OLG Nürnberg: Auswirkung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer Personengesellschaft für Folgebeschlüsse
OLG Nürnberg, Urteil vom 30.01.2013 - 12 U 726/11
Leitsatz
1. Zur Frage, ob die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer Personengesellschaft gemäß § 139 ZPO auch die Nichtigkeit eines weiteren, in derselben Gesellschafterversammlung unter einem anderen Tagesordnungspunkt gefassten, mit dem nichtigen Beschluss sachlich zusammenhängenden weiteren Gesellschafterbeschlusses zur Folge hat.
2. Werden in der Gesellschafterversammlung unter verschiedenen Tagesordnungspunkten mehrere Beschlüsse gefasst und in der Folge von einem Gesellschafter die Nichtigkeit (nur) eines Beschlusses gerichtlich geltend gemacht, so kann ihm die spätere Berufung darauf, auch ein weiterer, sachlich hiermit zusammenhängender Gesellschafterbeschluss sei nichtig, unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung versagt sein.
3. Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft Mehrheitsentscheidungen vor, so kann auch die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB) mehrheitlich beschlossen werden (im Anschluss an BGHZ 170, 283 - OTTO).
4. Vereinbaren die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft vorab, zukünftig erzielte festgestellte Gewinne der Gesellschaft in bestimmter Weise zu verwenden, bedarf es zu einer derartigen Gewinnverwendung keiner gesonderten Gewinnverwendungsbeschlüsse mehr. Lediglich eine abweichende Gewinnverwendung setzt einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss voraus.
5. Ein Gewinnentnahmeanspruch des Kommanditisten besteht nicht, soweit der Gesellschaft ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden droht, weil sich die Bildung von Rücklagen als erforderlich erweist, um das Unternehmen für die Zukunft lebens- und widerstandsfähig zu erhalten. Bei der erforderlichen Interessenabwägung sind die Ausschüttungsinteressen der Gesellschafter gegenüber den Bedürfnissen der Selbstfinanzierung und Zukunftssicherung der Gesellschaft abzuwägen.
6. Geht die Kammer für Handelssachen des Landgerichts gemäß § 114 GVG von eigener Sachkunde zur Entscheidung einer Streitfrage aus, so hat sie hierauf gemäß § 139 ZPO hinzuweisen, wenn bereits zuvor zur Klärung dieser Streitfrage eine Beweisaufnahme angeordnet worden war, die noch nicht abgeschlossen ist.
Sachverhalt
A. Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer zwischen ihnen bestehenden Familien-Kommanditgesellschaft insbesondere über Gewinnauszahlungs- und Geschäftsführervergütungsansprüche.
1. Die Beklagte zu 1) ist eine Familien-KG, die im Handelsregister des Amtsgerichts X unter HRA ... eingetragen ist. Geschäftsgegenstand des mittelständischen Unternehmens ist insbesondere die Gummi- und Kunststoffproduktion sowie der Sanitärbereich (siehe unter http://www...).
Das Haftkapital der Beklagten zu 1) beträgt insgesamt 3.970.000 DM. Persönlich haftender Gesellschafter mit einer Hafteinlage von 2.410.000 DM (60,7 % des Gesamtkapitals) ist H..., der Beklagte zu 2). Ein Teilbetrag dieser Einlage in Höhe von 850.000 DM (21,41 % des Gesamtkapitals) ist dabei mit einem Nießbrauchsrecht zu Gunsten von G... - der Mutter der Kläger zu 1) bis 3) und des Beklagten zu 2) - belastet.
Kommanditisten sind die Geschwister des Beklagten zu 2) T..., geb. H..., - die Klägerin zu 1) - mit einem Kommanditanteil von 710.000 DM (17,9 % des Gesamtkapitals), E..., geb. H..., - die Klägerin zu 2) - mit einem Kommanditanteil von 402.000 DM (10,1 % des Gesamtkapitals), S..., geb. H..., - die Klägerin zu 3) - mit einem Kommanditanteil von 378.000 DM (9,5 % des Gesamtkapitals) sowie deren Ehemann J... - der Kläger zu 4) - mit einem Kommanditanteil von 70.000 DM (1,8 % des Gesamtkapitals).
2. Zwischen den klagenden Kommanditisten und dem verklagten Komplementär bzw. der durch ihn beherrschten Gesellschaft bestehen seit längerem Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Führung des Unternehmens und insbesondere in Bezug auf die den Gesellschaftern zustehenden finanziellen Erträge des Unternehmens. Insoweit wurden zwischen den Parteien bereits mehrere Gerichtsverfahren geführt (LG Nürnberg-Fürth .../OLG Nürnberg ... wegen Gewinnauszahlung sowie LG Nürnberg-Fürth .../OLG Nürnberg ... wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses).
3. Die hinsichtlich der streitgegenständlichen Punkte maßgeblichen Vertragsgrundlagen und Vereinbarungen finden sich
- im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) vom 05.01.1979 (Anlage K1),
- in einer im Rahmen einer Gesellschafterversammlung am 23.07.1988 besprochenen und unter dem 21.10.1988 von allen Gesellschaftern unterzeichneten Vereinbarung (Anlage K2 = B2.16),
- in einem Gesellschafterbeschluss vom 25.03.1995 (Anlage K3),
- in einem am 03.02.1999 vor dem Oberlandesgericht Nürnberg geschlossenen Vergleich im o.g. Verfahren LG Nürnberg-Fürth .../OLG Nürnberg ... (Anlage K3a),
- sowie in einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vom 29.05.2000 (Anlage K4), die bereits Gegenstand des o.g. Verfahrens LG Nürnberg-Fürth .../OLG Nürnberg ... und des in diesem Verfahren am 18.10.2001 ergangenen, rechtskräftig gewordenen Urteils (Anlage B2.1) war und auch jetzt wiederum streitgegenständlich ist.
Hierzu im Einzelnen:
4. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) vom 05.01.1979 (Anlage K1) ist folgendes geregelt:
"§ 4
Gesellschafterkonten
(1) Die Kapitaleinlagen der Gesellschafter gemäß § 3 bilden Festgrößen und werden nicht durch Zuschreibung von Gewinnen oder Abbuchung von Verlusten verändert.
(2) Grundsätzlich nicht entnahmefähige Darlehen und Gewinne werden auf Sonderkonten der Gesellschafter gebucht.
(3) Alle übrigen Geldbewegungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern werden auf Darlehenskonten der Gesellschafter verbucht.
§ 6
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung obliegt dem Komplementär...
(2) Für ihre Tätigkeit in der Gesellschaft erhalten die Geschäftsführer eine angemessene Vergütung, welche in der Höhe nach Maßgabe der Entwicklung von Gehältern vergleichbarer leitender Angestellter festzusetzen ist.
(3) Der Komplementär erhält darüber hinaus eine Risikoprämie für die persönliche Haftung, die in die Vergütung einzubeziehen ist.
§ 7
Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterversammlung
(1) Beschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen gefaßt und sind schriftlich zu protokollieren.
(2) ...
(3) Die Gesellschafterversammlung entscheidet - abgesehen vom Fall des Absatzes 4 - nach der Mehrheit der Einlagen (§ 3), ohne Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters mit einer Dreiviertelmehrheit. Sie ist dabei nur beschlußfähig, wenn mindestens 80 % der Einlagen vertreten sind. ...
(4) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages bedarf der Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters und derjenigen Anzahl von Kommanditisten, welche zusammen mindestens die Hälfte der Kommanditeinlagen repräsentieren.
§ 8
Jahresabschluss
(1) Die jährliche Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung ist von dem persönlich haftenden Gesellschafter innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Jahres aufzustellen.
(2) Die Kommanditisten erhalten Abschriften des festgestellten Jahresabschlusses.
§ 9
Gewinn- und Verlustverteilung
(1) Vor Feststellung des Jahresvertrages (Gewinn oder Verlust) sind die Arbeitsvergütungen der geschäftsführenden Gesellschafter über ein Aufwandskonto - Geschäftsführergehälter - zu buchen.
(2) Die Sonderkonten (§ 4 Absatz 2) und die Darlehenskonten (§ 4 Absatz 3) der Gesellschafter werden - handelsrechtlich über Gewinn- und Verlustrechnung - mit 3% bzw. 1% über dem durchschnittlichen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank des betreffenden Jahres verzinst.
(3) Ein nach Verrechnung der Positionen aus Absätzen 1 und 2 verbleibender Gewinn ist auf die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen (§ 3) zu verteilen. Entsprechendes gilt für einen sich ergebenden Verlust.
§ 10
Entnahmen
(1) Die Gesellschafter können über Guthaben auf ihrem Darlehenskonto (§ 4 Abs. 3) frei verfügen.
(2) Entnahmen vom Sonderkonto (§ 4 Abs. 2) sind zulässig für Steuernachzahlungen... Ansonsten bedürfen Entnahmen des Gesellschafters von seinem Sonderkonto der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (§ 7 Abs. 3).
§ 15
Schlußbestimmungen
(1) Treten Auslegungsfragen oder Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich einzelner Bestimmungen dieses Vertrages auf oder ergeben sich Tatbestände, auf die dieser Vertrag nicht ausdrücklich abstellt, so ist die Auslegung aus Sinn und Zweck des Vertrages zu treffen, bzw. die Lücke zu schließen.
(2) Die Interessen der Unternehmung sind mit den Privatinteressen der Gesellschafter abzustimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich um eine Familiengesellschaft handelt, und die Kommanditisten Eigentümer geschenkten oder ererbten Vermögens sind, das aus eben dieser Unternehmung erwirtschaftet wurde. Es ist also ein besonderes Maß an Loyalität zu erwarten."
5. In einer im Rahmen einer Gesellschafterversammlung am 23.07.1988 besprochenen und unter dem 21.10.1988 von allen Gesellschaftern unterzeichneten Vereinbarung (Anlage K2 = B2.16) ist folgendes geregelt:
"...
III. Gesellschafterdarlehen
Die in der Bilanz - neben den auf Festkonten gebuchten Stammeinlagen - ausgewiesenen Gesellschafterdarlehen werden ab 01.01.1988 in Soll und Haben mit Diskontsatz der Deutschen Bundesbank + 2 % nach dem durchschnittlichen monatlichen Kontenstand auf der Grundlage von 13 Monaten, jeweils am 1. des Monats, zuzüglich des Standes am 31.12. eines jeden Jahres, verzinst. Die hier bislang vorgenommene Unterscheidung zwischen Darlehenskonto und Sonderkonto entfällt.
Die auf den (negativen) Darlehenskonten einzelner Gesellschafter ausgewiesenen Schulden gegenüber der Gesellschaft werden auf längstens drei Jahre - gerechnet vom Bilanzstichtag 31.12.1987 an - gestundet.
IV. Verlustvortragskonten
Die durch die Bilanzverluste 1986 und 1987 entstandenen Verlustvortragskonten der Gesellschafter stellen keine Schuld gegenüber der Gesellschaft dar; insofern besteht kein Zinsanspruch der Firma O... und keine Haftung der Kommanditisten.
Zukünftige Gewinnanteile der Gesellschafter werden jedoch zunächst ausschließlich zum Ausgleich des Verlustvortragskontos verwendet und erst anschließend dem Darlehenskonto des Gesellschafters gutgeschrieben."
6. In einem Gesellschafterbeschluss vom 25.03.1995 (Anlage K3) ist folgendes geregelt:
"...
Man einigt sich schließlich auf folgende Regelung:
1. Das Kapital wird um DM 1.400.000,-- erhöht. DM 700.000,-- werden anteilig zum 1.1.1995 vom Darlehenskonto umgebucht, DM 700.000,-- zum 1.1.1996.
2. Die Einkommensteuervorauszahlungen werden von der Fa. O... KG geleistet, auch wenn die Kapitalkonten durch die Umbuchung und die Vorauszahlungen einen Negativsaldo aufweisen sollten.
3. Ab dem 1.1.1997 wird jährlich eine freie Rücklage von 10 % des Handelsbilanzgewinns gebildet. Jeder Gesellschafter trägt die Rücklage entsprechend seiner Einlage. Die Nießbrauchsnehmerin, Frau G..., trägt die Rücklage des ihr zugerechneten Anteils.
4. Die Risikoprämie wird ab dem Geschäftsjahr 1995 durch eine Tantieme ersetzt. Die Tantieme beträgt insgesamt 10 % des Handelsbilanzgewinns.
