OLG Koblenz: Außerordentliche Kündigung eines Vertragshändlervertrages wegen Nichterreichung von Mindestumsätzen ist unwirksam
OLG Koblenz , Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 2 U 352/09 (Vorinstanz: LG Koblenz vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 4 HK.O 102/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1) Zur Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO, Brüssel - I -VO, Art. 66 Abs. 2 lit. a) im Verhältnis der Europäischen Gemeinschaft zu dem Königreich Dänemark (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26.06.2009 - 2 U 212/09 - NJOZ 2010, 898 ff.). 2) Das Anknüpfen einer außerordentlichen Kündigung eines Vertragshändlervertrages an einen zu erzielenden Mindestumsatz stellt eine unangemessene Benachteiligung des Händlers (Distributor) dar, da die Klausel auch dann eine außerordentliche Kündigung des Händlervertrages (Distribution Agreement) ermöglicht, wenn der Händler sich nach besten Kräften bemüht hat, das festgesetzte Absatzziel zu erreichen, es aber gleichwohl aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verfehlt hat (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 13.07.2004 - KZR 10/03 - MDR 2005, 437 Citroen-Händlervertrag). 3) Art. 74 S. 1 CISG weicht von der Regelung des § 252 S. 2 BGB insoweit ab, als nicht auf den vermuteten Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, abgestellt wird, sondern auf den konkreten Nachweis des entgangenen Gewinns. Es bedarf einer hypothetischen Schadensberechnung, in deren Rahmen allerdings die nach dem lex fori berufenen nationalen Beweisregeln ausschlaggebend sein können, was für den deutschen Gerichtsort zu den Beweiserleichterungen des § 287 ZPO führen kann und wieder auf den Kerngehalt des § 252 S. 2 BGB hinausläuft. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: EuGVVO (Brüssel - I -VO) Art. 66 Abs. 2 lit. a; BGB § 307; BGB § 252; CISG Art. 74 S. 1; CISG Art. 78; ZPO § 287;
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