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Wirtschaftsrecht
13.07.2017
Wirtschaftsrecht
EuGH: Auslegung einer Gerichtsstandsklausel zwischen Gesellschaften

EuGH, Urteil vom 28.6.2017 – C436/16, Georgios Leventis, Nikolaos Vafeias gegen Malcon Navigation Co. ltd., Brave Bulk Transport ltd.

ECLI:EU:C:2017:497

Volltext: BB-ONLINE BBL2017-1601-2

unter www.betriebs-berater.de

Tenor

Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsklausel, die in einem zwischen zwei Gesellschaften geschlossenen Vertrag enthalten ist, nicht von den Vertretern einer dieser Gesellschaften geltend gemacht werden kann, um die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage zu bestreiten, mit der sie für ihnen zur Last gelegte unerlaubte Handlungen in Ausübung ihrer Pflichten gesamtschuldnerisch zur Verantwortung gezogen werden sollen.

Urteil

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1, im Folgenden: BrüsselI-Verordnung).

2          Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den Herr Georgios Leventis und Herr Nikolaos Vafeias, die Vertreter der Brave Bulk Transport ltd., einer Schiffschartergesellschaft, gegen die Malcon Navigation Co. ltd. (im Folgenden: Malcon Navigation) führen. Ihm liegt eine von Malcon Navigation gegen Brave Bulk Transport sowie Herrn Leventis und Herrn Vafeias als Gesamtschuldner erhobene Schadensersatzklage zugrunde, in Bezug auf die die Zuständigkeit der hellenischen Gerichte bestritten wird.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3          Im elften Erwägungsgrund der BrüsselI-Verordnung heißt es:

„Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. …“

4          Der zu Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) von Kapitel II („Zuständigkeit“) gehörende Art. 2 der Verordnung bestimmt in Abs. 1:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

5          In dem zu Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) von Kapitel II gehörenden Art. 6 der Verordnung heißt es:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:

1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten;

…“

6          Zu Abschnitt 7 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) dieses Kapitels gehört u. a. Art. 23 der Verordnung, in dem es heißt:

„(1) Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden

a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.

…“

 

7          Abschnitt 9 („Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren“) von Kapitel II enthält u. a. die Art. 27 und 28. Art. 27 lautet:

„(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

(2) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.“

 

8          Art. 28 der BrüsselI-Verordnung lautet:

„(1) Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.

(2) Sind diese Klagen in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.

(3) Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.“

9          Die Art. 33 bis 37 der BrüsselI-Verordnung regeln die Anerkennung von Entscheidungen. In Art. 33 wird der Grundsatz aufgestellt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Art. 34 und 35 enthalten die Gründe, aus denen die Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise verweigert werden kann.

 

10        In Art. 34 der Verordnung heißt es hierzu:

„Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

3. sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

4. sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.“

 

Hellenisches Recht

11        Art. 71 des Zivilgesetzbuchs sieht vor:

„Die juristische Person haftet für die Handlungen oder Unterlassungen der sie vertretenden Organe, wenn die Handlung oder die Unterlassung in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben stattgefunden hat und eine Schadensersatzpflicht begründet. Darüber hinaus haftet die betreffende Person gesamtschuldnerisch.“

12        In Kapitel 39 („Unerlaubte Handlungen“) dieses Gesetzbuchs sieht Art. 926 („Von mehreren Personen verursachter Schaden“) vor:

„Ist ein Schaden auf eine Handlung zurückzuführen, die von mehreren Personen gemeinsam herbeigeführt wurde, oder sind mehrere Personen zugleich für denselben Schaden verantwortlich, so haften alle gesamtschuldnerisch. Dasselbe gilt, wenn mehrere Personen gleichzeitig oder nacheinander gehandelt haben und wenn sich nicht bestimmen lässt, wessen Handlung den Schaden verursacht hat.“

 

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

13        Aus der Gesamtheit der dem Gerichtshof vorliegenden Informationen ergibt sich, dass Malcon Navigation, eine Gesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Sitz in Malta hat und deren tatsächlicher Sitz sich in Marousi (Griechenland) befindet, Eigentümerin eines unter maltesischer Flagge fahrenden Schiffes mit dem Namen „Sea Pride“ ist, das von der Hellenic Star Shipping Company SA betrieben wird, einer Gesellschaft, die ihren Sitz in Panama hat und auch über ein Büro in Marousi verfügt.

