EuGH: Ausschließliche Zuständigkeit für die Eintragung von Rechten des geistigen Eigentums – Rechtsstreit zur Klärung der Frage, ob eine Person zu Recht als Markeninhaberin eingetragen wurde
EuGH, Urteil vom 5.10.2017 – C‑341/16, Hanssen Beleggingen BV gegen Tanja Prast-Knipping
ECLI:EU:C:2017:738
Volltext:BB-ONLINE BBL2017-2497-1
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Tenor
Art. 22 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er auf Rechtsstreitigkeiten zur Klärung der Frage, ob eine Person zu Recht als Markeninhaberin eingetragen wurde, keine Anwendung findet.
Aus den Gründen
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Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 22 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
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Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Hanssen Beleggingen BV (im Folgenden: Hanssen), einer Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, und Frau Tanja Prast-Knipping mit Wohnsitz in Deutschland wegen deren Eintragung als Inhaberin einer Benelux-Marke.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
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Die Verordnung Nr. 44/2001 ist in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) getreten. Sie ist ihrerseits durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) ersetzt worden. Gemäß Art. 66 Abs. 1 der letztgenannten Verordnung „ist [diese] nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind“.
4
Da der in Rede stehende gerichtliche Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurde, ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen nach der Verordnung Nr. 44/2001 zu prüfen.
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Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmte:
„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“
6
In Art. 22 dieser Verordnung in deren Kapitel II Abschnitt 6 („Ausschließliche Zuständigkeiten“) hieß es:
„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:
…
4. für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts oder eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt.
…“
7
Diese Bestimmung entsprach Art. 16 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens.
BÜGE
8
Das Benelux-Übereinkommen über geistiges Eigentum (Marken und Muster oder Modelle) vom 25. Februar 2005, unterzeichnet in Den Haag (Niederlande) vom Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande (im Folgenden: BÜGE), ist am 1. September 2006 in Kraft getreten.
9
Art. 1.2 BÜGE bestimmt:
„1. Es wird eine Benelux-Organisation für geistiges Eigentum (Marken und Muster oder Modelle) errichtet …;
2. Die Organe der Organisation sind:
…
c. das Benelux-Amt für geistiges Eigentum (Marken und Muster oder Modelle).“
10
Art. 1.5 Abs. 1 und 2 BÜGE sieht vor:
„1. Die Organisation hat ihren Sitz in Den Haag.
2. Das Amt hat seinen Sitz in Den Haag.“
11
Art. 4.6 Abs. 1 BÜGE lautet:
„[Die örtliche Zuständigkeit] im Bereich der Marken, Muster oder Modelle [bestimmt sich] nach dem Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort, an dem die streitige Verpflichtung entstanden, vollstreckt worden oder zu vollstrecken ist. Der Ort der Hinterlegung oder Eintragung einer Marke oder eines Musters oder Modells kann in keinem Fall allein als Grundlage für die Bestimmung der Zuständigkeit dienen.“
Deutsches Recht
12
Nach § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in dessen Titel 26 („Ungerechtfertigte Bereicherung“) Abs. 1 ist, „[w]er durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, … ihm zur Herausgabe verpflichtet. …“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
13
Am 7. September 1979 beantragte eine von Herrn Helmut Knipping gehaltene und in der Herstellung von Bauelementen, insbesondere von Fenstern, tätige Gesellschaft deutschen Rechts beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum (Marken und Muster oder Modelle) (im Folgenden: Benelux-Markenamt) die Eintragung des folgenden Wortbildzeichens als Benelux-Marke:
▀
Abb.
14
Das Benelux-Markenamt trug diese Marke in schwarz-weiß unter der Nr. 361604 (im Folgenden: Marke Nr. 361604) ein.
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Hanssen ist eine im Vertrieb von Türen und Fenstern tätige Gesellschaft niederländischen Rechts. Sie ist Inhaberin der Benelux-Wortbildmarke mit der Nr. 0684759. Diese Marke besteht aus demselben Wortbildzeichen wie das der Marke Nr. 361604, ist aber in den Farben Blau und Gelb eingetragen.
16
Am 9. Oktober 1995 verstarb Herr Knipping.
17
Am 14. November 2003 beantragte Frau Prast-Knipping nach Vorlage eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin von Herrn Knipping auswies, beim Benelux-Markenamt ihre Eintragung als Inhaberin der Marke Nr. 361604.
18
Das Benelux-Markenamt nahm diese Eintragung vor.
19
Diese Eintragung wird von Hanssen beanstandet. Sie macht geltend, die Marke Nr. 361604 sei vor dem Tod von Herrn Knipping Gegenstand mehrerer Übertragungen gewesen und habe sich zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr in dessen Vermögen befunden. Die Eintragung von Frau Prast-Knipping als Inhaberin dieser Marke sei daher grundlos erfolgt.