4. Das Grundgehalt wird jeweils nach der Tabelle „Gehaltsspannen und von Gesellschaftergeschäftsführern nach Beschäftigten und Umsatz" der neuesten Kienbaum Gehaltsstrukturuntersuchung festgesetzt. Maßgebend ist das Grundgehalt aus dem "Median" der Umsatztabelle. In der Untersuchung 1991 beträgt dieser Wert DM 221.000,--.
5. Der Geschäftsführer erhält für den Aufbau einer Altersvorsorge zusätzlich DM 50.000,-- jährlich.
Mit dieser Regelung sind in Zukunft sämtliche Ansprüche von Herrn H... abgegolten und geregelt.
..."
7. 1997 strengte die Klägerin zu 1) (T...) einen Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1) auf Auszahlung von auf ihrem Darlehenskonto verbuchten insgesamt 550.000,00 DM an (Landgericht Nürnberg-Fürth ...). Im Berufungsverfahren vor dem Senat (...) schlossen die Parteien dieses Rechtsstreits sowie der beigetretene Beklagte zu 2) am 03.02.1999 einen Vergleich (Anlage K3a), in dem folgendes geregelt ist:
"I. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Unterscheidung zwischen Darlehens- und Sonderkonto bei der O... KG für die Gesellschafter entfallen ist und grundsätzlich entnahmefähige Guthaben der Gesellschafter auf dem sogenannten Darlehenskonto bestehen.
II. Die Klägerin und der Komplementär, Herr H..., sind sich darüber einig, daß ein Gesellschafterbeschluß anzustreben ist, wonach die Klägerin auf ihrem Darlehenskonto einen grundsätzlich nicht entnahmefähigen Sockelbetrag entsprechend ihrem Gewinnbezugsrecht von 17,9 % in Höhe von 300.000,00 DM, der Komplementär der Beklagten, Herr H..., auf seinem Darlehenskonto entsprechend seinem derzeitigen Gewinnbezugsrecht von 39,3 %, das sind 660.000,00 DM, stehen läßt.
Die übrigen Gesellschafter sollen entsprechend ihrem Gewinnbezugsrecht nicht entnahmefähigen Sockelbeträgen auf ihren Darlehenskonten zustimmen.
III. Die Parteien sind sich darüber einig, daß ein Gesellschafterbeschluß anzustreben ist, wonach eine Entnahmebeschränkung für Guthaben auf dem Darlehenskonto im übrigen nicht besteht.
..."
8. Bei einer Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 29.05.2000 standen die Punkte TOP 1 "Anpassung des Grundgehaltes des Komplementärs H... an die veränderten Umstände", TOP 2 "Wiedereinführung einer Risikoprämie bei gleichzeitiger Reduzierung der Tantieme" und TOP 3 "Beibehaltung der jährlichen Altersversorgung in Höhe von DM 50.000,--" auf der Tagesordnung. Zur Abstimmung kamen folgende Beschlussvorlagen:
TOP 1
"Das Grundgehalt des Komplementärs H... wird jeweils nach der Tabelle "Gehaltsspannen und von Angestellten-Geschäftsführern nach Unternehmensgröße" der neuesten Kienbaum-Gehaltsstrukturuntersuchung festgesetzt. Anwendung findet hier die Tabelle über die Anzahl der Beschäftigten ... Sollte die Eigenkapitalverzinsung der Gesellschafter vor Steuern pro Jahr bei 10 % oder mehr liegen, so ist das obere Quartil heranzuziehen. Bei einer Verzinsung von 5,5 bis 10 % ist der Medial maßgebend. Bei einer Verzinsung von unter 5,5 % ist das untere Quartil maßgebend."
TOP 2
"Zum 1. Januar 2000 wird dem Komplementär H... eine jährliche Tantieme von 5 % des Handelsbilanzgewinns gewährt. Zusätzlich erhält der Komplementär T... ab dem 1. Januar 2000 eine Risikoprämie in Höhe von 1 % des Umsatzes der O... KG."
TOP 3
"Bei der in der Gesellschafterversammlung vom 25. März 1995 unter Top 5 gewährten Altersversorgung von DM 50.000,-- jährlich verbleibt es."
Bei der Abstimmung über die TOP 1 und 2 stimmte der Beklagte zu 2) jeweils dafür, die Kläger stimmten jeweils dagegen. Der Beschluss zu TOP 3 wurde einstimmig angenommen.
In der Folge entstand zwischen den Parteien Streit darüber, ob hinsichtlich der Beschlussgegenstände zu TOP 1 und 2 wirksam gefasste Beschlüsse vorlagen. 2001 strengten die Kläger zu 1) bis 4) einen Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 2) auf Feststellung, dass in der Gesellschafterversammlung vom 29.05.2000 unter TOP 2 nicht wirksam die Gewährung einer Risikoprämie beschlossen wurde, an (LG Nürnberg-Fürth ...). Am 18.10.2001 erging insoweit ein klagestattgebendes Urteil (Anlage B2.1). Im Berufungsverfahren vor dem Senat (...) nahm der Beklagte zu 2) die von ihm hiergegen eingelegte Berufung am 20.03.2002 zurück; damit wurde das genannte Urteil rechtskräftig.
In diesem Gerichtsverfahren war die Frage, ob in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 29.05.2000 unter TOP 1 eine wirksame Beschlussfassung erfolgt war oder nicht, nicht weiter thematisiert worden.
9. Zwischen den Parteien besteht zum einen Streit über die Berechnung der Vergütungsansprüche des Beklagten zu 2) als geschäftsführender Komplementär der Beklagten zu 1).
a) Der Beklagte zu 2) hat diese Ansprüche seit dem Jahr 2000 unter Ansatz einer nach der Gehaltstabelle für Angestellten-Geschäftsführer berechneten Grundvergütung sowie unter Ansatz einer Tantieme von 10 % des Handelsbilanzgewinns berechnet sowie die derart berechnete Vergütung (und den entsprechend geminderten Gewinn) in den Jahresabschlüssen der Beklagten zu 1) für 2000 (Bl. 10-11 d.A.), für 2001 (Bl. 10-11 d.A.), für 2002 (Anlage K6), für 2003 (Anlagen K8, K9), für 2004 (Anlage K9), für 2005 (Anlage K21), für 2006, für 2007 (Anlage K21a), für 2008, für 2009 (Anlagen K22, K24), für 2010 (Anlagen BB7, BB8) und für 2011 (Anlagen BB12, BB13) eingestellt.
b) Die Kläger sind der Ansicht, der Beklagte zu 2) könne Vergütungsansprüche nur unter Ansatz einer nach der Gehaltstabelle für Gesellschafter-Geschäftsführer berechneten Grundvergütung sowie unter Ansatz einer Tantieme von 5 % des Handelsbilanzgewinns berechnen sowie die derart berechnete Vergütung (und den entsprechend geminderten Gewinn) in den Jahresabschlüssen der Beklagten zu 1) verbuchen. In der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 29.05.2000 sei auch zu TOP 1 kein wirksamer Beschluss gefasst worden, so dass es bei den Regelungen in § 6 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K1) in Verbindung mit dem Gesellschafterbeschluss vom 25.03.1995, dort Ziffern 4 und 5 (Anlage K3), verbleibe.
Der Jahresabschluss der Beklagten zu 1) für 2000 sei deshalb in der Gesellschafterversammlung vom 18.07.2001 nur vorbehaltlich des Ausgangs des Rechtsstreits über die Rechtswirksamkeit der Risikoprämie des Beklagten zu 2) und der Berechnung dessen Geschäftsführergehalts festgestellt worden (Anlage B1.5). Mit Schreiben der Kläger vom 07.08.2002 sei darauf hingewiesen worden, dass die gesamte am 29.05.2000 zur Beschlussfassung vorgelegene Vergütungsregelung nicht wirksam sei (Anlage K5). Die Klägerin zu 2) habe mit weiterem Schreiben vom 09.08.2002 diese Einwendungen bekräftigt (Anlage B2.3). Die Feststellung des Jahresabschlusses für 2001 sei deshalb in der Gesellschafterversammlung vom 19.09.2002 von den Klägern abgelehnt worden (Anlage K6 = B2.4), ebenso wie die Feststellung des Jahresabschlusses für 2002 in der Gesellschafterversammlung vom 15.07.2003 (Anlage B2.6), die Feststellung des Jahresabschlusses für 2003 in der Gesellschafterversammlung vom 20.07.2004 (Anlage B2.8), die Feststellung des Jahresabschlusses für 2004 in der Gesellschafterversammlung vom 19.07.2005 (Anlage K17 = B2.9), die Feststellung des Jahresabschlusses für 2005 in der Gesellschafterversammlung vom 18.07.2006 (Anlage B1.7 = B2.11), die Feststellung des Jahresabschlusses für 2006, die Feststellung des Jahresabschlusses für 2007 in der Gesellschafterversammlung vom 22.07.2008 (Anlage BK1), die Feststellung des Jahresabschlusses für 2008 in der Gesellschafterversammlung vom 14.07.2009 (Anlage BK2) und die Feststellung des Jahresabschlusses für 2009 in der Gesellschafterversammlung vom 20.07.2010 (Anlage K23 = BK3).
c) Die Beklagten sind der Ansicht, in der Gesellschafterversammlung vom 29.05.2001 sei - mit Ausnahme der Risikoprämie - eine wirksame Neuregelung der Vergütungsansprüche des Beklagten zu 2) erfolgt. Zudem seien die Einwände der Kläger gegen die Vergütungsansprüche des Beklagten zu 2) verwirkt, nachdem insoweit zunächst lediglich die Wirksamkeit der Risikoprämie gemäß TOP 2 der Gesellschafterversammlung vom 29.05.2001 angezweifelt und zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gemacht worden sei, im Übrigen die Vergütungsneuregelung indes zunächst nicht angegriffen worden sei.
10. Zwischen den Parteien besteht weiter Streit über die Reihenfolge, in der im Jahresabschluss der Gesellschaft erzielte Gewinne auf die für die einzelnen Gesellschafter geführten Konten (Rücklagenkonto, Verlustvortragskonto, Darlehenskonto) zu verbuchen sind.
a) Der Beklagte zu 2) hat im Rahmen der Erstellung der Jahresabschlüsse der Beklagten zu 1) erzielte Gewinne primär zur Bildung von Rücklagen (Verbuchung auf den Rücklagenkonten der Gesellschafter) verwendet, verbleibende Gewinne sodann zur Deckung von Verlusten (Verbuchung auf den Verlustvortragskonten der einzelnen Gesellschafter). Soweit danach noch Gewinne vorhanden waren, standen diese - jedenfalls grundsätzlich - zur Gutschrift auf den Darlehenskonten der Gesellschafter zur Verfügung.
b) Die Kläger sind der Ansicht, gemäß Ziffer IV der Vereinbarung der Gesellschafter vom 23.07.1988/21.10.1988 (Anlage K2 = B2.16) seien Gewinnanteile der Gesellschafter zunächst ausschließlich zum Ausgleich des Verlustvortragskontos zu verwenden. Erst anschließend sei gemäß Ziffer 3 des Gesellschafterbeschlusses vom 25.03.1995 (Anlage K3) - ausgehend von einem bereits um Verluste aus Vorjahren geminderten Gewinn - Rücklagen in Höhe von 10 % des verbleibenden Gewinns zu bilden. Danach noch verbleibende Gewinne seien den Darlehenskonten der Gesellschafter gutzuschreiben.
c) Die Beklagten meinen, Ziffer IV der Vereinbarung der Gesellschafter vom 23.07.1988/21.10.1988 (Anlage K2 = B2.16) beziehe sich lediglich auf die in Ziffer I dieser Vereinbarung geregelten Sonderverluste "H.". Zudem sei diese Vereinbarung durch den nachfolgenden Gesellschafterbeschluss vom 25.03.1995 (Anlage K3) modifiziert worden; danach seien Gewinne primär für die Rücklagenbildung zu verwenden. Zudem seien die Einwände der Kläger gegen die Verbuchung auch insoweit verwirkt, nachdem die entsprechende Verbuchung von den Klägern zunächst nicht angegriffen worden sei.
d) Die unterschiedliche Buchungsweise kann zu unterschiedlich hohen Beträgen auf Verlustvortragskonto, Rücklagenkonto und Darlehenskonto der einzelnen Gesellschafter führen, hat damit auch Auswirkung auf Auszahlungsansprüche der Gesellschafter (die allein hinsichtlich Guthaben auf dem Darlehenskonto bestehen).
