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Wirtschaftsrecht
16.08.2018
Wirtschaftsrecht
OLG München: Ausübung von Stimmrechten in der Gesellschafterversammlung einer Tochtergesellschaft

OLG München, Endurteil vom 28.6.2018 – 23 U 2092/16

Volltext des Urteils://BB-ONLINE BBL2018-1937-1

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leisätze

1. Eine Klageänderung in zweiter Instanz setzt voraus, dass die Partei entweder selbst Berufung oder nach § 524 ZPO zulässigerweise  Anschlussberufung eingelegt und diese noch nicht zurückgenommen hat.

2. Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH entfaltet keine unmittelbare Bindungswirkung für die nicht personenidentischen Geschäftsführer einer Enkelgesellschaft. 3. Der Direktor einer slowenischen d.o.o. ist ohne anderweitige Weisung der Gesellschafterversammlung oder anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht verpflichtet, die Stimmrechte der d.o.o. in einer Tochtergesellschaft nur durch Stimmenthaltung auszuüben.

ZGD Art. 504 Abs. 1, Art. 505, Art. 515; Geschäftsordnung

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Übertragung treuhänderisch gehaltener Geschäftsanteile an einer Tochtergesellschaft der Klägerin und die Ausübung von Stimmrechten in der Gesellschafterversammlung einer Enkelgesellschaft der Klägerin.

Die E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH ist Komplementärin der Klägerin ohne Kapitalanteil. An der Klägerin sind als Kommanditisten die Beklagte und Herr Christopher S. zu je 25,2 %, deren Väter, Herr Gabriel R. und Herr Manfred S. über Beteiligungsgesellschaften zu je 24,8 % beteiligt. An der Komplementärin sind die Beklagte und Herr Christopher S. zu je 25,2 %, deren Väter unmittelbar zu je 24,8 % beteiligt. Bezüglich der Satzung der Komplementärin wird Bezug genommen auf die Anlage K 6, hinsichtlich der Geschäftsordnung für die Geschäftsführer der Komplementärin auf die Anlage K 8. In § 3 Ziff. 9 der Geschäftsordnung ist geregelt, dass die „Geschäftsführer Petra R. und Christopher S. gemeinschaftlich zuständig und entscheidungsbefugt“ sind „für die Geschäftsführung in ihrer Gesamtheit über ... die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte der E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co KG gegenüber Tochter und Beteiligungsgesellschaften“. In § 9 der Geschäftsordnung ist hierzu des Weiteren geregelt, dass „die Geschäftsführer Petra R. und Christopher S.“ an den Gesellschafterversammlungen der Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften gemeinsam teilnehmen, es sei denn, sie hätten sich im Vorfeld über das Abstimmungsverhalten geeinigt und einen der beiden Gesellschafter beauftragt, die Gesellschafterrechte auszuüben.

Weder Herr Christopher S. noch die Beklagte sind aktuell noch Geschäftsführer der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH.

Die Beklagte ist Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o. L., Slowenien, deren Anteile zu 80 % von der Klägerin gehalten werden. Die weiteren 20 % wurden ursprünglich von der Beklagten treuhänderisch für die Klägerin (s. Treuhandvertrag Anlage K 13) und werden nunmehr ebenfalls unmittelbar von der Klägerin gehalten. Ausweislich des slowenischen Handelsregisters ist die Beklagte seit 09.08.2016 nicht mehr Gesellschafterin der E. inzeniring d.o.o. L., Slowenien; die entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte erst am 19.05.2017.

Die E. inzeniring d.o.o. ist mit 60 % am Stammkapital der E.-CZ s.r.o mit Sitz in Tschechien beteiligt. Die restlichen 40 % des Stammkapitals hält die Klägerin. In Gesellschafterversammlungen der E.-CZ s.r.o. übt die Beklagte die Gesellschafterrechte  E. inzeniring d.o.o. als deren Geschäftsführerin aus.

Die Klägerin hat ursprünglich behauptet, die Beklagte verweigere die Übertragung der von ihr treuhänderisch gehaltenen  Anteile an der E. inzeniring d.o.o. an die Klägerin, obwohl die Beklagte nach dem Treuhandvertrag (Anlage K 13) zur Übertragung verpflichtet sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, sich ohne entsprechende Weisung der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. bei der Ausübung der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der E.-CZ s.r.o. zu enthalten. Dies ergebe sich insbesondere aus den Regelungen in § 3 Ziff. 9 und § 9 der Geschäftsordnung der Komplementärin der Klägerin. Es bestehe eine Konzernverfassung dahingehend, dass eine paritätische Mitbestimmung der Gesellschafterfamilien R. und S. gewollt sei. Damit stünde nicht in Einklang, wenn die Beklagte nur aufgrund ihrer formalen Rechtsposition als Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o. in der Gesellschafterversammlung der E.- CZ s.r.o. allein, ohne Berücksichtigung des Willens der Familie S., agieren könne.

Die Klägerin hat in erster Instanz ursprünglich beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr aufgrund des zwischen ihr und der E. Transport - und Lagertechnik GmbH am 13.12.1991 geschlossenen Treuhandvertrages gehaltenen Geschäftsanteile an der E. inzeniring d.o.o., eingetragen im Gerichtsregister des Kreisgerichts L. / Slowenien unter der Nummer …81/00, an die Klägerin abzutreten und alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben.

2. Hilfsweise zu dem Klageantrag zu 1. wird beantragt festzuzustellen, dass die Beklagte in Gesellschafterversammlungen der E. inzeniring d.o.o. L. / Slowenien die Stimmrechte aus den von ihr gemäß dem zwischen ihr und der E. Transport- und Lagertechnik GmbH am 13.12.1991 geschlossenen Treuhandvertrag treuhänderisch für die Klägerin gehaltenen Geschäftsanteilen an der E. inzeniring d.o.o., L./ Slowenien, ohne übereinstimmende Weisung der Geschäftsführung der Klägerin nur durch Stimmenthaltung ausüben darf.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte als Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o., L. /Slowenien, die Stimmrechte der E. inzeniring d.o.o. in Gesellschafterversammlungen der E.-CZ s.r.o, O./Tschechien, ohne zuvor erteilte Anweisung der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. nur durch Stimmenthaltung ausüben darf.

