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Wirtschaftsrecht
22.05.2015
Wirtschaftsrecht
OLG Hamm: Auslegung von satzungsändernden Gesellschafterbeschlüssen, Einräumung doppelten Stimmrechts

OLG Hamm, Urteil vom 9.3.2015 – 8 U 78/14

Leitsätze:

1. Die nachträgliche Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH, mit der eine Satzungsregelung zum Stimmrecht bzw. zur Stimmkraft geändert werden soll, stellt eine Satzungsänderung i. S. d. § 53 Abs. 1 GmbHG dar. Der Inhalt eines solchen Änderungsbeschlusses ist objektiv auszulegen. Ein Gesellschafterbeschluss über die Einräumung eines doppelten Stimmrechts für einen Gesellschafter, der den Anforderungen an eine wirksame Satzungsänderung nicht genügt, kann nicht in eine schuldrechtliche Vereinbarung etwa des Inhalts umgedeutet werden, die Gesellschafter müssten ihr Stimmrecht stets so ausüben, dass das Beschlussergebnis jeweils so lautet, als habe ein Gesellschafter ein doppeltes Stimmrecht..

2. Gewähren die Gesellschafter einer KG durch Gesellschafterbeschluss einem Kommanditisten in Abänderung des Gesellschaftsvertrages ein doppeltes Stimmrecht in der irrigen Annahme, diesem Gesellschafter damit an der Konzernspitze Leitungsmacht einzuräumen, kann dieser Beschluss nicht nach dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ als entsprechende Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung derjenigen KG ausgelegt werden, die – nach zeitgleicher Umgestaltung der Konzernstruktur – Holdinggesellschaft des Konzerns geworden ist.

Der begünstigte Kommanditist kann die Einräumung eines doppelten Stimmrechts in der Holding-KG nicht im Wege der Anpassung nach einem allseitigen Motivirrtum verlangen. Selbst wenn ein übereinstimmender Motivirrtum vorgelegen haben sollte, der das Fehlen der Geschäftsgrundlage für die vorgenommene Beschlussfassung begründete, kann im Wege der Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB nicht die Umgestaltung des Rechtsgeschäfts in ein anderes Rechtsgeschäft – zudem mit z. T. anderen Vertragsbeteiligten – verlangt werden.

3. Kommt es bei der Auslegung der Vereinbarung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages einer KG oder bei der Frage, ob die beschließenden Gesellschafter sich dabei in einem übereinstimmenden Motivirrtum befanden, auf den Willen der Gesellschafter an, ist der Wille aller Beteiligten maßgeblich, die der Änderung zugestimmt haben. Das gilt auch in Bezug auf Gesellschafter, über deren Kommanditanteile Testamentsvollstreckung angeordnet war, wenn sie zu der Vertragsänderung bewusst hinzugezogen worden waren und neben dem Testamentsvollstrecker für die Änderung gestimmt haben. Unerheblich ist dann, ob der Testamentsvollstrecker der Änderung aufgrund seiner Verfügungsbefugnis aus § 2205 Abs. 1 BGB wirksam auch ohne Mitwirkung dieser Gesellschafter hätte zustimmen können.

GB §§ 133, 157, 313 Abs. 1, 2205; GmbHG § 53 Abs. 1

Aus den Gründen

I.

Der Kläger und der Beklagte zu 1) sind jeweils zu 50 % Kommanditisten der U3 GmbH & Co. KG als Holdinggesellschaft des U-Konzerns. Komplementärin der U3 GmbH & Co. KG ist die Beklagte zu 2), die weder über einen Kapitalanteil noch über ein Stimmrecht in der U3 GmbH & Co. KG verfügt. Weiterer Komplementär der U3 GmbH & Co. KG ohne eigenen Kapitalanteil ist seit Januar 2011 der frühere Beklagte zu 3). Alleinige Gesellschafter der Beklagten zu 2) sind mit jeweils hälftigem Anteil der Kläger und der Beklagte zu 1).

Ursprünglich waren die wichtigsten Aktivitäten des U-Konzerns in der U GmbH & Co. KG und ihrer Komplementärin, der D & D2 U-GmbH, gebündelt. Die - seinerzeit noch unter     D & D2 U GmbH & Co. KG firmierende - U3 GmbH & Co. KG war zunächst vergleichsweise unbedeutend; sie hatte ihren Sitz in M/Sachsen-Anhalt und war in den ostdeutschen Bundesländern operativ tätig. An den vorgenannten und den weiteren Konzerngesellschaften waren ursprünglich der Unternehmensgründer C jeweils mit einem Anteil von 60 % und sein Bruder, der Beklagte zu 1), jeweils mit einem Anteil von 40 % beteiligt.

Im Jahre 1994 verstarb C. Er wurde von seiner Ehefrau als Alleinerbin beerbt. Seine Gesellschaftsanteile hatte er testamentarisch im Wege des Vermächtnisses seinen beiden Söhnen - dem Kläger und dem Zeugen U2 jun. - zugewandt, wobei er einschränkend angeordnet hatte, dass diese über ihre Gesellschaftsanteile erst mit Vollendung ihres 30. Lebensjahres sowie nach Abschluss einer Metzgerlehre und einer kaufmännischen Ausbildung verfügen dürften und das Vermächtnis bis zu diesem Zeitpunkt vom Zeugen F2, der zugleich Testamentsvollstrecker war, verwaltet werde. Dies hatte zur Folge, dass der Kläger und der Zeuge U2 jun. nach dem Tod ihres Vaters C dessen Anteile an den verschiedenen Konzerngesellschaften jeweils zur Hälfte erlangten und hieran fortan mit jeweils 30 % beteiligt waren.

Mit notariellem Vertrag vom 24.12.2002 (Urkundenrolle des Zeugen O Nr. 670/2002) fassten der Kläger, der Beklagte zu 1), handelnd zugleich für sich und in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der D & D2 U-GmbH, sowie die Zeugen U2 jun. und F2 im Rahmen einer Gesellschafterversammlung der U GmbH & Co. KG einen Gesellschafterbeschluss, mit dem u.a. § 9 des Gesellschaftsvertrages dieser Gesellschaft um einen Absatz 4 ergänzt wurde, der folgenden Wortlaut hatte:

„Mit Beendigung der Testamentsvollstreckerschaft am 05.11.2008 hat der Gesellschafter U2a, geb. am 27.05.1956, bezogen auf seine Kommanditeinlage, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch alleiniger Inhaber dieser Kommanditeinlage ist und solange er diese hält, bezogen auf diese Kommanditeinlage bei der Ausübung des mit dieser Kommanditeinlage verbundenen Stimmrechts doppeltes Stimmrecht.

Je 1.000,00 EUR der Kommanditeinlage des Gesellschafters U2a, geb. am 27.05.1956, gewähren mithin zwei Stimmen. Dieses Sonderrecht ist höchstpersönlicher Art und weder unter Lebenden noch von Todes wegen übertragbar. Auch bei einer Teilung der Kommanditeinlage und/oder Abtretung erfährt die dem Gesellschafter U2a, geb. am 27.05.1956, zustehende Stimme keine Vervielfältigung mehr.“

Mit weiterem notariellen Vertrag vom 24.12.2002 (Urkundenrolle des Zeugen O Nr. 669/2002) fassten die vorgenannten Personen im Rahmen einer Gesellschafterversammlung der D & D2 U-GmbH einen Gesellschafterbeschluss, mit dem u.a. § 9 des Gesellschaftsvertrages dieser Gesellschaft um einen Absatz 4 ergänzt wurde, der folgenden Wortlaut hatte:

„Mit Beendigung der Testamentsvollstreckerschaft am 05.11.2008 hat der Gesellschafter U2a, geb. am 27.05.1956, bezogen auf seinen Geschäftsanteil, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch alleiniger Inhaber dieses Geschäftsanteils ist und solange er diesen hält, bezogen auf diesen Geschäftsanteil bei der Ausübung des mit diesem Geschäftsanteil verbundenen Stimmrechts doppeltes Stimmrecht.

Je 1.000,00 EUR des Geschäftsanteils des Gesellschafters U2a, geb. am 27.05.1956, gewähren mithin zwei Stimmen. Dieses Sonderrecht ist höchstpersönlicher Art und weder unter Lebenden noch von Todes wegen übertragbar. Auch bei einer Teilung des Geschäftsanteils erfährt die dem Gesellschafter U2a, geb. am 27.05.1956, zustehende Stimme keine Vervielfältigung mehr.“

Außerdem erfolgte eine Umstrukturierung des Konzerns, mit der u.a. bezweckt wurde, dem Konzern eine Holding-Struktur zu geben. Holdinggesellschaft des Konzerns wurde die U3 GmbH & Co. KG. Infolge dessen übertrugen der Kläger, der Beklagte zu 1) und der Zeuge U2 jun. mit weiterem notariellen Vertrag vom 24.12.2002 (Urkundenrolle des Zeugen O Nr. 668/2002) unter Beteiligung des Zeugen F2 jeweils 90 % ihrer Anteile an der U GmbH & Co. KG und sämtliche ihrer Anteile an der D & D2 U-GmbH mit Wirkung zum 01.01.2003 auf die U3 GmbH & Co. KG.

Wegen des sonstigen Inhalts der vorgenannten Verträge wird auf die zu den Akten gereichten Vertragskopien (Anlagen K 20 bis K 22) Bezug genommen.

Im Jahre 2009 übertrugen der Kläger und der Zeuge U2 jun. jeweils  5 % ihrer Anteile an der Beklagten zu 2) und an der U3 GmbH & Co. KG schenkweise auf den Beklagten zu 1). Die verbleibenden 25 % seiner Anteile an der Beklagten zu 2) und an der U3 GmbH & Co. KG übertrug der Zeuge U2 jun. im Dezember 2011 auf den Kläger.

Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2) in seiner aktuellen Fassung enthält u.a. folgende Regelungen:

„§ 8 Rechtsverhältnisse zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern

(3) Zwischen den Gesellschaftern gilt im Übrigen der Grundlagenvertrag in der Fassung vom 09.12.1985.

§ 9 Gesellschafterbeschlüsse

(2) Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Je 250,- EUR eines eingezahlten Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.

Der Gesellschaftsvertrag der U3 GmbH & Co. KG enthält seit Gründung der Gesellschaft am 05.06.1990 u.a. folgende Regelung:

„§ 7 Gesellschafterbeschlüsse

Die Beteiligten vereinbaren, dass § 9 der Gründungssatzung der Komplementärin vom 09. Mai 1990 in der Fassung der Abänderung vom 05.06.1990 (Urkunde 274/338/1990 des Notars O in O2) gelten.“

Wegen des Inhalts der Gesellschaftsverträge der U3 GmbH & Co. KG und der Beklagten im Einzelnen wird auf die in Kopie zur Akte gereichten Vertragsexemplare Bezug genommen (Anlagen K 15 und K 17).

Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um das Bestehen eines doppelten Stimmrechts des Beklagten zu 1) in der Beklagten zu 2) und in der U3 GmbH & Co. KG bezüglich der ursprünglich von ihm gehaltenen Anteile von 40 %.

Der Kläger hat vorgetragen: Ein doppeltes Stimmrecht des Beklagten zu 1) in der Beklagten zu 2) und in der U3 GmbH & Co. KG bestehe nicht. Die notariellen Vereinbarungen über die Einräumung eines doppelten Stimmrechts vom 24.12.2002 bezögen sich ausschließlich auf die Fleischwerk-Gesellschaften. Allein hierauf sei auch der Wille der Vertragsparteien gerichtet gewesen. Diese hätten nicht beabsichtigt, dem Beklagten zu 1) ein Doppelstimmrecht in den Holding-Gesellschaften und damit an der Konzernspitze einzuräumen. Den Vertragsparteien sei es darum gegangen, gegenüber den Banken den Eindruck zu erwecken, dass der Beklagte zu 1) als Geschäftsführer der Fleischwerk-Gesellschaften als den bis zu diesem Zeitpunkt wichtigsten und auch danach operativ bedeutsamsten Konzerngesellschaften nicht gegen seinen Willen abberufen werden könne. Eine Übertragung der Stimmrechtsregelung auf die Holding-Gesellschaften sei bewusst unterlassen worden. Im Übrigen stelle der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2) auch in seiner aktuellen Fassung in        § 8 Ziff. 3 auf den Gesellschaftsvertrag der D & D2 U-GmbH in der Fassung vom 09.12.1985 ab, die keine Regelung bezüglich eines doppelten Stimmrechts enthalte. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) komme hinzu, dass die Begründung eines doppelten Stimmrechts eine Satzungsänderung erfordert hätte, deren Formerfordernisse nicht gewahrt seien.