11. Zwischen den Parteien besteht weiter Streit, ob (als Resultat der obigen Berechnungen verbleibende) Guthaben den Darlehenskonten der einzelnen Gesellschafter gutzuschreiben sind.
a) Der Beklagte zu 2) hat verbleibende Gewinne den Darlehenskonten der Gesellschafter noch nicht gutgeschrieben, sondern diese Gewinne lediglich als "nachrichtliche Mitteilung" angegeben.
b) Die Kläger meinen, entsprechende Gutschriften hätten zu geschehen. Eine - vom Beklagten zu 2) treuwidrig verweigerte - Feststellung der entsprechenden Jahresabschlüsse sei insoweit nicht Voraussetzung.
c) Die Beklagten meinen, die Gutschrift von Gewinnen auf Darlehenskonten der Gesellschafter sei eine Gewinnverwendung, die einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss voraussetze. Derartige Beschlüsse seien indes - wegen der Nichtzustimmung der Kläger - nicht wirksam gefasst worden.
12. Zwischen den Parteien besteht weiter Streit, ob die Beklagte zu 1) den Klägern nach deren Ansicht bestehende und auf ihren Darlehenskonten zu verbuchende (Mindest-)Gewinnbeträge auszuzahlen hat.
a) Die Kläger meinen, eine entsprechende Auszahlungspflicht der Beklagten zu 1) bestehe. Ihre - 2006 erhobene - Zahlungsklage richtet sich auf Auszahlung derjenigen Beträge, die zum 31.12.2005 mindestens (auch unter Berücksichtigung der seitens der Beklagten behaupteten Vergütungsansprüche des Beklagten zu 2) und unter Berücksichtigung der von den Beklagten für richtig gehaltenen Verbuchungen) auf den Darlehenskonten der jeweiligen Gesellschafter verbucht sein müssten.
b) Die Beklagten meinen, entsprechende Zahlungsansprüche der Kläger würden nicht bestehen und mangels Feststellung der jeweiligen Jahresabschlüsse und mangels Gutschrift der erzielten Gewinne auf die Darlehenskonten der Gesellschafter auch noch nicht fällig sein. Zudem verstoße die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen die gesellschafterliche Treuepflicht, da die Beklagte zu 1) - insbesondere unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hinsichtlich aller Gesellschafter - bei Auszahlung der verlangten Beträge in eine finanzielle Notlage geraten würde.
13. Erstinstanzlich haben die Kläger folgende Klageanträge gestellt:
I. Es wird festgestellt, dass auf die Geschäftsführervergütung des Beklagten zu 2) die Kienbaum-Tabelle für Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden ist.
II. Es wird festgestellt, dass der dem jeweiligen Gesellschafter zugewiesene Jahresgewinn vorrangig zum Ausgleich des Verlustvortragskonto zu verrechnen ist und erst nach dessen vollständigem Ausgleich eine Zuführung zu dem Rücklagenkonto erfolgt.
III. Die Jahresabschlüsse für die Firma O... KG für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 werden unter Berücksichtigung der gerichtlichen Entscheidung zu den in Ziffn. I und II des Klageantrags bezeichneten Streitpunkten festgestellt.
IV. Der Beklagte zu 2) wird verpflichtet, die sich aus den geänderten Jahresabschlüssen ergebenden Gewinnanteile den Gesellschafterkonten gutzuschreiben.
V. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, folgende Auszahlungen zu leisten:
1. An die Klägerin zu 1) 132.578,98 EUR nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 31.03.2005 zu bezahlen.
2. An die Klägerin zu 2) 25.000,00 EUR nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 12.10.2005 zu bezahlen.
3. An die Klägerin zu 3) 43.119,45 EUR nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung (08.03.2006) zu bezahlen.
4. An den Kläger zu 4) 8.729,63 EUR nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung (08.03.2006) zu bezahlen.
VI. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die zukünftige Jahresabschlüsse unter Berücksichtigung der Entscheidungen zu den Streitpunkten Ziffn. 1 und 2 aufzustellen und diesen zuzustimmen.
Die Kläger haben insoweit klargestellt, dass sich lediglich der Zahlungsantrag V gegen die Beklagte zu 1) richtet, alle anderen Anträge lediglich gegen den Beklagten zu 2).
Die Beklagten haben jeweils Klageabweisung beantragt. Der Beklagte zu 2) hat eine - im Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenständliche - Widerklage erhoben.
14. Das Landgericht hat aufgrund Beweisbeschluss vom 20.04.2007 ein Gutachten des Sachverständigen M... eingeholt. Eine ursprünglich vorgesehene Ergänzung der Beweisaufnahme (Befragung des Sachverständigen/Einholung eines Gutachtens eines anderen Sachverständigen) unterblieb.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
15. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage unter Umformulierung der Klageanträge vollumfänglich stattgegeben und folgendes Urteil erlassen:
I. Es wird in Richtung auf den Beklagten zu 2) festgestellt,
- dass auf die Geschäftsführervergütung des Beklagten zu 2) die Kienbaum-Tabelle für Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden ist sowie
- dass der dem jeweiligen Gesellschafter zugewiesene Jahresgewinn vorrangig zum Ausgleich des Verlustvortragskontos zu verrechnen ist und erst nach dessen vollständigem Ausgleich eine Zuführung zu dem Rücklagenkonto erfolgt.
- die Jahresabschlüsse für die Firma O... KG für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte festzustellen sind:
- auf die Geschäftsführervergütung des Beklagten zu 2) ist die Kienbaum-Tabelle für Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden;
- der dem jeweiligen Gesellschafter zugewiesene Jahresgewinn ist vorrangig zum Ausgleich des Verlustvortragskontos zu verrechnen und erst nach dessen vollständigem Ausgleich dem Rücklagenkonto zuzuführen.
II. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt,
- die sich aus den geänderten Jahresabschlüssen I. ergebenden Gewinnanteile hat der Beklagte zu 2) den Gesellschafterkonten gutzuschreiben.
- die zukünftige Jahresabschlüsse unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte aufzustellen und diesen zuzustimmen:
- auf die Geschäftsführervergütung des Beklagten zu 2) ist die Kienbaum-Tabelle für Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden;
- der dem jeweiligen Gesellschafter zugewiesene Jahresgewinn ist vorrangig zum Ausgleich des Verlustvortragskontos zu verrechnen und erst nach dessen vollständigem Ausgleich dem Rücklagenkonto zuzuführen.
III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, folgende Auszahlungen zu leisten:
1. An die Klägerin zu 1) 132.578,98 EUR nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 31.03.2005 zu bezahlen.
2. An die Klägerin zu 2) 25.000,00 EUR nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 12.10.2005 zu bezahlen.
3. An die Klägerin zu 3) 43.119,45 EUR nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 08.03.2006 zu bezahlen.
4. An den Kläger zu 4) 8.729,63 EUR nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 08.03.2006 zu bezahlen.
IV. Die Widerklage des Beklagten zu 2) wird abgewiesen.
Gegen dieses, ihr am 11.03.2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.04.2011 beim Oberlandesgericht eingegangene und - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit am 27.05.2011 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten zu 1).
Gegen dieses, ihm am 10.03.2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.04.2011 beim Oberlandesgericht eingegangene und - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit am 07.06.2011 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Beklagten zu 2).
Beide Beklagte erstreben mit ihren Berufungen primär ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter. Hilfsweise erstreben sie jeweils die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Die Abweisung der Widerklage des Beklagten zu 2) wird dagegen mit der Berufung nicht angegriffen; insoweit wurde das landgerichtliche Urteil rechtskräftig.
Die Beklagte und Berufungsklägerin zu 1) beantragt:
I. Im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts wird beantragt, das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (2 HK O 1340/06) vom 25.02.2011 aufzuheben, soweit der Klage in Richtung gegen die Beklagte zu 1) stattgegeben worden ist, und die Klage gegen die Beklagte zu 1) abzuweisen.
II. Hilfsweise: Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (2 HK O 1340/06) vom 25.02.2011 wird aufgehoben, soweit der Klage in Richtung gegen die Beklagte zu 1) stattgegeben worden ist. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Beklagte und Berufungskläger zu 2) beantragt:
I. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 2 HK O 1340/06, wird aufgehoben, soweit der Klage in Richtung gegen den Beklagten zu 2) stattgegeben wurde.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Hilfsweise: Das Verfahren wird an das Landgericht Nürnberg-Fürth - Kammer für Handelssachen - zurückverwiesen.
Die Kläger und Berufungsbeklagten beantragen jeweils,
die Berufungen zurückzuweisen.
16. Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Berufungen der Beklagten rügen neben einer Verletzung des materiellen Rechts auch diverse Verfahrensfehler, insbesondere - aufgrund der Umformulierung der Klageanträge im Urteilstenor - einen Verstoß gegen § 308 ZPO.
17. Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte zu 1) die ihr zugesprochene Zahlungsforderung (132.578,98 EUR nebst Zinsen) im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben. Einen Antrag der Beklagten zu 1) auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat der Senat mit Beschluss vom 14.06.2011 zurückgewiesen.
Entgegen dem Vortrag der Beklagten musste die Beklagte zu 1) trotz der Vollstreckung keinen Insolvenzantrag stellen.
18. Der Senat hat keinen Beweis erhoben.
Im Übrigen wird hinsichtlich des beiderseitigen Parteivortrags auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Aus den Gründen
B. 1. Die Berufungen der Beklagten sind jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch sonst zulässig.
2. Die Berufung des Beklagten zu 2) rügt, dass das Landgericht im Rahmen der Umformulierung der Klageanträge im angefochtenen Urteil den Klägern etwas zugesprochen habe, das diese gar nicht beantragt hätten. Das Gericht sei jedoch an die Anträge der Parteien gebunden.
Inhaltlich stellt dies die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO dar.
Ein derartiger Verstoß liegt nicht vor, da die Umformulierung der Klageanträge keine Klageänderung darstellt, sondern lediglich eine redaktionelle Neufassung. Zudem wäre selbst ein etwaiger Verstoß des Landgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO durch nachträgliche Genehmigung der Kläger geheilt. Eine solche Heilung ist möglich. Beantragt etwa der Kläger, dem mehr zugesprochen wurde, als er im ersten Rechtszug beantragt hatte, das Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen, so wird durch die darin liegende Genehmigung der Mangel geheilt, denn im Sichzueigenmachen der gegen § 308 ZPO verstoßenden Entscheidung liegt eine - noch in der Berufungsinstanz mögliche - Klageerweiterung (BGH, Urteil vom 20.04.1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158; Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 308 Rn. 7 m.w.N.). Eine solche Heilung liegt im Streitfall umso mehr nahe, als die Kläger in der Berufungsinstanz das angefochtene Urteil verteidigen, sich damit die darin vorgenommene Umformulierung der Klageanträge zu eigen machen.
Verfahrensgegenstand in der Berufungsinstanz sind deshalb nicht mehr die ursprünglichen Klageanträge, sondern lediglich noch die im angefochtenen Urteil ausgeurteilten Anträge.
C. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) war das angefochtene Urteil, soweit es diesen Beklagten betrifft, abzuändern und die Klage abzuweisen.
I. Berechnung der Geschäftsführer-Vergütung des Beklagten zu 2)
(landgerichtlicher Urteilstenor I, erster Spiegelstrich
= ursprünglicher Klageantrag I)
1. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) vom 05.01.1979 (Anlage K1) ist in § 6 Abs. 2 lediglich geregelt, dass der Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhält, welche "in der Höhe nach Maßgabe der Entwicklung von Gehältern vergleichbarer leitender Angestellter festzusetzen ist". In § 6 Abs. 3 war zudem die Zahlung einer Risikoprämie zur Abgeltung der Übernahme der persönlichen Haftung geregelt. Einzelheiten über die Höhe der angemessenen Vergütung, etwa die Orientierung an einer (welcher?) Gehaltsstrukturtabelle, sind im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt.
Im Gesellschafterbeschluss vom 25.03.1995 (Anlage K3) wurde unter Ziffer 4 die Ersetzung der Risikoprämie durch eine Tantieme sowie in einer weiteren Ziffer 4 die Bestimmung des Grundgehalts nach der Kienbaum-Gehaltsstrukturtabelle für Gesellschaftergeschäftsführer bestimmt. In Ziffer 5 wurde zudem die Zahlung einer Altersvorsorge beschlossen.
Mit dem - nunmehr streitgegenständlichen - Gesellschafterbeschluss vom 29.05.2000 (Anlage K4) wurden in TOP 1 die Bestimmung des Grundgehalts nach der Kienbaum-Gehaltsstrukturtabelle für Angestellten-Geschäftsführer beschlossen.
