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Wirtschaftsrecht
26.09.2019
Wirtschaftsrecht
EuGH: Automobilhersteller müssen unabhängigen Werkstätten und Händlern vorläufig keinen freien Zugang auf Ersatzteil-Datenbanken gewähren

EuGH, Urteil vom 19.9.2019C-527/18, Gesamtverband Autoteile-Handel e. V. gegen KIA Motors Corporation

ECLI:EU:C:2019:762

Volltext: BB-Online BBL2019-2306-2

Tenor

1. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ist dahin auszulegen, dass er Automobilhersteller nicht verpflichtet, unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren.

2. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Automobilhersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters zugunsten von autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Originalersatzteilen eröffnet, darin kein Zugang unabhängiger Marktteilnehmer liegt, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe diskriminierend im Sinne dieser Bestimmung ist, sofern die unabhängigen Marktteilnehmer im Übrigen über einen Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge verfügen, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe und der diesen gewährten Informationsbereitstellung nicht diskriminierend ist.

Die nunmehr in Art. 61 Abs. 1 der VO 2018/858 enthaltene Pflicht, unabhängigen Marktteilnehmern Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen in elektronisch verarbeitbarer Form bereitzustellen, wurde erst während des Gesetzgebungsverfahrens zur Verordnung 2018/858 eingeführt und gilt gemäß ihrem Art. 91 erst vom 1.9.2020.

Aus den Gründen

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).

2          Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Gesamtverband Autoteile-Handel e. V. (im Folgenden: Gesamtverband), einem deutschen Branchenverband des Großhandels für Kraftfahrzeugteile, und der KIA Motors Corporation (im Folgenden: KIA), einem südkoreanischen Automobilhersteller, über die Weigerung von KIA, unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 715/2007

3          Der achte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 715/2007 sieht vor:

„Unbeschränkter Zugang zu den für die Fahrzeugreparatur notwendigen Informationen über ein standardisiertes Format zum Auffinden technischer Informationen und ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeug-Reparatur- und -Wartungsinformationsdienste sind für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts notwendig, insbesondere hinsichtlich des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit. Ein großer Teil dieser Informationen betrifft On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) und ihr Zusammenwirken mit anderen Fahrzeugsystemen. Es ist angebracht, technische Spezifikationen für die Bereitstellung solcher Informationen durch die Hersteller im Internet festzulegen sowie zweckmäßige Maßnahmen zu ergreifen, um einen angemessenen Zugang für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sicherzustellen. Gemeinsame Normen, die unter Einbeziehung der Akteure vereinbart werden, wie etwa das [Organisation für strukturierte Informationsstandards (OASIS)]-Format, können den Informationsaustausch zwischen Herstellern und Dienstleistern erleichtern. Es ist daher angebracht, zunächst die Anwendung der technischen Spezifikationen des OASIS-Formats zur Auflage zu machen und die Kommission zu bitten, CEN/ISO [Europäisches Komitee für Normung/Internationale Organisation für Normung] um die Weiterentwicklung des Formats in einer Norm im Hinblick darauf zu ersuchen, dass das OASIS-Format zu gegebener Zeit ersetzt wird.“

4          Nach dem 27. Erwägungsgrund dieser Verordnung bestehen deren Ziele in der „Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen und [in der] Gewährleistung des Zugangs zu Fahrzeugreparatur- und Wartungsinformationen für unabhängige Betreiber auf derselben Basis wie für autorisierte Händler und Reparaturbetriebe“.