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Da die Streitigkeit nicht gütlich beigelegt werden konnte, erhob Hanssen am 8. Juni 2012 Klage gegen Frau Prast-Knipping beim Landgericht Düsseldorf (Deutschland), dem Gerichtsstand deren Wohnsitzes. Hanssen machte „ungerechtfertigte Bereicherung“ nach § 812 BGB geltend und beantragte, Frau Prast-Knipping aufzugeben, gegenüber dem Benelux-Markenamt zu erklären, dass sie hinsichtlich dieser Marke Nichtberechtigte sei und auf die Eintragung als Markeninhaberin verzichte.
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Mit Urteil vom 24. Juni 2015 wies das Landgericht Düsseldorf diese Klage ab und führte zur Begründung aus, dass sich die Marke Nr. 361604 zum Todeszeitpunkt von Herrn Knipping in dessen Vermögen befunden habe und ordnungsgemäß im Wege der Rechtsnachfolge auf Frau Prast-Knipping übergegangen sei.
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Hanssen legte gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) ein.
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Dieses Gericht hegt Zweifel hinsichtlich der Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits. Diese Zuständigkeit könnte sich zwar aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ergeben, doch sei es auch möglich, dass die Gerichte des Mitgliedstaats der Eintragung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Marke – im vorliegenden Fall aufgrund des Sitzes des Benelux-Markenamts in Den Haag die Niederlande – nach Art. 22 Nr. 4 dieser Verordnung ausschließlich zuständig seien.
24
Da die gerichtliche Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen ist, möchte das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Frage geklärt wissen.
25
Insbesondere müsse geklärt werden, ob eine Klage wie die von Hanssen erhobene einen Rechtsstreit betreffe, der im Sinne von Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 „die Eintragung oder die Gültigkeit von … Marken … zum Gegenstand [hat]“. Im Urteil vom 15. November 1983, Duijnstee (288/82, EU:C:1983:326), fänden sich Hinweise für eine Verneinung dieser Frage, aber im Hinblick auf die seit diesem Urteil eingetretene Entwicklung des Markenrechts sei nicht sicher, ob dieses Urteil noch zu berücksichtigen sei.
26
Für diese Entwicklung des Markenrechts führt das Oberlandesgericht Düsseldorf insbesondere Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 341, S. 21) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 207/2009) an.
27
Es erwähnt auch den Umstand, dass die Benelux-Marke hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit durch einige Besonderheiten gekennzeichnet sei.
28
Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht Düsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Umfasst der Begriff eines Rechtsstreits im Sinne des Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001, der „die Eintragung oder die Gültigkeit von … Marken … zum Gegenstand [hat]“, auch eine Klage gegen die in das Benelux-Markenregister eingetragene formelle Markeninhaberin einer Benelux-Marke, gerichtet auf eine Erklärung gegenüber dem Benelux-Markenamt, dass sie hinsichtlich der betreffenden Marke Nichtberechtigte sei und auf die Eintragung als Markeninhaberin verzichte?
Zur Vorlagefrage
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Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er Anwendung findet auf Rechtsstreitigkeiten zur Klärung der Frage, ob eine Person zu Recht als Markeninhaberin eingetragen wurde.
30
Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass in Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 die gleiche Systematik zum Ausdruck kommt wie in Art. 16 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens, und er überdies nahezu denselben Wortlaut hat, so dass die Kontinuität bei der Auslegung dieser Bestimmungen zu wahren ist (Urteil vom 12. Juli 2012, Solvay, C‑616/10, EU:C:2012:445, Rn. 43).
31
Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass der in diesen Bestimmungen enthaltene Begriff des Rechtsstreits, der „die Eintragung oder die Gültigkeit von [Rechten des geistigen Eigentums] zum Gegenstand [hat]“, einen „autonomen Begriff“ darstellt, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich anzuwenden ist (Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee, 288/82, EU:C:1983:326, Rn. 19, und vom 13. Juli 2006, GAT, C‑4/03, EU:C:2006:457, Rn. 14).
32
Der Gerichtshof hat schließlich klargestellt, dass die Bestimmungen, die eine ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit vorschreiben, wie Art. 16 des Brüsseler Übereinkommens und Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001, nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als dies ihr Ziel erforderlich macht, da sie bewirken, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen dazu führen können, dass die Parteien vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist (Urteile vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler, C‑115/88, EU:C:1990:3, Rn. 9, und vom 12. Mai 2011, BVG, C‑144/10, EU:C:2011:300, Rn. 30).
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Der Zweck von Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 besteht darin, die Rechtsstreitigkeiten über die Eintragung oder die Gültigkeit eines Rechts des geistigen Eigentums den Gerichten vorzubehalten, die eine sachliche und rechtliche Nähe zum Register aufweisen, da diese Gerichte am besten in der Lage sind, über Fälle zu entscheiden, in denen die Gültigkeit des Rechts, und sogar das Bestehen seiner Hinterlegung oder Registrierung selbst, bestritten wird (vgl. in diesem Sinne zu Art. 16 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens Urteil vom 13. Juli 2006, GAT, C‑4/03, EU:C:2006:457, Rn. 21 und 22).
