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Wirtschaftsrecht
21.11.2019
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt a. M. : Befreiung des Liquidators einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21.5.2019 – 20 W 87/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2019:0521.20W87.18.00

Volltext des Beschlusses://BB-ONLINE 

Leitsatz (der Redaktion)

Die Befreiung des Liquidators einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB erfordert eine ausdrückliche Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag. Eine für die Geschäftsführer geltende Befreiungsermächtigung findet auf Liquidatoren keine Anwendung.

BGB § 181

Sachverhalt

Die Gesellschaft wendet sich mit der von ihrem Verfahrensbevollmächtigten eingelegten Beschwerde vom 23.03.2018, die am 26.03.2018 bei dem Registergericht eingegangen ist und auf die wegen ihrer Begründung Bezug genommen wird (Bl. 80 ff d.A.), gegen den Beschluss des Registergerichts vom 19.03.2018 (Bl. 77 d.A.).

Mit diesem angefochtenen Beschluss hat das Registergericht den Teilvollzug der Anmeldung vom 28.12.2017 hinsichtlich der Eintragung der angemeldeten Befreiung des Liquidators A von den Beschränkungen des § 181 BGB zurückgewiesen.

Mit dieser Anmeldung vom 28.12.2017 - einsehbar in dem elektronischen Handelsregister der Gesellschaft - hat deren Liquidator A unter Bezugnahme auf einen Beschluss der Gesellschafterversammlung vom selben Tag die Auflösung der Gesellschaft zum 31.12.2017 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und weiterhin:

„Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren gemeinschaftlich oder durch einen Liquidator gemeinschaftlich mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Ist nur ein Liquidator vorhanden, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Die Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis erteilen und sie von dem Verbot befreien, mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (§ 181 BGB).

Ich, der bisherige Geschäftsführer, A … bin zum Liquidator bestellt worden. Ich bin stets einzelvertretungsberechtigt und von dem Verbot befreit, mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (§ 181 BGB).“

Mit dem dieser Anmeldung beigefügten, nicht notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluss vom 28.12.2017 - der ebenfalls im elektronischen Handelsregister der Gesellschaft einsehbar ist - sind die zuvor dargelegten Anmeldungsgegenstände von der alleinigen Gesellschafterin der Gesellschaft, der A1 AG, beschlossen worden.

Ausweislich § 7 des ebenfalls im elektronischen Handelsregister der Gesellschaft einsehbaren letzten Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft vom 17.12.2013 - im Handelsregister eingetragen am 08.01.2014 - besteht eine Regelung zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft wie folgt:

„1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

2. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafter können einem oder mehreren Geschäftsführern Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) einräumen.“

Das Registergericht hat den verfahrensbevollmächtigten Notar mit Schreiben vom 03.01.2018 (Bl. 60 d.A.) - neben dem weiteren Eintragungshindernis eines fehlenden aktuellen Vertretungsnachweises des für die Gesellschafterin der Gesellschaft handelnden A, das nachfolgend behoben worden ist - darauf hingewiesen, dass die Befreiungen von den Beschränkungen des § 181 BGB für Liquidatoren nur dann durch einfachen Gesellschafterbeschluss möglich sei, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Ermächtigung für diese Befreiung enthalte. Der zuletzt eingereichte Gesellschaftsvertrag enthalte eine solche Regelung nur für Geschäftsführer, nicht jedoch für Liquidatoren. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sei daher nur in Form einer Gesellschaftsvertragsänderung zulässig bzw. durch notariellen gesellschaftsvertragsändernden (und damit qualifizierten) Gesellschafterbeschluss.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft hat demgegenüber mit Schriftsatz an das Registergericht vom 29.01.2018 (Bl. 62 d.A.) die Auffassung vertreten, nach herrschender Meinung sei es nicht erforderlich, dass der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich die Befugnis der Gesellschafterversammlung vorsehe, auch einen Liquidator von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, wenn eine entsprechende Befreiungsmöglichkeit für die Geschäftsführer vorgesehen sei. Für diese Auffassung hat er beispielhaft auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 06.07.2011 (Az. 3 W 62/11) verwiesen.

Mit seinem Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft vom 31.01.2018 (Bl. 63 d. A.), auf das im Einzelnen Bezug genommen wird, hat das Registergericht an seiner Auffassung festgehalten und diese vertieft. Dabei hat es auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2008 (Az.: II ZR 255/07) Bezug genommen. Dort habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass mit der Liquidation jede Vertretungsregelung, auch eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ende. Ein Fortgelten der bisherigen Vertretungsregelung sei schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil sich durch die Auflösung der Gesellschaft der Gesellschaftszweck ändere und nach Beendigung der Geschäftstätigkeit für die Gesellschaft nicht mehr - wie bei der werbenden Gesellschaft - die jederzeitige Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Vordergrund stehe, sondern der Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und/oder der Mitgesellschafter höher zu bewerten sein könne. Danach könnten die Gesellschafter durch Beschluss eine vom Gesetz abweichende Vertretungsregelung für die Liquidatoren treffen. Offen sei jedoch, ob für das „Sonderproblem“ Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB eine entsprechende Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag vorliegen müsse. Insoweit hat das Registergericht dann auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13.10.2011 (Az. 20 W 95/11, zitiert nach juris) Bezug genommen und darauf hingewiesen, der Senat sei der Ansicht, dass ein einfacher Gesellschafterbeschluss für die Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB ohne gesellschaftsvertragliche Grundlage selbst bei Einstimmigkeit nicht ausreichend sei. Die Regelung des § 68 GmbHG erlaube den Gesellschaftern im Liquidationsverfahren lediglich ein Abweichen von dem in § 68 GmbHG normierten Grundsatz der Gesamtvertretung durch die Liquidatoren durch einfachen Gesellschafterbeschluss im Unterschied zur werbenden Gesellschaft, bei der ein solches Abweichen lediglich aufgrund einer entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelung zulässig sei. Daraus folge aber nicht, dass dies entsprechend auch für die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gelte. Dies ergebe sich auch aus der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (a.a.O.), wo es unter I Ziffer 2. a) laute: „Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann jedoch, für Geschäftsführer wie für Liquidatoren, nur in der Satzung der Gesellschaft selbst oder aufgrund einer in der Satzung enthaltenen Ermächtigung durch Gesellschafterbeschluss erfolgen“. Unter I Ziffer 2. b) werde weiter ausgeführt, dass es „einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung entspricht, dass die für den Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss getroffenen Regelungen nicht auch für den Liquidator gelten“.

Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat daraufhin mit Schriftsatz an das Registergericht vom 15.02.2018 (Bl. 64 ff d. A.), auf den wegen seiner Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird, an der von ihm vertretenen Auffassung festgehalten und diese vertieft. Die vom Registergericht in Bezug genommene Entscheidung des erkennenden Senats vom 13.10.2011 (a.a.O.) betreffe einen anderen Sachverhalt als den vorliegenden. Dort sei es um die Befreiung des Liquidators einer im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1 a GmbHG und der Verwendung des Musterprotokolls gegründeten GmbH gegangen, deren Gesellschaftsvertrag in der Folgezeit nicht geändert worden war. Folglich habe dieser Gesellschaftsvertrag auch nicht die Möglichkeit vorgesehen, den Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, wie das der Gesellschaftsvertrag der hier beschwerdeführenden Gesellschaft in § 7 Abs. 2 ermögliche. Im vorliegenden Fall gehe es aber gerade darum, dass im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bereits die Möglichkeit vorgesehen sei, Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. Ausschließlich darauf stütze er seine Auffassung, dass dies ausreichend sei, um durch einfachen Gesellschafterbeschluss gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 GmbHG eine entsprechende Regelung für Liquidatoren zu schaffen. Und ausschließlich die bereits im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Möglichkeit, Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, sei auch der maßgebliche Anknüpfungspunkt in der von ihm zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (a.a.O.), nach der es maßgeblich darauf ankomme, dass nach Sinn und Zweck einer Satzungsbestimmung, die der Gesellschafterversammlung die Möglichkeit eröffne, die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, regelmäßig davon auszugehen sei, dass sich diese Ermächtigung auf die gesetzlichen Vertreter schlechthin und damit auch auf die Liquidatoren beziehen solle, zumal die Gesellschafter bei ihrer erforderlichen Beschlussfassung die durch die Liquidatoren veränderte Sach- und Interessenlage berücksichtigen könnten; eine andere Auslegung sei deshalb nur dann geboten, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Erstreckung auf die Liquidatoren ersichtlich ausschließen wolle.

Weiterhin hat er für den Fall, dass das Registergericht seiner Auffassung von der Wirksamkeit der § 181 BGB betreffenden Teile der Beschlussfassung vom 28.12.2017 nicht folgen wolle, im Übrigen Teilvollzug der Anmeldung beantragt.

Im Anschluss an diese Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft hat das Registergericht sodann am 27.02.2018 zunächst die angemeldete Auflösung der Gesellschaft unter Eintragung des A als Liquidator nebst allgemeiner Vertretungsregelung im elektronischen Handelsregister der Gesellschaft eingetragen und dessen bislang bestehende Eintragung als alleiniger und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen, gelöscht. Die angemeldete konkrete Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB sowie die allgemeine Ermächtigung der Gesellschafterversammlung zur Befreiung der Liquidatoren von der Beschränkung des § 181 BGB hat das Registergericht jedoch nicht eingetragen.

Mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 70 d.A.) hat das Registergericht den Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft nochmals auf seine fortbestehende Rechtsansicht hingewiesen. Enthalte der Gesellschaftsvertrag unmittelbar die Befreiung der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB, könne diese Bestimmung niemals zu einer unmittelbaren Befreiung auch der Liquidatoren führen. Das ergebe sich daraus, dass die Vertretungsbefugnis des Liquidators eine originäre, nicht von derjenigen des Geschäftsführers abgeleitete sei. Die unmittelbare Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des 181 BGB bedürfe einer entsprechenden ausdrücklich für ihn geltenden Gesellschaftsvertragsregelung.

Auch der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft hat mit Schriftsatz vom 12.03.2018 (Bl. 75 d.A.) an seiner Rechtsansicht festgehalten. Es gehe nicht um die Frage, ob sich die Geschäftsführungsbefugnis des Liquidators von der des Geschäftsführers ableite oder nicht (Letzteres sei unzweifelhaft), sondern alleine darum, ob die im Gesellschaftsvertrag einer GmbH enthaltene Ermächtigung der Gesellschafterversammlung zur Befreiung der Geschäftsführer vom Verbot des Selbstkontrahierens dahingehend auszulegen sei, dass diese Möglichkeit auch für die Befreiung der Liquidatoren durch einfachen Gesellschafterbeschluss nach § 68 Abs. 1 S. 2 GmbH eröffnet sei, wenn der Satzung nichts Gegenteiliges zu entnehmen sei. Diese Frage werde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beantwortet, sei aber vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden. Man könne sich deshalb der einen oder anderen Meinung anschließen, aber sich nicht unter Berufung auf eine angebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in die eine oder andere Richtung entscheiden.