5          Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) Nrn. 14 und 15 dieser Verordnung sieht vor:

„Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen bezeichnet der Ausdruck:

14.  ‚Reparatur- und Wartungsinformationen‘ sämtliche für Diagnose, Instandhaltung, Inspektion, regelmäßige Überwachung, Reparatur, Neuprogrammierung oder Neuinitialisierung des Fahrzeugs erforderlichen Informationen, die die Hersteller ihren autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zur Verfügung stellen, einschließlich aller nachfolgenden Ergänzungen und Aktualisierungen dieser Informationen. Diese Informationen umfassen auch sämtliche Information, die für den Einbau von Teilen oder Ausrüstung in ein Fahrzeug erforderlich sind;

15.  ‚unabhängiger Marktteilnehmer‘ Unternehmen, die keine autorisierten Händler oder Reparaturbetriebe sind und die direkt oder indirekt an der Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen beteiligt sind, insbesondere Reparaturbetriebe, Hersteller oder Händler von Werkstattausrüstung, Werkzeugen oder Ersatzteilen, Herausgeber von technischen Informationen, Automobilclubs, Pannenhilfsdienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstleistungen sowie Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Mechanikern, Herstellern und Reparaturkräften für Ausrüstungen von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden“.

6          Art. 6 („Pflichten des Herstellers“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 715/2007 bestimmt:

„Der Hersteller gewährt unabhängigen Marktteilnehmern über das Internet mithilfe eines standardisierten Formats uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise und so, dass gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe oder der Informationsbereitstellung für diese keine Diskriminierung stattfindet. Zur besseren Erreichung dieses Ziels werden die Informationen einheitlich und zunächst gemäß den technischen Vorschriften des OASIS Formats zur Verfügung gestellt. …“

7          Art. 8 („Durchführungsmaßnahmen“) dieser Verordnung sieht vor:

„Die zur Durchführung der Artikel 6 und 7 erforderlichen Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Dazu gehören auch die Festlegung und Aktualisierung technischer Spezifikationen für die Bereitstellung von OBD- und Reparatur- und Wartungsinformationen, wobei den spezifischen Erfordernissen von KMU besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.“

Verordnung Nr. 692/2008

8          Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung Nr. 715/2007 (ABl. 2008, L 199, S. 1) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 (ABl. 2011, L 158, S. 1) geändert (im Folgenden: Verordnung Nr. 692/2008), um u. a. die Verfahren für den Austausch von Daten über Fahrzeugbauteile zwischen Fahrzeugherstellern und unabhängigen Marktteilnehmern zu stärken.

9          Art. 13 („Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 692/2008 bestimmt:

„Die Hersteller treffen die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Artikel 6 und Artikel 7 der Verordnung … Nr. 715/2007 sowie Anhang XIV der vorliegenden Verordnung, um sicherzustellen, dass die … Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen leicht und unverzüglich zugänglich sind.“

10        Anhang XIV Nr. 2.1 der Verordnung Nr. 692/2008 lautet wie folgt:

„Aus dem Internet abrufbare … Reparatur- und Wartungsinformationen müssen den technischen Spezifikationen des OASIS-Dokuments SC2-D5, Format für Kraftfahrzeug-Reparaturinformationen, … und der Abschnitte 3.2, 3.5 (ausgenommen 3.5.2), 3.6, 3.7 und 3.8 des OASIS-Dokuments SC1-D2, Spezifikationsvorschriften Autoreparatur … entsprechen, wobei ausschließlich offene Text- und Grafikformate oder Formate verwendet werden dürfen, die nur mit Hilfe herkömmlicher Software-Plug-ins angezeigt und gedruckt werden können, welche frei erhältlich sind, sich einfach installieren lassen und mit allgemein gebräuchlichen Computer-Betriebssystemen funktionieren. … Über Genehmigungen für eine Reproduktion oder Republikation der Informationen ist unmittelbar mit dem betreffenden Hersteller zu verhandeln. …

Informationen über alle Fahrzeugteile, mit denen das durch Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN) und zusätzliche Merkmale wie Radstand, Motorleistung, Ausstattungsvariante oder Optionen identifizierbare Fahrzeug vom Hersteller ausgerüstet ist, und die durch Ersatzteile – vom Fahrzeughersteller seinen Vertragshändlern und werkstätten oder Dritten zur Verfügung gestellt – anhand der Originalteil-Nummer ausgetauscht werden können, sind in einer unabhängigen Marktteilnehmern leicht zugänglichen Datenbank bereitzustellen.