14        Das vorlegende Gericht gibt ferner an, dass Brave Bulk Transport ihren satzungsmäßigen Sitz in Malta und ihren tatsächlichen Sitz in Marousi hat, dass Herr Leventis das einzige Mitglied des Verwaltungsrats und der gesetzliche Vertreter dieser Gesellschaft ist und dass Herr Vafeias deren alleiniger Geschäftsführer und tatsächlicher Vertreter ist. Herr Leventis und Herr Vafeias (im Folgenden: Vertreter von Brave Bulk Transport) haben ihren Wohnsitz in Piräus bzw. in Cefisia (Griechenland).

15        Am 9. Juni 2006 schloss Malcon Navigation einen Chartervertrag mit Brave Bulk Transport, mit dem sie ihr das Schiff„Sea Pride“ vercharterte. Brave Bulk Transport vercharterte dieses Schiff in der Folge an das irakische Handelsministerium zur Beförderung einer Ladung Weizen von Hamburg (Deutschland) in den Irak weiter.

16        Das Schiff wurde fünf Monate später als im Chartervertrag vorgesehen zurückgegeben.

17        Am 17. Februar 2007 leitete Malcon Navigation in London (Vereinigtes Königreich) ein Schiedsverfahren gegen Brave Bulk Transport ein, um eine Entschädigung für die Liegekosten und das aufgelaufene Chartergeld zu erhalten.

18        Brave Bulk Transport erhob ihrerseits eine Schadensersatzklage gegen den irakischen Staat, weil die verspätete Rückgabe des Schiffes an Malcon Navigation darauf zurückzuführen sei, dass der irakische Staat das Schiff verspätet zurückgegeben habe.

19        Am 14. November 2007 unterzeichneten Malcon Navigation und Brave Bulk Transport einen privatschriftlichen Vertrag. Darin war vorgesehen, dass das anhängige Schiedsverfahren für sechs Monate ausgesetzt werde, dass Brave Bulk Transport Malcon Navigation über den Verlauf des gegen den irakischen Staat eingeleiteten Verfahrens informieren werde und dass Malcon Navigation im Fall eines Vergleichs mit dem irakischen Staat mindestens 20 % des vom irakischen Staat an Brave Bulk Transport gezahlten Betrags erhalten werde. In Art. 10 dieses Vertrags hieß es, dass er „dem englischen Recht und der englischen Gerichtsbarkeit unterliegt“ und dass „jegliche Rechtsstreitigkeit aufgrund dieses Vertrags und im Zusammenhang mit ihm in die ausschließliche Zuständigkeit des High Court of Justice (England & Wales) [Hoher Gerichtshof (England und Wales)] fällt“.

20        Im November 2008 erfuhr Malcon Navigation, dass Brave Bulk Transport am 20. Mai 2008 einen Vergleich mit dem irakischen Staat geschlossen und den darin vorgesehenen Betrag erhalten hatte. Malcon Navigation setzte daraufhin das Schiedsverfahren fort. Am 29. September 2009 erging ein Schiedsspruch, mit dem ihr eine Entschädigung zuerkannt wurde.

21        Malcon Navigation wirft den Vertretern von Brave Bulk Transport außerdem vor, diese ihres Vermögens beraubt und somit verhindert zu haben, dass Malcon Navigation die Entschädigung erhalte.

22        Am 22. September 2010 erhob Malcon Navigation beim Polymeles Protodikeio Peiraios (Kollegialgericht erster Instanz Piräus, Griechenland) auf der Grundlage der Art. 71 und 926 des Zivilgesetzbuchs eine Schadensersatzklage gegen Brave Bulk Transport und ihre Vertreter mit dem Ziel, sie wegen unerlaubter Handlungen gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der im Vertrag von 14. November 2007 enthaltenen Gerichtsstandsklausel wies dieses Gericht die gegen Brave Bulk Transport gerichtete Klage ab. In Bezug auf deren Vertreter erklärte es sich hingegen für zuständig und gab der Klage statt.

23        Der Efeteio Peiraios (Berufungsgericht Piräus, Griechenland), bei dem die Vertreter von Brave Bulk Transport Berufung gegen die Entscheidung des Polymeles Protodikeio Peiraios (Kollegialgericht erster Instanz Piräus) eingelegt hatten, schloss sich hinsichtlich der Zuständigkeitsfragen der von diesem Gericht vertretenen Auffassung an.