2. Der Gesellschafterbeschluss vom 29.05.2000 (Anlage K4) zu TOP 1 ist nicht wegen Nichteinhaltens der vertraglichen Mehrheitserfordernisse unwirksam.
a) Nach § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K1) entscheidet die Gesellschafterversammlung grundsätzlich durch einfache Mehrheit der Einlagen. Für Änderungen des Gesellschaftsvertrags verlangt § 7 Abs. 4 indes eine qualifizierte Mehrheit.
Da im Streitfall lediglich der Beklagte zu 2) (mit einem Gesellschaftsanteil von 60,7 %) zugestimmt hat, nicht indes die weiteren Gesellschafter, wäre der Beschluss zwar mit einfacher Mehrheit gefasst, nicht indes mit der von § 7 Abs. 4 geforderten qualifizierten Mehrheit.
b) Seine Wirksamkeit hängt damit davon ab, ob der Beschluss inhaltlich eine Änderung des Gesellschaftsvertrags darstellt. Dies ist nicht der Fall.
Anders als bei TOP 2 des Beschlusses (der die in § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit Ziffer 4 des Beschlusses vom 25.03.1995 explizit angesprochene Risikoprämie betrifft), ist dies für die in TOP 1 des Beschlusses enthaltene Regelung des Grundgehalts des Geschäftsführers bereits nicht offensichtlich.
Der Gesellschaftsvertrag enthält insoweit nur allgemeine Vorgaben (siehe oben I 1). Diese wurden erstmals durch Gesellschafterbeschluss vom 25.03.1995 näher ausgefüllt. TOP 1 des Beschlusses vom 29.05.2000 ändert den vorangegangenen Beschluss vom 25.03.1995 ab, jedoch nicht zwingend auch den Gesellschaftsvertrag.
Nach der Formulierung der Regelung in § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags statuiert dieser lediglich eine "angemessene Vergütung" und regelt sodann allgemeine Vorgaben zur Festsetzung der Höhe dieser Vergütung, die noch näherer Ausfüllung bedürfen ("welche in der Höhe nach Maßgabe der Entwicklung von Gehältern vergleichbarer leitender Angestellter festzusetzen ist"). Die Erwähnung der Gehälter von "Angestellten" in dieser Vertragsklausel enthält somit nur ein Kriterium für die Festsetzung der Höhe der Vergütung.
Falls im Gesellschaftsvertrag bereits bindend auf die Gehaltshöhen gerade von Angestellten-Geschäftsführern abgestellt hätte werden sollen, hätte es auch nahegelegen, bereits hier auf die - schon 1979 existenten - entsprechenden Kienbaum-Gehaltsstrukturtabellen (oder andere vergleichbare Tabellen) abzustellen. Dies ist indes nicht geschehen.
Eine entsprechende Ausfüllung der Vorgaben des Gesellschaftsvertrags ist zunächst mit Beschluss vom 25.03.1995 erfolgt (durch Bezugnahme auf die Kienbaum-Gehaltsstrukturtabelle für Gesellschaftergeschäftsführer). Auch der Beschluss vom 29.05.2000 enthält - wie der vom 25.03.1995 - lediglich eine Ausfüllung der gesellschaftsvertraglich vorgegebenen Kriterien, stellt somit inhaltlich keine Änderung des Gesellschaftsvertrags dar.
3. Der Gesellschafterbeschluss vom 29.05.2000 (Anlage K4) zu TOP 1 ist auch nicht gemäß § 139 BGB im Hinblick auf die rechtskräftig festgestellte Unwirksamkeit von TOP 2 dieses Beschlusses unwirksam.
a) Im Vorprozess LG Nürnberg-Fürth .../OLG Nürnberg ... wurde mit Urteil vom 18.10.2001 rechtskräftig festgestellt, dass mit TOP 2 des Beschlusses vom 29.05.2000 nicht wirksam die Gewährung einer Risikoprämie für den Geschäftsführer beschlossen wurde. Begründet wurde dies mit der insoweit fehlenden Mehrheit nach § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags (Anlage B2.1).
b) § 139 BGB ist auf Gesellschafterbeschlüsse entsprechend anwendbar, soweit diese auf Begründung, Änderung oder Aufhebung individualrechtlicher Befugnisse und Pflichten gerichtet sind und ihnen bereits aus diesem Grunde ein rechtsgeschäftlicher Inhalt zuerkannt werden kann (BGH, Urteil vom 15.11.1993 - II ZR 235/92, BGHZ 124, 111 für Aufsichtsratsbeschluss einer AG; Beschluss vom 10.09.1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288 für Wohnungseigentümerbeschluss; Ellenberger in: Palandt, BGB 72. Aufl. Überbl v § 104 Rn. 12, § 139 Rn. 3; a.A. für Hauptversammlungsbeschlüsse einer AG: OLG Frankfurt AG 2009, 631).
c) Nach § 139 BGB ist bei Teilnichtigkeit im Zweifel das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Maßgebliches Kriterium ist im Streitfall somit, ob die Beklagte zu 1) den Beschluss vom 29.05.2000 zu TOP 1 auch ohne den zu TOP 2 gefasst hätte. Dies setzt begrifflich voraus, dass der nach Wegfall des nichtigen Teils (TOP 2) verbleibende Rest (TOP 1) bei objektiver, vom Willen der Beteiligten absehender Betrachtung als selbständiges, unabhängig von den anderen Teilen bestehendes Rechtsgeschäft denkbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.1973 - II ZR 45/71, WM 1973, 637).
Zwar betreffen sowohl TOP 1 als auch TOP 2 des Gesellschafterbeschlusses vom 29.05.2000 die Vergütung des Geschäftsführers der Gesellschaft; auch wurde hierüber gleichzeitig beschlossen. Die Höhe der Vergütung des Geschäftsführers kann aber regelmäßig nur unter Berücksichtigung sämtlicher Komponenten abschließend beurteilt werden. Auch das Landgericht ging hinsichtlich TOP 1 und TOP 2 von einem einheitlichen "Gesamtpaket" aus (Seiten 13-14 der Urteilsgründe).
Indes spricht maßgeblich gegen ein einheitliches Rechtsgeschäft, dass TOP 1 und TOP 2 des Gesellschafterbeschlusses vom 29.05.2000 verschiedene Komponenten der Vergütung betreffen, die auch voneinander abtrennbar sind, nämlich zum einen das Grundgehalt, zum anderen eine Risikoprämie sowie die Tantieme [zwischen diesen beiden Bestandteilen von TOP 2 liegt sicherlich ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, da die Höhe der Tantieme gerade im Hinblick auf die Gewährung einer Risikoprämie reduziert wurde]. Auch wurden TOP 1 und TOP 2 - auch bei der Abstimmung hierüber - als verschiedene, voneinander getrennte Tagesordnungspunkte behandelt, was grundsätzlich einander widersprechende Abstimmungsergebnisse ermöglicht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände vermag der Senat ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB nicht zu erkennen.
4. Zudem wäre selbst im Falle einer Unwirksamkeit (auch) des Gesellschafterbeschlusses zu TOP 1 der diesbezügliche Einwand der Kläger verwirkt.
a) Allerdings folgt dies entgegen dem Vorbringen der Beklagten noch nicht aus dem Umstand, dass die Unwirksamkeit nicht in gehöriger Form - durch fristgebundene Anfechtungsklage - geltend gemacht wurde.
Ein unwirksamer bzw. fehlerhafter Beschluss der Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft ist nichtig, nicht nur anfechtbar wie etwa bei einer AG nach §§ 243ff. AktG. Die "Anfechtung" eines derartigen Beschlusses bedeutet damit tatsächlich die gerichtliche Geltendmachung der Nichtigkeit (Baumbach/Hopt, HGB 35. Aufl. § 119 Rn. 31 m.w.N.). Diese Geltendmachung erfolgt durch Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Eine "Anfechtungsklage" ist im Bereich der Personengesellschaften nicht zulässig, vielmehr nur dem Recht der Kapitalgesellschaften geläufig. Dort wird zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen unterschieden. Der Mangel eines anfechtbaren Beschlusses kann nur durch eine fristgerechte Anfechtungsklage, die gegen die Gesellschaft zu richten ist, geltend gemacht werden. Die Nichtigkeit dieses Beschlusses wird dann erst durch ein rechtsgestaltendes Urteil herbeigeführt. Dagegen gibt es im Recht der Personengesellschaften keine lediglich anfechtbaren Beschlüsse. Infolgedessen ist hier auch die Anfechtungsklage unbekannt (BGH, Urteil vom 11.12.1989 - II ZR 61/89, NJW-RR 1990, 474).
b) Die Kläger hatten hinsichtlich der Geltendmachung der von ihnen behaupteten Unwirksamkeit auch keine gesetzlichen oder vertraglichen Klagefristen einzuhalten.
Bei einer AG muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der (angefochtenen) Beschlussfassung erhoben werden, § 246 Abs. 1 AktG.
Diese Monatsfrist gilt grundsätzlich auch bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung einer GmbH (BGH, Beschluss vom 13.07.2009 - II ZR 272/08, ZIP 2009, 1880).
Eine gesetzliche oder aus dem Gesetz herzuleitende, am Leitbild des § 246 Abs. 1 AktG orientierte Klagefrist gibt es dagegen bei Personengesellschaften (anders als im Kapitalgesellschaftsrecht) nicht. Vielmehr unterliegt bei einer Personengesellschaft die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen durch Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) ohne eine dahingehende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag keiner Klagefrist, sondern nur der (nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilenden) Verwirkung (BGH, Urteil vom 11.12.1989 - II ZR 61/89, NJW-RR 1990, 474; Urteil vom 07.06.1999 - II ZR 278/98, NJW 1999, 3113).
Zwar kann der Gesellschaftsvertrag für die gerichtliche Geltendmachung der Nichtigkeit eines Beschlusses eine (materielle Ausschluss-)Frist bestimmen, die jedoch den zur sachgerechten Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte erforderlichen Zeitraum nicht unzulässig verkürzen und deshalb jedenfalls eine Monatsfrist nicht unterschreiten darf (BGH, Urteil vom 20.01.1977 - II ZR 217/75, BGHZ 68, 212; Urteil vom 13.02.1995 - II ZR 15/94, NJW 1995, 1218; Urteil vom 07.06.1999 - II ZR 278/98, NJW 1999, 3113; Baumbach/Hopt a.a.O. § 119 Rn. 32; Lorz in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 140 Rn. 50). Im Streitfall fehlt eine derartige gesellschaftsvertragliche Regelung jedoch.
Haben die Gesellschafter von ihrer Selbstgestaltungskompetenz, das dispositive Personengesellschaftsrecht durch Einführung einer Klagefrist der aktienrechtlichen Anfechtungsklage für ihre Kommanditgesellschaft anzunähern, keinen Gebrauch gemacht, so kann ihnen eine solche Rechtslage auch nicht - nicht einmal bei einer Publikumsgesellschaft mit körperschaftlicher Struktur - im Wege der Rechtsfortbildung durch die Aufstellung der zwingenden Rechtsregel einer angemessenen Klagefrist in Anlehnung an die Anfechtungsfristen des Kapitalgesellschaftsrechts aufgezwungen werden. Es ist nicht erkennbar, dass etwa im Interesse der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft eine Korrektur der gesellschaftsvertraglichen Wertung durch die Einführung einer Klagefrist bei Gesellschafterbeschlüssen erforderlich wäre (BGH, Urteil vom 07.06.1999 - II ZR 278/98, NJW 1999, 3113).
Grundsätzlich könnte deshalb außerhalb einer wie auch immer bemessenen Klagefrist eine Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses zu TOP 1 auch noch im Rahmen der nunmehrigen Feststellungsklage vorgebracht werden.
c) Gleichwohl kann der Einwand der Unwirksamkeit verwirkt sein. Die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 29.05.2000 zu TOP 1 muss in angemessener Zeit (nach Kenntnis) geltend gemacht werden, sonst droht Verwirkung (vgl. Baumbach/Hopt a.a.O. § 119 Rn. 32). Bei einer derartigen Verwirkung müssen zu einem längeren Zeitablauf zudem besondere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Grüneberg in: Palandt, BGB 72. Aufl. § 242 Rn. 87). Ein Recht ist verwirkt, wenn es illoyal verspätet geltend gemacht wird; dieser Tatbestand des Verstoßes gegen Treu und Glauben liegt dann vor, wenn zu einem längeren Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 07.06.1999 - II ZR 278/98, NJW 1999, 3113).
aa) Welche Frist angemessen ist, bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles; hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob zur Vorbereitung einer entsprechenden Klage schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen zu klären sind. Die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG, die dem Gesellschafter in jedem Fall zur Verfügung stehen muss, kann hierbei bei einer GmbH als Leitbild herangezogen werden (BGH, Urteil vom 14.05.1990 - II ZR 126/89, BGHZ 111, 224), nicht hingegen bei einer Personengesellschaft (BGH, Urteil vom 07.06.1999 - II ZR 278/98, NJW 1999, 3113).