Diese Datenbank enthält die VIN, die Originalteil-Nummern, die Originalteilbezeichnungen, Gültigkeitsangaben (Gültigkeitsdaten von-bis), Einbaumerkmale und gegebenenfalls strukturbezogene Merkmale.

Die in der Datenbank enthaltenen Angaben sind regelmäßig zu aktualisieren. Die Aktualisierungen müssen insbesondere alle an Einzelfahrzeugen nach ihrer Herstellung vorgenommenen Veränderungen enthalten, sofern diese Angaben Vertragshändlern zur Verfügung stehen.“

Verordnung Nr. 566/2011

11        Der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 566/2011 lautet:

„Es besteht weiterer Klärungsbedarf in Bezug auf die genauen Angaben der gemäß Verordnung … Nr. 715/2007 vorzulegenden Informationen, damit ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeug-Reparatur- und Wartungsinformationsdienste gewährleistet und außerdem präzisiert werden kann, dass die betreffenden Informationen auch Informationen umfassen, die außer Reparaturbetrieben auch anderen unabhängigen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen sind; nur so ist gewährleistet, dass der gesamte unabhängige Markt für Fahrzeug-Reparatur- und Wartung mit autorisierten Händlern konkurrieren kann, unabhängig davon, ob der Fahrzeughersteller seinen autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben solche Informationen direkt zur Verfügung stellt oder nicht.“

Deutsches Recht

12        Nach der Vorlageentscheidung macht der Gesamtverband einen Verstoß gegen bestimmte Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (im Folgenden: UWG) geltend, und zwar sowohl in der bis zum 10. Dezember 2015 geltenden Fassung (im Folgenden: alte Fassung des UWG) als auch in der seit diesem Datum geltenden Fassung (im Folgenden: neue Fassung des UWG).

13        § 4 Nr. 11 der alten Fassung des UWG bestimmte:

„Unlauter handelt insbesondere, wer

11.  einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.“

14        Diese Bestimmung wurde in der neuen Fassung des UWG durch § 3a ersetzt, der vorsieht:

„Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“

15        Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der alten und der neuen Fassung des UWG kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 oder § 7 dieses Gesetzes unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Nach § 3 Abs. 1 der alten Fassung des UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Nach § 3 Abs. 1 der neuen Fassung des UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16        Der Gesamtverband und unabhängige Marktteilnehmer, die ihm als Mitglieder angehören, verfügen hinsichtlich der von KIA vertriebenen Fahrzeuge über einen bloßen Lesezugriff auf eine Datenbank, in der die Reparatur- und Wartungsinformationen für diese Fahrzeuge im Sinne von Art. 3 Nr. 14 der Verordnung Nr. 715/2007 gespeichert sind.

17        Der Gesamtverband verlangte von KIA, dass er selbst und seine Mitglieder über die Informationen der Datenbank auch in elektronisch weiterzuverarbeitender Form verfügen können.

18        Er erhob Klage beim Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) auf Verurteilung von KIA, ihm und seinen Mitgliedern diese Informationen in der beantragten Form zur Verfügung zu stellen. Das Landgericht verurteilte KIA gemäß den Anträgen des Gesamtverbands. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Deutschland), bei dem KIA gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hatte, war der Auffassung, dass Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 715/2007 KIA nicht verpflichte, dem Gesamtverband und seinen Mitgliedern Zugang zu den Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren. Es entschied, dass für unabhängige Marktteilnehmer nur ein bloßer Lesezugriff sicherzustellen sei; durch diese Form der Bereitstellung würden die unabhängigen Marktteilnehmer nicht gegenüber den vertraglich mit KIA verbundenen Händlern und Reparaturbetrieben diskriminiert. Der Gesamtverband legte gegen das Berufungsurteil Revision beim vorlegenden Gericht, dem Bundesgerichtshof (Deutschland), ein.

19        Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass der Ausgang des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Frage abhänge, ob die von KIA gewählte Art und Weise, unabhängigen Marktteilnehmern die betreffenden Informationen zur Verfügung zu stellen, mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 vereinbar sei oder ob diese Bestimmung nicht vielmehr verlange, dass die Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitgestellt würden.