Der Kläger hat beantragt,

1. gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) festzustellen, dass dem Beklagten zu 1) in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Beklagten zu 2) kein Doppel- oder Mehrstimmrecht bei Beschlussfassungen der Gesellschafter dieser Gesellschaft zusteht,

2. gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) festzustellen, dass dem Beklagten zu 1) in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der U3 GmbH & Co. KG mit Sitz in O2 kein Doppel- oder Mehrstimmrecht bei Beschlussfassungen dieser Gesellschaft zusteht.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) hat darüber hinaus im Wege der Widerklage beantragt,

1. hilfsweise für den Fall, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1) bezogen auf den Klageantrag zu 2. in der Fassung des Schriftsatzes des Klägers vom 25.05.2012 Erfolg haben sollte,

festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) eine schuldrechtliche Abrede des Inhalts besteht, dass der Kläger sein Stimmrecht bei Beschlussfassungen der Gesellschafter der U3 GmbH & Co. KG dergestalt auszuüben hat, dass das Beschlussergebnis jeweils so lautet, als ob dem Beklagten zu 1) nach dem Gesellschaftsvertrag der U3 GmbH & Co. KG ein doppeltes Stimmrecht zustehen würde, wie es dem Beklagten zu 1) durch Beschluss der Gesellschafter der U GmbH & Co. KG mit notarieller Urkunde vom 24.12.2002 (Urkunde des Notars O mit dem Amtssitz in O2, Urkundenrolle Nr. 670/2002) eingeräumt worden ist,

2.  hilfsweise für den Fall, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1) bezogen auf den Klageantrag zu 2. in der Fassung des Schriftsatzes des Klägers vom 25.05.2012 Erfolg haben sollte,

den Kläger zu verurteilen, an folgender Änderung des Gesellschaftsvertrages der U3 GmbH & Co. KG mitzuwirken und ihr zuzustimmen:

Die bisher in § 7 des Gesellschaftsvertrages der U3 GmbH & Co. KG enthaltene Regelung wird zum neuen Abs. 1) des § 7. Danach wird ein Abs. 2) mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:

„Der Gesellschafter U2a, geb. am 27.05.1956, hat bezogen auf seine Kommanditeinlage in Höhe von 102.258,37 EUR, solange er diese hält, bei der Ausübung des mit dieser Kommanditeinlage verbundenen Stimmrechts doppeltes Stimmrecht.

Je 255,65 EUR dieser Kommanditeinlage des Gesellschafters U2a, geb. am 27.05.1956, gewähren mithin zwei Stimmen. Dieses Sonderrecht ist höchstpersönlicher Art und weder unter Lebenden noch von Todes wegen übertragbar. Auch bei einer Teilung der Kommanditeinlage und / oder Abtretung erfährt die dem Gesellschafter U2a, geb. am 27.05.1956, zustehende Stimme keine Vervielfältigung mehr.“

3. hilfsweise für den Fall, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1) bezogen auf den Klageantrag zu 1. in der Fassung des Schriftsatzes des Klägers vom 25.05.2012 Erfolg haben sollte,

festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) eine schuldrechtliche Abrede des Inhalts besteht, dass der Kläger sein Stimmrecht bei Beschlussfassungen der Gesellschafter der Beklagten zu 2) dergestalt auszuüben hat, dass das Beschlussergebnis jeweils so lautet, als ob dem Beklagten zu 1) nach der Satzung der Beklagten zu 2) ein doppeltes Stimmrecht zustehen würde, wie es dem Beklagten zu 1) durch satzungsändernden Beschluss der Gesellschafter der D & D2 U-GmbH mit notarieller Urkunde vom 24.12.2002 (Urkunde des Notars O mit dem Amtssitz in O2, Urkundenrolle Nr. 669/2002) eingeräumt worden ist,

4. den Kläger zu verurteilen, an folgender Änderung der Satzung der Beklagten zu 2) mitzuwirken und ihr zuzustimmen:

In § 6 der Satzung der Beklagten zu 2) (Geschäftsführung und Vertretung) wird als neuer Abs. 4) ein Geschäftsführerbestimmungsrecht bezogen auf die Familienstämme als Sonderrecht aufgenommen:

„Nur je ein Familienmitglied des Stammes C und U2 oder ein von dem jeweiligen Stamm bestimmter Fremdgeschäftsführer können von dem jeweiligen Stamm als Geschäftsführer bestimmt und bestellt werden.

Weitere familienfremde Geschäftsführer können bestellt werden.“

In § 9 der Satzung der Beklagten zu 2) (Gesellschafterbeschlüsse) wird als neuer Abs. 6) eine Gesellschaftersonderrechtsregelung eingefügt:

„Der Gesellschafter U2a, geb. am 27.05.1956, hat bezogen auf seinen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 20.000 EUR, solange er diesen hält, bei der Ausübung des mit diesem Geschäftsanteil verbundenen Stimmrechts doppeltes Stimmrecht.

Je 250,00 EUR dieses Geschäftsanteils des Gesellschafters U2a, geb. am 27.05.1956, gewähren mithin zwei Stimmen. Dieses Sonderrecht ist höchstpersönlicher Art und weder unter Lebenden noch von Todes wegen übertragbar. Auch bei einer Teilung des Geschäftsanteils erfährt die dem Gesellschafter U2a, geb. am 27.05.1956, zustehende Stimme keine Verfielfältigung mehr.“

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen: Dem Beklagten zu 1) stehe in den Holding-Gesellschaften ein doppeltes Stimmrecht zu. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der notariellen Vereinbarungen über die Einräumung eines doppelten Stimmrechts vom 24.12.2002. Denn der Kläger, der Beklagte zu 1) sowie die Zeugen U2 jun. und F2 hätten bei Abschluss der Verträge beabsichtigt, dem Beklagten zu 1) ein doppeltes Stimmrecht in der Konzernspitze einzuräumen, um ihm eine rechtlich abgesicherte Leitungsmacht in der U-Gruppe zu verschaffen. Bei der Umsetzung dieser Absicht hätten die Gesellschafter die am selben Tag vereinbarte Umstrukturierung des Konzerns und die Installierung der Holding-Gesellschaften an der Konzernspitze versehentlich unberücksichtigt gelassen. Ihnen sei bei der Beurkundung zwar bewusst gewesen, dass sie das doppelte Stimmrecht bei den Fleischwerk-Gesellschaften installierten, sie hätten aber übersehen, dass sie hiermit ihr Ziel, dem Beklagten zu 1) eine Leitungsmacht in der Unternehmensgruppe zu verschaffen, verfehlten. Dieses Versehen habe im Ausgangspunkt darauf beruht, dass der Vertrag über die Konzernumstrukturierung von der Rechtsanwaltskanzlei H und Partner und die Vereinbarungen über die Einräumung des doppelten Stimmrechts vom Zeugen O entworfen worden sei, was eine unzureichende Koordinierung der Vertragsentwürfe zur Folge gehabt habe. Aufgrund der Maßgeblichkeit des übereinstimmenden Willens der Vertragsparteien für die Auslegung der Vereinbarungen sei gleichwohl das doppelte Stimmrecht des Beklagten zu 1) in den Holding-Gesellschaften wirksam installiert worden. Hilfsweise ergebe sich dies aus den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Im Übrigen liege zumindest eine wirksame schuldrechtliche Abrede zwischen den Gesellschaftern über das doppelte Stimmrecht zu Gunsten des Beklagten zu 1) in den Holding-Gesellschaften vor, so dass der Kläger verpflichtet sei, sein Stimmrecht in diesen Gesellschaften in der Weise auszuüben, dass der Beklagte zu 1) im Ergebnis so stehe, als ob ihm dort ein doppeltes Stimmrecht zustehe. Zudem verstoße das Feststellungsbegehren des Klägers gegen Treu und Glauben, weil er infolge der mit dem Beklagten zu 1) getroffenen Abrede verpflichtet sei, an der Aufnahme eines doppelten Stimmrechtes des Beklagten zu 1) in die Satzungen der Holding-Gesellschaften mitzuwirken. Hieraus folge auch, dass zumindest die vom Beklagten zu 1) erhobene Widerklage begründet sei.

Hinsichtlich der mit den Widerklageanträgen zu 2. und 4. geltend gemachten Ansprüche hat sich der Kläger vorsorglich auf Verwirkung und Verjährung berufen. Der Beklagte zu 1) hat hierzu erwidert, er habe erst Ende 2011 / Anfang 2012 Kenntnis davon erlangt, dass das doppelte Stimmrecht versehentlich bei den falschen Gesellschaften installiert worden sei.

Soweit der Kläger seine Klage ursprünglich auch gegen den früheren Beklagten zu 3) gerichtet hat, hat er seine Klage während des erstinstanzlichen Verfahrens zurückgenommen.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war darüber hinaus ein negativer Beschlussfeststellungsantrag des Klägers bezüglich eines Gesellschafterbeschlusses in der U3 GmbH & Co. KG vom 27.04.2012. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29.11.2013 (Bl. 592 f. d.A.) durch Vernehmung der Zeugen O, U2 jun., F und F2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 10.01.2014 (Bl. 644 ff. d.A.) und 14.03.2014 (Bl. 727 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, nach Durchführung der Beweisaufnahme könne nicht festgestellt werden, dass der Wille des Klägers und des Zeugen U2 jun. bei Abschluss der hier in Rede stehenden Vereinbarungen vom 24.12.2002 darauf gerichtet gewesen sei, ein doppeltes Stimmrecht des Beklagten zu 1) in den Holding-Gesellschaften zu installieren. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Zur Begründung tragen sie vor: Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Für die Auslegung der notariellen Vereinbarungen vom 24.12.2002 über die Einräumung des doppelten Stimmrechts des Beklagten zu 1) komme es entgegen der Auffassung des Landgerichts allein auf den Willen des Zeugen F2 und des Beklagten zu 1) an, weil diese für die Einräumung des doppelten Stimmrechts nicht der Mitwirkung des Klägers und des Zeugen U2 jun. bedurft hätten. Denn der Zeuge F2 hätte die Vereinbarungen in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) auch allein abschließen können. Der Umstand, dass der Kläger und der Zeuge U2 jun. überflüssigerweise zu den Vertragsabschlüssen hinzugezogen worden seien, könne nicht zur Folge haben, dass deren Willen für die Vertragsauslegung relevant sei. Weiterhin sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagten beweispflichtig für einen vom Urkundenwortlaut abweichenden Willen der Vertragsparteien seien. Die Beweislast treffe vielmehr den Kläger, weil die von ihm favorisierte Auslegung der Vereinbarungen keinen Sinn ergebe. Im Übrigen habe es das Landgericht zu Unrecht als nicht erwiesen angesehen, dass der Kläger und der Zeuge U2 jun. ein doppeltes Stimmrecht des Beklagten zu 1) an der Konzernspitze hätten begründen wollen. Dass auch der Wille des Klägers und des Zeugen U2 jun. hierauf gerichtet gewesen sei, ergebe sich schon daraus, dass der Beklagte zu 1) zuvor wiederholt eine Leitungsmacht für die U-Gruppe beansprucht habe. Zudem sei die Aussage des Zeugen U2 jun., wonach ihm im Rahmen des notariellen Beurkundungstermins bewusst gewesen sei, dass die Einräumung des doppelten Stimmrechts ohne erheblichen Belang sei, weil sich dieses auf die Fleischwerk-Gesellschaften beziehe, unglaubhaft. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht den Aussagen der Zeugen O und F2 sowie zahlreichen weiteren objektiven Umständen, die gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen U2 jun. sprächen, kein hinreichendes Gewicht beigemessen. Außerdem habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Zeuge U2 jun. im Hinblick auf den von den Finanzbehörden für möglich gehaltenen Fortbestand seiner Gesellschafterstellung ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe und er in der schwebenden Auseinandersetzung der Gesellschafter auf Seiten des Klägers stehe. Ferner habe das Landgericht nicht hinreichend gewürdigt, dass der Kläger sowohl zur Rückdatierung des Umstrukturierungsvertrages als auch zum Motiv für die Einräumung des doppelten Stimmrechts bei den Fleischwerk-Gesellschaften falsch vorgetragen habe. Im Übrigen wäre die Klage selbst dann unbegründet, wenn die Vereinbarungen über das doppelte Stimmrecht vom 24.12.2002 allein Wirkungen in Bezug auf die Fleischwerk-Gesellschaften entfalteten, weil die Gesellschaftsverträge der Holding-Gesellschaften auf den Inhalt der Satzung der D & D2 U-GmbH in ihrer aktuellen Fassung Bezug nähmen. Zudem ergäbe sich das Bestehen eines doppelten Stimmrechts zu Gunsten des Beklagten zu 1) in den Holding-Gesellschaften in diesem Fall aus einer ergänzenden Vertragsauslegung, weil die Vereinbarungen über das doppelte Stimmrecht vom 24.12.2002 dann lückenhaft seien.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

unter Abänderung des am 30.05.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Bielefeld