In seinem sodann ergangenen - Eingangs bereits in Bezug genommenen - Beschluss vom 19.03.2018, mit dem das Registergericht den verbliebenen Teilvollzug der Anmeldung vom 28.12. 2017 zurückgewiesen hat, hat das Registergericht seine bisherigen Ausführungen nochmals zusammengefasst und teilweise ergänzt. Zwar könnten die Gesellschafter, anders als bei § 35 GmbHG, die Vertretung durch einfachen Beschluss regeln, so beispielsweise die konkret zugewiesene Einzelvertretungsbefugnis des Liquidators. Dies gelte jedoch nicht für die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OLG Hamm vom 06.07.2010 (Az. 15 Wx 281/09) sowie des OLG Düsseldorf vom 23.09.2016 (Az. 3 Wx 130/15) könne eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nur dann durch einfachen Gesellschafterbeschluss erfolgen, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Ermächtigung hierzu enthalte, was in der vorliegenden Fallkonstellation gerade nicht der Fall sei. Die angemeldete konkrete Vertretungsregelung (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB) wäre nur dann eintragungsfähig, wenn zeitgleich ein satzungsdurchbrechender Beschluss gefasst worden wäre oder aber vorab der Gesellschaftsvertrag entsprechend angepasst worden wäre. Beides sei vorliegend nicht erfolgt. Durch weitere obergerichtliche Entscheidung, zuletzt des Oberlandesgerichts Köln vom 21.09.2016 (Az. 2 Wx 377/16), sehe sich das Registergericht in seiner Auffassung bestätigt, dass dem Liquidator entweder eine direkte satzungsgemäße generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden müsse, oder es müsse eine abstrakte generelle Befreiungsmöglichkeit von diesen Beschränkungen im Gesellschaftsvertrag geschaffen werden, die erst dann wiederum Grundlage einer Befreiung durch einen nachfolgenden einfachen Gesellschafterbeschluss sein könne.

In seinem Eingangs bereits in Bezug genommenen Beschwerdeschriftsatz vom 23.03.2018 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft zunächst darauf hingewiesen, dass nach dem Tenor und der Begründung der angefochtenen Entscheidung des Registergerichts unklar sei, ob sich die Zurückweisung auf die (teilweise nicht erfolgte) Eintragung der konkreten Vertretungsregelung des Liquidators allein oder auch auf den entsprechenden Teil der Anmeldung bezüglich der abstrakten Vertretungsregelung beziehe; vorsorglich richte sich die Beschwerde gegen beides.

Weiterhin bleibt er bei seiner bislang von ihm vertretenen Ansicht zur Frage der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für den Liquidator. In der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte werde die Auffassung vom Erfordernis einer expliziten Befreiungsregelung für Liquidatoren im Gesellschaftsvertrag aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2008 (a.a.O) abgeleitet. Diese Entscheidung enthalte jedoch, wie das Registergericht einräume, keine Ausführungen zu dieser Frage. Demgegenüber vertrete das Oberlandesgericht Zweibrücken (a.a.O) die Auffassung, dass die Gesellschafter durch einfachen Beschluss eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vertretungsregelung der Liquidatoren - einschließlich der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - beschließen könne, solange der Satzung nicht explizit oder durch Auslegung zu entnehmen sei, dass dies nicht möglich sein solle. Dass ein Ausschluss der Befreiungsmöglichkeit nicht gewollt sei, ergebe sich danach im Wege der Auslegung, wenn der Gesellschaftsvertrag die Befreiung der Geschäftsführer zulasse. Ebenso habe das Oberlandesgericht Zweibrücken bereits in einem Beschluss vom 19.06.1998 (Az. 3 W 90/98) entschieden. Wenn es richtig sei, dass die Gesellschafterversammlung jedenfalls dann, wenn der Gesellschaftsvertrag keine explizite Regelung für die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren vorsehe, es jederzeit in der Hand hätten, eine von der gesetzlichen Regelung abweichenden Beschluss zu fassen (so Bundesgerichtshof, a.a.O.), dann sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sich dies lediglich auf die Frage der Einzel- oder Gesamtvertretung beziehen solle und nicht auch auf die Gestattung des Selbstkontrahierens (so auch Müller in Münchener Kommentar zum GmbHG, 2. Aufl. 2016, § 68 Rn. 8, 9,10).

Mit seinem Beschluss vom 09.04.2018, mit dem es der eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen hat und auf den Bezug genommen wird (Bl. 86 d.A.), hat das Registergericht unter anderem im Hinblick auf die von ihm angeblich nicht vollständig vorgenommene Eintragung der „abstrakten Vertretungsbefugnis“ darauf hingewiesen, dass die Eintragung einer „Kann“-Bestimmung in der gerichtlichen Praxis sehr unterschiedlich gehandhabt werde. Beim dortigen Registergericht würden sogenannte „Kann“-Bestimmungen nicht im Registerblatt eingetragen, da es sich bei diesen Bestimmungen rein um eine Möglichkeit handele, von der Gebrauch gemacht werden könne oder eben nicht. Grundsätzlich würden sich diese Bestimmungen aus dem für jeden einsehbaren Gesellschaftsvertrag oder anderen Unterlagen und - soweit von der Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht würde - aus der Eintragung der konkreten Tatsache bei dem Vertretungsorgan ergeben. Im Übrigen hat das Registergericht seine bisherige Rechtsansicht nochmals zusammengefasst.