Die Rechtsprechung hat insoweit bei einer personalistisch geprägten GmbH eine Frist von 2 Monaten und 10 Tagen noch für angemessen erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1990 - II ZR 126/89, BGHZ 111, 224). Bei einer KG wurde eine Frist von fast 10 Monaten für nicht mehr angemessen erachtet (BGH, Urteil vom 13.02.1995 - II ZR 15/94, NJW 1995, 1218).
Eine (etwaige) Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 29.05.2000 auch zu TOP 1 wurde bereits unmittelbar im Anschluss an die Beschlussfassung erkannt. Im Protokoll der Gesellschafterversammlung (Anlage K4) findet sich der Vermerk des anwaltlichen Vertreters der Klägerin zu 1), dass die gefassten Beschlüsse "eine gesellschaftsvertragliche Änderung darstellen könnte(n) und die Beschlüsse durchaus anfechtbar sein dürften".
Gleichwohl erfolgte eine gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 29.05.2000 auch zu TOP 1 erst mit Klage vom 15.02.2006. Eine außergerichtliche explizite Geltendmachung erfolgte - nach dem o.g. Vermerk - soweit ersichtlich erstmals mit Schreiben vom 07.08.2002 (Anlage K5) und vom 09.08.2002 (Anlage B2.3) sowie in der Gesellschafterversammlung vom 19.09.2002 (Anlage K6 = B2.4). In der vorhergehenden Gesellschafterversammlung vom 18.07.2001 war der Jahresabschluss der Beklagten zu 1) für 2000 - in den bereits eine aufgrund der Gesellschafterbeschlüsse vom 29.05.2000 neu errechnete Vergütung des Beklagten zu 2) eingegangen war - nur vorbehaltlich des Ausgangs des Rechtsstreits über die Rechtswirksamkeit der Risikoprämie des Beklagten zu 2) und der diesbezüglichen Berechnung dessen Geschäftsführergehalts festgestellt worden (Anlage B1.5). Vorbehalte hinsichtlich der Berechnung des Grundgehaltes des Geschäftsführers waren seinerzeit nicht gemacht worden.
Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass das nunmehrige Berufen auf die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses verspätet erfolgte.
bb) Das neben dem Zeitmoment maßgebliche Umstandsmoment im Sinne eines zurechenbaren vertrauensbildenden Vorverhaltens ist ebenfalls gegeben.
Ein explizites vorgerichtliches Bestreiten der Wirksamkeit des Beschlusses zu TOP 1 durch die Kläger hat es zunächst nicht gegeben. Durch die Führung des Vorprozesses LG Nürnberg-Fürth 1 HK O 3248/01/OLG Nürnberg 12 U 4063/01 haben die Kläger objektiv nur deutlich gemacht, dass sie den Beschluss zu TOP 2 für unwirksam halten. Eine Anfechtung auch des Beschlusses zu TOP 1 wurde in diesem Verfahren gerade nicht erklärt.
Auch in der Gesellschafterversammlung vom 18.07.2001 war der Jahresabschluss der Beklagten zu 1) für 2000 - in den bereits eine aufgrund der Gesellschafterbeschlüsse vom 29.05.2000 neu errechnete Vergütung des Beklagten zu 2) eingegangen war - nur vorbehaltlich des Ausgangs des Rechtsstreits über die Rechtswirksamkeit der Risikoprämie des Beklagten zu 2) und der diesbezüglichen Berechnung dessen Geschäftsführergehalts festgestellt worden (Anlage B1.5). Vorbehalte hinsichtlich der Berechnung des Grundgehaltes des Geschäftsführers waren seinerzeit nicht gemacht worden.
Zudem hat der Beklagte zu 2) auch bereits seit Beschlussfassung ein Grundgehalt bezogen, welches anhand des Gesellschafterbeschlusses zu TOP 1 bemessen wurde. Es ist davon auszugehen, dass er sich bereits vor Geltendmachung der Nichtigkeit dieses Beschlusses durch Dispositionen auf den Bestand dieses Beschlusses eingerichtet hat. Somit konnte ein im Sinne der Verwirkung relevantes Vertrauen des Beklagten zu 2) in einen Verzicht der Kläger auf die gerichtliche Geltendmachung eines Beschlussmangels hinsichtlich des Gesellschafterbeschlusses zu TOP 1 insoweit entstehen und ist auch entstanden.
cc) Dies rechtfertigt es, den nunmehrigen Einwand der Kläger, der Gesellschafterbeschluss vom 29.05.2000 sei hinsichtlich TOP 1 unwirksam, als verwirkt zu bewerten.
II. Verrechnung der erzielten Gewinne
auf den verschiedenen Gesellschafterkonten
(landgerichtlicher Urteilstenor I, zweiter Spiegelstrich
= ursprünglicher Klageantrag II)
1. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) vom 05.01.1979 (Anlage K1) ist in § 4 die Existenz der festen Kapitaleinlagekonten sowie von nicht entnahmefähigen Sonderkonten und entnahmefähigen Darlehenskonten der jeweiligen Gesellschafter geregelt. Vom Jahresgewinn sollte zunächst die Geschäftsführervergütung (§ 9 Abs. 1) sowie auf Sonder- und Darlehenskonten anfallende Zinsen (§ 9 Abs. 2) gezahlt werden. Verbleibende Gewinne - bzw. Verluste - sollten auf die Gesellschafter verteilt werden (§ 9 Abs. 3).
Im Gesellschafterbeschluss vom 23.07.1988/21.10.1988 (Anlage K2 = B2.16) wurde die Verzinsung der Sonder- und Darlehenskonten geändert (Ziffer III) sowie durch Verluste entstandene Verlustvortragskonten erwähnt (Ziffer IV Abs. 1). Weiter wurde vereinbart, dass zukünftige Gewinne "zunächst ausschließlich zum Ausgleich des Verlustvortragskontos verwendet und erst anschließend dem Darlehenskonto gutgeschrieben" werden (Ziffer IV Abs. 2). Dass sich diese Regelung, wie die Beklagten meinen, ausschließlich auf die Tilgung der in Ziffer I dieser Vereinbarung geregelten Sonderverluste "H." beziehen soll, lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Diese regelt vielmehr allgemein, dass erzielte Gewinne zunächst zur Deckung vorhandener Verluste aus den Vorjahren (Ausgleich des Verlustvortragskontos) verwendet werden sollten und erst anschließend den Darlehenskonten der Gesellschafter gutgeschrieben werden sollten.
Im Gesellschafterbeschluss vom 25.03.1995 (Anlage K3) wurde in Ziffer 3 die jährliche Bildung einer "freien Rücklage von 10 % des Handelsbilanzgewinns" beschlossen. Über die Reihenfolge einer Verbuchung erzielter Gewinne wurde dabei explizit nichts bestimmt.
2. Soweit die Beklagten meinen, nach dieser Regelung seien Gewinne primär für die Rücklagenbildung zu verwenden und erst anschließend zur Verlusttilgung zu verwenden, gibt der Wortlaut hierfür nichts Eindeutiges her. Allerdings sollte eine Rücklagenbildung "jährlich" in Höhe von 10 % des Handelsbilanzgewinns erfolgen, ohne dass insoweit darauf abgestellt wurde, ob nach einer vorherigen Verlusttilgung überhaupt noch entsprechende Gewinne zur Rücklagenbildung zur Verfügung standen.
Für die Ansicht der Kläger, aus erzielten Gewinnen seien zunächst Verluste zu tilgen und erst anschließend Rücklagen zu bilden, gibt der Wortlaut ebenfalls nichts Eindeutiges her. Aus der Formulierung in Ziffer IV Abs. 2 des Gesellschafterbeschlusses vom 23.07.1988/21.10.1988 (Anlage K2 = B2.16), Gewinne sollten "zunächst ausschließlich" zum Verlustausgleich verwendet werden, kann insoweit nicht geschlossen, dass die Verlusttilgung der - zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht beschlossenen - Rücklagenbildung vorrangig sein sollte.
3. Die Frage der Reihenfolge der Gewinnverbuchung auf Verlustvortrags- wie auf Rücklagenkonto betrifft primär ein Scheinproblem. Die relevante Frage ist vielmehr, was unter dem für die Rücklagenbildung maßgeblichen Parameter "Handelsbilanzgewinn" zu verstehen ist, nämlich der im jeweiligen Geschäftsjahr erzielte Gewinn in voller Höhe oder aber dieser Gewinn nach Verrechnung mit in Vorjahren erzielten Verlusten, somit nur in entsprechend geminderter Höhe.
Bereits nach dem Wortlaut betrifft eine Bilanz die Gegenüberstellung der zum Schluss eines Geschäftsjahres bestehenden Aktiva und Passiva; zusammen mit der für das Geschäftsjahr aufzustellenden Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge (Gewinn- und Verlustrechnung) bildet sie den Jahresabschluss (vgl. § 242 HGB). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Handelsbilanzgewinn damit der in einem Geschäftsjahr erzielte, in der Handelsbilanz ausgewiesene Gewinn zu verstehen. In Vorjahren erzielte Gewinne bzw. Verluste sind zwar in der Bilanz gesondert auszuweisen (vgl. § 266 Abs. 3 Gliederungspunkt A IV HGB). Sie erhöhen bzw. vermindern indes den im laufenden Geschäftsjahr erzielten Handelsbilanzgewinn eines Unternehmens nicht.
Damit ist die Regelung in Ziffer 3 des Gesellschafterbeschlusses vom 25.03.1995 (Anlage K3) so zu verstehen, dass - im Falle der Erzielung eines Gewinns im laufenden Geschäftsjahr - 10 % dieses Gewinns (ohne Verrechnung mit Verlusten aus Vorjahren) der Rücklage zuzuführen sind. Bei einer anderen Sichtweise müssten sonst auch (stehengelassene) Gewinne aus Vorjahren den im laufenden Geschäftsjahr erzielten Gewinn erhöhen und dann erst Basis der Rücklagenzuführung sein; dies wird indes von den Parteien weder vorgetragen noch tatsächlich so praktiziert.
Ob eine Gewinnverbuchung in der Reihenfolge geschieht, dass erst die Rücklagenzuführung und anschließend die Verlusttilgung erfolgt, oder umgekehrt, darf dann eigentlich keine Rolle spielen. Rechnerisch kann dies indes relevant werden, etwa wenn der erzielte Gewinn so hoch ist wie der Verlustvortrag aus dem Vorjahr. Würde hier erst der Gewinn mit dem Vorjahresverlust verrechnet, verbliebe - trotz erzielten Gewinns - kein solcher mehr zur Rücklagenbildung. Deshalb muss denklogisch erst die Rücklagenzuführung erfolgen und erst anschließend ein Verlustausgleich vorgenommen werden.
Eine derartige Reihenfolge der Gewinnverbuchung dürfte auch Sinn und Zweck des Gesellschafterbeschlusses vom 25.03.1995, Ziffer 3 - die Verbesserung der Kapitalausstattung des Unternehmens durch Bildung einer freien Rücklage - am ehesten entsprechen.
Auch unter Berücksichtigung der Vereinbarungen in § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ist den Unternehmensinteressen insoweit Vorrang vor den privaten Entnahmeinteressen der Gesellschafter einzuräumen.
Schließlich gebietet die gesellschafterliche Treuepflicht, die Gesellschaft mit angemessenen Rücklagen auszustatten, jedenfalls soweit diese für die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft erforderlich sind (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 35. Aufl. § 120 Rn. 5 m.w.N.).
Die gegenteilige Sichtweise des Landgerichts (Seite 15 der Urteilsgründe) überzeugt nicht. Auch die Argumentation der Kläger, als Gewinnverwendungsmaßnahme sei die Rücklagenzuführung nachrangig gegenüber der Verlusttilgung als Gewinnverteilung, ist abwegig. Auch die Verrechnung erzielter Gewinne mit Verlusten aus Vorjahren stellt eine Gewinnverwendungsmaßnahme dar. Eine solche ist zwar gegenüber der Gewinnermittlung nachrangig; wie Gewinne zu verwenden sind und in welcher Reihenfolge mehrere Möglichkeiten der Gewinnverwendung vorzunehmen sind, obliegt indes der Beschlussfassung der Gesellschafter (vgl. Baumbach/Hopt, HGB a.a.O. § 120 Rn. 7f.).
