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Wirtschaftsrecht
08.05.2025
Wirtschaftsrecht
BGH: BGH: Zu Angaben im Verkaufsprospekt hinsichtlich eines Bewertungsgutachtens für Anlageobjekt

BGH, Beschluss vom 11.3.2025 – XI ZB 1/24

ECLI:DE:BGH:2025:110325BXIZB1.24.0

Volltext: BB-Online BBL2025-1090-4

unter www.betriebs-berater.de

Amtlicher Leitsatz

Zu den Angaben, die ein Verkaufsprospekt gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV in der Fassung bis zum 31. Mai 2012 hinsichtlich eines Bewertungsgutachtens für das Anlageobjekt enthalten muss.

VermVerkProspV § 9 Abs. 2 Nr. 7 (Fassung bis zum 31. Mai 2012)

Aus den Gründen

1          A. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (nachfolgend für alle zitierten Vorschriften: KapMuG aF) über die Fehlerhaftigkeit des am 8. März 2006 aufgestellten Prospekts (nachfolgend: Prospekt) zu der B.        mbH & Co. KG (nachfolgend: Fondsgesellschaft).

 

2          Die Fondsgesellschaft beteiligte sich als Kommanditistin an 14 Einschiffgesellschaften. Gegenstand sämtlicher Einschiffgesellschaften war die Vercharterung jeweils eines (namensgebenden) Kühlschiffs (Reefer) aus den Baujahren 1997 bis 2002 (nachfolgend: Fondsschiffe). Die Fondsschiffe waren auf unbefristete Zeit im "S.       Pool" beschäftigt. Für die ersten fünf Jahre garantierte die Se.         N.V. Mindestpooleinnahmen.

 

3          Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 waren Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagten zu 1, 2, 4 und 5 waren Kommanditistinnen, die Musterbeklagte zu 3 war Komplementärin. Die Musterbeklagte zu 1, die bei Prospektaufstellung unter M.    GmbH firmierte, war daneben Anbieterin der Beteiligung, mit der Einwerbung des Kommanditkapitals beauftragt und verantwortlich für den Inhalt des Prospekts.

 

4          Der Prospekt enthält - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - folgende Angaben:

 

5          Auf Seite 28 finden sich unter der Überschrift "DIE SCHIFFE" unter anderem folgende auf Seite 65 weitgehend gleichlautend wiederholte Angaben:          "Die Schiffe wurden durch die M.     St.             inspiziert und alle Klasseunterlagen eingesehen. Das darüber hinaus von M.     C.         in Auftrag gegebene unabhängige Gutachten des Ingenieurbüros Dipl. Ing. I.      Sc.         vom 07. März 2006 bewertet den Zustand der Schiffe altersentsprechend ‚im Allgemeinen als angemessen bis gut‘ […]. Die 14 Fondsschiffe wurden jeweils nach Schiffsgrößen in einem Sammelgutachten beurteilt. Unter Berücksichtigung des Alters der Schiffe, der Marktsituation, der technischen Spezifikation der Schiffe, dem Zustand der Schiffe zum gegenwärtigen Zeitpunkt und der Poolraten-Garantie für die Schiffe bewertet der Gutachter die Schiffspreise insgesamt als ‚noch günstig‘."

 

6          Auf den Seiten 30 f. des Prospekts findet sich tabellarisch geordnet eine "Technische Beschreibung der Schiffe", in der verschiedene Daten zu den Fondsschiffen aufgeführt sind. Darunter heißt es:    "Angaben zu technischen Details der Schiffe beruhen auf dem Gutachten des Ingenieurbüros Dipl. Ing. I.      Sc.        "

 

7          Unter der Überschrift "DER POOLRATEN-GARANT" findet sich auf Seite 38 des Prospekts unter anderem das Folgende:    "Von D.            B.V., N.                , einer auf die Analyse von Seeverkehr und Transportwirtschaft spezialisierten Gesellschaft, erhielt Se.         N.V., C.          , im aktuellen Report vom 12. Januar 2006 bezüglich der Bonität ein gutes Rating von 3 (Skala: 1 = niedriges Risiko - 10 = hohes Risiko)."