Mit Schriftsatz vom 01.12.2015 hat die Klägerin hinsichtlich Ziff. 1 den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt und den Klageantrag Ziff. 3 wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o., L./Slowenien verurteilt, die Stimmrechte der E. inzeniring d.o.o. in Gesellschafterversammlungen der E.-CZ s.r.o., O./Tschechien, ohne zuvor erteilte anderweitige Anweisung der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. nur durch Stimmenthaltung auszuüben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise für den Fall der Zulässigkeit des Klageantrags zu 1) hat die Beklagte diesen unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag zu Ziff. 1) sei zu unbestimmt, außerdem fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Klageantrag zu 3) sei jedenfalls unbegründet, da eine entsprechende Pflicht zur Stimmenthaltung sich weder aus einer Konzernverfassung noch aus dem Gesellschaftsvertrag der E. inzeniring d.o.o. oder dem slowenischen Gesellschaftsrecht ableiten lasse.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs.1 ZPO Bezug genommen wird, hat Teilanerkenntnis- und Endurteil erlassen und dem Klageantrag Ziff. 1 sowie dem Klageantrag Ziff. 3 in der Fassung des Schriftsatzes vom 01.12.2015 stattgegeben.

Der Klageantrag Ziff. 1 sei zulässig, insbesondere stünde der Klägerin kein einfacherer Weg, dasselbe Ziel zu erreichen, zur Verfügung.

In § 9 und § 3 Abs. 1 Ziff. 9 der Geschäftsordnung der Komplementärin spiegle sich der Grundsatz wieder, dass beide Gesellschafterfamilien gleichmäßig an den Entscheidungen innerhalb des E.-Konzerns beteiligt sein sollten. Die Ansicht der Beklagten, ohne Weisung sei sie in der Ausübung der Stimmrechte der E. inzeniring d.o.o. im Rahmen der Gesellschafterversammlung der E.-Cz s.r.o. frei, habe zur Folge, dass die Beklagte ohne Zustimmung der Gesellschafterfamilie S.    Entscheidungen treffen könne. Dies widerspreche den Grundsätzen im E.-Konzern.

Mangels eines sofortigen Anerkenntnisses bezüglich Klageantrag Ziff. 1 seien die Kosten insgesamt von der Beklagten zu tragen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Der Vorsitzende des Landgerichts sei nicht befugt gewesen, ohne Beteiligung der Handelsrichter zu entscheiden. Zudem habe das Landgericht gegen § 308 ZPO verstoßen, indem es den in der Sitzung nicht gestellten Leistungsantrag Ziff. 3 anstelle des ursprünglichen Feststellungsantrags Ziff. 3 zugesprochen habe. Der Klageantrag Ziff. 1 sei zu unbestimmt und mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, der Klägerin stehe durch ihre Bevollmächtigung im Treuhandvertrag zur Übertragung der Anteile ein einfacherer Weg zur Verfügung. Ein Anspruch der Klägerin, wonach die Beklagte die Stimmrechte der E. inzeniring d.o.o. in der Gesellschafterversammlung der E.  Cz. s.r.o. ohne vorherige Anweisung der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. nur durch Stimmenthaltung ausüben dürfe, bestehe nicht. Weder lasse er sich aus der nur für die Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin geltenden Geschäftsordnung, noch aus einer tatsächlich nicht bestehenden Konzernverfassung auf gleichberechtigte Teilhabe ableiten. Die Geschäftsordnung der Komplementärin der Klägerin entfalte keine Bindungswirkung für die slowenische Tochtergesellschaft und deren Geschäftsführung. Zudem fehle die Aktivlegitimation der Klägerin und die Passivlegitimation der Beklagten. Die Kostenentscheidung des Landgerichts sei ferner fehlerhaft, da jedenfalls ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten vorgelegen habe.

Die Beklagte beantragt,

unter vollständiger Abänderung des am 04.03.2016 verkündeten Endurteils des LG Landshut, Az. 1 HK O 2395/15, wie folgt zu erkennen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, das angefochtene Urteil dahingehend zu ändern, dass der Klageantrag Ziff. 3 nunmehr formuliert wird wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o., L., die Stimmrechte der E.  inzeniring d.o.o., L. , in der Gesellschafterversammlung der E.- CZ. s.r.o. O., Tschechien, in Bezug auf die nachfolgend genannten Beschlussgegenstände erst nach Zustimmung der Gesellschafterversammlung der E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co KG auszuüben:

1. Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen in der E. CZ s.r.o., O., Tschechien, welche zu einer Überschreitung eines verabschiedeten Budgets in der E. CZ s.r.o., O., führen,

2. Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen, die den gewöhnlichen Umfang des Betriebes der E. CZ s.r.o, O., Tschechien, übersteigen, insbesondere folgende Beschlussfassung:

a. Festlegung der Unternehmenspolitik, der Produkt- und Vertriebsstrategie sowie Teilstrategien,

b. Bestellung, Anstellung und Abberufung von Prokuristen,

c. Bestellung, Anstellung und Abberufung von Geschäftsführern,

d. Veräußerung des Unternehmens oder Liquidation,

e. Erwerb anderer Unternehmen im Ganzen oder in ihren wesentlichen Teilen sowie Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen,

f. Abschluss, Änderung und Beendigung von Verträgen über die Beteiligungsrechte an Unternehmen, wie auch Unternehmens-, Kooperations-, Dienstleistungs-, Händler-, Beratungs- und Interessengemeinschaftsverträge,

g. Aufnahme, Änderung und Aufgabe von Vertriebs- und Produktionsbereichen sowie Geschäftszweigen, insbesondere im Ausland,

h. Eingehen von Bürgschaften, Krediten, Zahlungsgarantien oder sonstigen Mithaftungserklärungen zugunsten Dritter sowie Wechselverbindlichkeiten außerhalb des üblichen Lieferungs- und Leistungsgeschäfts,

i. Einführung oder Änderung von Grundsätzen für die Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung und Eingehen von Einzelpensionszusagen,

j. Abschluss von betriebsfremden Geschäften und Spekulationsgeschäften,

k. Gewährung von Spenden von mehr als 500,00 Euro,

l. Geschäfte mit Familienangehörigen bis zur Verwandtschaft 3. Grades,

m. Abschluss, Beendigung und Änderung von Dienst- oder Arbeitsverträgen mit einem Jahresbruttogehalt von mehr als 60.000,00 Euro, soweit nicht im Budget enthalten,

n. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, soweit nicht im Budget enthalten,

o. Abschluss von Joint-Venture-Verträgen und strategischen Absprachen mit anderen Unternehmen,

p. jegliche Verträge über gewerbliche Schutzrechte,

q. Maßnahmen und Geschäfte, die für die Gesellschaft von außergewöhnlicher Bedeutung sind oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist,

r. Genehmigung eines Budgets.