1. die Klage abzuweisen,

2. hilfsweise für den Fall, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1) bezogen auf den Klageantrag zu 2. in der Fassung des Schriftsatzes des Klägers vom 25.05.2012 Erfolg haben sollte, gemäß den erstinstanzlichen Widerklageanträgen zu 1. und 2. zu erkennen,

3. hilfsweise für den Fall, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1) bezogen auf den Klageantrag zu 1. in der Fassung des Schriftsatzes des Klägers vom 25.05.2012 Erfolg haben sollte, gemäß dem erstinstanzlichen Widerklageantrag zu 3. zu erkennen,

4. gemäß dem erstinstanzlichen Widerklageantrag zu 4. zu erkennen,

5. hilfsweise für den Fall, dass die Widerklageanträge zu 1. und 2. zurückgewiesen werden,

festzustellen, dass die folgenden Vereinbarungen in der Urkunde des Notars O mit dem Amtssitz in O2 vom 24.12.2002, Urkundenrolle Nr. 670/02, nicht mit Wirkung für den Gesellschaftsvertrag der U3 GmbH & Co. KG abgeschlossen sind sowie dass sich aus der genannten Urkunde keine schuldrechtlichen Verpflichtungen des Beklagten zu 1) ergeben, durch Ausübung von Stimmrechten oder durch Änderung des Gesellschaftsvertrages der U3 GmbH & Co. KG eine Situation herbeizuführen, die der Situation entspricht, die bestehen würde, wenn die folgenden Vereinbarungen in der genannten Urkunde für die U3 GmbH & Co. KG vereinbart worden wären:

„Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt. Zu folgenden Rechtsgeschäften hat die Geschäftsführung die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen:

a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundbesitz

b) Errichtung und Umbau von Gebäuden

c) Beteiligung an anderen Unternehmen

d) Errichtung von Zweigniederlassungen

e) Erteilung und Widerruf von Handlungsvollmachten und Prokuren

f) Eingehen betriebsfremder Geschäfte“

6. hilfsweise für den Fall, dass die Widerklageanträge zu 3. und 4. zurückgewiesen werden,

festzustellen, dass die folgenden Vereinbarungen in der Urkunde des Notars O mit dem Amtssitz in O2 vom 24.12.2002, Urkundenrolle Nr. 669/02, nicht mit Wirkung für die Satzung der Beklagten zu 2) abgeschlossen sind sowie dass sich aus der genannten Urkunde keine schuldrechtlichen Verpflichtungen des Beklagten zu 1) ergeben, durch Ausübung von Stimmrechten oder durch Änderung der Satzung der Beklagten zu 2) eine Situation herbeizuführen, die der Situation entspricht, die bestehen würde, wenn die folgenden Vereinbarungen in der genannten Urkunde für die Beklagte zu 2) abgeschlossen worden wären:

„1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer; bei mehreren Geschäftsführern wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

2) Nur je ein Familienmitglied des Stammes C und U2 oder ein von dem jeweiligen Stamm bestimmter Fremdgeschäftsführer können von dem jeweiligen Stamm als Geschäftsführer bestimmt und bestellt werden. Weitere familienfremde Geschäftsführer können bestellt werden.

4) Ein von einem Familienstamm bestimmter und bestellter Geschäftsführer kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Zuständig für die Abberufung eines Geschäftsführers ist ausschließlich die Gesellschafterversammlung. Mit dem Widerruf der Bestellung endet zugleich auch das Anstellungsverhältnis des abberufenen Geschäftsführers. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

5) Zu folgenden Rechtsgeschäften hat die Geschäftsführung die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen:

a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundbesitz

b) Errichtung und Umbau von Gebäuden

c) Beteiligung an anderen Unternehmen

d) Errichtung von Zweigniederlassungen

e) Erteilung und Widerruf von Handlungsvollmachten und Prokuren

f) Eingehen betriebsfremder Geschäfte“

Die Beklagte zu 2) beantragt,

1. im Falle eigener Sachentscheidung des Senats die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen,

2. andernfalls unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des zugrunde liegenden Verfahrens den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bielefeld zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufungen zurückzuweisen,

2. die Widerklage des Beklagten zu 1) auch hinsichtlich der Widerklageanträge aus dem Schriftsatz vom 20.02.2015 abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages. Ergänzend trägt er vor: Auf den Willen des Klägers und des Zeugen U2 jun. wäre bei der Auslegung der hier in Rede stehenden Vereinbarungen auch dann abzustellen, wenn man sie nicht als Vertragsparteien betrachtete, weil dann ihre Interessen als „Dritte“ eine Auslegung im Sinne der Beklagten hindern würde. Zudem sei das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass der Zeuge F2 ein doppeltes Stimmrecht des Beklagten zu 1) in den Holding-Gesellschaften ohne Zustimmung des Klägers und des Zeugen U2 jun. nicht wirksam hätte installieren können. Im Übrigen wäre eine entsprechende Vereinbarung auch mit Zustimmung des Klägers und des Zeugen U2 jun. unwirksam gewesen, weil die Vorschrift des  § 2205 S. 3 BGB nicht disponibel sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Berufungen der Beklagten sind unbegründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

1. Berufung des Beklagten zu 1)

a) Klage

aa) Zulässigkeit

Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage ist hinsichtlich beider Klageanträge zulässig. Die negativen Feststellungsanträge sind gemäß § 256 Abs. 1 ZPO statthaft, weil das Nichtbestehen eines doppelten Stimmrechts des Beklagten zu 1) in der Beklagten zu 2) (Klageantrag zu 1.) und in der U3 GmbH & Co. KG (Klageantrag zu 2.) festgestellt werden soll. Hierbei handelt es sich jeweils um Rechtsverhältnisse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO. Das gemäß 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers folgt daraus, dass sich der Beklagte zu 1) eines doppelten Stimmrechts in den beiden vorgenannten Gesellschaften berühmt.

bb) Begründetheit

(1) Klageantrag zu 1.

Der Klageantrag zu 1. ist, soweit er gegen den Beklagten zu 1) gerichtet ist, auch begründet. Denn dem Beklagten zu 1) steht in der Beklagten zu 2) kein doppeltes Stimmrecht zu.

(a) Gemäß § 47 Abs. 2 GmbHG gewährt in einer GmbH grundsätzlich jeder EUR eines Geschäftsanteils eine Stimme. Diese abdingbare Regelung (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage 2013, § 47 Rn. 47) ist durch § 9 Ziff. 2 der Satzung der Beklagten zu 2) in ihrer ursprünglichen Fassung wirksam dahin modifiziert worden, dass je 500,00 DM eines Geschäftsanteils eine Stimme gewähren. Diese Regelung wurde später im Wege der EUR-Anpassung dahin geändert, dass je 250,00 EUR eines Geschäftsanteils eine Stimme gewähren.

(b) Soweit die Beklagten sich hinsichtlich des Bestehens eines doppelten Stimmrechts des Beklagten zu 1) in der Beklagten zu 2) auf eine dynamische Verweisung im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2) auf den Gesellschaftsvertrag der D & D2 U-GmbH, der unstreitig mit dem Begriff „Grundlagenvertrag“ in § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2) gemeint ist, stützen, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen enthält § 9 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2) die vorgenannte spezielle Regelung zur Stimmkraft der Gesellschafter, so dass insoweit kein Raum für die Geltung einer abweichenden Regelung kraft Verweisung auf den Gesellschaftsvertrag der D & D2 U-GmbH ist. Zum anderen enthält § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2) nach seinem eindeutigen Wortlaut keine dynamische Verweisung auf den Gesellschaftsvertrag der  D & D2 U-GmbH, sondern eine Verweisung auf dessen Fassung vom 09.12.1985. In dieser Fassung war eine Regelung bezüglich eines doppelten Stimmrechts des Beklagten zu 1) nicht enthalten. Ein vom Wortlaut abweichender Inhalt des § 8 Ziff. 3 lässt sich nicht feststellen und folgt insbesondere nicht aus der Erwägung der Beklagten, die Verweisung auf eine historische Fassung des “Grundlagenvertrags“ könne nicht gewollt sein.

(c) Die vorgenannte Regelung zur Stimmkraft der Gesellschafter in § 9 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2) ist durch die notarielle Vereinbarung vom 24.12.2002, nach deren Wortlaut ein doppeltes Stimmrecht des Beklagten zu 1) in der D & D2 U-GmbH installiert wurde (Urkundenrolle des Zeugen O Nr. 669/2002), nicht geändert worden.

(aa) Legt man die Darstellung des Klägers zugrunde, wonach die Vertragsparteien dasjenige gewollt haben, was sie beurkundet haben, ohne sich in einem wie auch immer gearteten Irrtum zu befinden, ist durch die vorgenannte Vereinbarung ein doppeltes Stimmrecht des Beklagten zu 1) in Bezug auf die D & D2 U-GmbH, nicht jedoch in Bezug auf die Beklagte zu 2) vereinbart worden.

(bb) Auch auf Grundlage der Darstellung der Beklagten hat die vorgenannte Vereinbarung vom 24.12.2002 allein zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrages der D & D2 U-GmbH geführt, die Satzung der Beklagten zu 2) jedoch unberührt gelassen.

Nach Darstellung der Beklagten war der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien zwar darauf gerichtet, ein doppeltes Stimmrecht des Beklagten zu 1) in der D & D2 U-GmbH zu begründen, dies beruhte aber auf der irrtümlichen Annahme, dass hierdurch dem Beklagten zu 1) ein doppeltes Stimmrecht an der Konzernspitze eingeräumt wurde. Soweit der Beklagte zu 1) erstinstanzlich schriftsätzlich teilweise missverständlich ausgeführt hat, es habe sich um ein redaktionelles Versehen gehandelt bzw. die Vertragsparteien hätten in den Verträgen vom 24.12.2002 die Gesellschaften falsch bezeichnet, hat er in seinem Schriftsatz vom 14.03.2013 ausdrücklich klargestellt, dass sich der Irrtum der Beteiligten (allein) darauf bezogen habe, dass sie bei Abschluss der Stimmrechts-Verträge die am selben Tag vereinbarte Konzernumstrukturierung versehentlich unberücksichtigt gelassen hätten.

(aaa) An dieser Stelle kann dahinstehen, wie der von den Beklagten behauptete Irrtum der Beteiligten rechtlich einzuordnen ist. Denn der Klageantrag zu 1. ist selbst dann begründet, wenn man in tatsächlicher Hinsicht die Darstellung des Beklagten zu 1) zugrunde legt und den Irrtum in rechtlicher Hinsicht als versehentliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio) ansieht.

Dies beruht darauf, dass Satzungsbestimmungen in Kapitalgesellschaften, die dem körperschaftlichen Bereich der Satzung zuzurechnen sind, also sog. echte Satzungsbestandteile darstellen, objektiv auszulegen sind (BGH NJW 1983, 1910 f.; Baumbach/Hueck, GmbHG, § 2 Rn. 31). Umstände, die außerhalb der Satzungsurkunde liegen und nicht allgemein erkennbar sind, spielen für die Auslegung keine Rolle (BGH und Baumbach/Hueck aaO.). Dies hat zur Folge, dass ein übereinstimmender Wille der Gesellschafter, der vom Wortlaut der Satzung abweicht, grundsätzlich unbeachtlich ist. Vielmehr richtet sich der Inhalt der Satzung allein nach ihrem Wortlaut.

Bei der hier in Rede stehenden Installierung eines doppelten Stimmrechts in der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine Satzungsänderung. Regelungen über Stimmrechte der Gesellschafter stellen sog. echte Satzungsbestandteile dar (vgl. MüKo-Harbarth, GmbHG Band 3, 1. Auflage 2011, § 53 Rn. 14). Folglich ist eine nachträgliche Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH, mit der eine Satzungsregelung zum Stimmrecht bzw. zur Stimmkraft geändert werden soll, eine Satzungsänderung i.S.v. § 53 GmbHG (Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG Band II, 2. Auflage 2014, § 47 Rn. 98). Vorliegend gilt nicht deshalb etwas anderes, weil das doppelte Stimmrecht an die Person des Beklagten zu 1) und dessen fortdauernde Gesellschafterstellung gebunden sein sollte. Zwar kann durch einen sog. satzungsdurchbrechenden Beschluss eine im Widerspruch zur Satzung stehende Regelung für einen Einzelfall getroffen werden, ohne die Satzung generell für die Zukunft zu ändern (Baumbach/Hueck, GmbHG, § 53 Rn. 40). Dies ist hier aber nicht erfolgt. Denn die Einräumung des doppelten Stimmrechts zu Gunsten des Beklagten zu 1) stellte keine Einzelfallregelung, sondern eine abstrakt-generelle Regelung für die Zukunft dar und wäre etwa auch für einen Rechtsnachfolger des Klägers oder des Zeugen U2 jun. bindend gewesen. Ein solcher Beschluss kann nicht als Satzungsdurchbrechung angesehen werden, sondern stellt eine (ggf. unwirksame) echte Satzungsänderung dar (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Auflage 2012, § 53 Rn. 27). Dies wird dadurch bestätigt, dass die Vertragsparteien die Satzung (der D & D2 U-GmbH) förmlich geändert haben und nicht lediglich einen dem Satzungsinhalt widersprechenden Beschluss gefasst haben.