 

8          Seit dem Jahr 2014 haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die Musterbeklagten anhängig gemacht. In diesen Klageverfahren verlangen sie von den Musterbeklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne".

 

9          Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16. Februar 2016 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Diese sind - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - gerichtet auf die Feststellungen, der Prospekt sei unrichtig, irreführend und unvollständig. Der Prospekt stelle insbesondere irreführend die Kaufpreise als "noch günstig" dar, obwohl die Fondsschiffe zu deutlich höheren Preisen eingekauft worden seien, als diese auf dem Markt für Second-Hand-Schiffe gehandelt worden seien (Feststellungsziel 1c). Die Kausalitätsvermutung bezüglich der Prospektfehler für die Anlageentscheidung sei nicht schon deshalb widerlegt, weil der Anleger im Jahr 2012 bzw. 2013 an einer Kapitalerhöhung teilgenommen habe (Feststellungsziel 2). Der unter Ziffer 1c) aufgeführte Prospektmangel sei bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar gewesen (Feststellungsziel 3). Der unter Ziffer 1c) aufgeführte Prospektmangel sei für die Musterbeklagten auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Prospekts erkennbar gewesen (Feststellungsziel 4).

 

10        Durch Beschlüsse vom 28. Juli 2020 und vom 20. September 2023 hat das Oberlandesgericht das Musterverfahren auf Antrag des Musterklägers um verschiedene Feststellungsziele erweitert. Danach soll - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - festgestellt werden, dass die Darstellung zu den Ankaufsgutachten der Kühlschiffe auf den Seiten 28 und 65 des Prospekts in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend sei, weil der Prospekt verschweige, dass das Gutachterbüro Dipl.-Ing. I.      Sc.         nur drei der 14 Schiffe selbst besichtigt habe und anstelle einer eigenen Besichtigung bei acht Schiffen lediglich auf Besichtigungen durch die Fa. Co.                                        , bei weiteren drei Schiffen auf Besichtigungen der Fa. M.      St.             GmbH & Co. KG zurückgegriffen habe (Feststellungsziel 13). Außerdem seien die Prospektaussagen zur Bonität des Poolraten-Garanten auf Seite 38 des Prospekts irreführend, weil sie nur das Ergebnis der Analyse der D.            B.V. mitteile, die Se.          N.V. sei mit einem guten Rating von 3 von 10 zu bewerten, ohne zugleich mitzuteilen, dass diese Bewertung sich auf die gute Reputation der Se.         -Gruppe stütze, die Struktur der Se.          -Gruppe komplex und nicht vollständig klar sei, keine Abschlüsse öffentlich zugänglich gewesen seien und somit eine Beschreibung der aktuellen finanziellen Position nicht möglich gewesen sei (Feststellungsziel 14). Es wird weiter die Feststellung begehrt, dass die Musterbeklagte zu 3 verpflichtet gewesen sei, die beitretenden Anleger über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung zu unterrichten (Feststellungsziel 18), dass die Musterbeklagte zu 3 verpflichtet gewesen sei, die beitretenden Anleger über unrichtige, unvollständige und irreführende Punkte im Prospekt aufzuklären (Feststellungsziel 19), dass die Musterbeklagte zu 3 Anspruchsgegnerin gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten sei, auch soweit sie sich zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten des Angebotsprospekts bedient habe (Feststellungsziel 20), dass die Musterbeklagte zu 3 hinsichtlich der genannten Prospektfehler ihre aus Geschäftsführung und Vertriebsverantwortung resultierenden Aufklärungspflichten verletzt und diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten habe (Feststellungsziel 21), dass die Musterbeklagte zu 1 verpflichtet gewesen sei, die beitretenden Anleger über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung zu unterrichten (Feststellungsziel 22), dass die Musterbeklagte zu 1 verpflichtet gewesen sei, die beitretenden Anleger über unrichtige, unvollständige und irreführende Punkte im Emissionsprospekt aufzuklären (Feststellungsziel 23), dass die Musterbeklagte zu 1 Anspruchsgegnerin gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten sei, auch soweit sie sich zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten des Angebotsprospekts bedient habe (Feststellungsziel 24), und dass die Musterbeklagte zu 1 hinsichtlich der genannten Prospektfehler ihre aus Geschäftsführung und Vertriebsverantwortung resultierenden Aufklärungspflichten verletzt und diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten habe (Feststellungsziel 25).