Die vom Beklagten zu 2) praktizierte Verrechnung stellt sich damit als zutreffend dar.
4. Aufgrund des am 03.02.1999 geschlossenen Vergleichs im Verfahren LG Nürnberg-Fürth .../OLG Nürnberg ... (Anlage K3a) (sowie einer in der Folge vorgenommenen, von den übrigen am Vergleichsschluss nicht beteiligten Gesellschaftern gebilligten tatsächlichen Handhabung) entfielen die nicht entnahmefähigen Sonderkonten der einzelnen Gesellschafter. Im Übrigen hat sich hierdurch an der streitgegenständlichen Verrechnungsproblematik nichts geändert. Auch wenn die bislang bestehenden nicht entnahmefähigen Sonderkonten der Sache nach als Rücklagenkonten zu bewerten waren, kann hieraus nicht gefolgert werden, dass die zuvor beschlossene Rücklagenbildung gegenüber einer Verrechnung erzielter Gewinne mit Verlusten nachrangig sein sollte.
5. Da die vom Beklagten zu 2) praktizierte Verrechnung erzielter Gewinne den Vereinbarungen und Beschlüssen der Gesellschafter entspricht, besteht kein Anspruch der Kläger auf die Feststellung einer abweichenden Verrechnungsweise.
Die weitere Frage, ob auch die Geltendmachung des Einwandes der unzutreffenden Verbuchung von Gewinnen als verwirkt anzusehen ist, stellt sich damit nicht.
III. Feststellung der Jahresabschlüsse 2001 bis 2004
(landgerichtlicher Urteilstenor I, dritter bis fünfter Spiegelstrich
= ursprünglicher Klageantrag III)
1. Da die Berechnung der Geschäftsführervergütung des Beklagten zu 2) wie auch die Verbuchung erzielter Gewinne nicht gemäß den mit der Klage erstrebten Feststellungen zu erfolgen hat, die entsprechenden Klageanträge vielmehr abzuweisen sind, folgt allein hieraus, dass insoweit auch die mit Urteilstenor I, dritter bis fünfter Spiegelstrich ausgesprochene Feststellung, die Jahresabschlüsse der Beklagten zu 1) für die Jahre 2001 bis 2004 seien unter Berücksichtigung der von den Klägern erstrebten Kriterien (neu) festzustellen, keinen Bestand haben kann.
2. Diese Jahresabschlüsse [also die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 1 bis 3 HGB)] für die Jahre 2001 bis 2004 sind zudem bereits wirksam festgestellt.
a) Insoweit ist zwischen Aufstellung und Feststellung zu unterscheiden (Baumbach/Hopt, HGB a.a.O. § 120 Rn. 1).
Die Aufstellung des Jahresabschlusses obliegt als Geschäftsführungsmaßnahme allein dem Geschäftsführer, mithin dem Beklagten zu 2) (Baumbach/Hopt, HGB a.a.O. § 114 Rn. 2, § 120 Rn. 1, § 164 Rn. 3).
Die Feststellung des Jahresabschlusses bedeutet dessen Verbindlicherklärung im Verhältnis der Gesellschafter untereinander wie auch im Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten. Als bilanzrechtliches Grundlagengeschäft obliegt sie der Beschlussfassung der Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten; die Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers erstreckt sich hierauf nicht (BGH, Urteil vom 29.03.1996 - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263; Baumbach/Hopt, HGB a.a.O. § 114 Rn. 3, § 120 Rn. 1, § 164 Rn. 4f.).
b) Die Einstufung als derartiges "Grundlagengeschäft" besagt indessen nichts darüber, ob der entsprechende Beschluss nur einstimmig gefasst werden kann. Denn aus § 119 Abs. 2 HGB ergibt sich, dass das für Gesellschafterbeschlüsse in einer oHG oder KG geltende Einstimmigkeitsprinzip des § 119 Abs. 1 HGB nicht nur für einfache Geschäftsführungsangelegenheiten, sondern auch darüber hinaus grundsätzlich dispositiv ist. Es steht den Gesellschaftern im Rahmen der Privatautonomie frei, sich im Gesellschaftsvertrag dahin zu einigen, dass das starre, praktischen Erfordernissen oftmals nicht gerecht werdende Einstimmigkeitsprinzip durch das Mehrheitsprinzip ersetzt wird, um die Flexibilität und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft in Streitfällen sicherzustellen. Die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft ist eine den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung und wird als solche regelmäßig von einer allgemeinen Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt (BGH, Urteil vom 15.01.2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 - OTTO; Beschluss vom 07.07.2008 - II ZR 151/07, DStR 2009, 1544). Auf diese Rechtsprechung hat der Senat bei Terminierung die Parteien ausdrücklich gemäß § 139 ZPO hingewiesen.
Nachdem der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) eine entsprechende Mehrheitsklausel (§ 7 Abs. 3) aufweist, konnten und können die Gesellschafter über eine Feststellung der Jahresabschlüsse mit einfacher Mehrheit entscheiden. Die Zustimmung des Beklagten zu 2) - der mehr als 60 % des Gesamtkapitals besitzt - ist hierfür bereits ausreichend.
c) Unter dieser Prämisse wurden die Jahresabschlüsse der Jahre 2001 bis 2004 bereits wirksam festgestellt (auch wenn die Beteiligten anscheinend von einem Einstimmigkeitserfordernis und deshalb von der Unwirksamkeit der Feststellungsbeschlüsse ausgingen):
Der Jahresabschluss 2001 wurde in der Gesellschafterversammlung vom 19.09.2002 mit den Stimmen des Beklagten zu 2) festgestellt (Anlage K6 = B2.4).
Der Jahresabschluss 2002 wurde in der Gesellschafterversammlung vom 15.07.2003 mit den Stimmen des Beklagten zu 2) festgestellt (Anlage B2.6).
Der Jahresabschluss 2003 wurde in der Gesellschafterversammlung vom 20.07.2004 mit den Stimmen des Beklagten zu 2) festgestellt (Anlage B2.8).
Der Jahresabschluss 2004 wurde in der Gesellschafterversammlung vom 19.07.2005 mit den Stimmen des Beklagten zu 2) festgestellt (Anlage K17 = B2.9).
Die Protokolle der jeweiligen Gesellschafterversammlungen, in denen jeweils ausgeführt wird, dass mangels Einstimmigkeit die Jahresabschlüsse der Jahre 2001 bis 2004 nicht wirksam festgestellt wurden, sind damit inhaltlich unrichtig.
d) Die tatsächlich erfolgte Feststellung der Jahresabschlüsse hat unter den Gesellschaftern Bindungswirkung entfaltet (vgl. Baumbach/Hopt, HGB a.a.O. § 164 Rn. 3, § 242 Rn. 3).
Betreffend das gesellschaftsinterne Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern und zwischen Gesellschaftern handelt es sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses um einen konstitutiv wirkenden Akt der Billigung des aufgestellten Jahresabschlusses durch die Gesellschafter, mit der diese dessen Richtigkeit anerkennen. Sowohl bei Personengesellschaften (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.03.1996 - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263) als auch bei Kapitalgesellschaften (vgl. dazu BGH, Urteil vom 02.03.2009 - II ZR 264/07, NZG 2009, 659) hat diese Feststellung des Jahresabschlusses die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und auch untereinander. Dementsprechend ist die Bilanzfeststellung ein Vorgang, aus dem sich im Innenverhältnis auch rechtliche Konsequenzen für die Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Sinne eines - zivilrechtlich verbindlichen - Schuldanerkenntnisses ergeben können.
Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung in der einvernehmlichen Feststellung des Jahresabschlusses ein abstraktes Schuldanerkenntnis (vgl. zur Personengesellschaft: BGH, Urteil vom 11.01.1960 - II ZR 69/59, BB 1960, 188; Urteil vom 13.01.1966 - II ZR 68/64, BB 1966, 474) oder einen Feststellungsvertrag (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.03.1996 - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263) im Sinne eines deklaratorischen ("kausalen") Anerkenntnisses bejaht (BGH, Urteil vom 02.03.2009 - II ZR 264/07, NZG 2009, 659).
Im Streitfall liegt zwar keine einvernehmliche, sondern lediglich eine mehrheitliche Feststellung der Jahresabschlüsse für 2001 bis 2004 vor. Ob die Kläger gleichwohl hieran gebunden sind oder etwaige Einwendungen geltend machen können, ist jedoch hier ohne Relevanz. Klagegegenstand ist nicht die Geltendmachung von Einwendungen betreffend die festgestellten Jahresabschlüsse (oder einzelne Positionen derselben), sondern die Verpflichtung des Beklagten zu 2), bei Feststellung von Jahresabschlüssen der Jahre 2001 bis 2004 bestimmte Vorgaben zu beachten. Da indes solche Jahresabschlüsse bereits festgestellt sind und - mangels Anfechtung (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1960 - II ZR 69/59, MDR 1960, 377; Baumbach/Hopt, HGB a.a.O. § 164 Rn. 3, § 242 Rn. 3) - bislang auch nicht neu festzustellen sind, geht der Klageantrag (wie auch der insoweit erfolgte Urteilsausspruch) ins Leere.
IV. Gutschrift festgestellter Gewinne auf den Gesellschafterkonten
(landgerichtlicher Urteilstenor II, erster Spiegelstrich
= ursprünglicher Klageantrag IV)
1. Da die Jahresabschlüsse 2001 bis 2004 bereits festgestellt sind und nicht gemäß den mit der Klage erstrebten Vorgaben neu festzustellen sind, folgt allein hieraus, dass insoweit auch die mit Urteilstenor II, erster Spiegelstrich ausgesprochene Verurteilung zur Gutschrift der "sich aus den geänderten Jahresabschlüssen I ergebenden Gewinnanteile" auf die Gesellschafterkonten keinen Bestand haben kann. Geänderte Jahresabschlüsse gibt es nämlich gerade nicht.
2. Eine Verpflichtung des Beklagten zu 2), die sich aus den bereits festgestellten (siehe oben C III 2) Jahresabschlüssen der Jahre 2001 bis 2004 (sowie aus festgestellten Jahresabschlüssen der Folgejahre) ergebenden Gewinnanteile den Darlehenskonten der Gesellschafter jeweils anteilig gutzuschreiben, ist nicht Streitgegenstand.
Allerdings besteht eine solche Verpflichtung. Dieser kann weder entgegengesetzt werden, dass entsprechende Ergebnisfeststellungsbeschlüsse nicht gefasst sind (das Gegenteil ist der Fall, siehe oben C III 2), noch, dass entsprechende Ergebnisverwendungsbeschlüsse nicht gefasst sind (siehe unten D II 2) noch dass im Hinblick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Verstoß gegen die gesellschafterliche Treuepflicht besteht (siehe unten D II 3, D III).
V. Aufstellung künftiger Jahresabschlüsse
(landgerichtlicher Urteilstenor II, zweiter bis vierter Spiegelstrich
= ursprünglicher Klageantrag VI)
1. Da die Berechnung der Geschäftsführervergütung des Beklagten zu 2) und die Verbuchung erzielter Gewinne nicht gemäß den mit der Klage erstrebten Feststellungen zu erfolgen hat, die entsprechenden Klageanträge vielmehr abzuweisen sind, folgt allein hieraus, dass insoweit auch die mit Urteilstenor II, zweiter bis vierter Spiegelstrich ausgesprochene Feststellung, dass auch künftige Jahresabschlüsse unter Berücksichtigung dieser erstrebten Feststellungen aufzustellen sind, keinen Bestand haben kann.
2. Dem Klagebegehren fehlt insoweit zudem bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Hinsichtlich einer festzustellenden Verpflichtung des Beklagten zu 2), künftige Jahresabschlüsse unter Berücksichtigung der Entscheidungen zu den Klageanträgen Ziffer I und II aufzustellen, folgt eine solche bereits aus der Rechtskraftwirkung der hinsichtlich Klageanträgen I und II ergehenden Entscheidung.
D. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) war das angefochtene Urteil, soweit es diese Beklagte betrifft, aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß dem insoweit gestellten Hilfsantrag an das Landgericht zurückzuverweisen. Soweit die Beklagte zu 1) primär beantragt hat, die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen, bleibt ihre Berufung (mangels Entscheidungsreife des Rechtsstreits) dagegen ohne Erfolg.