Die Beklagte beantragt ferner,

die Änderung gemäß Maßgabe des Klägerantrags zurückzuweisen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23.05.2017 (Bl. 294 d.A.) ihren Klageantrag Ziff. 1 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen (Schriftsatz vom 09.06.2017, Bl. 296 d.A.).

Des Weiteren hat die Klägerin in zweiter Instanz ihren - hilfsweisen -  Klageantrag zu 2) zurückgenommen, hilfsweise für erledigt erklärt (Schriftsatz vom 27.02.2017, S. 2, Bl. 246 d.A.). Die Beklagte hat der Rücknahme zugestimmt (Schriftsatz vom 12.04.2017, S. 2, Bl. 263 d.A.).

Zudem hat die Klägerin zunächst Anschlussberufung eingelegt.  Die Beklagte hat beantragt, die Anschlussberufung kostenpflichtig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2017 (Protokoll S. 2, Bl. 238 d.A.) hat die Klägerin ihre Anschlussberufung zurückgenommen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil  und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für den ursprünglichen Klageantrag Ziff. 1 bestehe schon deshalb, weil die Beklagte gegenüber dem Registergericht erklärt habe, die im Treuhandvertrag enthaltene Vollmacht reiche nicht aus, um die Übertragung wirksam durchzuführen.

Die Klägerin habe den ursprünglichen Klageantrag Ziff.  3 schon in erster Instanz in der mündlichen Verhandlung als Leistungsantrag gestellt. Der in zweiter Instanz neue Klageantrag Ziff. 3 stelle keine Klageänderung dar, sondern lediglich eine Konkretisierung. Jedenfalls sei die Klageänderung zulässig.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich daraus, dass sie Hauptgesellschafterin der E.  inzeniring d.o.o. sei. Der Anspruch ergebe sich aus der Geschäftsordnung und dem Konzept der paritätischen Beteiligung der Gesellschafterfamilien S.  und R.  an der Willensbildung innerhalb des gesamten Gesellschafts-Verbundes. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb in einer Konzernstruktur, welche durch eine Geschäftsordnung die Geschäftsführungskompetenzen begrenze, diese Begrenzung nicht auch im Verhältnis der Tochter- zur Enkelgesellschaft gelten solle. Die anderweitige formale Betrachtungsweise der Beklagten führe zu einem faktischen und für die Gesellschafterfamilie S. untragbaren Alleinbestimmungsrecht der Beklagten in der E.- CZ s.r.o.

Zudem bestehe nach slowenischem Recht eine Pflicht der Direktoren einer d.o.o. zur Stimmenthaltung in Tochtergesellschaftern, wenn die Gesellschafterversammlung keine Anweisungen zur Stimmrechtsausübung in der Tochtergesellschaft erteilt. Auf diesen Vortrag werde allerdings nur abgestellt, wenn der Senat den neuen Klageantrag Ziff. 3 für unzulässig halte. Die Beklagte sei nicht nur in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o. betroffen, sondern auch als Gesellschafterin der Klägerin im Rahmen ihrer Treuepflicht gehalten, das Konzept der paritätischen Willensbildung mit umzusetzen.

Bezüglich des neuen Klageantrags Ziff. 3 sei ebenfalls die Konzernstruktur zu berücksichtigen. Danach benötigten alle Maßnahmen, welche der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Konzernmutter, also der Klägerin bedürften, derselben Zustimmung auch dann, wenn sie in der Tochter- oder Enkelgesellschaft vorgenommen würden.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Erholung eines Rechtsgutachtens zum slowenischen Recht. Auf den Beweisbeschluss vom 01.02.2017 (Bl. 241 ff d.A.) und das Rechtsgutachten von Herrn Rechtsanwalt Tomislav P., Institut für Ostrecht, (Bl. 318 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 18.05.2018 (Bl. 347 ff) hat der Senat festgelegt, dass mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden wird und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 13.06.2018 bestimmt. Ergänzend wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 12.01.2017 (Bl. 237 ff d.A.) und vom 04.05.2017 (Bl. 274 ff d.A.).
Aus den Gründen

II.

Das landgerichtliche Urteil war insgesamt aufzuheben. Bezüglich Ziff. 1 des Tenors - Verurteilung zur Abtretung der treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile an der E. inzeniring d.o.o. - haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit war nur noch über die Kosten zu befinden (s. dazu unten Ziff. 4). Der Tenor Ziff. 2 - Verurteilung der Beklagten als Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o., deren Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der E.-Cz. s.r.o. ohne zuvor erteilte anderweitige Weisung der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. nur durch Stimmenthaltung auszuüben - war auf die Berufung der Beklagten hin aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

1. Die Berufung der Beklagten ist insgesamt zulässig. Insbesondere liegt eine Beschwer der Beklagten auch hinsichtlich der Verurteilung im landgerichtlichen Tenor Ziff. 1 vor, da die Beklagte in erster Instanz primär Klageabweisung als unzulässig beantragt hat.

2. Die Berufung der Beklagten hat nicht schon deshalb Erfolg, weil der Vorsitzende des Landgerichts das Urteil ohne die ehrenamtlichen Handelsrichter erlassen hat. Zwar verweist die Beklagte zutreffend darauf, dass kein Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden der Handelskammer allein nach § 349 Abs. 3 ZPO und kein sonstiger Fall des § 349 Abs. 2 ZPO vorgelegen hat. Ob damit das Landgericht den Anspruch der Parteien auf den gesetzlichen Richter verletzt hat, ist vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich. Jedenfalls mit der Entscheidung des Senats ist der Anspruch auf den gesetzlichen Richter gewahrt.

3. Die Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als die vom Landgericht in Tenor Ziff. 2 ausgesprochene Verurteilung aufzuheben und die Klage abzuweisen war.

3.1. Die von der Klägerin in zweiter Instanz erklärte Klageänderung ist unzulässig.

3.1.1. Die Klägerin hat den Klageantrag Ziff. 3 in zweiter Instanz geändert. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt in der Neufassung nicht nur eine Konkretisierung, sondern eine Klageänderung i.S. des § 533 ZPO. Nach dem ursprünglichen Antrag sollte die Beklagte als Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o. verurteilt werden, ohne anderweitige vorherige Weisung der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der E.-CZ s.r.o. nur durch Stimmenthaltung auszüben. Nach dem neuen Antrag soll maßgeblich nicht die Weisung der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. sein, sondern eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co KG, der Klägerin. Dabei handelt sich um inhaltlich völlig verschiedene Anträge, für die zudem unterschiedliche Lebenssachverhalte maßgeblich sind. Entscheidend sind beim ursprünglichen Antrag die Pflichten der Beklagten im Verhältnis zur Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o., also zu der Gesellschaft, bei der die Beklagte als Geschäftsführerin bestellt ist. Für den neuen Antrag kommt es hingegen auf etwaige Rechtsbeziehungen zur Gesellschafterversammlung der Klägerin an. Zudem sollte nach dem ursprünglichen Antrag sich die Beklagte generell ohne anderweitige Weisung enthalten, nach dem geänderten Klageantrag hingegen nur bezüglich bestimmter, einzeln aufgezählter Gegenstände der vorherigen Zustimmung bedürfen.