 

11        Das Oberlandesgericht hat mit Musterentscheid vom 30. November 2023 die Feststellungsziele 1c), 2 bis 4, 13 und 14 zurückgewiesen und die Feststellungsziele 18 bis 25 für gegenstandslos erklärt.

 

12        Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt und dazu erklärt, dass sich diese nur gegen die Musterbeklagten zu 1 und 2 richte. Ausweislich der Rechtsbeschwerde- und Beitrittsbegründung verfolgen er und die Beigetretenen zu 1 bis 32 die Feststellungsziele 1c), 2 bis 4, 13, 14 und 18 bis 25 weiter.

 

13        Mit Beschluss vom 24. April 2024 hat der Senat die Musterbeklagte zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG aF sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren die Musterbeklagten zu 2 bis 5 und 13 auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin und die Beigeladenen zu 1 bis 32 auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdeführers beigetreten.

 

14        B. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führt lediglich dazu, dass die Feststellungsziele 2 bis 4 nicht zurückzuweisen sind, sondern dass der Vorlagebeschluss des Landgerichts hinsichtlich dieser Feststellungsziele 2 bis 4 für gegenstandslos zu erklären ist.

 

15        I. Das Oberlandesgericht hat in seinem in BeckRS 2023, 48918 veröffentlichten Musterentscheid - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

 

16        Die Frage, ob die geltend gemachten Prospektfehler vorlägen, sei hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 und 3 sowie hinsichtlich der Musterbeklagten zu 6, 7, 9, 11 und 12 entscheidungserheblich und daher zu prüfen. Die Musterbeklagte zu 1 hafte den Anlegern gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB, weil sie von der Fondsgesellschaft mit der Einwerbung des Beteiligungskapitals und daher mit dem Vertrieb beauftragt worden sei. Auch die Musterbeklagte zu 3 hafte gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB, weil sie aufgrund ihrer Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung der Fondsgesellschaft Vertriebsverantwortung getragen habe. In den gegen die Musterbeklagten zu 6, 7, 9, 11 und 12 ausgesetzten Verfahren würden Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus der Anlageberatung und der Anlagevermittlung im Zusammenhang mit der Verwendung des Prospekts geltend gemacht. Diese Ansprüche blieben unberührt von der spezialgesetzlichen Prospekthaftung.

 

17        Das Feststellungsziel 1c) sei unbegründet. Auf die Frage, ob die für die Schiffe gezahlten Kaufpreise tatsächlich "noch günstig" gewesen seien, komme es im Rahmen des Feststellungsziels nicht an. Der Prospekt mache sich die Aussage des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. I.      Sc.         nicht zu eigen. Die Angabe im Prospekt (S. 28 und 65) gebe den Namen der Person bzw. der Gesellschaft wieder, die das Bewertungsgutachten erstellt habe, das Datum des Gutachtens sowie das Ergebnis der gutachterlichen Prüfung. Die Benennung von Gutachter und Gutachtenergebnis und Datum als solche bringe nicht zum Ausdruck, dass der Prospekt sich diese Angaben zu eigen mache. Das gelte unabhängig davon, dass der Prospekt am 8. März 2006 und damit nach dem "Paket"-Kauf der Schiffe (am 17. Januar 2006) und dem Gutachten (vom 7. März 2006) erstellt worden sei. Denn mit diesen Mitteilungen sei die Anbieterin ausschließlich ihrer Verpflichtung aus § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (nachfolgend für alle zitierten Vorschriften: aF) nachgekommen. Ein Sich-zu-eigen-Machen folge insbesondere nicht aus der Formulierung "darüber hinaus". Diese bringe lediglich zum Ausdruck, dass zusätzlich zu der Prüfung der Klasseunterlagen der Schiffe durch die M.     St.             ein Wertgutachten eingeholt worden sei.