Mit Schriftsatz an den Senat vom 17.04.2018 (Bl. 91 f d.A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft erklärt, die relevante Frage, um die es trotz der umfangreichen Ausführungen der Oberlandesgerichte Köln (Beschluss vom 21.09.2016, a.a.O.) und Düsseldorf (Beschluss vom 23.09.2016, a.a.O.) gehe, sei die, ob die von dem Bundesgerichtshof ausdrücklich bejahte Möglichkeit, für die abstrakte (und daraus folgend) konkrete Vertretungsregelung der Liquidatoren bei Fehlen einer Regelung im Gesellschaftsvertrag durch einfachen Gesellschafterbeschluss eine von § 68 Abs. 1 S. 1 GmbHG abweichende Regelung zu treffen, nicht nur für die Frage der Einzel- und Gesamtvertretungsberechtigung gelte, sondern auch für die Frage der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Diese Frage werde entschieden werden müssen.

Aus den Gründen

II. Die Beschwerde ist form- und fristgemäß eingelegt worden und wegen einer möglichen Verletzung der Rechte der Gesellschaft durch den angefochtenen Beschluss des Registergerichts auch im Übrigen zulässig (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1 und 2 FamFG).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

A) Das Registergericht hat im Ergebnis zu Recht die angemeldete konkrete Befreiung des Liquidators A von den Beschränkungen des § 181 BGB bei dessen Eintragung in das Handelsregister am 27.02.2018 nicht mit eingetragen.

1) Ein Anspruch der Gesellschaft auf diese Eintragung erwächst zunächst nicht aus dem Umstand, dass A zuvor auch bereits von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen ist.

Es entspricht - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass jedenfalls eine einem Geschäftsführer konkret erteilte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - sei es unmittelbar im Gesellschaftsvertrag oder aber mit Gesellschafterbeschlusses aufgrund einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen entsprechenden Ermächtigung - nicht für den Geschäftsführer als (geborener) Liquidator fortgilt (vgl. u.a. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19.10.1995, Az. 3Z BR 218/95, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken, Beschlüsse vom 19.06.1998, Az. 3 W 90/98, und vom 06.07.2011, Az. 3 W 62/11, jeweils zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2016, Az. 27 W 20/16, zitiert nach juris). Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27.10.2008 (Az. II ZR 255/07, zitiert nach juris), mit dem er eine Fortgeltung einer nach dem dortigem Gesellschaftsvertrag für den Geschäftsführer einer GmbH bestimmten Alleinvertretungsbefugnis verneint hat - die vielmehr mit der Auflösung der Gesellschaft auch dann geendet habe, wenn die Geschäftsführer als geborene Liquidatoren weiterhin für die Gesellschaft tätig gewesen seien -, erklärt, dass auch eine für die Geschäftsführer geltende Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens im Liquidationsstadium auch für geborene Liquidatoren nicht fortgelte. Dem hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 13.10.2011 (Az. 20 W 95/11, zitiert nach juris) angeschlossen und erklärt, dass eine für die Geschäftsführer in der Satzung erteilte Einzelvertretungsberechtigung und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB mit der Auflösung der GmbH endet und sich nicht für sie als Liquidatoren fortsetzt, auch wenn es sich um die geborenen Liquidatoren der Gesellschaft handelt.

2) Ein Anspruch der Gesellschaft auf diese Eintragung folgt auch nicht aus dem Beschluss der Gesellschafter vom 28.12.2017.

Diesem Beschluss entbehrt es an der erforderlichen Grundlage im Gesellschaftsvertrag. Der letzte im Handelsregister eingetragene Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft vom 17.12.2013 enthält in § 7 Nr. 2 lediglich eine Regelung für die werbende Gesellschaft dahingehend, dass die Gesellschafter einem oder mehreren Geschäftsführern Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) einräumen können. Ausdrückliche Regelungen zur Liquidation der Gesellschaft enthält dieser Gesellschaftsvertrag jedoch nicht. Die allein für die werbende Gesellschaft insoweit geschaffene Ermächtigungsgrundlage zur Erteilung einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann für das Liquidationsverfahren der Gesellschaft entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft nicht herangezogen werden.

Im Einzelnen gilt:

a) Entgegen der von der Beschwerde geäußerten Ansicht genügt - im Unterschied zur Vertretungsregelung der Liquidatoren - jedenfalls ein einfacher Gesellschafterbeschluss ohne entsprechende Grundlage im Gesellschaftsvertrag für die Befreiung eines Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht.

