BGH: Befreiungsanspruch eines Treuhänders - Beginn der regelmäßigen Verjährung
BGH , Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen III ZR 209/09 (Vorinstanz: OLG Karlsruhe vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 17 U 401/08; ) (Vorinstanz: LG Baden-Baden vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 3 O 307/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders (Geschäftsbesorgers) nach § 257 BGB ist nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderungen fällig werden, von denen zu befreien ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, § 257; Redaktionelle Normenkette: BGB a.F. § 195; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 257; BGB § 670;
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