 

18        Das Feststellungsziel 2 sei unzulässig. Eine einheitliche und generalisierende Betrachtung der Teilnahme an der Kapitalmaßnahme für alle Anleger sei nicht möglich. Welche Indizwirkung von der Teilnahme ausgehe, könne nur individuell im jeweiligen Ausgangsverfahren und zugeschnitten auf den einzelnen Anleger geklärt werden.

 

19        Die Feststellungsziele 3 und 4 seien unzulässig. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts und der darin formulierte Pflichtenmaßstab beziehe sich auf die Musterbeklagten zu 1 bis 3. Hinsichtlich der Musterbeklagten zu 2 seien bereits grundsätzlich keine Feststellungen zu treffen. Hinsichtlich der Musterbeklagen zu 1 und 3 seien die Feststellungsziele 3 und 4 gegenstandslos und müssten nicht beschieden werden. Denn die Feststellungsziele, auf die sich die Feststellungsziele 3 und 4 bezögen, seien mangels Vorliegens von Prospektfehlern nicht zu treffen.

 

20        Das Feststellungsziel 13 sei unbegründet. In den Prospekt sei kein Hinweis dahin aufzunehmen gewesen, dass der Sachverständige elf Schiffe nicht selbst besichtigt habe. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF müsse der Prospekt nur den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt habe, das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen Ergebnis angeben. Wie der Gutachter zu diesem Ergebnis gekommen sei, brauche nach dieser Vorschrift nicht erläutert zu werden. Eine über die nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF gebotenen Mitteilungen hinaus bestehende Hinweispflicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 VermVerkProspV aF käme nur dann in Betracht, wenn durch die gewählte Formulierung und den Textzusammenhang der verpflichtend aufzunehmenden Informationen mit dem vorangestellten Satz ein irreführender Eindruck entstanden wäre, der durch ergänzende Informationen zurechtzurücken gewesen wäre. Dies sei nicht der Fall. Insbesondere erwecke der Textzusammenhang zwischen dem Hinweis auf die Inspektion aller Schiffe durch M.     St.              und dem Hinweis auf das Gutachten des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. I.      Sc.         durch die Formulierung "darüber hinaus" mit der aus dem Gutachten zitierten Angabe zum Zustand der Schiffe als "im Allgemeinen angemessen bis gut" nicht den Eindruck, dass auch der Gutachter alle Schiffe inspiziert, im Sinne von "tatsächlich persönlich angesehen", habe. Im Übrigen enthalte oder impliziere weder die Formulierung "darüber hinaus" noch die zitierte Aussage zum Zustand der Schiffe eine inhaltliche Aussage dazu, wie der Gutachter bei der Bewertung vorgegangen sei.

 

21        Das Feststellungsziel 14 sei unbegründet. Die Bezugnahme im Prospekt (S. 38) auf das Bonitäts-Rating des Poolraten-Garanten durch die D.            B.V. und die Formulierung, dass es sich bei der D.             B.V. um eine "auf die Analyse von Seeverkehr und Transportwirtschaft spezialisierte Gesellschaft" handele, begründeten keine relevanten Prospektfehler. Die Angaben genügten den Anforderungen von § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF. Zwar sei die Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar, weil der Poolraten-Garant nicht das Anlageobjekt sei. Es sei jedoch nicht erforderlich, an Angaben zu einer mit der Fondsgesellschaft vertraglich verbundenen Gesellschaft, die Einfluss auf den Wert des Anlageobjekts hätten, strengere Anforderungen zu stellen als an Angaben zum Wert des Anlageobjekts selbst. Anhaltspunkte, die weitergehende Auskunftspflichten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV aF begründeten, seien nicht ersichtlich. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass nach den für die Musterbeklagten erkennbaren Umständen die Angabe zum D.           -Bericht auf Seite 38 des Prospekts fehlerhaft gewesen sei oder erkennbare Risiken nicht benannt habe.