Hieraus folgt, dass der Gesellschafterbeschluss vom 24.12.2002 über die Einräumung des doppelten Stimmrechts zu Gunsten des Beklagten zu 1) in Bezug auf die D & D2 U-GmbH objektiv auszulegen ist. Somit steht dem Beklagten zu 1) selbst auf Grundlage seines Sachvortrages ein doppeltes Stimmrecht in der D & D2 U-GmbH und nicht in der Beklagten zu 2) zu.

(bbb) Hinzu kommt, dass gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG eine wirksame Satzungsänderung voraussetzt, dass diese in das Handelsregister eingetragen wird. Hierbei handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Der hier in Rede stehende Beschluss ist bezüglich der Beklagten zu 2) aber nicht in das Handelsregister eingetragen worden. Die Eintragung bezüglich der D & D2 U-GmbH ersetzt nicht die Eintragung in Bezug auf die Beklagte zu 2).

(ccc) Soweit sich die Beklagte zu 2) in ihrer Berufungsbegründung auf eine Heilung der Nichtigkeit des Beschlusses analog § 242 Abs. 2 AktG stützt, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen steht nicht die Heilung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses, sondern dessen Auslegung in Rede. Zum anderen liegen die Voraussetzungen des § 242 Abs. 2 AktG (der für die GmbH entsprechend anwendbar ist, vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, Anh § 47 Rn. 73 ff.) nicht vor, weil die Änderung des Gesellschaftsvertrages durch den Gesellschafterbeschluss vom 24.12.2002 in Bezug auf die Beklagte zu 2) nicht in das Handelsregister eingetragen worden ist.

(ddd) Das Bestehen eines doppelten Stimmrechts des Beklagten zu 1) in der Beklagten zu 2) kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht auf die Umdeutung der unwirksamen Satzungsänderung in eine wie auch immer geartete schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten gestützt werden. Der BGH geht zwar davon aus, dass die Gesellschafter einer GmbH auf die Gesellschaft bezogene Bindungen auch schuldrechtlich eingehen und satzungsdurchbrechende Gesellschafterbeschlüsse unter bestimmten Umständen in schuldrechtliche Nebenabreden umgedeutet werden können (BGH NJW 1993, 2246 ff.). Dies ist aber nach der Rechtsprechung des BGH nur dann möglich, wenn auf eine Abstimmung in der Gesellschafterversammlung bezogene Verhaltens- oder Unterlassungspflichten in Rede stehen (BGH aaO.). Vorliegend geht es nicht um bestimmte Verhaltens- oder Unterlassungspflichten der Gesellschafter der Beklagten zu 2) im Rahmen der Abstimmung in einer Gesellschafterversammlung, sondern um die generelle Einräumung eines doppelten Stimmrechts zu Gunsten des Beklagten zu 1). Hinzu kommt, dass die Vertragsparteien vorliegend keinen satzungsdurchbrechenden Beschluss gefasst, sondern eine förmliche Satzungsänderung (der D & D2 U-GmbH) vorgenommen haben (s.o.). Eine Umdeutung in eine schuldrechtliche Nebenabrede ist aber nach der vorzitierten BGH-Rechtsprechung nur bei satzungsdurchbrechenden Beschlüssen, nicht bei (ggf. unwirksamen) förmlichen Satzungsänderungen möglich (so auch Lutter/Hommelhoff. GmbHG, § 53 Rn. 33). Im Übrigen würde dem Beklagten zu 1) selbst dann kein doppeltes Stimmrecht in der Beklagten zu 2) zustehen, wenn man eine Umdeutung im Sinne der Beklagten grundsätzlich für möglich hielte. Eine solche Umdeutung könnte allenfalls zur Folge haben, dass der Beklagte zu 1) zu einem bestimmten Verhalten bei Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung oder zu einer Mitwirkung bei einer - wie auch immer gearteten - Satzungsänderung der Beklagten zu 2) verpflichtet wäre.

(eee) Das Feststellungsbegehren des Klägers ist auch nicht treuwidrig. Denn es kann ihm nicht verwehrt sein, das Bestehen des doppelten Stimmrechts in der Beklagten zu 2) gerichtlich klären zu lassen und sich in diesem Rahmen darauf zu berufen, dass die Satzungsänderung in Bezug auf die Beklagte zu 2) unwirksam ist. Dies gilt selbst dann, wenn er sich bei Vertragsabschluss am 24.12.2002 in dem von den Beklagten behaupteten Irrtum befunden hat. Denn hieraus folgt nicht, dass es ihm nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich darauf zu berufen, dass die Anforderungen an eine wirksame Satzungsänderung in Bezug auf die Beklagte zu 2) nicht gewahrt sind.

(cc) Im Übrigen ist der Klageantrag zu 1. auch deshalb unbegründet, weil - wie noch zu zeigen sein wird - zu Gunsten der Beklagten nicht erwiesen ist, dass der Wille sämtlicher Beteiligten bei Abschluss der Stimmrechts-Vereinbarungen vom 24.12.2012 darauf gerichtet war, ein doppeltes Stimmrecht des Beklagten zu 1) in den Holding-Gesellschaften zu installieren.

(2) Klageantrag zu 2.

Der Klageantrag zu 2. ist, soweit er gegen den Beklagten zu 1) gerichtet ist, ebenfalls begründet.

(a) In der Satzung der U3 GmbH & Co. KG ist in § 7 die Regelung enthalten, dass für Gesellschafterbeschlüsse die Klausel in § 9 der Gründungssatzung der Komplementärin, also der Beklagten zu 2), in der Fassung der Abänderung vom 05.06.1990 gilt (vgl. Anlage K 17). Danach gewähren je 500,00 DM eines Kommanditanteils eine Stimme.

(b) Soweit sich die Beklagten auch hinsichtlich der U3 GmbH & Co. KG wegen der Regelung in § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2) auf eine dynamische Verweisung auf den Gesellschaftsvertrag der  D & D2 U-GmbH stützen, kann dieser Erwägung wiederum nicht gefolgt werden. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Klageantrag zu 1. Bezug genommen werden.

(c) Durch die notarielle Vereinbarung vom 24.12.2002 (Urkundenrolle des Zeugen O Nr. 670/2002), nach deren Wortlaut der Gesellschaftsvertrag der U GmbH & Co. KG geändert worden ist, ist kein doppeltes Stimmrecht zu Gunsten des Beklagten zu 1) in der U3 GmbH & Co. KG begründet worden.

(aa) Dies gilt nicht nur auf Grundlage des Klägervortrages, wonach die Vertragsparteien exakt dasjenige beurkundet haben, was sie gewollt haben, sondern auch auf Grundlage der Beklagtenversion, wonach die Vertragsparteien ein doppeltes Stimmrecht des Beklagten zu 1) an der Konzernspitze installieren wollten und bei der Umsetzung dieser Absicht versehentlich die am selben Tag vereinbarte Konzernumstrukturierung außer Acht gelassen haben.

(aaa) Allerdings werden Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften - und damit auch Gesellschafterbeschlüsse in Personengesellschaften - mit Ausnahme von Publikumsgesellschaften grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB ausgelegt (BGH NJW 1996, 1678 ff.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB Band 1, 1. Auflage 2008, § 105 Rn. 60; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 105 Rn. 59). Folglich ist für die Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen der übereinstimmende Wille der Gesellschafter maßgeblich und geht dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vor (vgl. nur BGH aaO.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gesellschaftsanteile frei übertragbar sind und es sich um eine auf ständigen Mitgliederwechsel angelegte Personengesellschaft handelt, weil in diesem Fall für den neu eintretenden Gesellschafter Klarheit über den Inhalt des Gesellschaftsvertrages bestehen muss (BGH NJW-RR 1989, 1259 ff.). Eine solche Sachlage ist hier nicht gegeben: Weder sind die Kommanditanteile an der U3 GmbH & Co. KG frei übertragbar noch handelt es sich bei dieser um eine auf ständigen Mitgliederwechsel angelegte Gesellschaft.

(bbb) Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die hier in Rede stehende Vereinbarung auf Grundlage der Darstellung der Beklagten dahin ausgelegt werden kann, dass das doppelte Stimmrecht zu Gunsten des Beklagten zu 1) in der U3 GmbH & Co. KG statt in der U GmbH & Co. KG eingerichtet wurde. Denn die Vertragsparteien wollten das doppelte Stimmrecht unstreitig nicht in Bezug auf die U3 GmbH & Co. KG vereinbaren, sondern eine Regelung bezüglich der U GmbH & Co. KG treffen. Der Irrtum der Vertragsparteien bestand nach Darstellung der Beklagten allein darin, dass sie irrtümlich davon ausgingen, dem Beklagten zu 1) mit der Einrichtung eines doppelten Stimmrechts in der U GmbH & Co. KG eine Leitungsmacht in der Konzernspitze zu verschaffen. Dieser Irrtum betrifft nicht den Inhalt der Willenserklärungen, sondern das Motiv für deren Abgabe. Folglich fällt er in das Stadium der Erklärungsvorbereitung und stellt deshalb keine unbeachtliche falsa demonstratia dar. Dem steht nicht entgegen, dass die Anwendung der falsa demonstratio in der Rechtsprechung teilweise recht großzügig gehandhabt wird. So kann nach der Rechtsprechung des BGH eine unschädliche Falschbezeichnung auch dann vorliegen, wenn die Vertragspartner gemeinsam über die rechtliche Zuordnung des wirtschaftlich gewollten Übertragungsgegenstandes irren und ihre Erklärungen mit dieser irrigen Vorstellung übereinstimmen (BGH MDR 1964, 130 f.). Hieraus folgt aber nicht, dass das Motiv einer Vertragspartei zum Gegenstand ihrer Willenserklärung wird. Vielmehr ist ein Motivirrtum für den Inhalt einer Willenserklärung grundsätzlich unbeachtlich und kann deshalb auch eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB nicht rechtfertigen (Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014, § 119 Rn. 29). Zudem kann die vorgenannte Rechtsprechung des BGH für die hiesige Fallgestaltung auch deshalb nicht im Sinne der Beklagten fruchtbar gemacht werden, weil hier besondere Umstände vorliegen: Die Vertragsparteien haben am 24.12.2002 entsprechend ihrem übereinstimmenden Willen eine Gesellschafterversammlung der U GmbH & Co. KG abgehalten und in diesem Rahmen den Gesellschaftsvertrag dieser Gesellschaft geändert. Mag auch das Motiv für dieses Vorgehen auf einem übereinstimmenden Irrtum der Vertragsparteien beruht haben, so war deren Handeln doch eindeutig auf die U GmbH & Co. KG bezogen, weshalb es sich verbietet, im Wege der Vertragsauslegung davon auszugehen, dass sich der gefasste Gesellschafterbeschluss tatsächlich auf die U3 GmbH & Co. KG bezieht. Hierfür spricht auch, dass nach der seinerzeitigen Vorstellung der Vertragsparteien sämtliche Gesellschafter der maßgeblichen Gesellschaft - nämlich der U GmbH & Co. KG - in der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung anwesend waren und an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, einschließlich der D & D2 U-GmbH als Komplementärin. In Bezug auf die U3 GmbH & Co. KG war dies jedoch nicht der Fall, weil die Beklagte zu 2) als Komplementärin, deren seinerzeitiger Geschäftsführer X war, nicht anwesend und daher an der Beschlussfassung nicht beteiligt war. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die fehlende Anwesenheit der Beklagten zu 2) bei der Beschlussfassung der Wirksamkeit eines auf die U3 GmbH & Co. KG bezogenen Gesellschafterbeschlusses entgegenstehen würde. Maßgeblich ist allein, dass sämtliche Gesellschafter der U GmbH & Co. KG ihrem Willen entsprechend eine Gesellschafterversammlung dieser Gesellschaft abgehalten und einen Gesellschafterbeschluss in Bezug auf diese Gesellschaft gefasst haben. Dies kann nicht im Wege der Vertragsauslegung dahin gewertet werden, dass ein Teil der Vertragsparteien - die D & D2 U-GmbH nämlich ausgenommen - tatsächlich einen Gesellschafterbeschluss in Bezug auf eine andere Gesellschaft, nämlich die U3 GmbH & Co. KG, gefasst haben.

