OLG Frankfurt a. M.: „Bankrott“ und Autocomplete-Funktion
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.04.2023 – 16 U 10/22
ECLI:DE:OLGHE:2023:0420.16U10.22.00
Volltext: BB-Online BBL2023-1154-9
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Redaktioneller Leitsatz)
Zum Anspruch eines Unternehmers gegen einen Suchmaschinenbetreiber auf Unterlassung der Verknüpfung seines Namens mit Begriff "bankrott" über eine sog. „Autocomplete-Funktion“ (Suchwortvervollständigung – hier verneint).
SachverhaltI.
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Auslistung und Entfernung einer Suchwortvervollständigung sowie um Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter (nachfolgend: Kläger) ist Inhaber des Unternehmens X1 Hotel …, das weltweit auf dem Gebiet des Innendesigns für Luxushotels tätig ist. Die Unternehmensgruppe des Klägers unterhält weltweit mehrere Gesellschaften. Zu den Kunden des Klägers bzw. seiner Unternehmensgruppe zählen namhafte Hotels.
Die Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) ist ein Unternehmen mit Sitz in Stadt1, Irland. Sie betreibt unter dem Internetportal www.(y).de verschiedene internetbezogene kostenlose Online-Dienste. Zu den Diensten zählen u.a. die weltweit größte Internetsuchmaschine „Y“, die sie auch für Nutzer in Deutschland anbietet.
Die Beklagte führt in ihrer Datenschutzerklärung zu ihrem Suchdienst unter anderem aus, dass sie für Nutzer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, der für Daten zuständige Verantwortliche ist, sofern dies in den Datenschutzhinweisen eines bestimmten Dienstes nicht anders angegeben ist.
In dem Online-Formular zur Entfernung personenbezogener Daten aufgrund des europäischen Datenschutzes (vergleiche Anl. B1, Bl. 98 ff. d.A.) heißt es: „Y LLC ist verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei der Ermittlung von Suchergebnissen in der Y Suche durchgeführt wird.“.
Sucht man mit der Suchmaschine der Beklagten den Vor- und Nachnamen des Klägers, ist eines der ersten Suchergebnisse die Webseite „www.(...).de“. Dort heißt es:
„X1 bankrott
X1 … ist auf dem Gebiet des Innenausbaus von Luxushotels tätig.
Wir haben ein Mandat gegen die Firma (unbezahlte Handwerkerrechnungen) und versuchen den Schaden zu begrenzen. Dabei mussten wir feststellen, dass die Firma bankrott ist.
Sollten Sie auch geschädigt sein oder sachdienliche Informatin (sic!) haben, so wären wir daran interessiert. Selbstverständlich behandeln wir Ihre Angaben vertraulich. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.“ (vgl. Anlagen K2 und K3, Bl. 17 f. d.A.)
Zudem erfolgt im Rahmen der namensbasierten Suche in der Suchmaschine der Beklagten bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers eine Vervollständigung der Suchergebnisse mit dem Suchergänzungsvorschlag „bankrott“ (sogenannte Autocomplete-Funktion; vgl. Anlage K 5, Bl. 24 d.A.).
Hintergrund hiervon ist, dass im Jahr 2014 seitens der deutschen Steuerfahndung Ermittlungen gegen das deutsche Büro der Unternehmensgruppe des Klägers - X1 Hotel … GmbH - eingeleitet wurden, da der Verdacht aufkam, Gewinne würden aus dem deutschen Büro unversteuert nach Stadt2 (China) verschoben. In dieser Zeit wurden die Betriebskonten der Gesellschaft gesperrt und den Mitarbeitern der GmbH die Arbeitsgrundlage entzogen. Aufgrund dieser Situation stellte die Geschäftsführung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hierzu hat die Unternehmensgruppe auf ihrer Webseite eine Pressemitteilung veröffentlicht (vgl. Bl. 148 d. A. und Anlage B2, Bl. 116 ff. d.A.). 2020 erfolgte die Löschung wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister
Auch über das Vermögen der zu der Unternehmensgruppe gehörenden Hotel … X GmbH wurde bereits im Jahr 2012 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Sie wurde in gleichen Jahr wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht.
Im zeitlichen Zusammenhang mit den Ermittlungen der deutschen Steuerbehörden hat die A GmbH aus Stadt3 eine Forderung in Höhe von 40.000,00 EUR gegen die deutsche Tochtergesellschaft der Unternehmensgruppe des Klägers behauptet. Der Kläger sah die Forderung als nicht begründet an und verwies die A GmbH zu Klärung auf den ordentlichen Rechtsweg. Diese beauftragte daraufhin ein Inkassounternehmen, um die mutmaßliche Forderung einzutreiben. Eben jenes Unternehmen hat sodann die oben dargestellten Mitteilungen über die Unternehmensgruppe des Klägers veröffentlicht, in der behauptet wird, X1 habe Rechnungen nicht bezahlt und sei bankrott (vgl. Anlage K2, Bl. 17 d.A.).
Mit Schreiben vom 02.02.2021 setzte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte über den behaupteten Rechtsverstoß in Kenntnis und setzte eine Frist bis zum 17.02.2021 für dessen Beseitigung (vgl. Anlage K 6, Bl. 25 ff. d.A.). Da hierauf keine Reaktion erfolgte, mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 24.02.2021 ab (vgl. Anlage K 7 und 8, Bl. 33 ff. d.A.). Mit E-Mail vom 26.02.2021 (Anlage B7, Bl. 131 d.A.) erklärte die Beklagte, dass die Auslistung der streitgegenständlichen URL verweigert würde, da ein öffentliches Interesse an der Information bestünde. Mit E-Mail vom 01.03.2021 (vgl. Anlage K 9, Bl. 39 ff. d.A.) wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass es sich insoweit um unwahre Tatsachenbehauptungen handele.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, das Landgericht Frankfurt am Main sei international und örtlich ZPO zuständig.
Er habe einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des streitgegenständlichen Suchergebnisses aus Art 17 Abs. 1 S. 1 d) DSGVO i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Es handele sich bei den verbreiteten Inhalten allesamt um unwahre Tatsachenbehauptungen, an deren Verbreitung kein öffentliches Interesse bestehe, insbesondere auch dann, wenn Unternehmen gelöscht seien. Die Behauptung „X1 bankrott“ sei eine unzulässige unwahre Tatsachenbehauptung. Weder er noch seine Firmen bzw. alle nach ihm benannten Unternehmen seien zu irgendeinem Zeitpunkt bankrott oder zahlungsunfähig bzw. insolvent gewesen. Es seien „X1“ als Klarnamen und alle Unternehmen mit dem Firmenbestandteil angesprochen. Die Aussage könne demnach nur so verstanden werden, dass alle Unternehmen mit dem Firmenbestandteil „X1“ bankrott seien. Die so verstandene Aussage sei zu weit und mithin unwahr. Auch sei die Wortwahl entscheidend, denn es werde der Begriff „bankrott“ verwendet, welcher eine negative Ausprägung des Begriffes Insolvenz sei, sich auf einen Straftatbestand beziehe und kriminelle Absichten sowie betrügerische Geschäftspraktiken impliziere.
Dass Handwerkerrechnungen nicht bezahlt worden seien, sei ferner unwahr.
Der Kläger hat behauptet, er werde von (potentiellen) Geschäftspartnern regelmäßig auf das Gerücht des Bankrotts angesprochen. Sein Ruf als zuverlässiger und zahlungsfähiger Geschäftsmann und Unternehmer sei massiv geschädigt.
Der Kläger ist der Auffassung gewesen, ihm stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Vervollständigung der namensbasierten Suche (Autocomplete) mit dem Ergänzungsvorschlag „bankrott“ aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.
Auf eine Inanspruchnahme des Seitenbetreibers könne die Beklagte, die selbst Störerin sei, ihn nicht verweisen.
Der Begriff bankrott in Verbindung mit seinem Namen sei geeignet, bei Y-Nutzern zumindest den Verdacht hervorzurufen, der Kläger als Privatmann sei nicht mehr zahlungsfähig oder insolvent, was nie der Fall gewesen sei. Ein sachlicher Zusammenhang bestehe demnach nicht.
Die Beklagte habe bezüglich der geltend gemachten Rechtsverstöße ihre zumutbaren Prüfpflichten verletzt, schließlich habe sie jedenfalls mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02.02.2021 Kenntnis von den Rechtsverstößen erlangt - insbesondere von deren Qualifikation als unwahre Tatsachenbehauptungen.