3.1.2. Die von der Klägerin vorgenommene Klageänderung ist unzulässig.

Eine Klageänderung in zweiter Instanz setzt voraus, dass die Partei entweder selbst Berufung oder nach § 524 ZPO zulässigerweise Anschlussberufung eingelegt hat (Reichold in Thomas / Putzo, ZPO, 39. Aufl, § 533 Rz. 2; Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl, § 533 Rz. 9, Ball in Musielak/Voigt, ZPO, 15. Aufl, § 533 Rz. 3). Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin selbst hat keine Berufung eingelegt.

Eine Auslegung der mit dem Schriftsatz vom 23.03.2017 (Bl. 256 d.A.) erklärten Klageänderung als Anschlussberufung ist nicht möglich, da diese nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO aufgrund des Ablaufs der Berufungserwiderungsfrist am 15.12.2016 (Bl. 215 d.A.) bereits unzulässig wäre. Auf die Frist zur Einlegung der Anschlussberufung wurde die Klägerin in der Ladungsverfügung vom 04.11.2016 hingewiesen (Bl. 211 d.A.). Ihre ursprünglich eingelegte, zulässige Anschlussberufung hat die Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2017 (Protokoll S. 2, Bl. 238 d.A) zurückgenommen.

3.2. Der ursprüngliche Klageantrag Ziff. 3, den das Landgericht zugesprochen hat, ist zulässig, aber unbegründet.

3.2.1. Die Klägerin ist prozessführungsbefugt, da sie einen behaupteten eigenen Anspruch gegen die Beklagte geltend macht.

3.2.2. Das Landgericht hat entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gegen § 308 ZPO verstoßen, indem es einen Leistungsantrag statt des ursprünglichen Feststellungsantrags zugesprochen hat. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, welchen Antrag die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2015 (Protokoll S. 2, Bl. 84 d.A.) gestellt hat. Denn das Landgericht hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO entschieden und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 19.02.2016 bestimmt (Beschluss vom 21.01.2016, Bl. 119 d.A.). Im Schriftsatz vom 04.12.2015 (S. 1, Bl. 90 d.A.) hat die Klägerin auf ihren umformulierten (Leistungs-) Antrag Ziff. 3 verwiesen. Damit hat sie im schriftlichen Verfahren vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, hinreichend klar zu verstehen gegeben, dass sie diesen Leistungsantrag geltend macht.

Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen § 308 ZPO jedenfalls dadurch geheilt, dass die Klägerin nunmehr die Zurückweisung der Berufung beantragt, sich mithin den weitergehenden Klageausspruch zu eigen macht (BGH NJW 1990, S. 1910, 1911; Feskorn in Zöller, ZPO, 32. Aufl, § 308 Rz. 7).

3.2.3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte als Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o. zu, dass sich die Beklagte ohne anderweitige Weisung der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. bei der Ausübung der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der E.-Cz s.r.o. enthält.

3.2.3.1. Eine derartige Pflicht der Beklagten besteht weder aufgrund slowenischen Gesellschaftsrechts noch nach dem Gesellschaftsvertrag der E.inzeniring d.o.o.

3.2.3.1.1. Auf die Rechte und Pflichten der Beklagten als Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o. im Innenverhältnis zur Gesellschafterversammlung dieser Gesellschaft findet slowenisches Recht Anwendung. Die E. inzeniring d.o.o. wurde nach slowenischem Recht gegründet und hat in Slowenien ihren Sitz (vgl. zur Gründungs- und Sitztheorie Thorn in Palandt, BGB, 77. Aufl, Anh EGBGB 12 Rz. 1). Die ROM-I-VO findet gemäß  § 2 Abs. 2 f) ROM-I-VO keine Anwendung.

3.2.3.1.2. Der Sachverständige P. führt in seinem Gutachten zum slowenischen Recht aus, nach Art. 515 ZGD habe die d.o.o. einen oder mehrere Geschäftsführer, die eigenverantwortlich die Geschäfte der Gesellschaft führen und sie vertreten. Das Gesetz räume dem Geschäftsführer weitreichende Kompetenzen ein, sowohl im Hinblick auf die innere Leitung der Gesellschaft als auch nach außen. Als gesetzlicher Vertreter sei der Geschäftsführer nach außen mit unbegrenzten Befugnissen ausgestattet. Jedoch könne durch Gesellschaftsvertrag geregelt werden, dass die Gesellschafter über bestimmte Aufgaben, die ansonsten dem Geschäftsführer zukommen  würden, selbst entscheiden oder mitentscheiden. Hierunter falle auch die Möglichkeit, dass der Geschäftsführer verpflichtet werde, für bestimmte Entscheidungen  die Meinung oder Zustimmung der Gesellschafter einzuholen, Art. 505 ZGD. Ferner könnten die Gesellschafter dem Geschäftsführer auch in der Form eines Gesellschafterbeschlusses Anweisungen erteilen (Gutachten S. 4, Bl. 321 d.A.). Nach Art. 504 Abs. 1 ZGD würden die Rechte, die den Gesellschaftern bei der Verwaltung der Gesellschaft zukommen durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt, soweit durch das ZGD nichts anderes geregelt sei. Die Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung, die sich aus Ziff. V des Gesellschaftsvertrags der E. inzeniring d.o.o. ergeben, seien eine Wiederholung des Gesetzestextes des Art. 505 ZGD (Gutachten S. 5, Bl. 322 d.A.).

Nach Art. 504 Abs. 2 ZGD seien für den Fall, dass der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen über die Verwaltung der Gesellschaft enthält, die Art. 505 - 510 ZGD anwendbar. Art. 505 ZGD sei bereits wörtlich in den Gesellschaftsvertrag übernommen. Die übrigen Vorschriften dieses Abschnitts regelten lediglich die Arbeitsweise der Gesellschafterversammlung, wie die Stimmberechtigung, die Form der Einberufung, Informationsrechte und anderes, jedoch keine weiteren Befugnisse der Gesellschafter in Bezug auf die Leitung der Gesellschaft bzw. das Stimmverhalten in einer Tochtergesellschaft (Gutachten S. 5, Bl. 322 d.A.).