20        Zwar könnte sich ein Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in einer Form, die ihre elektronische Weiterverarbeitung durch unabhängige Marktteilnehmer ermögliche, positiv auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken und einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und wartungsinformationsdienste fördern. Weder aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 noch aus dem Verweis auf das OASIS-Format in dieser Bestimmung scheine jedoch eine Pflicht hervorzugehen, unabhängigen Marktteilnehmern diese Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitzustellen. Das vorlegende Gericht führt weiter aus, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 unter Berücksichtigung des Wortlauts von Anhang XIV Nr. 2.1 Abs. 1 Sätze 1 und 4 sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 692/2008 und der Entstehungsgeschichte von Nr. 2.1 dahin ausgelegt werden könnte, dass der Hersteller nicht verpflichtet sei, die betreffenden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitzustellen. Eine solche Auslegung werde zudem durch die Absicht der Kommission untermauert, in der neuen Typgenehmigungsrahmenverordnung eine Pflicht vorzusehen, unabhängigen Marktteilnehmern diese Informationen in Form von maschinenlesbaren und elektronisch weiterverarbeitbaren Datensätzen bereitzustellen.

21        Ferner bedürfe der Klärung durch den Gerichtshof, welche Reichweite das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehene Diskriminierungsverbot in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens habe, in dem ein Automobilhersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters zugunsten von autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Originalersatzteilen eröffnet habe.

22        Zu den für unabhängige Reparaturbetriebe zugänglichen Informationskanälen führt das vorlegende Gericht aus, dass KIA ihren Originalteile-Katalog dem Unternehmen LexCom zur Verfügung stelle, das unabhängigen Reparaturbetrieben ermögliche, mit Hilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer auf seinem Internetportal „Partslink24“ nach Originalersatzteilen von KIA zu suchen. Der Gesamtverband habe nicht geltend gemacht, dass die Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, die in den Informationskanälen enthalten seien, zu denen die mit KIA vertraglich verbundenen Händler und Reparaturbetriebe Zugang hätten, vollständiger oder von besserer Qualität seien als diejenigen, auf die die unabhängigen Reparaturbetriebe über das Internetportal von KIA zugreifen könnten.

23        Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.  Hat der Hersteller die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 unabhängigen Marktteilnehmern zu gewährenden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitzustellen?

2.  Liegt eine nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 verbotene Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer vor, wenn ein Hersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Originalersatzteilen durch autorisierte Händler und Reparaturbetriebe eröffnet?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

24        Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 dahin auszulegen ist, dass Automobilhersteller unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form gewähren müssen.

25        Nach dieser Bestimmung gewährt der Hersteller unabhängigen Marktteilnehmern über das Internet mit Hilfe eines standardisierten Formats uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise und so, dass gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe oder der Informationsbereitstellung für diese keine Diskriminierung stattfindet.

26        Die Frage des vorlegenden Gerichts kann nicht allein anhand des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 beantwortet werden. Erstens heißt es dort lediglich, dass das Format, in dem diese Informationen bereitgestellt werden müssen, standardisiert sein muss, was keine Aussage darüber ermöglicht, ob die Informationen über einen bloßen Lesezugriff bereitgestellt werden müssen oder in elektronisch weiterzuverarbeitender Form.

27        Sowohl aus dem achten Erwägungsgrund und Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 715/2007 als auch aus Anhang XIV Nr. 2.1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 692/2008 ergibt sich nämlich, dass Standardisierung des Formats so zu verstehen ist, dass die betreffenden Informationen den technischen Vorschriften des OASIS-Formats entsprechen müssen, damit die einschlägigen technischen Informationen aufgefunden werden können und der Informationsaustausch erleichtert wird. Aus dem OASIS-Format geht jedoch nicht hervor, dass es den Herstellern vorschreibt, Zugang zu den Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren, zumal sowohl ein bloßer Lesezugriff als auch eine elektronisch weiterzuverarbeitende Form ermöglichen, die gewünschten technischen Informationen aufzufinden und den Austausch zu erleichtern.