Schlussendlich resultiere der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 823 Abs. 1 BGB, wobei ein Gegenstandswert von 500.000,00 EUR anzusetzen sei.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die nachfolgend aufgeführte URL in den Ergebnissen ihrer Suchmaschine bei einer Suche nach dem Vor- und Zunamen des Klägers, sowohl isoliert als auch in Kombination mit weiteren Suchbegriffen anzuzeigen:
www.(...).de;
2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, bei der namensbasierten Suche nach dem Vor- und Zunamen des Klägers, sowohl isoliert als auch in Kombination mit weiteren Suchbegriffen den Ergänzungsvorschlag „bankrott“ anzuzeigen;
3. die Beklagte bei Zuwiderhandlung zu einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verurteilen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.498,63 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2021 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, das Landgericht Frankfurt am Main sei nach den einschlägigen Vorschriften der Brüssel Ia Verordnung weder örtlich noch international zuständig. Insbesondere habe der Kläger den Mittelpunkt seiner Interessen nicht im Gerichtsbezirk und auch die streitgegenständliche Mitteilung, welche - insoweit unstreitig - auch in englischer Sprache abrufbar sei (vgl. Anlage B8, 132 d.A), richte sich nicht allein an mutmaßliche Gläubiger im Inland.
Die Klage sei bereits mangels Bestimmtheit der Klageanträge unzulässig.
Der Klageantrag zu 1. nenne die konkret angegriffenen Äußerungen nicht, ein Gesamtverbot gehe zu weit. Auch sei die beanstandete Mitteilung im Antrag nicht in Bezug genommen worden.
Der Klageantrag zu 2. sei nicht hinreichend dahingehend konkretisiert, welchen Dienst er betreffe, an welcher Stelle Suchwörter eingegeben worden seien und welche Ergänzungsvorschläge gemeint seien.
Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch richte sich nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allenfalls nach Art. 17 DSGVO und nicht auch nach den §§ 823, 1004 BGB, wobei Art. 17 DSGVO jedoch keinen Unterlassungsanspruch gewähre.
Auch sei sie, die Beklagte, mangels Verantwortlichkeit für die Index-Suchmaschine nicht passivlegitimiert gem. Art 4 Nr. 7 DSGVO.
Ein Auslistungsanspruch gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO sei unbegründet, die Verarbeitung der Daten sei gem. Art. 17 Abs. 3 DSGVO erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, dass sich auf der streitgegenständlichen Internetseite unwahre Tatsachenbehauptungen befänden. Die dortigen Äußerungen bezögen sich für den Durchschnittsrezipienten angesichts des Kontexts nicht auf den Kläger als natürliche Person, sondern auf das gleichnamige insolvente Unternehmen. Die Äußerung, dass „die Firma bankrott sei“, stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar und wäre selbst dann, wenn man sie als Tatsachenbehauptung ansehen würde, wahr. Der Begriff „bankrott“ werde nach dem Verständnis des durchschnittlichen Nutzers als Synonym zu „insolvent“ verwendet.
Ferner sei der Kläger durch die auf wahren Tatsachen beruhenden Äußerungen nur gering betroffen, so dass die Äußerungen im überwiegenden öffentlichen Interesse stünden.
Darüber hinaus bestehe kein Anspruch, die Suchwortvervollständigung „bankrott“ nicht mehr anzuzeigen. Soweit behauptet werde, dass diese „in Kombination mit weiteren Suchbegriffen“ angezeigt werde, sei dies nicht dargelegt, so dass es an der Schlüssigkeit fehle.
Der nötige sachliche Zusammenhang zwischen Suchwort und Ergänzung sei gegeben. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der verständige Durchschnittnutzer der Anzeige von „bankrott“ im Zusammenhang mit dem Namen des Klägers keine konkrete Bedeutung beimesse, eine Vielzahl verschiedener Verständnismöglichkeiten sei denkbar.
Schlussendlich scheide ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, bei der namensbasierten Suche nach der isolierten Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers den Ergänzungsvorschlag „bankrott“ anzuzeigen sowie an den Kläger 2.002,41 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Auf den Inhalt des Urteils wird Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren insoweit weiter, als das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Er vertieft und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger habe einen Anspruch auf Auslistung gem. Art. 17 DSGVO. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die materiellen Anspruchsvoraussetzungen gegeben, denn die Verarbeitung der Daten sei nicht zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information der Beklagten erforderlich. Es liege eine unwahre Tatsachenbehauptung vor, an deren Verbreitung kein öffentliches Informationsinteresse bestehe. Das Landgericht habe die Aussage falsch ausgelegt. Die Aussage betreffe, anders als das Landgericht meine, nicht nur die Insolvenz deutscher Firmen der Unternehmensgruppe des Klägers, sondern alle Unternehmen des gleichen Namenskerns. Sie begrenze sich auch nicht auf juristische Personen, sondern richte sich zudem an die Person, deren Klarname genannt werde.
Die Abwägung der widerstreitenden Interessen des Klägers und der Beklagten gehe im Ergebnis fehl. Falsch gewertet worden sei durch die Kammer, dass sich die streitgegenständliche Äußerung nicht auf eine abgrenzbare Entität der Vielzahl von Unternehmen mit dem Firmenstamm „X1“ beziehe.
Zudem liege der Äußerung auch in sachlicher Hinsicht ein anderes Verständnis zugrunde, als vom Landgericht angenommen. Der Durchschnittsempfänger differenziere zwischen „bankrott“ und „insolvent“, wobei der erste Begriff negativ konnotiert und der zweite wertneutral faktisch sei.
Ferner seien die Daten für die Zwecke, zu deren Verarbeitung sie erhoben worden seien, jedenfalls nicht mehr notwendig (Art. 17 Abs. 1 lit. 1 DSGVO), da das/die Insolvenzverfahren abgeschlossen und die entsprechenden Gesellschaften aus dem Handelsregister gelöscht worden seien.
Im Übrigen habe das Landgericht der Klage zutreffend stattgegeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 01.12.2021 (Az. 2-34 O 37/21) teilweise abzuändern und entsprechend dem erstinstanzlichen Schlussantrag des Klägers zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers vom 11.01.2022 zurückzuweisen und
das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. zum Aktenzeichen 2-34 O 37/21, verkündet am 01.12.2021, teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren insoweit weiter, als das Landgericht der Klage stattgegeben hat. Sie vertieft und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagte sei für das Auslistungsbegehren gemäß Art. 17 DSGVO nicht passivlegitimiert, sie sei nicht die für die Indexierung personenbezogener Daten bzw. für die Auslistung von Links zu Webseiten Verantwortliche i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO, dies sei die Y LLC.
Ein Entfernungsanspruch für die Suchwortvervollständigung bestehe nicht. Das Landgericht übersehe, dass die Kombination des Namens des Klägers mit „bankrott“ in einem Maße vieldeutig sei, dass sie nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden werden könne. Vielmehr werde sie ohne weiteres als in tatsächlicher Hinsicht unvollständig und ergänzungsbedürftig erkannt.
Auch verkenne das Landgericht, dass der nach der Rechtsprechung des BGH nötige sachliche Zusammenhang zwischen dem Kläger und dem Begriff „bankrott“ vorliege. Der unvoreingenommene Durchschnittsnutzer entnehme einer automatischen Suchwortvervollständigung keinesfalls nur die vom Landgericht angenommenen zwei möglichen Aussagealternativen, dass entweder eine Insolvenz des Klägers oder aber eine Insolvenz der gesamten Unternehmensgruppe des Klägers gemeint seien. Diese Auffassung klammere zu Unrecht den Fall aus, in dem ein Zusammenhang mit „bankrott“ eines einzelnen bzw. mehrerer Unternehmen des Klägers bestehe.
Auch nehme das Landgericht eine unzutreffende Interessenabwägung vor, denn auch die Meinungsfreiheit des Suchmaschinenbetreibers nach Art. 11 GRCh sei zu berücksichtigen.
Zudem könne, anders als vom Landgericht angenommen, nicht von einem unwahren Aussagegehalt der Suchwortvervollständigung ausgegangen werden. Es sei zu berücksichtigen, dass an Informationen über den Kläger ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe. Der Eingriff in die Rechte des Klägers sei hingegen als gering zu werten, zumal der Kläger aufgrund seiner durch ihn selbst getroffene Namenswahl für seine Firmen hinnehmen müsse, dass ein Zusammenhang zwischen ihm und seinen Firmen erkennbar sei.
Im Übrigen habe das Landgericht die Klage zutreffend abgewiesen.
Aus den GründenII.
A. Die statthafte Berufung des Klägers ist nur teilweise zulässig. Zwar ist sie rechtzeitig eingelegt worden (§ 517 ZPO), jedoch umfasst die rechtzeitig eingegangene Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 ZPO) nicht alle Angriffspunkte.
Gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, enthalten. Dies bedeutet, dass die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen muss, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat. Denn nur dann kann die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungserheblich sein (BGH, NJW-RR 2020, 1132, Rn. 16). Diese Anforderungen sind gewahrt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll den Berufungsführer dazu anhalten, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Damit dient das Begründungserfordernis der Verfahrenskonzentration (BGH, NJW-RR 2022, 449, Rn. 13 ff. m.w.N.; BGH, NJW-RR 2022, 642, Rn. 7; BGH, BeckRS 2022, 25874, Rn. 8 ff.).
Daran gemessen genügt die Berufungsbegründung des Klägers den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nur teilweise. Ausweislich der Berufungsschrift vom 11.01.2022 hat der Kläger Berufung eingelegt, soweit die Klage abgewiesen wurde. In seiner Berufungsbegründung befasst dieser sich jedoch ausschließlich mit der Zurückweisung des Klageantrags zu 1. Mit der teilweisen Abweisung der Klageanträge zu 2. und 4. befasst er sich mit keinem Wort, so dass die Berufung insoweit schon unzulässig ist. Insofern ist hinsichtlich des Klageantrags zu 4. (Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) zu berücksichtigen, dass im landgerichtlichen Urteil nicht nur eine quotale Verurteilung unter Berücksichtigung des Umfangs des Obsiegens erfolgte, sondern das Landgericht den überhaupt erstattungsfähigen Betrag der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schon im Ausgangspunkt als niedriger angesetzt hat, da es den von dem Kläger angegebenen Gegenstandswert als überhöht angesehen hat.
Soweit der Kläger nicht die Abweisung des Klageantrags zu 3. thematisiert, ist dies unschädlich, da sich das Landgericht inhaltlich nicht mit diesem Antrag in dem angegriffenen Urteil auseinandersetzt. Zudem kann ein entsprechender Antrag gem. § 890 Abs. 2 ZPO auch nach Erlass des die Unterlassungsverpflichtung aussprechenden Urteils gestellt werden, was hier zumindest konkludent durch die Berufungseinlegung geschehen ist.
B. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
I. Die Klage ist in dem Umfang, in dem der Kläger zulässig Berufung eingelegt hat, zulässig.
1. Das angerufene Gericht ist international zuständig
Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt im Hinblick auf den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Auslistungsanspruch aus Art. 79 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Erwägungsgrund 22 DSGVO (vgl. auch BGH, NJW 2020, 3436, Rn. 16 - Recht auf Vergessen I). Hiernach sind für Klagen gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter zunächst diejenigen Gerichte zuständig, an denen diese ihre Niederlassung haben.
Die Beklagte hat - wie auch das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt hat - in Deutschland eine Niederlassung, was die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet.
Ob daneben die internationale Zuständigkeit aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO (VO (EU)
1215/2012) hergeleitet werden kann, kann im Ergebnis offenbleiben. Denn die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt insoweit jedenfalls aus Art. 26 Abs. 1 S. 1 Brüssel Ia-VO, weil sich die Beklagte auf das Verfahren vor den deutschen Gerichten rügelos eingelassen hat. Eine in erster Instanz erhobene Zuständigkeitsrüge reicht nicht aus, um eine Zuständigkeitsbegründung gem. Art. 26 Abs. 1 S. 1 Brüssel Ia-VO auch für die Berufungsinstanz auszuschließen. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Beklagte die Rüge in der Rechtsmittelinstanz rechtzeitig, also bereits in der Berufungsbegründung und damit vor ihren auf Klageabweisung gerichteten Angriffen gegen das landgerichtliche Urteil, wiederholt (vgl. BGH, NJW 2007, 3501, Rn. 16; BGH, GRUR 2018, 1246, Rn. 23 ff. m.w.N.; OLG Frankfurt a. M., BeckRS 2020, 16131, Rn. 45). Daran fehlt es vorliegend.
2. Ob das angerufene Gericht örtlich zuständig ist, ist nicht zu prüfen. Nimmt das erstinstanzliche Gericht - wie vorliegend das Landgericht - seine Zuständigkeit an, so ist diese nach § 513 Abs. 2 ZPO in zweiter Instanz nicht mehr überprüfbar. Die Vorschrift will vermeiden, dass die vom erstinstanzlichen Gericht geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (BT-Drs. 14/4722, S. 94). Die Vorschrift entzieht deshalb dem Berufungsgericht die Nachprüfung des angefochtenen Urteils insoweit, als das Erstgericht seine Zuständigkeit bejaht hat und hindert es, die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts zu prüfen.
3. Der Klageantrag zu 1. ist in Teilen nicht hinreichend bestimmt.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2021, 1400, Rn. 19 m.w.N.).
Soweit im Klageantrag zu 1. die Suche nach dem Vor- und Nachnamen nicht nur isoliert, sondern auch „in Kombination mit anderen Suchbegriffen“ angeführt wird, liegt keine hinreichende Bestimmtheit i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO vor. Es wird nicht deutlich, welche Kombinationen konkret zu der streitgegenständlichen Verlinkung führen sollen. Weder für die Rechtsverteidigung noch für die Vollstreckung ist insoweit klar, worauf sich das Verbot konkret erstreckt.
Bezüglich der Bestimmtheit des Klageantrags zu 1. im Übrigen bestehen hinsichtlich der Formulierung ebenfalls Bedenken. Es wird aber durch Auslegung anhand der Klagebegründung und des sonstigen Sachvortrags dennoch klar, was der Kläger begehrt (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2020, 3386, 3389; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 253, Rn. 13b), nämlich die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei einer Suche nach dem Vor- und Zunamen des Klägers in der Suchmaschine der Beklagten unter www.(y).de das aus der Anlage K3 zum Urteil ersichtliche Suchergebnis aufzuzeigen und dabei auf die Webseite mit der URL www.(...).de zu verlinken, wenn dies geschieht wie in der Anlage K3 ersichtlich.
Der Kläger war hingegen nicht gehalten, darüber hinaus die seiner Ansicht nach rechtsverletzenden Äußerungen in der streitgegenständlichen Veröffentlichung konkret zu benennen, da der Klageantrag die Verlinkung auf diese Veröffentlichung in ihrer Gesamtheit als Gegenstand des Unterlassungsbegehrens bezeichnet (vgl. hierzu Senat, WRP 2018, 1364).
II. Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, geschah dies zu Recht.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch zu, es zu unterlassen, bei einer Suche nach dem Vor- und Zunamen des Klägers in der Suchmaschine der Beklagten das aus der Anlage K3 ersichtliche Suchergebnis aufzuzeigen und dabei auf die Webseite mit der URL www.(...).de zu verlinken (Klageantrag zu 1.).
a) Der geltend gemachte Anspruch auf Auslistung ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO.
aa) Der auf die dauerhafte Auslistung der von dem Kläger beanstandeten Suchergebnisse gerichtete Anspruch kann sich grundsätzlich aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO ergeben.
Die Datenschutz-Grundverordnung ist vorliegend zeitlich (1), sachlich (2) und räumlich (3) anwendbar.
(1) Sie gilt seit dem 25.05.2018 (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO) unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(2) Die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte und dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, fällt, sofern die Informationen - wie hier - personenbezogene Daten enthalten, in den sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 2 Abs. 1 DSGVO). Sie ist als automatisierte „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO einzustufen.
Ob die hiesige Beklagte datenschutzrechtlich für die streitbefangene Auslistung zumindest mitverantwortlich ist, da sie im Sinne des Art. 26 DSGVO mit der Y LLC jedenfalls eine gemeinsame Verantwortung für die Verarbeitung von Daten trägt, kann vorliegend im Ergebnis offenbleiben, da jedenfalls in der Sache kein Anspruch gegen die Beklagte besteht (s.u.).
Verantwortlicher im Sinne der DSGVO und damit passivlegitimiert für einen Anspruch nach Art. 17 DSGVO ist gemäß der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Nach der Rechtsprechung des BGH wurde die Y LLC mit Sitz in den USA als Betreiberin der Suchmaschine als Verantwortliche i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO angesehen (BGH, NJW 2020, 3436, Rn. 13). Für eine daneben bestehende Mitverantwortung der Beklagten gem. Art. 26 DSGVO könnte sprechen, dass sie in ihrer Datenschutzerklärung zum Y Suchdienst für Nutzerdaten als zumindest auch Verantwortliche genannt wird. Dies muss jedoch aufgrund des in der Sache nicht bestehenden Anspruchs (s.u.) vorliegend nicht entschieden werden.
Die streitgegenständliche Tätigkeit der Beklagten unterfällt auch nicht der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 S. 4 MSTV. Die automatisierte bloße Auflistung von redaktionellen Beiträgen stellt keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung dar (so auch BGH, NJW 2020, 3436, Rn. 14).