Es entspricht vielmehr der - soweit ersichtlich - einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für Geschäftsführer wie auch für Liquidatoren nur direkt im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft oder aufgrund einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Ermächtigung durch Gesellschafterbeschluss erfolgen kann; ohne eine solche Ermächtigung kann auch ein einstimmig gefasster Gesellschafterbeschluss einen Liquidator nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien (vgl. u.a. Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschlüsse vom 06.07.2011 und vom 19.06.1998, jeweils a.a.O.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 14.05.1985, Az. BReg 3 Z 41/85, zitiert nach juris, und vom 19.10.1995, a.a.O.; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 06.07.2010, Az. 15 Wx 281/09, zitiert nach juris). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat im Hinblick darauf bereits angeschlossen, dass zumindest die generelle Befreiung von diesem Verbot zu den Leitprinzipien der Ordnung einer Gesellschaft gehört und deshalb in deren Gesellschaftsvertrag eine Grundlage haben muss (Beschluss des Senats vom 13.10.2011, a.a.O., m.w.N. auch zu der von der Beschwerde hier konkret in Bezug genommenen Gegenansicht in der Literatur). In seinem Beschluss vom 13.10.2011 (a.a.O.) hat der Senat auch bereits dargelegt, dass insoweit - entgegen der Ansicht der hiesigen Beschwerde - auch aus der gesetzlichen Regelung des § 68 Abs. 1 S. 1 GmbHG, wonach die Liquidatoren ihre Willenserklärung in der „bei ihrer Bestellung bestimmten Form“ kundzugeben haben, nichts anderes folgt. Diese Regelung erlaubt den Gesellschaftern im Liquidationsverfahren lediglich ein Abweichen von dem in § 68 Abs. 1 S. 2 GmbHG normierten Grundsatz der Gesamtvertretung durch die Liquidatoren durch einfachen Gesellschafterbeschluss im Unterschied zur werbenden Gesellschaft, bei der ein solches Abweichen lediglich aufgrund einer entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelung zulässig ist (vgl. § 35 Abs. 2 GmbHG), nicht jedoch auch die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch einfachen Gesellschafterbeschluss (vgl. u.a. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14.05.1985, a.a.O.; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 06.07.2010, a.a.O.; Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 06.07.2011, a.a.O.). Wenn das Gesetz insoweit die Durchbrechung des Grundsatzes der Gesamtvertretung für das Liquidationsverfahren durch einfachen Gesellschafterbeschluss zulässt, folgt daraus nicht, dass dies entsprechend auch für die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gilt. Im Hinblick auf die allgemeine Bedeutung dieser Befreiung und deren enge satzungsmäßigen Voraussetzungen schon bei der werbenden Gesellschaft, kommt eine derartige erweiternde Auslegung von § 68 Abs. 1 S. 1 GmbHG im Stadium der Liquidation der Gesellschaft nicht in Frage. Dies stellt auch sicher, dass sich Außenstehende durch eine entsprechende Einsichtnahme in den im Handelsregister einsehbaren Gesellschaftsvertrag der Liquidationsgesellschaft jederzeit Klarheit über diesen bedeutenden Umstand verschaffen können, was bei einer einfachen Beschlussfassung ohne Berücksichtigung der Anforderungen der §§ 53, 54 GmbHG und konstitutiver Wirkung der entsprechenden Handelsregistereintragung (§ 54 Abs. 3 GmbHG) nicht der Fall wäre.

b) Die somit erforderliche satzungsmäßige Grundlage für den Beschluss über die konkrete Befreiung des Liquidators A von den Beschränkungen des § 181 BGB ist nicht am 28.12.2017 geschaffen worden.

Zwar ist in der Gesellschafterversammlung an diesem Tag zunächst - wie unter Ziffer 2 des Beschlussprotokolls niedergelegt - ein entsprechender Beschluss gefasst worden, welcher der Gesellschafterversammlung die Befugnis erteilen soll, einen oder mehrere Liquidatoren von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. Dieser Beschluss ermangelt jedoch der für seine Wirksamkeit notwendigen notariellen Beurkundung (§ 53 Abs. 1, Abs. 2 S.1 GmbHG) und Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft (§ 54 Abs. 1 und 3 GmbHG; zur Anwendung von §§ 53, 54 GmbHG im Stadium der Liquidation einer GmbH vgl. Müller in Münchener Kommentar zum GmbHG, 3. Aufl. 2018, § 69 Rn. 49, m.w.N.).

Selbst wenn man diesen Beschluss mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 20.09.2016, Az. 3 Wx 130/15, zitiert nach juris) als sogenannten „satzungsdurchbrechenden Beschluss“ einordnen wollte (zu den Voraussetzungen vgl. dort, a.a.O., Rn. 22), würde es im Hinblick auf dessen damit verbundene, sich nicht nur auf einen Einzelakt beschränkende (punktuelle Satzungsdurchbrechung), sondern zustandsbegründete Dauerwirkung (zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung) an der Wahrung der für einen derartigen Beschluss jedenfalls erforderlichen notariellen Form mangeln (vgl. im Einzelnen Oberlandesgericht Düsseldorf, a.a.O.; zum Formerfordernis einer zustandsbegründenden Satzungsdurchbrechung vgl. auch Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 24.08.2018, Az. 4 Wx 4/18, zitiert nach juris, m.w.N., insbesondere auch zu Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.06.1993, Az. II ZR 81/92, der bereits entschieden hat, dass eine Durchbrechung des Gesellschaftsvertrages, die einen von dem Gesellschaftsvertrag abweichenden rechtlichen Zustand begründet, ohne Einhaltung der für eine Gesellschaftsvertragsänderung geltenden Formvorschriften auch dann unwirksam ist, wenn dieser Zustand auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt ist).

c) Letztlich bildet auch § 7 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages keine ausreichende Rechtsgrundlage für den am 28.12.2017 gefassten Gesellschafterbeschluss über die konkrete Befreiung des Liquidators A von den Beschränkungen des § 181 BGB.