 

22        Die Feststellungsziele 18 bis 25 seien gegenstandslos, da die gerügten Prospektfehler nicht vorlägen und somit die Fragen zur Haftung keine Rolle mehr spielten.

 

23        II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Oberlandesgericht hat lediglich übersehen, dass die Feststellungsziele 2 bis 4 nicht zurückzuweisen sind, sondern dass der Vorlagebeschluss des Landgerichts insoweit gegenstandslos ist.

 

24        1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

 

25        a) Sie ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) und formuliert auch einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Musterkläger seine Rechtsbeschwerde im Rahmen der Einlegungsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur gegen die Musterbeklagten zu 1 und 2 gerichtet hat, und er sowie die Beigetretenen zu 1 bis 32 (nach Ablauf der Einlegungsfrist) erst in der Rechtsbeschwerde- und Beitrittsbegründung die Aufhebung des Musterentscheids im oben wiedergegebenen weiteren Umfang begehren. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsbeschwerde vom Musterkläger durch die Rechtsbeschwerdeschrift auf die Prozessrechtsverhältnisse zu den Musterbeklagten zu 1 und 2 in zulässiger Weise beschränkt worden ist oder ob von einer unbeschränkt eingelegten Rechtsbeschwerde auszugehen ist. Denn auch dann, wenn der Musterrechtsbeschwerdeführer seine Rechtsbeschwerde in der Rechtsbeschwerdeschrift auf die Überprüfung des Musterentscheids im Hinblick auf einzelne Feststellungsziele nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF beschränkt haben sollte, ist der wirksam Beigetretene im Rahmen der ihm durch § 20 Abs. 4 Satz 2, § 14 KapMuG aF zugewiesenen Rechtsstellung nicht gehindert, Rechtsverletzungen zu rügen, die über die Anträge des Musterrechtsbeschwerdeführers hinausgehende Feststellungsziele betreffen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2023 - II ZB 21/22, juris Rn. 15). Derartige Rügen haben die Beigetretenen zu 1 bis 32 vorliegend vorgebracht, indem sie eine Abänderung des Musterentscheids auch hinsichtlich solcher Feststellungsziele begehren, die die Musterbeklagten zu 1 und 2 nicht betreffen. Ein Widerspruch zu den Erklärungen und Handlungen des Musterklägers nach § 20 Abs. 4 Satz 2, § 14 KapMuG aF besteht in dem Zusammenhang nicht (vgl. BGH, aaO Rn. 16).

 

26        b) Entgegen der Ansicht der Musterrechtsbeschwerdegegnerin hat der Musterkläger im Hinblick auf die Musterbeklagten zu 3 bis 5 und 13 auch nicht entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF i.V.m. § 565 Satz 1 Fall 2, § 515 ZPO (vgl. MünchKommZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 575 Rn. 23) auf das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde verzichtet. Unabhängig von der Wirksamkeit der bei Einlegung der Rechtsbeschwerde formulierten Beschränkung auf die Prozessrechtsverhältnisse zu den Musterbeklagten zu 1 und 2 kann der Rechtsbeschwerdeschrift des Musterklägers nicht die Erklärung entnommen werden, die darüberhinausgehende Anfechtungsmöglichkeit vor Erlass der Rechtsbeschwerdeentscheidung endgültig preiszugeben (vgl. zur Revision BGH, Urteile vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 155/86, NJW-RR 1988, 66 und vom 25. November 2004 - I ZR 49/02, NJW-RR 2005, 687, 691 f.; vgl. zur Berufung BGH, Urteil vom 11. Dezember 2024 - IV ZR 191/22, WM 2025, 28 Rn. 9).