28        Zweitens sind die Hersteller nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 zwar verpflichtet, „uneingeschränkten … Zugang“ zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge zu gewähren. Deren Bereitstellung durch einen bloßen Lesezugriff kann jedoch entgegen dem Vorbringen des Gesamtverbands und der Kommission nicht als Beschränkung des Zugangs zu den Informationen angesehen werden. Da diese Bestimmung zwischen dem zu gewährenden Zugang, der „uneingeschränkt“ sein muss, und dem Format, in dem er zu gewähren ist, unterscheidet, bezieht sich die Nichtbeschränkung nämlich auf den Inhalt der Informationen, die den unabhängigen Marktteilnehmern bereitgestellt werden müssen, und nicht auf die Modalitäten der Bereitstellung.

29        Drittens bedeutet die Tatsache, dass die betreffenden Informationen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 leicht und unverzüglich zugänglich sein müssen, nicht, dass sie in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zugänglich sein müssen. Dieselbe Feststellung gilt für das Erfordernis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 715/2007, dass die Informationen einheitlich zur Verfügung gestellt werden müssen, wobei dieses Ziel im Übrigen durch die Standardisierung des Formats sichergestellt wird.

30        Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C414/16, EU:C:2018:257, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31        Was als Erstes den Kontext von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 betrifft, sieht erstens Anhang XIV Nr. 2.1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 692/2008 vor, dass unabhängige Marktteilnehmer, die eine „Reproduktion oder Republikation“ der in Rede stehenden Informationen vornehmen möchten, unmittelbar mit dem betreffenden Hersteller verhandeln müssen. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die Kommission, die nach Art. 8 der Verordnung Nr. 715/2007 die zur Durchführung von Art. 6 dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu erlassen hat, selbst davon ausgegangen zu sein scheint, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 nur einen bloßen Lesezugriff auf die Informationen verlangt.

32        Zweitens sieht Anhang XIV Nr. 2.1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 692/2008 vor, dass die Reparatur- und Wartungsinformationen „in einer … Datenbank“ bereitgestellt werden, ohne jedoch zu präzisieren, dass der Zugang zu diesen Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form erfolgen muss. Folglich ist die einzige Pflicht, die dem Hersteller von dieser Bestimmung auferlegt wird, die Erstellung einer Datenbank. Die Art und Weise, in der die unabhängigen Marktteilnehmer von den Informationen in einer solchen Datenbank Kenntnis erlangen können, d. h. die Frage, ob sie nur über einen bloßen Lesezugriff auf diese Informationen verfügen oder ob sie darüber in elektronisch weiterzuverarbeitender Form verfügen können, ist in Nr. 2.1 somit nicht geregelt.

33        Weiter steht fest, dass die Kommission bei der Ausarbeitung der Verordnung Nr. 566/2011 beabsichtigte, Anhang XIV Nr. 2.1 der Verordnung Nr. 692/2008 zu ändern, um den Zugang zu den betreffenden Informationen oder zumindest zu bestimmten von ihnen in einem Format vorzuschreiben, das die elektronische Weiterverarbeitung ermöglicht hätte. Dieser Vorschlag der Kommission wurde in der endgültigen Fassung der Verordnung Nr. 566/2011 jedoch nicht übernommen. Da die Kommission im zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 566/2011 „weitere[n] Klärungsbedarf in Bezug auf die genauen Angaben der gemäß der Verordnung … Nr. 715/2007 vorzulegenden Informationen“ feststellte, war sie folglich zu diesem Zeitpunkt der Auffassung, dass zum einen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 keine Bereitstellung der betreffenden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form verlange und zum anderen eine solche Verpflichtung nicht mittels der Verordnung Nr. 566/2011 eingeführt werden sollte.