I. Feststellung der Jahresabschlüsse 2001
bis 2004 als Anspruchsvoraussetzung
1. Grundlage der Gewinn- und Entnahmeansprüche der Gesellschafter sind primär die gesellschaftsvertraglichen Regelungen, da die gesetzlichen Bestimmungen insoweit dispositiv sind (§§ 109, 163 HGB). Ergänzend gelten die §§ 120-122 HGB (für die oHG) bzw. die §§ 167-169 HGB (für die KG).
Bei einer KG hat ein Kommanditist damit - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag - Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns (§ 169 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 HGB), solange seine Pflichteinlage in der Gesellschaft verbleibt (§ 169 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 HGB).
Nach § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K1) haben die Kläger Anspruch auf Auszahlung des auf ihrem jeweiligen Darlehenskonto verbuchten Guthabens.
2. Grundlage der Ergebnisbeteiligung der Gesellschafter ist der festgestellte Jahresabschluss. Der Gewinnanspruch des Gesellschafters entsteht erst mit Feststellung des Jahresabschlusses und gemäß diesem Abschluss (BGH, Urteil vom 06.04.1981 - II ZR 186/80, BGHZ 80, 357; Baumbach/Hopt, HGB a.a.O. § 121 Rn. 3).
Hinsichtlich der Jahre 2001 bis 2004 sind indes die Jahresabschlüsse der Beklagten zu 1) festgestellt (siehe oben C III 2). Sich hieraus ergebende Gewinnansprüche der Kläger sind damit entstanden.
II. Gutschrift von sich aus festgestellten Jahresabschlüssen
2001 bis 2004 ergebenden Gewinnen
auf den Darlehenskonten der Gesellschafter
als Fälligkeitsvoraussetzung
1. Nach § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K1) haben die Kläger Anspruch auf Auszahlung des auf ihrem jeweiligen Darlehenskonto "verbuchten" Guthabens. Die Gewinnauszahlung setzt somit eine entsprechende Verbuchung des Gewinns voraus. Eine solche Verbuchung hat der Beklagte zu 2) (wegen der nach seiner Ansicht fehlenden Feststellung der Jahresabschlüsse sowie wegen seiner Ansicht nach insoweit nicht gefasster Gewinnverwendungsbeschlüsse) indes bislang nicht vorgenommen, vielmehr die entsprechenden Gewinnanteile lediglich "nachrichtlich mitgeteilt".
2. Allerdings ist der Beklagte zu 2) - nachdem die Jahresabschlüsse tatsächlich wirksam festgestellt wurden (siehe oben C III 2) - als geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 1) verpflichtet, die sich aus diesen Jahresabschlüssen ergebenden Gewinnanteile der Gesellschafter deren Darlehenskonten auch tatsächlich gutzuschreiben.
Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen insoweit auch entsprechende Gewinnverwendungsbeschlüsse dahingehend vor, dass erzielte und festgestellte Gewinne (teilweise) den jeweiligen Darlehenskonten der Gesellschafter gutzuschreiben sind. Eine entsprechende generalisierende Gewinnverwendung wurde von den Gesellschaftern bereits in § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K1) in Verbindung mit Ziffer IV Abs. 2 der Vereinbarung vom 23.07.1988/21.10.1988 (Anlage K2 = B2.16) beschlossen. Danach sind "zukünftige Gewinnanteile der Gesellschafter" - nach der vorgehenden Zuweisen zu Rücklagen (Ziffer 3 des Gesellschafterbeschlusses vom 25.03.1995, Anlage K3) - sowie nach dem vorgehenden Ausgleich von Verlustvorträgen dem Darlehenskonto des jeweiligen Gesellschafters (nach dem Verhältnis der Kapitaleinlagen) gutzuschreiben. Hierin liegt eine generelle (gesellschafts)vertragliche Regelung, dass auch künftige festgestellte Gewinne stets in dieser Weise zu verwenden sind.
Eine im konkreten Einzelfall mit der erforderlichen Mehrheit (vgl. § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags) wirksam beschlossene abweichende Gewinnverwendung - im Sinne einer Thesaurierung - ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Jahre bereits nicht substanziiert vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Insbesondere lassen die Protokolle der Gesellschafterversammlungen der Jahre 2001 bis 2004 nicht erkennen, dass eine über die bloße Feststellung der jeweiligen Jahresabschlüsse hinausgehende abweichende Gewinnverwendung im Sinne einer Gewinnthesaurierung beschlossen wurde.
3. Der Verpflichtung zur Gutschrift der Gewinnanteile auf den Darlehenskonten der Gesellschafter kann auch nicht entgegengehalten werden, dass im Hinblick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten zur Erhaltung der Lebens- und Widerstandsfähigkeit des Unternehmens für die Zukunft die Thesaurierung erzielter Gewinne in der Beklagten zu 1) erforderlich sei, mithin die Geltendmachung von Gewinnauszahlungsansprüchen einen Verstoß gegen die gesellschafterliche Treuepflicht darstelle. Ein derartiger Einwand ist gegenüber Gewinnauszahlungsansprüchen zwar möglich (siehe hierzu unten D III). Die Verbuchung von Gewinnanteilen auf Darlehenskonten der Gesellschafter stellt indes noch keine derartige Gewinnauszahlung dar, sondern dient lediglich - als Vorstufe hierzu - der Herstellung der Auszahlungsvoraussetzungen. Allein durch eine derartige Verbuchung erleidet die Beklagte zu 1) noch keine wirtschaftlichen Nachteile, da die entsprechend verbuchten Gewinnanteile - bis zu einer etwaigen Auszahlung - im Unternehmen verbleiben.
Der Umstand, dass die Beklagte zu 1) eine Gutschrift von anteiligen Gewinnen auf die jeweiligen Darlehenskonten der Gesellschafter verweigert, stellt sich damit als treuwidrig dar und steht deshalb einem entsprechenden Auszahlungsanspruch der Kläger nicht entgegen.
4. Nach § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K1) haben die Kläger Anspruch auf Auszahlung des auf ihrem jeweiligen Darlehenskonto verbuchten "Guthabens". Maßgeblich für einen etwaigen Auszahlungsanspruch der Kläger ist somit, ob ein derartiges Guthaben zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung besteht.
Zum Stand der jeweiligen Guthabenkonten - unter Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter Entnahmen für Steuerzahlungen - hat die Beklagte zu 1) erstinstanzlich auf Bl. 412 d.A. (Stand Ende 2008) sowie zweitinstanzlich auf Bl. 592 d.A. unter Bezugnahme auf Anlage K24 (Stand Ende 2009) vorgetragen. Gleichfalls haben die Kläger zweitinstanzlich auf Bl. 651-652 d.A. unter Bezugnahme auf Anlage BB7 (Stand Ende 2010) vorgetragen. Zwischenzeitlich können sich die Guthaben um weitere Entnahmen für Steuerzwecke vermindert haben. Andererseits sind - soweit noch nicht erfolgt - den Guthabenkonten die sich aus den (festgestellten) Jahresabschlüssen 2001 bis 2004 ergebenden Guthaben gutzuschreiben sowie etwaige Belastungen dieser Konten mit Zinsen wegen etwaiger Überentnahmen (vgl. Bl. 696 d.A.) ggf. rückgängig zu machen. Weiter wären den Guthabenkonten auch sich aus weiteren Jahresabschlüssen in den Folgejahren ab 2005 etwa ergebende Guthaben gutzuschreiben, soweit auch diese Jahresabschlüsse (mehrheitlich) festgestellt wurden und nicht - wirksam - eine anderweitige Gewinnverwendung beschlossen worden wäre. Insoweit ist bislang explizit kein Sachvortrag erfolgt.
Der maßgebliche Stand der Darlehenskonten der Kläger kann im Streitfall indes letztlich dahinstehen, da zwischen den Parteien unstreitig - bei entsprechender Verbuchung der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse und der sich hieraus ergebenden Gewinnanteile der Gesellschafter - auf den Darlehenskonten der Gesellschafter jedenfalls Guthaben in Höhe der klageweise geltend gemachten Ansprüche anzusetzen wären.
III. Verstoß der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen
gegen die gesellschafterliche Treuepflicht
1. § 122 Abs. 1 HGB regelt ein Gewinnentnahmerecht des Gesellschafters, "soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht".
Hieraus leitet die Beklagte zu 1) die Unzulässigkeit einer Auszahlung der klagegegenständlichen Beträge an die Kläger her, da die Beklagte zu 1) hierfür nicht ausreichend Liquidität besitze. Insoweit übersieht sie jedoch, dass § 122 HGB auf den Kommanditisten (die Kläger) keine Anwendung findet (§ 169 Abs. 1 Satz 1 HGB).
2. Indes wird - teils unter dem Gesichtspunkt eines dem § 122 HGB entsprechenden allgemeinen Grundsatzes, teils unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht (Baumbach/Hopt, HGB a.a.O. § 109 Rn. 23) - vertreten, dass ein Gewinnentnahmeanspruch des Kommanditisten ausnahmsweise nicht bestehe, wenn und solange und soweit der Gesellschaft ansonsten ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden droht (Baumbach/Hopt, HGB a.a.O. § 169 Rn. 3, § 122 Rn. 9, 13).
a) Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen, sie verfüge auch unter Berücksichtigung offener Kreditlinien nicht über ausreichend liquide Mittel, um die klagegegenständlichen Gewinnansprüche auszuzahlen; hierbei müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte zu 1) wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Gesellschafter (vgl. hierzu Baumbach/Hopt, HGB a.a.O. § 109 Rn. 29-31) im Falle der Gewinnauszahlung an die Kläger anteilige Gewinne auch an den Beklagten zu 2) bzw. an die Mutter der Parteien als Nießbrauchsnehmerin auskehren müsse (womit sich die auszuzahlende Summe von insgesamt ca. 210.000 EUR um weitere ca. 310.000 EUR auf insgesamt 520.000 EUR erhöhen würde). Im Falle einer Auszahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1) drohe deren Insolvenz; zumindest gerate diese in eine akute Gefährdungslage, die sie zwinge, dauerhaft anderweit Liquidität zu erlangen, was nicht machbar sei und auch zu einer unzumutbaren Haftung des Beklagten zu 2) als persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1) führen würde. Deshalb widerspreche das Geltendmachen von Auszahlungsansprüchen auch der in § 15 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K1) geregelten Interessenverteilung. Private Gewinnentnahmeinteressen der Kläger hätten hier hinter einem Thesaurierungsinteresse der Beklagten zu 1) zurückzutreten.
b) Die Kläger haben fehlende Liquidität der Beklagten zu 1) und fehlende anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten bestritten. Deren Verhalten, Gewinne nicht auskehren zu wollen, sei willkürlich. Es bestehe zwar Bereitschaft, bei nachgewiesenem Finanzierungsbedarf der Gesellschaft ihre Entnahmerechte restriktiv auszuüben; indes sei ein solcher Bedarf nicht nachgewiesen.
c) Das Landgericht hat am 20.04.2007 einen Beweisbeschluss erlassen, wonach ein Sachverständigengutachten einzuholen ist zur Frage, ob die Erfüllung der Klageansprüche seitens der Beklagten zu 1) zu erheblichen Liquiditätsengpässen, die den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb empfindlich beeinträchtigen würden, oder gar zur Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen, führen würde. Der insoweit beauftragte Sachverständige M... hat unter dem 29.09.2008 ein schriftliches Gutachten erstattet (Bl. 266-402 d.A.). Dieses kam zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der bestehenden Kontokorrentlinien der Beklagten zu 1) bei Auszahlung (lediglich) der klagegegenständlichen Zahlungsansprüche keine Zahlungsunfähigkeit eintrete, bei gleichzeitiger Auszahlung entsprechender Gewinnansprüche des Beklagten zu 2) und der Mutter der Parteien in Höhe von insgesamt ca. 520.000 EUR jedoch Zahlungsunfähigkeit eintrete.
Nachdem seitens der Parteien Einwendungen erhoben und Fragen gestellt worden waren, hat das Landgericht den Sachverständigen mit Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt und zur Anhörung geladen. Der Sachverständige kam dem indes nicht nach und wurde schließlich vom Landgericht von der weiteren Tätigkeit entbunden; an seiner Stelle wurde der Sachverständige H... beauftragt. Nachdem die Kläger im Hinblick auf die Höhe des von ihnen angeforderten Vorschusses ihre Fragen an den Sachverständigen zurücknahmen, unterblieb eine Fortsetzung der Beweisaufnahme.
d) Die Beklagte zu 1) hat als grundsätzlichen Einwand gegen das Gutachten - zutreffend - darauf hingewiesen, dass eine Treuwidrigkeit des Gewinnauszahlungsverlangens nicht erst dann zu bejahen wäre, wenn dieses Verlangen zur Zahlungsunfähigkeit (und damit zur Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags) führt, sondern schon dann eingreifen kann, wenn das Unternehmen durch ein Auszahlungsverlangen erheblich beeinträchtigt wird (siehe unten D III 3). Dies wird bereits lange vor der Stellung eines Insolvenzantrags zu bejahen sein.