 

27        c) Die Rechtsbeschwerde ist - entgegen der Ansicht der Musterrechtsbeschwerdegegnerin - auch nicht deswegen teilweise unzulässig, weil die Rechtsbeschwerdebegründung hinsichtlich der Musterbeklagten zu 2, 4, 5 und 13 keine bestimmten Umstände bezeichne, aus denen sich eine vermeintliche Rechtsverletzung ergibt (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO). Soweit der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen zu 1 bis 32 die Aufhebung des Musterentscheids begehren, setzen sie sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Musterentscheids auseinander und legen dar, warum die Begründung des Oberlandesgerichts rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. zur Revision Senatsurteil vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 16 mwN). Dies genügt für eine ordnungsgemäße Angabe der Rechtsbeschwerdegründe im Sinne des § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO.

 

28        2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

 

29        a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, dass bereits im Hinblick auf die Musterbeklagte zu 1 zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Prospektfehler vorliegen.

 

30        Die Musterbeklagte zu 1 ist allein aufgrund ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterin Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (nachfolgend für alle zitierten Vorschriften: aF) und haftet somit für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben im Prospekt nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (nachfolgend für alle zitierten Vorschriften: aF), §§ 44 ff. BörsG aF (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 39 f. mwN). Daneben haftet sie nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB für Prospektfehler, da sie den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernommen und damit einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand gesetzt hat (vgl. Senatsbeschluss, aaO Rn. 41 ff. mwN). Sie war Anbieterin der Beteiligung sowie mit der Einwerbung des Kommanditkapitals beauftragt (Prospekt, S. 53 und 58).

 

31        Auf die Einwände der Rechtsbeschwerdeerwiderung gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, auch die Musterbeklagte zu 3 trage Vertriebsverantwortung, kommt es danach vorliegend nicht an.

 

32        b) Auf den am 8. März 2006 aufgestellten Prospekt finden die Regelung des § 8g VerkProspG aF i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG sowie die VermVerkProspV aF Anwendung. Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV aF muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25, vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43, vom 22. März 2022 - XI ZB 24/20, WM 2022, 1007 Rn. 38, vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 54 und vom 2. Juli 2024 - XI ZB 29/21, WM 2024, 1653 Rn. 61). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 65 und vom 14. Juni 2022 - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 65), und damit hier der 8. März 2006.

 

33        c) Gemessen an diesen Grundsätzen weist der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 2. Juli 2024 - XI ZB 29/21, WM 2024, 1653 Rn. 60 mwN), die mit den Feststellungszielen 1c), 13 und 14 geltend gemachten Prospektfehler nicht auf.

 

34        aa) Das Feststellungsziel 13, wonach die Darstellung zu den Ankaufsgutachten der Kühlschiffe auf den Seiten 28 und 65 des Prospekts in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend sei, weil der Prospekt verschweige, dass das Gutachterbüro Dipl.-Ing. I.      Sc.         nur drei der 14 Schiffe selbst besichtigt habe und anstelle einer eigenen Besichtigung bei acht Schiffen lediglich auf Besichtigungen durch die Fa. Co.                                        , bei weiteren drei Schiffen auf Besichtigungen der Fa. M.     St.              GmbH & Co. KG zurückgegriffen habe, ist unbegründet. Angaben hierzu muss der Prospekt nicht enthalten.