Allerdings haben das Oberlandesgericht Zweibrücken (in seinen Beschlüssen vom 19.06.1998 und 06.07.2011, jeweils a.a.O.), das Bayerische Oberste Landesgericht (in seinem Beschluss vom 19.10.1995, a.a.O.) sowie das Oberlandesgericht Hamm (in seinem Beschluss vom 25.02.2016, a.a.O.) jedenfalls für den Fall, dass es sich bei dem Liquidator um den zuvor tätigen Geschäftsführer-Liquidator handelt) die Auffassung vertreten, dass eine bislang in einem Gesellschaftsvertrag für die werbende Gesellschaft enthaltene Ermächtigung zur Befreiung eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB regelmäßig objektiv nach Sinn und Zweck der Ermächtigung dahingehend auszulegen sei, dass sie zugleich auch die Gestattung enthalte, eine entsprechende Befreiung von Liquidatoren vorzunehmen. Eine andere Auslegung sei nur dann geboten, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Erstreckung der Ermächtigung auf die Liquidatoren ersichtlich ausschließen wolle. Den Belangen der Gesellschaft sei dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass eine Befreiung der Liquidatoren gerade von einer erneuten Beschlussfassung der Gesellschafter abhängig gemacht werde. Da die Liquidatoren einer GmbH ebenso wie deren Geschäftsführer deren gesetzliche Vertreter sein, rechtfertige dies die Annahme, dass die Gesellschafterversammlung auch ermächtigt sein solle, die Liquidatoren entsprechend von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.

Der Senat teilt diese Ansicht nicht. Er schließt sich vielmehr im Ergebnis der zunächst vom Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 21.09.2016, Az. 2 Wx 377/16, zitiert nach juris) und dann - allerdings nur bei verständiger Wertung dieses Beschlusses - wohl auch von dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 20.09.2016, a.a.O.) vertretenen Ansicht an, wonach sich die gesellschaftsvertragliche Regelung über die Ermächtigung der Gesellschafter zur Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für die werbende GmbH nicht auch auf das Liquidationsverfahren erstreckt (so auch Fuchs/Grimm in EWiR, 2017, 367 f; Schmidt in NotBZ, 2012, 161 ff; Lorscheider in BeckOK GmbH-Gesetz, Stand 01.02.2019, § 68 Rn. 7; Hohner in Papenburg, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 8. Aufl., 1997, § 68, Rn. 9; a.A. in der Literatur u.a. Nehrlich in Michalski, GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 68 Rn. 11; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 19. Aufl. 2016, § 68, Rn. 4 ; Schmidt in Scholz, GmbH-Gesetz, 12. Aufl. 2018, § 68 Rn. 5a; Wicke, in Wicke, GmbH-Gesetz, 3. Aufl. 2016, § 68, Rn. 3; Terner in DStR 2017, 160 ff; Wälzholz in GmbHR 2002, 305 ff).

Die Beschwerde weist zunächst zu Recht darauf hin, dass der Senat in seinem bereits in Bezug genommenen Beschluss vom 13.10.2011 (a.a.O) diese Frage noch nicht entschieden hat. Im Hinblick darauf, dass der dortigen Entscheidung ein Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a S. 2 GmbHG zugrunde lag, und dieses nach der gesetzlichen Regelung schon keine allgemeine Ermächtigungsnorm für die Gesellschafter zur Erteilung einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB enthielt, stellte sich dort die hier zu entscheidende Frage einer Erstreckung einer derartigen in einem Gesellschaftsvertrag für die werbende Gesellschaft enthaltenen Befreiung auch auf das Liquidationsverfahren nicht.

Der Senat hat in diesem Beschluss aber bereits im Zusammenhang mit der von ihm geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dessen oben bereits in Bezug genommenem Urteil vom 27.10.2008 (a.a.O.) folgendes ausgeführt:

„Insoweit hat der Bundesgerichtshof für eine nicht mit Musterprotokoll gegründete GmbH durch Urteil vom 27.10.2008 (Az. II ZR 255/07, zitiert nach juris) mit überzeugenden Gründen entschieden, dass eine für die Geschäftsführer in der Satzung erteilte Einzelvertretungsberechtigung und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB mit der Auflösung der GmbH endet und sich nicht für sie als Liquidatoren fortsetzt, auch wenn es sich um die geborenen Liquidatoren der Gesellschaft handelt (zum Streitstand vgl. die Darstellung in dem in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs sowie die Nachweise bei Schmidt in Scholz, GmbH, 10. Aufl., § 68, Rn. 5, 5a). Dem zugrunde liegt das berechtigte Argument, wonach der in § 66 Abs. 1 GmbHG statuierte Grundsatz der Amtskontinuität lediglich besagt, dass die Geschäftsführer mangels abweichender Regelung ihr Amt für die Gesellschaft -wenn auch mit verändertem Zweck- weiterführen, mit dieser Fortführung des Amtes aber nicht gleichzeitig auch eine Kompetenzkontinuität in dem Sinne einhergeht, dass auch ihre bisherige Vertretungsmacht unverändert fortbestehen würde. Das Gesetz trifft in § 68 GmbHG für das Liquidationsverfahren eine eigenständige Vertretungsregelung, die bereits erkennen lässt, dass eine zuvor geschaffene, nicht ausdrücklich auf das Liquidationsverfahren ausgerichtete Vertretungsregelung von vorneherein nur für das Stadium der werbenden Gesellschaft gilt und mit der Auflösung eine Zäsur erfährt, die gegen ihre automatische Fortgeltung und für ihre Beendigung mit der Auflösung spricht. Es besteht auch keine Vermutung, dass es regelmäßig dem Willen der Gesellschafter entspricht, dass eine für mehrere Geschäftsführer bestehende Alleinvertretungsregelung oder eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ohne weiteres auch für ihre Funktion als geborene Liquidatoren gilt. Insoweit weist der Bundesgerichtshof in dem in Bezug genommenen Urteil zu Recht darauf hin, dass eine derartige Vermutung - neben dem Argument der gesetzlichen Differenzierungen hinsichtlich der Vertretungsverhältnisse in der werbenden und der liquidierenden Gesellschaft - schon deswegen nicht gerechtfertigt ist, weil sich durch die Auflösung der Gesellschaft der Gesellschaftszweck ändert und nach Beendigung der Geschäftstätigkeit für die Gesellschafter nicht mehr - wie bei der werbenden Gesellschaft - die jederzeitige Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Vordergrund steht, sondern der Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und/oder der der Mitgesellschafter höher zu bewerten sein kann. Hinzu kommt, dass der Liquidator darauf hinzuarbeiten hat, dass die Gesellschaft durch die Liquidation ihres Vermögens ihr rechtliches Ende findet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14.05.1985, Az. BReg 3 Z 41/85). Insoweit ist in § 70 GmbHG insbesondere gesetzlich normiert, dass die Liquidatoren die laufenden Geschäfte der aufgelösten Gesellschaft zu beendigen, deren Verpflichtungen zu erfüllen, deren Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen haben. All dies zeigt, dass mit dem Auflösungsbeschluss der Gesellschafter eine derartige Zäsur in der Ausrichtung der Gesellschaft eintritt, die wiederum neue Regelungen auch zur organschaftlichen Stellung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich macht.“