24        Am 31. Juli 2014 legten die Vertreter von Brave Bulk Transport beim Areios Pagos (Kassationsgerichtshof, Griechenland) Kassationsbeschwerde ein.

25        Das vorlegende Gericht führt aus, das Gericht erster Instanz und das Berufungsgericht hätten sich für zuständig erklärt, über den Ausgangsrechtsstreit in Bezug auf die Vertreter von Brave Bulk Transport zu entscheiden, weil diese nicht zu den Parteien des Vertrags vom 14. November 2007 gehört hätten und deshalb nicht der darin enthaltenen Zuständigkeitsklausel unterlägen.

 

26        Insoweit ergebe sich zum einen aus Art. 23 der BrüsselI-Verordnung sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung grundsätzlich nur zwischen den Parteien, die sie abgeschlossen hätten, wirksam sei. Gleichwohl sei es in Ausnahmefällen möglich, sie zugunsten einer oder gegen eine Verfahrenspartei geltend zu machen, die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses als Dritte zu qualifizieren gewesen sei.

27        Zum anderen könne nach Art. 6 Nr. 1 dieser Verordnung, wenn mehrere Personen zusammen verklagt würden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats habe, auch vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz habe, verklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben sei, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheine, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Eine ähnliche Gefahr bestehe, wenn einer von mehreren Beklagten einer Zuständigkeitsklausel zugestimmt habe.

 

28        Aus den dargelegten Gründen zweifelt das vorlegende Gericht daran, ob die von den Tatsachengerichten vorgenommene Würdigung in Bezug auf die Tragweite der im Vertrag vom 14. November 2007 enthaltenen Gerichtsstandsklausel stichhaltig ist.

29        Unter diesen Umständen hat der Areios Pagos (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Erfasst die nach Art. 23 der BrüsselI-Verordnung zwischen zwei Gesellschaften, nämlich Malcon Navigation und Brave Bulk Transport, vereinbarte Gerichtsstandsklausel, die im vorliegenden Fall in dem am 14. November 2007 geschlossenen privatschriftlichen Vertrag zwischen ihnen enthalten ist, nach dessen Art. 10 „der vorliegende Vertrag dem englischen Recht und der englischen Gerichtsbarkeit unterliegt und jegliche Rechtsstreitigkeit aufgrund dieses Vertrags und im Zusammenhang mit ihm in die ausschließliche Zuständigkeit des High Court of Justice (England & Wales) [Hoher Gerichtshof (England und Wales)] fällt“, in Bezug auf die Handlungen und Unterlassungen der Organe von Brave Bulk Transport, die sie vertreten und ihre Haftung nach Art. 71 des griechischen Zivilgesetzbuchs begründen, auch die verantwortlichen Personen, die in Ausübung ihrer Pflichten handelten und nach Art. 71 in Verbindung mit Art. 926 des griechischen Zivilgesetzbuchs gesamtschuldnerisch mit der Gesellschaft als juristische Person haften?

 

Zur Vorlagefrage

30        Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 23 der BrüsselI-Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine Gerichtsstandsklausel, die in einem zwischen zwei Gesellschaften geschlossenen Vertrag enthalten ist, von den Vertretern einer dieser Gesellschaften geltend gemacht werden kann, um die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage zu bestreiten, mit der sie für ihnen zur Last gelegte unerlaubte Handlungen in Ausübung ihrer Pflichten gesamtschuldnerisch zur Verantwortung gezogen werden sollen.

 

31        Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die BrüsselI-Verordnung im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen getreten ist, so dass die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können, was in Bezug auf Art. 23 der BrüsselI-Verordnung, der Nachfolgebestimmung zu Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens, der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2016, Hőszig, C222/15, EU:C:2016:525, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

 

32        Da die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, nach der Systematik der BrüsselI-Verordnung den in ihrem Art. 2 Abs. 1 verankerten allgemeinen Grundsatz darstellt, können vom allgemeinen Grundsatz abweichende Zuständigkeitsregeln wie die in ihrem Art. 23 vorgesehenen nicht zu einer über die in der Verordnung explizit vorgesehenen Fälle hinausgehenden Auslegung führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C347/08, EU:C:2009:561, Rn. 37 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

 