Auch aus dem slowenischen Konzernrecht ergebe sich keine Pflicht der Direktoren einer d.o.o. zur Stimmenthaltung in der Tochtergesellschaft der d.o.o., wenn die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft keine Anweisung zur Stimmrechtsausübung gebe (Gutachten S. 12 f, Bl. 329 f d.A.).

Der Senat folgt den rechtlichen Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten das slowenische Recht nachvollziehbar und überzeugend dargestellt. Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Darlegungen sind für den Senat nicht ersichtlich. Seitens der Parteien wurden gegen die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen keine konkreten Einwände erhoben oder - soweit entscheidungserheblich - Fragen aufgeworfen. Die Klägerin hat lediglich ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen des Sachverständigen zuträfen.

3.2.3.1.3. Demnach besteht vorliegend weder aufgrund des Gesellschaftsvertrags der E. inzeniring d.o.o. noch im Hinblick auf das slowenische Gesellschaftsrecht im Übrigen eine Pflicht der Beklagten, ohne anderweitige Weisung der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. deren Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der E.-CZ s.r.o. nur durch Stimmenthaltung auszüben:

Aus Ziff. V des als Anlage K 12 vorgelegten Gesellschaftsvertrags der E. inzeniring d.o.o. ergibt sich, wie der Sachverständige ausgeführt hat, dass die Beklagte als Direktorin die Gesellschaft unbeschränkt repräsentiert und vertritt und über alle Angelegenheiten Entscheidungen trifft, über die die Gesellschafterversammlung nicht entscheidet. In den anschließend explizit aufgeführten Fällen, in denen die Gesellschafterversammlung zu entscheiden hat, wird die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung einer Tochtergesellschaft nicht erwähnt.

Soweit als letzter Punkt angeführt ist, die Gesellschafterversammlung entscheide ferner „andere Angelegenheiten, über die das Gesetz so bestimmt“ folgt daraus nichts anderes. Wie der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, sind derartige Gegenstände in Art. 504 ff ZGB geregelt. Allerdings treffen diese Normen, wie der Sachverständige ebenfalls ausführt, keine Regelung zur Ausübung des Stimmrechts durch die Direktorin in Tochtergesellschaften. Auch aus dem slowenischen Konzernrecht ergebe sich nichts anderes. Damit bleibt es insoweit bei der allgemeinen Regelung, dass die Beklagte als Direktorin die Entscheidung über die Stimmrechtsausübung trifft, sofern nicht im Einzelfall eine Weisung der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. vorliegt.

3.2.3.2. Die Stimmenthaltungspflicht ergibt sich nicht aus einem Geschäftsführerdienstvertrag der Beklagten mit der E. inzeniring d.o.o.

Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass sich eine derartige Regelung in einem aktuellen bzw. neu abgeschlossenen Dienstvertrag der Beklagten findet.

Ohne Erfolg verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang ferner auf den als Anlage BE 6 vorgelegten Vergleich der Parteien vom 08.03.2017. Zwar ist danach vorgesehen, dass für die Beklagte und Herrn Christopher S. als Geschäftsführer der E. inzeniring d.o.o. bzw. der E. Tortechnik GmbH in H. jeweils gleichlautende Dienstverträge mit der jeweiligen Gesellschaft für die Zukunft abgeschlossen werden. Nähere Regelungen dazu, welchen konkreten Inhalt die Dienstverträge haben sollen, trifft der Vergleich aber nicht. Dass die Parteien über den Wortlaut des Vergleichs hinaus ausdrücklich vereinbart hätten, in die Dienstverträge Regelungen über eine Stimmenthaltungspflicht für die Ausübung des Stimmrechts in Tochtergesellschaften der E. inzeniring d.o.o. und der E. Tortechnik GmbH H. aufzunehmen, behauptet auch die Klägerin nicht.

Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich ein derartiger Wille nicht aus Ziff. 6 des Vergleichs (Anlage BE 6) ableiten. Danach werden die Geschäftsführer angewiesen, den Prokuristen die gleichen Beschränkungen aufzuerlegen, wie sie sich aus der Geschäftsordnung der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH für die Geschäftsführer ergeben. Bei dieser Regelung geht es um die Stellung von Herrn Christopher S. als Prokurist der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH und die in Ziff. 4 des Vergleichs vorgesehene Erteilung der Prokura an die Beklagte für dieselbe Gesellschaft. Ziff. 6 des Vergleichs stellt sicher, dass die Prokuristen den gleichen Beschränkungen unterliegen wie die Geschäftsführer der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass in die Dienstverträge der Beklagten und des Herrn Christopher S. als Geschäftsführer anderer Gesellschaften, nämlich der E. inzeniring d.o.o. und der E. Tortechnik GmbH in H., diese Beschränkungen ebenfalls aufgenommen werden müssen.

Dass Derartiges dennoch  übereinstimmender Wille der beteiligten Parteien bei Vergleichsschluss gewesen sei, hat die Beklagte bestritten und die Klägerin weder konkret behauptet noch unter Beweis gestellt.

Die Ausführungen der Klägerin, bei der E. Tortechnik GmbH in H. sei eine Vielzahl von Geschäftsführungsmaßnahmen unter den Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestellt, ist unbehelflich. Zum einen trägt die Klägerin schon nicht vor, dass in der dortigen Satzung eine Pflicht zur Stimmenthaltung in Tochtergesellschaften ohne anderweitige Weisung der Gesellschafterversammlung geregelt sei. Zum anderen lässt sich daraus auch nicht schließen, die Übernahme dieser Satzungsregelung in den Dienstvertrag der Beklagten mit der E. inzeniring d.o.o. sei im Hinblick auf Ziff.5 des Vergleichs gewollt.

3.2.3.3. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich weder eine Pflicht zur Stimmenthaltung noch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Stimmenthaltung aus einer „Konzernverfassung“.