Weiter wurde - ebenfalls zutreffend - gegen das Gutachten vorgebracht, dass es die finanzielle Situation der Beklagten zu 1) nur im Zeitraum bis 31.07.2007 untersuchte, während maßgeblich für eine gerichtliche Entscheidung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 29.10.2010 war das Gutachtensergebnis bereits um mehr als drei Jahre zeitlich überholt.
Unter dem 18.10.2010 haben die Kläger das Protokoll einer Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 20.07.2010 (Anlage K23 = BK3) vorgelegt. Darin ist im Zusammenhang mit der Feststellung des Jahresabschlusses 2009 von einem aktuellen Guthabenstand der Gesellschaft von 1,75 Mio. EUR, von drohenden Steuernachzahlungen von 1 Mio. EUR und von zu erwartenden Kosten einer Baumaßnahme von 600.000 EUR die Rede.
e) Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil den Zahlungsansprüchen gegen die Beklagte zu 1) stattgegeben. Das eingeholte Gutachten sei zwischenzeitlich obsolet. Aufgrund des unstreitigen Gesellschaftsguthabens von 1,75 Mio. EUR sei selbst unter Berücksichtigung der Baumaßnahme genügend Liquidität zur Auszahlung der Gewinne an die Kläger vorhanden, was die Kammer aus eigener Sachkunde entscheiden könne (Seite 16 der Urteilsgründe).
3. Diese Bewertung wird von der Berufung - zu Recht - angegriffen.
a) Bei der Frage, inwieweit die gesellschafterliche Treuepflicht der Durchsetzung an sich gegebener Gewinnauszahlungsansprüche entgegensteht, ist eine Interessenabwägung durchzuführen. Es sind die Ausschüttungsinteressen der einzelnen Gesellschafter gegenüber den Bedürfnissen der Selbstfinanzierung und Zukunftssicherung der Gesellschaft abzuwägen. Ein allgemeiner Vorrang der Thesaurierungsinteressen der Gesellschaft vor den Ausschüttungs- und Entnahmeinteressen der Gesellschafter besteht dabei nicht. Das Gesetz geht vielmehr generell von einem Vollausschüttungsanspruch des Gesellschafters aus. Eine Pflicht der Gesellschafter, stillen Reserven zuzustimmen, besteht grundsätzlich nicht. Eine Grenze für die Ablehnung einer Thesaurierung besteht indes dort, wo sich die Bildung von Rücklagen als erforderlich erweist, um das Unternehmen für die Zukunft lebens- und widerstandsfähig zu erhalten (BGH, Urteil vom 10.05.1976 - II ZR 180/74, BB 1976, 948; Urteil vom 14.05.1973 - II ZR 144/71, WM 1973, 844; Urteil vom 29.03.1996 - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263).
b) Eine entsprechende Abwägung lässt die Begründung des angefochtenen Urteils nicht erkennen. Das Landgericht hat bereits fehlerhaft nicht geprüft, inwieweit dem unstreitigen Bankguthaben der Beklagten zu 1) von 1,75 Mio. EUR etwaige Verbindlichkeiten entgegenstehen. Nach Anlage K23 bestanden zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung vom 20.07.2010 lediglich keine Verbindlichkeiten bei Banken; hinsichtlich anderer Gläubiger wird dort nichts ausgesagt. Die Berufung weist insoweit mit Recht darauf hin, dass auch in die Bewertung des Sachverständigen M... Bankguthaben der Beklagten zu 1) von fast 1 Mio. EUR eingeflossen seien, gleichwohl indes die Insolvenzreife bei Auszahlungsverpflichtung bejaht wurde. Das Landgericht ist zudem lediglich auf den Punkt eingegangen, "ob Liquiditätsengpässe die Auszahlung verhindern", hat insoweit das eingeholte Sachverständigengutachten, das entsprechende Feststellungen enthielt, ohne Begründung für "obsolet" bezeichnet und hat allein aufgrund eines unstreitigen Bankguthabens der Beklagten zu 1) von 1,75 Mio. EUR eine Auszahlbarkeit der Gewinne bejaht. Nicht berücksichtigt hat es Liquiditätsplanungen der Beklagten zu 1) für die Zukunft, insbesondere deren Vortrag zu drohenden Steuernachzahlungen in Höhe von 1 Mio. EUR. Die Argumentation, die "insoweit unverbindlichen in die Zukunft weisenden Planungen" hätten hinter den liquiden Ansprüchen zurückzustehen, passt jedenfalls bei drohenden Steuerzahlungen nicht, da diese nicht im Belieben der Gesellschaft zurückgestellt und auch nicht als "unverbindlich" qualifiziert werden können.
Die Abwägung hat sich zudem nicht lediglich darauf zu beschränken, ob Liquiditätsengpässe die Auszahlung verhindern, sondern bereits im Vorfeld zu berücksichtigen, ob sich die Bildung von Rücklagen als erforderlich erweist, um das Unternehmen für die Zukunft lebens- und widerstandsfähig zu erhalten. Diese zwischen den Parteien streitige Frage ist bislang nicht geklärt.
4. Die Berufung der Beklagten zu 1) erhebt insoweit die Verfahrensrüge der unterbliebenen bzw. unvollständigen Erhebung des angebotenen Sachverständigenbeweises. Bei der gebotenen Fortsetzung der Beweisaufnahme wäre eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens unumgänglich gewesen; bei dessen Einholung hätte das Landgericht den Rechtsstreit anders zu entscheiden gehabt.
Das Landgericht hat tatsächlich das Beweisangebot der Beklagten zu 1) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen. Das Übergehen des entsprechenden Sachvortrags und der Beweisangebote der Beklagten zu 1) stellt zugleich eine Verletzung deren rechtlichen Gehörs dar.
Die Berufung der Beklagten zu 1) erhebt in diesem Zusammenhang auch die weitere Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch einen unterlassenen Hinweis (§ 139 ZPO) darauf, dass die Kammer das Gutachten des Sachverständigen für obsolet betrachte und insoweit nunmehr von eigener Sachkunde gemäß § 114 GVG ausgehe.
Die gerügten Umstände stellen wesentliche Verfahrensmängel (im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) dar; dies gilt insbesondere hinsichtlich des Umstandes, dass das Landgericht den Anspruch der Beklagten zu 1) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt hat, dass es den Kern deren Vorbringens verkannt und wesentliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat.
Das angefochtene Urteil stellt zudem eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, weil das Landgericht hierin ohne entsprechenden vorherigen Hinweis unter Hinweis auf eigene Sachkunde - die es bei Erlass des Beweisbeschlusses vom 20.04.2007 noch (konkludent) verneint hatte (da ansonsten die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich gewesen wäre) - ohne weitere Beweiserhebung in der Sache entschieden hat. Damit wird der Sachvortrag der Beklagten zu 1) (hinsichtlich der wirtschaftlichen Konsequenzen einer Gewinnauszahlung) ohne vorherigen entsprechenden Hinweis übergangen und nicht berücksichtigt. Das rechtliche Gehör der Beklagten zu 1) ist hierdurch verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 2000, 131) und erhebliche Beweisantritte zu berücksichtigen (BVerfG NJW 2005, 1487 und NJW 1991, 285, 286). Die Nichtberücksichtigung eines entscheidungserheblichen Beweisangebotes verletzt den Anspruch der betroffenen Partei auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 144; BGH, Beschluss vom 11.07.2007 - IV ZR 112/05).
5. Der Rechtsstreit war deshalb auf entsprechenden (Hilfs-)Antrag der Beklagten zu 1) an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen, da das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist.
Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat zwar grundsätzlich das Berufungsgericht die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung gemäß § 538 Abs. 1 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Zurückverweisung in der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits und zu weiteren Nachteilen führt und dies den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann (BGH, Urteil vom 10.03.2005 - VII ZR 220/03). Im vorliegenden Fall steht jedoch diesem maßgeblichen Gesichtspunkt der Prozessökonomie entgegen, dass eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme erforderlich wird (siehe sogleich) und der mit einer Zurückverweisung verbundene zusätzliche Zeit- und Kostenaufwand bei Abwägung gegen den Verlust einer Tatsacheninstanz hier ausnahmsweise zurücktritt.
Das Landgericht wird zunächst - ggf. unter Berücksichtigung neuen Sachvortrags (vgl. den in der Berufungsinstanz erfolgten neuen Sachvortrag der Parteien zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten zu 1) auf Bl. 601-604, 626-629, 655 d.A. - gemäß dem entsprechenden Beweisangebot der Beklagten zu 1) (etwa Bl. 49, 50 d.A.) - ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen haben, ob und ggf. in welchem Umfang - bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - die Auszahlung von auf den Darlehenskonten der Kläger verbuchten Gewinnanteilen dazu führt, dass die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Beklagten zu 1) beeinträchtigt wird und sich deshalb die Bildung von Rücklagen als erforderlich erweist, um das Unternehmen für die Zukunft lebens- und widerstandsfähig zu erhalten.
Das Landgericht wird sodann unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieses Gutachtens im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung (siehe oben 3 a) zu bewerten haben, ob und ggf. in welchem Umfang den grundsätzlich bestehenden Auszahlungsansprüchen der Kläger berechtigte wirtschaftliche Interessen der Beklagten zu 1) entgegengehalten werden können. Hierbei wird insbesondere auch die in § 15 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K1) vereinbarte Verpflichtung der Kommanditisten zur Gewährung eines "besonderen Maßes an Loyalität" in Bezug auf die Gesellschaftsinteressen zu beachten sein.
Bei dieser Sachlage, insbesondere im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhalts, die Schwierigkeit der Beweiserhebung sowie die Problematik der Nachvollziehbarkeit vielschichtiger wirtschaftlicher Sachverhalte scheint die Zurückweisung sachdienlich, da das Interesse an einer schnellen Entscheidung nicht gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz überwiegt.
Der Rechtsstreit war deshalb gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des ihm zugrunde liegenden Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
E. 1. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) aus § 91 ZPO. Im Übrigen war die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorzubehalten.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
2. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche wäre lediglich dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwerfen würde, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Dies ist nicht der Fall.
Die Fortbildung des Rechts erfordert keine höchstrichterliche Entscheidung. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht geboten; widersprüchliche Entscheidungen zu den maßgeblichen Rechtsfragen liegen nicht vor.
F. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
1. Im Verhältnis der jeweiligen Kläger zur Beklagten zu 1) (Zahlungsansprüche) ist der Streitwert jeweils nach der Höhe der beanspruchten Forderung zu bemessen.
2. Im Verhältnis der jeweiligen Kläger zum Beklagten zu 2) (Feststellungsansprüche) sind fünfmal jeweils Teilstreitwerte anzusetzen, da insgesamt 5 verschiedene Feststellungsbegehren vorliegen, nämlich
- hinsichtlich der Berechnung der Geschäftsführervergütung des Beklagten zu 2),
- hinsichtlich der Verrechnung der erzielten Gewinne auf den verschiedenen Gesellschafterkonten,
- hinsichtlich der Feststellung der Jahresabschlüsse 2001-2004,
- hinsichtlich der Gutschrift der Gewinne auf der Gesellschafterdarlehenskonten und
- hinsichtlich der Aufstellung künftiger Jahresabschlüsse (ab 2005).
Der Senat bemisst diese Teilstreitwerte jeweils mit 10.000,00 EUR. Insgesamt sind somit im Verhältnis der jeweiligen Kläger zum Beklagten zu 2) jeweils 50.000,00 EUR anzusetzen.
3. Die Widerklage wird mit der Berufung nicht weiterverfolgt, ist damit nicht mehr streitwerterhöhend.
4. Dies ergibt bei Addition der jeweiligen Teilstreitwerte (§ 5 Halbsatz 1 ZPO; §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 GKG) für die Zahlungsansprüche 209.428,06 EUR und für die Feststellungsansprüche - da insoweit hinsichtlich der einzelnen Kläger derselbe einheitliche Gegenstand vorliegt (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG) - 50.000,00 EUR. Für das Berufungsverfahren insgesamt ist somit ein Gesamtstreitwert von 259.428,06 EUR festzusetzen.