(3) Der räumliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung auf die in Irland ansässige Beklagte folgt bereits aus Art. 3 Abs. 1 DSGVO. Die Beklagte betreibt eine deutsche Niederlassung und bietet in deutscher Sprache Nutzern in Deutschland die Möglichkeit an, über ihren Suchdienst gezielt nach im Internet vorhandenen Informationen zu suchen und auf sie zuzugreifen, wobei die Nutzer letztlich als "Bezahlung" ihre Daten zur Verfügung stellen, um das Leistungsangebot nutzen zu können (zum Vorstehenden im Ganzen vgl. BGH, NJW 2020, 3436, Rn. 13 m.w.N.).
bb) Das auf dauerhafte Auslistung des von ihm beanstandeten Suchergebnisses gerichtete Rechtsschutzbegehren des Klägers ist grundsätzlich von Art. 17 Abs. 1 DSGVO erfasst. Der Begriff der Löschung i.S.d. Art. 17 DSGVO ist autonom auszulegen, so dass ihm unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Auslistungsrecht der von einer Suchmaschine betroffenen Person unterfällt (so auch BGH, NJW 2020, 3436, Rn. 17 m.w.N.).
cc) Der Kläger muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, vorrangig die für die von der Beklagten verlinkten Artikel verantwortlichen Inhalteanbieter in Anspruch zu nehmen. Die Haftung des Suchmaschinenbetreibers bzw. Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht subsidiär, da ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Person nicht erreicht werden kann, wenn diese grundsätzlich vorher oder parallel bei den Inhalteanbietern die Löschung der sie betreffenden Informationen erwirken müsste. Die Tätigkeit eines Suchmaschinenbetreibers ist ein für sich stehender Akt der Datenverarbeitung, der folglich auch hinsichtlich der damit einhergehenden Grundrechtsbeschränkungen eigenständig zu beurteilen ist (so auch BGH, NJW 2020 3436, Rn. 18 m.w.N.).
Wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist der hiesige Fall schon nicht mit der Konstellation vergleichbar, die den BGH in der Sache VI ZR 476/18 (MMR 2021, 239) zur Vorlage der dortigen ersten Frage an den EuGH veranlasst hat. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil der zugrundeliegende Sachverhalt im Kern unstreitig ist und die Frage der Wahrheitsgemäßheit der streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen bzw. auf Tatsachenbehauptungen beruhenden Werturteile ohne weitere Ermittlungen/Aufklärungen beurteilt werden kann. Auch hat der EuGH in seinem Urteil vom 08.12.2022 entschieden, dass ein Anspruch auf Auslistung nicht davon abhängt, dass die Frage der Richtigkeit des aufgelisteten Inhalts im Rahmen eines von dem Kläger gegen den Inhalteanbieter eingelegten Rechtsbehelfs einer zumindest vorläufigen Klärung zugeführt worden ist (vgl. EuGH, MMR 2023, 105).
dd) Auch hat der Kläger die Beklagte, die ohne vorherige Beanstandung durch einen Betroffenen zu einer proaktiven Prüfung des Inhalts der von ihrer Suchmaschine generierten Nachweise nicht verpflichtet ist, bereits vor Klageerhebung mit dem Schreiben vom 02.02.2021 (Anlage K6, Bl. 25 ff. d.A.) in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus seiner Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen und die Beklagte insoweit zur Auslistung aufgefordert (sog. Notice and Take Down Schreiben). In dem Schreiben vom 02.02.2021 wird der konkret beanstandete Ergebnislink genannt und es erfolgt eine Darstellung des zugrundeliegenden Sachverhalts und der rechtlichen Erwägungen.
ee) Anders als der Kläger meint, liegen die materiellen Voraussetzungen für sein Auslistungsbegehren nicht vor.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auslistung der streitgegenständlichen Ergebnislinks aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO, weil die von der Beklagten vorgenommene Datenverarbeitung auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Streitfalls zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 f, Art. 21 Abs. 1 S. 2 DSGVO).
Einschlägige Grundlage des klägerischen Auslistungsbegehrens ist Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Danach steht - soweit im Streitfall relevant - der betroffenen Person der Anspruch zu, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Art. 17 Abs. 1 a DSGVO) oder die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten eingelegt hat und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen (Art. 17 Abs. 1 c DSGVO) oder die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Art. 17 Abs. 1 d DSGVO).
(1) Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten ist unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abzuwägen. Diesbezüglich hat der BGH in seinem Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18 (NJW 2020, 3436, Rn. 23 ff.) ausgeführt, dass die Abwägung der allein maßgeblichen Unionsgrundrechte auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte des betroffenen Klägers (Art. 7, 8 GRCh) einerseits, der Grundrechte der beklagten Suchmaschinenverantworlichen (Art. 16 GRCh), der Zugangsinteressen der Internetnutzer, des Interesses der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen als Ausdruck des Art 11 GRCh sowie der Grundrechte der Inhalteanbieter (Art. 11 CRCh) andererseits umfassend vorzunehmen ist. Insoweit hat er betont, dass eine einheitliche Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, die alle nach den Umständen des Streitfalls aufgeworfenen Einzelaspekte berücksichtigt, durchzuführen ist und im Hinblick auf diese in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht gebotene umfassende Prüfung die Abwägung jeweils zu demselben Ergebnis führen muss, unabhängig davon, ob der Abwägungsvorgang seinen Ausgangspunkt in der Frage nimmt, ob die Verarbeitung der Daten allgemein zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten oder eines Dritten erforderlich war (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO), ob die Verarbeitung der (Gesundheits-)Daten aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich war (Art. 9 Abs. 2 g) DSGVO) oder ob die Beklagte zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Klägers als der betroffenen Person überwiegen.
(2) Unter Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung aufgestellten Grundsätze, die der Senat im vorliegenden Fall für anwendbar hält, haben die hier betroffenen Grundrechte des Klägers aus Art 7, 8 und 16 GRCh hinter dem Grundrecht der Beklagten aus Art. 16 GRCh und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, dem Interesse einer breiten Öffentlichkeit am Zugang zu Information als Ausdruck des in Art. 11 GRCh verbürgten Rechts auf freie Information und dem Grundrecht des für den verlinkten Artikel verantwortlichen Inhalteanbieters auf Meinungsfreiheit (Art. 11 GRCh) zurückzutreten:
(a) Ein wichtiger, in die Abwägung einzustellender Gesichtspunkt ist insoweit, dass die verlinkte, in der Anlage K2 (Bl. 17 d.A.) ersichtliche Berichterstattung entgegen der Ansicht des Klägers zulässig ist.
(aa) Anders als der Kläger meint, ist die Äußerung „X1 bankrott“ keine unzulässige Tatsachenbehauptung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung.
Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG, AfP 2013, 389, Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018., Kap. 4, Rn. 43, 50 ff.).
Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4, Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 14, Rn. 14.16; jew. m.w.N.). Maßgeblich für die Ermittlung des Aussagegehalts ist grundsätzlich nicht der Sinn, den der Äußernde der Äußerung beilegen wollte, sondern der in der Aussage objektivierte Sinngehalt, der durch Auslegung zu ermitteln ist (BVerfGE 82, 43, 51 ff.; BVerfG, NJW 2005, 1341 - vollzugsfeindlich; BGH, NJW 1982, 1805 - Schwarzer Filz; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6, Rn. 90 m.w.N.), wobei auf das Verständnis des Empfängers abzustellen ist, an den sich die Äußerung unter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Umstände richtet (BVerfGE 93, 266, 295 - Soldaten sind Mörder II; BVerfG NJW 2003, 1303 - Benetton-Werbung; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6, Rn. 90). Maßgeblich hierfür ist der Durchschnittsleser (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6, Rn. 90 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist die angegriffene Aussage als Meinungsäußerung zu qualifizieren.
Anders als der Kläger meint, wird der Durchschnittrezipient die Äußerung „X1 bankrott“ unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht auf den Kläger persönlich beziehen, sondern auf ein Unternehmen, für welches der Kläger Namensgeber war. Aus dem Gesamtkontext der Äußerung geht klar hervor, dass die Äußerung sich auf ein Unternehmen (bzw. umgangssprachlich eine „Firma“ bezieht), nämlich ein solches, das auf dem Gebiet des Innenausbaus von Luxushotels tätig ist und gegen welches das Inkassounternehmen ein Mandat wegen unbezahlter Handwerkerrechnungen hat und im Rahmen der Forderungseintreibung feststellen musste, dass dieses „bankrott“ ist. Insoweit ist zu beachten, dass der Durchschnittrezipient der Äußerung kein juristisch vorgebildetes Fachpublikum ist, welches zwischen einem Einzelkaufmann, einer juristischen Person und einer Personengesellschaft differenziert. Der i.d.R. juristisch nicht vorgebildete Durchschnittsrezipient wird daher nicht davon ausgehen, dass die hinter einem möglichen Einzelkaufmann stehende natürliche Person gleichsam insolvent ist, wenn „die Firma bankrott“ ist. Er wird die Äußerung vielmehr nicht juristisch hinterfragen, sondern sie an dem Wortlaut orientiert dahingehend verstehen, dass das Unternehmen oder die „Firma“ „bankrott“, „pleite“ oder insolvent ist. Zudem wird auch auf der streitgegenständlichen Internetseite (vgl. Anlage K2, Bl. 17 d.A.) zwischen Schuldnern, die Privatpersonen sind, und solchen, die Unternehmen sind, differenziert, indem bei Privatpersonen nur die Namen genannt werden (z.B. B, D, C etc.) und bei Unternehmen die (weiteren) Firmenbestandteile (wenn auch nicht immer vollständig).