3.2.3.3.1. Zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass nach § 9 Nr. 3 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführer der E. Tor- und Sicherheitssystem Verwaltungs GmbH (Anlage K 12) die Geschäftsführer verpflichtet sind, an Gesellschafterversammlungen in Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gemeinsam teilzunehmen, es sei denn, sie hätten sich vorab über die Ausübung der Stimmrechte in den Tochter- und Beteiligungsgesellschaften geeinigt. Der Senat verkennt auch nicht, dass in dieser Regelung die Beklagte und Herr Christopher S. namentlich genannt sind. Indessen sind unstreitig weder Herr Christopher S. noch die Beklagte derzeit noch Geschäftsführer der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH. Es handelt sich aber ausdrücklich um eine Geschäftsordnung „für die Geschäftsführer der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH“ (S. 1 der Anlage K 12).

Dass und auf welche Weise die Geschäftsordnung unmittelbar auch die Geschäftsführer der E. inzeniring d.o.o. binden könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem geht es bei dem Klageantrag um die Ausübung der Stimmrechte der E.  inzeniring d.o.o,  nicht um die Ausübung der Stimmrechte der Klägerin, in der Gesellschafterversammlung der E.-CZ s.r.o.

Ohne Erfolg weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass § 8 Ziff. 5 der Satzung der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH (Anlage K 4) auch weiterhin auf die Beklagte und Herrn Christopher S. angewendet werde, obwohl beide nicht mehr Geschäftsführer seien. In dieser Regelung geht es ausschließlich um die abwechselnde Übernahme der Leitung der Gesellschafterversammlungen der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH und der E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co KG. Die übereinstimmend nach wie vor praktizierte wechselnde Übernahme der Versammlungsleitung ist ohne Weiteres möglich, da die Beklagte und Herr Christopher S. zwar nicht mehr Geschäftsführer, aber nach wie vor Gesellschafter sind. Rückschlüsse auf die Anwendbarkeit von § 3 oder § 9 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführer auf die Beklagte lassen sich daraus nicht ziehen.

3.2.3.3.2. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich aus § 9 der GO oder sonstigen Anhaltspunkten nicht eine „Konzernverfassung“ dahingehend ableiten, dass im Konzern stets die Parität der Gesellschafterfamilien zu wahren sei. Dagegen spricht bereits, dass die Geschäftsordnung für die Geschäftsführer der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH gilt, es aber vergleichbare Geschäftsordnungen für die Geschäftsführer der Töchter- und Enkelgesellschaften offensichtlich nicht gibt.
Zudem ist die „paritätische Beteiligung“ schon auf der Ebene der Tochter- und Enkelgesellschaften bei den Beteiligungsverhältnissen nicht stets gewahrt. So ist bei der E. Tortechnik GmbH in H. allein die Klägerin Gesellschafterin, bei der E.-CZ s.r.o. die Klägerin zu 40 % , E.inzeniring d.o.o. zu 60 % beteiligt. Bei einer niederländischen Tochter der Klägerin sind Dritte zu 90 % beteiligt. Zudem war unstreitig bei der E. Tortechnik GmbH in H. traditionell die Gesellschafterfamilie S., bei der E. inzeniring d.o.o die Beklagte als Geschäftsführerin berufen.

Im Übrigen ließe sich aus einer solchen Konzernverfassung nicht ableiten, dass die Beklagte als Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o. sich ohne Weisung der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. bei der Ausübung von deren Stimmrechte zu enthalten habe.

Der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe, NZG 2000, S. 264, 266 und die darauf bezogenen Kommentierung von Bitter in Scholz, GmbHG, 12. Aufl, Anh § 13 Rz. 64 f ist unbehelflich. Das OLG Karlsruhe führt aus, Maßnahmen, die bei der Muttergesellschaft aufgrund von Regelungen in der Satzung oder des Ausnahmecharakters der Zustimmung der Gesellschafter bedürften, benötigten auch dann die Zustimmung der Gesellschafter der Muttergesellschaft, wenn sie bei der Tochter- oder Enkelgesellschaft vorgenommen würden. Ob diese Rechtsprechung tatsächlich so zu verstehen ist, dass das Verhalten der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft an die Zustimmung der Gesellschafter der Muttergesellschaft gebunden wird, ist jedenfalls nicht eindeutig, kann aber dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin stellt mit dem hier zu entscheidenden Antrag gerade nicht auf die Zustimmung der Gesellschafter der Muttergesellschaft, also der Klägerin, sondern die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. ab.

Selbst wenn die E.-CZ s.r.o. nach der Klägerin in B. den wichtigsten Produktionsstandort der E.-Gruppe darstellt, wie die Klägerin behauptet, ändert dies nichts. Aus der Bedeutung der E.-Cz s.r.o. für den gesamten E. Konzern lässt sich eine Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. - entgegen den Regelungen in deren Gesellschaftsvertrag - für die Ausübung der Stimmrechte durch die Direktorin nicht ableiten.

3.2.3.3.3. Unbenommen bleibt es der Klägerin, als Alleingesellschafterin der E. inzeniring d.o.o. der Direktorin durch Gesellschafterbeschluss Weisungen für die Stimmrechtsausübung zu erteilen oder eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer der E. inzeniring d.o.o. zu erlassen. Damit kann die Klägerin sicherstellen, dass die Beklagte sich künftig der Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung der E.-Cz s.r.o. zu enthalten hat, sofern es keinen anderweitigen Beschluss der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. gibt. Ein „Alleinbestimmungsrecht“ der Beklagten bzw. der Gesellschafterfamilie R.   gegen den Willen der Klägerin und der an dieser zu 50 % beteiligten Gesellschafterfamilie S. besteht somit gerade nicht.

Der Senat verkannt dabei nicht, dass die Gesellschafterfamilien R. und S. seit Jahren verstritten sind, eine Einigung der Gesellschafterfamilien bzw. der von ihnen jeweils entsandten Geschäftsführer der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH praktisch schwierig ist und mangels Einigung innerhalb der Klägerin bzw. der Geschäftsführer dann die Beklagte als Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o. im Rahmen von deren Gesellschaftsvertrag die Entscheidungen treffen kann, die sie im Interesse der E. inzeniring d.o.o. für richtig hält.

Dies führt aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dazu, die Berufung auf vorhandene gesellschaftsrechtliche Regelungen und Strukturen als bloße unbeachtliche „formale Betrachtungsweise“ zu werten.