(ccc) Für eine ergänzende Vertragsauslegung der Satzung der U3 GmbH & Co. KG dergestalt, dass dem Beklagten zu 1) ein doppeltes Stimmrecht in dieser Gesellschaft zusteht, ist kein Raum. Die Satzung der U3 GmbH & Co. KG weist hinsichtlich der Stimmkraft keine Lücke auf, weil sie insoweit auf die Satzung der Beklagten zu 2) verweist, die in § 9 Ziff. 2 eine eindeutige Regelung zur Stimmkraft der Gesellschafter enthält. Der Umstand, dass Vorüberlegungen der Beteiligten zu einer Erhöhung der Stimmkraft des Beklagten zu 1) an der Konzernspitze durch den Vertragsabschluss vom 24.12.2002 nicht realisiert wurden, begründet keine Lücke im Gesellschaftsvertrag der U3 GmbH & Co. KG. Soweit die Beklagten darauf abstellen, dass die Vereinbarungen über die Einräumung des doppelten Stimmrechts vom 24.12.2002 lückenhaft seien, weil das tatsächlich Gewollte hierdurch nicht erreicht worden sei, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vereinbarungen bezeichnen mit den Fleischwerk-Gesellschaften diejenigen Gesellschaften, hinsichtlich derer die Vertragsparteien ein doppeltes Stimmrecht zu Gunsten des Beklagten zu 1) installieren wollten. Der Umstand, dass sich die Vertragsparteien über das Motiv hierfür irrten, mag zwar ggf. das Fehlen der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB, aber nicht das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke begründen.

(ddd) Der Beklagte zu 1) kann dem Feststellungsbegehren des Klägers auch nicht einredeweise entgegenhalten, dass dieser zur Mitwirkung bei der Änderung der Satzung der U3 GmbH & Co. KG im Hinblick auf die Aufnahme eines doppelten Stimmrechts des Beklagten zu 1) verpflichtet ist. Zwar mag auf Grundlage des Sachvortrages der Beklagten ein übereinstimmender Motivirrtum der Vertragsparteien vorgelegen haben, der das Fehlen der Geschäftsgrundlage nach   § 313 BGB Abs. 2 begründen könnte. Hierauf kann der Beklagte zu 1) jedoch einen Anspruch auf Anpassung der Vereinbarung vom 24.12.2002 dahin, dass ein doppeltes Stimmrecht zu seinen Gunsten in die Satzung der U3 GmbH & Co. KG aufzunehmen ist, nicht stützen Denn im Wege der Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB kann zwar die inhaltliche Modifikation einer Vertragsbestimmung, nicht aber die Umgestaltung eines Rechtsgeschäfts in ein anderes Rechtsgeschäft mit anderen Vertragsparteien verlangt werden. Letzteres wäre hier aus Sicht der Beklagten erforderlich, weil es nicht um die inhaltliche Anpassung des Gesellschafterbeschlusses der U GmbH & Co. KG, sondern um die Umgestaltung dieses Beschlusses in einen Gesellschafterbeschluss einer anderen Gesellschaft, nämlich der U3 GmbH & Co. KG, geht. Die Umgestaltung eines Rechtsgeschäfts in ein solches Rechtsgeschäft, das in einem anderen Rechtsverhältnis mit – zumindest teilweise – anderen Vertragsparteien gelten soll, ist vom Anpassungsrecht des § 313 Abs. 1 BGB schon begrifflich nicht gedeckt. Vielmehr bleibt in diesem Fall nur das Rücktrittsrecht des § 313 Abs. 3 BGB.

(bb) Der Klageantrag zu 2. wäre im Übrigen selbst dann begründet, wenn auf Grundlage des Beklagtenvortrages die hier in Rede stehende Vereinbarung vom 24.12.2002 gemäß §§ 133, 157 BGB im Sinne der Beklagten auszulegen oder gemäß § 313 Abs. 1 BGB im Sinne der Beklagten anzupassen wäre. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass sich sämtliche Vertragsparteien in dem von den Beklagten behaupteten Irrtum befunden haben.

(aaa) Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass es für die Auslegung des Vertrages auch auf den Willen des Klägers und des Zeugen U2 jun. ankommt. Insoweit kann dahinstehen, ob der Zeuge F2 den Vertrag im Rahmen seiner Verfügungsbefugnis aus § 2205 Abs. 1 BGB auch ohne Mitwirkung des Klägers und des Zeugen U2 jun. hätte abschließen können. Maßgeblich ist allein, dass der Kläger und der Zeuge U2 jun. in zulässiger Weise an der Beschlussfassung beteiligt worden sind und der Beschlussfassung wirksam zugestimmt haben. Denn die Auslegung einer Vereinbarung hat sich danach zu richten, was die tatsächlich an ihrem Abschluss beteiligten Parteien gewollt haben, und nicht danach, was diejenigen Parteien gewollt haben, die die Vereinbarung auch hätten allein abschließen können. Die Zustimmung des Klägers und des Zeugen U2 jun. zu der Beschlussfassung war auch rechtlich wirksam. Zwar hat die Anordnung einer Testamentsvollstreckung hinsichtlich einer Beteiligung an einer Gesellschaft zur Folge, dass die Erben gemäß §§ 2205, 2211 BGB grundsätzlich von der Ausübung der Gesellschafterbefugnisse ausgeschlossen sind, welche stattdessen dem Testamentsvollstrecker obliegt (BGH ZIP 2014, 1422 ff.). Ebenso ist jedoch anerkannt, dass Erbe und Testamentsvollstrecker gemeinsam verfügen können, selbst wenn dies dem erkennbaren Willen des Erblassers widerspricht (BGH WM 1971, 1126 ff.; jurisPK-Heilmann, BGB Band 5, 7. Auflage 2014, § 2211 Rn. 11). Auch sind alleinige Verfügungen des Erben über Nachlassgegenstände ungeachtet der Vorschrift des   § 2211 BGB von Anfang an wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Testamentsvollstreckers erfolgen (Staudinger-Baldus, BGB Neubearbeitung 2012, § 2211 Rn. 3; Palandt-Weidlich, BGB, § 2211 Rn. 3). Da der Zeuge F2 in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker an der hier in Rede stehenden Beschlussfassung beteiligt war und ihr zugestimmt hat, waren auch die Zustimmungserklärungen des Klägers und des Zeugen U2 jun. wirksam.

(bbb) Kommt es somit für die Auslegung der hier in Rede stehenden Vereinbarung vom 24.12.2002 auch auf den Willen des Klägers und des Zeugen U2 jun. an, so ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass es weder für eine falsa demonstratio noch für einen gemeinsamen Motivirrtum erforderlich ist, dass der Wille des Klägers und des Zeugen U2 jun. darauf gerichtet war, ein doppeltes Stimmrecht des Beklagten zu 1) an der Konzernspitze zu begründen. Vielmehr würde es ausreichen, dass der Kläger und der Zeuge U2 jun. einen entsprechenden Irrtum der anderen Vertragsparteien, insbesondere des Beklagten zu 1), erkannt und in dieser Kenntnis die Vereinbarung geschlossen haben (vgl. BGH NJW-RR 1993, 373 f.).

(ccc) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten die Beweislast für den gemeinsamen Irrtum der Vertragsparteien trifft. Gleiches gilt für das etwaige Erkennen eines Irrtums des Beklagten zu 1) und des Zeugen F2 durch den Kläger und den Zeugen U2 jun. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass derjenige, der eine vom Vertragswortlaut abweichende Auslegung geltend macht, hierfür beweispflichtig ist (Palandt-Ellenberger, BGB, § 133 Rn. 29). Gleiches würde gelten, wenn man auf    § 313 BGB abstellt, weil es dann Sache der Beklagten wäre, das Vorliegen eines gemeinsamen Motivirrtums zu beweisen. Soweit die Beklagten dem entgegenhalten, der Kläger sei beweispflichtig, weil er die Auslegung eines Vertrages mit einem sinnlosen Inhalt für sich in Anspruch nehme, kann dem nicht gefolgt werden. Der BGH geht zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass grundsätzlich einer solchen möglichen Auslegung der Vorzug zu geben ist, bei welcher der Vertragsregelung eine tatsächliche Bedeutung zukommt (BGH NZG 2005, 593 ff.). Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn eine solche Auslegung mit dem Wortlaut der betreffenden Vertragsklausel zumindest im Ansatz vereinbar ist. Wenn der Wortlaut einer Vertragsklausel eine bestimmte (objektive) Auslegung nicht zulässt, muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass denjenigen, der eine Auslegung entgegen dem Wortlaut vertritt, die Beweislast hierfür trifft. Der Umstand, dass die Vertragsklausel nach ihrem Wortlaut keinen Sinn ergibt, kann dann unter Umständen ein Indiz für einen vom Wortlaut abweichenden Willen der Vertragsparteien darstellen.

(ddd) Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger und der Zeuge U2 jun. bei Abschluss der Stimmrechts-Vereinbarungen vom 24.12.2002 in dem von den Beklagten behaupteten Irrtum befunden haben. Die diesbezügliche Feststellung des Landgerichts ist gemäß § 529 Abs. 1 ZPO für den Senat bindend, weil keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der landgerichtlichen Tatsachenfeststellung bestehen.

Der Zeuge U2 jun. hat bekundet, dass ihm im Rahmen des Beurkundungstermins bewusst gewesen sei, dass das doppelte Stimmrecht die    U GmbH & Co. KG und nicht die U3 GmbH & Co. KG betreffe. Ferner hat er angegeben, dass nach seiner damaligen Einschätzung die Auswirkungen der Begründung des doppelten Stimmrechts nicht besonders weitreichend gewesen seien, weil die Fleischwerk-Gesellschaften durch die am selben Tag beschlossene Konzernumstrukturierung den Holding-Gesellschaften unterstellt worden seien. Auf Grundlage dieser Aussage befand sich der Zeuge U2 jun. bei Vertragsabschluss in keinem wie auch immer gearteten Irrtum.

Dass das Landgericht die Aussage des Zeugen U2 jun. für nicht widerlegt gehalten hat, ist nicht zu beanstanden.

Soweit die Zeugen O und F2 bekundet haben, es sei der Wille aller Vertragsparteien gewesen, den Beklagten zu 1) mit einer Leitungsmacht für die Unternehmensgruppe auszustatten, mag es zutreffen, dass beide Zeugen von einem entsprechenden Willen der anderen Beteiligten - insbesondere auch des Klägers und des Zeugen U2 jun. - ausgegangen sind. Das Landgericht hat indes mit Recht angenommen, dass die Einschätzungen der Zeugen O und F2 hierzu nicht maßgeblich sind, weil es sich hierbei um bloße Schlussfolgerungen handelt. Maßgeblich ist allein, ob ein entsprechender Wille des Klägers und des Zeugen U2 jun. objektiv erwiesen ist.

(aaaa) In diesem Zusammenhang hält es das Landgericht zu Recht für bedeutsam, dass weder festgestellt werden kann, dass dem Kläger und dem Zeugen U2 jun. die fertigen Vertragsentwürfe im Vorfeld des Notartermins präsentiert worden sind, noch dass erwiesen ist, dass mit ihnen der Umstand, dass das doppelte Stimmrecht an der Konzernspitze oder in den wichtigsten Konzerngesellschaften installiert werden sollte, im Notartermin oder im Vorfeld erörtert worden ist.

Zwar haben sämtliche Zeugen mit Ausnahme der Zeugin F, die in den Beurkundungsterminen nicht anwesend war, angegeben, dass im Rahmen des Beurkundungstermins über das doppelte Stimmrecht gesprochen worden sei. Jedoch hat der Zeuge F2 bekundet, dass nicht erörtert worden sei, in welchen Gesellschaften das doppelte Stimmrecht eingerichtet werden solle. Der Zeuge U2 jun. hat erklärt, der Zeuge F2 habe im Notartermin geäußert, dass das doppelte Stimmrecht bei den Fleischwerk-Gesellschaften installiert werden solle und ihm und dem Kläger deshalb keine Nachteile entstünden. Soweit der Zeuge O erklärt hat, dass er die Bedeutung des doppelten Stimmrechts im Notartermin erörtert habe, lässt dies nicht den zwingenden Rückschluss darauf zu, dass die Vertragsparteien aufgrund dieser Erläuterungen davon ausgehen mussten, das doppelte Stimmrecht beziehe sich auf die Konzernspitze. Zudem waren der Kläger und der Zeuge U2 jun. im Vorfeld des Notartermins weder in den Vertragsentwurf zur Umstrukturierung des Konzerns noch in die Vertragsentwürfe zur Einführung des doppelten Stimmrechts eingebunden. Der Zeuge U2 jun. hat angegeben, er sei erst kurzfristig mündlich von den Beurkundungsterminen in Kenntnis gesetzt worden und ihm seien zuvor keine Vertragsentwürfe übersandt worden. Diese Angabe ist glaubhaft, weil sie durch die Aussagen der anderen Zeugen gestützt wird. Der Zeuge F2 hat erklärt, dass er mit dem Kläger und dem Zeugen U2 jun. vor dem Termin nicht über die beabsichtigten Vertragsabschlüsse gesprochen habe. Der Zeuge O hat erklärt, dass er nicht wisse, wann und auf welche Weise der Kläger und der Zeuge U2 jun. über die beabsichtigten Gesellschafterbeschlüsse informiert worden seien. Die Zeugin F konnte ebenfalls keine Angaben dazu machen, ob dem Kläger und dem Zeugen U2 jun. die Vertragsentwürfe im Vorfeld übersandt wurden.

Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Kläger oder der Zeuge U2 jun. im unmittelbaren Vorfeld der Beurkundungstermine in Gespräche über die Einräumung einer Leitungsmacht zu Gunsten des Beklagten zu 1) involviert waren. Das fragliche Gespräch vom 02.04.1998, in dem in Gegenwart des Klägers und des Zeugen U2 jun. eine Leitungsmacht des Beklagten zu 1) nach der insoweit glaubhaften, weil in Übereinstimmung mit seinem Vermerk vom selben Tag stehenden Aussage des Zeugen O erörtert worden war, lag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mehr als dreieinhalb Jahre zurück. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger und der Zeuge U2 jun. in der Folgezeit nochmals mit dieser Thematik befasst waren. Der Zeuge U2 jun. hat erklärt, dass die Einräumung einer Leitungsmacht zu Gunsten des Beklagten zu 1) nach dem Gespräch am 02.04.1998 kein Thema mehr gewesen sei. Diese Angabe ist unwiderlegt. Soweit der Zeuge F2 angegeben hat, das Thema der Leitungsmacht im Unternehmen sei ein „Dauerbrenner“ gewesen und auch im Beisein des Klägers und des Zeugen U2 jun. vielfach thematisiert worden, lässt sich seiner Aussage nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt und bei welcher Gelegenheit dies erfolgt sein soll. Auch fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Schreiben des Zeugen O vom 19.06.2002, in dem die Еrhöhung der Beteiligung des Beklagten zu 1) auf „50 % + 1 Stimme“ als von allen Gesellschaftern erklärtes Ziel bezeichnet wurde, zur Kenntnis des Klägers und des Zeugen U2 jun. gelangt ist. Gleiches gilt für den vom Verwaltungsleiter des Unternehmens, Herrn N, im Januar 2002 gefertigten Вeschluss, wonach die Beteiligung des Beklagten zu 1) auf 50 % + 1 Stimme erhöht werde. Dieser Вeschluss wurde nach eigener Darstellung des Beklagten zu 1) auf Geheiß des Beklagten zu 1) und des Zeugen F2 gefertigt.

Kann somit nicht festgestellt werden, dass der Kläger und der Zeuge U2 jun. seit April 1998 mit dem Thema der Leitungsmacht des Beklagten zu 1) im Konzern befasst waren und im Vorfeld des Notartermins in die Pläne zur Umstrukturierung und zur Erweiterung des Einflusses des Beklagten zu 1) eingebunden waren, so hat es das Landgericht überzeugend als nicht ausgeschlossen angesehen, dass der Kläger und der Zeuge U2 jun. bei Vertragsabschluss am 24.12.2002 angenommen haben, die Einräumung eines doppelten Stimmrechts zu Gunsten des Beklagten zu 1) in den Fleischwerk-Gesellschaften entspreche dem Willen des Beklagten zu 1) und des Zeugen F2. In diesem Zusammenhang ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit, dass versehentlich die falschen Gesellschaften für die Einrichtung des doppelten Stimmrechts ausgewählt wurden, aus Sicht des Klägers und des Zeugen U2 fernliegend erscheinen musste. Angesichts der außerordentlich hohen wirtschaftlichen Bedeutung der am 24.12.2002 insgesamt abgeschlossenen Verträge und der qualifizierten juristischen Beratung bei deren Vorbereitung mussten der Kläger und der Zeuge U2 jun. als nicht in die Planungen involvierte Beteiligte vielmehr davon ausgehen, dass die Verträge sorgfältig entworfen und aufeinander abgestimmt worden seien.

Hinzu kommt, dass ein wesentliches Motiv für die Einräumung des doppelten Stimmrechts das hierauf gerichtete Bestreben der finanzierenden Banken war. Die Zeugen O und U2 jun. haben übereinstimmend bekundet, dass dieser Umstand im Rahmen der Beurkundung erörtert worden sei. Der Kläger und der Zeuge U2 jun. mussten davon ausgehen, dass es für diesen Zweck ausreichend sein würde, das doppelte Stimmrecht des Beklagten zu 1) in den Fleischwerk-Gesellschaften zu verankern. Zwar hat der Zeuge U2 jun. nach eigener Aussage erkannt, dass deren Bedeutung innerhalb des U-Konzerns nach der Installierung der Holding-Gesellschaften deutlich geringer sein würde. Gleichwohl mussten der Kläger und er als nicht in die Planungen involvierte Beteiligte angesichts des Umstandes, dass die Vertragsentwürfe sorgfältig und unter qualifizierter juristischer Beratung entworfen worden waren, annehmen, dass nach Einschätzung der anderen Vertragsparteien dem Sicherungsbedürfnis der Banken durch die Installierung des doppelten Stimmrechts des Beklagten zu 1) in den Fleischwerk-Gesellschaften hinreichend Rechnung getragen würde. Hierfür spricht auch, dass dem Kläger und dem Zeugen U2 jun. der genaue Inhalt der Forderungen der Banken unbekannt war und sie deshalb darauf vertrauen durften, dass die anderen Beteiligten die Übereinstimmung der abzuschließenden Verträge mit den Wünschen der Banken sorgfältig geprüft haben.

Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen U2 jun. spricht - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - ferner, dass er nachvollziehbar erläutert hat, dass nach seiner Einschätzung mit Ausnahme der Forderung der Banken kein Anlass für die Einrichtung eines doppelten Stimmrechts zu Gunsten des Beklagten zu 1) bestanden hat. Denn nach der unwiderlegten Aussage des Zeugen U2 jun. waren der Kläger und er seinerzeit bereits entschlossen, den Beklagten zu 1) nach Beendigung der Testamentsvollstreckerschaft paritätisch zu beteiligen, so dass der Beklagte zu 1) anschließend gegen seinen Willen ohnehin nicht mehr als Geschäftsführer hätte abberufen werden können. Wenn aber aus Sicht des Zeugen U2 jun. im Wesentlichen die Forderung der Banken Anlass für die Einführung eines doppelten Stimmrechts zu Gunsten des Beklagten zu 1) war, ist es nachvollziehbar, dass er die Installierung des doppelten Stimmrechts in den Fleischwerk-Gesellschaften aus den vorgenannten Gründen zur Erfüllung dieses Zwecks als ausreichend angesehen hat.

Der Umstand, dass im Rahmen des Beurkundungstermins die beabsichtigten Änderungen im Einzelnen erörtert und teilweise Modifikationen vorgenommen worden sind, steht der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen U2 jun. nicht entgegen. Denn auch wenn dieser erkannt hat, dass das doppelte Stimmrecht in den vergleichsweise weniger bedeutsamen Fleischwerk-Gesellschaften installiert wurde, ist es doch nachvollziehbar, dass ihm der Inhalt der Regelungen nicht gleichgültig war. Soweit der Zeuge U2 jun. nach Aussage des Zeugen O das Thema Geschäftsführervergütung des Beklagten zu 1) in der D & D2 U-GmbH angesprochen hat, trifft es zwar zu, dass das doppelte Stimmrecht in dieser Gesellschaft dem Beklagten zu 1) angesichts der gleichzeitig beschlossenen Konzernumstrukturierung und der hieraus resultierenden künftigen Stellung der U3 GmbH & Co. KG als Alleingesellschafterin der D & D2 U-GmbH keine Vorteile verschaffen konnte. Es erscheint jedoch ohne Weiteres möglich, dass aus Sicht des Zeugen U2 jun. als juristischem Laien die Einräumung des doppelten Stimmrechts zu Gunsten des Beklagten zu 1) in der D & D2 U-GmbH zur Folge hatte, dass der Beklagte zu 1) in dieser Gesellschaft ungeachtet der Konzernumstrukturierung künftig das Sagen haben und infolge dessen auch zur Bestimmung seiner eigenen Vergütung als Geschäftsführer berechtigt sein werde.

Zwar kann nicht verkannt werden, dass die Vereinbarungen vom 24.12.2002 über die Einräumung des doppelten Stimmrechts in den Fleischwerk-Gesellschaften angesichts der am selben Tag beschlossenen Konzernumstrukturierung jedenfalls teilweise keinen Sinn ergaben. Dass der Vertrag über die Konzernumstrukturierung ebenfalls am 24.12.2002 abgeschlossen wurde, hat das Landgericht auf Grund der Aussagen der Zeugen O und U2 jun. zu Recht als erwiesen angesehen, so dass diese Feststellung für den Senat gem. § 529 Abs. 1 ZPO bindend ist. Dieser Umstand steht zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz auch nicht mehr in Streit. Die Sinnlosigkeit der Einräumung eines doppelten Stimmrechts gilt insbesondere für die D & D2 U-GmbH, weil der Beklagte zu 1) dort infolge der Konzernumstrukturierung fortan kein Gesellschafter mehr war. Auch im Hinblick auf die U GmbH & Co. KG machte die Einräumung eines doppelten Stimmrechts keinen Sinn, weil der Beklagte zu 1) an dieser Gesellschaft nach der Konzernumstrukturierung (die am 01.01.2003 wirksam wurde) nur noch einen Kommanditanteil von 4 % statt von 40 % hielt und es für die Beschlussfassung innerhalb der U GmbH & Co. KG nach der Konzernumstrukturierung entscheidend auf die Stimme der 90 % - Gesellschafterin, der U3 GmbH & Co. KG, ankam. Auch die weiteren Regelungen in dem abgeschlossenen Vertrag waren teilweise sinnlos. Dies gilt etwa für die Änderung des § 14 des Gesellschaftsvertrages der D & D2 U-GmbH, mit dem eine Schiedsklausel für Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern sowie zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern eingeführt wurde. Diese Schiedsklausel war schon deshalb obsolet, weil alleinige Gesellschafterin der D & D2 U-GmbH ab dem 01.01.2003 die U3 GmbH & Co. KG war. Auch die Installierung eines „Geschäftsführer-Familienstammentsenderechts“ in der U GmbH machte angesichts des Umstandes, dass diese Gesellschaft ab 01.01.2003 den Weisungen der U3 GmbH & Co. KG als Alleingesellschafterin unterworfen war, keinen rechten Sinn. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger und der Zeuge U2 jun. die Sinnlosigkeit der vorgenannten Regelungen im Rahmen des Notartermins erkannt haben. Insoweit ist wiederum zu berücksichtigen, dass beide in den Entwurf der Verträge nicht eingebunden waren und die anderen Beteiligten die Sinnlosigkeit der Regelungen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ebenfalls nicht bemerkt haben. Dem kann man nicht entgegenhalten, dass der Zeuge U2 jun. nach eigener Aussage während der Beurkundung erkannt hat, dass die Installierung des doppelten Stimmrechts in den Fleischwerk-Gesellschaften angesichts der Konzernumstrukturierung vergleichsweise unbedeutend war. Denn dieser Umstand war leicht erkennbar und offensichtlich, während die Erkenntnis der teilweisen Sinnlosigkeit der getroffenen Regelungen eine intensivere Beschäftigung mit deren Inhalten erforderte. In diesem Zusammenhang kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Sinnlosigkeit der Regelungen zu einem wesentlichen Teil erst aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen ergibt und der Zeuge U2 jun. - soweit ersichtlich - über keine juristischen Spezialkenntnisse verfügt.