Dass das Unternehmen in der angegriffenen Mitteilung nicht mit einem Rechtsformzusatz (z.B. GmbH) genannt wird, steht dem nicht entgegen, denn das Weglassen dessen in der Kommunikation - insbesondere im nichtjuristischen Bereich - ist üblich (zumal auch der Klägervertreter dies in seinen Schriftsätzen und der Kläger dies in seiner eidesstattlichen Versicherung (vgl. Anlage K1, Bl. 16 d.A.) tun).
Ferner wird der unbefangene Durchschnittsempfänger die Äußerung im Gesamtkontext entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf alle Unternehmen mit dem Firmenbestandteil „X1“ beziehen und dahingehend verstehen, dass diese alle „bankrott“ seien. Dass sich die Äußerung vielmehr nur auf ein Unternehmen bezieht, geht klar aus der Verwendung des Singulars in den Folgesätzen des Berichtes hervor („ist…tätig“; „die Firma“).
Zudem wird durch die Nennung der (weiteren) Firmenbestandteile im zweiten Satz des Berichts für den maßgeblichen Durchschnittsrezipienten deutlich, dass ein Unternehmen mit den Firmenbestandteil „X1 …“ angesprochen ist.
Ob das Unternehmen „X1 …“ so verstanden „bankrott“ ist, ist in erster Linie eine von wertenden und meinenden Elementen geprägte (rechtliche) Bewertung und somit eine nicht dem Beweis zugängliche Meinungsäußerung.
Auch wenn der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff „bankrott“ einen tatsächlichen Gehalt hat, ist die Aussage im Kern als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Denn der tatsächliche Gehalt ist so unbestimmt, dass der wertende Charakter überwiegt. Es handelt sich um einen komplexen, mehrdeutigen Begriff mit einem großen Bedeutungsspielraum, welcher dem Beweis nicht zugänglich ist. So ist im vorliegenden Kontext schon unklar, ob der „Bankrott“ aus einem momentanen oder generellen finanziellen Engpass des betroffenen Unternehmens hergeleitet wird.
Der Begriff „bankrott“ ist nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers nicht auf den strafbewehrten Vorwurf des § 283 StGB beschränkt, sondern findet auch im allgemeinen Sprachgebrauch Verwendung, nämlich in dem Sinne, dass jemand seine Rechnungen nicht mehr bezahlen kann bzw. zahlungsunfähig oder insolvent ist.
Selbst wenn aber die Bedeutung des Begriffs "bankrott" auf einen strafbewehrten Vorwurf reduziert würde oder man ihn mit den Tatbeständen der §§ 17 ff. InsO gleichsetzen würde, würde dies an der Einordnung als Meinungsäußerung nichts ändern. Es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker prinzipiell auch seine (straf-)rechtliche Bewertung von Vorgängen als seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese objektive Beurteilung nicht standhält (so auch BGH, NJW 2016, 1584, Rn. 20 - Nerzquäler). Als Tatsachenmitteilung sind rechtliche Bewertungen von Vorgängen und somit Rechtsauffassungen nur zu qualifizieren, wenn und soweit die Beurteilung im Gesamtzusammenhang ihrer Verwendung nicht als Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten tatsächlichen Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BGH, NJW 2016, 1584, Rn. 20 - Nerzquäler m.w.N.).
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn auch wenn der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff „bankrott“ einen tatsächlichen Gehalt hat, ist dieser so unbestimmt ist, dass er nicht dem Beweis zugänglich ist.
Die zulässige Meinungsäußerung ist von dem Kläger hinzunehmen.
Sie beruht auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage, denn unstreitig hat die X1 Hotel … GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und wurde später aus dem Handelsregister gelöscht. Dass das Unternehmen in der angegriffenen Mitteilung nicht mit sämtlichen Bestandteilen und dem Rechtsformzusatz GmbH genannt wird, ist unerheblich. Zum einen ist das Weglassen einzelner Firmenbestanteile in der täglichen Kommunikation - insbesondere im nichtjuristischen Bereich - üblich. Zum anderen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass es ein weiteres zu der Unternehmensgruppe des Klägers zugehöriges Unternehmen gäbe, welches die Firmenbestandteile „X1 Hotel …“ enthalten würde und auf welches bezogen eine Wertung als „bankrott“ keine zutreffende Tatsachengrundlage hätte.
Auch wird die Grenze zur Schmähkritik trotz der Wortwahl „bankrott“, die nach der Ansicht des Klägers negativ besetzt sein soll, und der Einbettung der Aussage auf der Homepage (…).com, auf welcher nach Meinung des Klägers „finster dreinblickende, gewaltbereite Männer mit Glatze“ abgebildet seien, nicht überschritten. Denn dem Äußernden geht es - wie der Gesamtzusammenhang der Äußerung zeigt - um eine Auseinandersetzung in der Sache und nicht um eine reine Herabsetzung des Klägers bzw. seines Unternehmens (vgl. hierzu auch BVerfG, ZUM 2013, 36).
(bb) Soweit der Kläger sich in der Replik auf Seite 5 (Bl. 149 d.A.) darauf stützt, dass die Aussage in der streitgegenständlichen Mitteilung, dass Handwerkerrechnungen nicht bezahlt worden seien, unwahr sei, so ist dies unbeachtlich. Denn dieser Vortrag ist widersprüchlich zu dem diesbezüglichen Vortrag auf Seite 4 der Klageschrift, in dem der Kläger nur betont, dass die Forderung nicht endgültig verweigert oder abgelehnt worden und die A GmbH auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen worden sei.
Selbst wenn man den Vortrag nicht als widersprüchlich ansehen würde, so ließe sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers keine offensichtliche Unwahrheit dieser Tatsachenbehauptung herleiten, welche ein Auslistungsbegehren stützen könnte. Nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH ist der Betreiber der Suchmaschine, wenn die eine Auslistung begehrende Person relevante und hinreichende Nachweise vorlegt, die ihren Antrag zu stützen vermögen und belegen, dass die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist, verpflichtet, diesem Auslistungsantrag stattzugeben (vgl. MMR 2023, 105, Rn. 72).
Vorliegend hat der Kläger nur ausgeführt, dass die Forderung der A GmbH nicht beglichen und diese auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen worden sei, da der Kläger die Forderung nicht als begründet angesehen habe. Der Kläger hat demnach schon keine Tatsachen vorgetragen, aus denen hervorgeht, warum die Forderung seiner Ansicht nach offensichtlich unbegründet sei.
Darüber hinaus wird in der streitgegenständlichen Mitteilung gerade nicht behauptet, dass der Kläger die Zahlung der Forderung endgültig abgelehnt hätte.
(b) Soweit der Kläger sich auf die negativen Auswirkungen der verlinkten Berichterstattung für ihn bzw. seine Unternehmen beruft, so ist dies vor dem Hintergrund der Zulässigkeit der angegriffenen Berichterstattung unbeachtlich. Denn weder das Datenschutzrecht noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht verleihen einen Anspruch, in der Öffentlichkeit so dargestellt zu werden, wie es einem genehm ist (st. Rspr. des BVerfG zum Äußerungsrecht, vgl. 1 BvR 3487/14, Rn. 14).
(c) Wenn sich Betroffene - wie hier - nicht schon gegen die Ermöglichung namensbezogener Suchabfragen überhaupt, sondern gegen deren Wirkung hinsichtlich einzelner sie nachteilig betreffender Beiträge wenden, kommt es für die Gewichtung ihrer Grundrechtseinschränkung maßgeblich auf die Wirkung ihrer Verbreitung an. Bezugspunkte sind dabei die Wirkungen der Verbreitung des streitbefangenen Beitrags für die Persönlichkeitsentfaltung, wie sie sich spezifisch aus den Suchnachweisen ergeben, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit namensbezogener Suchabfragen. Hierfür reicht nicht eine Würdigung der Berichterstattung in ihrem ursprünglichen Kontext, sondern auch die leichte und fortdauernde Zugänglichkeit der Informationen durch die Suchmaschine ist in Rechnung zu stellen. Insbesondere ist auch der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung und deren späterem Nachweis Rechnung zu tragen (BGH, NJW 2020, 3436, Rn. 42; BVerfG, NJW 2020, 314, Rn. 122 m.w.N. - Recht auf Vergessen II).
