen Befugnisse zu übertragen, Rechnung getragen werden. Gleichzeitig sind damit Inhalt und Grenzen der Befugnisse jedenfalls noch in ausreichendem Maß ermittelbar. Einer Benennung jedes einzelnen Rechts und jeder einzelnen Handlung, zu der der gemeinsame Vertreter befugt sein soll, bedarf es, wie ausgeführt, gerade nicht.

Soweit die Klägerin auf die unterschiedlichen Anforderungen an einen Beschluss in § 14 Abs. 2 und Abs. 3 SchVG 1899 verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zu einem Verzicht auf Rechte der Gläubiger sollte der gemeinsame Vertreter vorliegend eindeutig nicht befugt sein, sondern nur zur Geltendmachung der Gläubigerrechte. Die Anforderungen des § 14 Abs. 3 SchVG 1899, wonach der gemeinsame Vertreter zum Verzicht auf Rechte der Gläubiger nur aufgrund eines ihn hierzu „im einzelnen Fall besonders ermächtigenden Beschlusses“ befugt ist, sind daher vorliegend nicht einschlägig.

Zweifelhaft aber nicht entscheidungserheblich erscheint, ob dem gemeinsamen Vertreter auch die Befugnis übertragen werden konnte und sollte, anstelle der Gläubiger in einer Gläubigerversammlung das Stimmrecht auszuüben. Denn insoweit geht es nicht um die Geltendmachung der Rechte der Anleihegläubiger als Vertreter gegenüber dem Schuldner, sondern um die interne Willensbildung der Gläubiger in der Gläubigerversammlung. Insbesondere hätte eine derartige Auslegung letztlich zur Konsequenz, dass der gemeinsame Vertreter sich jedenfalls in der Sanierungsphase nur selbst Weisungen erteilen und abberufen könnte. Ob dies gewollt und möglich war, erscheint fraglich, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung.

1.3.2.2. Danach ist die Klägerin nicht befugt, den Rückzahlungsanspruch wegen der behaupteten Endfälligkeit der Anleihe einzuklagen, da dieses Recht dem gemeinsamen Vertreter übertragen und die Gläubiger von der selbständigen Geltendmachung ausgeschlossen wurden.

Auch nach dem Vortrag der Klägerin sind die Sanierungsbemühungen der Beklagten keineswegs abgeschlossen. Eine „Begleitung des Sanierungswegs“ ist daher nach wie vor denkbar und nötig. Ob der eingeschlagene Sanierungsweg erfolgversprechend erscheint, was die Klägerin bezweifelt, ist hierfür ohne Belang.

Eine Klage auf Rückzahlung des Nennwerts der Anleihen unter Berufung auf eine etwaige Unwirksamkeit der Laufzeitverlängerung führt dazu, dass Kapital aus der Beklagten abgezogen wird. Sofern nicht nur die Klägerin sondern auch andere Anleihegläubiger in nicht unerheblichem Maße Rückzahlungsforderungen geltend machen, könnte dies die Sanierung beeinträchtigen oder sogar verhindern. Die Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche ist daher von der Aufgabenübertragung auf den gemeinsamen Vertreter jedenfalls so lange umfasst, bis die Sanierung beendet ist.

Entgegen der Ansicht der Klägerin wird damit die Rückzahlung der Anleihen nicht in das Belieben eines Dritten gestellt. Zum einen ist der Aufgabenkreis des gemeinsamen Vertreters inhaltlich und zeitlich beschränkt auf die „Begleitung des Sanierungswegs“. Zum anderen können die Anleihegläubiger dem gemeinsamen Vertreter Weisungen erteilen (Assmann, a.a.O., § 14 Tz. 14; Bliesener/Schneider in Langenbucher /Bliesener/Spindler, Bankrechtskommentar, 2. Aufl, 17. Kap., § 7 SchVG Rz. 31 i.V.m. Rz. 40 zum SchVG), und haben die unabdingbare (Assmann, a.a.O, § 14 Tz. 18) Befugnis, den gemeinsamen Vertreter gemäß § 14 Abs. 6 SchVG 1899 jederzeit abzuberufen.

1.3.3. Ob der „Optin“ Beschluss vom 22.06.2016 wirksam ist und ob sodann auf die Rechte und Befugnisse des gemeinsamen Vertreters die Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes von 2009 anzuwenden sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Für den Umfang der dem gemeinsamen Vertreter übertragenen Befugnisse käme es auch im Rahmen des § 7 Abs. 2 SchVG auf eine Auslegung des Gläubigerbeschlusses an. Änderungen zu den oben dargestellten Erwägungen ergäben sich nicht.

1.4. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist Herr Rechtsanwalt W. noch gemeinsamer Vertreter.

1.4.1. Soweit die Klägerin meint, die Amtsdauer sei nach § 11 Abs. 1 SchVG 1899 auf drei Jahre begrenzt, vermag der Senat dem auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 04.07.2018 und vom 09.07.2018 nicht zu folgen. Nach § 14 Abs. 2 SchVG 1899 finden auf den Beschluss, mit dem die Befugnis der Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte ausgeschlossen wird, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 2 und § 13 SchVG 1899 Anwendung. Die Befristung der Geltungsdauer eines die Rechte der Gläubiger einschränkenden Beschlusses auf drei Jahre ist hingegen in § 11 Abs. 1 SchVG 1899 geregelt. Auf diesen verweist § 14 Abs. 2 SchVG 1899 gerade nicht. Dass es sich hierbei um eine gezielte gesetzgeberische Entscheidung und nicht ein Versehen handelt, zeigt der Vergleich mit § 14 Abs. 3 SchVG 1899. Danach ist der gemeinsame Vertreter zum Verzicht auf Rechte der Gläubiger nur auf Grund eines ihn hierzu im einzelnen Fall besonders ermächtigenden Beschlusses der Gläubigerversammlung befugt. Auf diesen Beschluss finden nach § 14 Abs. 3 Satz 2 SchVG 1899 die §§ 11 bis 13 SchVG 1899 Anwendung. Hier verweist das Gesetz somit explizit auch auf § 11 Abs. 1 SchVG 1899. Daraus lässt sich im Umkehrschluss folgern, dass der Verweis nur auf § 11 Abs. 2 bis 4 in § 14 Abs. 2 SchVG 1899 gerade kein Versehen darstellt.