Auch wenn es weder bei dem dort vom Senat in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs noch bei der dortigen Entscheidung des Senats selbst unmittelbar um die hier zur Entscheidung anstehende Frage ging, ob die im Gesellschaftsvertrag der werbenden Gesellschaft den Gesellschaftern erteilte Ermächtigung zur Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB auch für die Befreiung der Liquidatoren durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss herangezogen werden kann, hat der Senat dort bereits dargelegt, welche erhebliche rechtliche und tatsächliche Auswirkungen die Auflösung einer GmbH und ihr Übergang in eine Liquidationsgesellschaft haben. An diesen Ausführungen hält der Senat fest.

Diese mit ihrer Auflösung verbundene Zäsur in der Ausrichtung der GmbH bedingt nach Ansicht des Senats, dass auch die im Gesellschaftsvertrag der hiesigen Gesellschaft dem Wortlaut nach nur für die werbende Gesellschaft enthaltene Befreiungsermächtigung nicht auch auf die Liquidationsgesellschaft übertragen werden kann, auch nicht durch eine „objektive Auslegung nach Sinn und Zweck“ des Gesellschaftsvertrages.

Hinsichtlich Letzterem teilt der Senat nicht die Ansicht der dies vertretenden, oben bezeichneten Oberlandesgerichte Zweibrücken und Hamm sowie des Bayerischen Obersten Landesgerichts, wonach regelmäßig davon auszugehen sei, dass die Gesellschafter mit der Schaffung der entsprechenden Befreiungsermächtigung für die Geschäftsführer der werbenden Gesellschaft zugleich auch eine entsprechende Befreiungsermächtigung der Liquidatoren hätten vornehmen wollen, es sei denn der Gesellschaftsvertrag habe eine Erstreckung der Ermächtigung auf die Liquidatoren ersichtlich ausschließen wollen.

Es fehlt bereits an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für eine derartige allgemeine Vermutung, dass sich Gesellschafter bei der Beschlussfassung über den Gesellschaftsvertrag und dessen inhaltliche Gestaltung noch keine Gedanken über eine mögliche Auflösung ihrer Gesellschaft gemacht haben. Genauso denkbar ist es nämlich, dass die Gesellschafter bewusst auf die Aufnahme von Regelungen für den Fall der Auflösung ihrer Gesellschaft verzichtet haben, um sich für diesen Fall unter Berücksichtigung und Neubewertung der dann eingetretenen Umstände des Einzelfalls neue, die Grundlagen der Gesellschaft und der Ausgestaltung ihrer Vertretung betreffende Regelungen des Gesellschaftsvertrages vorzubehalten. Bereits die Möglichkeit derartiger Überlegungen der Gesellschafter der werbenden Gesellschaft steht einer generellen Vermutung entgegen, wonach die ausdrücklich nur für die werbende Gesellschaft erteilte Ermächtigung der Gesellschafter zur Erteilung einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB auch im Fall der Auflösung für die Liquidationsgesellschaft fortgelten solle. Es hat vielmehr alleine Sache der Gesellschafter zu bleiben, diese Frage unter Bewertung der Umstände im Einzelfall durch eine entsprechende Satzungsanpassung für den Fall der Auflösung nach ihren Vorstellungen ausdrücklich (neu) zu regeln.

Auf das weitere Argument für eine derartige Auslegung, wonach die Schutzbelange der Gesellschafter bei Fortgeltung der für die werbende Gesellschaft beschlossenen Befreiungsermächtigung bereits deswegen gewahrt seien, weil es sich lediglich um die Fortgeltung einer Ermächtigung handele, so dass die Belange der Gesellschafter dadurch geschützt seien, dass eine konkrete Befreiung der Liquidatoren gerade einer neuen Beschlussfassung der Gesellschafter bedürfe, kann es dann nicht mehr ankommen.