Dass die X1 Hotel … GmbH nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten im Jahre 2020 gelöscht wurde, ist demnach ebenfalls in die Abwägung einzustellen. Dies wirkt sich - anders als der Kläger meint - jedoch nicht zu seinen Gunsten aus. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass auf Seiten der Nutzer der Beklagten weiterhin ein öffentliches Interesse an der Verbreitung der wahren Aussage - nämlich der Insolvenz bzw. des Bankrotts der Firma des Klägers - besteht. Der Senat hat insoweit auch den Zeitfaktor in seine Abwägung eingestellt und abgewogen, ob die Weiterverbreitung des Beitrags auch unter Namensnennung angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit noch gerechtfertigt ist. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Zeitablauf sowohl das Gewicht des öffentlichen Interesses als auch das der Grundrechtsbeeinträchtigung modifizieren (vgl. auch BVerfG, NJW 2020, 314, Rn. 131 - Recht auf Vergessen II). So kann durch Zeitablauf die identifizierende Verbreitung solcher Beiträge durch Suchmaschinen unzumutbar und damit unzulässig werden, denn die belastende Wirkung der Verbreitung kritischer Beiträge zum Verhalten einzelner Personen kann im Laufe der Zeit - insbesondere wenn die Beiträge auf namensbezogene Abfrage hin auch viele Jahre später noch prioritär kommuniziert werden - für die Betroffenen erheblich wachsen und immer weniger gerechtfertigt sein (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2020, 314, Rn. 132 f. - Recht auf Vergessen II).
Dies führt im vorliegenden Fall im Rahmen der Interessenabwägung jedoch nicht dazu, dass es der Beklagten zu untersagen wäre, den Suchtreffer zu der Namenssuche des Klägers, der zu einer für sich genommen zulässigen Berichterstattung führt, heute nicht mehr anzuzeigen und auszulisten. In die Abwägung einzustellen ist, dass die Löschung der Gesellschaft erst im Jahre 2020 erfolgte und somit erst wenige Jahre zurückliegt. Die seit den berichteten Ereignissen vergangene Zeitspanne von rund drei Jahren ist noch nicht derart groß, als dass sie das Interesse an der niedrigschwelligen Erreichbarkeit der Informationen - auch über die namensbezogene Suche mittels einer Suchmaschine - in den Hintergrund treten ließe. Auch ist zu beachten, dass die Nutzer der Suchmaschine trotz der Löschung des Unternehmens weiterhin ein erhebliches Informationsinteresse haben. Dies ergibt sich daraus, dass neben dem gelöschten Unternehmen eine Vielzahl weiterhin aktiver Unternehmen zu der Unternehmensgruppe des Klägers zählen, die zudem dessen Namen in der Firmierung tragen. Für (potentielle) Kunden und Geschäftspartner ist es weiterhin von erheblichem Interesse, ob ein Unternehmen des Klägers (kürzlich) „bankrott“ gewesen ist bzw. ob eine Handwerkerrechnung nicht beglichen wurde. Denn dies ist ein wichtiger Aspekt für die Gestaltung künftiger Geschäfte mit den anderen Unternehmen des Klägers, z.B. hinsichtlich der Frage, ob seitens der Kunden Vorkasse geleistet wird oder seitens der Geschäftspartner Vorkasse für Projekte von dem Kläger bzw. seinen Unternehmen gefordert wird. Die Insolvenz eines Unternehmens kann - auch wenn dies freilich nicht zwingend ist - nämlich auch etwas über die Solvenz der restlichen Unternehmensgruppe aussagen bzw. über den Umgang dieser mit Zahlungsschwierigkeiten einzelner Unternehmen innerhalb der Gruppe.
Das berechtigte Berichterstattungsinteresse erstreckt sich unter den Umständen des Streitfalls ohne Weiteres auch auf die namentliche Nennung des Klägers. Der Name des Klägers ist Teil der Firmierung des gelöschten Unternehmens und einer Vielzahl weiterer Unternehmen. Insoweit verkennt der Senat nicht, dass dies negativ für den Kläger und seine weiteren Unternehmen mit entsprechendem Namensbestandteil ist. Jedoch kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht gelassen werden, dass der Kläger dadurch, dass er seinen Namen zum Firmenbestandteil einer Vielzahl von Unternehmen gemacht hat, das Risiko in Kauf genommen hat, dass er mit dem bzw. den Unternehmen in Verbindung gebracht wird. Das muss er auch im Falle einer aus seiner Sicht negativen Berichterstattung gegen sich gelten lassen.
Ferner hat der Senat im Rahmen seiner Abwägung berücksichtigt, dass der streitgegenständliche Bericht nicht von privatem, bewusst nicht vor anderen gezeigtem Verhalten oder Fehlverhalten handelt, sondern die berufliche Tätigkeit und mithin die Sozialsphäre des Klägers betrifft, so dass der langfristigeren Zugänglichkeit des Berichtes höheres Gewicht zukommt.
Auch hat der Senat in die Interessenabwägung zu Gunsten der Beklagten, des Inhalteanbieters, der Nutzer und der Öffentlichkeit eingestellt, dass die Berichterstattung nicht reißerisch oder skandalös, sondern eher kurz und sachlich ist; wobei nicht unbeachtet geblieben ist, dass der letzte Absatz des Berichtes auf die Kundenakquise des Inkassounternehmens zielt.
Die Grundrechtsbeeinträchtigung des Klägers erhält auch im Streitverhältnis zur Beklagten kein entscheidend anderes Gewicht. Denn die Beklagte weist den fraglichen Artikel auf eine entsprechende Suchanfrage unkommentiert in ihren Ergebnislisten nach (so auch BVerfG, NJW 2020, 300, Rn. 124 - Recht auf Vergessen I). Schließlich wird der angegriffene Ergebnislink durch den Nachweis zahlreicher weiterer, teilweise vorrangig platzierter, im Netz befindlicher Informationen relativiert (vgl. Anlage K3, Bl. 18 d.A.; so auch BVerfG NJW 2020, 314, Rn. 125 m.w.N. - Recht auf Vergessen II).
b) Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314 Rn. 34, 41 - Recht auf Vergessen II) und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (so auch BGH, NJW 2020, 3436 Rn. 64), insbesondere nicht auf §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 GG.
2. Mangels eines Anspruchs auf Auslistung steht dem Kläger auch kein diesbezüglicher Anspruch auf Androhung eines Ordnungsgeldes aus § 890 ZPO zu (Klageantrag zu 3.).
C) Die statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig; sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 520, 517 ZPO).
D) Die Berufung der Beklagten ist auch begründet.
I. Soweit der Klage stattgegeben wurde, war diese zulässig.
1. Das angerufene Gericht ist international und örtlich zuständig. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
2. Unter Zugrundelegung der obenstehend dargestellten Grundsätze ist der Klageantrag zu 2. hinreichend bestimmt. Aus der Klagebegründung wird deutlich, dass sich der Klageantrag zu 2. ebenfalls auf die Suchmaschine der Beklagten unter www.(y).de bezieht (vgl. Anlage K5).
II. Die Klage ist im Umfang der von der Beklagten eingelegten Berufung unbegründet.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Suchwortvervollständigung „bankrott“ bei der namensbasierten Suche nach seinem Vor- und Zunamen in der Suchmaschine der Beklagten.
a) Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO.
aa) Der geltend gemachte Anspruch kann sich grundsätzlich aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO ergeben.
(1) Die Datenschutz-Grundverordnung ist auch im Hinblick auf den mit dem Klageantrag zu 2. verfolgten Unterlassungsanspruch gegen die Suchwortergänzungsfunktion von Suchmaschinen nach den zuvor im Abschnitt B. dargestellten Grundsätzen zeitlich und räumlich anwendbar.