(bbbb) Der Umstand, dass die Zeugin F am 24.04.2003 den Zeugen O aufsuchte, um sich von diesem die Vereinbarungen vom 24.12.2002 erläutern zu lassen, stellt kein Indiz dafür dar, dass der Kläger und/oder der Zeuge U2 jun. seinerzeit davon ausgegangen sind, zu Gunsten des Beklagten zu 1) sei ein doppeltes Stimmrecht an der Konzernspitze eingeräumt worden. Die Zeugin F hat hierzu erklärt, sie habe nach Übersendung der schriftlichen Verträge durch den Zeugen F2 Erläuterungsbedarf gesehen. Dies ist verständlich, weil es sich um mehrere Vereinbarungen handelte, die auf den ersten Blick eine Machtverschiebung zu Gunsten des Beklagten zu 1) bedeuteten. Dass die Zeugin F Erläuterungsbedarf sah, lässt allenfalls den Rückschluss darauf zu, dass aus ihrer Sicht der Kläger den Inhalt der Verträge ihr gegenüber nicht abschließend und zufriedenstellend erläutern konnte und der Zeuge O hierfür die geeignetere Auskunftsperson war. Diese Sichtweise erscheint schon deshalb nachvollziehbar, weil der Zeuge O der Hausnotar der Familie U war und der Kläger weder über besondere juristische Kenntnisse verfügt noch seinerzeit in die unternehmerischen Abläufe involviert war. Ob der Kläger auf Nachfrage der Zeugin erklärt hat, das doppelte Stimmrecht sei „pro forma“ für die Banken oder auf Wunsch der Banken eingeführt worden (die Zeugin war sich hinsichtlich der Formulierung „pro forma“ unsicher), ist entgegen der Auffassung der Beklagten unerheblich, weil beide Formulierungen nicht den Rückschluss darauf zulassen, dass der Kläger davon ausgegangen ist, das doppelte Stimmrecht sei an der Konzernspitze installiert worden.

Der Vermerk des Zeugen O vom 24.04.2003 über sein mit der Zeugin F geführtes Gespräch, den er seinerzeit dem Kläger und dem Zeugen U2 jun. übersandt hat, kann ebenfalls nicht als Bestätigung für die Richtigkeit des Beklagtenvortrages angesehen werden. Aus dem Vermerk geht hervor, dass dem Zeugen O bei dessen Abfassung bewusst war, dass das doppelte Stimmrecht nicht in den maßgeblichen Holding-Gesellschaften installiert wurde. Nach seiner Aussage ist ihm dies in der Zeit zwischen dem Beurkundungstermin und dem Gespräch mit der Zeugin F aufgefallen. Dass die Installierung des doppelten Stimmrechts in den Fleischwerk-Gesellschaften auf einem gemeinsamen Irrtum aller am Vertragsabschluss beteiligten Parteien beruht hat, lässt sich dem Vermerk nicht entnehmen.

(cccc) Auch das Verhalten des Klägers und des Zeugen U2 jun. in der Folgezeit lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass sie davon ausgegangen sind, das doppelte Stimmrecht zu Gunsten des Beklagten zu 1) sei an der Konzernspitze installiert worden.

So wurde ein doppeltes Stimmrecht des Beklagten zu 1) in den Holding-Gesellschaften zu keiner Zeit tatsächlich gelebt. Unstreitig hat der Beklagte zu 1) das doppelte Stimmrecht zunächst nicht wahrgenommen, weil es zu keinem Konflikt zwischen den Gesellschaftern gekommen ist. Der erste Fall, in dem das doppelte Stimmrecht relevant wurde, war die Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers der U3 GmbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2011 im April 2012. Im Rahmen dieser Beschlussfassung hat sich der Beklagte zu 1) eines doppelten Stimmrechts in der U3 GmbH & Co. KG berühmt, während der Kläger und der Zeuge U2 jur. darauf hingewiesen haben, dass ein doppeltes Stimmrecht des Beklagten zu 1) in dieser Gesellschaft nicht bestehe. Bereits zuvor hatte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 20.01.2012 gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend gemacht, dass diesem kein doppeltes Stimmrecht in den Holding-Gesellschaften zustehe.

Der Umstand, dass der Kläger und der Zeuge U2 jun. die in dem Protokoll der konstituierenden Aufsichtsratssitzung vom 27.11.2008 enthaltene Äußerung des Zeugen F2, dass dem Beklagten zu 1) eine zusätzliche Stimme zustehe, nach Erhalt des Protokolls nicht beanstandet haben, stellt kein Indiz für die Richtigkeit des Beklagtenvortrages dar. Das Landgericht ist insoweit überzeugend davon ausgegangen, dass der Zeuge U2 jun. plausibel und unwiderlegt angegeben habe, dass er zum seinerzeitigen Zeitpunkt sein Vertrauen in den Beklagten zu 1) und den Zeugen F2 schon weitgehend verloren habe, so dass er sich andere Berater gesucht und keinen Anlass gesehen habe, diese isolierte Äußerung zu beanstanden. Im Übrigen kann aus dem Umstand, dass der Kläger und der Zeuge U2 jun. der vorgenannten Äußerung des Zeugen F2 nicht entgegengetreten sind, nicht hergeleitet werden, dass sie mit dieser inhaltlich einverstanden waren, zumal diese Äußerung nicht in einem gemeinsamen Gespräch gefallen ist, sondern sich nur aus einem Protokoll ergab.

Die Beklagten können sich bezüglich des nachvertraglichen Verhaltens des Klägers und des Zeugen U2 jun. auch nicht auf das sog. Eckpunktepapier des Rechtsanwalt H2 vom 25.01.2009 stützen. Zwar hat der Zeuge U2 jun. bekundet, dass er das Papier eingesehen habe und damit einverstanden gewesen sei, dass Rechtsanwalt H2 auf dieser Basis in Verhandlungen mit dem Beklagten zu 1) über die Besetzung des Aufsichtsrates getreten sei. Rechtsanwalt H2 hat in diesem Papier jedoch lediglich ausgeführt, dass dem Beklagten zu 1) eine zusätzliche Stimme in der D & D2 U-GmbH zustehe. Von einem doppelten Stimmrecht in den Holding-Gesellschaften oder an der Konzernspitze ist in dem Papier keine Rede.

Auch der Vermerk des Zeugen O vom 03.08.2009 über ein Gespräch mit dem Kläger sowie den Zeugen U2 jun. und F2 vom 29.07.2008 belegt nicht, dass der Kläger und der Zeuge U2 jun. vom Bestehen eines doppelten Stimmrechts des Beklagten zu 1) an der Konzernspitze ausgegangen sind. Der Vermerk lässt schon nicht erkennen, ob das doppelte Stimmrecht im Rahmen dieser Besprechung näher erörtert worden ist. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass die Frage, auf welche Gesellschaften sich das doppelte Stimmrecht bezieht, Gegenstand des Gesprächs war. Selbst wenn der anwesende Vertreter des Klägers und des Zeugen U2 jun. in diesem Gespräch entsprechend der erstinstanzlichen Darstellung des Beklagten zu 1) darauf hingewiesen haben sollte, dass das doppelte Stimmrecht „für den Aufsichtsrat nicht passe“, folgt hieraus nicht, dass nach der damaligen Einschätzung des Klägers und des Zeugen U2 jun. ein doppeltes Stimmrecht des Beklagten zu 1) in den Holding-Gesellschaften bestanden hat. Soweit die Beklagten erstinstanzlich darüber hinaus behauptet haben, der Vertreter des Klägers und des Zeugen U2 jun. habe in diesem Gespräch das doppelte Stimmrecht des Beklagten zu 1) in den Holding-Gesellschaften ausdrücklich bestätigt, stellt dieser Umstand - die Richtigkeit des Beklagtenvortrages unterstellt - ebenfalls kein ausreichendes Indiz dafür dar, dass der Kläger und der Zeuge U2 jun. bei Vertragsabschluss dem von den Beklagten behaupteten Irrtum unterlegen waren. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass seit diesem Zeitpunkt fünfeinhalb Jahre vergangen waren und das doppelte Stimmrecht in dieser Zeit für den Kläger und den Zeugen U2 jun. sowie auch im U-Konzern insgesamt keine nennenswerte Rolle gespielt hat. Es erscheint daher ohne Weiteres möglich, dass dem Kläger und dem Zeugen U2 jun. der Inhalt der Vereinbarungen vom 24.12.2002 in diesem Moment nicht mehr konkret erinnerlich war. Zudem kann allein aus dem fehlenden Widerspruch des Klägers und des Zeugen U2 jun. gegen die Äußerung ihres Bevollmächtigten nicht hergeleitet werden, dass sie diese für inhaltlich zutreffend hielten. Einer Vernehmung des von der Beklagten zu 2) für diesen Vorgang benannten Zeugen H3 bedurfte es daher nicht.

Auch der Umstand, dass der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 20.01.2012 seine Erklärungen zur Einräumung eines doppelten Stimmrechts zu Gunsten des Beklagten zu 1) angefochten hat, stellt entgegen der Auffassung der Beklagtenseite kein Indiz für die Richtigkeit des Beklagtenvortrages dar. Zum einen ist die Anfechtung nur vorsorglich erfolgt, zum anderen bezog sich die Anfechtung auf die Einräumung des doppelten Stimmrechts in den Fleischwerk- und nicht in den Holding-Gesellschaften.

Schließlich lässt sich auch das Verhalten des Klägers in der Gesellschafterversammlung der U3 GmbH & Co. KG vom 13.02.2015 nicht im Sinne der Beklagten deuten. Zwar hat der Kläger dort die Ansicht vertreten, der Erwerb von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen bedürfe der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Kläger diese Auffassung deshalb vertreten hat, weil die Vereinbarung betreffend die U GmbH & Co. KG vom 24.12.2002 eine entsprechende Regelung beinhaltet. Vielmehr hat die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, sie stütze die vorgenannte Rechtsauffassung darauf, dass der Gesellschaftsvertrag der D & D2 U-GmbH als sog. Grundlagenvertrag eine entsprechende Regelung enthalte. Diese Darstellung ist im Hinblick auf die Regelung in § 8 Ziff. 6 c) dieses Vertrages auch plausibel.

Soweit die Beklagten schließlich die Glaubwürdigkeit des Zeugen U2 jun. in Zweifel ziehen, weil dieser auf Seiten des Klägers stehe und zum Zeitpunkt der Zeugenaussage zudem möglicherweise noch davon ausgegangen sei, an dem Tönnies-Unternehmen beteiligt zu sein, folgt hieraus nicht die Unrichtigkeit seiner Aussage. Zum einen spricht für die Glaubwürdigkeit des Zeugen U2 jun., dass er in seiner Aussage auch einige für den Kläger nachteilige Angaben gemacht hat. So hat er etwa - im Widerspruch zum erstinstanzlichen Klägervortrag - angegeben, dass der Umstrukturierungsvertrag am 24.12.2002 protokolliert worden sei. Außerdem hat er bekundet, dass ihm das sog. Eckpunktepapier des Rechtsanwalt H2 vom 25.01.2009 bekannt gewesen sei und er dessen Inhalt gebilligt habe. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die entscheidenden Teile seiner Aussage - wie zuvor dargelegt - lebensnah und in sich nachvollziehbar sind. Im Übrigen können auch die Zeugen O und F2 nicht als neutrale Zeugen angesehen werden. Bezüglich des Zeugen O ergibt sich dies schon daraus, dass er - die Richtigkeit des Beklagtenvortrages unterstellt - als beurkundender Notar maßgeblich dafür verantwortlich ist, dass das doppelte Stimmrecht zu Gunsten des Beklagten zu 1) versehentlich nicht in den Holding-Gesellschaften installiert wurde. Hinsichtlich des Zeugen F2 ist zu berücksichtigen, dass dieser mit dem Beklagten zu 1) seit vielen Jahren freundschaftlich verbunden ist, während er mit dem Kläger und dem Zeugen U2 jun. derzeit in verschiedene gerichtliche Auseinandersetzungen verstrickt ist.

Soweit die Beklagten darüber hinaus geltend machen, das Landgericht habe bei seiner Beweiswürdigung der Unrichtigkeit des Klägervortrages bezüglich des Zeitpunkts des Abschlusses des Umstrukturierungsvertrages und des Motivs für den Abschluss der Stimmrechts-Vereinbarungen kein hinreichendes Gewicht beigemessen, ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger erstinstanzlich nicht behauptet hat, der Umstrukturierungsvertrag sei nach seiner Erinnerung Anfang Februar 2003 beurkundet worden. Vielmehr hat er den vorgenannten Zeitpunkt des Abschlusses des Umstrukturierungsvertrages aus verschiedenen objektiven Indizien gefolgert und im Rahmen seiner Parteianhörung angegeben, er könne sich an den Zeitpunkt der Beurkundung des Umstrukturierungsvertrages nicht erinnern. Hinsichtlich des Motivs für den Abschluss der Stimmrechts-Verträge gilt, dass selbst eine unrichtige Behauptung des Klägers hierzu nicht ohne Weiteres den Rückschluss darauf zuließe, dass der Kläger entgegen seiner Darstellung bei Vertragsabschluss davon ausgegangen ist, das doppelte Stimmrecht des Beklagten zu 1) werde an der Konzernspitze installiert. Im Übrigen wäre für eine Vertragsauslegung im Sinne der Beklagten bzw. für einen gemeinsamen Motivirrtum der Vertragsparteien mit der Folge eines Anpassungsanspruchs des Beklagten zu 1) aus § 313 Abs. 1 BGB erforderlich, dass sowohl der Kläger als auch der Zeuge U2 jun. dem von den Beklagten behaupteten Irrtum unterlegen waren bzw. einen entsprechenden Irrtum auf Seiten des Beklagten zu 1) bzw. des Zeugen F2 erkannt haben. Ein etwaiger unrichtiger Sachvortrag des Klägers in diesem Prozess würde aber nicht die Glaubwürdigkeit des Zeugen U2 jun. tangieren.