Soweit die Klägerin bemängelt, die Beklagte könne auf diese Weise die Geschicke der E.-CZ s.r.o. allein bestimmen, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Ursprünglich hielt die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin unstreitig sämtliche Anteile an der E.-Cz. s.r.o. Bei Übertragung von 60 % der Gesellschaftsanteile auf die E. inzeniring d.o.o. im Jahr 1997 hätte im Gesellschaftsvertrag der E.-CZ. s.r.o. eine qualifizierte Mehrheit (von mehr als 60 % der vorhandenen Stimmen) für Gesellschafterbeschlüsse zumindest in wichtigen Angelegenheiten festgehalten werden können. Damit wären Beschlüsse ohne Zustimmung der Klägerin von vornherein nicht möglich.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Gesellschafterfamilien sich im Vergleich vom 08.03.2017 (Anlage BE 6) gerade darauf geeinigt haben, dass die Beklagte alleinige Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o. bleibt und Herr Christopher S. wieder alleiniger Geschäftsführer der E. Tortechnik GmbH in H. wird. Dass damit der Beklagten bzw. Herrn Christopher S. eigenständige und weitgehende Entscheidungsbefugnisse übertragen werden und bezüglich der betroffenen Gesellschaften eine vollständige „paritätische Beteiligung“ der Gesellschafterfamilien R. und S. an allen Entscheidungen gerade nicht sichergestellt ist, liegt auf der Hand.

3.2.3.4. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich die Pflicht zur Stimmenthaltung nicht aus der Treuepflicht der Beklagten als Gesellschafterin der Klägerin ableiten. Zum einen übersieht die Klägerin, dass sie die Verurteilung der Beklagten „in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o.“ und nicht als Gesellschafterin der Klägerin begehrt. Zum anderen vermag der Senat auch tatsächlich im Verhalten der Beklagten keinen Verstoß gegen eine gesellschafterliche Treuepflicht zu erkennen. Insoweit ist auf die Ausführungen oben Ziff. 3.2.3.3 zu verweisen. Im Übrigen könnte sich eine gesellschafterliche Treuepflicht der Beklagten als Gesellschafterin der Klägerin allenfalls auf die vorherige Einholung einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Klägerin, nicht aber der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o. beziehen.

3.2.3.5. Aus dem - früheren -  Treuhandvertrag (Anlage K 13) zwischen der Klägerin und der Beklagten ergibt sich ein derartiger Anspruch auf Stimmenthaltung ebenfalls nicht. Der Treuhandvertrag betrifft schon nicht das Verhalten der Beklagten als Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o. Zudem regelt § 3 e des Treuhandvertrags gerade umgekehrt, dass die Beklagte ihr Stimmrecht aus den treuhänderisch gehaltenen Anteilen in der Gesellschafterversammlung der E. inzeniring d.o.o nach pflichtgemäßen eigenen Ermessen ausübt, sofern nicht zuvor der Treugeber ihr rechtzeitig vorher schriftliche Weisungen oder Stimmrechtsvollmacht an vom Treugeber benannte Personen erteilt hat. Eine Pflicht zur Stimmenthaltung lässt sich daraus gerade nicht entnehmen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 und § 91 a ZPO.

Bezüglich des Tenors Ziff. 2 des landgerichtlichen Urteils (Klageantrag Ziff. 3) hat die Berufung der Beklagten insgesamt Erfolg, so dass die Kostenentscheidung insoweit aus § 91 Abs. 1 ZPO folgt. Hinsichtlich des Tenors Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils haben die Parteien nach der zweiten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kostenentscheidung ist diesbezüglich gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu bestimmen (Hüßtege in Thomas / Putzo, ZPO, 39. Aufl, § 91 a Rz. 44). Maßgeblich sind folgende Erwägungen:

4.1. Der Antrag des Klägers war, entgegen der Ansicht der Beklagten, zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung zulässig.

4.1.1. Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Soweit die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, die Beklagte zur Abgabe „aller erforderlichen Willenserklärungen“ zu verurteilen, bestanden zwar Zweifel im Hinblick auf die Vollstreckung nach § 894 ZPO. Ein Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung ist nur dann bestimmt i.S. § 253 Abs. 2 Zff. 2 ZPO, wenn er so präzise gefasst ist, dass er nach § 894 ZPO vollstreckt werden kann (BGH NJW 1959, S. 1371). Insoweit hat aber die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.11.2016 (Bl. 212 d.A.) den Klageantrag dahingehend konkretisiert, dass die Abgabe der Abtretungserklärung eingeklagt werde. Insoweit handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung, ohne dass es dafür einer Anschlussberufung der Klägerin bedurft hätte.

4.1.2. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bestand ebenfalls.

4.1.2.1. Dass die Klage schlechthin sinnlos gewesen wäre, weil die Klägerin unter keinen Umständen aus dem prozessualen Begehren einen Vorteil hätte erreichen können (vgl. BGH NJW 2013, S. 2906) ist nicht ersichtlich. Der Klägerin stand kein einfacherer und vergleichbar sicherer Weg zur Erreichung desselben Rechtsschutzziels zur Verfügung. Ein solcher ergibt sich nicht aus der Regelung in Ziff. 9 d des Treuhandvertrags (Anlage K 13). Darin erteilte die Beklagte dem Treugeber eine uneingeschränkte und unwiderrufliche Vollmacht unter gleichzeitiger Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die Geschäftsanteile an sich selbst zu übertragen. Damit stand der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Treugeberin die Möglichkeit offen, die Rückübertragung der Geschäftsanteile an sich selbst vorzunehmen. Indessen ändert der Abschluss eines Übertragungsvertrags durch die Klägerin nichts daran, dass dessen Wirksamkeit von der Beklagten bestritten werden kann. Eine rechtskräftige Entscheidung zwischen den Parteien über die Abgabe der nötigen Abtretungserklärung kann die Klägerin nur mit einem gerichtlichen Verfahren, nicht aber durch Abschluss des Übertragungsvertrags in Ausübung der Vollmacht erreichen. Zudem versuchte die Beklagte tatsächlich, die Eintragung der Geschäftsanteilsübertragung im Handelsregister zu verhindern. In der als Anlage BE 5 vorgelegten, an das Kreisgericht L. gerichteten Klage vom 30.09.2016 behauptet die Beklagte unter Ziff. VII, die Vollmacht nach Ziff. 9 d des Treuhandvertrags sei formunwirksam und damit der Übertragungsvertrag nichtig.

4.1.2.2. Das Rechtsschutzbedürfnis ist  erst mit der Eintragung der Klägerin als Alleingesellschafterin bzw. der Löschung der Beklagten als Gesellschafterin im Handelsregister am 19.05.2017 entfallen, nachdem die Beklagte zuvor sämtliche Erklärungen, die die Eintragung im Handelsregister verhindern sollten, zurückgenommen hatte. Auf den entsprechenden Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 22.05.2017 (Bl. 281 ff d.A.) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.05.2017 (Bl. 294 d.A.) den Rechtsstreit bezüglich Klageantrag 1) für erledigt erklärt.