(2) Gleiches gilt in Bezug auf die sachliche Anwendbarkeit. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung fällt die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte und dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, in den sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 2 Abs. 1 DSGVO), sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten (vgl. zum Auslistungsanspruch BGH, NJW 2020, 3436, Rn. 13) . Dies gilt nach Ansicht des Senates auch, soweit aufgrund der Integration der „Autocomplete“-Funktion in der Suchmaschine dem Nutzer während der Eingabe seiner Suchbegriffe variierend mit der Reihenfolge der eingegebenen Buchstaben in einem sich daraufhin öffnenden Fenster automatisch verschiedene Suchvorschläge („predictions“) in Form von Wortkombinationen angezeigt werden, sofern diese - wie hier - personenbezogene Daten erhalten. Denn die im Rahmen dieser Suchergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge mit personenbezogenen Daten werden auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der die suchwortgesteuerten Suchanfragen einbezieht und dem Internetnutzer als Ergänzungsvorschläge die Wortkombinationen präsentiert, die zum fraglichen Suchbegriff am häufigsten eingegeben worden waren (vgl. hierzu BGH, GRUR 2013, 751, Rn. 16, 22 - Autocomplete-Funktion). Die Autocomplete-Funktion ist damit als automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO einzustufen.
Ob die Beklagte nach den vorstehend in Bezug auf die Auslistung dargelegten Grundsätzen, welche auf die Autocomplete-Funktion übertragen werden können, datenschutzrechtlich für die streitbefangene Autocomplete-Funktion zumindest mitverantwortlich im Sinne des Art. 26 DSGVO ist, kann auch insoweit mangels eines Anspruchs in der Sache (s.u.) offenbleiben.
Die streitgegenständliche Tätigkeit der Beklagten unterfällt auch nicht der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 S. 4 MSTV. Die automatisierte bloße Auflistung von Suchergebnissen stellt keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung dar.
bb) Auch wird der in Rede stehende Anspruch, der auf Unterlassung der Suchwortvervollständigung gerichtet ist, ist aus den obenstehenden Erwägungen (vgl. Abschnitt B II. 1. a) bb)) grundsätzlich von Art. 17 Abs. 1 DSGVO erfasst.
cc) Ferner hat der Kläger die Beklagte, die ohne vorherige Beanstandung durch einen Betroffenen zu einer proaktiven Prüfung der von ihrer Suchmaschine generierten Suchwortvervollständigungen nicht verpflichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 751, Rn 30 - Autocomplete-Funktion), bereits vor Klageerhebung mit dem Schreiben vom 02.02.2021 (Anlage K6, Bl. 25 ff. d.A.) in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus seiner Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen und die Beklagte insoweit zur Unterlassung der konkret benannten Autocomplete-Funktion aufgefordert (sog. sog. Notice an Take Down Schreiben). In dem Schreiben vom 02.02.2021 wird die konkret beanstandete Autocomplete-Funktion, nämlich „bankrott“ in Verbindung mit der namensbasierten Suche des Klägers, genannt und es erfolgt eine Darstellung des zugrundeliegenden Sachverhalts und der rechtlichen Erwägungen.
dd) Anders als das Landgericht angenommen hat, liegen nach Ansicht des Senates jedoch die materiellen Voraussetzungen für den streitgegenständlichen Anspruch auf Unterlassung der Suchwortvervollständigung gem. Art 17 Abs. 1 DSGVO nicht vor.
Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO steht - soweit hier relevant - der betroffenen Person ein Anspruch auf Löschung zu, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Art. 17 Abs. 1 a DSGVO) oder die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten eingelegt hat und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen (Art. 17 Abs. 1 c DSGVO) oder die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO).
(1) Auch im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen dieses Löschungsanspruches ist eine umfassende Grundrechtsabwägung auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, und zwar unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte des Klägers als betroffene Person einerseits und der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit andererseits. Auch hier finden die von BGH in dem Urteil vom 27.07.2020, Az. VI ZR 405/18 (NJW 2020, 3464, Rn. 23 ff.) dargestellten Abwägungsgrundsätze (s.o.) im Ausgangspunkt Anwendung, wobei allerdings zu beachten ist, dass - anders als bei einer begehrten Entfernung von Links aus Suchergebnissen - bei dem hier in Rede stehenden Anspruch auf Unterlassung der Anzeige der Suchwortvervollständigung keine Rechte der Inhalteanbieter auf Meinungsfreiheit (Art. 11 GRCh) betroffen sind, da sich der Autocomplete-Vorgang im Vorfeld der Anzeige konkreter Suchergebnisse abspielt und sich der Kläger hier nicht gegen den Inhalt von Suchergebnissen wendet.
Im Rahmen der anzustellenden Abwägung sind auf Seiten des Klägers demnach die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 GRCh, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GRCh und das Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh einzustellen.
Auf Seiten der Beklagten sind ihr Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh sowie ihr Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung gem. Art. 11 GRCh zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2013, 751, Rn. 22 - Autocomplete-Funktion zu der Rechtslage nach deutschem Recht; anders in Bezug auf die Anzeige von Ergebnislinks BGH, NJW 2020, 3436, Rn. 31).
In die Abwägung sind ferner die Zugangsinteressen der Internetnutzer einzustellen und das Interesse einer breiten Öffentlichkeit am Zugang zu Information als Ausdruck des in Art. 11 GRCh verbürgten Rechts auf freie Information.
(2) Nach diesen Grundsätzen haben die Interessen des Klägers hinter den Grundrechten der Beklagten und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit zurückzutreten:
Nach Ansicht des Senates ist der hier in Rede stehenden Suchoption „X bankrott“ nach dem maßgeblichen Verständnis des Durchschnittsrezipienten zwar eine inhaltliche Aussage zu entnehmen. Diese ist jedoch in einem Maße vieldeutig, dass sie nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden werden kann, sondern sich für den Rezipienten als schlagwortartige Äußerung darstellt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Gen-Milch-Entscheidung vom 08.09.2010 (Az. 1 BvR 1890/08; ZUR 2011, 252, Rn. 21 ff.) im Hinblick auf die Unterlassung schlagwortartiger Äußerungen folgendes ausgeführt:
„[21] Auch nach diesem Maßstab begegnet das angegriffene Urteil indes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere durfte der Bundesgerichtshof den auf die Produkte der Beschwerdeführerin bezogenen Begriff »Gen-Milch« als substanzarme Äußerung ansehen und seine Verwendung hiervon ausgehend als zulässig beurteilen. Entgegen der Auffassung der Verfassungsbeschwerde steht dies nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu mehrdeutigen Tatsachenbehauptungen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass einer auf die künftige Unterlassung einer Behauptung gerichteten Klage bereits dann stattzugeben ist, wenn die fragliche Tatsachenbehauptung einen mehrdeutigen Gehalt aufweist und in einer der nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt, weil dieses die Meinungsfreiheit des Äußernden im konkreten Fall überwiegt (vgl. BVerfGE 114, 339 <350> - Stolpe -). [22] Dies ändert aber nichts daran, dass es den Fachgerichten obliegt, zunächst zu ermitteln, ob ein derartiger Fall der Mehrdeutigkeit im zu entscheidenden Fall gegeben ist oder ob der Äußerung durch die gebotenen Auslegungsbemühungen ein eindeutiger Aussagegehalt beigemessen werden kann, weil theoretisch mögliche Deutungsalternativen sich am Maßstab des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten als fernliegend erweisen. Hinsichtlich der Deutung der Aussage lassen sich der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Maßgaben entnehmen. Von daher besteht insbesondere auch kein Anlass, in größerem Umfang als bisher zu der Annahme eines im Rechtssinne mehrdeutigen Aussagegehalts zu gelangen.
[23] Angesichts dessen ist die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Deutung des Begriffs »Gen-Milch« verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist - wie das angegriffene Urteil auch nicht verkennt - die Formulierung für sich genommen nicht eindeutig, sondern lässt eine Vielzahl von Verständnismöglichkeiten zu. Zu Recht hat der Bundesgerichtshof hieraus aber nicht die von der Verfassungsbeschwerde geforderte Konsequenz gezogen, der weiteren rechtlichen Prüfung diejenige Deutungsvariante zugrunde zu legen, die die intensivste Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin darstellen würde. Dieses Vorgehen ist nämlich nur bei solchen Äußerungen verfassungsrechtlich geboten, die von dem maßgeblichen Durchschnittspublikum überhaupt als eine geschlossene, aus sich heraus aussagekräftige Tatsachenbehauptung wahrgenommen werden (und insoweit dann aber mehrdeutig sind). Anders liegt es hingegen bei Äußerungen, die in einem Maße vieldeutig erscheinen, dass sie gar nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden, sondern ohne Weiteres als in tatsächlicher Hinsicht unvollständig und ergänzungsbedürftig erkannt werden, wie dies häufig bei Slogans und schlagwortartigen Äußerungen der Fall sein wird (vgl. BVerfGE 61, 1 <9 f.>), die lediglich die Aufmerksamkeit des Publikums erregen und Anreiz zu Nachfragen oder zu der Rezeption weiterer Informationsquellen bieten sollen. In einem solchen Fall fehlt es an einer konkreten Tatsachenbehauptung, die geeignet wäre, zu auf falsche Sachaussagen gestützten Fehlvorstellungen der Rezipienten beizutragen. Die Meinungsfreiheit, die auch das Recht aufmerksamkeitserregender Zuspitzungen und polemisierender Pointierungen umfasst, steht hier einer Untersagung der Äußerung wegen ihrer Mehrdeutigkeit vielmehr entgegen.“
Die hier automatisch erstellte Suchwortvervollständigung der Beklagten kombiniert zwei Wörter, nämlich den Namen des Klägers und das Wort „bankrott“, die dem unvoreingenommenen, die Suchmaschine der Beklagten nutzenden Durchschnittsrezipienten verschiedene Möglichkeiten eröffnen, inhaltliche Zusammenhänge herzustellen oder ein Verständnis zu entwickeln.