33        Aus Art. 23 der BrüsselI-Verordnung geht aber klar hervor, dass sich sein Anwendungsbereich auf Fälle beschränkt, in denen die Parteien einen Gerichtsstand „vereinbart“ haben. Wie aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, rechtfertigt diese Willenseinigung zwischen den Parteien den Vorrang, der nach dem Grundsatz der Vertragsautonomie der Wahl eines anderen Gerichts als desjenigen, das nach der Verordnung eventuell zuständig gewesen wäre, eingeräumt wird (Urteile vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C322/14, EU:C:2015:334, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C366/13, EU:C:2016:282, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

34        So hat der Gerichtshof entschieden, dass das erkennende Gericht vorab prüfen muss, ob die Gerichtsstandsklausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck kommen muss; die Formerfordernisse in Art. 23 Abs. 1 der BrüsselI-Verordnung sollen insoweit gewährleisten, dass die Einigung tatsächlich feststeht (Urteil vom 7. Juli 2016, Hőszig, C222/15, EU:C:2016:525, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35        Infolgedessen kann eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben (Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C352/13, EU:C:2015:335, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

36        Im vorliegenden Fall wird die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gerichtsstandsklausel nicht von einer Partei des Vertrags, in dem sie enthalten ist, geltend gemacht, sondern von Dritten.

37        Abgesehen davon, dass die Vertreter von Brave Bulk Transport nicht ihren Willen bekundet haben, eine Gerichtsstandsvereinbarung abzuschließen, hat auch Malcon Navigation nicht eingewilligt, gegenüber diesen Personen an eine solche Vereinbarung gebunden zu sein.

38        Überdies führen weder die Parteien des Ausgangsverfahrens noch das vorlegende Gericht Anhaltspunkte oder Indizien an, die den Schluss zuließen, dass die Vertreter von Brave Bulk Transport und Malcon Navigation in einer der in Art. 23 Abs. 1 Buchst. b und c der BrüsselI-Verordnung vorgesehenen Formen eine Gerichtsstandsvereinbarung mit einer Zuständigkeitsklausel wie der im vorliegenden Fall in Rede stehenden geschlossen hätten.

 

39        Zu Art. 6 der BrüsselI-Verordnung, der die gerichtliche Zuständigkeit bei mehreren Beklagten betrifft, ist hervorzuheben, dass die in Art. 23 der BrüsselI-Verordnung aufgestellten Voraussetzungen eng auszulegen sind, da diese Bestimmung sowohl die durch den allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 2 der Verordnung begründete Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten nach ihren Art. 5 bis 7 ausschließt (Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C322/14, EU:C:2015:334, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40        Insbesondere können die Parteien durch den Abschluss einer im Einklang mit Art. 23 Abs. 1 der BrüsselI-Verordnung stehenden Gerichtsstandsvereinbarung nicht nur von der in ihrem Art. 2 vorgesehenen allgemeinen Zuständigkeit abweichen, sondern auch von den besonderen Zuständigkeiten in ihren Art. 5 und 6. Daher kann das angerufene Gericht grundsätzlich an eine von den Zuständigkeiten nach den Art. 5 und 6 der Verordnung abweichende Gerichtsstandsklausel gebunden sein, die die Parteien im Einklang mit ihrem Art. 23 Abs. 1 vereinbart haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C352/13, EU:C:2015:335, Rn. 59 und 61).

 

41        Schließlich ist zu der vom vorlegenden Gericht geäußerten Befürchtung, dass es zu einander widersprechenden Entscheidungen kommen könnte, zu sagen, dass die BrüsselI-Verordnung verschiedene Mechanismen vorsieht, die solche Situationen verhindern sollen.

42        Dies gilt insbesondere für die die Fälle der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren betreffenden Art. 27 und 28 der Verordnung, die zu verhindern vermögen, dass es zu widersprechenden Entscheidungen kommt, und für Art. 34 Nrn. 3 und 4 der Verordnung, die es ermöglichen, insoweit Abhilfe zu schaffen.

 

43        Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 23 Abs. 1 der BrüsselI-Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine Gerichtsstandsklausel, die in einem zwischen zwei Gesellschaften geschlossenen Vertrag enthalten ist, nicht von den Vertretern einer dieser Gesellschaften geltend gemacht werden kann, um die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage zu bestreiten, mit der sie für ihnen zur Last gelegte unerlaubte Handlungen in Ausübung ihrer Pflichten gesamtschuldnerisch zur Verantwortung gezogen werden sollen.

 

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