34        Ferner macht der Gesamtverband geltend, die gemäß ihrem Art. 91 vom 1. September 2020 an geltende Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. 2018, L 151, S. 1) sei für die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 relevant. Hierzu genügt die Feststellung, dass die nunmehr in Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858 enthaltene Pflicht, unabhängigen Marktteilnehmern Fahrzeugreparatur- und wartungsinformationen in elektronisch verarbeitbarer Form bereitzustellen, erst während des Gesetzgebungsverfahrens zur Verordnung 2018/858 eingeführt wurde. Eine solche Pflicht kann daher nicht als bereits in der Verordnung Nr. 715/2007 enthalten angesehen werden.

35        Was als Zweites die von der Verordnung Nr. 715/2007 verfolgten Ziele betrifft, geht aus ihren Erwägungsgründen 8 und 27 hervor, dass sie u. a. durch die Gewährleistung eines unbeschränkten Zugangs zu den betreffenden Informationen darauf abzielt, das Funktionieren des Binnenmarkts zu erreichen und zu verbessern, so dass ein wirksamer Wettbewerb sowohl auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und wartungsdienste als auch auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationsdienste sichergestellt wird. Dieses Ziel geht im Wesentlichen auch aus dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 566/2011 hervor.

36        Die Gewährung eines Zugangs zu den betreffenden Informationen in einer Art und Weise, die die elektronische Weiterverarbeitung dieser Informationen ermöglicht, würde zwar ihre Verwendung durch diese Marktteilnehmer erleichtern und damit zur Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs auf jedem dieser Märkte und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen. Es deutet jedoch nichts darauf hin, dass diese Ziele nur dadurch erreicht werden könnten, dass die Automobilhersteller verpflichtet werden, den Zugang zu den betreffenden Informationen in einem solchen Format bereitzustellen.

37        Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 dahin auszulegen ist, dass er Automobilhersteller nicht verpflichtet, unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren.

Zur zweiten Frage

38        Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 dahin auszulegen ist, dass, wenn ein Automobilhersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters zugunsten von autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Originalersatzteilen eröffnet, darin ein Zugang unabhängiger Marktteilnehmer liegt, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe diskriminierend im Sinne dieser Bestimmung ist.

39        Aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 geht hervor, dass der unabhängigen Marktteilnehmern gewährte Zugang zu den betreffenden Informationen gegenüber dem autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben gewährten Zugang nicht diskriminierend sein darf, und zwar in dem Sinne, dass Letztere sowohl hinsichtlich des Inhalts der bereitgestellten Informationen als auch hinsichtlich der Modalitäten des Zugangs zu ihnen nicht in eine vorteilhaftere Lage versetzt werden dürfen.

40        Im Ausgangsverfahren macht der Gesamtverband geltend, dass unabhängige Reparaturbetriebe, die auf der Website „Partslink24“ des Unternehmens LexCom eine Recherche durchführen, in Bezug auf die für Fahrzeuge der Marke KIA zu verwendenden Ersatzteile nur Originalersatzteile der autorisierten Händler von KIA finden könnten, was einen Vorteil für diese darstellen könnte. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Diskriminierung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007, der nur den Zugang zu den in Rede stehenden Informationen betrifft, der einerseits unabhängigen Marktteilnehmern und andererseits autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben gewährt wird. Aus den Erklärungen des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass der Gesamtverband nicht geltend gemacht hat, dass die mit KIA vertraglich verbundenen Händler und Reparaturbetriebe über das Internetportal von LexCom Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge hätten, die vollständiger oder von besserer Qualität seien als diejenigen, auf die unabhängige Marktteilnehmer über das Internetportal von KIA zugreifen könnten.

41        Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 dahin auszulegen ist, dass, wenn ein Automobilhersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters zugunsten von autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Originalersatzteilen eröffnet, darin kein Zugang unabhängiger Marktteilnehmer liegt, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe diskriminierend im Sinne dieser Bestimmung ist, sofern die unabhängigen Marktteilnehmer im Übrigen über einen Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge verfügen, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe und der diesen gewährten Informationsbereitstellung nicht diskriminierend ist.

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