1.4.2. Die Amtsdauer ist nicht durch den Inhalt des Beschlusses vom 18.07.2013 auf drei Jahre begrenzt. Eine explizite Regelung dazu enthält der Beschluss nicht. Auch finden sich keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Gläubigerversammlung. Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Gläubigerversammlung am 18.07.2013 möglicherweise der Ansicht war, eine Sanierung sei innerhalb der nächsten drei Jahre möglich. Zudem ist das Schuldenmoratorium schon nach § 11 Abs. 1 SchVG 1899 auf drei Jahre begrenzt, da die Endfälligkeit der Anleihe hinausgeschoben wird. Dementsprechend wurde in dem unter TOP 5 gefassten Beschluss (Anlage B 1 S. 7 ff) zur Änderung der Anleihebedingungen die Rückzahlung der Anleihen nur bis 30.06.2016 gestundet. Jedoch lässt sich daraus nicht folgern, auch die Bestellung des gemeinsamen Vertreters sollte in jedem Fall nach drei Jahren enden, auch wenn die Sanierung bis dahin nicht abgeschlossen wäre. Dies erscheint weder naheliegend noch entspricht es dem Zweck der Bestellung des gemeinsamen Vertreters, die - dann fortzusetzenden - Sanierungsbemühungen zu unterstützen. Im Übrigen hätte es sonst nahegelegen, in dem Beschluss über die Bestellung des gemeinsamen Vertreters ebenso wie in den Beschluss zu TOP 5 die zeitliche Begrenzung bis zum 30.06.2016 aufzunehmen.

1.4.3. Der gemeinsame Vertreter wurde in der Gläubigerversammlung vom 22.06.2016 nicht nach § 14 Abs. 6 SchVG 1899 abberufen. Der Antrag fand unstreitig keine Mehrheit.

2. Dahingestellt bleiben kann, ob es sich um eine zulässige Teilklage handelt, die Klage im Urkundsprozess statthaft ist und ob die Klägerin ihre Aktivlegitimation nachgewiesen hat. Desgleichen kommt es nicht darauf an, ob die Beschlüsse vom 22.06.2017 nichtig oder anfechtbar sind und wirksam vollzogen wurden.

Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass der Senat entgegen der Ansicht der Beklagten und des Landgerichts München II, 8 O 382/18, die Klage nicht wegen Rechtsmissbrauchs für unzulässig oder gemäß § 242 BGB für unbegründet erachtet. Ob der Ansicht des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 30.09.2015, 7 AktG 1/15, juris Tz. 69) zu folgen ist, wonach sich die Rechtsprechung des BGH zur rechtsmissbräuchlichen Anfechtungsklage (NJW 1989, S. 2689, 2692) eines Aktionärs auch auf die Anfechtungsklage eines Anleihegläubigers übertragen lässt, bedarf keiner Entscheidung. Vorliegend erhebt die Klägerin keine Anfechtungsklage, sondern macht unter Berufung auf die Endfälligkeit der Anleihe den Rückzahlungsanspruch geltend. Zu berücksichtigen ist ferner, dass ein Anleihegläubiger keiner gesellschafterlichen Treuepflicht unterliegt. Soweit die Beklagte auf den Erwerb der Anleihe zu einem Preis weit unter dem Nennwert verweist, ist dies den allgemeinen Marktbedingungen und der Tatsache geschuldet, dass die Klägerin auch das Insolvenzrisiko trägt. Daraus lässt sich nicht ableiten, die Forderung einer Rückzahlung der Anleihe zum Nennwert sei rechtsmissbräuchlich. Ob die Äußerungen des Direktors der Klägerin in dem „C. -Blog“ noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind oder primär dazu dienen, Druck auf die Beklagte auszuüben, kann dahingestellt bleiben. Gegebenenfalls müsste und könnte sich die Beklagte im Wege einer Unterlassungsklage hiergegen wehren. Jedenfalls lässt sich daraus nicht ableiten, die vorliegende Zahlungsklage sei rechtsmissbräuchlich. Auch aus der Entscheidung des BGH vom 08.12.2015, XI ZR 488/14, juris Tz. 24 ergibt sich nichts anderes. Daraus lässt sich nicht folgern, eine Zahlungsklage sei rechtsmissbräuchlich, wenn sich einige Anleihegläubiger anders als die übrigen darauf berufen, ein Beschluss über die Änderung der Anleihebedingungen sei unwirksam und daher Rückzahlung des Nennbetrags fordern.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

4. Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Der Senat weicht auch - soweit ersichtlich - nicht von rechtskräftigen obergerichtlichen Entscheidungen ab. Soweit der 22. Senat des Oberlandesgerichts München im Verfahren 22 AR 113/16 ausführt, einzelne Gläubigerrechte seien dem gemeinsamen Vertreter nicht wirksam übertragen worden, handelt es sich um Ausführungen lediglich in einem Hinweisbeschluss (s.o. Ziff. 1.2.2).

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