Der mittels der Suchmaschine der Beklagten nach Informationen forschende Internetnutzer erwartet von den ihm nach der Eingabe des Suchbegriffs angezeigten ergänzenden Suchvorschlägen durchaus einen inhaltlichen Bezug zu dem von ihm verwandten Suchbegriff, hält diesen jedenfalls für möglich. Denn aus dem „Ozean von Daten“ werden dem suchenden Internetnutzer von der Suchmaschine der Beklagten nicht x-beliebige ergänzende Suchvorschläge präsentiert, die nur zufällig „Treffer“ liefern. Die Suchmaschine ist, um für Internetnutzer möglichst attraktiv zu sein - und damit den gewerblichen Kunden der Beklagten ein möglichst großes Publikum zu eröffnen - vielmehr auf inhaltlich weiterführende ergänzende Suchvorschläge angelegt (zum Vorstehenden im Ganzen vgl. BGH, GRUR 2013, 751, Rn. 16 - Autocomplete-Funktion). Dies führt im Streitfall dazu, dass dem bei Eingabe von Vor- und Zuname des Klägers angezeigten Ergänzungssuchvorschlag „bankrott“ die Aussage zu entnehmen ist, zwischen dem namentlich Genannten und dem Begriff „bankrott“ bestehe ein sachlicher Zusammenhang bzw. eine Verbindung (so auch BGH, GRUR 2013, 751, Rn. 13, 16 - Autocomplete-Funktion).
Es bleibt für den maßgeblichen Durchschnittsrezipienten aber erkennbar offen und unbestimmt, welcher Zusammenhang bestehen könnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich ein verständiger Internetnutzer darüber bewusst ist, dass die vorgeschlagenen Suchoptionen das Ergebnis eines automatischen, technischen Vorgangs sind. Wesentlich bei der Beurteilung ist jedoch, dass ein Nutzer der Suchmaschine mit der angezeigten Kombination der Begriffe zunächst nichts anfangen kann. Er kann nicht beurteilen, ob der vorgeschlagene Begriff in Verbindung mit der Person steht, zu der er recherchiert hat, denn es ist denkbar, dass es mehrere Personen mit dem von dem Nutzer eingegebenen Namen gibt. Um sich hierüber Sicherheit zu verschaffen, muss er sich mit den zu der Kombination angezeigten Ergebnissen beschäftigen oder die Suchbegriffe ändern.
Dies zeigt bereits, dass der vorliegend angezeigten Suchoption keine eigenständige Behauptung zu entnehmen ist, sondern diese vielmehr Anlass für weitere Recherchen bietet. Selbst wenn der Nutzer davon ausgeht, dass die Person, zu der er die Suchanfrage gestattet hat, mit der ergänzenden Suchoptionen „bankrott“ grundsätzlich in Verbindung zu bringen ist, erhält er erkennbar keine Informationen, die über die Mitteilung der beiden Begriffe hinausgehen. Vielmehr stellt es sich für ihn als eine Art schlagwortartige Äußerung dar, die ihm wiederum Anlass geben kann, sich mit möglichen Suchergebnissen zu der Begriffskombination auseinanderzusetzen. Ob der Kläger direkt oder indirekt von einem „bankrott“ betroffen ist, ob er persönlich oder eines oder alle seiner Unternehmen „bankrott“ ist/sind, ob er zu diesem Themenkreis Informationen oder Leistungen anbietet oder publiziert, bleibt gänzlich offen, wobei die hier dargestellten Verständnismöglichkeiten der Begriffskombination nicht abschließend sind. Sie belegen jedoch, dass es sich um eine zwar vieldeutige, jedoch substanzarme Wortkombination handelt. Auf diese ist nach den zuvor dargestellten Grundsätzen der Gen-Milch-Entscheidung die Stolpe-Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 114, 339) nicht anzuwenden (so auch LG Hamburg, Urteil v. 18.01.2013 - 324 O 766/11 (vgl. Anlagenkonvolut B10, Bl. 104 ff. d.A.); in diese Richtung weisend auch OLG Hamburg, Protokoll v. 29.03.2016 - 7 U 13/13 (vgl. Anlagenkonvolut B10, Bl. 101 ff. d.A.); a.A. OLG Köln, Urteil vom 08.02.2014 - I-15 U 199/11 -, Rn. 43, juris).
Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen den Grundrechten des Klägers aus Art. 7, 8 und 16 GRCh und den Grundrechten der Beklagten aus Art. 11 und 16 GRCh sowie der Nutzer der Suchmaschine und der Öffentlichkeit (Art. 11 GRCh) ist zu Lasten des Klägers berücksichtigen, dass es für die Verbindung des Klägers mit einem „bankrott“ tatsächliche Anknüpfungstatsachen gibt und damit auch für die Kombination der beiden Begriffe.
Zwei Unternehmen, die den Namen des Klägers in der Firmierung tragen, wurden unstreitig nach Stellung eines Insolvenzantrags wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht: So stellte die Geschäftsführung der X1 Hotel … GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, was im Jahre 2020 zu einer Löschung des Unternehmens im Handelsregister führte. Auch über das Vermögen der Hotel … X GmbH wurde bereits im Jahr 2012 ein Insolvenzverfahren eröffnet und diese im selben Jahr wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht. Dass es sich hierbei juristisch um Fälle der Insolvenz (§§ 17 ff. InsO) und nicht des Bankrott (§ 283 StGB) handelt, ist unbeachtlich, denn der oftmals nicht juristisch vorgebildete Durchschnittsnutzer der Beklagten wird die Begriffe der Insolvenz und des Bankrott nach dem allgemeinen Sprachgebrauch synonym verwenden und zwar in dem Sinne, dass jemand umgangssprachlich „pleite“ ist bzw. kein Geld mehr hat.
Ferner ist im Rahmen der Abwägung zu Lasten des Klägers zu beachten, dass in dem in den Suchergebnissen der Beklagten angezeigten Beitrag gemäß der Anlage K2 (Bl. 17 d.A.) zulässig (s.o.) darüber berichtet wird, dass „X1 bankrott“ sei.
Auf Seiten der Nutzer der Beklagten und für die Öffentlichkeit besteht - wie obenstehend dargestellt - trotz der Löschung der Unternehmen weiterhin ein erhebliches diesbezügliches Informationsinteresse. Dies ergibt sich daraus, dass neben dem gelöschten Unternehmen eine Vielzahl weiterhin aktiver Unternehmen zu der Unternehmensgruppe des Klägers zählen und dessen Namen in der Firmierung tragen. Für (potentielle) Kunden und Geschäftspartner ist es weiterhin von erheblichem Interesse, ob ein Unternehmen des Klägers (kürzlich) „bankrott“ bzw. insolvent gewesen ist. Denn dies ist - wie obenstehend dargestellt - ein wichtiger Aspekt für die Gestaltung künftiger Geschäfte mit den Unternehmen des Klägers.
Ebenfalls in die Abwägung ist einzustellen, dass der Name des Klägers ein Namensbestandteil vieler Unternehmen ist. Durch eine derartige Firmierungspraxis hat der Kläger das Risiko in Kauf genommen, dass er mit den Unternehmen in Verbindung gebracht wird und somit auch im Falle von möglichen Insolvenzen.
Auch bei der Beurteilung der Suchergänzungsfunktion der Beklagten ist im Rahmen der Abwägung zu deren Gunsten berücksichtigen, dass das Internet ohne die Hilfestellung einer Suchmaschine aufgrund der nicht mehr überschaubaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar wäre (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, Rn. 40) und insoweit auch die Suchergänzungsfunktion einen nützlichen Beitrag zur Recherche leistet.
b) Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314 Rn. 34, 41 - Recht auf Vergessen II) und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (so auch BGH, NJW 2020, 3436 Rn. 64), insbesondere nicht auf §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 GG.
2. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache kann der Kläger weder die Festsetzung eines Ordnungsgeldes noch die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von der Beklagten verlangen.
E. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, da der Kläger voll unterlegen ist.
F. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
G. Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).