4.2. Die Beklagte wäre daher vor Eintritt des erledigenden Ereignisses dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen gewesen.

4.3. Allerdings hätte sich die Kostenentscheidung im Falle einer Verurteilung aus § 92 Abs. 1, § 93 ZPO ergeben.

Zu berücksichtigen wäre zum einen, dass die Beklagte bezüglich der Übertragung der Treuhandanteile Klageabweisung als unzulässig beantragt und den Antrag nur für den Fall der Zulässigkeit anerkannt hat. Auch mit ihrer Berufung hat die Beklagte primär Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und vollständige Abweisung der Klage begehrt. Insoweit wäre die Berufung der Beklagten ohne Erfolg verblieben.

Zum anderen hat die Beklagte den Anspruch auf  Übertragung der Geschäftsanteile i.S. des § 93 ZPO sofort anerkannt und keinen Anlass zur Klage gegeben: Das Anerkenntnis wurde von der Beklagten nach Bestimmung eines frühen ersten Termins durch das Landgericht mit der fristgerechten Klageerwiderung vom 24.11.2015, und daher sofort i.S. des § 93 ZPO, abgegeben (vgl. dazu Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl, § 93 Rz. 4). Die Abgabe des Anerkenntnisses unter der innerprozessualen Bedingung, dass der Klageantrag zulässig ist, ändert hieran nichts. Objektiv war bei Abgabe des Anerkenntnisses die Zulässigkeit der Klage feststellbar.

Die Beklagte hat keinen Anlass zur Klage gegeben. Veranlassung zur Erhebung der Klage gibt ein Schuldner durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, auf sein Verhalten vor dem Prozess ankommt, zu dessen Beurteilung allerdings auch das Verhalten des Beklagten nach Klageerhebung noch herangezogen werden kann. Nicht möglich ist es hingegen, dass aus dem prozessualen Verhalten des Beklagten nachträglich noch ein Anlass für die Klageerhebung entstehen könnte  (BGH NJW 1979, S. 2040, 2041; BGH NJW-RR 2005, S. 1005, 1006).
Vorliegend wurde die Beklagte erstmals durch das Schreiben vom 10.09.2015 (Anlage K 29) des damaligen Geschäftsführers G. aufgefordert, ihre treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile auf die Klägerin zu übertragen. Im selben Schreiben führt Herr G. aus, vorsorglich werde eine außerordentliche Gesellschafterversammlung  der Klägerin einberufen, welche die Übertragung dieser Anteile zum Gegenstand haben werde. Mit Schreiben vom 21.09.2015 (Anlage K 30) lehnte die Beklagte die Übertragung ab unter Berufung auf die nötige Gesamtgeschäftsführung und einen Gesellschafterbeschluss. Ein solcher wurde unstreitig erst am 16.10.2015 gefasst. Mit Schreiben vom 19.10.2015 (Anlage K 29) wurde die Beklagte nunmehr unter Berufung auf das Ergebnis der Gesellschafterversammlung vom 16.10.2015 erneut gebeten, die treuhänderisch gehaltenen Anteile zu übertragen. Dabei kündigte Herr G. als Geschäftsführer an, einen Notar in Ljubljana zu beauftragen, Entwürfe zu fertigen und der Beklagten kurzfristig zur Verfügung zu stellen. Unstreitig wurden der Beklagten entsprechende Entwürfe erst am 22.12.2015 übersendet.

Im Hinblick auf die schon im Schreiben vom 10.09.2015 angekündigte Gesellschafterversammlung durfte die Beklagte das Ergebnis dieser Versammlung vor einer Übertragung der Geschäftsanteile abwarten. Danach konnte die Beklagte aufgrund des Schreibens vom 19.10.2015 ferner die angekündigte Übersendung notarieller Vertragsentwürfe abwarten. Die Klägerin hat allerdings schon mit Schriftsatz vom 14.09.2015, bei Gericht eingegangen am 15.09.2015, Klage eingereicht. Diese ist der Beklagten am 15.10.2015 zugestellt worden. Für eine derartig frühe Klageerhebung, noch vor Fassung des Gesellschafterbeschlusses und Übersendung der Vertragsentwürfe hat die Beklagte keine Veranlassung gegeben. Umstände, die erst nach Klageerhebung eingetreten sind,  können, wie ausgeführt, nicht mehr dazu führen, dass die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hätte.

4.4. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen bezüglich der überstimmenden Erledigungserklärungen und des vollständigen Obsiegens der Beklagten mit der Berufung gegen Tenor Ziff. 2 des landgerichtlichen Urteils hält der Senat eine Kostenquote von 80 %  zu Lasten der Klägerin und 20 %  zu Lasten der Beklagten für angemessen.

Der Senat geht dabei davon aus, dass von dem Gesamtstreitwert von 100.000,00 Euro 40.000,00 Euro auf den Tenor Ziff. 1 und 60.000,00 Euro auf den Tenor Ziff. 2 (ursprünglicher Klageantrag Ziff. 3) entfallen. Da der Senat über den ursprünglich gestellten hilfsweisen Klageantrag Ziff. 2 nicht entscheidet, erhöht dieser den Streitwert nicht, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Bezüglich Klageantrag Ziff. 1 folgt der Senat der Ansicht der Klägerin im Schriftsatz vom 13.06.2018 (Bl. 350 f d.A.). Entgegen der Ansicht der Beklagten (Schriftsatz vom 13.06.2018, S. 7, Bl. 359 d.A.) reduziert sich der Streitwert nicht dadurch, dass die Beklagte die Geschäftsanteile nur treuhänderisch für die Klägerin hielt. Bei der Bemessung des Streitwerts für den Klageantrag Ziff. 3 (Tenor Ziff. 2) mit 60.000,00 Euro war zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin durch die Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung der E.-CZ s.r.o. unkontrollierten Einfluss auf die Geschicke des gesamten Unternehmens erhalte, da O. in Tschechien neben B. der wichtigste Produktionsstandort des E. Konzerns sei (Schriftsatz vom 07.12.2016 S. 6, Bl. 221 f d.A.).

Hinsichtlich des für erledigt erklärten Klageantrags Ziff. 1 hat der Senat das voraussichtliche Unterliegen der Beklagten (da der Klageantrag zulässig war) mit 50 % des Streitwerts von Klageantrag Ziff. 1 angesetzt.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

6. Die Revision war nach § 543 Ab. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

 

 

 

 

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