34
Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof in Rechtssachen über die gerichtliche Zuständigkeit im Bereich der Patente entschieden, dass der Rechtsstreit, wenn er weder die Gültigkeit des Patents noch das Bestehen seiner Hinterlegung oder seiner Registrierung betrifft, nicht unter den Begriff eines Rechtsstreits fällt, der „die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten … zum Gegenstand [hat]“, und daher nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fällt, in dessen Hoheitsgebiet das Recht eingetragen worden ist (Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee, 288/82, EU:C:1983:326, Rn. 22 bis 25, und vom 13. Juli 2006, GAT, C‑4/03, EU:C:2006:457, Rn. 15 und 16).
35
Ein Rechtsstreit, der ausschließlich die Frage betrifft, wer der Inhaber des Patentrechts ist, fällt daher nicht in diese ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit (Urteil vom 15. November 1983, Duijnstee, 288/82, EU:C:1983:326, Rn. 26).
36
Wie der Generalanwalt in den Nrn. 26 bis 29 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist diese Auslegung auf eine Markenrechtssache wie die des Ausgangsverfahrens übertragbar, die weder die Gültigkeit noch die Eintragung der Marke, sondern ausschließlich die Frage betrifft, ob eine Person, die als Markeninhaberin eingetragen wurde, diese Eigenschaft besitzt.
37
Ein Rechtsstreit, in dem weder die Eintragung der Marke als solche beanstandet noch deren Gültigkeit bestritten wird, ist nämlich weder ein Rechtsstreit, der die in Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene „Eintragung oder die Gültigkeit von … Marken … zum Gegenstand [hat]“, noch wird er vom Zweck dieser Bestimmung erfasst. Die Frage, in wessen persönliches Vermögen ein Recht des geistigen Eigentums fällt, weist insoweit im Allgemeinen keine sachliche oder rechtliche Nähe zum Ort der Eintragung dieses Rechts auf.
38
Dies dürfte vorliegend der Fall sein. Wie nämlich aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, betrifft der Rechtsstreit das Eigentum an der Marke Nr. 361604 nach dem Tod von Herrn Knipping, was die Feststellung erfordert, ob diese Marke zum Zeitpunkt seines Todes Teil seines Vermögens war.
39
Aus alledem ergibt sich, dass ein Rechtsstreit wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der allein die Frage betrifft, wer als Markeninhaber anzusehen ist, nicht unter Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 fällt.
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Diese Auslegung wird nicht dadurch entkräftet, dass die Rechtsvorschriften der Union einige Bestimmungen enthalten, die es dem Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums erlauben, die Übertragung der zunächst im Namen einer anderen Person erfolgten Eintragung zu seinen Gunsten zu verlangen.
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Insoweit verweist das vorlegende Gericht insbesondere auf die Rechtsvorschriften über die Unionsmarke und betont, dass Art. 18 der Verordnung Nr. 207/2009 den Unionsmarkengerichten u. a. die Befugnis verleihe, über einen Antrag des Markeninhabers zu entscheiden, die Eintragung der Marke durch einen Agenten oder Vertreter zu seinen Gunsten zu übertragen. Während sich diese Bestimmung speziell auf die Beziehungen zwischen einem Agenten oder einem Vertreter und dem Inhaber einer Unionsmarke bezieht, ist jedoch nicht ersichtlich, dass es in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsstreit, der eine Benelux-Marke betrifft, um solche Beziehungen geht.
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Was den auch in der Vorlageentscheidung angeführten Umstand angeht, dass die Benelux-Marke im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit durch einige Besonderheiten gekennzeichnet ist, ist darauf hinzuweisen, dass, anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Juli 2016, Brite Strike Technologies (C‑230/15, EU:C:2016:560), ergangen ist, in dem der Gerichtshof das Verhältnis zwischen der in Art. 4.6 BÜGE enthaltenen Regel über die gerichtliche Zuständigkeit und der in Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Regel klargestellt hat, das Ausgangsverfahren weder die Eintragung oder die Gültigkeit der in Rede stehenden Benelux-Marke noch etwaige Verletzungen dieser Marke betrifft, da die Klage von Hanssen nach den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen im Übrigen nicht auf eine materielle Bestimmung des BÜGE gestützt war. Unter diesen Umständen sind die Besonderheiten des BÜGE im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit für das Ausgangsverfahren ohne Bedeutung.
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Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er auf Rechtsstreitigkeiten zur Klärung der Frage, ob eine Person zu Recht als Markeninhaberin eingetragen wurde, keine Anwendung findet.
Kosten
44
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.