 

35        Wie auch die Rechtsbeschwerde einräumt, folgt eine derartige Pflicht nicht aus § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF. Danach muss der Verkaufsprospekt den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt hat, das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen Ergebnis angeben. Die Regelung verfolgt den Zweck, dem Anleger eine Einschätzung des Wertes des Anlageobjekts zu ermöglichen (Senatsbeschlüsse vom 26. Juli 2022 - XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 100, vom 13. Juni 2023 - XI ZB 17/21, WM 2023, 1409 Rn. 50 und vom 5. März 2024 - XI ZB 17/22, WM 2024, 887 Rn. 91). Diesen Zweck erfüllt der Verkaufsprospekt, wenn er die in § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF genannten Angaben enthält. Wie der Gutachter zu diesem Ergebnis gekommen ist, muss nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF im Prospekt nicht erläutert werden (Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2023 - XI ZB 30/20, WM 2023, 1403 Rn. 49 und vom 5. März 2024, aaO).

 

36        Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine weitergehende Auskunftspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV aF begründen könnten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023 - XI ZB 30/20, WM 2023, 1403 Rn. 50). So erweckt der Prospekt - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht den Eindruck, dass der Gutachter sämtliche Schiffe selbst besichtigt hat. Dass der Gutachter laut Prospekt (S. 28) den Zustand der Schiffe und unter Berücksichtigung dieses Zustands "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" die Schiffspreise bewertet hat, lässt aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers nicht darauf schließen, der Gutachter habe die Schiffe besichtigt. Hierfür ist kein Anhalt gegeben. Weder der Umstand, dass das Gutachten als unabhängig bezeichnet wird, noch, dass die "Angaben zu technischen Details der Schiffe […] auf dem Gutachten […]" beruhen (Prospekt, S. 30 f.), lässt den Schluss zu, der Gutachter habe die einzelnen Daten allesamt selbst unmittelbar, etwa durch Vermessung der Fondsschiffe, erhoben. Die Prospektangaben wecken keine Erwartung dahin, die Informationen, die dem Gutachten zugrunde liegen, stammten aus einer bestimmten Quelle. Zur Methodik des Gutachters verhält sich der Prospekt nicht. Auch der Umstand, dass der Prospekt zunächst angibt, die Schiffe seien durch andere inspiziert worden, erlaubt nicht den Schluss, dass das "darüber hinaus" eingeholte Gutachten auf einer eigenen Inspektion beruhe. Für einen durchschnittlichen Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest, ist erkennbar, dass das Gutachten über die erwähnte Inspektion hinausgeht, weil es die Schiffspreise bewertet. Der Anleger unterstellt auch nicht ohne weitere Anhaltspunkte, dass eine solche gutachterliche Bewertung auf einer Inaugenscheinnahme der Schiffe beruht.

 

37        bb) Dem Feststellungsziel 14, wonach die Prospektaussagen zur Bonität des Poolraten-Garanten auf Seite 38 des Prospekts irreführend seien, weil sie nur das Ergebnis der Analyse der D.            B.V. mitteile, die Se.         N.V. sei mit einem guten Rating von 3 von 10 zu bewerten, ohne zugleich mitzuteilen, dass diese Bewertung sich auf die gute Reputation der S.           -Gruppe stütze, die Struktur der S.            -Gruppe komplex und nicht vollständig klar sei, keine Abschlüsse öffentlich zugänglich gewesen seien und somit eine Beschreibung der aktuellen finanziellen Position nicht möglich gewesen sei, hat das Oberlandesgericht zu Recht nicht entsprochen.

 

38        Die vorgenannten Angaben musste der Prospekt nicht enthalten. Der D.            B.V. war eine Prüfung und Bewertung der Bonität des Poolraten-Garanten gerade möglich. Ob - wie vom Oberlandesgericht angenommen - § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF auf die vorliegende Konstellation übertragbar ist, kann offenbleiben, da den Anforderungen der Vorschrift genügt ist. Der Prospekt teilt mit, dass die D.            B.V. in ihrem Report vom 12. Januar 2006 eine Prüfung und Bewertung der Bonität des Poolraten-Garanten vorgenommen hat und was das Ergebnis dieser Bewertung ist. Auch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV aF folgt vorliegend keine Pflicht, das Vorgehen der D.            B.V. näher zu erläutern. Dass der Prospekt (S. 38) die D.              B.V. als eine "auf die Analyse von Seeverkehr und Transportwirtschaft spezialisierte […] Gesellschaft" bezeichnet, weckt bei einem durchschnittlichen Anleger nicht die Erwartung, bei der Erstellung des genannten "Reports" sei auf eine bestimmte Weise vorgegangen worden.