Insgesamt ist die Tatsachenfeststellung des Landgerichts, soweit sie sich auf das Vorstellungsbild des Klägers und des Zeugen U2 jun. bei Abschluss der Verträge am 24.12.2002 bezieht, somit nicht zu beanstanden. Folglich kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger und der Zeuge U2 jun. bei Abschluss der Stimmrechts-Vereinbarungen irrtümlich davon ausgegangen sind, dem Beklagten zu 1) werde durch die Installierung des doppelten Stimmrechts in den Fleischwerk-Gesellschaften ein doppeltes Stimmrecht an der Konzernspitze eingeräumt. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Kläger und der Zeuge U2 jun. einen entsprechenden Irrtum des Beklagten zu 1) und des Zeugen F2 erkannt und die Verträge in Kenntnis dieses Umstandes abgeschlossen haben.

Ob die Tatsachenfeststellung des Landgerichts auch insoweit gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindend ist, als das Landgericht es für erwiesen erachtet hat, dass die Zeugen O und F2 sowie der Beklagte zu 1) bei Vertragsabschluss irrtümlich davon ausgegangen seien, dass die Einräumung eines doppelten Stimmrechts in den Fleischwerk-Gesellschaften dem Beklagten zu 1) eine Leitungsmacht an der Konzernspitze verschaffe, kann danach dahinstehen.

b) Widerklage

aa) Widerklageantrag zu 1.

(1) Der (Hilfs-)Widerklageantrag zu 1. steht zur Entscheidung, weil die Berufung des Beklagten zu 1) bezüglich des Klageantrages zu 2. unbegründet ist.

(2) Der Widerklageantrag zu 1. ist zulässig. Er ist auf die Feststellung des Bestehens der im Antrag näher bezeichneten schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) und damit auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Das erforderliche Feststellungsinteresse des Beklagten zu 1) ergibt sich daraus, dass der Kläger das Bestehen der Vereinbarung in Abrede stellt.

(3) Der Widerklageantrag zu 1. ist jedoch unbegründet. Denn der Gesellschafterbeschluss vom 24.12.2002 über die Einräumung eines doppelten Stimmrechts des Beklagten zu 1) in der U GmbH & Co. KG kann nicht in eine schuldrechtliche Abrede des Inhalts umgedeutet werden, dass dem Beklagten zu 1. in der U3 GmbH & Co. KG ein doppeltes Stimmrecht zusteht. Dem steht zum einen entgegen, dass nicht zu Gunsten des Beklagten zu 1) festgestellt werden kann, dass der Wille des Klägers und des Zeugen U2 jun. bei Abschluss der notariellen Vereinbarung vom 24.12.2002 darauf gerichtet war, ein doppeltes Stimmrecht des Beklagten zu 1) in der U3 GmbH & Co. KG zu begründen (s.o.). Zum anderen fehlen selbst bei Unterstellung eines solchen Willens die Voraussetzungen für eine Umdeutung der Satzungsänderung in eine schuldrechtliche Nebenabrede mit dem im Widerklageantrag zu 1. näher bezeichneten Inhalt. Denn hierbei würde es sich um ein anderes Rechtsgeschäft mit anderen Vertragsparteien handeln (s.o.).

bb) Widerklageantrag zu 2.

(1) Der (Hilfs-)Widerklageantrag zu 2. steht ebenfalls zur Entscheidung, weil die Berufung des Beklagten zu 1) hinsichtlich des Klageantrages zu 2. unbegründet ist.

(2) Gegen die Zulässigkeit dieses Antrages bestehen keine Bedenken.

(3) Der Widerklageantrag zu 2. ist jedoch ebenfalls unbegründet. Denn ein Anspruch des Beklagten zu 1) gegen den Kläger auf Mitwirkung an der begehrten Satzungsänderung besteht nicht, weil sich der Kläger zu einer entsprechenden Satzungsänderung nicht verpflichtet hat. Der Gesellschafterbeschluss vom 24.12.2002 über die Einräumung eines doppelten Stimmrechts des Beklagten zu 1) in der U GmbH & Co. KG kann aus den vorgenannten Gründen nicht in eine schuldrechtliche Abrede des Inhalts umgedeutet werden, dass der Kläger verpflichtet ist, an einer Änderung der Satzung der U3 GmbH & Co. KG mit dem im Widerklageantrag zu 2. bezeichneten Inhalt mitzuwirken.

cc) Widerklageantrag zu 3.

(1) Der (Hilfs-)Widerklageantrag zu 3. steht zur Entscheidung, weil die Berufung des Beklagten zu 1) bezüglich des Klageantrages zu 1. unbegründet ist.

(2) Der Widerklageantrag zu 3. ist zulässig. Er ist auf die Feststellung des Bestehens einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) mit dem im Antrag bezeichneten Inhalt und damit auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Das Feststellungsinteresse des Beklagten zu 1) ergibt sich daraus, dass der Kläger das Bestehen der schuldrechtlichen Abrede in Abrede stellt.

(3) Der Widerklageantrag zu 3. ist jedoch unbegründet. Denn der Gesellschafterbeschluss vom 24.12.2002 über die Einräumung eines doppelten Stimmrechts zu Gunsten des Beklagten zu 1) in der D & D2 U-GmbH kann nicht in eine schuldrechtliche Abrede mit dem im Widerklageantrag zu 3. bezeichneten Inhalt umgedeutet werden. Dem steht zum einen entgegen, dass nicht zu Gunsten des Beklagten zu 1) festgestellt werden kann, dass der Wille des Klägers und des Zeugen U2 jun. bei Abschluss der notariellen Vereinbarung vom 24.12.2002 darauf gerichtet war, ein doppeltes Stimmrecht des Beklagten zu 1) in der Beklagten zu 2) zu begründen (s.o.). Zum anderen fehlen selbst bei Unterstellung eines solchen Willens die Voraussetzungen für eine Umdeutung der (fehlgeschlagenen) Satzungsänderung in eine schuldrechtliche Nebenabrede mit dem im Widerklageantrag zu 3. bezeichneten Inhalt. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Klageantrag zu 1. Bezug genommen werden.

dd) Widerklageantrag zu 4.

Der unbedingt zur Entscheidung gestellte Widerklageantrag zu 4. ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt gefasst. Er ist aber ebenfalls unbegründet. Denn ein Anspruch des Beklagten zu 1) gegen den Kläger auf Mitwirkung bei der begehrten Satzungsänderung besteht nicht. Der Gesellschafterbeschluss vom 24.12.2002 bezüglich der D & D2 U-GmbH kann aus den vorgenannten Gründen nicht in eine schuldrechtliche Abrede des Inhalts umgedeutet werden, dass der Kläger verpflichtet ist, an der Änderung der Satzung der Beklagten zu 2) mit dem im Widerklageantrag zu 4. bezeichneten Inhalt mitzuwirken.

ee) Widerklageanträge zu 5. und 6. aus dem Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 20.02.2015

(1) Die (Hilfs-)Widerklageanträge zu 5. und 6., die der Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 20.02.2015 in den Rechtsstreit eingeführt hat, stehen zur Entscheidung, weil die Widerklageanträge zu 1. bis 4. unbegründet sind.

(2) Die Widerklageanträge zu 5. und 6. sind unzulässig.

(a) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Widerklageanträge zu 5. und 6. erst in der Berufungsinstanz rechtshängig geworden sind. Denn die Voraussetzungen des § 533 ZPO liegen vor. Sachdienlichkeit (§ 533 Nr. 1 ZPO) ist zu bejahen, weil die Reichweite der Vereinbarungen vom 24.12.2002 ohnehin Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Daher erscheint es unter prozessökonomischen Gesichtspunkten sinnvoll, dass im Rahmen dieses Berufungsverfahrens auch zugleich über die Widerklageanträge zu 5. und 6. entschieden wird. Die Vorschrift des § 533 Nr. 2 ZPO steht dem nicht entgegen, weil für die Entscheidung über die Widerklageanträge keine neuen streitigen Tatsachen berücksichtigt werden müssen.

(b) Es fehlt jedoch hinsichtlich der Widerklageanträge zu 5. und 6. an dem gemäߠ  § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse des Beklagten zu 1). Dieses setzt voraus, dass der Kläger die Auffassung vertritt, dass die in Bezug auf die Fleischwerk-Gesellschaften getroffenen Vereinbarungen vom 24.12.2002 rechtliche Wirkungen für die Holding-Gesellschaften entfalten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger steht in diesem Verfahren auf dem Standpunkt, dass mit den hier in Rede stehenden Vereinbarungen vom 24.12.2002 ein doppeltes Stimmrecht des Beklagten zu 1) allein in den Fleischwerk-Gesellschaften installiert worden ist. Dies bedeutet zwangsläufig, dass nach seiner Auffassung auch die sonstigen Inhalte der Vereinbarungen allein für die Fleischwerk-Gesellschaften gelten. Soweit sich der Beklagte zu 1) in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass der Kläger in der Gesellschafterversammlung der U3 GmbH & Co. KG vom 13.02.2015 einen Zustimmungsvorbehalt für Entscheidungen über den Erwerb von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen geltend gemacht habe, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger diese Auffassung deshalb vertreten hat, weil die Vereinbarung bezüglich der U GmbH & Co. KG vom 24.12.2002 eine entsprechende Regelung beinhaltet. Vielmehr hat die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, sie stütze die vorgenannte Rechtsauffassung darauf, dass der Gesellschaftsvertrag der D & D2 U-GmbH als sog. Grundlagenvertrag eine entsprechende Regelung enthalte. Diese Darstellung ist im Hinblick auf die Regelung in § 8 Ziff. 6 c) dieses Vertrages auch plausibel.

2. Berufung der Beklagten zu 2)

a) Berufungsantrag zu 1.

Soweit die Beklagte zu 2) mit ihrem Berufungsantrag zu 1. die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage begehrt, ist ihre Berufung unbegründet.

aa) Zulässigkeit der Klage

Die Klageanträge zu 1. und 2. sind als negative Feststellungsanträge gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch insoweit zulässig, als sie gegen die Beklagte zu 2) gerichtet sind.

Bezüglich des Klageantrages zu 1. befindet sich die Beklagte zu 2) zwar nicht in der Rolle der Mitgesellschafterin, sondern ist selbst die Gesellschaft, auf das sich das streitige doppelte Stimmrecht des Beklagten zu 1) bezieht. Dies ändert aber nichts daran, dass das fragliche Rechtsverhältnis in Gestalt des doppelten Stimmrechts des Beklagten zu 1) auch die Beklagte zu 2) als Gesellschaft betrifft. Das Feststellungsinteresse des Klägers resultiert daraus, dass die Beklagte zu 2) ein doppeltes Stimmrecht des Beklagten zu 1) in beiden Holding-Gesellschaften für gegeben hält.

Der Klageantrag zu 2. ist als negativer Feststellungsantrag zulässig, weil die Beklagte zu 2) neben dem Kläger und dem Beklagten zu 1) Gesellschafterin der U3 GmbH & Co. KG ist und mit dem Beklagten zu 1) die Auffassung vertritt, dass der Beklagte zu 1) in der U3 GmbH & Co. KG ein doppeltes Stimmrecht hat.

bb) Begründetheit der Klage

Die Klage ist hinsichtlich beider Klageanträge auch insoweit begründet, als sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Berufung des Beklagten zu 1) Bezug genommen werden, die sinngemäß auch für die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage gelten.

b) Berufungsantrag zu 2.

Auch der Berufungsantrag zu 2., mit dem die Beklagte zu 2) Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht begehrt, ist unbegründet. Denn es fehlt an einem Zurückverweisungsgrund nach § 538 Abs. 2 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 97 ZPO. Angesichts der nur geringfügig höheren Beteiligung des Beklagten zu 1) am Berufungsverfahren im Hinblick auf die Widerklageanträge bestand für eine Differenzierung der Kostenlast auf Beklagtenseite gemäß § 100 Abs. 2 ZPO kein Anlass.

Eine Abänderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung für die erste Instanz war nicht veranlasst. Insoweit kann dahinstehen, ob das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu Recht gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO den Beklagten auferlegt hat, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Denn angesichts des vergleichsweise geringen Streitwertes des für erledigt erklärten Klageantrages im Vergleich zu dem Streitwert der Klageanträge zu 1. und 2. würde sich zu Lasten des Klägers auch dann keine höhere Kostenquote als 1/9 ergeben, wenn ihm die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hinsichtlich des für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen wären.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dieses Urteil ist auf der Grundlage herrschender Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur ergangen.

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