Im Übrigen werden diese Schutzbelange der Gesellschafter wohl noch stärker gewahrt, wenn diese sich vor Fassung eines konkreten Befreiungsbeschlusses für einen Liquidator zunächst einmal grundsätzlich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob sie abstrakt derartige Befreiungsmöglichkeiten für die Liquidation überhaupt vorsehen wollen. Hinzu kommt, dass bejahendenfalls hierüber dann auch unter Wahrung einer erforderlichen qualifizierten Mehrheit zu entscheiden ist, für die im Einzelfall dann vielleicht auch die Zustimmung von Minderheitsgesellschaftern erforderlich ist - im Unterschied zu einer für einen Befreiungsbeschluss nur erforderlichen einfachen Mehrheit.

Weiterhin wird durch die hier abgelehnte Satzungsauslegung auch den Interessen Dritter nicht ausreichend Rechnung getragen. Diese wären im Einzelfall auf möglicherweise schwierige Auslegungsfragen dazu angewiesen, ob in einem Gesellschaftsvertrag eventuell Anhaltspunkte vorhanden sind, nach denen die von der Gegenansicht regelmäßig angenommene Fortgeltung der Ermächtigung der Gesellschafter zur Befreiung auch der Liquidatoren von den Beschränkungen des § 181 BGB im konkreten Fall ausnahmsweise doch nicht gilt. Alleine eine entsprechende, aufgrund einer Auslegung des Gesellschaftsvertrages durch das Registergericht vorgenommene Eintragung einer konkreten entsprechenden Befreiung eines Liquidators in das Handelsregister, die nur deklaratorische Bedeutung hat, und die Publizitätswirkung des Handelsregisters nach § 15 Abs. 3 HGB, dienen dabei den Interessen des Dritten nicht in ausreichendem Maß. Wenn es demgegenüber, wie hier vertreten, einer ausdrücklichen und klaren Grundlage des Gesellschaftsvertrages für die entsprechende Befreiungsermächtigung auch für die Liquidationsgesellschaft selbst bedarf, ist diese Grundlage dann mit gesteigerter Rechtssicherheit auch für den Dritten jederzeit im elektronischen Handelsregister der betroffenen Gesellschaft einsehbar.

Letztlich trägt die hier vertretene Auffassung zur Rechtsklarheit bei und erschwert die Anwendung der bekanntermaßen einen Missbrauch erleichternden Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, gerade dann, wenn man berücksichtigt, dass „am Ende des Lebens einer GmbH“ die besondere Gefahr von derartigen Missbrauchsfällen besteht (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 16/6140, S. 1).

B) Soweit sich die Beschwerde auch dagegen richtet, dass das Registergericht eine Eintragung hinsichtlich der in der Gesellschafterversammlung am 28.12.2017 weiterhin beschlossenen allgemeinen Ermächtigungsnorm für die Gesellschafterversammlung zur Befreiung eines oder mehrerer Liquidatoren von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht vorgenommen hat, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Allerdings ist der Beschwerde zuzugeben, dass sich aus dem angefochtenen Beschluss des Registergerichts keine ausdrückliche Zurückweisung der Anmeldung auch insoweit ergibt. Soweit das Registergericht dann in seinem Nichtabhilfebeschluss hinsichtlich dieser auch insoweit nicht erfolgten Eintragung nur noch allgemein auf seinen Grundsatz hingewiesen hat, sogenannte „Kann“- Bestimmungen im Handelsregister nicht zu verlautbaren, kann im Hinblick auf seine aus Zurückweisungs- und Nichtabhilfebeschluss deutlich erkennbare Rechtsansicht und dem von ihm ausdrücklich erklärten Erfordernis eines formgemäßen satzungsdurchbrechenden Beschlusses oder einer entsprechenden Satzungsanpassung, nicht davon ausgegangen werden, dass das Registergericht - von seiner dargelegten praktischen Handhabung abgesehen - diese beschlossene allgemeine Ermächtigungsgrundlage dem Grunde nach überhaupt als eintragungsfähig angesehen hat. Dafür, dass eine derartige Eintragungsfähigkeit auch tatsächlich nicht besteht, wird auf die obigen Ausführungen des Senats unter A 2 b) zum Formmangel der am 28.12.2017 beschlossenen abstrakten Befreiungsermächtigung von den Beschränkungen des § 181 BGB verwiesen.

C) Der Senat hat keinen Anlass zu einer abweichenden Gerichtskostenentscheidung gesehen, so dass es bei der gesetzlich vorgesehenen Regelung über die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen, § 80 FamFG) in § 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG verbleibt (Haftung des das Verfahren des Rechtszuges Beantragenden).

Einer Geschäftswertfestsetzung bedurfte es nicht (Festgebühr nach Anl. 1 KV Nr. 19112 zum GNotKG i.V.m. § 1 und Anlage zu § 1 HRegGebVO).

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Frage, ob im Stadium der Liquidation einer GmbH auch ein einfacher Gesellschafterbeschluss über die Befreiung des Liquidators ausreicht - genauso wie im Falle eines Gesellschafterbeschlusses mit dem für den Liquidator

von dem in § 68 Abs. 1 S. 2 GmbHG normierten Grundsatz der Gesamtvertretung durch die Liquidatoren abgewichen werden kann - und die weitere Frage, ob eine bislang in einem Gesellschaftsvertrag für die werbende Gesellschaft enthaltene Ermächtigung zur Befreiung eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB regelmäßig objektiv nach Sinn und Zweck der Ermächtigung dahingehend auszulegen ist, dass sie zugleich auch die Gestattung für die Gesellschafterversammlung enthält, eine entsprechende Befreiung von Liquidatoren vorzunehmen, grundsätzliche Bedeutung haben und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG).

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