 

39        cc) Auch das Feststellungsziel 1c), wonach der Prospekt irreführend die Kaufpreise als "noch günstig" darstelle, obwohl die Fondsschiffe zu deutlich höheren Preisen eingekauft worden seien, als diese auf dem Markt für Second-Hand-Schiffe gehandelt worden seien, ist unbegründet.

 

40        Der Prospekt (S. 28) gibt an, dass die Fondsschiffe in einem Sammelgutachten beurteilt wurden und der Gutachter die Schiffspreise insgesamt als "noch günstig" bewertet. Diese Bewertung macht sich der Prospekt - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht zu eigen, sondern gibt sie erkennbar lediglich, wie von § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF gefordert, wieder. Über die Mitteilung des Ergebnisses hinaus obliegt den Musterbeklagten nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF nicht die Gewähr für die Richtigkeit des Gutachtens. Darauf, ob sich anderes aus § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV aF ergibt, wenn die Prospektverantwortlichen die Fehlerhaftigkeit des Ergebnisses des Bewertungsgutachtens erkannt oder verschuldet haben, kommt es vorliegend nicht an, weil die Rechtsbeschwerde Derartiges nicht geltend macht.

 

41        Aus der Entscheidung des Senats vom 23. Mai 2023 (XI ZB 30/20, WM 2023, 1403 Rn. 55) kann die Rechtsbeschwerde nichts Günstiges für sich herleiten. Dort hat der Senat klargestellt, dass die Wertangabe der Schiffe nicht infolge einer fehlenden Besichtigung der Fondschiffe durch den Gutachter unvertretbar wird, sondern dass sich die fehlende Besichtigung auf das Ergebnis des Gutachtens ausgewirkt haben und dieses unvertretbar werden lassen muss. Darum geht es vorliegend bei dem Feststellungsziel 1c) nicht. Mit diesem möchte der Mus-terkläger vielmehr festgestellt wissen, dass die prospektierte Angabe "noch günstig" irreführend sei, weil die Fondsschiffe deutlich über dem Preis auf dem Markt für Second-Hand-Schiffe eingekauft worden seien.

 

42        d) Danach ist der Vorlagebeschluss des Landgerichts nicht nur - wie das Oberlandesgericht angenommen hat - hinsichtlich der Feststellungsziele 18 bis 25 gegenstandslos, sondern überdies auch hinsichtlich der Feststellungsziele 2 bis 4.

 

43        Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 27, vom 5. März 2024 - XI ZB 17/22, WM 2024, 887 Rn. 59 und vom 2. Juli 2024 - XI ZB 29/21, WM 2024, 1653 Rn. 142).

 

44        Das ist hier der Fall. Da der streitgegenständliche Prospekt keine Prospektfehler aufweist, kommt es auf Feststellungen zur Kausalität (Feststellungsziel 2), zur Erkennbarkeit bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt (Feststellungsziel 3) und zur Erkennbarkeit im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung (Feststellungsziel 4) nicht mehr an.

 

45        III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 KapMuG aF. Soweit der Senat auf die Gegenstandslosigkeit des Vorlagebeschlusses hinsichtlich der Feststellungsziele 2 bis 4 erkennt, ist damit eine der Rechtsbeschwerde günstige Entscheidung in der Sache, die eine Belastung der Musterbeklagten mit Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens rechtfertigte, nicht verbunden (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2024 - XI ZB 29/21, WM 2024, 1653 Rn. 144 mwN). Danach haben der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen zu 1 bis 32 die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen.

 

46        Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 12.758.921,23 €.

 

47        Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen zu 1 bis 32 auf 1.926.298,61 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13 auf 12.748.721,23 € festzusetzen.

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