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Wirtschaftsrecht
01.09.2010
Wirtschaftsrecht
OLG München: Ausübung des Stimmrechts eines insolventen GmbH-Gesellschafters durch Insolvenzverwalter

OLG München , Beschluss  vom 24.08.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 154/10 (Vorinstanz: AG München vom 07.07.2010 - Aktenzeichen HRB 172715; )
Amtliche Leitsätze: Ist über das Vermögen des Gesellschafters einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, übt der Insolvenzverwalter dessen Gesellschafterrechte, insbesondere das Stimmrecht, aus.
  Amtliche Normenkette: GmbHG § 15; InsO § 80 Abs. 1;
Gründe: 
Das Registergericht hat die Anmeldung betreffend die Eintragung des Beteiligten zu 1 als weiteren Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaft zu Recht zurückgewiesen, weil kein wirksamer Gesellschafterbeschluss zu dessen Bestellung vorliegt. 
Über das Vermögen der alleinigen Gesellschafterin wurde mit Beschluss vom 7.5.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Ihr Geschäftsanteil an der Gesellschaft gehört damit zur Masse (§ 35 InsO). Die Mitgliedschaftsrechte übt gemäß § 80 Abs. 1 InsO der Insolvenzverwalter aus, auch wenn bis zu einer etwaigen Verwertung oder Einziehung der insolvente Gesellschafter Inhaber des Geschäftsanteils bleibt (Lutter/Hommelhoff/Bayer GmbHG 17. Aufl. § 15 Rn. 88). Der Insolvenzverwalter übt deshalb auch das Stimmrecht in Gesellschafterversammlungen aus (Hueck/Fastrich GmbHG 19 Aufl. § 15 Rn. 64; Scholz/Winter/Seibt GmbHG 10.Aufl. § 15 Rn. 254; GroßKommGmbHG/Winter/Löbbe § 15 Rn. 316). Der Geschäftsführer der insolventen Alleingesellschafterin war deshalb nicht befugt, deren Stimmrecht auszuüben und einen weiteren Geschäftsführer für die beteiligte Gesellschaft zu bestellen. 
Soweit die Beschwerde darauf verweist, die Bestellung eines Organs einer Kapitalgesellschaft falle nicht in die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters der Gesellschaft, da es sich um einen innergesellschaftlichen Vorgang handle, verkennt sie, dass es hier nicht um die Bestellung eines Organs der Gesellschaft geht, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, sondern um eine anderen Gesellschaft, an der die Insolvenzschuldnerin einen Geschäftsanteil hält. 
Die Kostenentscheidung einschließlich der Anordnung zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswerts ist auf § 131 Abs. 4, § 30 KostO gestützt. Der Geschäftswert hat nur für die Anwaltsvergütung Bedeutung; die Gerichtskosten werden nach den Festgebühren des Gebührenverzeichnisses zur Handelsregistergebührenverordnung berechnet (§ 131c KostO, §§ 1 und 4 HRegGebV). 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. 
 
 

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